Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 2086/18 SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt eine Ausbildungsförderung für den einjährigen Masterstudiengang in der Fachrichtung „Corporate Responsibility and Sustainability“ am B.-College, University of London, Großbritannien, für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2018 bis September 2019.
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Die Klägerin erwarb nach einem Studium in der Fachrichtung „Betriebswirtschaft“ an der Freien Universität A-Stadt vom 1. November 2011 bis 30. September 2015 den Abschluss Bachelor of Science. Im Anschluss arbeitete sie bei verschiedenen Unternehmen bevor sie sich zum 1. Oktober 2017 im zweijährigen Masterstudiengang in der Fachrichtung „Business Ethics und CSR-Management“ an der Technischen Universität X-Stadt immatrikulierte.
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Einen Tag nach der Bestätigung der Immatrikulation durch die Technische Universität X-Stadt, am 27. September 2017, erhielt die Klägerin unter dem Vorbehalt des Bestehens eines Sprachtestes die Zusage für ein Studium an der London Metropolitan University, Großbritannien, für einen Masterstudiengang in der Fachrichtung „Corporate Social Responsibility and Sustainability“. Für diesen Studiengang beantragte sie mit Antrag vom 2. Oktober 2017, beim Beklagten eingegangen am 9. Oktober 2017, Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Februar 2018 bis Januar 2019.
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Am 11. Oktober 2017 flog die Klägerin nach London. Dort bereitete sie sich auf den Sprachtest vor, den sie Ende Oktober 2017 erfolgreich abschloss. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2017 teilte die Klägerin dem Studentensekretariat der Technischen Universität X-Stadt mit, dass sie aus familiären Gründen momentan nicht nach Y-Stadt ziehen könne und sich somit erstmal wieder exmatrikulieren lassen müsse. Mit E-Mail vom 20. Oktober 2017 teilte das Studentensekretariat der Klägerin mit, dass der Exmatrikulationsantrag ausgefüllt und per Post an die Technische Universität X-Stadt versandt werden müsse.
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Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 forderte der Beklagte die Klägerin auf, fehlende Unterlagen zu ihrem Antrag vom 9. Oktober 2017 nachzureichen. Darauf reagierte die Klägerin nicht. Nach ihrer Rückkehr aus London am 21. Dezember 2017 hielt sie sich zunächst in A-Stadt auf. Ab 1. Februar 2018 arbeite sie in Vollzeit bei der ....
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Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2018 forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur Vorlage fehlender Unterlagen auf. Daraufhin teilte die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit E-Mail vom 20. Februar 2018 mit, dass sie sich doch gegen ein Studium an der London Metropolitan University entschieden habe. Sie werde sich eventuell noch an einer anderen Universität bewerben und sich melden, falls sie einen neuen Antrag stellen möchte. Zum 31. März 2018 wurde die Klägerin an der Technischen Universität X-Stadt exmatrikuliert.
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Mit Antrag vom 4. Juli 2018, beim Beklagten eingegangen am 9. Juli 2018, beantragte die Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den einjährigen Masterstudiengang in der Fachrichtung „Corporate Responsibility and Sustainability“ am B.-College, University of London, für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2018 bis September 2019.
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Mit Bescheid vom 25. September 2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 9. Oktober 2018 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, gemäß § 7 Abs. 1a und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG könne eine Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet werden, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt habe. Ein unabweisbarer Grund, weshalb die Klägerin das Studium in X-Stadt nicht habe fortführen können, liege nicht vor. Die Klägerin sei im Wintersemester 2017/2018 an der Technischen Universität in X-Stadt immatrikuliert gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass sie das Studium nicht angetreten habe. In diesem Fall hätte sie auch dafür Sorge tragen müssen, dass die Immatrikulation sofort widerrufen werde.
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Am 25. Oktober 2018 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Förderung eines Masterstudiengangs in London weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe von Anfang an die Absicht gehabt, ein Studium in London aufzunehmen. Die Einschreibung bei der Technischen Universität X-Stadt sei vorsorglich erfolgt, da bis zum Ablauf der dortigen Einschreibefrist eine Zusage aus London noch nicht vorgelegen habe. Nach der Zusage aus London habe sie sich allein um die Schaffung der Voraussetzungen bemüht, ein Studium in London aufzunehmen. Sie habe keine Studientätigkeit in Y-Stadt – Außenstandort der Technischen Universität X-Stadt – aufgenommen. Sie habe sich weder um eine Wohnung bemüht noch sich umgemeldet. Auch habe sie an keiner Vorlesung teilgenommen. Die ursprünglich für Februar 2018 geplante Aufnahme des Studiums in London sei aus Gründen, die bei der London Metropolitan University lägen, nicht erfolgt. Sie habe sich per E-Mail mit der Bitte um Exmatrikulation an die Technische Universität X-Stadt gewandt, weil sie sich wegen des Sprachtests in London befunden habe. Eine Exmatrikulation per E-Mail sei jedoch abgelehnt worden. Daraufhin habe sie die Unterlagen per Post aus Großbritannien nach Deutschland versandt. Am 3. April 2018 habe sie dann die Exmatrikulationsbescheinigung erhalten. Die Hochschule habe ihr bestätigt, dass sie ihren Studentenausweis nie abgeholt habe. Sie habe sich auch nie im Studentenportal der Technischen Universität X-Stadt angemeldet.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2018 zu verpflichten, ihr für das zum 1. Oktober 2018 an der B. University of London aufgenommene Studium zum Master of Sciences in der Fachrichtung “Corporate Responsibility and Sustainability” Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlich vorgegebener Höhe bis zum 30. September 2019 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte tritt der Klage entgegen und begründet dies im Wesentlichen ergänzend zu seinen Ausführungen im angegriffenen Bescheid wie folgt: Der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG stehe nicht entgegen, dass die Klägerin in diesem Fachsemester keinerlei Studienleistungen erbracht habe. Die Vorschrift sei auch anwendbar, wenn die aufgegebene Ausbildung tatsächlich nicht betrieben worden sei. Entscheidend sei grundsätzlich die Einschreibung. Es liege auch nicht lediglich ein Hochschulwechsel oder eine Schwerpunktverlagerung vor, sondern ein Fachrichtungswechsel. Der für einen Fachrichtungswechsel erforderliche unabweisbare Grund sei aber nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, dass es der Klägerin unter keinen Umständen zugemutet werden könne, das Studium in X-Stadt fortzuführen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Januar 2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Die Einzelrichterin hat am 22. Juli 2020 mündlich verhandelt und die Klägerin informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte trotz Abwesenheit des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2020 verhandeln und entscheiden, weil dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die auf eine Ausbildungsförderung für den einjährigen Masterstudiengang in der Fachrichtung „Corporate Responsibility and Sustainability“ am B.-College, University of London, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 und 4 Niedersächsisches Justizgesetz nicht erforderlich. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung von Oktober 2018 bis September 2019 für ihr Masterstudium in London zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG wird für einen Masterstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelorabschluss aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat. Abs. 1a erweitert den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung für die darin genannten Ausbildungsgänge unter den dort genannten Voraussetzungen. Eine strikte fachliche Verknüpfung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang ist hiernach nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass die Hochschule den Auszubildenden mit seinem spezifischen Bachelorabschluss in den Masterstudiengang aufgenommen hat.
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Dies ist bei der Klägerin bezogen auf das Masterstudium in Großbritannien der Fall. Die Klägerin hat sich nach Erwerb des Bachelorgrades (Bachelor of Science) an der Freien Universität B. im Studiengang „Corporate Responsibility and Sustainability“ am B.-College, University of London, ab Oktober 2018 immatrikuliert. Damit baut das von ihr gewählte Masterstudium auf das Bachelorstudium i.S.d. § 7 Abs. 1a BAföG auf. Das Masterstudium in Großbritannien ist ein vergleichbarer Studiengang in der Europäischen Union gewesen. Eine Förderung des Masterstudiums in London ist jedoch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausgeschlossen, weil die Klägerin im Wintersemester 2017/2018 im Masterstudiengang „Business Ethics und CSR-Management“ an der Technischen Universität X-Stadt eingeschrieben war und damit ein Fachrichtungswechsel vorliegt, der nicht aus einem unabweisbaren Grund erfolgt ist. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG (wichtiger Grund) findet für nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG förderungsfähige Ausbildungen keine Anwendung.
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§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Anwendbarkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin vorträgt, sie habe an der Technischen Universität X-Stadt im Wintersemester 2017/2018 trotz Immatrikulation tatsächlich nicht studiert. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin ist das Masterstudium an der Technischen Universität X-Stadt abstrakt förderfähig gewesen, was für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausreicht (vgl. Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 7 Rn. 112 f.; siehe auch Buter in: Rothe/Blank, BAföG, 5. Auflage, Stand August 2017, § 7 Rn. 38). Der Anwendbarkeit steht gerade nicht entgegen, wenn die aufgegebene Ausbildung tatsächlich gar nicht betrieben worden ist. Maßgebend ist grundsätzlich die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte, bei einem Studium der Beginn des Semesters, für welches die Immatrikulation erfolgt ist. Entscheidend ist grundsätzlich die Einschreibung für einen bestimmten Studiengang, unabhängig davon, ob die Ausbildung in diesem Fach tatsächlich aufgenommen worden ist, also Lehrveranstaltungen besucht worden sind. Nur außergewöhnliche Besonderheiten können den durch die Immatrikulation bewirkten Anschein der Studienaufnahme widerlegen (vgl. Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 7 Rn. 117; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.11.1985 – 5 C 64/82 –, juris Rn. 17; OVG Bautzen, Urt. v. 17.02.2014 – 1 A 790/12 –, juris Rn. 20 ff.; siehe auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2015 – 3 B 3898/15 –, beck-online: BeckRS 2015, 53714 Rn. 21). Solche außergewöhnlichen Besonderheiten liegen hier nicht vor.
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Es sind keine tatsächlichen äußeren Umstände ersichtlich, die geeignet sind, den Anschein zu widerlegen. Die Klägerin war unstreitig im Wintersemester 2017/2018 in einem Masterstudiengang an der Technischen Universität X-Stadt immatrikuliert. Sie hat sich zwar vom 11. Oktober 2017 bis 21. Dezember 2017 in London aufgehalten. Allerdings hat sie dort nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nur im Oktober 2017 ihren Sprachtest absolviert, sich im Übrigen um das angestrebte Studium in London gekümmert, bei Freunden übernachtet und nicht gearbeitet. Damit hatte sie grundsätzlich Zeit, im Masterstudiengang an der Technischen Universität zu studieren. Der Masterstudiengang in X-Stadt sah keine Präsenzveranstaltungen vor. Ausweislich der E-Mail des Studentensekretariats der Technischen Universität X-Stadt vom 1. Oktober 2018 waren alle Studierenden automatisch mit der Immatrikulation zu den Prüfungen zugelassen. Allein eine räumliche Entfernung zum Studienort reicht angesichts moderner Kommunikationsmittel nicht für die Annahme aus, dass ein Studium nicht betrieben wird. Dass die Klägerin ihren Studentenausweis nicht abgeholt und sich nicht im Studentenportal angemeldet hat, steht einem Studium, welches keine Präsenzpflicht vorsieht, auch nicht per se im Weg. Nach ihrer Rückkehr aus London hat die Klägerin erst im Februar 2018 eine Vollzeitstelle bei .... angetreten. Auch insoweit ist es nicht ungewöhnlich oder besonders, wenn für einen begrenzten Zeitraum in einem Semester einer Beschäftigung nachgegangen wird, zumal es sich bei den Monaten Februar und März klassischerweise um die vorlesungsfreie Zeit eines Wintersemesters handelt. Die äußeren Umstände – wie etwa eine durchgängige Vollzeitbeschäftigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1988 – 5 C 59/85 –, juris Rn. 24) oder ein Auslandsaufenthalt mit Arbeit bzw. Reisen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 17.02.2014 – 1 A 790/12 –, juris Rn. 23) – sprechen hier deshalb gerade nicht dafür, dass keine Zeit für ein Vollzeitstudium an der Technischen Universität X-Stadt verblieben ist.
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Weiterhin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie aus London zwar die Papiere zur Exmatrikulation an die Technische Universität abgesandt hat. Jedoch hat sie keinerlei Zustellnachweise erhalten und auch nicht weiter nachgefragt. Vielmehr teilte sie mit, dass die Exmatrikulation erfolgt sei, weil sie die Studiengebühren für das Sommersemester 2018 nicht überwiesen habe. Insoweit spielt es aus Sicht des Gerichts auch keine Rolle, ob frühere Informationen es nahe gelegt haben, dass eine Exmatrikulation auch per E-Mail erfolgen kann. Der Klägerin ist ausdrücklich mitgeteilt worden, dass eine Exmatrikulation auf diesem Wege nicht möglich ist. Um diese hat sie sich sodann nicht in einer Art und Weise bemüht, die den Anschein widerlegen kann.
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Letztlich hat sich die Klägerin nach eigenen Angaben vorsorglich in dem Masterstudiengang in X-Stadt eingeschrieben. Auch das spricht gegen die Widerlegung des Anscheins der Immatrikulation, da sie sich das Studium an der Technischen Universität auch tatsächlich offen gehalten hat. Die Klägerin wollte sich im Wintersemester 2017/2018 nicht beurlauben lassen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Einschreibung an der Technischen Universität X-Stadt von vornherein und während des Wintersemesters 2017/2018 durchgängig mit dem Ziel erfolgt ist, einen entsprechenden Masterabschluss nicht zu machen. Das Studium in X-Stadt ist nach den Angaben der Klägerin eine Rückversicherung gewesen.
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Weiterhin liegt auch ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor. Danach wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Klägerin hat hier mit dem Studium an einer Universität in London einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss bzw. ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs innerhalb derselben Ausbildungsstättenart im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG (Hochschule) angestrebt. Es liegt auch nicht lediglich ein Hochschulwechsel oder eine Schwerpunktverlagerung vor, weil die Klägerin am 1. Oktober 2018 im ersten Fachsemester des Masterstudienganges am B.-College, University of London, begonnen hat und keine (Vor)Leistungen an der Technischen Universität X-Stadt erbracht worden sind, die hätten angerechnet werden können.
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Schließlich ist kein unabweisbarer Grund für diesen Fachrichtungswechsel ersichtlich. Unabweisbar im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist ein Grund dann, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 5 C 6/03 –, juris Rn. 9 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 11.12.2019 – 1 LB 120/17 –, juris Rn. 23; OVG Bautzen, Urt. v. 26.06.2009 – 1 A 99/08 –, juris Rn. 15). Insoweit ist hier nicht erkennbar, dass die Klägerin keine Wahl hatte, dass Studium in London aufzunehmen und dafür das Studium an der Technischen Universität X-Stadt zu beenden. Ihre Eignung für die Fortsetzung des Studiums an der Technischen Universität X-Stadt stellt sie mit ihren Darlegungen selbst schon nicht in Frage. Das Studium war als Alternative gedacht, falls das Studium in London nicht hätte realisiert werden können.
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Eine Zwischenlösung, etwa derart, dass die andere Masterausbildung in London jedenfalls in zeitlicher Hinsicht noch (anteilig) gefördert wird, soweit der Ausbildungs- und damit Förderungszeitraum durch die bisherige Masterausbildung an der Technischen Universität in X-Stadt nicht verbraucht ist, sieht das Gesetz nicht vor.
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Unerheblich ist auch, dass die Klägerin für das förderungsschädliche Masterstudium an der Technischen Universität X-Stadt keine Ausbildungsförderung beantragt hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Rahmen des gesamten § 7 BAföG eine Ausbildung immer dann rechtliche Auswirkungen auf den Förderungsanspruch hat, wenn sie rein abstrakt die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist. Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1978 – V C 30.75 –, juris Rn. 14).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO hat das Gericht abgesehen, weil nicht ersichtlich ist, dass eine solche hier praktische Bedeutung haben könnte.
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Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, liegen angesichts der einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen nicht vor.
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