Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 B 2425/20 SN
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
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Gem. § 123 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Ablehnung des Antragsgegners vom 30.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Denn er hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keine Anspruchsgrundlage aufgezeigt, aus der sich die Feststellung ergibt, dass der Antragsgegner ihm zu gestatten hat, die D-Schwimmhalle zu den vom Antragsteller genannten Zeiten zu nutzen. Eine solche Rechtsgrundlage ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr sind Schwimm- und Spaßbäder nach § 2 Absatz 20 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 31.10.2020 (Corona-LVO M-V) zunächst bis zum 30.11.2020 (§ 14 Absatz 2 Corona-LVO M-V) geschlossen zu halten. Unter diese Vorschrift fällt die vom Antragsteller begehrte Benutzung der D-Schwimmhalle. Eine Ausnahme von der Schließung gibt es nicht. Insbesondere fällt der Antragsteller nicht unter § 2 Absatz 22 Satz 1 Corona-LVO M-V, wonach Athletinnen und Athleten des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Behindertensportverbandes mit dem Status Bundeskader sowie Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten, öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb in allen Sportarten, ohne Zuschauende, nutzen dürfen.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, Mitglied in einem Triathlonclub und einem Tauchsportclub zu sein, vermag auch dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nach § 2 Absatz 21 Satz 1 Corona-LVO M-V ist auch der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten untersagt. Die ebenfalls in § 2 Absatz 21 Satz 2 und 3 Corona-LVO M-V geregelten Ausnahmen treffen auf den Antragsteller nicht zu. Insbesondere handelt es sich beim Schwimmen nicht um Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Denn Schwimmhallen sind keine Sportanlagen im Sinne dieser Norm. Dies ergibt sich bereits aus dem Schließungsgebot in § 2 Absatz 22 Satz 1 Corona-LVO M-V, das ansonsten leerlaufen würde. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber - anders als beispielsweise in § 2 Absatz 16 Corona-LVO M-V - den Sportbetrieb gemäß § 2 Absatz 21 Corona-LVO M-V nicht von der Schließung der Schwimm- und Spaßbäder ausgenommen hat.
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Der § 2 Absatz 20 und 21 Corona-LVO M-V wird aller Voraussicht nach einer rechtlichen Überprüfung in der Hauptsache standhalten. Insbesondere ist § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (vgl. ständige Rechtsprechung des OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, unter anderem B. v. 08.04.2020 - 2 KM 236/20 OVG -, juris Rn. 20 ff.). § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG verstößt voraussichtlich nicht gegen den Parlamentsvorbehalt. Daran ändert eine diesbezügliche Klarstellung im parlamentarischen Verfahren, etwa die Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BR-Drs. 645/20), nichts. Die gegenteilige Ansicht des VG Hamburg (B. v. 10.11.2020 - 13 E 4550/20 -) teilt die Kammer nicht. Zwar sind mit dem in der Corona-LVO M-V geregelten „Teil-Lockdown“, der für einzelne Bereiche ein Verbot der wirtschaftlichen oder privaten Betätigung vorsieht, erhebliche Grundrechtseingriffe verbunden. Die Corona-LVO M-V ist allerdings zeitlich befristet und zwar zunächst lediglich bis zum 30.11.2020 (§ 14 Corona-LVO M-V). Außerdem wäre mit dem Erlass eines formellen Parlamentsgesetzes eine rasche Eindämmung des Pandemiegeschehens nicht zu erreichen gewesen. Das Gesetzgebungsverfahren beansprucht deutlich mehr Zeit als der Erlass einer Landesverordnung. Mit Letzterer ist eine kurzfristige Reaktion auf die aktuelle Entwicklung der Neuinfektionen eher möglich. So hat das exponentielle Wachstum der Neuinfektionen in den vergangenen Wochen - auch in Mecklenburg-Vorpommern - ein umgehendes Tätigwerden des Verordnungsgebers unter vorheriger Verständigung mit den anderen Bundesländern erfordert (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, B. v. 05.11.2020 - 3 MR 56/20 -). Die angeordneten Maßnahmen stehen unter ständiger Beobachtung des Landesverordnungsgebers (vgl. Begründung zur Corona-LVO M-V, Seite 5) und ermöglichen auch im Falle eines Abklingens der Neuinfektionen eine zeitnahe Reaktion des Landesverordnungsgebers.
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Dass - so der Antragsteller - die bisherige Nutzung der D-Schwimmhalle unter dem eingeführten Corona-Regime ungefährlich gewesen sei und auch der Antragsgegner die Situation in den letzten fünf Monaten geduldet habe, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen fehlt eine belastbare Tatsachengrundlage dafür, dass bei Anwendung eines Hygienekonzeptes ein relevantes Infektionsrisiko nicht besteht. Insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer bringen ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 09.11.2020 - 6 B 11345/20. OVG -). Zum anderen ist die Situation in den Monaten Juni bis Oktober mit der jetzigen Situation angesichts der dramatisch gestiegenen Zahl an Neuinfektionen nicht vergleichbar. Der Verordnungsgeber und auch der Antragsgegner sind angesichts dieser dramatischen Situation nicht gehalten, erst bestätigte Infektionen im Zusammenhang mit der D-Schwimmhalle abzuwarten, bevor Maßnahmen erlassen werden. Dass einzelne - auf sogenannte Hotspots beschränkte - Maßnahmen in der jüngsten Vergangenheit nicht die gebotene Wirkung hatten, zeigt sich daran, dass sich die Zahl der Neuinfektionen trotzdem exponentiell erhöht hat; am 11.11.2020 auf über 21.000 deutschlandweit. Der 7-Tagesinzidenzwert im Bereich des Antragsgegners lag am 10.11.2020 bei 44,5 je 100.000 Einwohner.
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Das Schließungsgebot für Schwimm- und Spaßbäder und die Untersagung des Sportbetriebs sind auch nicht unverhältnismäßig. Der § 2 Absatz 20 und 21 Corona-LVO M-V ist geeignet und erforderlich, um nicht zwingend erforderliche persönliche Kontakte zu unterbinden und damit potentielle Infektionen zu reduzieren beziehungsweise für die jeweiligen Bereiche auszuschließen. Beim Schwimmen und in den Gemeinschaftsräumlichkeiten kommen sich die Schwimmhallenbenutzer sehr nah. Durch die körperliche Betätigung dürfte im Schwimmbereich mit einer erhöhten Konzentration an Aerosolen zu rechnen sein, wobei regelmäßiges Lüften jedenfalls im Schwimmbereich kaum möglich sein dürfte. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich der Verordnungsgeber angesichts des gegenwärtigen verschärften Infektionsgeschehens dafür entschieden hat, diejenigen Bereiche der Wirtschaft und des Privatlebens vorübergehend zu schließen, die für eine weitere exponentielle Ausbreitung des Corona-Virus infolge vermeidbarer Kontakte maßgeblich verantwortlich sind. Die Zahl an Corona-Neuinfektionen ist flächendeckend massiv angestiegen und sie steigt noch weiter an. Darüber hinaus lässt sich das Ausbruchsgeschehen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr lückenlos zurückverfolgen. Die Öffnung von Schwimmhallen unter Auflagen (Hygienekonzepten) ist aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens keine gleich gut geeignete Maßnahme. Dadurch würde das Infektionsrisiko nicht reduziert werden (siehe oben). Außerdem ist Ziel der Corona-LVO M-V nicht etwa die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche. Das ist vielmehr nur das Mittel, um das Ziel, die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte, zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 09.11.2020 - 6 B 11345/20. OVG -).
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Das Gebot, Schwimmhallen geschlossen zu halten, und die Untersagung des Sportbetriebs sind auch angemessen. Sie dienen dazu, vermeidbare Kontakte im Privatbereich, die nicht lebensnotwendig oder zwingend erforderlich sind, zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für solche Aktivitäten, bei denen ein besonders hohes Infektionsrisiko durch die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Meter besteht. Die Schließung von Schwimm- und Spaßbädern sowie die Untersagung des Sportbetriebes tragen dazu bei, die exponentiell wachsende Zahl an Neuinfektionen zu reduzieren und das öffentliche Gesundheitswesen zu entlasten. Die Gesundheitsämter sollen wieder in die Lage versetzt werden, Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Zudem muss unter allen Umständen vermieden werden, die Krankenhausversorgung zu überlasten. Dies gilt umso mehr, als bereits jetzt festzustellen ist, dass ausreichendes Pflegepersonal nicht zur Verfügung steht und bis zu einem voraussichtlichen Wirksamwerden der Teil-Lockdown-Maßnahmen auf den Intensivstationen noch voraussichtlich bis zu vier Wochen vergehen werden. Angesichts dieser für das öffentliche Gesundheitssystem zu befürchtenden gravierenden Folgen muss das Interesse des Antragstellers auf Benutzung der Schwimmhalle zurücktreten (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, B. v. 05.11.2020 - 3 MR 56/20 -).
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Das Gebot zur Schließung von Schwimm- und Spaßbädern und die Untersagung des Sportbetriebs sind auch unter dem Aspekt der grundrechtlich geschützten Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes - GG -) nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere insoweit, als dass der schulische Schwimmunterricht, der Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport und der in § 2 Absatz 22 Satz 1 Corona-LVO M-V genannte Personenkreis vom Schließungsgebot nach § 2 Absatz 20 Corona-LVO M-V ausgenommen sind. Zwar handelt es sich auch hier um kontaktintensive Bereiche mit erhöhtem Infektionsrisiko, in denen viele Menschen zusammenkommen. Dies ist aber in Bezug auf den schulischen Schwimmunterricht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Die Abwägungsentscheidung der Landesregierung, den schulischen Schwimmunterricht weiterhin offen zu halten, folgt der besonderen grundrechtlichen Relevanz der schulischen und frühkindlichen Bildung (Artikel 7 GG). Dass der Landesverordnungsgeber den in § 2 Absatz 22 Satz 1 Corona-LVO M-V genannten Personenkreis von dem Schließungsgebot von Schwimm- und Spaßbädern für den Publikumsverkehr ausnimmt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn dieser Personenkreis unterscheidet sich vom Antragsteller dahingehend, dass diese Personen mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten. Anders als bei Freizeitsportlern - wie dem Antragsteller - kann das Verbot für die in § 2 Absatz 22 Satz 1 Corona-LVO M-V genannten Personen gegebenenfalls zur Existenzgefährdung führen. Ob der Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport ebenfalls zu Recht vom Schließungsgebot ausgenommen wurde oder es sich angesichts der dramatischen Situation um vermeidbare Kontakte handelt, lässt die Kammer offen. Jedenfalls der Antragsteller kann sich auf einen vergleichbar starken Schutz wie der schulische Schwimmunterricht und wie die in § 2 Absatz 22 Satz 1 Corona-LVO M-V genannten Personen nicht berufen. Denn das in Artikel 2 Absatz 1 GG geschützte Schwimmen als Freizeitsport hat im Verhältnis zum Schutzgut der Volksgesundheit zurückzutreten. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, warum ein Aussetzen seines Schwimmtrainings für einen überschaubaren Zeitraum von derzeit noch drei Wochen für ihn unzumutbar ist. Derartige Anhaltspunkte sind für die Kammer auch nicht erkennbar. Insbesondere ist es nicht unzumutbar, wenn der Antragsteller sein Training in den nächsten drei Wochen auf die anderen Triathlon-Aktivitäten (Radfahren und Laufen) beschränkt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache erscheint dem Gericht nicht sachgerecht. Denn mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Hauptsache vorweggenommen.
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- § 2 Absatz 21 Satz 1 Corona-LVO 1x (nicht zugeordnet)
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