Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin - 3 B 1168/26 SN
Leitsatz
Keine Antragsbefugnis bezüglich der Einstellung von Rettungsmaßnahmen hinsichtlich eines gestrandeten Buckelwals: Die Normen des Tierschutzgesetzes sind nicht drittschützend. In Mecklenburg-Vorpommern ist eine tierschutzrechtliche Verbandsklage nicht eingeführt.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag:
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„1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, sämtliche derzeit durchgeführten oder veranlassten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rettung bzw. Refloatierung des in der Kirchsee (Wismarer Bucht) befindlichen Buckelwals unverzüglich einzustellen, soweit diese mit erheblichem Stress, Schmerzen oder Leiden für das Tier verbunden sind.
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2. Hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, die laufenden Maßnahmen bis zur Einholung eines unabhängigen, auf Meeressäuger spezialisierten tierschutzfachlichen Sachverständigengutachtens auszusetzen und nur solche Handlungen zuzulassen, die nachweislich auf die Reduktion von Schmerzen, Leiden und Stress des Tieres gerichtet sind (insbesondere Sicherung eines Ruheraums, Minimierung von Lärm- und Störreizen).
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3. Äußerst hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, weitere Maßnahmen nur auf Grundlage eines aktuellen unabhängigen Gutachtens durchzuführen und alle Eingriffe zu unterlassen, die von diesem Gutachten als tierschutzwidrig (insbesondere stark stressauslösend) eingestuft werden.“
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ist abzulehnen.
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Der Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist sowohl im Hinblick auf den Haupt- als auch den Hilfsantrag bereits unzulässig und bleibt daher ohne Erfolg.
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Die Antragstellerin ist schon nicht antragsbefugt. Die Notwendigkeit einer Antragsbefugnis ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO analog. Danach muss der Antragsteller (plausibel, schlüssig) darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann. Zudem muss nach dem Vortrag des Antragstellers ein Anordnungsgrund möglich sein. Die Antragsbefugnis fehlt insbesondere dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Antragsteller zustehen kann (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 107). So liegt der Fall hier, denn der Antragstellerin steht offensichtlich kein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf das hauptsächlich oder hilfsweise begehrte Unterlassen und Handeln zu.
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Ein Anspruch der Antragstellerin kann sich dabei insbesondere nicht aus den §§ 1, 2 oder 17 des Tierschutzgesetzes ergeben. Denn die Normen des Tierschutzgesetzes sind nicht drittschützend, sie vermitteln Einzelpersonen oder Dritten keine subjektiven Rechte auf behördliches Einschreiten (vgl. Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 259. EL Oktober 2025, TierSchG § 16a Rn. 11; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. März 1997 – 10 S 3382/96 – NJW 1997, 1798,1798). Zudem kommt die Erhebung einer sogenannten Verbandsklage, also die Befassung des Gerichts mit tierschutzrechtlichen Anliegen ohne eigene rechtliche Betroffenheit, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht. In Mecklenburg-Vorpommern ist keine tierschutzrechtliche Verbandsklage vorgesehen. Auch ist nicht erkennbar, dass es sich bei der Antragstellerin um einen anerkannten Tierschutzverband handelt. Insbesondere stimmt der Name A., unter dem die Antragstellerin firmiert, nicht mit dem Namen einer vom Bund anerkannten Bürgerinitiative zur A 1 „Bürgerinitiative gegen den Weiterbau der A 1“ überein. Im Land Mecklenburg-Vorpommern ist ebenfalls eine Bürgerinitiative mit dem Namen der Antragstellerin nicht als Umweltvereinigung anerkannt worden. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerin der Aufforderung des Gerichts zur Glaubhaftmachung nicht nachgekommen ist. Die gegenwärtige Landesregierung beabsichtigt zudem nicht, eine tierschutzrechtliche Verbandsklage einzuführen (s. Landtags-Drucksache 8/3813, S. 6). Die Einführung einer bundesweiten Tierschutzverbandsklage wird zwar in der Literatur diskutiert, ist aber bislang nicht erfolgt (vgl. Kerstensteiner: Das Tierschutzrecht im Schatten des Umweltrechts: Prozessrechtliche Defizite und Reformansätze, in: ZUR 2025, 332, 335).
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Auch die Normen des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – sind nicht dazu bestimmt, private Belange zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 – 7 C 30.20 –, juris Rn. 9 m. w. N.), sodass die Antragstellerin daraus vorliegend keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten herleiten kann.
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Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch aus Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts, wie etwa dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V), da auch insoweit ein individualschützender Anspruch auf ein bestimmtes behördliches Einschreiten vorliegend nicht ersichtlich ist.
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Ein Anspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf die Ergreifung der begehrten Maßnahmen ergibt sich auch nicht aus Art. 20a GG oder aus dem Unionsrecht.
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Weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht der Antragstellerin herleiten ließe, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin wird durch die vorgetragenen Zustände und den von ihr geschilderten Überlebenskampf des Wals nicht in erkennbarer Weise in ihren Rechten verletzt.
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Die Kostenentscheidung zum Nachteil der unterlegenen Antragstellerin ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 42 1x
- TierSchG § 1 1x
- 10 S 3382/96 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1997, 1798,1798 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 30.20 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 20a 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)