Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die straßenverkehrsrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 28.10.2003, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Fahrerlaubnis der Klassen 1b, 3, 4 und 5 entzogen und aufgegeben wurde, den Führerschein abzugeben, ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in formeller Hinsicht ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Behörde hat den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen des Antragstellers nicht nur abstrakt begründet, sondern ist auch auf Einzelheiten des konkreten Falles eingegangen. Ein besonderes Vollzugsinteresse ist damit dargelegt.
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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, denn es besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
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Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden soll, kommt es in der Regel auf die Abwägung des öffentlichen Interesses an der von der Behörde angeordneten sofortigen Vollziehung mit dem Individualinteresse des Antragstellers an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes an, es sei denn, dass der Erfolg oder Misserfolg des eingelegten Rechtsbehelfs offenkundig ist. Dabei ist das Interesse eines Antragstellers daran, bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Widerspruch bzw. seiner Klage weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, geringer zu bewerten, als das öffentliche Interesse daran, dass der Entzug der Fahrerlaubnis sofort vollziehbar wird, wenn - ungeachtet subjektiver Bedürfnisse des Antragstellers - der dringende Verdacht besteht, ihm fehle die zum Führen eines Kraftfahrzeugs unumgängliche körperliche, geistige oder charakterliche Eignung (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, so schon Beschluss vom 13.10.1980 - 10 S 1778/80 -, VBlBW 1982, 21). Die beträchtlichen Gefahren, die allgemein mit dem motorisierten Straßenverkehr im gegenwärtigen Umfang verbunden sind, zwingen im Interesse des zuverlässigen Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer dazu, nur solchen Personen die aktive Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu gestatten, die nach menschlicher Voraussicht uneingeschränkt körperlich, geistig und charakterlich zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sind.
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Rechtsgrundlage für die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein Ermessen ist der Behörde dabei nicht eingeräumt.
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Ungeeignetheit im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel unter anderem nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung beim Betroffenen vorhanden sind. Dazu gehört die Einnahme oder die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psycho-aktiv wirkenden Stoffen (vgl. Anlage 4 Nr. 9 zur Fahrerlaubnisverordnung). Die angesprochene Verordnung sieht dabei allerdings keinen Automatismus dergestalt vor, dass sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis in jedem Fall, in dem eine Fallgruppe nach der Anlage 4 Nr. 9 zur Fahrerlaubnisverordnung einschlägig ist, im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist und danach die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Vielmehr bedarf es auch dann neben dem gesicherten Vorliegen sämtlicher Erfordernisse der in der erwähnten Anlage 4 geregelten Fallgruppen der zweifelsfreien Überzeugungsbildung des Erwiesenseins der Ungeeignetheit. Dies erfordert bereits der aus dem Rechtsstaatsgebot fließende und jedes staatliche Handeln beschränkende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Darüber hinaus ist insbesondere noch zu berücksichtigen, dass die Anlage 4 grundsätzlich nur von einem Regel-/Ausnahmeverhältnis ausgeht, wie dies der Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zu entnehmen ist. Danach werden Kompensationen für möglich gehalten durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung - vor einer zu treffenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis - angezeigt sein. Insofern ist bei atypischen Sachverhalten nicht ohne Weiteres der zwingende Schluss auf das Vorliegen eines Eignungsmangels gerechtfertigt.
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Gemessen hieran spricht im vorliegenden Fall bereits vieles dafür, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt ist.
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Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung entfällt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). In Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG ist Kokain als Betäubungsmittel aufgeführt. Aus gegenwärtiger Sicht ist der Antragsteller höchstwahrscheinlich Kokainkonsument. Davon gehen auch die angefochtenen Bescheide aus. Der Antragsteller hat nämlich bei der Verkehrskontrolle am Nachmittag des 28.10.2003 einen gelegentlichen Kokainkonsum eingeräumt. Ein bei der Polizeikontrolle durchgeführter Mahsan-Test hatte hinsichtlich Marihuana, Opiaten und Kokain ein positives Ergebnis. Weiter gab er darauf an, zwei Tütchen mit ca. 1,5 g und ca. 1,7 g Kokain zu besitzen, welche bei ihm zuhause neben szenetypischen Utensilien wie Pappstreifen und Plastikröhrchen vorgefunden wurden. Überdies wurde ein Shillum und Tabak-Marihuana-Gemisch sichergestellt. Damit ist beim Antragsteller vom Vorliegen eines Eignungsmangels wegen Kokainkonsums auszugehen. Ein atypischer Sachverhalt, der dies substantiiert in Frage stellen würde, ist nicht festzustellen.
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Im Übrigen besteht zusätzlich der begründete Verdacht, dass der Antragsteller bei gelegentlicher Einnahme von Cannabisprodukten deren Konsum und das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr nicht zu trennen vermag. Liegt eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vor, so ist vom Weiterbestehen der Kraftfahrzeugeignung nur dann auszugehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis in der Lage ist, zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zu trennen, und damit die Annahme gerechtfertigt ist, dass er nicht unter dem akuten Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führen wird (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Führt dagegen ein gelegentlicher Konsument von Cannabis unter akuter Beeinflussung von Cannabis ein Kraftfahrzeug, so ist die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis - ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung - zulässig (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2003 - 10 S 323/03 -, DÖV 2003, 557).
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Nach Aktenlage spricht im Fall des Antragstellers auch eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser zu der erforderlichen Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht in der Lage oder nicht Willens ist. Denn der anlässlich der Verkehrskontrolle um 16.45 Uhr durchgeführte Mahsan-Test hatte in Bezug auf Marihuana ein positives Ergebnis. Weiter wies die dem Antragsteller daraufhin um 17.35 Uhr entnommene Blutprobe eine auffällige Konzentration von Cannabinoiden auf. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. W. (Institut für Rechtsmedizin der E.-K.-U. T.) vom 12.11.2003 wurden im untersuchten Blut des Antragstellers 12,9 ng/ml psychoaktives Tetrahydrocannabinol (THC) festgestellt sowie weitere Abbauprodukte davon (34,0 ng/ml THC-COOH). Nach dem Gutachten ist aufgrund des Ergebnisses der quantitativen chemisch-toxikologischen Bestätigungsanalyse von einem akuten Cannabiskonsum auszugehen. Dabei müsse grundsätzlich mit einer toxisch bedingten Störung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gerechnet werden. Aufgrund des fehlenden Trennungsvermögens des Antragstellers dürfte damit unabhängig von den obigen Ausführungen zum Kokainkonsum ebenfalls die mangelnde Fahreignung gegeben sein, ohne dass der Frage nachgegangen zu werden braucht, ob beim Antragsteller etwa schon von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist - wofür allerdings die hohe Konzentration der Abbauprodukte spricht - oder ob der Antragsteller lediglich gelegentlich Cannabis zu sich nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller eine atypische Sachlage im oben beschriebenen Sinne vorläge, die ihn die durch einen akuten Cannabisrausch im Regelfall hervorgerufenen Beeinträchtigungen kompensieren ließe, sind weder vorgetragen noch offensichtlich.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters dürften die bei der Verkehrskontrolle und danach gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis verwertbar sein, da es hier nicht um repressive Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren geht, sondern um die Abwehr von Gefahren, die dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer drohen, wenn fahruntaugliche Personen am Straßenverkehr teilnehmen. Das vom Antragstellervertreter erwähnte Verwertungsverbot nach § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO dürfte bereits tatbestandlich nicht vorliegen, weil nichts für eine Täuschung des Antragstellers im Verlauf der Polizeikontrolle spricht. Davon abgesehen gilt das Verwertungsverbot des § 136 a StPO - zunächst - nur für das Strafverfahren. Inwieweit Verwertungsverbote in bestimmten Rechtsbereichen in die gesamte Rechtsordnung übergreifen, ist umstritten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 43. Aufl. 1997, RdNrn. 54 ff. Einleitung; Greger, in Zöller: Zivilprozessordnung, 18. Aufl. 1996, RdNrn. 15a ff. zu § 286; Grüner, JuS 1999, 122). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im Einzelfall - soweit nicht ein den jeweiligen Rechtskreis betreffendes Verwertungsverbot besteht - eine Interessenabwägung zwischen widerstreitenden Interessen zu erfolgen hat. Auf allgemeinverbindliche Regeln, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verbot besteht, haben sich Rechtsprechung und Lehre bisher wohl nicht einigen können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO). Die Abwägungslehre entscheidet nach der Sachlage und der Art des Verbotes (Rogall, JZ 1996, 947). Danach kommt es darauf an, ob höherwertige Rechtsgüter die Verwertung von Beweisergebnissen unabweislich machen. Diese Verwertung ist jedenfalls im Fall des Antragstellers im Interesse der Verkehrssicherheit geboten. Dem Interesse an der Einhaltung des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO in der gesamten Rechtsordnung stehen die Interessen der Sicherheit des Straßenverkehrs durchgreifend entgegen. Bei dem Umfang des heutigen Verkehrs überwiegt das Interesse daran, fahruntaugliche Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen gegenüber dem Interesse des Einzelnen an der Beachtung des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO im Bereich dieses Teils des Ordnungsrechts (vgl dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2000 - 12 M 3738/00 -, NJW 2001, 459).
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Schließlich kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen § 28 VwVfG berufen mit dem Argument, er sei vor Erlass der Entziehungsverfügung nicht angehört worden. Unabhängig von der Frage, ob hier nicht der Fall einer sofortigen Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse vorgelegen hat (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG), wofür vieles spricht, wurde eine Anhörung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG). Das Verfahren dürfte auch nicht an einem Aufklärungsfehler durch die Behörde leiden (vgl. § 24 VwVfG). Ein derartiger Fehler ist mit dem Argument des „experimentellen Kokainkonsums“ und dem möglichen Verdacht, der Antragsteller sei lediglich Betäubungsmittelhändler, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen weder plausibel dargelegt worden noch gar offensichtlich.
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Weiterhin erscheint die gegenüber dem Antragsteller ergangene Anordnung, seinen Führerschein abzuliefern, rechtmäßig. Diese Pflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei ist entsprechend dem Berichtigungsbeschluss vom 25.05.2004 als Streitwert lediglich der halbe Wert für die Hauptsache zugrunde zu legen, da es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt. Der Berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Streitwertfestsetzung mit 6.000,-- EUR ist notwendig geworden, weil der niedergelegte Tenor zum Beschluss vom 24.05.2004 bereits der Geschäftsstelle übergeben war. Bezüglich der Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b, 4 und 5 ergibt sich ein Streitwert von 1.000 EUR sowie bezüglich der Klasse 3 von 2.000 EUR. Die beiden Werte sind zu addieren (vgl. § 5 ZPO).
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