Die Bescheide des Beklagten vom 28.10.2003 und vom 03.12.2003 werden aufgehoben, und der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.12.2003 bis zum 31.08.2005 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten die weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
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Die Klägerin befindet sich seit dem 01. September 2002 in einer Ausbildung zur Ergotherapeutin an der B.-Schule in F., die voraussichtlich Ende August 2005 endet. Mit Bescheid vom 07.11.2002 war die Klägerin für die Zeit vom 01.12.2002 bis 30.11.2003 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Mit Antrag vom 04.09.2003 beantragte sie eine weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht über diesen Zeitraum hinaus und gab dabei mittels eines Fragebogens an, Unterhaltsleistungen von Angehörigen in Höhe von 927,78 EUR zu erhalten. Als Kosten der Unterkunft gab sie 268,00 EUR an. Ferner gab sie an, aufgrund ihrer Ausbildung monatlich Schulgeld in Höhe von 335,00 EUR bezahlen zu müssen, das von ihrem Vater bezahlt wird.
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Mit Bescheid vom 28.10.2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Befreiungsverordnung nicht erfülle. Ihr anrechenbares Einkommen überschreite die für sie errechnete Einkommensgrenze. Andere Gründe, die eine Befreiung rechtfertigten, seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Deshalb könne die gewünschte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht erteilt werden. Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 28.10.2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, sie sei ab November 2003 zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet. In diesem Schreiben wurden Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu entrichtenden Gebühren erläutert.
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Am 24.11.2003 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 28.10.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ sie vortragen, in dem angefochtenen Bescheid sei festgestellt, dass sie die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Befreiungsverordnung nicht erfülle, und dass ihr anrechenbares Einkommen die für sie errechnete Einkommensgrenze überschreite, weshalb eine Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht erteilt werden könne. Diese Aussage sei in dem Bescheid nicht belegt. Es sei nicht ersichtlich, auf der Grundlage welcher Rechtsvorschrift das anrechenbare Einkommen bestimmt worden sei, welche Beträge ihm zugrundegelegt worden seien, und in welcher Höhe dieses festgesetzt worden sei. Ferner wurde um Mitteilung der Rechtsgrundlage und der Einkommensgrenze gebeten.
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Ohne dass der Klägerin die gewünschten Informationen erteilt wurden, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 den Widerspruch der Klägerin zurück. Einkommen und Bedarf berechneten sich wie folgt:
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| eineinhalbfacher Sozialhilferegelsatz: |
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Zur Begründung wurde ausgeführt, Kosten für Heizung, Strom und Warmwasser seien bei der Berechnung des Bedarfs nicht zu berücksichtigen, da sie nicht zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehörten. Einkommen seien alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gehörten und ob sie der Steuerpflicht unterlägen oder nicht. Einkommen seien auch ersparte Aufwendungen oder Zahlungen Dritter auf eigene Verbindlichkeiten (hier: Mietkosten, Schulgeld). Die Befreiungsverordnung berücksichtige nicht jeden sozialhilferechtlich relevanten Bedarf, sondern nur einen fest umrissenen Ausschnitt hieraus. Das Schulgeld in Höhe von 335,00 EUR monatlich könne nicht zum Bedarf hinzugerechnet werden. Dies sei nur bei Werbungskosten möglich (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Befreiungsverordnung i.V.m. § 76 Abs. 2 BSHG). Schulgeld unterfalle nicht den Werbungskosten, da es sich bei Schulgeld nicht um „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben“ handele. Bei Überschreitung des Bedarfs durch das Einkommen sei die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu versagen.
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Die Klägerin hat am 02.01.2004 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie befinde sich seit dem 01.09.2002 in einer Ausbildung zur Ergotherapeutin an der B.-Schule in F.. Da eine tägliche Fahrt zur Schule von der Wohnung ihrer Eltern in D. nicht möglich sei, habe sie vor Ort ein Zimmer anmieten müssen. Nach dem Umzug seien das mitgenommene Radio- und Fernsehgerät angemeldet und gleichzeitig die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt worden. Dies sei mit Bescheid vom 07.11.2002 vom Städtischen Sozialamt F. bis Ende November 2003 auch bewilligt worden. Auf den erneuten Antrag vom August 2003, die Gebührenbefreiung weiter zu gewähren, habe sie den Bescheid des Beklagten vom 28.10.2003 erhalten, wonach eine Gebührenbefreiung nicht gewährt werden könne, da ihr anrechenbares Einkommen die für sie errechnete Einkommensgrenze überschreite. Sie habe jedoch kein Einkommen im Sinne des § 76 BSHG, da sie keine Ausbildungsvergütung erhalte, sondern vielmehr alle durch die Ausbildung veranlassten Kosten von ihrem Vater bezahlt würden. Sollten dessen Zuwendungen als Einkommen nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes gewertet werden, müsse in diesem Fall nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG von diesem Einkommen das Schulgeld in Höhe von 335,00 EUR abgesetzt werden. Nach dem dortigen Wortlaut seien nämlich die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Auch wenn der Beklagte eine andere Meinung vertrete, sei der Schulbesuch und damit auch die Erhebung von Schulgeld ursächlich für die Erzielung von Einkommen, soweit man im vorliegenden Fall überhaupt von Einkommen sprechen könne. Außerdem verstoße die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie gegenüber Auszubildenden, die entweder ihre Ausbildung von zuhause aus absolvierten und/oder eine staatliche und damit kostenlose Schule besuchten, benachteiligt werde, da bei diesen Schulgeld bzw. Kosten der auswärtigen Unterbringung nicht anfielen, so dass sie eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erhielten.
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Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie beantragt in sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens,
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die Bescheide des Beklagten vom 28.10.2003 und vom 03.12.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie ab dem 01.12.2003 bis zum 31.08.2005 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
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Zur Begründung wird ausgeführt, zum Einkommen nach der Befreiungsverordnung zählten aufgrund des Verweises auf § 76 BSHG alle Einkünfte in Geld- und Geldeswert, worunter sogar realisierbare Ansprüche fielen. Da der Vater der Klägerin die entsprechenden Mittel zugewendet habe, seien diese in voller Höhe zu berücksichtigen, selbst wenn nur ein geringerer Unterhalt geschuldet sein sollte. Das Schulgeld könne nicht zum Abzug gebracht werden. Somit ergebe sich eine Einkommensüberschreitung und die Klage sei abzuweisen. Im Hinblick auf die fiktiven Vergleichsfälle sei darauf hinzuweisen, dass hier der konkrete Fall zu entscheiden sei, und die Situation einer auswärtigen Unterbringung auch nicht mit einer Unterbringung zuhause verglichen werden könne.
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Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten des Beklagten vor. Auf sie sowie auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
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Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Das Begehren der Klägerin ist sachdienlich unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.07.1992 - BefrVO - so auszulegen, dass die Befreiung ab dem 01.12.2003 bis zum 01.09.2005 beantragt wird, dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der B.-Schule voraussichtlich ihre Berufsausbildung abschließen wird. Dies entspricht § 5 Abs. 5 BefrVO, wonach eine Befreiung längstens für jeweils drei Jahre gewährt wird (vgl. zu einer entsprechenden Antragsauslegung VG Sigmaringen, Urteil vom 03.12.2003 - 3 K 1178/02 -).
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 28.10.2003 und vom 03.12.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Mit den angefochtenen Bescheiden wird einerseits die weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01.12.2003 abgelehnt als auch konkludent die bereits bewilligte Rundfunkgebührenbefreiung für den Monat November 2003 aufgehoben. Denn dadurch, dass der Beklagte von der Klägerin Rundfunkgebühren ab November 2003 angefordert hat, wird deutlich, dass der Beklagte mit der Feststellung im angefochtenen Bescheid vom 28.10.2003, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer Befreiung von der Rundfunkgebührenverpflichtung nicht erfülle, zugleich konkludent die bisherige Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Monat November 2003 aufgehoben hat. Dies wird auch aus der Formulierung im Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 deutlich, wo vom „ablehnenden Bescheid auf Rundfunkgebührenbefreiung vom 28.10.2003 sowie Beendigung der Befreiung vom 28.10.2003“ die Rede ist.
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Soweit die mit Bescheid vom 07.11.2002 ausgesprochene Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit den angefochtenen Bescheiden konkludent aufgehoben wurde, hat die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); soweit eine weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt wurde, hat die Klägerin zudem einen Anspruch auf weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit ab 01.12.2003 bis zum 31.08.2005 (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO. Danach werden von der Rundfunkgebührenpflicht Personen befreit, deren monatliches Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich aus dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 BSHG) für den Haushaltsvorstand und den Kosten der Unterkunft ergibt. Das Einkommen bestimmt sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BefrVO nach den §§ 76 bis 78 BSHG. Um in den Genuss einer Befreiung zu kommen, müssen nach § 5 Abs. 4 BefrVO die Befreiungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Dabei ist entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 BefrVO nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.1995 - 2 S 1075/95 -), der die Kammer folgt, für die gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu letzterem VG Sigmaringen, Urteil vom 03.12.2003 - 3 K 1178/02 -) maßgeblich. Das Einkommen der Klägerin überschreitet im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum seit November 2003 nicht die Einkommensgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO, so dass die Klägerin auch für den Zeitraum ab 01.11.2003 einen Anspruch auf (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat.
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Zwischen den Beteiligten ist nur streitig, ob der Betrag von 335,00 EUR monatlich, den der Vater der Klägerin für deren Schulgeld aufwendet, anrechenbares Einkommen im Sinne von § 76 BSHG ist. Ohne Anrechnung dieses Betrages als Einkommen überstiege das Einkommen der Klägerin nicht die Einkommensgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO, während im Falle einer Anrechnung des Betrages von 335,00 EUR als Einkommen der Klägerin die Einkommensgrenze überschritten wäre, so dass die Klägerin keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen könnte.
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Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit sie zur Deckung des Sozialhilfebedarfs tatsächlich zur Verfügung stehen (Grundsatz der Bedarfsidentität bzw. Zweckidentität). Der Grundsatz der Zweckidentität ist zwar nicht unmittelbar aus dem BSHG zu entnehmen, ergibt sich jedoch aus dem Wesen der Sozialhilfe und dem Zusammenhang der sozialhilferechtlichen Vorschriften. Aus dem Wesen der Sozialhilfe folgt, dass der Begriff des Einkommens an dem Bedarf zu orientieren ist, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295; vgl. auch LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 76, RdNr. 2, 5 f. m.w.N.). Dies ergibt sich für öffentlich-rechtliche Leistungen ausdrücklich aus § 77 Abs. 1 BSHG, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch im Wege der teleologischen Reduktion - d.h. der einschränkenden Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift - für den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295 sowie LPK-BSHG, 5. Aufl., § 76, RdNr. 6). Dabei ist unerheblich, ob die Einkünfte an den Bedürftigen oder direkt an einen Gläubiger (z.B. Vermieter) ausbezahlt werden, da auch ersparte Aufwendungen Einkünfte darstellen können.
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Der Betrag von 335,00 EUR, den der Vater der Klägerin monatlich zur Zahlung des Schulgeldes aufwendet, stellt mangels Zweckidentität bereits kein Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG dar. Denn der Betrag in Höhe von 335,00 EUR steht der Klägerin gerade nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung, sondern wird vom Vater zweckgebunden zur Bezahlung des Schulgeldes geleistet. Diese Auffassung wird gestützt durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in dem dieser - ebenfalls im Zusammenhang mit der Rundfunkgebührenpflicht - die Auffassung vertritt, dass bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - bezüglich des BAföG-Anteils, der auf die Bestreitung der Ausbildungskosten entfalle, keine Zweckidentität vorliege, und dass Unterrichtsgelder von den normalen Sozialhilfeleistungen nicht gedeckte Kosten seien (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.01.1991 - 14 S 494/89 -). Die Sachlage beim BAföG unterscheidet sich vom hier vorliegenden Sachverhalt insofern, als beim BAföG der zufließende Betrag pauschal gewährt wird, ohne dass ein bezifferbarer Anteil zweckgebunden für bestimmte Ausbildungskosten gewährt wird. Aufgrund dessen ist beim BAföG - anders als im vorliegenden Fall - die gesamte Summe als Einkommen zu bewerten, da der auf die Ausbildung und der auf den Lebensunterhalt entfallende Anteil nicht auseinandergerechnet werden können, so dass § 77 Abs. 1 BSHG keine Anwendung findet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.01.1991 - 14 S 494/89 -; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 09.02.1996 - Bf IV 5/92 -, wonach ein pauschalierter Anteil von 15% auf die Ausbildungskosten entfällt und nach § 77 Abs. 1 BSHG bei der Berechnung des Einkommens unberücksichtigt bleibt). Aufgrund dessen hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sich mit der Frage zu befassen, ob Ausbildungskosten in entsprechender Anwendung nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG als Werbungskosten abgesetzt werden können, was er bejahte.
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Selbst wenn man den Betrag von 335,00 EUR als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG ansähe, müsste das Schulgeld jedenfalls - der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg folgend - nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG als Werbungskosten abgesetzt werden. Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten, dass es sich bei dem Schulgeld nicht um „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben“ handele, kann nicht gefolgt werden (a.A. ohne weitere Begründung VG Karlsruhe, Urteile vom 09.07.2003 - 5 K 108/03 - und vom 09.05.1995 - 2 K 872/94 -). Der Vater der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.02.2004 ausgeführt, dass die Klägerin die 335,00 EUR einzig deshalb erhält, weil sie ihre Ausbildung an einer privaten Schule absolvieren muss. Könnte sie die Ausbildung an einer staatlichen Schule absolvieren, so erhielte sie die 335,00 EUR nicht. Daran wird deutlich, dass der Vater der Klägerin dieser den Betrag von 335,00 EUR nur zweckgebunden zur Bezahlung des Schulgeldes zuwendet. Aufgrund dessen ist die Bezahlung des Schulgeldes eine mit der Erzielung des Einkommens - sofern man den Betrag entgegen der oben geäußerten Auffassung als Einkommen ansähe - verbundene notwendige Ausgabe, so dass die Klägerin den Betrag von 335,00 EUR nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG von ihrem Einkommen absetzen kann.
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Aus den genannten Gründen hat die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab November 2003 bis zum 31.08.2005 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
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Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und sieht sich nicht veranlasst, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen.
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Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Das Begehren der Klägerin ist sachdienlich unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.07.1992 - BefrVO - so auszulegen, dass die Befreiung ab dem 01.12.2003 bis zum 01.09.2005 beantragt wird, dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der B.-Schule voraussichtlich ihre Berufsausbildung abschließen wird. Dies entspricht § 5 Abs. 5 BefrVO, wonach eine Befreiung längstens für jeweils drei Jahre gewährt wird (vgl. zu einer entsprechenden Antragsauslegung VG Sigmaringen, Urteil vom 03.12.2003 - 3 K 1178/02 -).
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 28.10.2003 und vom 03.12.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Mit den angefochtenen Bescheiden wird einerseits die weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01.12.2003 abgelehnt als auch konkludent die bereits bewilligte Rundfunkgebührenbefreiung für den Monat November 2003 aufgehoben. Denn dadurch, dass der Beklagte von der Klägerin Rundfunkgebühren ab November 2003 angefordert hat, wird deutlich, dass der Beklagte mit der Feststellung im angefochtenen Bescheid vom 28.10.2003, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer Befreiung von der Rundfunkgebührenverpflichtung nicht erfülle, zugleich konkludent die bisherige Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Monat November 2003 aufgehoben hat. Dies wird auch aus der Formulierung im Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 deutlich, wo vom „ablehnenden Bescheid auf Rundfunkgebührenbefreiung vom 28.10.2003 sowie Beendigung der Befreiung vom 28.10.2003“ die Rede ist.
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Soweit die mit Bescheid vom 07.11.2002 ausgesprochene Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit den angefochtenen Bescheiden konkludent aufgehoben wurde, hat die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); soweit eine weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt wurde, hat die Klägerin zudem einen Anspruch auf weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit ab 01.12.2003 bis zum 31.08.2005 (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO. Danach werden von der Rundfunkgebührenpflicht Personen befreit, deren monatliches Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich aus dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 BSHG) für den Haushaltsvorstand und den Kosten der Unterkunft ergibt. Das Einkommen bestimmt sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BefrVO nach den §§ 76 bis 78 BSHG. Um in den Genuss einer Befreiung zu kommen, müssen nach § 5 Abs. 4 BefrVO die Befreiungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Dabei ist entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 BefrVO nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.1995 - 2 S 1075/95 -), der die Kammer folgt, für die gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu letzterem VG Sigmaringen, Urteil vom 03.12.2003 - 3 K 1178/02 -) maßgeblich. Das Einkommen der Klägerin überschreitet im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum seit November 2003 nicht die Einkommensgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO, so dass die Klägerin auch für den Zeitraum ab 01.11.2003 einen Anspruch auf (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat.
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Zwischen den Beteiligten ist nur streitig, ob der Betrag von 335,00 EUR monatlich, den der Vater der Klägerin für deren Schulgeld aufwendet, anrechenbares Einkommen im Sinne von § 76 BSHG ist. Ohne Anrechnung dieses Betrages als Einkommen überstiege das Einkommen der Klägerin nicht die Einkommensgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO, während im Falle einer Anrechnung des Betrages von 335,00 EUR als Einkommen der Klägerin die Einkommensgrenze überschritten wäre, so dass die Klägerin keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen könnte.
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Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit sie zur Deckung des Sozialhilfebedarfs tatsächlich zur Verfügung stehen (Grundsatz der Bedarfsidentität bzw. Zweckidentität). Der Grundsatz der Zweckidentität ist zwar nicht unmittelbar aus dem BSHG zu entnehmen, ergibt sich jedoch aus dem Wesen der Sozialhilfe und dem Zusammenhang der sozialhilferechtlichen Vorschriften. Aus dem Wesen der Sozialhilfe folgt, dass der Begriff des Einkommens an dem Bedarf zu orientieren ist, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295; vgl. auch LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 76, RdNr. 2, 5 f. m.w.N.). Dies ergibt sich für öffentlich-rechtliche Leistungen ausdrücklich aus § 77 Abs. 1 BSHG, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch im Wege der teleologischen Reduktion - d.h. der einschränkenden Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift - für den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295 sowie LPK-BSHG, 5. Aufl., § 76, RdNr. 6). Dabei ist unerheblich, ob die Einkünfte an den Bedürftigen oder direkt an einen Gläubiger (z.B. Vermieter) ausbezahlt werden, da auch ersparte Aufwendungen Einkünfte darstellen können.
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Der Betrag von 335,00 EUR, den der Vater der Klägerin monatlich zur Zahlung des Schulgeldes aufwendet, stellt mangels Zweckidentität bereits kein Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG dar. Denn der Betrag in Höhe von 335,00 EUR steht der Klägerin gerade nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung, sondern wird vom Vater zweckgebunden zur Bezahlung des Schulgeldes geleistet. Diese Auffassung wird gestützt durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in dem dieser - ebenfalls im Zusammenhang mit der Rundfunkgebührenpflicht - die Auffassung vertritt, dass bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - bezüglich des BAföG-Anteils, der auf die Bestreitung der Ausbildungskosten entfalle, keine Zweckidentität vorliege, und dass Unterrichtsgelder von den normalen Sozialhilfeleistungen nicht gedeckte Kosten seien (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.01.1991 - 14 S 494/89 -). Die Sachlage beim BAföG unterscheidet sich vom hier vorliegenden Sachverhalt insofern, als beim BAföG der zufließende Betrag pauschal gewährt wird, ohne dass ein bezifferbarer Anteil zweckgebunden für bestimmte Ausbildungskosten gewährt wird. Aufgrund dessen ist beim BAföG - anders als im vorliegenden Fall - die gesamte Summe als Einkommen zu bewerten, da der auf die Ausbildung und der auf den Lebensunterhalt entfallende Anteil nicht auseinandergerechnet werden können, so dass § 77 Abs. 1 BSHG keine Anwendung findet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.01.1991 - 14 S 494/89 -; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 09.02.1996 - Bf IV 5/92 -, wonach ein pauschalierter Anteil von 15% auf die Ausbildungskosten entfällt und nach § 77 Abs. 1 BSHG bei der Berechnung des Einkommens unberücksichtigt bleibt). Aufgrund dessen hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sich mit der Frage zu befassen, ob Ausbildungskosten in entsprechender Anwendung nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG als Werbungskosten abgesetzt werden können, was er bejahte.
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Selbst wenn man den Betrag von 335,00 EUR als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG ansähe, müsste das Schulgeld jedenfalls - der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg folgend - nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG als Werbungskosten abgesetzt werden. Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten, dass es sich bei dem Schulgeld nicht um „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben“ handele, kann nicht gefolgt werden (a.A. ohne weitere Begründung VG Karlsruhe, Urteile vom 09.07.2003 - 5 K 108/03 - und vom 09.05.1995 - 2 K 872/94 -). Der Vater der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.02.2004 ausgeführt, dass die Klägerin die 335,00 EUR einzig deshalb erhält, weil sie ihre Ausbildung an einer privaten Schule absolvieren muss. Könnte sie die Ausbildung an einer staatlichen Schule absolvieren, so erhielte sie die 335,00 EUR nicht. Daran wird deutlich, dass der Vater der Klägerin dieser den Betrag von 335,00 EUR nur zweckgebunden zur Bezahlung des Schulgeldes zuwendet. Aufgrund dessen ist die Bezahlung des Schulgeldes eine mit der Erzielung des Einkommens - sofern man den Betrag entgegen der oben geäußerten Auffassung als Einkommen ansähe - verbundene notwendige Ausgabe, so dass die Klägerin den Betrag von 335,00 EUR nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG von ihrem Einkommen absetzen kann.
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Aus den genannten Gründen hat die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab November 2003 bis zum 31.08.2005 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
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Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und sieht sich nicht veranlasst, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen.
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