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I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, durch die ihr der Betrieb von Spielgeräten mit „Weiterspielmarken (Token)“ untersagt wurde.
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Die Antragstellerin betreibt in U. eine Spielhalle unter dem Namen „F. W.“. Mit Bescheid vom 07.10.2003 wurde ihr die Erlaubnis nach § 33c GewO für den Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erteilt. Mit Schreiben vom 14.07.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre Rechtsauffassung mit, wonach es sich bei den so genannten „Fun-Games“ (Spielgeräte mit Tokenabgabe , Hinterlegungsspeicher, Rabattsystem oder Token-Manager) um erlaubnispflichtige Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit handele. Deren Betrieb werde aber durch die Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 GewO nicht gedeckt, da ihnen die Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) fehle. Es sei beabsichtigt, in den nächsten Tagen entsprechende Überprüfungen vorzunehmen und gegebenenfalls durch entsprechende Verfügungen den Abbau der Geräte anzuordnen und mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
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Mit Schreiben vom 22.07.2004 brachte die Antragstellerin ihr Interesse an der Verhinderung des illegalen Glückspiels zum Ausdruck. Sie teilte weiter mit, dass in mehreren strafrechtlichen rechtskräftigen Urteilen geklärt sei, dass „Fun-Games“ beim ordnungsgemäßen Betrieb, d.h. wenn kein Rückkauf von Token stattfinde, keinen Gewinn ermöglichten und deshalb das Vorliegen eines verbotenen Glückspiels ausgeschlossen sei. Die Ausgabe von Weiterspielmarken bzw. die Verwendung von Hinterlegungsspeichern führten nicht zur Einordnung als Geräte mit Gewinnmöglichkeit.
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Mit Schreiben vom 13.08.2004 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die Feststellungen, die bei der Kontrolle der Spielhalle „F. W.“ am 28.07.2004 getroffen worden seien. Es seien sechs „Fun-Games“ vorgefunden worden. Diese funktionierten dergestalt, dass die Kunden dort Weiterspielmarken (Token) einwürfen und sich so eine bestimmte Anzahl von Spielen kauften. Die Token hätten einen Geldwert von 2,50 EUR, was 100 Punkten entspreche. Der Mindestumsatz für ein Spiel sei 1 Punkt. Je nach Art des ausgewählten Spiels dauere dieses etwa zwischen drei und acht Sekunden. Gewinne der Kunde, werfe das Gerät eine bestimmte Anzahl Token aus. Diese könne der Kunde für weitere Spiele an diesem oder an einem anderen der fünf aufgestellten „Fun-Games“ verwenden. Er könne sich gegen Einwurf der Token auch Bargeld in Höhe seines Einsatzes durch Benutzung eines so genannten Token-Managers auszahlen lassen. Mit diesem und einem Chipkartensystem werde das Verfahren der Tokenausgabe und der Rücktausch des Einsatzes in Geld automatisiert. Nach dem Ende des Spiels an den „Token-Geräten“ könne sich der Kunde den Einsatz, der auf der Chipkarte noch gespeichert sei, in Bargeld ausbezahlen lassen. Entgegen der höchstzulässigen Zahl von sechs Gewinnspielgeräten in der 90 m² großen Spielhalle seien durch die „Fun-Games“ insgesamt zwölf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in der Spielhalle vorgefunden worden. Die Token aus der Spielhalle „Fun World“ könnten auch in den „Token-Spielgeräten“ der angrenzenden Spielhalle der Firma F.-A. GmbH verwendet werden. Die Antragsgegnerin halte an ihrer Rechtsauffassung fest, dass es sich bei einem Spielgerät um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit handele, wenn bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl oder eines bestimmten Ergebnisses Token ausgeworfen würden. Im Gegensatz zur bloßen unmittelbaren Weiterspielmöglichkeit bzw. dem „Freispiel“ erhalte der Spieler mit der Weiterspielmarke einen bleibenden Wert. Diesen könne er auch noch Wochen später nutzen, an Dritte verschenken, verkaufen oder gegen andere Vermögenswerte umtauschen. Es sei daher beabsichtigt, die Entfernung der über die nach § 3 Abs. 2 SpielVO hinausgehenden Anzahl an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten und die Entfernung sämtlicher in der Spielhalle „F. W.“ aufgestellten Spielgeräte mit Abgabe von Weiterspielmarken und des Token-Managers anzuordnen sowie die Aufstellung weiterer solcher Geräte und die Verwendung des Chipkartensystem zu untersagen.
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Die Antragstellerin erhob am 25.08.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eine vorbeugende Feststellungsklage (1 K 1649/04) mit dem Ziel, den Erlass der angekündigten Verfügung zu untersagen. Zur Begründung der Klage führte sie aus, die Token-Geräte würden seit Jahren als erlaubnisfreie Unterhaltungsautomaten vertrieben. Es entspreche herrschender Meinung, dass Weiterspielmarken nur dann als Gewinn angesehen werden könnten, wenn die konkrete Möglichkeit bestehe, sie jederzeit unschwer gegen Bargeld oder einen Sachwert einzulösen. Rein vorsorglich werde klargestellt, dass die Antragstellerin spätestens ab dem 15.09.2004 nicht mehr die Möglichkeit biete, bis zur Höhe des Kundeneinsatzes Token in Bargeld zurückzutauschen. Die Token würden nur noch zum Zwecke des Weiterspielens ausgegeben. Die Token verkörperten nichts anderes als eine Freispielmöglichkeit.
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Mit Verfügung vom 27.09.2004 ordnete die Antragsgegnerin die Entfernung sämtlicher Spielgeräte mit Abgaben von Weiterspielmarken (Token) aus der Spielhalle „F. W.“ in der E.straße in U. bis zum 05.10.2004 an und untersagte das weitere Aufstellen sowie das Betreiben solcher Geräte. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zwangsgelder wurden angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Kontrolle am 20.09.2004 sei festgestellt worden, dass die mit den laufenden Nrn. 1 bis 5 bezeichneten Token-Geräte nach wie vor betrieben würden. Das Chipkartensystem sei jedoch abgeschafft worden. Der Token-Manager diene nur noch als Münzwechsler und könne von Kunden durch Tastendruck so umgestellt werden, dass anstatt Kleingeld Token ausgegeben würden. Bei den von der Antragstellerin aufgestellten „Token-Geräten“ handele es sich um Geräte mit Gewinnmöglichkeit i.S. des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO. Solche Geräte dürften nur bei Vorliegen einer Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgestellt werden. Ein Gewinn i.S. des § 33 Abs. 1 GewO liege vor, wenn der Spieler einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert oder einen vermögenswerten Vorteil erhalte. Ein solcher Vorteil sei nach herrschender Auffassung nicht in der reinen Weiterspielmöglichkeit ohne weitere Aufwendungen im direkten Anschluss an das bezahlte Spiel zu sehen. Hier stehe das Spielvergnügen im Vordergrund. Spielanreiz sei allein der Unterhaltungswert des Spiels und nicht eine Gewinnmöglichkeit. Etwas anderes gelte dann, wenn das Spielgerät bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl oder eines bestimmten Ergebnisses Spielmarken auswerfe. Im Gegensatz zum Freispiel erhalte der Spieler mit der Spielmarke einen bleibenden Wert. Er könne die Spielmarke auch noch später nutzen. Bei den Token handele es sich auch dann um einen Gewinn, wenn ein Rücktausch in Waren oder Geld ausgeschlossen sei. Der Spieler könne nämlich mit den gewonnenen Token Spiele durchführen, für die er sonst einen Geldbetrag aufwenden müsse. Die Möglichkeit, einen oder mehrere Token zu gewinnen, erhöhe den Spielanreiz und lasse einen Spieler eher in Versuchung geraten, immer weiter zu spielen, um einen Ausgleich für die bereits getätigten und verlorenen Spieleinsätze in Form von Token zu erhalten. Damit werde nicht mehr zur Unterhaltung, sondern mit dem Ziel gespielt, einen Gewinn zu erzielen. Letztendlich werde der menschliche Spieltrieb ausgenutzt. Bei der Einstellung der so genannten Fun-Games sei ein Durchschnittsverlust von 720,-- EUR in der Stunde möglich. Bei zugelassenen Geldspielgeräten betrage die derzeitige durchschnittliche Verlustmöglichkeit 28,97 EUR pro Stunde. Die Vorschriften der §§ 33 c ff. Gewerbeordnung sollten einer übermäßigen gewerbsmäßigen Ausnutzung des menschlichen Spieltriebs entgegenwirken. Deshalb unterlägen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten besonderen Vorschriften. Diese Einschränkungen müssten auch beim Betrieb von Token-Geräten gelten. Die Antragsgegnerin stütze ihre Verfügung auf die analoge Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach könne die Fortsetzung eines Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn das Gewerbe (in analoger Anwendung: der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Geräts ohne Erlaubnis und Bauartzulassung) ohne die erforderliche Zulassung betrieben werde. Das in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eingeräumte Ermessen sei ausgeübt worden. Die Entfernungs- und Unterlassungsanordnung sei eine geeignete Maßnahme, um die weitere Aufstellung nicht zugelassener Gewinnspielgeräte zu unterbinden. Die Entfernung sei erforderlich, da eine Stilllegung im Betriebsraum selbst nicht kontrolliert werden könne. Die Verfügung wurde der Antragstellerin am 04.10.2004 zugestellt.
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Die Antragstellerin hat am 05.10.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt ihr Prozessbevollmächtigter das Folgende vor: Bei den Token-Geräten handele es sich um Unterhaltungsgeräte, bei denen gegen Geldeinsatz Weiterspielmarken, so genannte Token, erspielt werden könnten. Je nach Verlauf des Spiels gewinne oder verliere der Spieler Punkte. Wolle der Kunde das Spiel beenden und weise der Speicher ein Guthaben auf, könne er sich entsprechend Token ausgeben lassen. Diese könnten zum Weiterspielen an anderen Token-Geräten, nicht aber an Geldspielgeräten eingesetzt werden. Ein Rücktausch der Token in Geld sei technisch ausgeschlossen. Bei den Token-Geräten handele es sich nicht um Geräte im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO. Als Aufstellerin habe die Antragstellerin auch nicht die Möglichkeit, eine Bauartzulassung der PTB einzuholen. Die Hersteller und die PTB seien der Auffassung, dass es sich um nicht zulassungspflichtige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit handele. Es entspreche der herrschenden Meinung (Zitate werden genannt), dass die Möglichkeit des Weiterspielens keinen Gewinn darstelle. Die baden-württembergischen Gewerbebehörden hätten bei einer Arbeitstagung die Auffassung geäußert, dass es sich nicht um Geräte mit Gewinnmöglichkeit handele, wenn kein Umtausch der Token in Geld erfolge. Die Weitergabe von Token an Dritte sei theoretischer Natur. Das Schutzgut des § 33 c GewO sei erst betroffen, wenn ein Spieler die Möglichkeit habe, sein Geld durch Einsätze zu vermehren. Dies sei bei den Token nicht der Fall, da sie nicht in Geld umgetauscht werden könnten.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. September 2004 wieder herzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Die Antragstellerin hält an der von ihr im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest. Ergänzend führt sie aus, dass sich die Ausgabe von Token von der Einräumung eines Freispiels unterscheide, weil die Token auch noch Wochen später genutzt, an Dritte verschenkt oder verkauft werden könnten. Dies sei bei einem Freispiel nicht der Fall.
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II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
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Die sofortige Vollziehung ist im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet.
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Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde den Sofortvollzug ihrer Verfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, bzw. anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 12 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - entfällt. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Es ist nicht darauf beschränkt, die Begründung zu überprüfen, die die Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung gegeben hat. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wird regelmäßig dann wiederhergestellt bzw. angeordnet, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet regelmäßig dann aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Im Übrigen ist die Begründetheit des Aussetzungsantrags unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs überwiegt.
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Der Antrag ist nicht begründet, da die Überprüfung der angefochtenen Verfügung in einem Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis führen wird, dass sie rechtmäßig ist.
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Die Rechtsgrundlage für die Regelung unter der Nummer 1 der angefochtenen Verfügung dürfte eher in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/03 -, GewArch 2003, 248) als in dem von der Antragsgegnerin herangezogenen § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 08.12.2003 - 3 G 2459/03 -, GewArch 2004, 124) zu finden sein. Der VGH Baden-Württemberg geht in seinem Beschluss davon aus, dass Sinn und Zweck der Ermächtigung in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO es nicht ausschließen, diese auch auf Auflagen zu beziehen, mit denen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen nach § 33c Abs. 1 GewO erlaubten (Geld-)Spielhallenbetrieb sichergestellt oder wiederhergestellt werden sollen. Rechtlich dürfte es dabei keinen Unterschied machen, ob durch eine auf § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO gestützte Auflage der Betrieb eines Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit verhindert werden soll, das seine Bauartzulassung verloren hat, oder ob es sich um ein solches handelt, dem die Erlaubnis von vornherein fehlt. Im Ergebnis kann die Kammer die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage aber offen lassen, da jedenfalls eine der beiden Vorschriften es ermöglicht, den Betrieb unzulässiger Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgrund einer Ermessensentscheidung zu unterbinden. In beiden Fällen sind auch die gleichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und zu erwägen.
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Die unter der Nummer 1 der angefochtenen Verfügung erlassene Regelung ist ausreichend bestimmt. Aus dem Text der Anordnung und ihrer Begründung ist zu entnehmen, dass mit der Anordnung, Spielgeräte zu entfernen, die in der Tabelle auf Seite 2 der Verfügung unter den laufenden Nummern 1 bis 5 aufgezählten Geräte gemeint sind, die Weiterspielmarken (Token) ausgeben. Die Unterlassungsverfügung bezieht sich auf gleichartige Spielgeräte. Von der Anordnung werden solche Geräte nicht erfasst, die zwar mit Token in Betrieb gesetzt werden können, die aber Token nicht selbst ausgeben.
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Die von der Verfügung erfassten Geräte werden aller Voraussicht nach rechtswidrig betrieben, da es sich um Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs.1 Satz 1 GewO handelt, denen die erforderliche Zulassung nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO fehlt. Unstreitig ist es, dass die von der Verfügung erfassten Token-Geräten keine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt haben.
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Nach § 33c Abs. 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellt, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung versehen sind, und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten. Ein Gewinn im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO liegt immer dann vor, wenn der Spieler einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert oder vermögenswerten Vorteil erhält. Die von der Verfügung erfassten Token-Geräte bieten im Sinne dieser Vorschrift eine Gewinnmöglichkeit.
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Einigkeit besteht darüber, dass eine Gewinnmöglichkeit dann besteht, wenn als Ergebnis des Spiels vom Betreiber oder aus dem Spielgerät selbst Geld oder Waren bezogen werden können, die über den Einsatz hinausgehen. Als Gewinn gelten dagegen nicht Freispiele, die aufgrund der Durchführung eines bezahlten Spiels gewonnen werden und nur im unmittelbaren Anschluss daran gespielt werden können. Dann liegt kein Gewinn, sondern ein schlichtes Weiterspielen vor (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299; Tettinger in Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7 Auflage 2004, § 33c GewO Rdnr. 10 und 11; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattsammlung, § 33c GewO Rdnr. 6 ff, Stand Februar 2004).
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Danach dürfte die frühere Betriebsform der Token-Geräte in der Spielhalle „F. W.“ der Antragstellerin ohne Zweifel als Spiel mit Gewinnmöglichkeit einzuordnen gewesen sein, da das Chipkartensystem und die Art und Weise, wie der Token-Manager früher betrieben wurden, den Umtausch von Token in Geld ermöglichen und zwar auch von solchen Token, die dem Spieler aufgrund gewonnener Spielpunkte zugefallen waren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299 und vom 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 -, GewArch 2004, 246). Diese Betriebsform ist aber nicht Gegenstand der angegriffenen Verfügung.
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Die Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) und die Möglichkeiten ihrer Verwendung unterscheiden sich grundlegend von einem Freispiel, das nicht als Gewinn im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO anzusehen ist. Daher ist auch durch die Änderung der Betriebsform der Token-Geräte in der Spielhalle der Antragsgegnerin die Erlaubnispflicht nach § 33c Abs. 1 GewO nicht entfallen.
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Ein Gewinn liegt nur vor, wenn der erlangte Wert über den Einsatz des Spielers hinausgeht. Bei der Beantwortung der Frage, ob dies zutrifft, ist auf das einzelne Spiel, das nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin zwischen drei und acht Sekunden dauert, abzustellen. Eine Saldierung der Einsätze und des Werts der gewonnen Spielpunkte bzw. Token über mehrere Spiele hinweg ist nicht zulässig. Es ist davon auszugehen, dass bei einem einzelnen Spiel mehr Punkte gewonnen werden können, als für das Spiel, das zum Gewinn führt, eingesetzt werden.
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Werden Punkte in einer festgelegten Anzahl gewonnen, können diese in Form von Weiterspielmarken (Token) ausgegeben werden. Die Verkörperung eines Geldwertes in der Form des Token führt beim Spieler zu einem Zuwachs seines Vermögens, denn er muss nicht erneut eigenes Geld einsetzen, wenn er weiterspielen will (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004, a.a.O.). Dafür kann er die Weiterspielmarken verwenden. Die Verkörperung der Weiterspielmöglichkeit in der Form des Token gibt dem „Freispiel“ eine neue Qualität, die eine Gleichstellung mit der Art von Freispiel, die nicht als Gewinn gilt, nicht zulässt. Ist das Freispiel nicht verkörpert, hat es nur einen geringen Wert, da es verfällt, wenn es nicht sogleich gespielt wird. Durch die Verkörperung der Berechtigung zum Weiterspielen kann der Spieler darüber nach Belieben verfügen. Er kann das Spielen an einem anderen Tag oder auch, wie das Beispiel der an die Spielhalle „F. W.“ angrenzenden F.-Spielhalle zeigt, auch an einem anderen Ort fortsetzen. Er kann die Token auch verschenken und dadurch einer beliebigen anderen Person die Spielmöglichkeit eröffnen. Aufgrund dieser erweiterten Verwendungsmöglichkeiten des Freispiels durch seine Verkörperung in Token ist sein Vermögen nicht nur unerheblich durch die gewonnen Weiterspielmarken bereichert. In jedem dieser Fälle erspart der Spieler die Aufwendung von Bargeld. Dies allein reicht schon für die Annahme des Bestehens einer Gewinnmöglichkeit bei dem Betrieb von Token-Geräten aus.
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Darüber hinaus dürfte nicht nur die theoretische Möglichkeit bestehen, Weiterspielmarken wieder in Geld umzutauschen und dadurch einen Gewinn zu erzielen. Eine Suche unter dem Stichwort „Weiterspielmarken“ am 02.05.2005 bei dem Internetauktionshaus Ebay ergab 24 Treffer, die sich auf mehrere Anbieter verteilten. Bei der Mehrzahl der Angebote gab es auch mindestens ein Gebot. Auch wenn dies allein keinen Nachweis für einen relevanten Markt für Weiterspielmarken ergibt, ist es doch ein Indiz dafür, dass es Personen gibt, die bereit sind, für Token Geld zu bezahlen und dass die Token nicht nur von ihren Gewinnern zum Weiterspielen benutzt werden. Der Lebenserfahrung dürfte es angesichts dieses Umstandes nicht widersprechen, dass es auch in den Spielhallen selbst zur Weitergabe von Token gegen Geld oder Waren kommt. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass die Betreiber oder das Spielhallenpersonal in solche Transaktionen verwickelt sind oder diese fördern. Dies ist auch nicht erheblich. Bei dem Umtausch von Token in Geld dürfte es auch eine Rolle spielen, dass die Token bei der ersten Kontrolle in der Spielhalle der Antragstellerin aufgrund seiner damaligen Betriebsweise durch den Token-Manager erfolgen konnte. Die Spieler dürften sich somit an die Möglichkeit gewöhnt und nach der Umstellung der Token-Manager bei der Antragsstellerin nach anderen Umtauschmöglichkeiten gesucht haben (vgl. zum Vorliegen eines Vermögenswertes, wenn der Umtausch von Token „üblich“ geworden ist: Dahs/Dierlamm, „Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnmöglichkeit mit Ausgabe von Weiterspielmarken - unerlaubtes Glückspiel“?, GewArch 1996, 272).
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Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, sie nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder sie einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann. Derartige Ermessensfehler können bei der Entscheidung der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden.
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Die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Androhung nur eine einmalige Festsetzung eines Zwangsgeldes je Gerät zulässt.
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