Der Bescheid des Studentenwerks ... und dessen Widerspruchsbescheid ... werden insoweit aufgehoben, als mehr als... EUR zurückgefordert werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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Die Klage ist zulässig und begründet. ...
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Der Beklagte hat in seiner abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG das im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigende, aktualisierte Einkommen der Mutter der Klägerin zu hoch angesetzt. Der Beklagte hat bei Berechnung ihres Einkommens für die Monate des Bewilligungszeitraums, die in das Jahr 2002 fallen, vom Einkommen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG Steuern in zu geringer Höhe abgezogen.
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Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG ist die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommenssteuer und Kirchensteuer abzuziehen. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält keine Regelung, wie dabei bei zusammen veranlagten Eltern zu verfahren ist, wenn es aus rechtlichen Gründen nur auf das Einkommen eines Elternteils ankommt, im Steuerbescheid aber, wie dies bei gemeinsamer Veranlagung der Fall ist, die Steuern nur für die Eltern gemeinsam festgesetzt werden. Da der Steuerbescheid nicht ausweist, wie viele Steuern auf den einzelnen Elternteil entfallen, die Steuern aber zwingend abzuziehen sind, hat das Amt für Ausbildungsförderung die Aufteilung anhand praktikabler Kriterien, die auch die Bedürfnisse einer Massenverwaltung berücksichtigen, selbst vorzunehmen. Da der Steuerbescheid für die Einkommensermittlung maßgeblich ist, ist es folgerichtig, die dort ausgewiesen Daten zu verwenden und sich darauf aber auch zu beschränken.
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Bei der Ermittlung des für die Aufteilung der Steuern maßgeblichen Einkommens sind alle Einkommensbestandteile zu berücksichtigen, die auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen sind und die steuerrechtlich erheblich sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern der Klägerin für das Jahr 2002 auch das Arbeitslosengeld der Mutter des Klägerin zu berücksichtigen ist. Dieses ist zwar an sich nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Aufgrund des Progressionsvorbehalts in § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG ist der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Mutter der Klägerin aber steuerrechtlich nicht neutral. Er führt vielmehr zu einer Erhöhung der Steuern für die übrigen Einkünfte der Eltern der Klägerin. Diese werden dann wegen der Zusammenveranlagung der Eltern der Klägerin auch von ihrer Mutter geschuldet.
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Aufgrund der Daten im Steuerbescheid ist es für das Amt für Ausbildungsförderung nicht möglich, auf einfache Weise aus der Gesamtsteuer den Anteil zu ermitteln, der durch den Progressionsvorbehalt aufgrund des Arbeitslosengeldes der Mutter der Klägerin entsteht. Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens ist es daher ausreichend, die durch den Bezug des Arbeitslosengeldes aufgrund des Progressionsvorbehalts bewirkte Erhöhung der Steuern dadurch zu berücksichtigen, dass es dem Gesamteinkommen hinzugerechnet wird.
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Dieses Ergebnis deckt sich mit der Regelung in den für das Gericht nicht verbindlichen Verwaltungsvorschriften. In Tz. 21.1.12 BAföG-VwV wird dazu bestimmt, dass die Steuern in dem Verhältnis aufzuteilen sind, in welchem der Teil des Einkommens im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2 und Satz 5 BAföG des einen Ehegatten zu dem entsprechenden Teil des Einkommens des anderen Ehegatten steht und aus dem Steuerbescheid ersichtlich wird. Für die Definition des für Aufteilung maßgeblichen Einkommens wird vollständig auf § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG verwiesen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nicht nur die steuerpflichtigen Einkünfte maßgeblich. Aufgrund des Vorbehalts in dieser Vorschrift, der sich auf § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie auf Abs. 2a, 3 und 3 BAföG bezieht, sind auch weitere Einkünfte als Einkommen zu berücksichtigen. Zu diesen gehört nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 1 Nr. 1a Einkommensverordnung auch das Arbeitslosengeld. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen besteht auch kein Anlass, den Wortlaut der Tz. 21.1.12 BAföG-VwV einschränkend auszulegen und steuerfreies Einkommen nicht zu berücksichtigen.
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Dies hat zur Folge, dass sich die vom Einkommen der Mutter der Klägerin im Jahr 2002 abzuziehenden Steuern erhöhen und sich infolge dessen auch das Einkommen der Mutter im Bewilligungszeitraum vermindert. ....
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
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Die Berufung war nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob bei der Aufteilung der Steuern auf die Elternteile nach dem Verhältnis ihres Einkommens auch steuerfreies Einkommen eines Elternteils zu berücksichtigten ist, hat grundsätzliche Bedeutung, da sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und die Frage in der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
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Die Klage ist zulässig und begründet. ...
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Der Beklagte hat in seiner abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG das im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigende, aktualisierte Einkommen der Mutter der Klägerin zu hoch angesetzt. Der Beklagte hat bei Berechnung ihres Einkommens für die Monate des Bewilligungszeitraums, die in das Jahr 2002 fallen, vom Einkommen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG Steuern in zu geringer Höhe abgezogen.
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Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG ist die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommenssteuer und Kirchensteuer abzuziehen. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält keine Regelung, wie dabei bei zusammen veranlagten Eltern zu verfahren ist, wenn es aus rechtlichen Gründen nur auf das Einkommen eines Elternteils ankommt, im Steuerbescheid aber, wie dies bei gemeinsamer Veranlagung der Fall ist, die Steuern nur für die Eltern gemeinsam festgesetzt werden. Da der Steuerbescheid nicht ausweist, wie viele Steuern auf den einzelnen Elternteil entfallen, die Steuern aber zwingend abzuziehen sind, hat das Amt für Ausbildungsförderung die Aufteilung anhand praktikabler Kriterien, die auch die Bedürfnisse einer Massenverwaltung berücksichtigen, selbst vorzunehmen. Da der Steuerbescheid für die Einkommensermittlung maßgeblich ist, ist es folgerichtig, die dort ausgewiesen Daten zu verwenden und sich darauf aber auch zu beschränken.
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Bei der Ermittlung des für die Aufteilung der Steuern maßgeblichen Einkommens sind alle Einkommensbestandteile zu berücksichtigen, die auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen sind und die steuerrechtlich erheblich sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern der Klägerin für das Jahr 2002 auch das Arbeitslosengeld der Mutter des Klägerin zu berücksichtigen ist. Dieses ist zwar an sich nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Aufgrund des Progressionsvorbehalts in § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG ist der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Mutter der Klägerin aber steuerrechtlich nicht neutral. Er führt vielmehr zu einer Erhöhung der Steuern für die übrigen Einkünfte der Eltern der Klägerin. Diese werden dann wegen der Zusammenveranlagung der Eltern der Klägerin auch von ihrer Mutter geschuldet.
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Aufgrund der Daten im Steuerbescheid ist es für das Amt für Ausbildungsförderung nicht möglich, auf einfache Weise aus der Gesamtsteuer den Anteil zu ermitteln, der durch den Progressionsvorbehalt aufgrund des Arbeitslosengeldes der Mutter der Klägerin entsteht. Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens ist es daher ausreichend, die durch den Bezug des Arbeitslosengeldes aufgrund des Progressionsvorbehalts bewirkte Erhöhung der Steuern dadurch zu berücksichtigen, dass es dem Gesamteinkommen hinzugerechnet wird.
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Dieses Ergebnis deckt sich mit der Regelung in den für das Gericht nicht verbindlichen Verwaltungsvorschriften. In Tz. 21.1.12 BAföG-VwV wird dazu bestimmt, dass die Steuern in dem Verhältnis aufzuteilen sind, in welchem der Teil des Einkommens im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2 und Satz 5 BAföG des einen Ehegatten zu dem entsprechenden Teil des Einkommens des anderen Ehegatten steht und aus dem Steuerbescheid ersichtlich wird. Für die Definition des für Aufteilung maßgeblichen Einkommens wird vollständig auf § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG verwiesen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nicht nur die steuerpflichtigen Einkünfte maßgeblich. Aufgrund des Vorbehalts in dieser Vorschrift, der sich auf § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie auf Abs. 2a, 3 und 3 BAföG bezieht, sind auch weitere Einkünfte als Einkommen zu berücksichtigen. Zu diesen gehört nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 1 Nr. 1a Einkommensverordnung auch das Arbeitslosengeld. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen besteht auch kein Anlass, den Wortlaut der Tz. 21.1.12 BAföG-VwV einschränkend auszulegen und steuerfreies Einkommen nicht zu berücksichtigen.
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Dies hat zur Folge, dass sich die vom Einkommen der Mutter der Klägerin im Jahr 2002 abzuziehenden Steuern erhöhen und sich infolge dessen auch das Einkommen der Mutter im Bewilligungszeitraum vermindert. ....
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
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Die Berufung war nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob bei der Aufteilung der Steuern auf die Elternteile nach dem Verhältnis ihres Einkommens auch steuerfreies Einkommen eines Elternteils zu berücksichtigten ist, hat grundsätzliche Bedeutung, da sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und die Frage in der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
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