Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 9 K 1661/04

Tenor

Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 22.07.2004 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Vorverfahrens, über die der Beklagte noch zu entscheiden hat.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung des Kindererziehungszuschlages durch den Beklagten.
Sie war Realschullehrerin, zuletzt besoldet nach der Besoldungsgruppe A 13, und ist seit Februar 1999 Beamtin im Ruhestand. Die verheiratete Klägerin ist Mutter von drei Söhnen, die am 14.03.1962, am 25.10.1963 bzw. am 07.09. 1968 geboren wurden. Zunächst war die Klägerin vom 02.05. 1962 bis zum 28.08. 1962 Vertragslehrerin im Angestelltenverhältnis. Ab 29.08.1962 war sie Beamtin auf Widerruf, ab dem 30.01.1963 Beamtin auf Probe und ab dem 25.04.1966 schließlich Beamtin auf Lebenszeit. Zwischen Februar 1969 und April 1970 war sie ohne Bezüge beurlaubt. Am 02.05.1970 wurde sie gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Vom 13.09.1972 bis zu ihrer Zurruhesetzung am 31.01.1999 war sie sodann wieder als Realschullehrerin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt.
Mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (Landesamt) vom 15.06.2000 wurde der Kindererziehungszuschlag zu den Versorgungsbezügen der Klägerin festgesetzt. Danach wurde der Kindererziehungszuschlag je Kind für 12 Monate gewährt und mit insgesamt 121,46 DM ab dem 01.02.1999, mit 130,33 DM ab dem 01.07.1999 und mit 145,68 DM ab dem 01.07.2000 bewilligt.
Mit Bescheid des Landesamtes vom 20.09.2001 erging eine „berichtigte Festsetzung des Kindererziehungszuschlags“, wonach lediglich noch für den ältesten Sohn bis zum 01.05.1962 ein Kindererziehungszuschlag für zwei anrechenbare Kalendermonate mit zuletzt 8,25 DM monatlich ab dem 01.07.2001 festgesetzt wurde. Hiergegen legte die Klägerin am 04.10.2001 Widerspruch ein. Sie könne nicht verstehen, weshalb nun nur noch ihr ältester Sohn mit zwei Monaten bei der Berechnung des Kindererziehungszuschlags Berücksichtigung gefunden habe. Ergänzend lässt sie unter dem Datum vom 12.02.2004 mitteilen, der Bescheid vom 15.06.2000 habe den Kindererziehungszuschlag bestandskräftig festgesetzt und sei bisher nicht zurückgenommen worden. Spätestens seit dem Bescheid über die Korrektur des Kindeserziehungszuschlags vom 20.09.2001 habe beim Sachbearbeiter des Landesamts die subjektive Ansicht der Unrichtigkeit des Bescheides vom 15.06.2000 bestanden, so dass inzwischen entsprechende Fristen für die Abänderung jenes Bescheides abgelaufen sei en. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sie erst ab dem 29.08. 1962 Beamtin auf Widerruf gewesen sei und zuvor als Vertragslehrerin gearbeitet habe.
Der Widerspruch wurde dann mit Bescheid des Landesamts vom 22.07.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Kindererziehungszeiten seien nach §§ 2 und 3 Kindererziehungszuschlagsgesetz ( KEZG ) längstens bis zu dem Tag berücksichtigungsfähig, an dem das Kind 12 Monate alt werde. Betroffen seien ausschließlich Zeiten, die außerhalb eines - auch früheren - Beamtenverhältnisses gelegen hätten. Kindererziehungszeiten innerhalb eines Beamtenverhältnisses seien bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind sechs Monate alt werde, es sei denn, die Kindererziehungszeit liege innerhalb einer Beamtendienstzeit, für die eine Abfindung i m Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BeamtVG gewährt worden sei. Letzteres sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Unerheblich sei dabei, dass ein Teil der vor der Entlassung am 02.05.1970 liegenden Dienstzeit im Angestelltenverhältnis ab geleistet worden sei, nämlich die Zeit vom 02.05. bis 28.08.1962. Daher habe lediglich für den ältesten Sohn der Zeitraum vom 01.04. bis 01.05.1962 als Kindererziehungszeit Berücksichtigung finden können. Die Korrektur mit Wirkung vom 01.11.2001 habe konkludent ab diesem Zeitpunkt die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Bescheides vom 15.06.2000 zum Gegenstand, soweit dieser den gesetzlichen Vorschriften widersprochen habe und daher rechtswidrig sei. Dieser Bescheid sei insofern rechtswidrig, als dort auch Kindererziehungszeiten innerhalb eines Zeitraums berücksichtigt worden seien, für die eine Abfindung gewährt worden sei. Die teilweise Rücknahme richte sich nach § 48 LVwVfG. Für das öffentliche Interesse an der Rücknahme spreche, dass die Beamtenversorgung gesetzlich geregelt sei. Eine höhere als die gesetzlich gewährte Beamtenversorgung sei auch im Hinblick auf die öffentliche Haushaltslage unzulässig. Die Verringerung des Kindererziehungszuschlags durch den Änderungsbescheid ab 01.11.2001 betrage monatlich 140,20 DM. Der Klägerin verblieben - neben den Versorgungsbezügen ihres Ehemannes - Bezüge von monatlich 3 . 471,66 DM. Die Reduzierung des Kindererziehungszuschlags führe damit nicht zu unzumutbaren Nachteilen. Vertrauensgesichtspunkte der Klägerin seien daher nicht schutzwürdig. Nach Abwägung sei daher dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der Vorzug zu geben. Die Korrektur des Kindererziehungszuschlags werde auch lediglich für die Zukunft durchgeführt. Diese Berichtigung habe kein derartiges wirtschaftliches Gewicht, dass sie angesichts der Einkommenssituation der Klägerin diese über Gebühr belaste. Der Bescheid wurde am 23.07.2004 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben.
Am 26.08.2004 hat die Klägerin hiergegen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Sie macht geltend, für die Zeit vor dem 29.08.1962, in der sie als Vertragslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis gestanden habe, sei ihr keine Abfindung gewährt worden. Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis habe das Arbeitsverhältnis ohne Abfindung geendet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in die Berechnung der erfolgten Abfindung im Mai 1970 auch dieser Zeitraum eingeflossen sein solle. Dementsprechend seien Erziehungszeiten bis zum 28.08.1962 anzuerkennen. Weiterhin sei daran zu erinnern, dass im Bescheid vom 20.09.2001 kein Hinweis über die Rücknahme des ursprünglichen Bescheides vom 15.06.2000 enthalten sei. Bis heute sei eine Rücknahme des Bescheides vom 15.06.2000 nicht erfolgt. Selbst wenn man eine konkludente Rücknahme des Bescheides annehmen wolle, sei aber die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht gewahrt. In den Akten des Landesamtes befinde sich zunächst ein undatierter Aktenvermerk mit der Anweisung, den Kindererziehungszuschlag zum 01.07.2000 zu berichtigen. Dort sei dann unter dem 05.10.2000 vermerkt, dass eine Eingabe nicht funktioniert habe. Daraus sei zu schließen, dass das Landesamt bereits vor dem 01.07.2000 die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides erkannt habe. Eine (konkludente) Zurücknahme mit dem Bescheid vom 20.09.2001 sei dann bereits nicht mehr zulässig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 20.09.2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.07.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Ergänzend zu den Bescheiden wird weiter vorgetragen, die Berechnung der Abfindung nach § 1 70 LBG in der damals geltenden Fassung habe die Dienstzeit im Angestelltenverhältnis mit einbezogen. Das ergebe sich aus § 170 Abs. 4 LBG in der damaligen Fassung. Danach gelte als Dienstzeit die Zeit, die die Beamtin auch als Angestellte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt habe. Im Übrigen hindere § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht, die Berichtigung der Kindererziehungszeiten vorzunehmen. Die Berichtigung der fehlerhaften Festsetzung durch den Bescheid vom 20.09.2001 sei aufgrund einer Beanstandung durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt im März 2001 erfolgt. Mit dessen Schreiben vom 12.03.2001 sei die unzutreffende Festsetzung des Kindererziehungszuschlags im Bescheid vom 15.06.2000 beanstandet worden. Erst hierdurch sei dem Beklagten die fehlerhafte Festsetzung bekannt geworden. Die Berichtigung sei auf den Monat November 2001 vorgenommen worden, weil zum Zeitpunkt des korrigierenden Bescheides der EDV-gestützte Rechenlauf für die Versorgungsbezüge Oktober 2001 bereits erfolgt sei. Die Korrektur ergebe sich aus der Schlüsselzahl „627“ auf dem Abrechnungsblatt (Blatt 72 der Behördenakte). Aus dem von Klägerseite erwähnten Aktenvermerk (Blatt 64 der Behördenakte) ergebe sich nichts anderes. Daraus sei insbesondere nicht zu ersehen, dass die ursprüngliche Festsetzung des Kindererziehungszuschlags als rechtswidrig erkannt worden sei. Dieser Aktenvermerk, der kein Datum trage, beziehe sich auf die Korrektur eines Programmierfehlers. Dieser Programmfehler sei aufgrund des Aktenvermerks korrigiert worden, wie das Stammblatt 11/00 (Aktenseite 31) ausweise. Dort finde sich der ursprünglich festgesetzte Betrag von 145,68 DM je Monat sowie der überzahlte Betrag von 68,68 DM. Diesem Aktenvermerk komme daher unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 4 LVwVfG keine Relevanz zu.
12 
In der mündlichen Verhandlung vertritt der Klägervertreter die Auffassung, unabhängig von der angesprochenen Fristenproblematik nach § 48 Abs. 4 LVwVfG sei mit dem Widerspruchsbescheid insoweit eine teilweise Abhilfe erfolgt, als nun die Wirkungen der Rücknahme nur noch für die Zukunft eintreten sollten. Nach dem Bescheid vom 20.09.2001 gelte die Rücknahme schon ab Juli 1999.
13 
Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten des Landesamtes vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
15 
Die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 22.07.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Insoweit ist die Klage begründet. Im Übrigen ist der Bescheid des Landesamtes vom 20.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2004 rechtmäßig und führt zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin. In diesem weit überwiegenden Umfang hat die Klage daher keinen Erfolg.
16 
Für die Festsetzung des Kindererziehungszuschlags nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz sind hier ausschließlich die Zeiten maßgeblich, die außerhalb eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses liegen. Kindererziehungszeiten innerhalb eines Beamtenverhältnisses finden über § 85 Abs. 7 BeamtVG schon bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit Berücksichtigung, im vorliegenden Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung (BGBl. I 1987, 570, 574). Maßgeblich für den Kindererziehungszuschlag für Erziehungszeiten vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ist im Fall der Klägerin, bei der es hier um die Korrektur des Kindererziehungszuschlags ab dem 01.07.1999 mit einer letzten Änderung zum 01.07.2001 geht, zunächst das Kindererziehungszuschlagsgesetz, das bis 31.12.2001 gültig war und danach in die §§ 50 a bis e BeamtVG eingeflossen ist. Nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KEZG erhöht sich bei Kindererziehungszeiten vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind das Ruhegehalt für jeden Monat einer dem Kind zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Die Kindererziehungszeit endet 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Derartige berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeiten liegen im Fall der Klägerin unstreitig bis zum 01.05.1962 vor. Das Landesamt hat diesbezüglich auch zwei Monate für den ältesten Sohn der Klägerin, und zwar vom 01.04.1962 (dem auf die Geburt folgenden Monat) bis zum 01.05.1962 als zuschlagswirksam berücksichtigt.
17 
Unter den Beteiligten strittig ist die Folgezeit. Vom 02.05. bis 28.08.1962 war die Klägerin als Vertragslehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Danach war sie Beamtin, ab 29.08.1962 zunächst Beamtin auf Widerruf, dann ab 30.01.1963 Beamtin auf Probe und zunächst vom 25.04.1966 bis zu ihrer Entlassung am 02.05.1970 Beamtin auf Lebenszeit mit einer Beurlaubung ohne Bezüge in der Zeit von Februar 1969 bis zu ihrer Entlassung.
18 
Für die genannten Zeiten stellt sich die Frage, ob die gesamten aufgeführten Dienstzeiten von der im Zusammenhang mit der Entlassung der Klägerin 1970 ausbezahlten Abfindung erfasst sind und daher insoweit der von ihr erstrebte Kindererziehungszuschlag ausgeschlossen ist. Das Gericht bejaht diese Frage. Zunächst ist eine Dienstzeit, worunter auch eine solche unter Freistellung wegen Kindererziehung fallen kann, nicht ruhegehaltsfähig, soweit für diese Zeit eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BeamtVG). Da für die Zeit vor der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis im Jahr 1970 eine Abfindung gewährt wurde, bleiben die Dienstzeiten, in denen die Klägerin im Beamtenverhältnis vor ihrer Entlassung war, für den Kindererziehungszuschlag außer Betracht. Die Ausschlusswirkung der Abfindung ergreift jedoch auch zusätzlich die Zeitspanne, in der die Klägerin als Angestellte im öffentlichen Dienst (Vertragslehrerin) tätig war. Dies ergibt sich aus § 170 LBG in der im Zeitpunkt der Entlassung gültigen Fassung (GBl. 1968, 259, 291). Nach § 170 Abs. 4 LBG a.F. gilt als Dienstzeit die Zeit, die die Beamtin nach Vollendung des 17. Lebensjahres im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet als Beamtin, Richterin, Angestellte oder Arbeiterin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch Gewährung einer anderen Abfindung oder durch Gewährung eines Ruhegehalts abgegolten ist. Bei der genannten Bestimmung handelt es sich nicht um eine bloße Berechnungsvorschrift für die Höhe der Abfindung. Die Berechnung der Höhe der Abfindung wird systematisch gesehen in Absatz 3 der Vorschrift geregelt. Handelte es sich darüber hinaus um eine ausschließliche Berechnungsbestimmung ohne weiteren materiell-rechtlichen Gehalt, so hätte es keiner Differenzierung nach dem öffentlich-rechtlichen Status (Beamtin, Richterin, Angestellte, Arbeiterin) bedurft. Der Gesetzgeber wollte hier ersichtlich zugleich die von der Abfindung materiell umfassten Dienstzeiten regeln. Im Übrigen wird durch § 170 Abs. 5 LBG ausdrücklich festgestellt, dass durch die Abfindung alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten werden. Damit führte die mit der Entlassung der Klägerin ausbezahlte Abfindung zum Ausschluss aller (neben der Abfindung selbst) etwa bestehender Versorgungsansprüche aus der vorherigen Dienstzeit.
19 
Darüber hinaus ist für die Zeit innerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses wiederholt festzustellen, dass Kindererziehungszeiten innerhalb dieses Zeitraums nicht über einen Kindererziehungszuschlag, sondern im Rahmen des Ruhegehalts gemäß § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nach § 6 Abs. 1 Satz 4 u. 5 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung berücksichtigt werden. Dies schließt einen Kindererziehungszuschlag hinsichtlich des am 07.09.1968 geborenen Sohnes auch für die Zeit von Februar bis September 1969 aus. In dieser Zeit war die Klägerin ohne Bezüge beurlaubt. Nach § 170 Abs. 4 Satz 3 LBG a.F. ist in die Gesamtdienstzeit unter anderem die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht einzubeziehen. Auch bei der unterstellten, vom Gericht aber nicht vertretenen Auffassung, die Bestimmungen des § 170 Abs. 4 LBG a.F. enthalte lediglich ein Regelwerk zur Berechnung der Abfindung, so ist aufgrund obiger Ausführungen wegen des weiterhin vorhanden gewesenen Beamtenverhältnisses ein Kindererziehungszuschlag ausgeschlossen. Weiterhin ist im Hinblick auf die Dienstzeit der Klägerin als Vertragslehrerin darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Satz 3 KEZG einem - den Kindererziehungszuschlag ausschließenden - Beamten- oder Richterverhältnis ein anderes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis gleichsteht mit der Folge, dass ein derartiges Amtsverhältnis ebenfalls keinen Anspruch auf Kindererziehungszuschlag zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 - 2 C 11.97 -, ZBR 1999, 23 f., Buchholz 240.3 § 2 KEZG Nr. 1).
20 
Als Zwischenergebnis bleibt demnach festzuhalten, dass der Klägerin materiell-rechtlich kein höherer Kindererziehungszuschlag als mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzt zusteht.
21 
Dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20.09.2001 kann nicht mit Erfolg die Bestandskraft des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 15.06.2000 entgegengesetzt werden. Dieser ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 15.06.2000 regelte den Kindererziehungszuschlag ab dem 01.02.1999 (Ruhestandsbeginn der Klägerin), dann mit einem Erhöhungsbetrag ab dem 01.07.1999 und zuletzt mit einem weiteren Erhöhungsbetrag ab dem 01.07.2000. Demgegenüber stellt der streitgegenständliche Bescheid vom 20.09.2001 die (konkludente) Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung dar. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das ist hier geschehen. Bei der erneuten („berichtigten“) Festsetzung des Kindererziehungszuschlags mit Bescheid vom 20.09.2001 ist davon auszugehen, dass die Behörde damit die teilweise Rücknahme der mit dem ursprünglichen Bescheid vom 15.06.2000 gewährten Kindererziehungszuschläge konkludent erklärt hat. Es ist in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass die Rücknahme auch konkludent erfolgen kann. Dabei ist auch die konkludente Rücknahme stets ein Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluss vom 29.04.1999 - 8 B 87.99 -, Bay. VGH, Beschluss vom 17.02.1999 - 4 B 96.233 - , VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 8 S 524/90 -, VBlBW 1991, 18 sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 RdNr. 38). Nach Kopp/Ramsauer (a.a.O.) handelt es sich grundsätzlich immer dann um eine Rücknahme, wenn der neue Verwaltungsakt im Widerspruch zu einem früheren - rechtswidrigen - Verwaltungsakt ergeht und insoweit hinsichtlich des Regelungsgegenstandes jedenfalls eine andere Regelung trifft, ohne den früheren Verwaltungsakt ausdrücklich aufzuheben oder abzuändern. Dies gilt nach Kopp/Ramsauer selbst dann, wenn die Behörde, die den späteren Verwaltungsakt erlassen hat, sich des Widerspruchs gar nicht bewusst war.
22 
Eine Rücknahmeentscheidung ist jedoch an Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gebunden. Insbesondere handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung. Im vorliegenden Fall liegt bei der Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 20.09.2001 ein völliger Ermessensausfall vor. Im Widerspruchsbescheid vom 22.07.2004 wurde dann die Ermessensbegründung nachgeholt und der Verfahrensfehler einer Heilung zugeführt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG). Darüber hinaus wurde im Widerspruchsbescheid aber auch der zeitliche Regelungsumfang für den Kindererziehungszuschlag im Bescheid vom 20.09.2001 verändert und insoweit dem Widerspruch der Klägerin teilweise abgeholfen. Während nämlich im Bescheid vom 20.09.2001 noch rückwirkende Regelungen zum Kindererziehungszuschlag getroffen wurden, wonach er sich zum 01.07.1999 auf 7,24 DM, zum 01.07.2000 auf 8,10 DM und zum 01.07.2001 auf 8,25 DM erhöhe, wurde in der Ermessensbegründung des Widerspruchsbescheids ausgeführt, dass die Korrektur lediglich für die Zukunft durchgeführt worden sei, die Klägerin also mit einer Rückforderung für in der Vergangenheit zuviel bezahlten Kindererziehungszuschlags nicht zu rechnen braucht. Es fand somit im Widerspruchsbescheid durch das Landesamt eine teilweise Abhilfe statt. In der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids (Ziffer 2), nach der die Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat, sowie in der Begründung hierzu kommt dieser Umstand jedoch nicht zum Ausdruck, obwohl die Klägerin - wie soeben erörtert - im Vorverfahren teilweise obsiegt hat. Es fehlt eine Regelung über die teilweise Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren (vgl. § 80 LVwVfG). Die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids, die Bestandteil der angefochtenen Entscheidungen ist, ist daher rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben.
23 
Die Veränderung des Regelungsumfangs im Widerspruchbescheid vom 22.07.2004 führt aber entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht dazu, dass die darin enthaltene Rücknahme wegen § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG unzulässig wäre. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig. Der Vertreter der Klägerin äußert die Auffassung, dass seit der Beanstandung durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt im März 2001 bis zur abschließenden Neuregelung des Kindererziehungszuschlags im Regelungsumfang des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2004 mehr als ein Jahr vergangen sei, der zuständige Sachbearbeiter beim Landesamt jedoch die Tatsachen, die eine Rücknahme des ursprünglichen Zuwendungsbescheides rechtfertigten, seit der Beanstandung durch das Rechnungsprüfungsamt gekannt habe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der ursprüngliche Zuwendungsbescheid durchaus innerhalb der in Rede stehenden Jahresfrist durch den Bescheid vom 20.09.2001, wenn auch zunächst in fehlerhafter Weise, zurückgenommen worden ist. Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 LVwVfG bezieht sich demgegenüber nicht auf Begründungselemente einer Entscheidung, die im vorliegenden Fall erst durch den Widerspruchsbescheid vom 22.07.2004 nachgeliefert worden sind. Was schließlich die Veränderung des Regelungsumfangs im Widerspruchsbescheid betrifft, in dem die Korrektur der - nun reduzierten - Höhe des bewilligten Kindererziehungszuschlags nur mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen wurde, so liegt darin eine Begünstigung der Klägerin oder anders ausgedrückt die Abmilderung einer im Bescheid vom 20.09.2001 zu sehenden belastenden Regelung. Für eine derartige Konstellation ist jedoch die Bestimmung des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht anzuwenden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 48 Abs. 1 Satz LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen unter anderem des in Rede stehenden Absatzes 4 zurückgenommen werden darf (vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 RdNr. 134). Hier ist aber der durch den Widerspruchsbescheid veränderte Bescheid vom 20.09.2001, der noch eine Rücknahme der Kindererziehungszuschlagsbewilligung auch für die Vergangenheit vorsah, kein begünstigender Verwaltungsakt. Die Klage bleibt daher nach allem weitgehend unbegründet.
24 
Die Kostenentscheidung orientiert sich hinsichtlich der Gerichtskosten an § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO muss im vorliegenden Fall hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens eine besondere Regelung getroffen werden, da das Landesamt über die Erstattung der Kosten im Vorverfahren noch nicht entschieden hat. Nach § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LVwVfG hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 LVwVfG unbeachtlich ist. Hier hatte der Widerspruch der Klägerin nur deshalb keinen Erfolg, weil der hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung rechtswidrige Bescheid vom 20.09.2001 durch im Widerspruchsbescheid nachgeschobene Ermessenserwägungen geheilt worden ist. Insoweit ist von einer Kostenerstattungspflicht des Landesamtes im Vorverfahren auszugehen. Diese die Höhe der nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten beeinflussende Entscheidung des Landesamtes steht noch aus.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
15 
Die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 22.07.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Insoweit ist die Klage begründet. Im Übrigen ist der Bescheid des Landesamtes vom 20.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2004 rechtmäßig und führt zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin. In diesem weit überwiegenden Umfang hat die Klage daher keinen Erfolg.
16 
Für die Festsetzung des Kindererziehungszuschlags nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz sind hier ausschließlich die Zeiten maßgeblich, die außerhalb eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses liegen. Kindererziehungszeiten innerhalb eines Beamtenverhältnisses finden über § 85 Abs. 7 BeamtVG schon bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit Berücksichtigung, im vorliegenden Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung (BGBl. I 1987, 570, 574). Maßgeblich für den Kindererziehungszuschlag für Erziehungszeiten vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ist im Fall der Klägerin, bei der es hier um die Korrektur des Kindererziehungszuschlags ab dem 01.07.1999 mit einer letzten Änderung zum 01.07.2001 geht, zunächst das Kindererziehungszuschlagsgesetz, das bis 31.12.2001 gültig war und danach in die §§ 50 a bis e BeamtVG eingeflossen ist. Nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KEZG erhöht sich bei Kindererziehungszeiten vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind das Ruhegehalt für jeden Monat einer dem Kind zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Die Kindererziehungszeit endet 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Derartige berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeiten liegen im Fall der Klägerin unstreitig bis zum 01.05.1962 vor. Das Landesamt hat diesbezüglich auch zwei Monate für den ältesten Sohn der Klägerin, und zwar vom 01.04.1962 (dem auf die Geburt folgenden Monat) bis zum 01.05.1962 als zuschlagswirksam berücksichtigt.
17 
Unter den Beteiligten strittig ist die Folgezeit. Vom 02.05. bis 28.08.1962 war die Klägerin als Vertragslehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Danach war sie Beamtin, ab 29.08.1962 zunächst Beamtin auf Widerruf, dann ab 30.01.1963 Beamtin auf Probe und zunächst vom 25.04.1966 bis zu ihrer Entlassung am 02.05.1970 Beamtin auf Lebenszeit mit einer Beurlaubung ohne Bezüge in der Zeit von Februar 1969 bis zu ihrer Entlassung.
18 
Für die genannten Zeiten stellt sich die Frage, ob die gesamten aufgeführten Dienstzeiten von der im Zusammenhang mit der Entlassung der Klägerin 1970 ausbezahlten Abfindung erfasst sind und daher insoweit der von ihr erstrebte Kindererziehungszuschlag ausgeschlossen ist. Das Gericht bejaht diese Frage. Zunächst ist eine Dienstzeit, worunter auch eine solche unter Freistellung wegen Kindererziehung fallen kann, nicht ruhegehaltsfähig, soweit für diese Zeit eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BeamtVG). Da für die Zeit vor der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis im Jahr 1970 eine Abfindung gewährt wurde, bleiben die Dienstzeiten, in denen die Klägerin im Beamtenverhältnis vor ihrer Entlassung war, für den Kindererziehungszuschlag außer Betracht. Die Ausschlusswirkung der Abfindung ergreift jedoch auch zusätzlich die Zeitspanne, in der die Klägerin als Angestellte im öffentlichen Dienst (Vertragslehrerin) tätig war. Dies ergibt sich aus § 170 LBG in der im Zeitpunkt der Entlassung gültigen Fassung (GBl. 1968, 259, 291). Nach § 170 Abs. 4 LBG a.F. gilt als Dienstzeit die Zeit, die die Beamtin nach Vollendung des 17. Lebensjahres im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet als Beamtin, Richterin, Angestellte oder Arbeiterin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch Gewährung einer anderen Abfindung oder durch Gewährung eines Ruhegehalts abgegolten ist. Bei der genannten Bestimmung handelt es sich nicht um eine bloße Berechnungsvorschrift für die Höhe der Abfindung. Die Berechnung der Höhe der Abfindung wird systematisch gesehen in Absatz 3 der Vorschrift geregelt. Handelte es sich darüber hinaus um eine ausschließliche Berechnungsbestimmung ohne weiteren materiell-rechtlichen Gehalt, so hätte es keiner Differenzierung nach dem öffentlich-rechtlichen Status (Beamtin, Richterin, Angestellte, Arbeiterin) bedurft. Der Gesetzgeber wollte hier ersichtlich zugleich die von der Abfindung materiell umfassten Dienstzeiten regeln. Im Übrigen wird durch § 170 Abs. 5 LBG ausdrücklich festgestellt, dass durch die Abfindung alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten werden. Damit führte die mit der Entlassung der Klägerin ausbezahlte Abfindung zum Ausschluss aller (neben der Abfindung selbst) etwa bestehender Versorgungsansprüche aus der vorherigen Dienstzeit.
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Darüber hinaus ist für die Zeit innerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses wiederholt festzustellen, dass Kindererziehungszeiten innerhalb dieses Zeitraums nicht über einen Kindererziehungszuschlag, sondern im Rahmen des Ruhegehalts gemäß § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nach § 6 Abs. 1 Satz 4 u. 5 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung berücksichtigt werden. Dies schließt einen Kindererziehungszuschlag hinsichtlich des am 07.09.1968 geborenen Sohnes auch für die Zeit von Februar bis September 1969 aus. In dieser Zeit war die Klägerin ohne Bezüge beurlaubt. Nach § 170 Abs. 4 Satz 3 LBG a.F. ist in die Gesamtdienstzeit unter anderem die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht einzubeziehen. Auch bei der unterstellten, vom Gericht aber nicht vertretenen Auffassung, die Bestimmungen des § 170 Abs. 4 LBG a.F. enthalte lediglich ein Regelwerk zur Berechnung der Abfindung, so ist aufgrund obiger Ausführungen wegen des weiterhin vorhanden gewesenen Beamtenverhältnisses ein Kindererziehungszuschlag ausgeschlossen. Weiterhin ist im Hinblick auf die Dienstzeit der Klägerin als Vertragslehrerin darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Satz 3 KEZG einem - den Kindererziehungszuschlag ausschließenden - Beamten- oder Richterverhältnis ein anderes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis gleichsteht mit der Folge, dass ein derartiges Amtsverhältnis ebenfalls keinen Anspruch auf Kindererziehungszuschlag zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 - 2 C 11.97 -, ZBR 1999, 23 f., Buchholz 240.3 § 2 KEZG Nr. 1).
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Als Zwischenergebnis bleibt demnach festzuhalten, dass der Klägerin materiell-rechtlich kein höherer Kindererziehungszuschlag als mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzt zusteht.
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Dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20.09.2001 kann nicht mit Erfolg die Bestandskraft des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 15.06.2000 entgegengesetzt werden. Dieser ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 15.06.2000 regelte den Kindererziehungszuschlag ab dem 01.02.1999 (Ruhestandsbeginn der Klägerin), dann mit einem Erhöhungsbetrag ab dem 01.07.1999 und zuletzt mit einem weiteren Erhöhungsbetrag ab dem 01.07.2000. Demgegenüber stellt der streitgegenständliche Bescheid vom 20.09.2001 die (konkludente) Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung dar. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das ist hier geschehen. Bei der erneuten („berichtigten“) Festsetzung des Kindererziehungszuschlags mit Bescheid vom 20.09.2001 ist davon auszugehen, dass die Behörde damit die teilweise Rücknahme der mit dem ursprünglichen Bescheid vom 15.06.2000 gewährten Kindererziehungszuschläge konkludent erklärt hat. Es ist in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass die Rücknahme auch konkludent erfolgen kann. Dabei ist auch die konkludente Rücknahme stets ein Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluss vom 29.04.1999 - 8 B 87.99 -, Bay. VGH, Beschluss vom 17.02.1999 - 4 B 96.233 - , VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 8 S 524/90 -, VBlBW 1991, 18 sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 RdNr. 38). Nach Kopp/Ramsauer (a.a.O.) handelt es sich grundsätzlich immer dann um eine Rücknahme, wenn der neue Verwaltungsakt im Widerspruch zu einem früheren - rechtswidrigen - Verwaltungsakt ergeht und insoweit hinsichtlich des Regelungsgegenstandes jedenfalls eine andere Regelung trifft, ohne den früheren Verwaltungsakt ausdrücklich aufzuheben oder abzuändern. Dies gilt nach Kopp/Ramsauer selbst dann, wenn die Behörde, die den späteren Verwaltungsakt erlassen hat, sich des Widerspruchs gar nicht bewusst war.
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Eine Rücknahmeentscheidung ist jedoch an Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gebunden. Insbesondere handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung. Im vorliegenden Fall liegt bei der Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 20.09.2001 ein völliger Ermessensausfall vor. Im Widerspruchsbescheid vom 22.07.2004 wurde dann die Ermessensbegründung nachgeholt und der Verfahrensfehler einer Heilung zugeführt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG). Darüber hinaus wurde im Widerspruchsbescheid aber auch der zeitliche Regelungsumfang für den Kindererziehungszuschlag im Bescheid vom 20.09.2001 verändert und insoweit dem Widerspruch der Klägerin teilweise abgeholfen. Während nämlich im Bescheid vom 20.09.2001 noch rückwirkende Regelungen zum Kindererziehungszuschlag getroffen wurden, wonach er sich zum 01.07.1999 auf 7,24 DM, zum 01.07.2000 auf 8,10 DM und zum 01.07.2001 auf 8,25 DM erhöhe, wurde in der Ermessensbegründung des Widerspruchsbescheids ausgeführt, dass die Korrektur lediglich für die Zukunft durchgeführt worden sei, die Klägerin also mit einer Rückforderung für in der Vergangenheit zuviel bezahlten Kindererziehungszuschlags nicht zu rechnen braucht. Es fand somit im Widerspruchsbescheid durch das Landesamt eine teilweise Abhilfe statt. In der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids (Ziffer 2), nach der die Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat, sowie in der Begründung hierzu kommt dieser Umstand jedoch nicht zum Ausdruck, obwohl die Klägerin - wie soeben erörtert - im Vorverfahren teilweise obsiegt hat. Es fehlt eine Regelung über die teilweise Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren (vgl. § 80 LVwVfG). Die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids, die Bestandteil der angefochtenen Entscheidungen ist, ist daher rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben.
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Die Veränderung des Regelungsumfangs im Widerspruchbescheid vom 22.07.2004 führt aber entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht dazu, dass die darin enthaltene Rücknahme wegen § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG unzulässig wäre. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig. Der Vertreter der Klägerin äußert die Auffassung, dass seit der Beanstandung durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt im März 2001 bis zur abschließenden Neuregelung des Kindererziehungszuschlags im Regelungsumfang des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2004 mehr als ein Jahr vergangen sei, der zuständige Sachbearbeiter beim Landesamt jedoch die Tatsachen, die eine Rücknahme des ursprünglichen Zuwendungsbescheides rechtfertigten, seit der Beanstandung durch das Rechnungsprüfungsamt gekannt habe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der ursprüngliche Zuwendungsbescheid durchaus innerhalb der in Rede stehenden Jahresfrist durch den Bescheid vom 20.09.2001, wenn auch zunächst in fehlerhafter Weise, zurückgenommen worden ist. Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 LVwVfG bezieht sich demgegenüber nicht auf Begründungselemente einer Entscheidung, die im vorliegenden Fall erst durch den Widerspruchsbescheid vom 22.07.2004 nachgeliefert worden sind. Was schließlich die Veränderung des Regelungsumfangs im Widerspruchsbescheid betrifft, in dem die Korrektur der - nun reduzierten - Höhe des bewilligten Kindererziehungszuschlags nur mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen wurde, so liegt darin eine Begünstigung der Klägerin oder anders ausgedrückt die Abmilderung einer im Bescheid vom 20.09.2001 zu sehenden belastenden Regelung. Für eine derartige Konstellation ist jedoch die Bestimmung des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht anzuwenden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 48 Abs. 1 Satz LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen unter anderem des in Rede stehenden Absatzes 4 zurückgenommen werden darf (vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 RdNr. 134). Hier ist aber der durch den Widerspruchsbescheid veränderte Bescheid vom 20.09.2001, der noch eine Rücknahme der Kindererziehungszuschlagsbewilligung auch für die Vergangenheit vorsah, kein begünstigender Verwaltungsakt. Die Klage bleibt daher nach allem weitgehend unbegründet.
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Die Kostenentscheidung orientiert sich hinsichtlich der Gerichtskosten an § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO muss im vorliegenden Fall hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens eine besondere Regelung getroffen werden, da das Landesamt über die Erstattung der Kosten im Vorverfahren noch nicht entschieden hat. Nach § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LVwVfG hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 LVwVfG unbeachtlich ist. Hier hatte der Widerspruch der Klägerin nur deshalb keinen Erfolg, weil der hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung rechtswidrige Bescheid vom 20.09.2001 durch im Widerspruchsbescheid nachgeschobene Ermessenserwägungen geheilt worden ist. Insoweit ist von einer Kostenerstattungspflicht des Landesamtes im Vorverfahren auszugehen. Diese die Höhe der nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten beeinflussende Entscheidung des Landesamtes steht noch aus.

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