Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2007 auf 5.000,- EUR und für die Zeit danach auf 10.000,- EUR festgesetzt.
| | |
| | Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. |
|
| | 1. Unterlegen wäre hier bezüglich des in der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2004 gestellten Klagantrags (Bag-in-the-Box-Verfahren-1) der Kläger. Die mit dem Feststellungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen wurden auf den Vorlagebeschluss des Gerichts vom 28.9.2004 mit Urteil des EuGH vom 7.9.2006 - C-489/04 - beantwortet. Entgegen der Ansicht des Klägers ging dabei weder der Vorlagebeschluss und noch das EuGH-Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt aus. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des EuGH, der sich das Gericht anschließt und die es sich zu Eigen macht, unterfällt das Bag-in-the-Box-Verfahren-1 dem in Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 enthaltenen Verbot. Der EuGH hat dazu festgestellt, dass der Kauf von Olivenöl durch den Endverbraucher bei der vom Kläger verwendeten Vermarktungsform bedeute, dass das Öl am Verkaufsort aus einem offenen oder zu öffnenden Behälter in ein gekauftes oder vom Verbraucher mitgebrachtes Gefäß umgefüllt werde. Wegen des Erfordernisses einer solchen Umfüllung erlaube eine derartige Vermarktungsform es jedoch nicht, das Erfordernis des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 zu erfüllen, dass das Olivenöl dem Endverbraucher in einer Verpackung angeboten, d.h. verkauft werden muss, die mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen ist (Absätze 40 bis 42 der Entscheidung des EuGH). Auch das Gericht ist der Ansicht, dass mit dem Verkaufsverfahren Bag-in-the-Box-1 dem in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 enthaltenen Gebot, das Olivenöl nur noch „vorverpackt“ abzugeben, nicht entsprochen werden kann. Denn das Gebot, nur vorverpacktes Olivenöl an den Verbraucher abzugeben, schließt das Umfüllen und Umverpacken durch den Einzelhändler aus, weil es dem vom EuGH erläuterten Sinn und Zweck der Vermarktungsvorschrift, nämlich der Gewährleistung der Echtheit der Olivenöle, widerspricht (Absatz 26 der Entscheidung des EuGH). Die Klage wäre demnach mit dem am 28.9.2004 gestellten Feststellungsantrag ohne Erfolg geblieben. Hinzu kommt, dass der Kläger die Erledigung bezüglich des am 28.9.2004 gestellten Klageantrags dadurch herbeigeführt hat, dass er den Verkauf von Olivenöl im Bag-in-the-Box-Verfahren eingestellt und sein Verkaufsgewerbe insofern am 12.11.2004 beim Gewerbeamt der Stadt R. abgemeldet hat, was sich erst in der mündlichen Verhandlung vom 6.2.2007 herausstellte. Die Herbeiführung der Erledigung und der Umstand, dass der Kläger dem Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.1.2004 eine Kostenübernahme für das Klageverfahren in Aussicht gestellt hat, waren zusätzlich zu seinem Nachteil zu bewerten. Insgesamt erschien es daher angemessen, dem Kläger bezüglich des am 28.9.2004 gestellten Klagantrags die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
|
| | 2. Der Kläger wäre auch bezüglich des in der mündlichen Verhandlung vom 6.2.2007 gestellten weiteren Feststellungsantrags (Bag-in-the-Box-2) unterlegen, nachdem bezüglich dieses Antrags die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage nicht vorlagen und der Antrag daher unzulässig war. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Im vorliegenden Fall besteht bereits kein konkretes Rechtsverhältnis. Denn der Kläger hat die Behörde bislang nicht mit der Verkaufsvariante Bag-in-the-Box-2 befasst. Als abstrakte Rechtsfrage kann die Frage zur Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 aber nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Weiter fehlt auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, nachdem der Kläger den Verkauf von Olivenöl im Bag-in-the-Box-Verfahren eingestellt und sein Verkaufsgewerbe insofern am 12.11.2004 beim Gewerbeamt der Stadt R. abgemeldet hat. Wegen der danach bestehenden Unzulässigkeit der Feststellungsklage, kann das Gericht offen lassen, ob die Klage mit dem am 6.2.2002 zusätzlich gestellten Antrag auch unbegründet gewesen wäre. Das Gericht weist die Beteiligten aber auf die Absätze 43 und 44 der Entscheidung des EuGH vom 7.9.2002 hin. Dort ist ausgeführt: „Man kann auch nicht, wie dies die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tut, davon ausgehen, dass eine Vermarktungsform wie diejenige, um die es im Ausgangsverfahren gehe, als zulässig anzusehen sei, sofern die Gefäße, in die das Öl gefüllt werde, die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 betreffend das Höchstvolumen, den Verschluss und die Etikettierung erfüllten. Die Anbringung eines geeigneten Verschlusses an dem Gefäß erst bei seiner Übergabe an den Endverbraucher ist nicht geeignet, den mit der Anordnung einer solchen Vorrichtung verfolgten Zweck zu erfüllen, da die Echtheit des Olivenöls und des Oliventresteröls im Stadium vor dieser Übergabe Gefährdungen ausgesetzt ist. Im Übrigen würde die Beurteilung der Zulässigkeit der Vermarktungsform aufgrund einer Prüfung der – gegebenenfalls von den Verbrauchern mitgebrachten – Gefäße, in die das Olivenöl und das Oliventresteröl am Verkaufsort umgefüllt werden, dazu führen, dass diese Vermarktungsform in manchen Fällen zulässig und in anderen unzulässig wäre, ohne dass ein substanzieller Unterschied bestünde. Eine solche Lösung würde jegliche Kontrolle der Einhaltung der Verordnung Nr. 1019/2002 erschweren.“ |
|
| | Wegen der Unbegründetheit des ursprünglichen und der Unzulässigkeit des weiteren Klageantrags, erschien es dem Gericht angemessen, die Kosten des Verfahrens, die hier auch die Kosten des Vorlageverfahrens zum EuGH umfassen, insgesamt dem Kläger aufzuerlegen. |
|
| | 3. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. Das Gericht geht von einem Wert von 5.000 EUR pro Antrag aus. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie mit einer Festsetzung des Streitwerts in dieser Höhe einverstanden sind. |
|