Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der Kläger betrieb seit dem Jahr 1981 bis zu dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung auf dem von ihm gepachteten Grundstück FlSt.-Nr. …/… (G.) an der … zwischen F.-F. und I. zwischen April und Oktober eines jeden Jahres einen Obstverkauf, den er mit entsprechenden Hinweisschildern (mit dem Boden verbundene Sammelwerbeanlage „Obstverkauf“, mobiles Werbetransparent, mobiles Werbeschild) bewarb. Das Grundstück wird von einem von der ... abzweigenden Zufahrtsweg durchschnitten. Parallel zur ... verläuft ein Fußgänger- und Radweg, der von dem Zufahrtsweg gekreuzt wird. Westlich dieses Zufahrtsweges erfolgte der Obstverkauf aus einem Hofladen heraus, der in einem Abstand von ungefähr 80 m von der … - gemessen auf dem Zufahrtsweg - lag. |
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| | Einer Aufstellung der Polizeidirektion F. lassen sich folgende Verkehrsunfälle an der Einmündung von der ... zum G. entnehmen: |
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| Jahr |
Anzahl der Verkehrs- unfälle |
Verkehrs- unfälle durch Einbiegen |
Verkehrs- unfälle durch Auffahren |
davon Verkehrs- unfälle mit Personen- schäden |
dabei leicht verletzt |
dabei schwer verletzt |
Gesamtschaden |
| 1997 |
4 |
1 |
3 |
4 |
7 |
1 |
28.000 DM |
| 1998 |
1 |
|
1 |
1 |
2 |
|
6.000 DM |
| 1999 |
3 |
1 |
2 |
3 |
3 |
|
55.000 DM |
| 2000 |
1 |
|
1 |
1 |
|
1 |
7.000 DM |
| 2001 |
4 |
1 |
3 |
3 |
6 |
|
125.000 DM |
| 2002 |
0 |
|
|
|
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|
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| 2003 |
3 |
|
2 |
3 |
4 |
2 |
50.000 EUR |
| 2004 |
2 |
|
2 |
2 |
5 |
|
38.000 EUR |
| Gesamt |
18 |
3 |
14 |
17 |
27 |
4 |
200.852 EUR |
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| | Weiter befinden sich in der von der Beklagten vorgelegten Akte zwei Berichte über Verkehrsunfälle am 14.8.2005 (Auffahrunfall mit vier Pkws) und vom 21.08.2005 (ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, ein Verkehrsunfall mit Personenschaden). |
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| | Mit bestandskräftiger Verfügung vom 27.5.2005 ordnete die Beklagte den sofortigen Abbruch des Hofladens zu Lager- und Verkaufszwecken und den Abbruch aller von dem Kläger errichteten Anlagen, die dem Hinweis auf und der Werbung für den Obst- und Gemüseverkauf auf dem Grundstück FlSt-Nr. …/… dienen (Werbeschilder), an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kläger kam dieser Verfügung - nach Androhung von Zwangsgeld und Ersatzvornahme - nach und setzte den Verkauf auf zwei mobilen Verkaufstischen fort. |
|
| | Mit weiterer Verfügung vom 5.9.2005 untersagte die Beklagte dem Kläger, auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... Waren aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse, zum Verkauf anzubieten (Nr. 1 der Verfügung), entlang der Bundesstraße ... Werbung in Form von Bild oder Schrift für den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder sonstigen Waren auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... zu betreiben (Nr. 2 der Verfügung) und gab dem Kläger auf, sämtliche mobile und nicht mit dem Boden verankerte Werbebanner oder -schilder auf dem Grundstück binnen eines Tages ab Zustellung der Verfügung abzubauen und von dem Grundstück zu entfernen (Nr. 3 der Verfügung). Der Sofortvollzug dieser Anordnungen wurde angeordnet (Nr. 4 der Verfügung). Für den Fall der Zuwiderhandlungen gegen die Nrn. 1 und 2 der Verfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von je 5.000 EUR angedroht (Nrn. 5 und 6 der Verfügung). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3 wurde die Ersatzvornahme auf Kosten des Klägers angeordnet (Nr. 7 der Verfügung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnungen unter Nummern 1 bis 3 der Verfügung beruhten auf § 3 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVO. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage seien erfüllt, da Kraftfahrer durch das Warenangebot abgelenkt würden und andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden könnten. Das Warenangebot wirke damit objektiv unmittelbar „auf“ die Straße und erfülle die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO. Ein Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle sei für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich. Eine abstrakte Gefahr reiche aus. Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO zum Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit von über 50 km/h sei ebenfalls erfüllt, da die Werbemaßnahmen des Klägers den Verkehr in einer gefährdenden oder erschwerenden Weise ablenken könnten. Es handele sich hier um eine reine Verkaufsstelle, die außerhalb geschlossener Ortschaften nicht betrieben und beworben werden dürfe. Die Wirkung, die durch den Betreiber einer Verkaufsstelle erzielt werden solle, nämlich das „Aufmerksammachen“ von potenziellen Kunden auf den Betrieb, wirke unmittelbar auf den Straßenverkehr, so dass zum Beispiel plötzliches Abbremsen, Abbiegevorgänge oder auch bloßes Langsamfahren zwecks Orientierung nach der Verkaufsstelle zur Gefährdung und Ablenkung des Verkehrs führten. Auch hier sei die abstrakte Möglichkeit einer gefährdenden Ablenkung ausreichend. Zudem sei im Fall des Klägers eine konkrete Verkehrsgefährdung gegeben, wie die vielen Unfälle zeigten. Insbesondere durch neu aufgestellte Verkaufsstände mit Sonnenschirm würden trotz des Abbaus einiger Werbehinweise weiterhin Kunden auf Grund des übersichtlichen Geländes kurzfristig verleitet abzubremsen. Im Übrigen sei die ursprüngliche Aufnahme des Obstverkaufes an der Bundesstraße eine Sondernutzung nach § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG. Eine Genehmigung sei dem Kläger hierfür nicht erteilt worden. Außerdem verstoße die Errichtung baulicher Anlagen gegen das Anbauverbot nach § 9 FStrG. |
|
| | Der Kläger kam der Verfügung vom 5.9.2005 vollständig nach. Das Grundstück FlSt.- Nr. .../... ist vollständig geräumt. Seitdem findet dort kein Verkauf mehr statt. |
|
| | Am 13.9.2005 legte der Kläger gegen die Verfügung vom 5.9.2005 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO sei nicht gegeben, da die Waren nicht „auf der Straße“ angeboten würden. Sein Verkaufsstand liege etwa 100 m von der ... entfernt, so dass ein unmittelbares Einwirken auf die Bundesstraße ausgeschlossen sei. Der Obstverkauf sei auch keine Sondernutzung im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG. Er betreibe den Verkaufsstand schon seit 24 Jahren und der Vorpächter des Grundstücks habe an gleicher Stelle einen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen über einen Zeitraum von 19 Jahren betrieben. Von einer Änderung der Zufahrtssituation auf das Grundstück könne keine Rede sein. |
|
| | Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2005, zugestellt am 24.11.2005, wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es: Der Tatbestand der §§ 3 PolG, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVO sei erfüllt. Bereits durch die Werbeschilder würden die Verkehrsteilnehmer als potenzielle Kunden auf den Verkaufsstand aufmerksam gemacht. Es komme vor allem wegen der Orientierung nach der Verkaufsstelle zu gefährlichen oder den Verkehr erschwerenden Situationen wie plötzliches Abbremsen, kritische Abbiegevorgänge wegen des hohen Verkehrsaufkommens, Langsamfahren. Eine abstrakte Gefährdung mit der Möglichkeit einer gefährdenden Ablenkung sei bereits ausreichend, wenngleich die Beobachtungen der Polizei ergeben hätten, dass solche Gefährdungen häufig konkret eintreten würden. Unabhängig von den gefährlichen Einwirkungen der verkehrsbeeinträchtigenden Werbung sei das unmittelbare Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO unzulässig, wenn es zumindest verkehrserschwerende Wirkung habe. Dies sei hier der Fall, da seit Jahren an der ... im Bereich der Zufahrt zum Verkaufsstand ein auffälliges Unfallgeschehen trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h zu beobachten sei. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO sei auch anwendbar, wenn Waren und Leistungen neben der Straße angeboten würden, dieses Angebot aber direkt auf die Straße wirke und bei objektiver Betrachtung geeignet sei, dort zu Verkehrsbeeinträchtigungen zu führen. Die offensichtlich gegebene erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit könne nur durch das angeordnete Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art unterbunden werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der vom Kläger betriebene Obstverkauf eine Sondernutzung im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG sei. Eine entsprechende Genehmigung sei von der zuständigen Behörde nie erteilt worden. |
|
| | Der Kläger hat am 23.12.2005 Klage erhoben und am 17.3.2006 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er führt zur Begründung aus: Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 StVO sei nicht erfüllt, da der Verkauf nicht unmittelbar an der Straße erfolge. Der Verkaufsstand sei ca. 100 bis 120 m von der Bundesstraße entfernt. Die Zufahrt erfolge ausschließlich über die Zugangsstraße durch den G. Der Tatbestand des § 8a Abs. 1 FStrG sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Änderung der Zufahrtsstraße liege nicht vor. Bereits vor seinem Betrieb seien Gewerbetreibende auf dem Grenzhof ansässig gewesen. |
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|
| | den Bescheid der Beklagten vom 5.9.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 21.11.2005 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und führt weiter aus: Für das Tatbestandserfordernis des Anbietens von Waren „auf der Straße“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO komme es auf die reine Entfernung der Verkaufsstelle zur Straße, die hier lediglich 30 m betrage, nicht an. Vielmehr sei es entscheidend, ob sich das Angebot der Waren unmittelbar auf die Straße auswirke. Dies sei zu bejahen. Die Verkaufstätigkeit sei darauf angelegt, vorbeifahrende Kraftfahrer aufmerksam zu machen. Der Kläger habe seine Kunden ausschließlich aus den Verkehrsteilnehmern der ... akquiriert. Es sei auch nicht erforderlich, dass Käufer des Klägers den Straßenraum zum Parken (mit)benutzten. Ein Anbieten von Waren auf der Straße könne schon dann angenommen werden, wenn die interessierten Kraftfahrer nicht am Straßenrand anhielten, aber von der Straße hin zu einem unmittelbar neben der Straße gelegenen und deutlich sichtbaren Verkaufsstand abbögen oder als Teilnehmer des fließenden Verkehrs abgelenkt und gefährdet werden könnten. Die Unfallstatistik zeige, dass es aus Anlass der Verkaufstätigkeit regelmäßig zu Verkehrsunfällen gekommen sei. Auf Grund der Unübersichtlichkeit im Kurvenbereich, der fehlenden Abbiegespur, dem häufig erst im letzten Moment gefassten Entschluss spontaner Käufer zum Abbiegen und der Ortunkenntnis der zahlreichen Bodenseetouristen sei der Abbiegevorgang regelmäßig eine konkrete Verkehrsgefährdung, zumal da die Einfahrt erst im letzten Moment zu erkennen sei. Im Jahr 2006, in dem kein Verkauf stattgefunden habe, habe sich kein einziger Unfall im Einmündungsbereich ereignet. |
|
| | Mit Beschluss vom 13.7.2006 - 5 K 396/06 - hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Diesen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 11.10.2006 - 5 S 1774/06 - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Verfügung der Beklagten vom 5.9.2005 wiederhergestellt, soweit dem Kläger gemäß Nr. 1 der Verfügung untersagt wurde, auf dem Grundstück FlSt. Nr. .../... dort produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse anzubieten, und ihm gemäß Nr. 3 der Verfügung insoweit aufgegeben wurde, von dem Grundstück sämtliche mobile Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerte Werbebanner oder -schilder zu entfernen. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. |
|
| | Die Kammer hat das Grundstück des Klägers (G.) in Augenschein genommen. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen. |
|
| | Der Kammer liegen die Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums T. vor; sie hat die Akte des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - 5 K 396/06 - beigezogen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen. |
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| |
|
| | Die Klage hat keinen Erfolg. |
|
| | Allerdings ist sie zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der Ziffer 3 der Verfügung nachgekommen ist und sämtliche mobile Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerte Webebanner und -schilder auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 414/1 entfernt hat. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe dies nur getan, um der Verfügung Folge zu leisten und wolle diese Einrichtungen im Falle des Erfolgs der Klage wieder auf dem Grundstück anbringen. Damit ist keine Erledigung eingetreten. |
|
| | Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5.9.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 21.11.2005 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Das in Ziffer 1 der Verfügung vom 5.9.2005 erlassene Verbot, auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... Waren aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Verkauf anzubieten ist auf Grundlage der §§ 1, 3 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO aus den dazu in dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 21.11.2005 genannten Gründen, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) rechtmäßig. Insbesondere sind, anders als der Kläger meint, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO erfüllt. |
|
| | Die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Gebots- und Verbotsnormen begründeten Verhaltenspflichten durchzusetzen, wenn diese Normen nicht selbst zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes ermächtigen; eine Verletzung solcher öffentlich-rechtlicher Verbotsnormen stört die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 1 PolG (vgl. etwa: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 1646/89 -, DÖV 1990, 572 -; Wolf/Stephan, PolG BW, 5. Aufl., § 1 RdNr. 61). |
|
| | Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO ist das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße verboten. Der Betrieb des Verkaufs von landwirtschaftlichen und anderen Produkten durch den Kläger auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... (G.) erfüllt diesen Tatbestand. Denn nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 44.92 -, NZV 1994, 126, 127; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2006, VBlBW 2007, 104 [im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Klägers]; Hess. VGH, Urteil vom 19.2.1991 - 2 UE 2124/87 -, NVwZ-RR 1992, 3,4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.1.2000 - 8 B 58/00 -, NZV 2000, 310) und der Kommentarliteratur (vgl. etwa: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 33 StVO RdNr. 7) beschränkt sich § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO nicht auf das Verbot von „auf“ der Straße selbst angebotenen Waren oder Leistungen. Sinn und Zweck dieses Verbots gehen vielmehr dahin, auch ein neben der Straße befindliches Waren- und Leistungsangebot auszuschließen, sofern es direkt auf die Straße wirkt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, dort zu Verkehrsbeeinträchtigungen zu führen. Maßgeblich ist insoweit, ob die Verkehrsteilnehmer durch das Verkaufsangebot abgelenkt und andere Verkehrsteilnehmer behindert werden können. |
|
| | Hier ist der von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO vorausgesetzte räumliche Zusammenhang zwischen dem Anbieten von Waren bzw. Leistungen und der Straße noch gewahrt. So hat zunächst eine Messung beim Augenschein der Kammer ergeben, dass die Entfernung zwischen der Verkaufsstätte des Klägers und der ... nicht 100 m (diese Entfernung wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Grunde gelegt und vom VGH Bad.-Württ. in seinem Beschluss vom 11.10.2006 insoweit als fraglich angesehen), sondern gemessen auf dem Zufahrtsweg nur etwa 80 m beträgt, wobei die direkte Entfernung zur B 31, die über landwirtschaftlich genutzte Flächen zu messen gewesen wäre, noch einmal deutlich kürzer sein dürfte. Bei dieser Entfernung wirkt die Verkaufstätigkeit auf die Bundesstraße ein und ist bei objektiver Betrachtung geeignet, dort den Verkehr zu gefährden: Der Verkaufsstand des Klägers war - ebenso wie der Hofladen - von der Bundesstraße nur durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche getrennt und - wie sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergibt und sich beim Augenschein der Kammer bestätigte - ohne Weiteres von der ... sehr gut einsehbar und als Verkaufsstätte erkennbar. Vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer wurden auch ohne besondere Hinweisschilder unwillkürlich auf den Hofladen und den Verkaufsstand aufmerksam. Bereits die dadurch verursachte Ablenkung der Verkehrsteilnehmer gefährdete die Sicherheit des Straßenverkehrs. Dabei ist hier insbesondere zu beachten, dass der Kläger für seine Verkaufstätigkeit bewusst den Standort nahe der Bundesstraße gewählt hat, um so vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer auf den Verkauf aufmerksam zu machen und sie als Kunden zu gewinnen. Der Hofladen und der Verkaufsstand wurden gezielt in Sichtweite der ... errichtet, um dort von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen zu werden und diese zu veranlassen, spontan auf das Grundstück des Klägers abzubiegen. Die Einwirkung seiner Verkaufsstätte auf den Straßenverkehr wurde von dem Kläger geradezu beabsichtigt. Zwar hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, das Verhältnis von Stamm- und Laufkundschaft sei ausgewogen. Später in der mündlichen Verhandlung hieß es aber dann, dass der Anteil der Stammkundschaft „viel zu klein“ gewesen sei. Als sich die Beteiligten beim Augenschein schließlich Gedanken um eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits machten, äußerte der Kläger, die von der Kammer vorgeschlagene Verlegung des Verkaufsstandes um weitere 20 m weg von der Straße komme für ihn unter anderem deswegen nicht in Betracht, weil der Verkaufsstand dann von den Verkehrsteilnehmern auf der ... nicht mehr wahrgenommen werden würde. |
|
| | Ein Einwirken des Warenangebots auf die Straße scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil auf dem Grundstück des Klägers ausreichend Parkplätze für dessen Kunden vorhanden sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2006 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Zwar lag dem hier insoweit einschlägigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1993, a.a.O., in dem es den erforderlichen engen räumlichen Zusammenhang des Anbietens von Waren und Leistungen mit der Straße annahm, ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die Kunden ihre Fahrzeuge im Einmündungsbereich von Feldwegen und auf dem parallel zur Bundesstraße verlaufenden Fuß- und Radweg abstellten, doch war die zusätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, die von den nahe der Bundesstraße parkenden Fahrzeugen ausging, für das Bundesverwaltungsgericht nur ein zusätzlicher und ergänzender Anhaltspunkt für die Einwirkung des Warenverkaufs auf die Straße. Eine besondere Bedeutung maß das Bundesverwaltungsgericht diesem Aspekt in seinem Urteil nicht bei. Die Verkehrsgefährdung, die durch die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer infolge der Verkaufsstätte verursacht wird, ist vielmehr nach den rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits für sich genommen ausreichend, um ein Einwirken des Warenverkaufs auf die Straße anzunehmen. |
|
| | Der Verkaufsstand des Klägers ist auch geeignet, zu Verkehrsbeeinträchtigungen auf der ... zu führen. Diesbezüglich hat die Kammer im Beschluss vom 13.7.2006 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (5 K 396/06) ausgeführt: |
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| | „Auch wenn zur Erfüllung des Tatbestands des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs nicht erforderlich ist, ist hier auf Grund zahlreicher über einen langen Zeitraum sich ereignender Verkehrsunfälle an der Abzweigung von der Bundesstraße ... zu dem Verkaufsstand/gebäude des Antragstellers offensichtlich davon auszugehen, dass sich der Verkauf des Antragstellers und die Werbung hierfür unmittelbar - gefährdend - auf den Straßenverkehr auf der Bundesstraße ... auswirken. Beleg hierfür ist die in den Akten befindliche Aufstellung über Verkehrsunfälle an der Einmündung von der ... zum G: ... |
|
| | Weiter befinden sich in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akte zwei Berichte über Verkehrsunfälle am 14.8.2005 (Auffahrunfall mit vier Pkws) und vom 21.08.2005 (ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, ein Verkehrsunfall mit Personenschaden). In einem Bericht der Polizeidirektion F. vom 19.5.2003 wird ausgeführt, dass sich als Hauptunfalltypen Auffahrunfälle (zumeist im Zusammenhang mit Abbiegen in das Grundstück) und Einbiegen-/Kreuzen-Unfälle herauskristallisieren. In einem Aktenvermerk des Amtes für öffentliche Ordnung der Antragsgegnerin über einen Ortstermin am 1.8.2005 heißt es hinsichtlich der Verkehrssituation: |
|
| | „Die Verkehrssituation gestaltet sich nach wie vor sehr kritisch. Insbesondere das Einfahren in die Bundesstraße führt auf Grund des sehr hohen Verkehrsaufkommens dazu, dass vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit deutlich abbremsen müssen, um Zusammenstöße zu vermeiden. |
|
| | Gefährliche Situationen gibt es darüber hinaus, wenn Fahrzeuge aus F. kommend nach links in den Bereich des Hofladens abbiegen wollen. |
|
| | Die sehr hohe Anzahl von Radfahrern auf dem gegenläufigen und kombinierten Geh- und Radweg erhöhen des Gefahrenpotenzial zusätzlich. Wie bereits beim letzten Mal festgestellt, stehen vom Hofladen wegfahrende Fahrzeuge teilweise im Bereich des Radweges.“ |
|
| | Auf Grund dieser Feststellungen lässt es sich nicht von der Hand weisen, dass die Werbung für den Obstverkauf wie auch der Verkaufsstand selbst, der seine Einnahmen insbesondere auch dadurch erzielen dürfte, dass vorbeifahrende Autofahrer durch Werbung auf den Verkauf aufmerksam gemacht werden, Verkehrsteilnehmer von der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit der Folge von Verkehrsgefährdungen und -beeinträchtigungen ablenken. Insoweit teilt die Kammer - auch auf Grund des Eindrucks, den die in den Akten befindlichen Fotos von der Verkehrssituation und dem Verkaufsgelände vermitteln - die Bewertung der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 5.9.2005, dass trotz des Abbaus einiger Werbehinweise weiterhin interessierte Fahrzeugführer erkennen können, dass auf der Pachtfläche an der ... ein Verkauf stattfindet und insbesondere die dort aufgestellten Verkaufsstände mit Sonnenschirmen weiterhin Kunden auf Grund des übersichtlichen Geländes zum kurzfristigen Abbremsen verleiten.“ |
|
| | An dieser Bewertung hält die Kammer im Hauptsacheverfahren, insbesondere nach Einnahme des Augenscheins, fest. Sie wird auch dadurch bestätigt, dass sich nach unwidersprochen gebliebener Auskunft der Beklagten nach dem Abbau der Verkaufsstände kein weiterer Unfall in dem hier fraglichen Abschnitt der Bundesstraße ereignet hat. |
|
| | Von dem eingeräumten Ermessen, zur Abwehr dieser Gefahren die erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen, ist in dem Bescheid der Beklagten vom 5.9.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.11.2005 fehlerfrei Gebrauch gemacht worden. Im Widerspruchsbescheid ist im Einzelnen zutreffend dargelegt worden, dass die offensichtliche Gefährdung der Verkehrssicherheit nur durch das angeordnete Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art unterbunden werden kann. Auch der Kammer sind andere Maßnahmen als die Einstellung des Verkaufs nicht ersichtlich, um für eine Wiederherstellung einer ausreichenden Verkehrssicherheit zu sorgen; insbesondere hat der Kläger eine Verlegung seines Verkaufsstandes weiter weg von der Straße nicht akzeptiert. Eine Beschränkung des Warenangebots auf solche landwirtschaftlichen Produkte, die der Kläger an Ort und Stelle anbaut, ist kein geeignetes Mittel, um die Gefährdung des Straßenverkehrs zu reduzieren. Die vorbeifahrenden Verkehrteilnehmer würden auch in diesem Fall durch den Verkaufsstand abgelenkt. Denn zum einen erregt auch ein Verkaufsstand, an dem nur vor Ort produzierte Erzeugnisse angeboten werden, die Aufmerksamkeit der Vorbeifahrenden. Zum anderen kann dem Verkaufsstand von der ... nicht angesehen werden, welche Produkte dort im Einzelnen verkauft werden. Abgesehen davon geht es dem Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, gerade auch darum, an dem Verkaufsstand auf den dortigen landwirtschaftlichen Flächen nicht angebaute, sondern woanders produzierte und zugekaufte Waren zu verkaufen. Schließlich ist das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs insbesondere vor dem Hintergrund einer nicht unerheblichen Anzahl von Verkehrsunfällen in den zurückliegenden Jahren höher zu bewerten als die privaten Geschäftsinteressen des Klägers, auch wenn der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit den Verkauf am G. jährliche Einnahmen von etwa 80.000 EUR hatte. Denn es wird dem Kläger nicht der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte an sich verboten oder faktisch unmöglich gemacht. Vielmehr kann er seiner Verkaufstätigkeit an einer anderen Stelle, an der die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet ist, weiterhin nachgehen. |
|
| | Dem Kläger ist auch keine Ausnahme von dem Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StVO oder § 46 Abs. 2 StVO zu erteilen. Diese Ausnahmegenehmigungen setzen Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden soll, überwiegen und dürfen nur bei besonderer Dringlichkeit erteilt werden (vgl. VG München, Urteil vom 28.6.2001 - M 11 K 00.6016 -, juris; Hentschel, a.a.O., § 46 StVO RdNr. 2). Hiervon kann nach dem oben Gesagten nicht ausgegangen werden. |
|
| | Das in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung vom 5.9.2005 ausgesprochene Verbot, entlang der ... Werbung in Form von Bild oder Schrift für den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder sonstiger Waren auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... zu betreiben, ist ebenfalls rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1, 3 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 13.7.2006 dargelegt und hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 11.10.2006 bestätigt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Auch im Hauptsachverfahren teilt die Kammer die Bewertung, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass durch die Werbeanlagen Verkehrsteilnehmer entlang der ... in einer den Verkehr gefährdenden und erschwerenden Weise im Sinne einer zumindest abstrakten Gefahr abgelenkt oder belästigt werden können und dies allein das von der Beklagten ausgesprochene Verbot rechtfertigt. |
|
| | Sind das Verbot des Angebots von Waren aller Art auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... und der Werbung entlang der Bundesstraße in den Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Beklagten vom 5.9.2005 rechtmäßig, ist auch die Anordnung der Entfernung sämtlicher mobiler Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerter Werbebanner und -schilder auf dem Grundstück des Klägers als daraus resultierende Folge rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler vermag die Kammer auf Grund der problemlosen Möglichkeit, mobile Verkaufsstände und Werbebanner/-schilder dieser Art zu entfernen und an anderer Stelle wieder zu verwenden, nicht zu erkennen. |
|
| | Die Androhungen von Zwangsgeld und Ersatzvornahme finden ihre Rechtsgrundlagen in §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 20, 23, 25 LVwVG, soweit nicht der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.10.2006 die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers wiederhergestellt hat. Sie unterliegen aber auch im Übrigen nicht der Aufhebung, nachdem die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie werde aus den Zwangsmittelandrohungen nicht vollstrecken, soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11.10.2006 die aufschiebende Wirkung bezüglich Ziffern 1 und 3 der Verfügung vom 5.9.2005 wiederhergestellt hat. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist gegenstandslos, nachdem der Kläger kostentragungspflichtig ist. |
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| | Die Klage hat keinen Erfolg. |
|
| | Allerdings ist sie zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der Ziffer 3 der Verfügung nachgekommen ist und sämtliche mobile Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerte Webebanner und -schilder auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 414/1 entfernt hat. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe dies nur getan, um der Verfügung Folge zu leisten und wolle diese Einrichtungen im Falle des Erfolgs der Klage wieder auf dem Grundstück anbringen. Damit ist keine Erledigung eingetreten. |
|
| | Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5.9.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 21.11.2005 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Das in Ziffer 1 der Verfügung vom 5.9.2005 erlassene Verbot, auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... Waren aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Verkauf anzubieten ist auf Grundlage der §§ 1, 3 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO aus den dazu in dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 21.11.2005 genannten Gründen, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) rechtmäßig. Insbesondere sind, anders als der Kläger meint, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO erfüllt. |
|
| | Die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Gebots- und Verbotsnormen begründeten Verhaltenspflichten durchzusetzen, wenn diese Normen nicht selbst zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes ermächtigen; eine Verletzung solcher öffentlich-rechtlicher Verbotsnormen stört die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 1 PolG (vgl. etwa: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 1646/89 -, DÖV 1990, 572 -; Wolf/Stephan, PolG BW, 5. Aufl., § 1 RdNr. 61). |
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| | Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO ist das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße verboten. Der Betrieb des Verkaufs von landwirtschaftlichen und anderen Produkten durch den Kläger auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... (G.) erfüllt diesen Tatbestand. Denn nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 44.92 -, NZV 1994, 126, 127; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2006, VBlBW 2007, 104 [im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Klägers]; Hess. VGH, Urteil vom 19.2.1991 - 2 UE 2124/87 -, NVwZ-RR 1992, 3,4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.1.2000 - 8 B 58/00 -, NZV 2000, 310) und der Kommentarliteratur (vgl. etwa: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 33 StVO RdNr. 7) beschränkt sich § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO nicht auf das Verbot von „auf“ der Straße selbst angebotenen Waren oder Leistungen. Sinn und Zweck dieses Verbots gehen vielmehr dahin, auch ein neben der Straße befindliches Waren- und Leistungsangebot auszuschließen, sofern es direkt auf die Straße wirkt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, dort zu Verkehrsbeeinträchtigungen zu führen. Maßgeblich ist insoweit, ob die Verkehrsteilnehmer durch das Verkaufsangebot abgelenkt und andere Verkehrsteilnehmer behindert werden können. |
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| | Hier ist der von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO vorausgesetzte räumliche Zusammenhang zwischen dem Anbieten von Waren bzw. Leistungen und der Straße noch gewahrt. So hat zunächst eine Messung beim Augenschein der Kammer ergeben, dass die Entfernung zwischen der Verkaufsstätte des Klägers und der ... nicht 100 m (diese Entfernung wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Grunde gelegt und vom VGH Bad.-Württ. in seinem Beschluss vom 11.10.2006 insoweit als fraglich angesehen), sondern gemessen auf dem Zufahrtsweg nur etwa 80 m beträgt, wobei die direkte Entfernung zur B 31, die über landwirtschaftlich genutzte Flächen zu messen gewesen wäre, noch einmal deutlich kürzer sein dürfte. Bei dieser Entfernung wirkt die Verkaufstätigkeit auf die Bundesstraße ein und ist bei objektiver Betrachtung geeignet, dort den Verkehr zu gefährden: Der Verkaufsstand des Klägers war - ebenso wie der Hofladen - von der Bundesstraße nur durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche getrennt und - wie sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergibt und sich beim Augenschein der Kammer bestätigte - ohne Weiteres von der ... sehr gut einsehbar und als Verkaufsstätte erkennbar. Vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer wurden auch ohne besondere Hinweisschilder unwillkürlich auf den Hofladen und den Verkaufsstand aufmerksam. Bereits die dadurch verursachte Ablenkung der Verkehrsteilnehmer gefährdete die Sicherheit des Straßenverkehrs. Dabei ist hier insbesondere zu beachten, dass der Kläger für seine Verkaufstätigkeit bewusst den Standort nahe der Bundesstraße gewählt hat, um so vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer auf den Verkauf aufmerksam zu machen und sie als Kunden zu gewinnen. Der Hofladen und der Verkaufsstand wurden gezielt in Sichtweite der ... errichtet, um dort von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen zu werden und diese zu veranlassen, spontan auf das Grundstück des Klägers abzubiegen. Die Einwirkung seiner Verkaufsstätte auf den Straßenverkehr wurde von dem Kläger geradezu beabsichtigt. Zwar hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, das Verhältnis von Stamm- und Laufkundschaft sei ausgewogen. Später in der mündlichen Verhandlung hieß es aber dann, dass der Anteil der Stammkundschaft „viel zu klein“ gewesen sei. Als sich die Beteiligten beim Augenschein schließlich Gedanken um eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits machten, äußerte der Kläger, die von der Kammer vorgeschlagene Verlegung des Verkaufsstandes um weitere 20 m weg von der Straße komme für ihn unter anderem deswegen nicht in Betracht, weil der Verkaufsstand dann von den Verkehrsteilnehmern auf der ... nicht mehr wahrgenommen werden würde. |
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| | Ein Einwirken des Warenangebots auf die Straße scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil auf dem Grundstück des Klägers ausreichend Parkplätze für dessen Kunden vorhanden sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2006 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Zwar lag dem hier insoweit einschlägigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1993, a.a.O., in dem es den erforderlichen engen räumlichen Zusammenhang des Anbietens von Waren und Leistungen mit der Straße annahm, ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die Kunden ihre Fahrzeuge im Einmündungsbereich von Feldwegen und auf dem parallel zur Bundesstraße verlaufenden Fuß- und Radweg abstellten, doch war die zusätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, die von den nahe der Bundesstraße parkenden Fahrzeugen ausging, für das Bundesverwaltungsgericht nur ein zusätzlicher und ergänzender Anhaltspunkt für die Einwirkung des Warenverkaufs auf die Straße. Eine besondere Bedeutung maß das Bundesverwaltungsgericht diesem Aspekt in seinem Urteil nicht bei. Die Verkehrsgefährdung, die durch die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer infolge der Verkaufsstätte verursacht wird, ist vielmehr nach den rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits für sich genommen ausreichend, um ein Einwirken des Warenverkaufs auf die Straße anzunehmen. |
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| | Der Verkaufsstand des Klägers ist auch geeignet, zu Verkehrsbeeinträchtigungen auf der ... zu führen. Diesbezüglich hat die Kammer im Beschluss vom 13.7.2006 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (5 K 396/06) ausgeführt: |
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| | „Auch wenn zur Erfüllung des Tatbestands des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs nicht erforderlich ist, ist hier auf Grund zahlreicher über einen langen Zeitraum sich ereignender Verkehrsunfälle an der Abzweigung von der Bundesstraße ... zu dem Verkaufsstand/gebäude des Antragstellers offensichtlich davon auszugehen, dass sich der Verkauf des Antragstellers und die Werbung hierfür unmittelbar - gefährdend - auf den Straßenverkehr auf der Bundesstraße ... auswirken. Beleg hierfür ist die in den Akten befindliche Aufstellung über Verkehrsunfälle an der Einmündung von der ... zum G: ... |
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| | Weiter befinden sich in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akte zwei Berichte über Verkehrsunfälle am 14.8.2005 (Auffahrunfall mit vier Pkws) und vom 21.08.2005 (ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, ein Verkehrsunfall mit Personenschaden). In einem Bericht der Polizeidirektion F. vom 19.5.2003 wird ausgeführt, dass sich als Hauptunfalltypen Auffahrunfälle (zumeist im Zusammenhang mit Abbiegen in das Grundstück) und Einbiegen-/Kreuzen-Unfälle herauskristallisieren. In einem Aktenvermerk des Amtes für öffentliche Ordnung der Antragsgegnerin über einen Ortstermin am 1.8.2005 heißt es hinsichtlich der Verkehrssituation: |
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| | „Die Verkehrssituation gestaltet sich nach wie vor sehr kritisch. Insbesondere das Einfahren in die Bundesstraße führt auf Grund des sehr hohen Verkehrsaufkommens dazu, dass vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit deutlich abbremsen müssen, um Zusammenstöße zu vermeiden. |
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| | Gefährliche Situationen gibt es darüber hinaus, wenn Fahrzeuge aus F. kommend nach links in den Bereich des Hofladens abbiegen wollen. |
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| | Die sehr hohe Anzahl von Radfahrern auf dem gegenläufigen und kombinierten Geh- und Radweg erhöhen des Gefahrenpotenzial zusätzlich. Wie bereits beim letzten Mal festgestellt, stehen vom Hofladen wegfahrende Fahrzeuge teilweise im Bereich des Radweges.“ |
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| | Auf Grund dieser Feststellungen lässt es sich nicht von der Hand weisen, dass die Werbung für den Obstverkauf wie auch der Verkaufsstand selbst, der seine Einnahmen insbesondere auch dadurch erzielen dürfte, dass vorbeifahrende Autofahrer durch Werbung auf den Verkauf aufmerksam gemacht werden, Verkehrsteilnehmer von der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit der Folge von Verkehrsgefährdungen und -beeinträchtigungen ablenken. Insoweit teilt die Kammer - auch auf Grund des Eindrucks, den die in den Akten befindlichen Fotos von der Verkehrssituation und dem Verkaufsgelände vermitteln - die Bewertung der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 5.9.2005, dass trotz des Abbaus einiger Werbehinweise weiterhin interessierte Fahrzeugführer erkennen können, dass auf der Pachtfläche an der ... ein Verkauf stattfindet und insbesondere die dort aufgestellten Verkaufsstände mit Sonnenschirmen weiterhin Kunden auf Grund des übersichtlichen Geländes zum kurzfristigen Abbremsen verleiten.“ |
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| | An dieser Bewertung hält die Kammer im Hauptsacheverfahren, insbesondere nach Einnahme des Augenscheins, fest. Sie wird auch dadurch bestätigt, dass sich nach unwidersprochen gebliebener Auskunft der Beklagten nach dem Abbau der Verkaufsstände kein weiterer Unfall in dem hier fraglichen Abschnitt der Bundesstraße ereignet hat. |
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| | Von dem eingeräumten Ermessen, zur Abwehr dieser Gefahren die erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen, ist in dem Bescheid der Beklagten vom 5.9.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.11.2005 fehlerfrei Gebrauch gemacht worden. Im Widerspruchsbescheid ist im Einzelnen zutreffend dargelegt worden, dass die offensichtliche Gefährdung der Verkehrssicherheit nur durch das angeordnete Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art unterbunden werden kann. Auch der Kammer sind andere Maßnahmen als die Einstellung des Verkaufs nicht ersichtlich, um für eine Wiederherstellung einer ausreichenden Verkehrssicherheit zu sorgen; insbesondere hat der Kläger eine Verlegung seines Verkaufsstandes weiter weg von der Straße nicht akzeptiert. Eine Beschränkung des Warenangebots auf solche landwirtschaftlichen Produkte, die der Kläger an Ort und Stelle anbaut, ist kein geeignetes Mittel, um die Gefährdung des Straßenverkehrs zu reduzieren. Die vorbeifahrenden Verkehrteilnehmer würden auch in diesem Fall durch den Verkaufsstand abgelenkt. Denn zum einen erregt auch ein Verkaufsstand, an dem nur vor Ort produzierte Erzeugnisse angeboten werden, die Aufmerksamkeit der Vorbeifahrenden. Zum anderen kann dem Verkaufsstand von der ... nicht angesehen werden, welche Produkte dort im Einzelnen verkauft werden. Abgesehen davon geht es dem Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, gerade auch darum, an dem Verkaufsstand auf den dortigen landwirtschaftlichen Flächen nicht angebaute, sondern woanders produzierte und zugekaufte Waren zu verkaufen. Schließlich ist das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs insbesondere vor dem Hintergrund einer nicht unerheblichen Anzahl von Verkehrsunfällen in den zurückliegenden Jahren höher zu bewerten als die privaten Geschäftsinteressen des Klägers, auch wenn der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit den Verkauf am G. jährliche Einnahmen von etwa 80.000 EUR hatte. Denn es wird dem Kläger nicht der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte an sich verboten oder faktisch unmöglich gemacht. Vielmehr kann er seiner Verkaufstätigkeit an einer anderen Stelle, an der die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet ist, weiterhin nachgehen. |
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| | Dem Kläger ist auch keine Ausnahme von dem Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StVO oder § 46 Abs. 2 StVO zu erteilen. Diese Ausnahmegenehmigungen setzen Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden soll, überwiegen und dürfen nur bei besonderer Dringlichkeit erteilt werden (vgl. VG München, Urteil vom 28.6.2001 - M 11 K 00.6016 -, juris; Hentschel, a.a.O., § 46 StVO RdNr. 2). Hiervon kann nach dem oben Gesagten nicht ausgegangen werden. |
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| | Das in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung vom 5.9.2005 ausgesprochene Verbot, entlang der ... Werbung in Form von Bild oder Schrift für den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder sonstiger Waren auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... zu betreiben, ist ebenfalls rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1, 3 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 13.7.2006 dargelegt und hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 11.10.2006 bestätigt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Auch im Hauptsachverfahren teilt die Kammer die Bewertung, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass durch die Werbeanlagen Verkehrsteilnehmer entlang der ... in einer den Verkehr gefährdenden und erschwerenden Weise im Sinne einer zumindest abstrakten Gefahr abgelenkt oder belästigt werden können und dies allein das von der Beklagten ausgesprochene Verbot rechtfertigt. |
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| | Sind das Verbot des Angebots von Waren aller Art auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... und der Werbung entlang der Bundesstraße in den Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Beklagten vom 5.9.2005 rechtmäßig, ist auch die Anordnung der Entfernung sämtlicher mobiler Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerter Werbebanner und -schilder auf dem Grundstück des Klägers als daraus resultierende Folge rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler vermag die Kammer auf Grund der problemlosen Möglichkeit, mobile Verkaufsstände und Werbebanner/-schilder dieser Art zu entfernen und an anderer Stelle wieder zu verwenden, nicht zu erkennen. |
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| | Die Androhungen von Zwangsgeld und Ersatzvornahme finden ihre Rechtsgrundlagen in §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 20, 23, 25 LVwVG, soweit nicht der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.10.2006 die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers wiederhergestellt hat. Sie unterliegen aber auch im Übrigen nicht der Aufhebung, nachdem die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie werde aus den Zwangsmittelandrohungen nicht vollstrecken, soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11.10.2006 die aufschiebende Wirkung bezüglich Ziffern 1 und 3 der Verfügung vom 5.9.2005 wiederhergestellt hat. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist gegenstandslos, nachdem der Kläger kostentragungspflichtig ist. |
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