Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem ein Asylantrag nach § 14 a AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. |
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| | Der Kläger wurde im Jahre 1995 in U. geboren. Er ist - wie seine Eltern -Staatsangehöriger von Serbien albanischer Volkszugehörigkeit. Die Eltern des Klägers waren bereits im Jahre 1991 eingereist und hatten hier Asylanträge gestellt. Das Bundesamt hatte diese durch Bescheid vom 31.10.1994 abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Klage blieb ebenso erfolglos wie ein gegen dieses Urteil gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung (VG Sigmaringen, Urteil vom 19.03.1996 - A 8 K 20123/95 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.1996 - A 14 S 1367/96 -). |
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| | Mit Schreiben vom 04.07.2006 teilte das Regierungspräsidium Tübingen dem Bundesamt mit, dass für den Kläger bisher kein Asylverfahren durchgeführt worden sei. Darauf lud das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 11.07.2006 den Kläger zur persönlichen Anhörung am 08.08.2006 ein. Das Schreiben war ausweislich der Bundesamtsakten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet, die als Vertreter des nicht verfahrensfähigen Kindes bezeichnet wurden. |
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| | Hierauf wandten sich die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13.07.2006 an das Bundesamt und erklärten, es sei nicht bekannt, dass für den Kläger ein Asylantrag gestellt worden sei. Es werde um Auskunft gebeten, wer dies gemacht habe und wann dies geschehen sei. Für den Kläger sei bereits vor einigen Wochen zusammen mit seinen Eltern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt worden. Dieser Schriftsatz wurde vom Bundesamt u.a. mit Schreiben vom 17.07.2006 beantwortet, wo es hieß, aufgrund der Fiktion des § 14 a AsylVfG gelte der Asylantrag als gestellt. |
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| | Mit Schriftsatz vom 14.08.2006 - dem Bundesamt zugegangen am 15.08.2006 - erklärten die Klägerbevollmächtigte, sie wiesen noch einmal darauf hin, dass der Kläger keinen Asylantrag gestellt habe, auch wenn dies vom Bundesamt ständig behauptet werde. Der Asylantrag beruhe auf der Fiktion des § 14 a AsylVfG. Namens und im Auftrag der Mandantschaft werde deshalb mitgeteilt, dass diese kein Asylverfahren „wünscht“. |
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| | Mit Bescheid vom 27.10.2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 des Tenors) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen (Ziff. 2) Festgestellt wurde ferner, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht (Ziff. 4). Der Bescheid wurde per Einschreiben am 31.10.2006 zur Post gegeben. |
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| | Am 07.11.2006 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Er macht geltend, er habe nie Asyl beantragt. Es sei der Beklagten auch mitgeteilt worden, dass der Kläger kein Asylverfahren wünsche. Dies alles sei ignoriert worden, man habe den Kläger behandelt, als habe er selbst einen Asylantrag gestellt. Der Bescheid sei rechtswidrig, da nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet worden sei. |
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| | Nachdem ein Eilantrag des Klägers abgelehnt worden war, wurde ergänzend geltend gemacht, auch wenn man vielleicht zweifeln könne, ob die klägerische Erklärung einen Verzicht beinhalte, so gehe aus der Erklärung doch klar hervor, dass ein Asylverfahren nicht gewollt gewesen sei. Wenn dies keinen Verzicht darstelle, so doch zumindest eine Rücknahme des Asylantrags, so dass das Verfahren nach § 32 AsylVfG hätte eingestellt werden müssen. Deshalb werde beantragt, die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 27.10.2006 aufzuheben. |
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| | Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2006 aufzuheben. |
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| | Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. |
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| | Das Gericht hat einen Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss vom 18.12.2006 - A 9 K 675/06 -). Zur Begründung wurde dargelegt, ein Verzicht komme nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nur zustande, indem erklärt wird, dass dem betroffenen Kind keine politische Verfolgung drohe. Eine solche Erklärung sei von Klägerseite nicht abgegeben worden. |
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| | Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten des Bundesamtes und die Asylakten der Eltern des Klägers vorgelegen, darüber hinaus die Akten des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren A 9 K 675/06. Auf diese sowie auf die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren angefallenen Akten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen. |
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| | Das Gericht konnte durch den Vorsitzenden als Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Der angefochtene Bescheid ist auch in dem eingeschränkten Umfang, in dem er angegriffen wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war berechtigt und verpflichtet trotz der vom Kläger abgegeben Erklärung vom 14.08.2006, er wünsche kein Asylverfahren, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. |
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| | Die angefochtene Erklärung stellt keinen Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens i.S. von § 14 a Abs. 3 AsylVfG dar. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 18.12.2006 verwiesen. |
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| | Die Erklärung vom 14.08.2006, der Kläger wünsche kein Asylverfahren, kann jedoch auch nicht als Antragsrücknahme i.S. von § 32 AsylVfG gewertet werden. Denn das AsylVfG sieht als Mittel zur Beendigung eines aufgrund von § 14 a AsylVfG eingeleiteten Asylverfahrens ausschließlich den Verzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG vor. Über den Verzicht hinaus steht die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a AsylVfG nicht zur Disposition des Ausländers. Insoweit enthält § 14 a Abs. 3 AsylVfG nach Auffassung des Gerichts eine abschließende Regelung. Dies lässt sich einmal damit begründen, dass es im Anwendungsbereich des § 14 a AsylVfG bereits an einem vom Willen des Ausländers abhängigen Asylantrag fehlt, der zurückgenommen werden könnte. Vielmehr wird das Verfahren - ohne Antragstellung - von Amts wegen durchgeführt. Zum andern spricht auch der Zweck des § 14 a AsylVfG für die hier vertretene restriktive Auffassung. Denn nur so kann das vom Gesetzgeber mit der Einführung der Vorschrift erstrebte Ziel erreicht werden, eine sukzessive Stellung von Asylanträgen im Familienverband zu verhindern. Wäre eine Rücknahme des fingierten Asylantrags durch den Ausländer zulässig, stünde ihm nämlich die Möglichkeit offen, später - soweit er es für opportun hält - erneut einen Asylantrag zu stellen, der dann als Erstantrag zu werten wäre. Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfg, wonach im Falle des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG ein späterer Asylantrag als Folgeantrag - mit den gesetzlichen Erschwernissen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - zu werten wäre, würde dann praktisch ins Leere laufen, weil Ausländer anstelle des Verzichts wohl regelmäßig eine Antragsrücknahme erklären würden. |
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| | Gegenteiliges lässt sich auch § 32 Satz 1 AsylVfG nicht entnehmen. Dieser hat seinen derzeitigen Wortlaut nur durch Einfügung des Hinweises auf den Verzicht nach § 14 a Abs. 3 erhalten, dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Satzteil „gemäß § 14 a Abs. 3“ auch auf die Fälle der Antragsrücknahme bezieht und damit § 32 AsylVfG auch eine Regelung für Fälle der „Antragsrücknahme gemäß § 14 a Abs. 3“ umfasst.. |
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| | Das Gericht konnte durch den Vorsitzenden als Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Der angefochtene Bescheid ist auch in dem eingeschränkten Umfang, in dem er angegriffen wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war berechtigt und verpflichtet trotz der vom Kläger abgegeben Erklärung vom 14.08.2006, er wünsche kein Asylverfahren, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. |
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| | Die angefochtene Erklärung stellt keinen Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens i.S. von § 14 a Abs. 3 AsylVfG dar. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 18.12.2006 verwiesen. |
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| | Die Erklärung vom 14.08.2006, der Kläger wünsche kein Asylverfahren, kann jedoch auch nicht als Antragsrücknahme i.S. von § 32 AsylVfG gewertet werden. Denn das AsylVfG sieht als Mittel zur Beendigung eines aufgrund von § 14 a AsylVfG eingeleiteten Asylverfahrens ausschließlich den Verzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG vor. Über den Verzicht hinaus steht die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a AsylVfG nicht zur Disposition des Ausländers. Insoweit enthält § 14 a Abs. 3 AsylVfG nach Auffassung des Gerichts eine abschließende Regelung. Dies lässt sich einmal damit begründen, dass es im Anwendungsbereich des § 14 a AsylVfG bereits an einem vom Willen des Ausländers abhängigen Asylantrag fehlt, der zurückgenommen werden könnte. Vielmehr wird das Verfahren - ohne Antragstellung - von Amts wegen durchgeführt. Zum andern spricht auch der Zweck des § 14 a AsylVfG für die hier vertretene restriktive Auffassung. Denn nur so kann das vom Gesetzgeber mit der Einführung der Vorschrift erstrebte Ziel erreicht werden, eine sukzessive Stellung von Asylanträgen im Familienverband zu verhindern. Wäre eine Rücknahme des fingierten Asylantrags durch den Ausländer zulässig, stünde ihm nämlich die Möglichkeit offen, später - soweit er es für opportun hält - erneut einen Asylantrag zu stellen, der dann als Erstantrag zu werten wäre. Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfg, wonach im Falle des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG ein späterer Asylantrag als Folgeantrag - mit den gesetzlichen Erschwernissen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - zu werten wäre, würde dann praktisch ins Leere laufen, weil Ausländer anstelle des Verzichts wohl regelmäßig eine Antragsrücknahme erklären würden. |
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| | Gegenteiliges lässt sich auch § 32 Satz 1 AsylVfG nicht entnehmen. Dieser hat seinen derzeitigen Wortlaut nur durch Einfügung des Hinweises auf den Verzicht nach § 14 a Abs. 3 erhalten, dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Satzteil „gemäß § 14 a Abs. 3“ auch auf die Fälle der Antragsrücknahme bezieht und damit § 32 AsylVfG auch eine Regelung für Fälle der „Antragsrücknahme gemäß § 14 a Abs. 3“ umfasst.. |
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