Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 6 K 1919/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung zweier in seinem Eigentum stehender Gebäude als Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz.
Der Kläger ist ein von den drei Gemeinden E., H. und T. gegründeter Zweckverband. Im Jahre 1995 erwarb der Kläger vormals militärisch genutzte Liegenschaften des Bundes auf dem Gelände der ehemaligen Eberhard-Finckh-Kaserne, das sich über die Gemarkungen der drei Gemeinden erstreckte. Darunter befand sich auch das ehemalige Offiziersheim der Kaserne (Gebäude E. -F. -Straße ...) sowie die ehemalige Küche I, ein Gebäudekomplex bestehend aus Speise- und Veranstaltungssaal mit Großküche (S. Straße ...), Mannschaftsheim, Unteroffiziersheim, Unteroffiziersspeisesaal und Friseursalon (S. Straße ...) sowie Pächterwohnhaus (S. Straße ...). In der Folgezeit begann der Kläger, die ehemalige Kaserne einer zivilen Nutzung als Gewerbepark zuzuführen.
Mit Schreiben vom 10.09.2003 wandte sich das damalige Landesdenkmalamt Baden-Württemberg - Außenstelle Tübingen - an den Kläger und teilte mit, dass es sich in jüngster Zeit zunehmend mit der Frage der Kulturdenkmaleigenschaft von Militärbauten habe auseinandersetzen müssen. Die Eberhard-Finckh-Kaserne sei die erste Bundeswehrkaserne in Baden-Württemberg gewesen. Die beauftragten Architekten seien - soweit bekannt - Professoren und Mitarbeiter der Hoch- und Staatsbauschule Stuttgart gewesen. Unter Verweis auf die daraus folgende geschichtliche Bedeutung der Kaserne bat das Landesdenkmalamt darum, die noch erhaltenen Bauten mit gehobener Sonderfunktion besichtigen zu dürfen.
Aufgrund der Besichtigung bewertete das Landesdenkmalamt das ehemalige Offizierscasino und die ehemalige Küche I als Kulturdenkmale im Sinne des § 2 DSchG und nahm sie in das „ Verzeichnis der unbeweglichen Bau- und Kunstdenkmale und der zu prüfenden Objekte “ auf. In der schriftlichen Begründung der Denkmaleigenschaft hieß es zur ehemaligen Küche I mit Pächterwohnhaus:
„Es handelt sich hier um einen Gebäudekomplex, bestehend aus unterschiedlich hohen Baukörpern mit Pult- und Flachdächern, die um ein Atrium gruppiert sind. Die ehemalige „Küche I“ umfasst den großen Speise- und Festsaal, den Unteroffiziersspeisesaal und das Unteroffiziersheim, das Mannschaftsheim, die Großküche, den Friseursalon sowie Nebenräume und das freistehende Pächterwohnhaus.
Als erste Bundeswehrkaserne in Baden-Württemberg wurde 1957 die später nach dem Widerstandskämpfer Eberhard Finckh benannte Kaserne in Engstingen geplant und am 23. Februar 1958 bezogen. Die neue Artilleriekaserne wurde auf dem Gelände der ehemaligen „Muna Haid“ (Munitionsanstalt Haid) erbaut, die am Ende des zweiten Weltkriegs bis auf drei Verwaltungsgebäude zerstört worden war. Bemerkenswert ist die Gestaltung der neuen Kasernengebäude in damals modernen Architekturformen, die sich damit deutlich von den noch erhaltenen Wehrmachtsbauten abheben. In diesem architektonischen und zugleich programmatischen Gegensatz kommt das Selbstverständnis der nach dem Krieg neu gegründeten Bundeswehr zum Ausdruck, die ihre Aufgabe als den Schutz von Frieden und demokratischer Freiheit definiert. Der Soldat als „Bürger in Uniform“ hat auch beim Ableisten des Wehrdienstes ein Recht auf persönliches Wohlbefinden, für das großzügig ausgestattete Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen. Die Architektur orientiert sich an zeitgenössischen Schul- und Universitätsbauten, die mit weitläufigen Frei- und Grünflächen umgeben sind, sodass eher der Eindruck eines Campusgeländes entsteht anstatt der einer eng bebauten Kaserne im herkömmlichen Verständnis.
Die ehemalige „Küche I“ dokumentiert als weitgehend unverändert überliefertes Gebäude aus der ersten Bauphase der Eberhard-Finckh-Kaserne in anschaulicher Weise die damaligen, baulichen Ansprüche der Bundeswehr. Der Bau diente neben seiner Funktion als Versorgungseinrichtung auch als Aufenthalts- und Festgebäude mit Bühne und Einrichtung zur Filmvorführung. Mit der Planung beauftragt war die so genannte „Architektengemeinschaft E.“ zu der folgende Stuttgarter Architekten zählten: Ernst Baumann, Oswald Bareiss, Dipl. Ing. Walter Betting, Professor Ludwig H. Kresse, Dipl. Ing. Heinz Rall, Dipl. Ing. Hans Röper, Dipl. Ing. Rolf Schmalor, Professor Wilhelm Tiedje, Gerhard Toma, Regierungsbaumeister Eugen Zinsmeister. Die an der damaligen TU und Staatsbauschule lehrenden Dozenten waren auch maßgeblich am Wiederaufbau der Stadt Stuttgart beteiligt.
Bezeichnend für die Architektur der Erbauungszeit sind die gegeneinander versetzten, unterschiedlich hohen Baukörper, der Materialkontrast aus Beton, Glas und Klinker aber auch das Ineinanderwirken von Außen und Innen. So erlauben etwa die teils bis zum Boden verglasten Fensterflächen sowohl eine freie Sicht in die Umgebung als auch einen ungehinderten Blick in die Gemeinschaftsräume von außen. Wichtige Konstruktionselemente wie z.B. Betonpfeiler oder Klinkerwände werden vom Außenbau ins Innere weitergeführt. Die Küche I ist eine Komposition aus Rechteckkörpern, die entsprechend ihrer jeweiligen Funktion unterschiedlich gestaltet und gegeneinander abgesetzt sind. Dabei wurde der rückwärtige Gebäudeteil mit Versorgungsräumen zweigeschossig, der nach Süden gelegene Bereich mit den zwei großen Speisesälen eingeschossig ausgeführt. Die feingliedrige Fensterfassade des Speise- und Festsaals ist vor die Stahlbetonstützen gehängt und verleiht dem Gebäude eine gewisse Eleganz und Leichtigkeit, die in spannungsreichem Gegensatz zu den massiven Seitenwandscheiben und den beiden als Betonkuben ausgebildeten Eingängen steht. Die heute weiß gestrichenen Gebäudeseiten trugen zur Erbauungszeit farbig gefasste Rechteckfelder. Die Ausstattung des Innern mit Holzpaneelen und Parkettboden verleihen dem Speisesaal eine gediegene, seiner repräsentativen Funktion als Festsaal angemessene Gestaltung. Auf die gehobene Sonderfunktion des Gebäudes verweist auch die Grünanlage mit Wasserbecken und einer ursprünglich hier aufgestellten Bronzefigur „Freiheit“.
Über das großzügige Foyer der Küche I werden auch das zur Straßenseite gelegene Mannschaftsheim und das zur Rückseite gelegene Unteroffiziersheim mit Unteroffiziersspeisesaal erschlossen. Die durch Klinker- und Fensterflächen streng gegliederte Schauseite des Mannschaftstrakts erfährt eine Auflockerung durch die über die ganze Fassade laufenden Sonnenblenden. Der Bereich für die Unteroffiziere ist durch den vorspringenden Baukörper und die Sprossengliederung der Fensterelemente vom Küchentrakt abgesetzt. Das im Zentrum des Gebäudekomplexes liegende Atrium bot einen weiteren, geschützten Aufenthaltraum unter freiem Himmel und war von den Aufenthaltsräumen aus über fünf Ausgänge zu erreichen.
10 
Eigentlich freistehend, erfährt das Pächterwohnhaus seine Anbindung an die Versammlungsräume durch einen überdachten Laubengang, der durch seinen rechteckigen Verlauf einen Innenhof bildet und so das Architekturmotiv des Atriums nochmals aufgreift. Das mit Klinkern verkleidete Wohnhaus mit Flachdach vertritt den damals vermehrt aufkommenden Typ des Bungalows mit weitläufigem Grundriss und ebenerdiger Anordnung der Wohnräume.
11 
Die ehemalige Küche I ist als funktional und gestalterisch herausragender Gebäudekomplex des ersten Kasernenbaus in Württemberg nach dem Zweiten Weltkrieg ein gut überliefertes bauliches Zeugnis für die grundlegende demokratische Neuordnung in der Bundeswehr und deshalb ein Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen (bau- und sozialgeschichtlichen) und heimatgeschichtlichen Gründen. An seiner Erhaltung besteht wegen seines dokumentarischen und exemplarischen Wertes ein öffentliches Interesse.“
12 
Ein weit gehend gleich lautendes „Denkmalporträt“ erschien im Nachrichtenblatt des Landesdenkmalamts 2/2004, S. 121 f. Auch ein Dokumentationsband zur Militärgeschichte am Standort E. (Lenk, „ Soldaten, Sprengköpfe und scharfe Munition “, Wiedemann Verlag, 2006, insbes. S. 42 ff.) hebt architektonische Besonderheiten der Gebäude unter Wiedergabe der Formulierungen des Landesdenkmalamtes hervor.
13 
In der schriftlichen Begründung der Denkmaleigenschaft des ehemaligen Offizierscasinos hieß es auszugsweise:
14 
„Es handelt sich um ein zweigeschossiges Gebäude, bestehend aus zwei gegeneinander gesetzten Baukörpern mit flachem Satteldach. Im rechteckigen Gebäudeteil waren die Aufenthaltsräume für die Offiziere, im langgestreckten Gebäudeteil die Schlafräume untergebracht. (...)
15 
Das ehemalige Offiziersheim dokumentiert als weitgehend unverändert überliefertes Gebäude aus der ersten Bauphase der Eberhard-Finckh-Kaserne in anschaulicher Weise die damaligen, baulichen Ansprüche der Bundeswehr. Der Bau diente als Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeit für Offiziere und Gäste. Die Pläne fertigte Professor Ludwig H. Kresse, Dozent und späterer Leiter der Staatsbauschule Stuttgart.
16 
Bezeichnend für die Architektur der Erbauungszeit sind die gegeneinander versetzten, aufgrund des Geländes unterschiedlich hohen Baukörper, der Materialkontrast aus Putzflächen, Holz, Glas und Klinker aber auch das Ineinanderwirken von Außen und Innen. So erlauben etwa die teils bis zum Boden verglasten Fensterflächen des Foyers, des Speisesaals und des Clubraums sowohl eine freie Sicht in die Umgebung als auch einen ungehinderten Blick z.B. von der Terrasse in die Gemeinschaftsräume. Architekturelemente wie etwa der Kamin oder die Klinkerwände im Speisesaal werden vom Außenbau ins Innere weitergeführt. Ein typisches Detail sind diesbezüglich auch die über die gesamte Fensterfront des Speisesaals laufenden metallenen Sonnenblenden, deren Befestigungen im Innern die Gardinenstangen tragen. Gemeinschafts- und Schlaftrakt sind L-förmig aneinander gesetzt sodass eine nach zwei Seiten geschützte Terrasse entsteht die mit einer Pergola ausgestattet ist und von der Eingangshalle und vom Clubraum aus zugänglich ist. Für das gesellige Zusammensein stand der einem gediegenen, bürgerlichen Wohnzimmer nachempfundene Clubraum mit Kamin und im Keller die Bar mit Kegelbahn zur Verfügung. Der zweigeschossige Schlaftrakt ermöglichte auch eine Nutzung des Gebäudes für Schulungen und Unterbringung von Gästen.
17 
Das ehemalige Offiziersheim ist als funktional und gestalterisch herausragender Gebäudekomplex des ersten Kasernenbaus in Württemberg nach dem Zweiten Weltkrieg ein gut überliefertes bauliches Zeugnis für die grundlegende demokratische Neuordnung in der Bundeswehr und deshalb ein Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen (bau- und sozialgeschichtlichen) und heimatgeschichtlichen Gründen. An seiner Erhaltung besteht wegen seines dokumentarischen und exemplarischen Wertes ein öffentliches Interesse.“
18 
In den Monographien des Bauwesens, Folge 20, Staatliche Hochbauten Baden-Württemberg, Bauabteilung Württemberg-Hohenzollern (1963), sind im Abschnitt „Bauten der Bundeswehr“ Bilder der hier streitigen Gebäude abgedruckt. In einem Zeitungsbericht des Reutlinger General-Anzeigers vom 22.02.1958 ist im Hinblick auf die damals neu errichtete Kaserne davon die Rede, dass der Eindruck einer „sachlichen Zweckmäßigkeit“ vorherrsche, in der man sich wohlfühlen könne. Dass Leseräume, Unterhaltungsräume und Spielzimmer vorhanden seien, dass man im großen Speisesaal Filme sehen könne, dass im Betreuungsprogramm auch Fahrten vorgesehen seien, auf denen man Land und Leute kennen lerne, zeuge davon, dass viel mehr als zu irgendeiner Zeit auch in der Kaserne jetzt der Mensch das Maß der Dinge sei. Nach Dienstschluss dürfe der Soldat Bürger sein. Diese Feststellungen rezipiert auch Friederichs in dem Dokumentationsband „ Die Muna Haid in E. “ (Oertel + Spörer Verlag, 2004, S. 100 f.).
19 
Bemühungen des Klägers, das Offizierskasino und die Küche I zu veräußern - zuletzt an eine private Musikschule für „Steirische Harmonika“ zur Einrichtung u.a. eines Musikantenstadls -, scheiterten bislang an der Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange bzw. an den damit verbundenen Kosten für Investoren. Im Februar 2006 wandte sich der Kläger deshalb an den Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Tübingen mit der Bitte, in dieser Angelegenheit koordinierend und lenkend einzugreifen. Der Kläger wies auf seine finanzielle Situation und seine daraus bereits folgende Bereitschaft hin, das Offiziersheim zum reinen Grundstückspreis zu veräußern. Allein der Umstand, dass die Eberhard-Finckh-Kaserne als erste Bundeswehrkaserne in Baden-Württemberg bezogen worden sei, könne nicht dazu führen, den Denkmalschutz über die Arbeitsplatzschaffung im strukturschwachen ländlichen Raum zu stellen. Durch einen Verkauf der Liegenschaften wäre der Kläger in die Lage versetzt, Zins- und Tilgungszahlungen für das Jahr 2006 zu leisten und darüber hinaus dringend erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Mit Schreiben vom 28.03.2006 erwiderte der Regierungspräsident im Wesentlichen, die Belange des Denkmalschutzes und diejenigen möglicher Investoren ließen sich - die erforderliche Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten unterstellt - durchaus aufeinander abstimmen. Falls der Verkauf des Offiziersheims nicht zustande kommen sollte, biete er gerne die Aufnahme des Objekts in den Katalog verkäuflicher Kulturdenkmale des Regierungspräsidiums an. Nachdem in der Folge - trotz aus Sicht des Klägers „praktikablerer“ Definition der denkmalschutzrechtlichen Belange - der Verkauf des Objekts endgültig gescheitert war, bat der Kläger darum, das Offiziersheim und die ehemalige Küche I aus der Liste der Kulturdenkmale herauszunehmen. Mit Schreiben vom 16.05.2006 teilte der Regierungspräsident mit, dass er diesem Anliegen aus Rechtsgründen nicht entsprechen könne. Die Kulturdenkmaleigenschaft einer Sache ergebe sich aus dem Gesetz (§ 2 DSchG). Den Denkmalschutzbehörden sei bei der Feststellung der Denkmaleigenschaft kein Ermessen eingeräumt. Die in den Begründungen zur Denkmaleigenschaft aufgeführten wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründe seien einleuchtend und würden vom Kläger auch nicht bestritten. Der Kläger wandte sich daraufhin an das Landratsamt Reutlingen als untere Denkmalschutzbehörde und bat um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids in dieser Angelegenheit, um den Klageweg beschreiten zu können.
20 
Mit gesonderten Bescheiden vom 19.07.2006 stellte das Landratsamt Reutlingen sowohl für die Gebäude S. Str. ..., ... und ... (ehemalige Küche I und Pächterwohnhaus) als auch für das Gebäude E. -F. -Str. ... (ehemaliges Offiziersheim) fest, dass diese Kulturdenkmale i.S.d. § 2 DSchG seien. Zur Begründung gab der Bescheid im Wesentlichen die Ausführungen aus der schriftlichen Begründung des Landesdenkmalamts zur Denkmaleigenschaft wieder.
21 
Am 03.08.2006 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein.
22 
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2006 wies das Regierungspräsidium Tübingen die Widersprüche zurück. Zur Begründung hieß es in Ergänzung der Ausführungen des Ausgangsbescheids im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit seien erfüllt. Im Hinblick auf die Denkmalfähigkeit verwies der Bescheid auf folgende wissenschaftliche Gründe: Die architektonische Formensprache der beiden Gebäude sei 1957 auf der Höhe der Zeit gewesen. Sowohl gestalterisch als auch funktional spiegele die erste Kaserne der Bundeswehr in Baden-Württemberg das Selbstverständnis der auf demokratischen Grundsätzen basierenden „modernen“ Armee wider. Auf die Belange der Soldaten - nunmehr „Bürger in Uniform“ - sei mit großzügigen Aufenthaltsräumen eingegangen worden. Die Architektur orientiere sich am zeitgenössischen Universitäts- und Schulbau, der seinerseits im Wiederaufgreifen des Neuen Bauens der Vorkriegszeit vorbildhafte Bauten geschaffen habe. Das Offiziersheim und die Küche I seien daher in hervorragender Weise geeignet, als bau-, sozial- und militärgeschichtliche Zeugnisse die Neuinterpretation der staatlichen Bauaufgabe „Kaserne“ in der noch jungen Bundesrepublik zu dokumentieren. Heimatgeschichtliche Gründe lägen in der Stellung als erstem Kasernenbau in Baden-Württemberg nach dem Krieg und der besonderen Bedeutung der Kaserne für die Belegenheitsgemeinde begründet. Die Nutzung des Haid-Geländes und die Errichtung der Kaserne mit den damit verbundenen Ereignissen und Verknüpfungen habe die Struktur und die Entwicklung von (G.-)E. vermutlich stärker beeinflusst als irgend ein anderes Ereignis in der Gemeindegeschichte. Diese Auswirkungen würden in der Gemeinde auf lange Zeit ablesbar sein. Exemplarische Zeugnisse hierfür seien die beiden in die Denkmalliste aufgenommenen Objekte. Zur Denkmalwürdigkeit hieß es, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Gebäude. Ihre Unterschutzstellung sei keine denkmalpflegerische Liebhaberei. Der Rang der Gebäude gründe sich auf die Stellung als erste neu errichtete Kaserne in Baden-Württemberg nach dem Krieg, die herausragende Funktionalität und Gestaltung sowie die kaum durch bauliche Veränderungen beeinträchtigte gute Überlieferung. Die Objekte seien das architektonische Zeugnis für den Stellenwert der Bundeswehr als Institution zur Bewahrung der Demokratie, verbunden mit einer bemerkenswerten Berücksichtigung der Belange der Soldaten. Die Notwendigkeit der Erhaltung exemplarischer Objekte der Kaserne, die das Bild der Belegenheitsgemeinde für 40 Jahre maßgeblich mitgeprägt hätten, dürfte zumindest ansatzweise in das Bewusstsein der Bevölkerung und Bürgerschaft eingegangen sein.
23 
Der Kläger hat am 11.11.2006 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Begründung der vorgeblichen Denkmaleigenschaft führe nur textbausteinartig Argumente an, die weder im Denkmalschutzgesetz noch in dessen Kommentierung zu finden seien: „Moderne Architekturformen“, die sich von Wehrmachtsbauten abhöben, seien bei vielen - wenn nicht bei allen - nach dem Zweiten Weltkrieg entstandenen Neubauten festzustellen. Die Architektur habe sich nach 1945 überall in der Bundesrepublik an internationale Standards angeglichen und an der modernen Architektur der Schweiz, Skandinaviens und der USA orientiert. Die streitigen Bauten auf der Haid unterschieden sich nicht von sonstigen öffentlichen Bauten in ganz Deutschland (z.B. Schulen, Turnhallen, Festhallen, Kindergärten, Rathäuser, Verwaltungen, sonstiger Wohnungsbau). Die in den angefochtenen Bescheiden genannten Architekten seien unbekannt und unbedeutend. Weder das Offiziersheim noch die Küche I seien im Architekturführer für den Landkreis Reutlingen aufgeführt. Die Stuttgarter Architektengruppe, die auf der Haid gebaut habe, habe anschließend auch die Kasernenanlage in Münsingen (Herzog-Albrecht-Kaserne) gebaut, die zwischenzeitlich dem Erdboden gleichgemacht worden sei, ohne dass der Denkmalschutz überhaupt erörtert worden sei. Die sonstigen architektonischen Argumente für die Unterschutzstellung seien standardisierte Gestaltungsbegriffe. Die damit in Bezug genommenen Gestaltungselemente seien seit Jahrzehnten Standard in öffentlichen Bauten und im gehobenen Wohnungsbau. Auffallend sei, dass der Beklagte bei beiden völlig unterschiedlichen Objekten die gleichen Argumente zur Begründung der Denkmaleigenschaft heranziehe. Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 2 DSchG sei nicht ersichtlich. Ohnehin müsse es dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Umwandlung eines ehemaligen Kasernengeländes in einen Gewerbepark weichen. Eine Verwertbarkeit der streitigen Grundstücke sei nicht mehr gegeben. Im Ergebnis hätten die angefochtenen Bescheide für den Kläger enteignende Wirkung. Beide denkmalgeschützten Bauten seien weder verkäuflich noch sinnvoll zu nutzen. Das Offiziersheim stehe mit einer Nettonutzfläche von 1.200 m 2 bereits seit 10 Jahren leer. Der Kläger müsse für die Unterhaltung der leer stehenden Gebäude insbesondere im Hinblick auf die Frostschutzsicherheit sorgen. Er gebe jährlich allein ca. 10.000 Euro für das Offiziersheim aus, und zwar überwiegend für die horrenden Heizkosten, da der Denkmalschutz einen Vollwärmeschutz für das Gebäude nicht zulasse. Hinzu kämen noch die Kosten für die Pflege der Gebäude, Bewachung und Pflege der Außenanlagen in Höhe von rund 10.000 Euro jährlich. Die Küche (mit ca. 2.000 m 2 Nutzfläche) sei zwar vorübergehend als Textillager vermietet, hier habe der Kläger in der Vergangenheit aber einen Mietnachlass in Höhe von 50.000 Euro gewähren müssen. Im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage seien diese Kosten und Belastungen dem Kläger nicht zumutbar. Die ungenutzten Flächen im Gewerbepark würden auch die Gesamtkonzeption des Parks massiv stören. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Eberhard-Finckh-Kaserne - wie vom Beklagten behauptet - die erste Kaserne in Baden-Württemberg sei, die nach dem Zweiten Weltkrieg gebaut worden sei; dies sei vielmehr eine Kaserne in „Emmendingen“ ( gemeint: Immendingen ).
24 
Der Kläger beantragt,
25 
die Bescheide des Landratsamts Reutlingen vom 19.07.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.10.2006 aufzuheben und festzustellen, dass das Gebäude des ehemaligen Offiziersheims der Eberhard-Finckh-Kaserne in Engstingen-Haid (Gebäude E. -F. -Straße ...) sowie die dortigen Gebäude der ehemaligen Küche I (Speise- und Veranstaltungssaal mit Großküche - S. Straße ... -, Mannschaftsheim, Unteroffiziersheim, Unteroffiziersspeisesaal und Friseursalon - S. Straße ... - und Pächterwohnhaus - S. Straße ... -) keine Kulturdenkmale im Sinne des § 2 DSchG sind.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Zur Begründung heißt es, die vom Kläger vorgetragenen Bedenken könnten zwar inhaltlich nachvollzogen werden, sie könnten jedoch die Wertung der Denkmalpflege nicht erschüttern. Entscheidend sei vielmehr der dokumentarische und exemplarische Charakter der Schutzobjekte als Zeugnisse der Vergangenheit Engstingens. Es sei dem Kläger zuzugestehen, dass eine zivile Folgenutzung der militärischen Liegenschaften nahezu unmöglich erscheine, wenn nicht wesentliche Eingriffe in die Substanz möglich seien. Der daraus folgende Konflikt zwischen beabsichtigten Folgenutzungen und den Wertungen des Denkmalschutzrechts könne aber nicht dahin gehend gelöst werden, dass der denkmalschutzrechtliche Status negiert werde. Die vom Kläger geschilderten wirtschaftlichen Belastungen seien im Verfahren über die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Kulturdenkmal nicht von Belang, da es auf die Verhältnisse des Eigentümers in einem solchen Verfahren nicht ankomme. Die Einschränkungen des Klägers seien der Sozialbindung des Eigentums zuzurechnen.
29 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Konservatoren des vormaligen Landesdenkmalamts - jetzt: Regierungspräsidium Tübingen, Referat 25 Denkmalpflege - als amtliche Auskunftspersonen angehört und in deren Beisein die streitigen Gebäudekomplexe in Augenschein genommen.
30 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Reutlingen (2 Bände) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen und dessen vom (vormaligen) Landesdenkmalamt geführte, jedoch nur auszugsweise übermittelte Akte vor. Weiter hat der Kläger auf Anforderung des Gerichts den Dokumentationsband „ Soldaten, Sprengköpfe und scharfe Munition “ und in der mündlichen Verhandlung auch den Band „ Die Muna Haid in E. “ zu den Akten gereicht. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wie auch auf die (negative) Feststellung, dass die streitigen Gebäudekomplexe keine Kulturdenkmale sind, gerichtete Klage ist zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1982 - 5 S 2334/81 -, NVwZ 1983, 100). Die angefochtenen Bescheide stellen die sich unmittelbar aus dem Denkmalschutzgesetz ergebende Schutzfähigkeit und -würdigkeit nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch fest. Die für die Annahme eines (feststellenden) Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG erforderliche Regelungswirkung liegt aber darin, dass die Sach- und Rechtslage in einer rechtlich ungewissen Situation durch eine verbindliche Feststellung geklärt werden soll.
32 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die streitigen Gebäudekomplexe der Küche I wie auch des Offiziersheims sind Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG.
33 
Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt mithin, anders ausgedrückt, ihre Denkmalfähigkeit und ihre Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht. Denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt.
34 
Alle Objekte, auf welche die in § 2 Abs. 1 DSchG aufgeführten Begriffsmerkmale zutreffen, unterfallen dabei kraft Gesetzes (ipso iure) den weiteren Bestimmungen des Denkmalschutzes (vgl. nur Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1982 - 5 S 2334/81 -, NVwZ 1983, 100). Dass das Landesdenkmalamt in der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vom 01.09.1995 zu den damals vorgesehenen städtebaulichen Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen im Gewerbepark ausgeführt hat, dass dadurch baudenkmalpflegerische Belange nicht berührt seien, ist folglich ohne Belang. Eine weitere Aufklärung im Hinblick auf die Frage, welche Gebäude damals konkret vom Landesdenkmalamt in die Beurteilung mit einbezogen worden sind, war daher nicht veranlasst. Ob ein Gebäude ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG ist, bestimmt sich allein objektiv nach den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. nur Moench / Otting, NVwZ 2000, 146, 153).
35 
Beide hier streitigen Gebäudekomplexe sind sowohl denkmalfähig (dazu 1.) als auch denkmalwürdig (dazu 2.); an ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen und (heimat)geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
36 
1. Die Abteilung Denkmalschutz beim Regierungspräsidium Tübingen (vormals: Landesdenkmalamt), deren sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238; Urteil vom 10.05.1988, 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2006 - 6 K 1363/04 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05 -), hat die Denkmalfähigkeit der beiden Gebäudekomplexe in ihren schriftlichen Stellungnahmen aufgrund ihrer wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Bedeutung angenommen. Die Kammer folgt im Ergebnis dieser Annahme, die durch die Konservatoren des Regierungspräsidiums, an deren Objektivität und Sachkunde kein Zweifel besteht, in der mündlichen Verhandlung vor Ort in plausibler Weise näher erläutert worden ist.
37 
Dabei steht der Annahme der Denkmalfähigkeit zunächst nicht bereits das vergleichsweise geringe Alter der Gebäude entgegen, ohne dass es einer Entscheidung zu der Frage bedarf, ob eine - in § 2 DSchG nicht vorgesehene - bestimmte zeitliche Grenze immanenter Bestandteil des Begriffs des Kulturdenkmals ist (vgl. dazu Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 17; Martin / Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Abschn. C, Rn 16; Moench / Otting, NVwZ 2000, 146, 147 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zwar dürfte ein Zeitgenosse wohl nicht dazu berufen sein, über Bauwerke seiner Epoche ein Urteil hinsichtlich ihrer dauernden Erhaltenswürdigkeit abzugeben. Hier jedoch stehen Aufbau- und Architektenleistungen der 1950er-Jahre und deren militärhistorische Bedeutung für die Bewertung der Gründerzeit der Bundeswehr in Rede. Diese gehören jedenfalls einer - wenn auch erst in jüngerer Zeit - mit der Wiedervereinigung Deutschlands und der Ende der 1990er-Jahr begonnenen Neuausrichtung der Bundeswehr abgeschlossenen Nachkriegsepoche an (vgl. Martin / Krautzberger, a.a.O.).
38 
a) Nach den für die Kammer nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - liegen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung der Küche I und des Offiziersheims vor. Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals dann, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht dabei die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im Übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 - m.w.N.). Angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen muss die Bedeutungskategorie der wissenschaftlichen Gründe aber Konturen behalten; deshalb müssen hinreichend konkrete Gegenstände von Forschungsvorhaben erkennbar oder vorstellbar sein, die ein berechtigtes wissenschaftliches Interesse zu begründen vermögen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.). Soll eine zeitgeschichtliche Entwicklung veranschaulicht werden, muss diese am Gebäude noch ablesbar sein (Bayer. VGH, Urteil vom 21.10.2004 - 15 B 02.943 -).
39 
Die beiden Gebäudekomplexe sind insgesamt für die militärhistorische Forschung von Bedeutung; zugleich sind sie auch für die Militärarchitektur von Interesse. Das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - hat in seiner schriftlichen Begründung sowie im Widerspruchsbescheid - auf beides wird zur näheren Begründung zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen - wie auch in den mündlichen Erläuterungen vor Ort in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass an der baulichen Substanz die programmatische Neuausrichtung der Bundeswehr in ihrem Selbstverständnis nach dem Zweiten Weltkrieg (insbesondere in Abgrenzung zur Wehrmacht) ablesbar ist. Für die Kammer ist dabei in erster Linie maßgeblich, dass gerade der betont zivile Charakter der Bauten diese von der bis dahin verbreiteten Militärarchitektur abhebt. Weder der Küche I noch dem Offiziersheim sieht man bei unverfänglicher Betrachtung an, dass es sich dabei um militärische Bauten handelt. Vielmehr vermittelt die Küche I gerade durch die architektonische Anlehnung an zeitgenössische Schul- oder Universitätsbauten von außen betrachtet eher den Eindruck etwa einer Turnhalle oder eines sonstigen zivilen Großbaus. Exemplarisch hierfür kann insoweit auf die transparente Glasfront der Küche I sowie auf den an der Frontseite noch vorhandenen bzw. erkennbaren Verwitterungsschatten einer dort einstmals angebrachten Uhr verwiesen werden, die nach den Darlegungen der Konservatoren des Regierungspräsidiums ein Merkmal der zivilen Architektur ist. Auch im Innern der Küche I, etwa im Veranstaltungs- und Festsaal, kommt dies etwa durch die Beleuchtung zum Ausdruck, die als Gestaltungselement in die dortige Decke integriert ist. Dass der Saal auch für Filmvorführungen genutzt wurde, ist an den noch vorhandenen Wandöffnungen für Projektoren ablesbar. Nachvollziehbar ist für die Kammer auch, dass die - durchgehend erkennbare und das Gebäude prägende - Verwendung unterschiedlicher Materialien (Klinkerwände, glasierte Ziegel usw.) ein bewusst eingesetztes Stilmittel darstellt, das im Vergleich zu den bis dahin verbreiteten - schlicht und spartanisch gestalteten - Militärbauten ungewöhnlich war. Die ehemals vor dem Gebäude platzierte Bronzefigur „Freiheit“, auf die sich die Konservatoren ergänzend bezogen haben, kann hingegen nicht in die Würdigung mit einbezogen werden, da sie nicht mehr vorhanden ist.
40 
Auch dem Offiziersheim ist seine Zweckbestimmung als militärische Einrichtung nicht anzusehen. Es vermittelt bei unbefangener Betrachtung zunächst eher den Eindruck etwa einer heutigen „Jugendherberge“. Dies beruht zum Einen bereits auf der architektonischen Gestaltung, die mit Stilelementen arbeitet (z.B. der Verwendung eines Satteldaches), deren Verwendung in Anbetracht der Gestaltung von Kasernenbauten aus der Zeit vor Errichtung der Eberhard-Finckh-Kaserne damals durchaus ungewöhnlich und neuartig waren. Zum Anderen ist insbesondere die Innengestaltung hervorzuheben, die - zumindest in den das Gebäude prägenden Aufenthaltsräumen - einen gediegenen und sogar wohnlichen Eindruck hinterlässt. Der unterteilbare Speisesaal vermittelt seinen wohnlichen Charakter im Wesentlichen durch die Glasfront „ins Grüne“ hinaus, den Parkettboden und die aus der Satteldachgestaltung folgende Dachschräge. Das Kaminzimmer betont bereits durch den Kamin selbst und die z.T. mit Holz verkleideten - wiederum nach außen führenden - Klinkerwände den wohnlichen Charakter des Offiziersheims. Hinzu kommt, dass sich an das Gebäude eine Pergola im Grünen anschließt. Nicht zuletzt ist das Gebäude mit Freizeiteinrichtungen (Kegelbahn) ausgestattet. Trotz des - notwendigerweise einfacher gestalteten - Wohntrakts wirkt das Gebäude daher insgesamt nicht militärisch. Den Eindruck der Kammer, dass die beiden streitigen Gebäudekomplexe im Gewerbepark heute nicht ohne Weiteres als (ehemalige) Militärbauten zu erkennen sind, teilt offenkundig auch Lenk im Vorwort zu seinem Dokumentationsband „ Soldaten, Sprengköpfe und scharfe Munition “ (S. 6). Dort weist er darauf hin, dass fast nichts mehr - also auch nicht die ehemalige Küche I oder das Offiziersheim - daran erinnere, dass in G. mehr als ein halbes Jahrhundert das Militär eine zentrale Rolle gespielt habe.
41 
Beide Gebäudekomplexe sind danach zwar bei isolierter Betrachtungsweise aus rein architektonischer Sicht nichts außergewöhnliches, weshalb es auch nicht weiter verwundert, dass die Bauten - wie vom Kläger gerügt - im vorgelegten Architekturführer für den Landkreis Reutlingen keine Erwähnung finden; ihre Besonderheit besteht für die Kammer aber gerade darin, dass sie - eben in ihrer zivilen Bauweise - Gegenstand der Militärarchitektur geworden sind. Damit dokumentieren die hier streitigen Bauten tatsächlich einen gewandelten Baustil der Militärarchitektur nach Neugründung der Bundeswehr, der sich von der bisher dagewesenen, auf Ordnung, Systematik, z.T. Repräsentation und die Demonstration von Macht ausgerichteten Bauweise - insbesondere der Wehrmacht - deutlich absetzt. Ausweislich des von den Konservatoren des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegten Zeitungsausschnitts aus dem Reutlinger Generalanzeiger vom 22.02.1958 ist diese neue Bauweise - und die damit verbundene programmatische Aussage - auch von der Öffentlichkeit so wahrgenommen worden („Nach Dienstschluss darf der Soldat Bürger sein“; vgl. auch Friederichs, Die Muna Haid in E., S. 100 f.). Es kann also durchaus davon ausgegangen werden, dass die von der Abteilung Denkmalschutz im Regierungspräsidium Tübingen vertretenen Interpretationen der verwendeten architektonischen Stilelemente, die unter den Stichworten „neue Transparenz der Bundeswehr“ und „Bürger in Uniform“ zusammengefasst werden können, einen realen Bezug zu den Vorstellungen der damaligen Architekten und des damaligen Bauherrn - der Bundeswehr - aufweisen und deren Gestaltungswünsche annähernd wiedergeben.
42 
b) Daneben führen auch (heimat)geschichtliche Gründe zur Denkmalfähigkeit der beiden Gebäudekomplexe. Dieses in § 2 Abs. 1 DSchG ebenfalls enthaltene Tatbestandsmerkmal bezieht Objekte in den Denkmalbegriff mit ein, die ggf. wissenschaftlich ohne Belang sind, aber gleichwohl Gegenstand der Erinnerung an Vergangenes sein können (Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 21) und historische Ereignisse oder den Lebensstil vergangener Epochen veranschaulichen können. Der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Objekt heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden (sog. „Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historische Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (sog. „Assoziationswert“). Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. zu alledem nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -; Urteil vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 -, BRS 54, Nr. 115). Dabei genügt es nicht, wenn ein Objekt wichtige Zeitläufe nur „erlebt“ hat; um als Kulturdenkmal zu gelten, muss es davon auch „Zeugnis ablegen“. Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts kann schon darin bestehen, dass mit seiner Hilfe oder durch seine Existenz die Geschichte eines Ortes, einer Landschaft oder Region fassbar und erlebbar wird oder deren Bewohner historische Identität und Geschichtsbewusstsein gewinnen können. Dabei muss die Sache aber allein oder im Zusammenhang mit anderen Objekten in für die Wissenschaft oder für Laien verständlicher oder faszinierender Weise Ereignisse, Entwicklungen, Zustände oder schöpferische Ideen der Geschichte mitteilen oder verdeutlichen können, die über das ausschließlich Alltägliche hinausgehen (Hammer, DÖV 1995, 358, 362).
43 
Nach diesen Maßgaben sind die beiden Gebäudekomplexe auch geeignet, Zeugnis über das Leben der Soldaten und Offiziere unmittelbar nach Neugründung der Bundeswehr in den späten 1950er-Jahren abzulegen. Den Bauten kommt damit ein beträchtlicher militärhistorischer Aussage- und Assoziationswert zu. Zur näheren Begründung kann insoweit auf die parallelen obigen Darlegungen zu den wissenschaftlichen (militärarchitektonischen) Schutzgründen verwiesen werden.
44 
2. Die Küche I und das Offiziersheim sind auch denkmalwürdig. Das dafür erforderliche - als tatbestandliches Korrektiv für die weit gefassten Begriffsmerkmale der Denkmalfähigkeit zu verstehende - öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gebäude liegt vor, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit der Erhaltung besteht bzw. in das Bewusstsein sachverständiger Kreise eingegangen ist. Die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit müssen so offensichtlich hervortreten, dass sie nicht nur eingeschränkt von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten. Bei der danach erforderlichen Bewertung des Ranges der denkmalpflegerischen Bedeutung des Objekts ist in erster Linie dessen Seltenheitswert zu berücksichtigen, wenngleich der Denkmalschutz nicht auf die Erhaltung „letzter Exemplare“ beschränkt ist. Daneben ist in die Abwägung der denkmalpflegerischen Interessen etwa der dokumentarische und exemplarische Wert, das Alter, das Maß der Originalität und Integrität des Objekts sowie das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe einzustellen. Gegen ein Erhaltungsinteresse kann (bei Vielzahl vergleichbarer noch vorhandener Objekte) etwa auch sprechen, dass beim streitigen Objekt Wiederherstellungs- und Umbaumaßnahmen erforderlich sind (desolater baulicher Zustand) und dass eine rentable Nutzung - wenn überhaupt - nur bei Umbau erzielt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238).
45 
Nach diesen Maßgaben bejaht die Kammer ein öffentliches Erhaltungsinteresse sowohl für die Küche I als auch für das Offiziersheim, jeweils mit allen dazugehörigen Gebäudebestandteilen.
46 
Dabei ist für die Kammer zunächst von Bedeutung, dass die streitigen Gebäude im Zuge des ersten Kasernenneubaus nach dem Zweiten Weltkrieg in Baden-Württemberg und als Bestandteil einer der allerersten Kasernen der Bundeswehr unmittelbar nach ihrer Gründung in der Bundesrepublik Deutschland errichtet wurden. Das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - hat insoweit bei seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auf Befragen ausgeführt, dass in E. bereits 1956 der „erste Spatenstich“ gesetzt worden sei, während die „Hauptbauzeit“ für Bundeswehrkasernen erst in den 1960er-Jahren gelegen habe. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass in den 1950er-Jahren nur sehr wenige Kasernen errichtet worden seien. Die Bundeswehr sei in der Zeit nach ihrer Gründung unmittelbar und dringend auf die schnelle Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für ihre Soldaten angewiesen gewesen, weshalb den in den 1950-er Jahren errichteten Standorten eine besondere Bedeutung zukomme. Im Hinblick auf den Seltenheitswert der hier streitigen Objekte ist daher davon auszugehen, dass es in Baden-Württemberg wie im gesamten Bundesgebiet nur sehr wenige vergleichbare - und gleichermaßen gut erhaltene - Bauten aus der unmittelbaren Gründerzeit der Bundeswehr geben dürfte. Die Klägerseite hat sich insoweit substantiiert auch nur auf die Oberfeldwebel-Schreiber-Kaserne in Immendingen berufen, die - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ausweislich der im Internet insoweit zugänglichen Informationen (vgl. http://www.immendingen.de/de/garnison.html) im Dezember 1958 - und damit kurz nach der Eberhard-Finckh-Kaserne - von den ersten Soldaten bezogen wurde. Insoweit hat das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass nach den ihm übermittelten Informationen des für den Standort Immendingen zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg der Erhaltungszustand der historischen Kasernengebäude in Immendingen erheblich schlechter sei und dass beträchtliche Umbauten vorgenommen worden seien. Für die Kammer besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
47 
In gleichfalls plausibler Weise haben die Konservatoren des Regierungspräsidiums Tübingen hervorgehoben, dass ihre Besichtigung des hier streitigen Gebäudebestands der Eberhard-Finckh-Kaserne im Jahre 2003 und die Durchsicht der dazu verfügbaren Literatur ergeben hat, dass bislang nur geringe Veränderungen an den Gebäuden vorgenommen worden sind, die ihren Denkmalwert nicht beeinträchtigen. Aus den Bauunterlagen aus der Errichtungszeit ergebe sich insbesondere, dass die Grundrisse erhalten geblieben sind. Auch die Kammer konnte sich davon bei ihrer Ortsbesichtigung überzeugen. Aus heutiger Sicht ist im Hinblick auf Veränderungen lediglich erkennbar, dass die Bronzefigur vor der Küche I entfernt worden ist, dass die Außenwandseiten des Küchenhauptgebäudes einheitlich weiß - und nicht mehr mehrfarbig in Rechtecken - gestrichen sind und dass die Decke im Kaminzimmer der Offiziersheim zwischenzeitlich zusätzlich mit - jederzeit wieder entfernbaren - Holzbalken versehen wurde. Die Gesamtwirkung des Gebäudebestands und deren dokumentarischer Wert für die dargelegten Schutzgründe wird dadurch ebenso wenig beeinträchtigt wie durch die vom Kläger geltend gemachten umfangreichen Ausbaumaßnahmen der Bundeswehr bei ihrem Abzug, die in der Küche I die Küchenblöcke und im Offiziersheim die dortige Küche komplett entfernt haben soll; die Kücheneinrichtung als solche ist für die dargelegten militärhistorischen und militärarchitektonischen Aussagen zweitrangig.
48 
Die streitigen Gebäudekomplexe sind auch als solche im Ganzen erhaltenswert und nicht etwa nur alternativ oder in Teilen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1977 - III 2006/76 -, BWGZ 1978, 302). Die benannten wissenschaftlichen und geschichtlichen Gründe erfordern eine Erhaltung der noch verbliebenen Bauten der Küche I und des Offiziersheims. Beide sind noch weit gehend unverändert erhalten und stammen aus der Erstphase des Kasernenbaus; aus denkmalschutzfachlicher Sicht sind sie daher besonders wertvoll, was auch in dem Umstand eine Bestätigung findet, dass die Gebäude in der hierzu verfügbaren, im Tatbestand zitierten und z.T. wiedergegebenen Literatur beschrieben und abgebildet worden sind. Zugleich dokumentieren sie exemplarisch jeweils unterschiedliche Aspekte des Soldatenlebens und der Militärarchitektur aus der Gründerzeit der Bundeswehr (Offiziersebene einerseits, das Leben des einfachen Soldaten andererseits).
49 
Die Kammer betont in diesem Zusammenhang, dass wirtschaftliche Interessen des Eigentümers nicht zu den im Rahmen der Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 2 DSchG beachtlichen öffentlichen Interessen zählen. Der Gesetzeswortlaut lässt ihre Berücksichtigung nicht zu (vgl. Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 24 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05 -). Folglich müssen die (unstreitigen) erheblichen wirtschaftlichen Probleme, welche die Erhaltung und denkmalverträgliche - aber zugleich rentable - Nutzung der hier streitigen Gebäude für den Kläger aufwirft, außer Betracht bleiben. Dies begegnet auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das baden-württembergische Denkmalschutzrecht selbst sieht nämlich die Berücksichtigung von Aspekten der Zumutbarkeit an anderer Stelle - bei der Entscheidung über das weitere Schicksal eines Kulturdenkmals - vor. Die in § 6 DSchG enthaltene Begrenzung der Erhaltungspflicht des Eigentümers auf das Zumutbare ist im Rahmen ggf. zu treffender Genehmigungsentscheidungen (etwa nach § 8 DSchG) zu beachten (Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 8, Rn 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1977 - III 2006/76 -, BWGZ 1978, 302; Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647).
50 
Unabhängig von der in der mündlichen Verhandlung kontrovers diskutierten Frage, ob sich der Kläger insoweit als hoheitlich verfasster Zweckverband auf Art. 14 GG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen kann, weist die Kammer mit Blick auf das weitere Schicksal der nach den obigen Darlegungen als Kulturdenkmale anzusehenden Gebäude darauf hin, dass ein Mindestmaß an Nutzbarkeit der Gebäude für den zur Erhaltung verpflichteten Eigentümer - jenseits aller Rentabilitätsüberlegungen - auch im fachlichen Interesse des Denkmalschutzes liegt. Der Kläger kann sich jedenfalls auf das einfache baden-württembergische Landesrecht berufen, das bereits in § 6 DSchG die Erhaltungspflicht auf das Zumutbare begrenzt. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bleiben dabei die subjektiven Vermögensverhältnisse des Erhaltungspflichtigen außer Betracht (Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647).
51 
Vor diesem - für die hier zu treffende Entscheidung nicht maßgeblichen - Hintergrund dürfen die Schwierigkeiten des Klägers bei der Suche nach einer sinnvollen Nutzungsmöglichkeit der streitigen Gebäude im Rahmen der Entscheidung über die Denkmalverträglichkeit einer ggf. künftig ins Auge gefassten Nutzung nicht außer Acht gelassen werden. Dabei dürfte insbesondere zu beachten sein, dass nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -) eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung etwa nach § 8 DSchG nur dann zu versagen ist, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet; bei unerheblichen Veränderungen des Erscheinungsbildes eines - zumal nicht nach § 15 Abs. 1 DSchG eingetragenen - Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch. Maßgeblich ist dabei nach der Rechtsprechung, ob der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich und deutlich wahrnehmbargestört wird und ob diese Störung vom Betrachter als belastend empfunden wird. Bei dieser wertenden Einschätzung, die jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals vorzunehmen ist, kann die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Darüber hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. auch Eberl, BayVBl. 2007, 459). Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen. Anders als etwa bei Kulturdenkmalen von künstlerischer Bedeutung ist die Schwelle zu einer berücksichtigungsfähigen Störung des Gesamteindrucks eines Kulturdenkmals bei den - hier vorliegenden - Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung höher anzusiedeln, weil das wissenschaftlich oder heimatgeschichtlich bedeutsame Kulturdenkmal in seinem dokumentarischen „Zeugniswert“ oftmals Veränderungen von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen kann, es sei denn, das Kulturdenkmal würde unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität zu leiden drohen, sodass deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt würde.
52 
Im Übrigen weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Kulturdenkmals (§ 6 S. 1 DSchG) u.a. auf die Wirtschaftlichkeit des denkmalgeschützten Gebäudes abstellt. In aller Regel ist dabei die wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. Dies bedeutet, dass der Eigentümer grundsätzlich nicht sonstiges Eigentum oder Vermögen für den Erhalt des Kulturdenkmals opfern und auf Dauer zuschießen muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2003- 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647). In ähnlicher Weise beschreibt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) die Grenzen der Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht (vor dem Hintergrund von Art. 14 GG), wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht:
53 
Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen läßt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar. Erfordert das Allgemeinwohl nach Auffassung des Gesetzgebers dennoch die Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals, wie es bei Bauwerken hoher kulturhistorischer Bedeutung denkbar ist, kann dies nur auf dem Wege der Enteignung (...) erreicht werden. Wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verläuft und in welchem Umfang Eigentümer von der zur Prüfung gestellten Norm in unzumutbarer Weise getroffen werden, kann offen bleiben.
54 
Ob und inwieweit die - nach Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten (vgl. § 6 Satz 2 DSchG) verbleibenden - wirtschaftlichen Belastungen des Klägers durch die aus der Kulturdenkmaleigenschaft der hier streitigen Gebäudekomplexe folgende Erhaltungspflicht in Relation zur Wertigkeit der streitigen Gebäude zu Genehmigungsansprüchen welchen Umfangs auch immer führen, bedarf aber - wie dargelegt - hier keiner Entscheidung.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
31 
Die auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wie auch auf die (negative) Feststellung, dass die streitigen Gebäudekomplexe keine Kulturdenkmale sind, gerichtete Klage ist zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1982 - 5 S 2334/81 -, NVwZ 1983, 100). Die angefochtenen Bescheide stellen die sich unmittelbar aus dem Denkmalschutzgesetz ergebende Schutzfähigkeit und -würdigkeit nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch fest. Die für die Annahme eines (feststellenden) Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG erforderliche Regelungswirkung liegt aber darin, dass die Sach- und Rechtslage in einer rechtlich ungewissen Situation durch eine verbindliche Feststellung geklärt werden soll.
32 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die streitigen Gebäudekomplexe der Küche I wie auch des Offiziersheims sind Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG.
33 
Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt mithin, anders ausgedrückt, ihre Denkmalfähigkeit und ihre Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht. Denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt.
34 
Alle Objekte, auf welche die in § 2 Abs. 1 DSchG aufgeführten Begriffsmerkmale zutreffen, unterfallen dabei kraft Gesetzes (ipso iure) den weiteren Bestimmungen des Denkmalschutzes (vgl. nur Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1982 - 5 S 2334/81 -, NVwZ 1983, 100). Dass das Landesdenkmalamt in der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vom 01.09.1995 zu den damals vorgesehenen städtebaulichen Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen im Gewerbepark ausgeführt hat, dass dadurch baudenkmalpflegerische Belange nicht berührt seien, ist folglich ohne Belang. Eine weitere Aufklärung im Hinblick auf die Frage, welche Gebäude damals konkret vom Landesdenkmalamt in die Beurteilung mit einbezogen worden sind, war daher nicht veranlasst. Ob ein Gebäude ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG ist, bestimmt sich allein objektiv nach den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. nur Moench / Otting, NVwZ 2000, 146, 153).
35 
Beide hier streitigen Gebäudekomplexe sind sowohl denkmalfähig (dazu 1.) als auch denkmalwürdig (dazu 2.); an ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen und (heimat)geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
36 
1. Die Abteilung Denkmalschutz beim Regierungspräsidium Tübingen (vormals: Landesdenkmalamt), deren sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238; Urteil vom 10.05.1988, 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2006 - 6 K 1363/04 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05 -), hat die Denkmalfähigkeit der beiden Gebäudekomplexe in ihren schriftlichen Stellungnahmen aufgrund ihrer wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Bedeutung angenommen. Die Kammer folgt im Ergebnis dieser Annahme, die durch die Konservatoren des Regierungspräsidiums, an deren Objektivität und Sachkunde kein Zweifel besteht, in der mündlichen Verhandlung vor Ort in plausibler Weise näher erläutert worden ist.
37 
Dabei steht der Annahme der Denkmalfähigkeit zunächst nicht bereits das vergleichsweise geringe Alter der Gebäude entgegen, ohne dass es einer Entscheidung zu der Frage bedarf, ob eine - in § 2 DSchG nicht vorgesehene - bestimmte zeitliche Grenze immanenter Bestandteil des Begriffs des Kulturdenkmals ist (vgl. dazu Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 17; Martin / Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Abschn. C, Rn 16; Moench / Otting, NVwZ 2000, 146, 147 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zwar dürfte ein Zeitgenosse wohl nicht dazu berufen sein, über Bauwerke seiner Epoche ein Urteil hinsichtlich ihrer dauernden Erhaltenswürdigkeit abzugeben. Hier jedoch stehen Aufbau- und Architektenleistungen der 1950er-Jahre und deren militärhistorische Bedeutung für die Bewertung der Gründerzeit der Bundeswehr in Rede. Diese gehören jedenfalls einer - wenn auch erst in jüngerer Zeit - mit der Wiedervereinigung Deutschlands und der Ende der 1990er-Jahr begonnenen Neuausrichtung der Bundeswehr abgeschlossenen Nachkriegsepoche an (vgl. Martin / Krautzberger, a.a.O.).
38 
a) Nach den für die Kammer nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - liegen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung der Küche I und des Offiziersheims vor. Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals dann, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht dabei die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im Übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 - m.w.N.). Angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen muss die Bedeutungskategorie der wissenschaftlichen Gründe aber Konturen behalten; deshalb müssen hinreichend konkrete Gegenstände von Forschungsvorhaben erkennbar oder vorstellbar sein, die ein berechtigtes wissenschaftliches Interesse zu begründen vermögen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.). Soll eine zeitgeschichtliche Entwicklung veranschaulicht werden, muss diese am Gebäude noch ablesbar sein (Bayer. VGH, Urteil vom 21.10.2004 - 15 B 02.943 -).
39 
Die beiden Gebäudekomplexe sind insgesamt für die militärhistorische Forschung von Bedeutung; zugleich sind sie auch für die Militärarchitektur von Interesse. Das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - hat in seiner schriftlichen Begründung sowie im Widerspruchsbescheid - auf beides wird zur näheren Begründung zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen - wie auch in den mündlichen Erläuterungen vor Ort in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass an der baulichen Substanz die programmatische Neuausrichtung der Bundeswehr in ihrem Selbstverständnis nach dem Zweiten Weltkrieg (insbesondere in Abgrenzung zur Wehrmacht) ablesbar ist. Für die Kammer ist dabei in erster Linie maßgeblich, dass gerade der betont zivile Charakter der Bauten diese von der bis dahin verbreiteten Militärarchitektur abhebt. Weder der Küche I noch dem Offiziersheim sieht man bei unverfänglicher Betrachtung an, dass es sich dabei um militärische Bauten handelt. Vielmehr vermittelt die Küche I gerade durch die architektonische Anlehnung an zeitgenössische Schul- oder Universitätsbauten von außen betrachtet eher den Eindruck etwa einer Turnhalle oder eines sonstigen zivilen Großbaus. Exemplarisch hierfür kann insoweit auf die transparente Glasfront der Küche I sowie auf den an der Frontseite noch vorhandenen bzw. erkennbaren Verwitterungsschatten einer dort einstmals angebrachten Uhr verwiesen werden, die nach den Darlegungen der Konservatoren des Regierungspräsidiums ein Merkmal der zivilen Architektur ist. Auch im Innern der Küche I, etwa im Veranstaltungs- und Festsaal, kommt dies etwa durch die Beleuchtung zum Ausdruck, die als Gestaltungselement in die dortige Decke integriert ist. Dass der Saal auch für Filmvorführungen genutzt wurde, ist an den noch vorhandenen Wandöffnungen für Projektoren ablesbar. Nachvollziehbar ist für die Kammer auch, dass die - durchgehend erkennbare und das Gebäude prägende - Verwendung unterschiedlicher Materialien (Klinkerwände, glasierte Ziegel usw.) ein bewusst eingesetztes Stilmittel darstellt, das im Vergleich zu den bis dahin verbreiteten - schlicht und spartanisch gestalteten - Militärbauten ungewöhnlich war. Die ehemals vor dem Gebäude platzierte Bronzefigur „Freiheit“, auf die sich die Konservatoren ergänzend bezogen haben, kann hingegen nicht in die Würdigung mit einbezogen werden, da sie nicht mehr vorhanden ist.
40 
Auch dem Offiziersheim ist seine Zweckbestimmung als militärische Einrichtung nicht anzusehen. Es vermittelt bei unbefangener Betrachtung zunächst eher den Eindruck etwa einer heutigen „Jugendherberge“. Dies beruht zum Einen bereits auf der architektonischen Gestaltung, die mit Stilelementen arbeitet (z.B. der Verwendung eines Satteldaches), deren Verwendung in Anbetracht der Gestaltung von Kasernenbauten aus der Zeit vor Errichtung der Eberhard-Finckh-Kaserne damals durchaus ungewöhnlich und neuartig waren. Zum Anderen ist insbesondere die Innengestaltung hervorzuheben, die - zumindest in den das Gebäude prägenden Aufenthaltsräumen - einen gediegenen und sogar wohnlichen Eindruck hinterlässt. Der unterteilbare Speisesaal vermittelt seinen wohnlichen Charakter im Wesentlichen durch die Glasfront „ins Grüne“ hinaus, den Parkettboden und die aus der Satteldachgestaltung folgende Dachschräge. Das Kaminzimmer betont bereits durch den Kamin selbst und die z.T. mit Holz verkleideten - wiederum nach außen führenden - Klinkerwände den wohnlichen Charakter des Offiziersheims. Hinzu kommt, dass sich an das Gebäude eine Pergola im Grünen anschließt. Nicht zuletzt ist das Gebäude mit Freizeiteinrichtungen (Kegelbahn) ausgestattet. Trotz des - notwendigerweise einfacher gestalteten - Wohntrakts wirkt das Gebäude daher insgesamt nicht militärisch. Den Eindruck der Kammer, dass die beiden streitigen Gebäudekomplexe im Gewerbepark heute nicht ohne Weiteres als (ehemalige) Militärbauten zu erkennen sind, teilt offenkundig auch Lenk im Vorwort zu seinem Dokumentationsband „ Soldaten, Sprengköpfe und scharfe Munition “ (S. 6). Dort weist er darauf hin, dass fast nichts mehr - also auch nicht die ehemalige Küche I oder das Offiziersheim - daran erinnere, dass in G. mehr als ein halbes Jahrhundert das Militär eine zentrale Rolle gespielt habe.
41 
Beide Gebäudekomplexe sind danach zwar bei isolierter Betrachtungsweise aus rein architektonischer Sicht nichts außergewöhnliches, weshalb es auch nicht weiter verwundert, dass die Bauten - wie vom Kläger gerügt - im vorgelegten Architekturführer für den Landkreis Reutlingen keine Erwähnung finden; ihre Besonderheit besteht für die Kammer aber gerade darin, dass sie - eben in ihrer zivilen Bauweise - Gegenstand der Militärarchitektur geworden sind. Damit dokumentieren die hier streitigen Bauten tatsächlich einen gewandelten Baustil der Militärarchitektur nach Neugründung der Bundeswehr, der sich von der bisher dagewesenen, auf Ordnung, Systematik, z.T. Repräsentation und die Demonstration von Macht ausgerichteten Bauweise - insbesondere der Wehrmacht - deutlich absetzt. Ausweislich des von den Konservatoren des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegten Zeitungsausschnitts aus dem Reutlinger Generalanzeiger vom 22.02.1958 ist diese neue Bauweise - und die damit verbundene programmatische Aussage - auch von der Öffentlichkeit so wahrgenommen worden („Nach Dienstschluss darf der Soldat Bürger sein“; vgl. auch Friederichs, Die Muna Haid in E., S. 100 f.). Es kann also durchaus davon ausgegangen werden, dass die von der Abteilung Denkmalschutz im Regierungspräsidium Tübingen vertretenen Interpretationen der verwendeten architektonischen Stilelemente, die unter den Stichworten „neue Transparenz der Bundeswehr“ und „Bürger in Uniform“ zusammengefasst werden können, einen realen Bezug zu den Vorstellungen der damaligen Architekten und des damaligen Bauherrn - der Bundeswehr - aufweisen und deren Gestaltungswünsche annähernd wiedergeben.
42 
b) Daneben führen auch (heimat)geschichtliche Gründe zur Denkmalfähigkeit der beiden Gebäudekomplexe. Dieses in § 2 Abs. 1 DSchG ebenfalls enthaltene Tatbestandsmerkmal bezieht Objekte in den Denkmalbegriff mit ein, die ggf. wissenschaftlich ohne Belang sind, aber gleichwohl Gegenstand der Erinnerung an Vergangenes sein können (Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 21) und historische Ereignisse oder den Lebensstil vergangener Epochen veranschaulichen können. Der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Objekt heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden (sog. „Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historische Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (sog. „Assoziationswert“). Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. zu alledem nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -; Urteil vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 -, BRS 54, Nr. 115). Dabei genügt es nicht, wenn ein Objekt wichtige Zeitläufe nur „erlebt“ hat; um als Kulturdenkmal zu gelten, muss es davon auch „Zeugnis ablegen“. Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts kann schon darin bestehen, dass mit seiner Hilfe oder durch seine Existenz die Geschichte eines Ortes, einer Landschaft oder Region fassbar und erlebbar wird oder deren Bewohner historische Identität und Geschichtsbewusstsein gewinnen können. Dabei muss die Sache aber allein oder im Zusammenhang mit anderen Objekten in für die Wissenschaft oder für Laien verständlicher oder faszinierender Weise Ereignisse, Entwicklungen, Zustände oder schöpferische Ideen der Geschichte mitteilen oder verdeutlichen können, die über das ausschließlich Alltägliche hinausgehen (Hammer, DÖV 1995, 358, 362).
43 
Nach diesen Maßgaben sind die beiden Gebäudekomplexe auch geeignet, Zeugnis über das Leben der Soldaten und Offiziere unmittelbar nach Neugründung der Bundeswehr in den späten 1950er-Jahren abzulegen. Den Bauten kommt damit ein beträchtlicher militärhistorischer Aussage- und Assoziationswert zu. Zur näheren Begründung kann insoweit auf die parallelen obigen Darlegungen zu den wissenschaftlichen (militärarchitektonischen) Schutzgründen verwiesen werden.
44 
2. Die Küche I und das Offiziersheim sind auch denkmalwürdig. Das dafür erforderliche - als tatbestandliches Korrektiv für die weit gefassten Begriffsmerkmale der Denkmalfähigkeit zu verstehende - öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gebäude liegt vor, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit der Erhaltung besteht bzw. in das Bewusstsein sachverständiger Kreise eingegangen ist. Die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit müssen so offensichtlich hervortreten, dass sie nicht nur eingeschränkt von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten. Bei der danach erforderlichen Bewertung des Ranges der denkmalpflegerischen Bedeutung des Objekts ist in erster Linie dessen Seltenheitswert zu berücksichtigen, wenngleich der Denkmalschutz nicht auf die Erhaltung „letzter Exemplare“ beschränkt ist. Daneben ist in die Abwägung der denkmalpflegerischen Interessen etwa der dokumentarische und exemplarische Wert, das Alter, das Maß der Originalität und Integrität des Objekts sowie das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe einzustellen. Gegen ein Erhaltungsinteresse kann (bei Vielzahl vergleichbarer noch vorhandener Objekte) etwa auch sprechen, dass beim streitigen Objekt Wiederherstellungs- und Umbaumaßnahmen erforderlich sind (desolater baulicher Zustand) und dass eine rentable Nutzung - wenn überhaupt - nur bei Umbau erzielt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238).
45 
Nach diesen Maßgaben bejaht die Kammer ein öffentliches Erhaltungsinteresse sowohl für die Küche I als auch für das Offiziersheim, jeweils mit allen dazugehörigen Gebäudebestandteilen.
46 
Dabei ist für die Kammer zunächst von Bedeutung, dass die streitigen Gebäude im Zuge des ersten Kasernenneubaus nach dem Zweiten Weltkrieg in Baden-Württemberg und als Bestandteil einer der allerersten Kasernen der Bundeswehr unmittelbar nach ihrer Gründung in der Bundesrepublik Deutschland errichtet wurden. Das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - hat insoweit bei seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auf Befragen ausgeführt, dass in E. bereits 1956 der „erste Spatenstich“ gesetzt worden sei, während die „Hauptbauzeit“ für Bundeswehrkasernen erst in den 1960er-Jahren gelegen habe. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass in den 1950er-Jahren nur sehr wenige Kasernen errichtet worden seien. Die Bundeswehr sei in der Zeit nach ihrer Gründung unmittelbar und dringend auf die schnelle Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für ihre Soldaten angewiesen gewesen, weshalb den in den 1950-er Jahren errichteten Standorten eine besondere Bedeutung zukomme. Im Hinblick auf den Seltenheitswert der hier streitigen Objekte ist daher davon auszugehen, dass es in Baden-Württemberg wie im gesamten Bundesgebiet nur sehr wenige vergleichbare - und gleichermaßen gut erhaltene - Bauten aus der unmittelbaren Gründerzeit der Bundeswehr geben dürfte. Die Klägerseite hat sich insoweit substantiiert auch nur auf die Oberfeldwebel-Schreiber-Kaserne in Immendingen berufen, die - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ausweislich der im Internet insoweit zugänglichen Informationen (vgl. http://www.immendingen.de/de/garnison.html) im Dezember 1958 - und damit kurz nach der Eberhard-Finckh-Kaserne - von den ersten Soldaten bezogen wurde. Insoweit hat das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass nach den ihm übermittelten Informationen des für den Standort Immendingen zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg der Erhaltungszustand der historischen Kasernengebäude in Immendingen erheblich schlechter sei und dass beträchtliche Umbauten vorgenommen worden seien. Für die Kammer besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
47 
In gleichfalls plausibler Weise haben die Konservatoren des Regierungspräsidiums Tübingen hervorgehoben, dass ihre Besichtigung des hier streitigen Gebäudebestands der Eberhard-Finckh-Kaserne im Jahre 2003 und die Durchsicht der dazu verfügbaren Literatur ergeben hat, dass bislang nur geringe Veränderungen an den Gebäuden vorgenommen worden sind, die ihren Denkmalwert nicht beeinträchtigen. Aus den Bauunterlagen aus der Errichtungszeit ergebe sich insbesondere, dass die Grundrisse erhalten geblieben sind. Auch die Kammer konnte sich davon bei ihrer Ortsbesichtigung überzeugen. Aus heutiger Sicht ist im Hinblick auf Veränderungen lediglich erkennbar, dass die Bronzefigur vor der Küche I entfernt worden ist, dass die Außenwandseiten des Küchenhauptgebäudes einheitlich weiß - und nicht mehr mehrfarbig in Rechtecken - gestrichen sind und dass die Decke im Kaminzimmer der Offiziersheim zwischenzeitlich zusätzlich mit - jederzeit wieder entfernbaren - Holzbalken versehen wurde. Die Gesamtwirkung des Gebäudebestands und deren dokumentarischer Wert für die dargelegten Schutzgründe wird dadurch ebenso wenig beeinträchtigt wie durch die vom Kläger geltend gemachten umfangreichen Ausbaumaßnahmen der Bundeswehr bei ihrem Abzug, die in der Küche I die Küchenblöcke und im Offiziersheim die dortige Küche komplett entfernt haben soll; die Kücheneinrichtung als solche ist für die dargelegten militärhistorischen und militärarchitektonischen Aussagen zweitrangig.
48 
Die streitigen Gebäudekomplexe sind auch als solche im Ganzen erhaltenswert und nicht etwa nur alternativ oder in Teilen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1977 - III 2006/76 -, BWGZ 1978, 302). Die benannten wissenschaftlichen und geschichtlichen Gründe erfordern eine Erhaltung der noch verbliebenen Bauten der Küche I und des Offiziersheims. Beide sind noch weit gehend unverändert erhalten und stammen aus der Erstphase des Kasernenbaus; aus denkmalschutzfachlicher Sicht sind sie daher besonders wertvoll, was auch in dem Umstand eine Bestätigung findet, dass die Gebäude in der hierzu verfügbaren, im Tatbestand zitierten und z.T. wiedergegebenen Literatur beschrieben und abgebildet worden sind. Zugleich dokumentieren sie exemplarisch jeweils unterschiedliche Aspekte des Soldatenlebens und der Militärarchitektur aus der Gründerzeit der Bundeswehr (Offiziersebene einerseits, das Leben des einfachen Soldaten andererseits).
49 
Die Kammer betont in diesem Zusammenhang, dass wirtschaftliche Interessen des Eigentümers nicht zu den im Rahmen der Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 2 DSchG beachtlichen öffentlichen Interessen zählen. Der Gesetzeswortlaut lässt ihre Berücksichtigung nicht zu (vgl. Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 24 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05 -). Folglich müssen die (unstreitigen) erheblichen wirtschaftlichen Probleme, welche die Erhaltung und denkmalverträgliche - aber zugleich rentable - Nutzung der hier streitigen Gebäude für den Kläger aufwirft, außer Betracht bleiben. Dies begegnet auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das baden-württembergische Denkmalschutzrecht selbst sieht nämlich die Berücksichtigung von Aspekten der Zumutbarkeit an anderer Stelle - bei der Entscheidung über das weitere Schicksal eines Kulturdenkmals - vor. Die in § 6 DSchG enthaltene Begrenzung der Erhaltungspflicht des Eigentümers auf das Zumutbare ist im Rahmen ggf. zu treffender Genehmigungsentscheidungen (etwa nach § 8 DSchG) zu beachten (Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 8, Rn 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1977 - III 2006/76 -, BWGZ 1978, 302; Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647).
50 
Unabhängig von der in der mündlichen Verhandlung kontrovers diskutierten Frage, ob sich der Kläger insoweit als hoheitlich verfasster Zweckverband auf Art. 14 GG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen kann, weist die Kammer mit Blick auf das weitere Schicksal der nach den obigen Darlegungen als Kulturdenkmale anzusehenden Gebäude darauf hin, dass ein Mindestmaß an Nutzbarkeit der Gebäude für den zur Erhaltung verpflichteten Eigentümer - jenseits aller Rentabilitätsüberlegungen - auch im fachlichen Interesse des Denkmalschutzes liegt. Der Kläger kann sich jedenfalls auf das einfache baden-württembergische Landesrecht berufen, das bereits in § 6 DSchG die Erhaltungspflicht auf das Zumutbare begrenzt. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bleiben dabei die subjektiven Vermögensverhältnisse des Erhaltungspflichtigen außer Betracht (Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647).
51 
Vor diesem - für die hier zu treffende Entscheidung nicht maßgeblichen - Hintergrund dürfen die Schwierigkeiten des Klägers bei der Suche nach einer sinnvollen Nutzungsmöglichkeit der streitigen Gebäude im Rahmen der Entscheidung über die Denkmalverträglichkeit einer ggf. künftig ins Auge gefassten Nutzung nicht außer Acht gelassen werden. Dabei dürfte insbesondere zu beachten sein, dass nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -) eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung etwa nach § 8 DSchG nur dann zu versagen ist, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet; bei unerheblichen Veränderungen des Erscheinungsbildes eines - zumal nicht nach § 15 Abs. 1 DSchG eingetragenen - Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch. Maßgeblich ist dabei nach der Rechtsprechung, ob der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich und deutlich wahrnehmbargestört wird und ob diese Störung vom Betrachter als belastend empfunden wird. Bei dieser wertenden Einschätzung, die jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals vorzunehmen ist, kann die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Darüber hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. auch Eberl, BayVBl. 2007, 459). Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen. Anders als etwa bei Kulturdenkmalen von künstlerischer Bedeutung ist die Schwelle zu einer berücksichtigungsfähigen Störung des Gesamteindrucks eines Kulturdenkmals bei den - hier vorliegenden - Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung höher anzusiedeln, weil das wissenschaftlich oder heimatgeschichtlich bedeutsame Kulturdenkmal in seinem dokumentarischen „Zeugniswert“ oftmals Veränderungen von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen kann, es sei denn, das Kulturdenkmal würde unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität zu leiden drohen, sodass deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt würde.
52 
Im Übrigen weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Kulturdenkmals (§ 6 S. 1 DSchG) u.a. auf die Wirtschaftlichkeit des denkmalgeschützten Gebäudes abstellt. In aller Regel ist dabei die wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. Dies bedeutet, dass der Eigentümer grundsätzlich nicht sonstiges Eigentum oder Vermögen für den Erhalt des Kulturdenkmals opfern und auf Dauer zuschießen muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2003- 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647). In ähnlicher Weise beschreibt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) die Grenzen der Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht (vor dem Hintergrund von Art. 14 GG), wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht:
53 
Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen läßt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar. Erfordert das Allgemeinwohl nach Auffassung des Gesetzgebers dennoch die Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals, wie es bei Bauwerken hoher kulturhistorischer Bedeutung denkbar ist, kann dies nur auf dem Wege der Enteignung (...) erreicht werden. Wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verläuft und in welchem Umfang Eigentümer von der zur Prüfung gestellten Norm in unzumutbarer Weise getroffen werden, kann offen bleiben.
54 
Ob und inwieweit die - nach Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten (vgl. § 6 Satz 2 DSchG) verbleibenden - wirtschaftlichen Belastungen des Klägers durch die aus der Kulturdenkmaleigenschaft der hier streitigen Gebäudekomplexe folgende Erhaltungspflicht in Relation zur Wertigkeit der streitigen Gebäude zu Genehmigungsansprüchen welchen Umfangs auch immer führen, bedarf aber - wie dargelegt - hier keiner Entscheidung.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen