Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
| |
|
| |
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid.
|
|
| |
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlSt.-Nr. ... in B. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut und grenzt selbst nicht an eine Erschließungsanlage. Erschlossen wird das Grundstück über das östlich gelegene Grundstück FlSt.-Nr. ..., das mit seiner östlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an den B.-Weg anstößt. Die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der Klägerin über das Grundstück FlSt.-Nr. ... ist über eine Baulast gesichert, deren Eintragungsverfügung vom 11.07.1990 datiert.
|
|
| |
Der B.- Weg zweigt an seinem südlichen Ende von der H.- Straße ab und erstreckt sich dann auf eine Länge von ca. 170 m in nördliche Richtung. Am nördlichen Ende biegt der Weg auf eine Länge von ca. 50 m rechtwinklig nach Osten ab und mündet dann in die S.- Straße. Westlich an den von Nord nach Süd verlaufenden Teil des B.- Wegs grenzen - beginnend von Norden - die unbebauten Grundstücke FlSt.-Nrn. ..., ... und ... an. Danach folgt das Grundstück B.-Weg Nr. 6, das mit einem Fabrikationsgebäude und einer Garage bebaut ist. Mit der Bebauung des Grundstücks wurde - so die Vermutung von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung - wohl 1929/1930 begonnen; das Baugrundstück war damals Teil der Grundstücke FlSt.-Nrn. ... und .... Südlich an das Grundstück B.-Weg Nr. 6 schließt sich das unbebaute Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Frontlänge am B.-Weg von ca. 10 m an und hieran südlich das bereits erwähnte Grundstück FlSt.-Nr. ..., das mit einem Wohn- und Betriebsgebäude bebaut ist. Wann dieses Gebäude errichtet worden ist, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, im Jahre 1943 jedenfalls wurde ein Anbau an das damals bereits bestehende Fabrikgebäude genehmigt. Eine weitere Genehmigung zum Ausbau einer Wohnung im Dachgeschoss des dort befindlichen Gebäudes erfolgte 1945. 1956 wurde der Bau einer Doppelgarage auf dem Grundstück genehmigt. Südlich des Grundstück FlSt.-Nr. ... schließen sich weitere vier Grundstücke beginnend mit dem bebauten Grundstück FlSt.-Nr. ... an. Von den hieran nach Süden anschließenden Grundstücken sind zwei weitere bebaut.
|
|
| |
Die den eben erwähnten Grundstücken FlSt.-Nrn. ..., ..., ..., B.-Weg 6, ..., ... jenseits des B.-Wegs gegenüberliegenden Grundstücke FlSt.-Nrn. ..., ..., ... waren bis 1994 unbebaut. Im Jahre 1994 wurde eine Baugenehmigung zur Erstellung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... erteilt. Zuvor, nämlich durch Abrundungssatzung vom 29.08.1991, waren die eben erwähnten, östlich des B.-Wegs gelegenen Grundstücke aufgrund von § 34 Abs. 4 BauGB in der Fassung vom 08.12.1986 dem Innenbereich zugeschlagen worden.
|
|
| |
Der B.-Weg besteht schon seit langem, er wurde früher auf Karten als „F.W. ...“ bezeichnet. Im Jahre 1971 fanden im Bereich des Wegs Kanalbauarbeiten statt, in den Jahren 1996 und 1997 erhielt er seinen heutigen Ausbauzustand. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 24.09.1997.
|
|
| |
Am 20.12.2001 fasste der Gemeinderat der Beklagten einen Beschluss über die „Fertigstellung der Anlage B.-Weg in B. und Feststellung des Vorliegens der Anforderungen nach § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 - 6 Baugesetzbuch (BauGB)“. Gegenstand des Beschlusses war ausschließlich ein Abschnitt des B.-Wegs in einer Länge von ca. 100 m. Dieser Abschnitt wird südlich begrenzt durch eine Linie, die sich aus der Verbindung der südlichen Grenze des Grundstücks FlSt.-Nr. ... und der südlichen Grenze des Grundstücks FlSt.-Nr. ... ergibt, er endet im Norden an der Einmündung des oben beschriebenen von Westen nach Osten verlaufenden Wegestücks zwischen der S.- Straße und dem B.-Weg.
|
|
| |
Mit Bescheid vom 21.12.2001 wurde die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 8.749,09 DM entsprechend 4.473,34 EUR herangezogen. Der Bescheid wurde - soweit sich dies den vorliegenden Akten entnehmen lässt - am 21.12.2001 zur Post gegeben.
|
|
| |
Mit dem hiergegen erhobenen, am 19.01.2002 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch wird geltend gemacht, die Straße habe schon seit 1940, spätestens aber seit dem Jahre 1991 bestanden. Bereits 1991 sei ein Fahrbahnbelag vorhanden gewesen, die Straße sei entwässert und beleuchtet worden. Ein Gehweg sei zwar nicht vorhanden gewesen, dieser sei auch jetzt nicht hergestellt worden. Der B.-Weg sei im Übrigen - auch vor dem Ausbau - nie im Außenbereich der Ortschaft verlaufen. Dies gelte auch für den sogenannten „hinteren Bereich“ des Weges. Denn im Bereich zur S.- Straße hin, oberhalb des B.-Wegs, befänden sich Gebäude, welche erkennbar älter als die Gebäude der Klägerin seien. Auch das Gebäude auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... sei bereits vor Inkrafttreten der Abrundungssatzung erbaut worden. Die Anbaufunktion habe die Straße damit nicht erst durch die Abrundungssatzung erhalten. Entsprechendes gelte für das Gebäude „gegenüber der FlSt.-Nr. ...“, dieses sei wohl im Jahre 1940 erbaut worden. Von einer Anbaufunktion des B.-Wegs bereits vor der Abrundungssatzung sei auch deshalb auszugehen, weil auch die Baugenehmigung für das Gebäude der Klägerin vor Erlass der Abrundungssatzung erteilt worden sei. Es habe sich jedenfalls um eine einseitig anbaubare Straße gehandelt; wenn eine solche später verbreitert oder sonstwie verändert werde, so begründe dies keine Beitragspflicht nach dem BauGB. Auch habe der Weg bereits im Jahre 1991, also zum Zeitpunkt des Erlasses der Abrundungssatzung, alle Merkmale der Erschließungsbeitragssatzung für die endgültige Herstellung erfüllt. Die Kosten für diesen Ausbau hätte die Gemeinde auch abrechnen können. Es sei jedoch zwischenzeitlich Verjährung eingetreten. Der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht sei dann gegeben, wenn alle Herstellungsmerkmale und gesetzliche Voraussetzungen für das Entstehen der Pflicht erfüllt seien. Nach diesem Zeitpunkt entstehende Kosten könnten nicht mehr auf die Anlieger abgewälzt werden. Eine Abschnittsbildung sei nicht erfolgt; jedenfalls liege keine an erkennbaren Markierungen orientierte Abschnittsbildung vor. Zwar könne auch nach rechtlichen Gesichtspunkten eine Abschnittsbildung erfolgen, etwa nach den Grenzen eines Bebauungsplans. Nach 1991 sei jedoch der gesamte B.-Weg erneuert worden. Die Beklagte gehe insoweit rechtsirrig davon aus, dass lediglich der sogenannte „untere Teil“ des B.-Wegs eine bereits existierende Straße gewesen sei.
|
|
| |
Mit Bescheid vom 15.03.2006, zugestellt am 16.03.2006, wies das Landratsamt Z. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird dargelegt, beim hinteren Teil des B.-Wegs könne bis zum Erlass der Abrundungssatzung im August 1991 nicht von einer Innenbereichslage ausgegangen werden. Ansonsten hätte es nicht der Überlegungen zum Erlass der Satzung bedurft. Entsprechend dem Geltungsbereich der Abrundungssatzung auf der östlichen Seite des B.-Wegs seien damit auch die gegenüberliegenden Grundstücke auf der westlichen Seite des B.-Wegs - im Norden beginnend mit dem Grundstück FlSt.-Nr. ... - in die Innenbereichslage einbezogen. Die schon viele Jahrzehnte zurückliegende Bebauung im hinteren Teil westlich des B.-Wegs sei als - vormalige - Außenbereichsbebauung anzusehen. Ob die Baugenehmigung in rechtlich zulässiger Weise erteilt worden sei, sei nicht mehr abschließend zu prüfen, eine bauliche Änderung oder Erweiterung wäre aber vor Erlass der Satzung 1991 baurechtlich unzulässig gewesen.
|
|
| |
Zum tatsächlichen Ausbauzustand des B.-Wegs sei davon auszugehen, dass bereits vor den nunmehr vorgenommenen Ausbauarbeiten eine Beleuchtung vorhanden und teilweise auch Randsteine angebracht gewesen seien. Die Straße habe aber nicht durchgehend die erforderliche bzw. übliche Ausbaubreite und nur teilweise eine feste Belagdecke gehabt, auch die Straßenentwässerung sei noch nicht vorhanden gewesen. Damit seien die Herstellungsmerkmale nach § 14 der Erschließungsbeitragssatzung noch nicht erfüllt gewesen. Aus allem folge, dass eine sachliche Erschließungsbeitragspflicht erst nach planmäßigem, endgültigem Ausbau habe entstehen können.
|
|
| |
Am Montag, dem 18.04.2006, hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen und insbesondere an der Auffassung festgehalten, bereits vor Erlass der Abrundungssatzung sei auch der hintere Teil des B.-Wegs im Innenbereich verlaufen, der Weg habe den Charakter einer Anbaustraße gehabt. Dies zeigten die bereits früher dort vorhandenen Gebäude. Der B.-Weg habe auch bereits vor den Arbeiten in den Jahren 1996/1997 durchgängig die erforderliche und übliche Ausbaubreite besessen, er sei mit einer festen Belagdecke und Straßenentwässerung versehen gewesen. Auch die vorliegenden Rechnungen zeigten, dass im Zuge der nun abgerechneten Arbeiten zunächst die alte Fahrbahndecke aufgerissen und entfernt worden sei. So seien u. a. Bohrkerne aus der vorhandenen Asphalttrag- und Asphaltdeckschicht gezogen worden. Aus bei den Akten befindlichen Lichtbildern ergebe sich, dass auch eine Straßenentwässerung vorhanden gewesen sei. Im Übrigen sei § 14 der Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 1998 eine konkrete Angabe über die erforderliche Fahrbahnbreite nicht zu entnehmen. Erst mit Beschluss aus dem Jahre 2001 habe der Gemeinderat eine Festsetzung über die konkrete Breite des B.-Wegs getroffen. Darauf hinzuweisen sei auch, dass an der Straße eine Beleuchtung angebracht gewesen sei. Schließlich - so wird weiter geltend gemacht - ändere sich an der fehlenden Beitragspflicht auch dann nichts, wenn man den hier fraglichen Teil des B.-Wegs vor Erlass der Abrundungssatzung im Jahre 1991 als Außenbereichstraße beurteile. Denn eine als Außenbereichstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage könne als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Es sei eine erneute Beurteilung vorzunehmen und dabei abzustellen auf die Anforderungen bezüglich der endgültigen Herstellung der Anlage in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße werde. Insoweit sei vorliegend festzustellen, dass bei Erlass der Abrundungssatzung im Jahre 1991 die Straße bereits die Herstellungsmerkmale der zu diesem Zeitpunkt bereits gültigen Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 1988 aufgewiesen habe. Damit sei der hintere Teil des B.-Wegs also im Jahre 1991 bereits als hergestellte Anbaustraße anzusehen.
|
|
|
|
| |
den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 21.12.2001 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 15.03.2006 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
|
|
|
|
|
|
| |
Sie ist der Auffassung, der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Beim jetzt abgerechneten Ausbau habe es sich um die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage gehandelt. Denn der jetzt zur Abrechnung gestellte Teil des B.-Wegs habe zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961, im Außenbereich gelegen. Dass zu diesem Zeitpunkt ein Fabrikgebäude auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... vorhanden gewesen sei, ändere daran nichts. Eine im Zusammenhang bebaute Ortslage habe jedenfalls an dem hier interessierenden Teil des B.-Weges zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden. Es handle sich bei der vorliegend abgerechneten Maßnahme auch nicht um eine Erneuerung, sondern um die erstmalige Herstellung einer Straße. So gehe der VGH Baden-Württemberg davon aus, dass zur erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage ein frostsicherer Unterbau gehöre. Ein solcher sei nicht vorhanden gewesen. Auch habe keine ordnungsgemäße - plangemäße - Straßenentwässerung existiert. Schließlich habe auch eine „Decke neuzeitlicher Bauweise“ gefehlt, im hinteren Bereich des B.-Wegs sei nur ein Schotterweg vorhanden gewesen, ansonsten ein Belag aus Bitumenkies.
|
|
| |
Auf Anfrage des Gerichts wurde mitgeteilt, über die vor den hier fraglichen Maßnahmen durchgeführten Arbeiten am B.-Weg, den Ausbau zur „Baustraße“ und über Ausbesserungsarbeiten, lägen keine Akten bei der Stadt vor. Es spreche viel dafür, dass solche Arbeiten immer sukzessive im Rahmen des Straßenunterhalts erfolgt seien. Bohrkerne seien entnommen worden, um die Zusammensetzung des Straßenaufbaus des beauftragten Vollausbaus zu dokumentieren; so gebe es ein Schreiben der Stadt vom 19.12.1996 an das Stadtbauamt mit dem handschriftlichen Vermerk „Proben entnehmen“.
|
|
| |
Am 08.04.2008 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Gericht unterbreitete den Beteiligten dabei einen Vorschlag zu einem Vergleich, der aber letztendlich scheiterte. Die Beteiligten haben sich in der Folge mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
|
|
| |
Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten der Beklagten und des Landratsamts Z. vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
|
|
| |
|
| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Rechtsgrundlage für den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid sind die §§ 127 ff. BauGB und nicht die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005, das nunmehr die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für das Land Baden-Württemberg eigenständig regelt. Denn nach § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG sind die Vorschriften des BauGB anzuwenden, wenn für Grundstücke eine Beitragsschuld vor dem 01.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben; der maßgebliche Erschließungsbeitrag ist bereits vor dem 01.10.2005 mit der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage in den Jahren 1996/1997 (dazu unten) entstanden. Auch war bei Erlass des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids keine Festsetzungsverjährung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO eingetreten. Den die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 24.09.1997, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist frühestens Ende des Jahres 2001 endete, der im Streit stehende Erschließungsbeitragsbescheid ist jedoch am 21.12.2001 zur Post gegeben worden, weshalb er nach § 41 Abs. 2 LVwVfG am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post und damit noch im Jahre 2001 als bekannt gegeben gilt (vgl. zur Maßgeblichkeit der letzten Unternehmerrechnung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - 2 S 344/03 -, DVBl. 2003, 1404). Auch von Klägerseite wird nicht behauptet, dass der Beitragsbescheid erst im Jahre 2002 zugegangen sei. Bei dieser Sachlage braucht nicht entscheiden zu werden, ob die Verjährungsfrist möglicherweise erst mit Ergehen des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.12.2001, mit dem erstmals die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung geschaffen wurden (auch dazu im Folgenden), zu laufen begonnen hat. |
|
| | Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin ist auf der Grundlage von § 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - vom 28.04.1988 durch den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten nach § 125 Abs. 2 BauGB vom 20.12.2001 begründet worden; beim B.-Weg handelt es sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht um eine beitragsfreie historische oder vorhandene Erschließungsanlage. |
|
| | Nach § 242 Abs. 1 BauGB kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden (so auch § 49 Abs. 6 KAG n.F.). Der Stichtag 29.06.1961 erklärt sich dabei daraus, dass am folgenden Tag, am 30.06.1961, das Bundesbaugesetz - soweit hier einschlägig - als Vorläufer des Baugesetzbuches in Kraft getreten ist. |
|
| | Ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 -, VBlBW 1989, 461 f., und Urteil vom 25.06.1996 - 2 S 145/94 - m.w.N.). Zu den vorhandene Straßen i.S.d. BBauG/BauGB gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche, die i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts „vorhanden“ waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.10.1966 und 16.09.1977, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 10 und Nr. 62; Arndt, KStZ 1984, 107 ff.). Eine „vorhandene Straße“ i.S.d. Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 des preußischen Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 02.07.1875 (FlG) war eine Straße, die zur Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG erlassenen Ortsstatuts nach dem Willen der Gemeinde in ihrem damals gegebenen und für ausreichend erachteten Zustand für den inneren Verkehr und den Anbau bestimmt war (PrOVGE, 64, 213; Arndt, a.a.O., S. 107; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1972 - II 368/72 -). |
|
| | § 15 preußisches Fluchtliniengesetz hatte folgenden Wortlaut: |
|
| | „Durch Ortsstatut kann festgesetzt werden, dass bei der Anlegung einer neuen oder bei der Veränderung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandene bisher unbebaute Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der Neuanlage oder von den angrenzenden Eigentümern ..... die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise beschafft, sowie deren zeitweise, höchstens jedoch fünfjährige Unterhaltung bzw. ein verhältnismäßiger Beitrag oder der Ersatz zu allen diesen Maßnahmen erforderlichen Kosten geleistet werde .....“. |
|
| | Besaß eine Gemeinde kein Ortsstatut nach § 15 FlG ist für die Frage, ob eine Straße eine „vorhandene Straße“ ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag also, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können. Eine Straße kann somit nur dann eine „vorhandene“ Straße i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts sein, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche Gemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher Verkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau und örtlichen Verkehr geeignet) erfüllte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.1989; Arndt, a.a.O., S. 107 f.). |
|
| | Vorliegend ist festzustellen, dass die damals noch selbständige Gemeinde K. bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes über kein Ortsstatut verfügte. Deshalb kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der B.- bereits vorhanden im Rechtssinne war, auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum 29.06.1961 an. Zum damaligen Zeitpunkt waren aber nach Einschätzung des Gerichts die oben näher beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer vorhandenen Straße nicht gegeben. Diese Beurteilung beruht, da es - soweit ersichtlich - an einer dokumentierten Willensäußerung von Gemeindeorganen zum damaligen Zeitpunkt fehlt, auf Indizien. |
|
| | Gegen die Annahme, es habe sich damals beim B.-Weg um eine innerörtliche Gemeindestraße gehandelt, die für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr geeignet und bestimmt gewesen war, spricht dabei zum einen, dass an der Straße nur eine lückenhafte Bebauung vorhanden war. Tatsächlich befanden sich an dem vorliegend maßgeblichen Abschnitt lediglich zwei Gebäulichkeiten, einmal nämlich auf dem Grundstück B.-Weg Nr. (FlSt.-Nr. ...) und zum andern das Wohn- und Fabrikationsgebäude auf den Grundstücken FlSt.-Nrn. ... und ... nebst einer Garage. Die genannten Gebäude liegen und lagen jeweils westlich des B.-Wegs, die übrigen westlich gelegenen Grundstücke waren unbebaut, wie auch die gesamten Grundstücke östlich des B.-Wegs. Darüber hinaus führte der B.-Weg unmittelbar in den Außenbereich, was für eine regelmäßige Benutzung des Weges zum Zwecke der Bewirtschaftung der außerhalb der Ortslage befindlichen Felder, Äcker und sonstiger Grundstücke spricht. Diese Annahme wird unterstützt durch die damalige kartenmäßige Bezeichnung des heutigen B.-Wegs als „F.W. 12“, also als Feldweg. Auch sprechen die vorhandenen Erkenntnisse dafür, dass der Weg damals lediglich geschottert war, nicht aber über einen Teerbelag verfügte. So wurde von Beklagtenseite eine Luftaufnahme aus dem Jahre 1968 vorgelegt, auf der der B.-Weg deutlich heller in Erscheinung tritt als andere Straßen im Ortsbereich. Dies lässt sich unschwer damit erklären, dass die Oberfläche des B.-Wegs aus Kalksplitt oder Kalkschottersteinen, nicht aber aus einer Teerschicht bestanden haben dürfte. Führt man sich vor Augen, dass bereits wenige Monate nach dem 29.11.1961, nämlich am 18.11.1961, vom Gemeinderat der Gemeinde K. eine Erschließungsbeitragssatzung beschlossen wurde, die als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage in § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine „den Verkehrserfordernissen entsprechende Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“ vorsah, so spricht auch dies gegen ein im Juni 1961 bei den Gemeindeorganen vorhandenes Bewusstsein, dass der - soweit durch das Gericht aufklärbar - ungeteerte B.-Weg sich von seinem Ausbauzustand her für den Anbau und die Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs eigne. |
|
| | Zwar hatte der Bruder der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nur an eine Straße mit Teerdecke erinnern, dies spricht jedoch nicht gegen die mit der genannten Luftaufnahme belegten Einschätzung des Gerichts, zum Zeitpunkt der Aufnahme im Jahre 1968 sei der B.-Weg noch nicht geteert gewesen. Denn der Bruder der Klägerin wurde erst im Jahre 1965 geboren, weshalb es durchaus nachvollziehbar wäre, dass sich seine früheste Erinnerung an den B.-Weg auf einen Zeitpunkt erst nach Fertigung der Luftaufnahme - und zwischenzeitlich vollzogener Teerung des Wegs - bezieht. |
|
| | Nach Inkrafttreten des BBauG/BauGB setzte die Herstellung einer Erschließungsanlage aber einen Bebauungsplan voraus. Lag ein solcher nicht vor, so durften diese Anlagen nach altem Recht nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden; dies galt nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich war (§ 125 Abs. 2 BBauG/BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung). Vorliegend gab es weder einen Bebauungsplan noch lag eine Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Auch waren nie die Voraussetzungen für eine zustimmungsfreie Herstellung des B.-Wegs gegeben. Denn nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB war eine Erschließungsanlage nur dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis gänzlich freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllte eine Straße aber nur dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festgelegen haben, dass auch ein Bebauungsplan nichts hätte ändern können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 -; BVerwG, Urteil vom 22.03.1974, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18; Urteil vom 03.10.1975, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 16; Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27.88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.101.1988 - 2 S 1660/87 -, VBlBW 1988, 438). Vorliegend lagen aber der Verlauf des B.-Wegs und insbesondere dessen Ausbaubreite schon deshalb nicht fest, weil entlang des Weges keine den Verlauf und die Breite des B.-Wegs eindeutig bestimmende Bebauung bestand und auch die Geländegestalt keine entsprechenden Vorgaben macht. |
|
| | Die Herstellung des B.-Wegs als (beitragsfähige) Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB mittels der in Jahren 1996 und 1997 durchgeführten Bauarbeiten hätte deshalb - unter Geltung des damaligen Rechts - der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft. Das Fehlen dieser Zustimmung ist jedoch unschädlich, da mit Wirkung vom 01.01.1998 § 125 Abs. 2 BauGB eine Änderung erfahren hat. Nunmehr wurde auf ein Zustimmungserfordernis verzichtet, vielmehr dürfen nach der Neufassung Erschließungsanlagen unter Verzicht auf einen Bebauungsplan dann hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Diese Bestimmung ist - rückwirkend - auch auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2000 - 2 S 2702/99 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2002 - 2 S 2585/01 - ). |
|
| | Zu den Anforderungen, die § 125 Abs. 2 BauGB nunmehr an die ordnungsgemäße Herstellung einer Erschließungsanlage stellt, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 - folgende rechtsgrundsätzliche Erwägungen angestellt: |
|
| | „Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zur orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht (Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427). Es obliegt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB der Gemeinde insbesondere, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße zu bestimmen, welches Gewicht den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigungsbedürftigen Belangen - siehe insbesondere die Belange des Verkehrs nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB - im konkreten Einzelfall jeweils als solchen und in ihrem Verhältnis zueinander zukommt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76). Bei der dargestellten Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z. B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist. Diese planerische Entschließung kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sogenannten Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Hinsicht) erfolgen. ....“ |
|
| | Nach Maßgabe dieser Grundsätze begegnet der vom Gemeinderat der Beklagten am 20.12.2001 gefasste Beschluss über die Herstellung und den Ausbau des B.-Wegs keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch von Klägerseite nicht aufgezeigt. |
|
| | Im Hinblick auf den klägerischen Vortrag ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage und der Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht nicht alleine darauf ankommt, dass der bauliche Zustand einer Straße den Anforderungen entspricht, die eine Erschließungsbeitragssatzung als Merkmale der endgültigen Herstellung beschreibt. Vielmehr bedarf es darüber hinaus - neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB - eines vom Gemeinderat aufgestellten Ausbauprogramms, also der Festlegung insbesondere des Verlaufs, der konkreten Breite und der einzelnen Ausbaumerkmale, beispielsweise der Festlegung ob eine Straße mit oder ohne Gehweg gebaut werden soll. Dieses Ausbauprogramm, das sich insbesondere auch an der Verkehrsbedeutung der konkreten Straße orientieren wird, kann eine Erschließungsbeitragssatzung naturgemäß nicht vorgeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in seinem Urteil vom 10.10.1995 (- 8 C 13/94 -, BVerwGE 99, 308 ff.), auf das sich die Klägerin sinngemäß bezieht, zwar dargelegt, dass eine Außenbereichsstraße infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans den Rechtscharakter einer Anbaustraße annehmen könne. Gleichzeitig wird jedoch klargestellt, dass eine Anbaustraße (nur dann) erstmalig endgültig hergestellt ist, „wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen“ (Leitsatz Nr. 2). Ein solches Ausbauprogramm lag im konkreten Fall aber erst mit dem Beschluss vom 20.12.2001 vor. Erst zu diesem Zeitpunkt waren damit alle Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Abrundungssatzung vom 29.08.1991, auf die von Klägerseite in diesem Zusammenhang hingewiesen wird, keinen Bebauungsplan darstellt und damit auch nicht den nach § 125 Abs. 1 BauGB erforderlichen Bebauungsplan zu ersetzen vermag. |
|
| | Hieraus folgt zugleich, dass allein der tatsächliche Ausbauzustand einer Straße nicht das alleinige Kriterium der endgültigen Herstellung einer Straße im beitragsrechtlichen Sinne ist. Der Umstand, dass zumindest ein Teil des B.-Wegs vor den Ausbaumaßnahmen in den Jahren 1996 und 1997 also bereits einen Teerbelag hatte, lässt nicht den Schluss zu, die Straße sei bereits endgültig hergestellt gewesen. Soweit von Klägerseite in diesem Zusammenhang vorgetragen wurde, es seien Bohrkerne aus der vorhandenen Asphalttrag- und Asphaltdeckschicht gezogen worden, so konnte im Übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand der vorliegenden Rechnungen geklärt werden, dass es sich dabei nicht um Proben aus einem bereits vor Durchführung der hier maßgeblichen Bauarbeiten vorhandenen Belag handelte, vielmehr die Bohrkerne zur Ermittlung der Qualität der Ausführung des Straßenbaus in den Jahren 1996 und 1997 gezogen wurden. |
|
| | Nach allem begegnet die Beitragserhebung dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. |
|
| | Entsprechendes gilt aber auch für die Höhe des verlangten Beitrags. Insbesondere ist keine rechtswidrige Abschnittsbildung festzustellen. Der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde nämlich lediglich - aber auch insgesamt - derjenige Teil des B.-Wegs von etwa 100 m Länge, auf den sich der Beschluss des Gemeinderats vom 20.12.2001 bezog. Insoweit fand keine Abschnittsbildung im eigentlichen Sinne statt, vielmehr wurde nur der Teil des B.-Wegs abgerechnet, für den hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen. |
|
| | Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO). |
|
| |
|
| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Rechtsgrundlage für den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid sind die §§ 127 ff. BauGB und nicht die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005, das nunmehr die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für das Land Baden-Württemberg eigenständig regelt. Denn nach § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG sind die Vorschriften des BauGB anzuwenden, wenn für Grundstücke eine Beitragsschuld vor dem 01.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben; der maßgebliche Erschließungsbeitrag ist bereits vor dem 01.10.2005 mit der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage in den Jahren 1996/1997 (dazu unten) entstanden. Auch war bei Erlass des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids keine Festsetzungsverjährung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO eingetreten. Den die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 24.09.1997, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist frühestens Ende des Jahres 2001 endete, der im Streit stehende Erschließungsbeitragsbescheid ist jedoch am 21.12.2001 zur Post gegeben worden, weshalb er nach § 41 Abs. 2 LVwVfG am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post und damit noch im Jahre 2001 als bekannt gegeben gilt (vgl. zur Maßgeblichkeit der letzten Unternehmerrechnung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - 2 S 344/03 -, DVBl. 2003, 1404). Auch von Klägerseite wird nicht behauptet, dass der Beitragsbescheid erst im Jahre 2002 zugegangen sei. Bei dieser Sachlage braucht nicht entscheiden zu werden, ob die Verjährungsfrist möglicherweise erst mit Ergehen des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.12.2001, mit dem erstmals die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung geschaffen wurden (auch dazu im Folgenden), zu laufen begonnen hat. |
|
| | Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin ist auf der Grundlage von § 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - vom 28.04.1988 durch den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten nach § 125 Abs. 2 BauGB vom 20.12.2001 begründet worden; beim B.-Weg handelt es sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht um eine beitragsfreie historische oder vorhandene Erschließungsanlage. |
|
| | Nach § 242 Abs. 1 BauGB kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden (so auch § 49 Abs. 6 KAG n.F.). Der Stichtag 29.06.1961 erklärt sich dabei daraus, dass am folgenden Tag, am 30.06.1961, das Bundesbaugesetz - soweit hier einschlägig - als Vorläufer des Baugesetzbuches in Kraft getreten ist. |
|
| | Ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 -, VBlBW 1989, 461 f., und Urteil vom 25.06.1996 - 2 S 145/94 - m.w.N.). Zu den vorhandene Straßen i.S.d. BBauG/BauGB gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche, die i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts „vorhanden“ waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.10.1966 und 16.09.1977, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 10 und Nr. 62; Arndt, KStZ 1984, 107 ff.). Eine „vorhandene Straße“ i.S.d. Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 des preußischen Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 02.07.1875 (FlG) war eine Straße, die zur Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG erlassenen Ortsstatuts nach dem Willen der Gemeinde in ihrem damals gegebenen und für ausreichend erachteten Zustand für den inneren Verkehr und den Anbau bestimmt war (PrOVGE, 64, 213; Arndt, a.a.O., S. 107; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1972 - II 368/72 -). |
|
| | § 15 preußisches Fluchtliniengesetz hatte folgenden Wortlaut: |
|
| | „Durch Ortsstatut kann festgesetzt werden, dass bei der Anlegung einer neuen oder bei der Veränderung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandene bisher unbebaute Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der Neuanlage oder von den angrenzenden Eigentümern ..... die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise beschafft, sowie deren zeitweise, höchstens jedoch fünfjährige Unterhaltung bzw. ein verhältnismäßiger Beitrag oder der Ersatz zu allen diesen Maßnahmen erforderlichen Kosten geleistet werde .....“. |
|
| | Besaß eine Gemeinde kein Ortsstatut nach § 15 FlG ist für die Frage, ob eine Straße eine „vorhandene Straße“ ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag also, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können. Eine Straße kann somit nur dann eine „vorhandene“ Straße i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts sein, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche Gemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher Verkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau und örtlichen Verkehr geeignet) erfüllte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.1989; Arndt, a.a.O., S. 107 f.). |
|
| | Vorliegend ist festzustellen, dass die damals noch selbständige Gemeinde K. bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes über kein Ortsstatut verfügte. Deshalb kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der B.- bereits vorhanden im Rechtssinne war, auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum 29.06.1961 an. Zum damaligen Zeitpunkt waren aber nach Einschätzung des Gerichts die oben näher beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer vorhandenen Straße nicht gegeben. Diese Beurteilung beruht, da es - soweit ersichtlich - an einer dokumentierten Willensäußerung von Gemeindeorganen zum damaligen Zeitpunkt fehlt, auf Indizien. |
|
| | Gegen die Annahme, es habe sich damals beim B.-Weg um eine innerörtliche Gemeindestraße gehandelt, die für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr geeignet und bestimmt gewesen war, spricht dabei zum einen, dass an der Straße nur eine lückenhafte Bebauung vorhanden war. Tatsächlich befanden sich an dem vorliegend maßgeblichen Abschnitt lediglich zwei Gebäulichkeiten, einmal nämlich auf dem Grundstück B.-Weg Nr. (FlSt.-Nr. ...) und zum andern das Wohn- und Fabrikationsgebäude auf den Grundstücken FlSt.-Nrn. ... und ... nebst einer Garage. Die genannten Gebäude liegen und lagen jeweils westlich des B.-Wegs, die übrigen westlich gelegenen Grundstücke waren unbebaut, wie auch die gesamten Grundstücke östlich des B.-Wegs. Darüber hinaus führte der B.-Weg unmittelbar in den Außenbereich, was für eine regelmäßige Benutzung des Weges zum Zwecke der Bewirtschaftung der außerhalb der Ortslage befindlichen Felder, Äcker und sonstiger Grundstücke spricht. Diese Annahme wird unterstützt durch die damalige kartenmäßige Bezeichnung des heutigen B.-Wegs als „F.W. 12“, also als Feldweg. Auch sprechen die vorhandenen Erkenntnisse dafür, dass der Weg damals lediglich geschottert war, nicht aber über einen Teerbelag verfügte. So wurde von Beklagtenseite eine Luftaufnahme aus dem Jahre 1968 vorgelegt, auf der der B.-Weg deutlich heller in Erscheinung tritt als andere Straßen im Ortsbereich. Dies lässt sich unschwer damit erklären, dass die Oberfläche des B.-Wegs aus Kalksplitt oder Kalkschottersteinen, nicht aber aus einer Teerschicht bestanden haben dürfte. Führt man sich vor Augen, dass bereits wenige Monate nach dem 29.11.1961, nämlich am 18.11.1961, vom Gemeinderat der Gemeinde K. eine Erschließungsbeitragssatzung beschlossen wurde, die als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage in § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine „den Verkehrserfordernissen entsprechende Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“ vorsah, so spricht auch dies gegen ein im Juni 1961 bei den Gemeindeorganen vorhandenes Bewusstsein, dass der - soweit durch das Gericht aufklärbar - ungeteerte B.-Weg sich von seinem Ausbauzustand her für den Anbau und die Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs eigne. |
|
| | Zwar hatte der Bruder der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nur an eine Straße mit Teerdecke erinnern, dies spricht jedoch nicht gegen die mit der genannten Luftaufnahme belegten Einschätzung des Gerichts, zum Zeitpunkt der Aufnahme im Jahre 1968 sei der B.-Weg noch nicht geteert gewesen. Denn der Bruder der Klägerin wurde erst im Jahre 1965 geboren, weshalb es durchaus nachvollziehbar wäre, dass sich seine früheste Erinnerung an den B.-Weg auf einen Zeitpunkt erst nach Fertigung der Luftaufnahme - und zwischenzeitlich vollzogener Teerung des Wegs - bezieht. |
|
| | Nach Inkrafttreten des BBauG/BauGB setzte die Herstellung einer Erschließungsanlage aber einen Bebauungsplan voraus. Lag ein solcher nicht vor, so durften diese Anlagen nach altem Recht nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden; dies galt nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich war (§ 125 Abs. 2 BBauG/BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung). Vorliegend gab es weder einen Bebauungsplan noch lag eine Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Auch waren nie die Voraussetzungen für eine zustimmungsfreie Herstellung des B.-Wegs gegeben. Denn nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB war eine Erschließungsanlage nur dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis gänzlich freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllte eine Straße aber nur dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festgelegen haben, dass auch ein Bebauungsplan nichts hätte ändern können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 -; BVerwG, Urteil vom 22.03.1974, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18; Urteil vom 03.10.1975, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 16; Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27.88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.101.1988 - 2 S 1660/87 -, VBlBW 1988, 438). Vorliegend lagen aber der Verlauf des B.-Wegs und insbesondere dessen Ausbaubreite schon deshalb nicht fest, weil entlang des Weges keine den Verlauf und die Breite des B.-Wegs eindeutig bestimmende Bebauung bestand und auch die Geländegestalt keine entsprechenden Vorgaben macht. |
|
| | Die Herstellung des B.-Wegs als (beitragsfähige) Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB mittels der in Jahren 1996 und 1997 durchgeführten Bauarbeiten hätte deshalb - unter Geltung des damaligen Rechts - der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft. Das Fehlen dieser Zustimmung ist jedoch unschädlich, da mit Wirkung vom 01.01.1998 § 125 Abs. 2 BauGB eine Änderung erfahren hat. Nunmehr wurde auf ein Zustimmungserfordernis verzichtet, vielmehr dürfen nach der Neufassung Erschließungsanlagen unter Verzicht auf einen Bebauungsplan dann hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Diese Bestimmung ist - rückwirkend - auch auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2000 - 2 S 2702/99 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2002 - 2 S 2585/01 - ). |
|
| | Zu den Anforderungen, die § 125 Abs. 2 BauGB nunmehr an die ordnungsgemäße Herstellung einer Erschließungsanlage stellt, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 - folgende rechtsgrundsätzliche Erwägungen angestellt: |
|
| | „Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zur orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht (Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427). Es obliegt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB der Gemeinde insbesondere, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße zu bestimmen, welches Gewicht den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigungsbedürftigen Belangen - siehe insbesondere die Belange des Verkehrs nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB - im konkreten Einzelfall jeweils als solchen und in ihrem Verhältnis zueinander zukommt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76). Bei der dargestellten Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z. B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist. Diese planerische Entschließung kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sogenannten Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Hinsicht) erfolgen. ....“ |
|
| | Nach Maßgabe dieser Grundsätze begegnet der vom Gemeinderat der Beklagten am 20.12.2001 gefasste Beschluss über die Herstellung und den Ausbau des B.-Wegs keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch von Klägerseite nicht aufgezeigt. |
|
| | Im Hinblick auf den klägerischen Vortrag ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage und der Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht nicht alleine darauf ankommt, dass der bauliche Zustand einer Straße den Anforderungen entspricht, die eine Erschließungsbeitragssatzung als Merkmale der endgültigen Herstellung beschreibt. Vielmehr bedarf es darüber hinaus - neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB - eines vom Gemeinderat aufgestellten Ausbauprogramms, also der Festlegung insbesondere des Verlaufs, der konkreten Breite und der einzelnen Ausbaumerkmale, beispielsweise der Festlegung ob eine Straße mit oder ohne Gehweg gebaut werden soll. Dieses Ausbauprogramm, das sich insbesondere auch an der Verkehrsbedeutung der konkreten Straße orientieren wird, kann eine Erschließungsbeitragssatzung naturgemäß nicht vorgeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in seinem Urteil vom 10.10.1995 (- 8 C 13/94 -, BVerwGE 99, 308 ff.), auf das sich die Klägerin sinngemäß bezieht, zwar dargelegt, dass eine Außenbereichsstraße infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans den Rechtscharakter einer Anbaustraße annehmen könne. Gleichzeitig wird jedoch klargestellt, dass eine Anbaustraße (nur dann) erstmalig endgültig hergestellt ist, „wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen“ (Leitsatz Nr. 2). Ein solches Ausbauprogramm lag im konkreten Fall aber erst mit dem Beschluss vom 20.12.2001 vor. Erst zu diesem Zeitpunkt waren damit alle Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Abrundungssatzung vom 29.08.1991, auf die von Klägerseite in diesem Zusammenhang hingewiesen wird, keinen Bebauungsplan darstellt und damit auch nicht den nach § 125 Abs. 1 BauGB erforderlichen Bebauungsplan zu ersetzen vermag. |
|
| | Hieraus folgt zugleich, dass allein der tatsächliche Ausbauzustand einer Straße nicht das alleinige Kriterium der endgültigen Herstellung einer Straße im beitragsrechtlichen Sinne ist. Der Umstand, dass zumindest ein Teil des B.-Wegs vor den Ausbaumaßnahmen in den Jahren 1996 und 1997 also bereits einen Teerbelag hatte, lässt nicht den Schluss zu, die Straße sei bereits endgültig hergestellt gewesen. Soweit von Klägerseite in diesem Zusammenhang vorgetragen wurde, es seien Bohrkerne aus der vorhandenen Asphalttrag- und Asphaltdeckschicht gezogen worden, so konnte im Übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand der vorliegenden Rechnungen geklärt werden, dass es sich dabei nicht um Proben aus einem bereits vor Durchführung der hier maßgeblichen Bauarbeiten vorhandenen Belag handelte, vielmehr die Bohrkerne zur Ermittlung der Qualität der Ausführung des Straßenbaus in den Jahren 1996 und 1997 gezogen wurden. |
|
| | Nach allem begegnet die Beitragserhebung dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. |
|
| | Entsprechendes gilt aber auch für die Höhe des verlangten Beitrags. Insbesondere ist keine rechtswidrige Abschnittsbildung festzustellen. Der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde nämlich lediglich - aber auch insgesamt - derjenige Teil des B.-Wegs von etwa 100 m Länge, auf den sich der Beschluss des Gemeinderats vom 20.12.2001 bezog. Insoweit fand keine Abschnittsbildung im eigentlichen Sinne statt, vielmehr wurde nur der Teil des B.-Wegs abgerechnet, für den hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen. |
|
| | Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO). |
|