Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 2126/07

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14.09.2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am … 1973 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24.07.2001 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern einen Asylantrag. Sein Antrag wurde vom damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. Seine Klage beim Verwaltungsgericht ... blieb ohne Erfolg (Urteil vom 15.10.2003 - ... -).
Im Folgeantragsverfahren des Klägers wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 26.05.2006 - ... - verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger in Bezug auf Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. In demselben Urteil wurde das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger seine Klage bezüglich der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund seiner exponierten Stellung innerhalb der ISYF (Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ...) bei seiner Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter drohe.
Mit Bescheid vom 19.07.2006 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Indiens fest.
Am 04.08.2006 stellte der Kläger bei der unteren Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Regierungspräsidium ... stimmte nicht zu.
Mit Schreiben vom 03.07.2007 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Mit Schreiben vom 19.07.2007 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die Bedenken am weiteren Aufenthalt des Klägers in Deutschland aus seiner Tätigkeit für die International Sikh Youth Federation (ISYF) ergäben, die von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft werde.
Mit Schreiben vom 02.08.2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass es eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes gebe, nach der die ISYF seit dem Jahr 2000 nicht mehr terroristisch tätig sei. Mit Schreiben vom 20.08.2007 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, von der bloßen Funktionärstätigkeit für die ISYF darauf zu schließen, dass der Kläger sich Handlungen zuschulden kommen lasse, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen, sei bedenklich. Die ISYF werde von den Verfassungsschutzämtern überwacht. Es lägen aber keinerlei konkrete Erkenntnisse über deren Verwicklung in terroristische Aktivitäten vor. Nach den Ermittlungen und Beobachtungen des Auswärtigen Amtes sei die ISYF seit der Jahrtausendwende nicht mehr in terroristische Aktivitäten verwickelt.
Das Regierungspräsidium ... wies den Kläger mit Verfügung vom 14.09.2007 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 04.08.2006 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 54 Nr. 5 AufenthG werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden könne, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründeten. Die ISYF sei eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Sie habe terroristische Aktivitäten bislang vorwiegend in Indien entwickelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die ISYF an den Vorbereitungen des Anschlags auf den indischen Botschafter in Bukarest im Jahre 1991 beteiligt gewesen sei. Das Auswärtige Amt führe in seinem Lagebericht Indien vom 19.11.2006 aus, dass die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen sei und sich die dortige Situation normalisiert habe. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen hätten den Punjab verlassen, operierten jedoch aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhielten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Deutschland diene hier lebenden Sikh-Extremisten als Ruhe- und Finanzierungsbasis. Die deutsche Sektion der ISYF sammle hauptsächlich Spenden zur Unterstützung der Mutterorganisation in Indien, fördere also den Terrorismus durch Zurverfügungstellung von Geld. Darüber hinaus organisiere sie gemeinsam mit anderen extremistischen Sikh-Gruppen regelmäßig auch überregionale öffentliche Veranstaltungen und Protestdemonstrationen anlässlich indischer Nationalfeiertage. Die ISYF werde von der Europäischen Union als terroristische Organisation angesehen (vgl. Gemeinsamer Standpunkt 2007/448/GASP des Rates vom 28.06.2007). Auch in Indien werde die ISYF als terroristische Organisation in der Anlage zum Unlawful Activities Prevention Act von 1967 eingestuft.
10 
Der Kläger sei Mitglied der ISYF und unterstütze diese. Er sei bereits in Indien für die ISYF tätig gewesen. In ... sei er am 25.04.2005 zum Präsidenten der ISYF gewählt worden. Die Unterstützungshandlungen für die ISYF seien dem Kläger auch zurechenbar. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die ISYF sowie seiner herausragenden Funktion in dieser Vereinigung seien dem Kläger auch deren terroristische Bestrebungen bekannt. Auch aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren wisse er, dass die ISYF zur Realisierung ihrer Ziele den gewaltsamen Weg befürworte und er legitimiere sogar selbst den Einsatz der Gewalt zur Erreichung eines unabhängigen Khalistan. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Kläger von der ISYF oder deren Zielen abgekehrt habe.
11 
Ein besonderer Ausweisungsschutz greife beim Kläger nicht. Ein Ausnahmefall vom Regelfall liege ebenfalls nicht vor. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Eine Atypik folge nicht aus der Lebenssituation des Klägers. Es werde nicht verkannt, dass die Familie des Klägers seit rund sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebe und sein in Deutschland geborener Sohn aufgrund eines angeborenen Herzfehlers medizinischer Versorgung bedürfe. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Seit geraumer Zeit lebe der Kläger von Sozialhilfe. Wegen des bestehenden Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG scheide eine Beendigung seines Aufenthalts derzeit aus. Auch in dem Falle, dass der Kläger Deutschland bei Entfallen einer Foltergefahr verlassen müsse, liege kein Ausnahmefall vor. Eine Trennung von seiner Familie oder eine gemeinsame Rückkehr in das Heimatland wäre aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr nicht unverhältnismäßig. Auch eine gemeinsame Rückkehr mit der Familie stelle keine unverhältnismäßige Härte dar. Das bestehende Abschiebeverbot stelle ebenfalls keinen besonderen Umstand dar, der den Kläger entlaste.
12 
Hilfsweise sei die Ausweisung auch im Ermessenswege und unter Abwägung der in § 55 Abs. 3, § 60 a Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien gerechtfertigt (wird ausgeführt). Die Ausweisung stehe auch in Einklang mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (wird ausgeführt).
13 
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt. Einer Erteilung stehe jedoch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 c AufenthG entgegen. Danach werde eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass sich der Ausländer Handlungen zuschulden habe kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert seien, zuwiderliefen. Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen widerspreche diesen Zielen und Grundsätzen. Durch die Mitgliedschaft in der ISYF und aufgrund seiner exponierten Aktivitäten für diese terroristische Organisation habe er eine Handlung begangen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufe.
14 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. § 25 Abs. 3 AufenthG schließe die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus. Zudem sei die Aufenthaltserlaubnis wegen § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend zu versagen. Die Verfügung wurde am 27.09.2007 zugestellt.
15 
Der Kläger hat am 29.10.2007, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht ... erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur entgegen, wenn vom Ausländer eine aktuelle Gefährdung ausgehe. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, die der Bekämpfung des Terrorismus im Vorfeld diene. Dies werde auch aus der Fassung des § 54 Nr. 5 AufenthG deutlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe von der Mitgliedschaft des Klägers in der ISYF derzeit keine Gefährdung für die Ziele der Vereinten Nationen aus. Vermutungen, auch wenn sie auf schwerwiegende Anhaltspunkte gestützt würden, reichten für einen Eingriff in die Rechtsgüter von Personen nicht aus. Der Terrorismusvorbehalt sei eng auszulegen. Selbst bei weiter Auslegung des Terrorismusvorbehalts sei eine gegenwärtige Gefahr durch den Kläger in der ISYF nicht feststellbar. Von dieser Organisation gehe ausweislich der jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes keine terroristische Gefahr mehr aus. Vielmehr sei sie seit Jahren nur noch politisch tätig, nicht mehr militant.
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Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 14.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG sei vor dem Hintergrund der Resolution Nr. 1373/2001 des UN-Sicherheitsrats zur Bekämpfung des Terrorismus zu sehen. In den Blick zu nehmen sei auch der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 (2001/931/GASP), der zur Umsetzung der Resolution des UN-Sicherheitsrats beschlossen worden sei. Der Rat sei zu dem Schluss gelangt, dass die ISYF an Handlungen i.S. des gemeinsamen Standpunktes beteiligt gewesen sei und deshalb die Maßnahmen nach der Verordnung 2580/2001/EG nach dem Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) weiterhin auf die ISYF angewendet werden solle. Die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG habe als Teil einer Verordnung nach § 249 Abs. 2 EGV unmittelbar geltende Wirkung mit dem Vorrang vor dem Bundesrecht.
21 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft beim Auswärtigen Amt. Auf den Beweisbeschluss der Kammer vom 23.06.2009 und die Antwort des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird verwiesen.
22 
Der Kammer hat die Ausweisungsakte des Regierungspräsidiums ..., die Ausländerakte der Stadt ... (bis Blatt 529) sowie die Gerichtsakte aus dem Verfahren ... vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
23 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinen aktuellen Aktivitäten für die ISYF befragt worden. Fragen wurden teilweise nur auf mehrmaliges Nachfragen ausreichend beantwortet. Als Ergebnis der Befragung des Klägers kann zusammenfassend das Folgende festgehalten werden: Er spiele in der ISYF keine Rolle mehr. Er habe seine Aktivitäten für die ISYF vermindert. Dies sei nach der Geburt seines jüngsten Kindes im Jahr 2007 gewesen, das an einer Herzkrankheit leide. Seit Ende 2007 sei er nicht mehr der Vorsitzende der ISYF in ... Nachfolger in seiner ISYF-Gruppierung in ... sei ... geworden. Daneben gebe es noch eine weitere ISYF-Gruppierung in ... mit ... als Vorsitzendem. Er glaube, dass sein Nachfolger bei einem Treffen im April 2008 bestimmt worden sei. Er gehe noch zu Veranstaltungen und verteile Flyer. Die Veranstaltungen fänden hauptsächlich in ... statt. Mitgliederbeiträge bezahle er nicht, er sei aber noch Mitglied. Er spende Geld für die Herstellung der Flyer. Die Fahrtkosten für die Teilnahme an den Veranstaltungen in ... bezahle er selbst.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die - fristgerecht erhobene - Klage ist zulässig und begründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig (1.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (2.).
1.
25 
Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (Halbsatz 1). Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (Halbsatz 2).
26 
Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. § 54 Nr. 5 AufenthG greift nur ein, wenn eine Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass ein Ausländer einer Organisation angehört, die früher den Terrorismus unterstützt hat. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG, der von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Stützung des Terrorismus ausgeht („die den Terrorismus unterstützt“). Es folgt auch aus dem Zweck der Ausweisungsvorschriften, die der Gefahrenabwehr in der Zukunft dienen und nicht der bloßen Sanktionierung eines Verhaltens aus der Vergangenheit. Dass die Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorliegen muss, folgt auch aus dem Halbsatz 2 des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dort wird vorausgesetzt, dass vom Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehen muss, wenn seine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung in der Vergangenheit liegen. Die gegenwärtige Gefahr entfällt aber auch dann, wenn die Organisation selbst den Terrorismus nicht mehr unterstützt. Der Nachweis der Unterstützung des Terrorismus ist zwar nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. Es müssen aber Tatsachen feststellbar sein, auf die eine solche Schlussfolgerung gestützt werden kann. Der nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus.
27 
Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die ISYF, deren Mitglied der Kläger noch ist, den Terrorismus (noch) unterstützt. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Kläger, der zumindest früher exponierter Funktionär der ISYF in ... war - er wurde im April 2005 zum Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ... bestimmt (vgl. Urteil ... ... vom 26.05.2006 - ... -) - in einem Sinne von der ISYF distanziert hat, dass ihm die Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF, unterstellt sie würde den Terrorismus noch unterstützen, nicht mehr zugerechnet werden könnte. Käme es darauf an, bestünden auch aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel daran, ob eine Distanzierung des Klägers von derartigen Zielen der ISYF vorläge. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu Zweifeln an seiner Bereitschaft Anlass, sein Verhältnis zur ISYF ehrlich darzustellen.
28 
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der ISYF gegenwärtig um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, wertet die Kammer die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel aus. Eine rechtliche Bindung an einzelne Erkenntnismittel besteht nicht.
29 
Dies gilt insbesondere für den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15.07.2008 (ABl. vom 16.07.2008, L 188/71) zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP. Der gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 (vgl. ABl. vom 28.12.2001, L 344/93) enthält einen Anhang mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Jedenfalls seit der Aktualisierung durch den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP gehört auch die International Sikh Youth Federation - ISYF - zu den Gruppen und Organisationen, auf die der genannte gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates beruhen auf Art. 15 EUV. Nach dieser Vorschrift nimmt der Rat gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit dem gemeinsamen Standpunkt in Einklang steht. Aus Art. 15 Satz 3 EUV ist der Schluss zu ziehen, dass eine Bindung der innerstaatlichen Gerichte an Inhalte eines gemeinsamen Standpunktes nicht besteht. Der gemeinsame Standpunkt ist gerichtet an die Mitgliedstaaten, die ihn erst in innerstaatliche Politik umsetzen müssen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte liegt, soweit es der Kammer erkennbar ist, nicht vor. In seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu den gemeinsamen Standpunkten 2005/220/GASP und 2001/931/GASP nur in dem Sinne geäußert, dass der Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren zurückverwiesen wurde, sich mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müsse. Die Annahme einer rechtlichen Bindungswirkung folgt aus dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Eine Bindungswirkung an einen gemeinsamen Standpunkt wird auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten. Diescher in GK-Aufenthaltsgesetz (Loseblattsammlung, Stand Januar 2007, § 54 Rdnr. 435) spricht unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) nur davon, dass der Anhang zum Standpunkt 2001/931/GASP bei der Beurteilung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, zu berücksichtigen sei.
30 
Die Kammer geht weiter davon aus, dass auch der Beschluss des Rates vom 26.01.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG, ABl. vom 27.01.2009, L 23/25) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Klägers die Kammer nicht verpflichtet, davon auszugehen, dass es sich bei der ISYF aktuell um eine terroristische Vereinigung handelt. Im Unterschied zum gemeinsamen Standpunkt ist eine EG-Verordnung nach § 249 EGV verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste, die durch den Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) in Ausübung der Befugnisse aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG aufgestellt wurde, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der ISYF als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung 2580/2001/EG zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Ausweisung sind in dieser Verordnung nicht geregelt.
31 
Für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers liefern die Aufnahme der ISYF in die Listen zum oben zitierten gemeinsamen Standpunkt und zur oben zitierten Verordnung der EG Hinweise, die neben anderen Erkenntnisquellen zu würdigen sind.
32 
Das Auswärtige Amt macht in seinen Lageberichten zur ISYF folgende Aussagen:
33 
Lageberichte Indien vom 07.09.2004 (Seite 8) und vom 19.10.2005 (Seite 10)
34 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
35 
36 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Liberation Force, die International Sikh Youth Federation und die Bhindranwale Tiger Force of Khalistan politisch aktiv (nicht mehr terroristisch), die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“.
37 
Lagebericht Indien vom 06.08.2008
38 
„Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von Khalistan abzielte, in den 1980er-Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu-Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland“ (Seite 6).
39 
„Am 21. September 2004 hat die neue Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz Prevention of Terrorism Act [POTA], 2002, per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt … Die materiell-rechtlichen Regelungen von POTA wurden in den Unlawful Activities Prevention Act (UAA), 1967, überführt … Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft …“ (Seite 10).
40 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
41 
42 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Commando Force, die International Sikh Youth Federation und die Khalistan Zindabad Force zu nennen, die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“ (Seite 12).
43 
„Das britische Home Office nennt als weitere bedeutende militante Sikh-Organisationen die Khalistan Commando Force (Paramjit Singh Panjwar Fraktion), Khalistan Commando Force (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), Khalistan Liberation Force, Bhindranwale Tiger Force of Khalistan, All India Sikh Student Federation (Manjit und Mehta Chawla), sowie die Sikh Student Federation“ (Seite 25; nach der Anlage 2 zum Lagebericht gehört die ISYF zu den nach dem UAA als terroristische Organisationen verbotenen Organisationen).
44 
Der Lagebericht Indien des Auswärtigen Amtes vom 04.10.2009 trifft zur vorliegend relevanten Problematik im Wesentlichen nur die Aussage, „Der Sikh-Terrorismus im Punjab ist seit Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen“. Daneben enthält er unter der Überschrift 1.9 „Exilgruppen“ in Bezug auf die Gruppen, die sich mit der Punjab-Problematik befassen, die gleiche Aufzählung, die oben aus dem Lagebericht des Vorjahres bereits zitiert wurde (Lagebericht vom 04.10.2009, Seite 16 f.).
45 
In der von der Kammer eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird das Bild, das sich aus den Lageberichten ergibt, nochmals bestätigt. Dem Auswärtigen Amt liegen keinerlei eigene Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten in der ISYF seit dem Jahr 2000 vor.
46 
Der aktuelle Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern enthält zu Sikh-Organisationen, zu denen auch die International Sikh Youth Federation gehört, folgende Aussagen:
47 
„Extremistische Organisationen aus dem Spektrum der Religionsgemeinschaft der Sikhs kämpfen seit Jahrzehnten auch mit terroristischen Mitteln dafür, einen unabhängigen Staat „Khalistan“ auf dem Gebiet des nordindischen Bundesstaates Punjab zu errichten. Mit Attentaten gegen Mitglieder der indischen Regierung und terroristischen Anschlägen, die sich bisher überwiegend gegen Einrichtungen und Ziele in Indien richteten, versuchten sie auf ihre politischen Ziele aufmerksam zu machen. Bei diesen Anschlägen ist es immer wieder zu zahlreichen Todesopfern unter der Zivilbevölkerung gekommen.
48 
In Deutschland sind primär die von der EU seit dem 02. Mai 2002 als terroristische Organisationen gelisteten BKI und ISYF mit zusammen ca. 750 Anhängern aktiv. Im Vergleich hierzu ist die KMDI mit ihrer geringen Anhängerschaft und selteneren Aktivität kaum in Erscheinung getreten.
49 
Bisher sind von diesen Organisationen im Bundesgebiet keine terroristischen Aktionen ausgegangen.
50 
Hauptziel dieser Sikh-Gruppierung in Deutschland ist es, die jeweilige Mutterorganisation in Indien propagandistisch und vor allem auch finanziell zu unterstützen. In regelmäßig durchgeführten Versammlungen wird u.a. auch zu Geldspenden aufgerufen. Einen Teil dieser Gelder dürften die Mutterorganisationen in Indien auch zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes verwenden. Daneben dienen solche Spendengelder auch zur Unterstützung und materiellen Absicherung von Angehörigen der im bewaffneten Kampf getöteten 'Märtyrer' der Organisation oder zur Finanzierung von Rechtshilfe für inhaftierte Glaubensbrüder“ (Seite 305 und 306).
51 
Der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2008 enthält folgende Ausführungen:
52 
„5. Sikh-Organisationen
53 
54 
International Sikh Youth Federation (ISYF)… Die Bestrebungen extremistischer Gruppierungen der Sikh, im indischen Bundesstaat Punjab einen eigenen Staat Khalistan (Land der Reinen) zu gründen, führten in den vergangenen 20 Jahren zu unzähligen gewalttätigen Übergriffen von Sikh-Kämpfern und Auseinandersetzungen mit indischen Sicherheitskräften, bei denen eine Vielzahl von Separatisten festgenommen oder getötet wurde. Auch im Jahr 2008 wurden dort wieder Aktivisten der International Sikh Youth Federation (ISYF) und der Babbar Khalsa (BKI) wegen angeblich verübter Bombenanschläge inhaftiert, was aber zur Folge hatte, dass diese Organisationen zumindest im Heimatland vermehrt Zulauf und Sympathisanten erhielten. Terroristische Aktivitäten außerhalb Indiens sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Aufgrund ihrer terroristischen Aktivitäten fällt die ISYF in Indien unter den 'Activities Act' vom 22. März 2002 und ist außerdem in Großbritannien durch den 'Terrorism Act 2000' verboten. Da sowohl die Babbar Khalsa (BKI) als auch die ISYF vor Jahren noch außerhalb Indiens am häufigsten im Zusammenhang mit terroristischen Aktionen hervorgetreten sind, wurden beide Gruppierungen von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen.
55 
… Darüber hinaus nutzten Funktionäre sogenannte Märtyrer-Gedenkveranstaltungen in den Sikh-Tempeln als politische Plattform und zum Aufruf zu Spendensammlungen und Unterstützung der Angehörigen gefallener Kämpfer und der Organisationen in der Heimat“.
56 
Nach dem Home Office Country of Origin Information Report - India vom 12. Mai 2009 gehört die ISYF zu den Organisationen, die im Vereinigten Königreich nach dem „Terrorism Act 2000“ verboten sind (vgl. Seite 133).
57 
Nach Auswertung und Gewichtung dieser Erkenntnismittel kann die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die aktuell den Terrorismus unterstützt oder bei der dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Auswärtige Amt hat seit mindestens 10 Jahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF (noch) terroristisch tätig ist. Der Terrorismus in Punjab, durch den noch Anfang der 90er Jahre zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind, ist danach nahezu zum Erliegen gekommen. Dies wurde nochmals auf die Anfrage der Kammer bestätigt. In zwei Lageberichten geht das Auswärtige Amt sogar davon aus, dass die ISYF nur noch politisch tätig sei. Konkrete Hinweise auf terroristische Aktivitäten der ISYF haben die anderen, oben zitierten Erkenntnisquellen nicht bzw. es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Tatsachen die Einschätzung beruht, die ISYF sei noch terroristisch tätig. Die beiden zitierten Verfassungsschutzberichte erwecken den Eindruck, als gebe es eine kontinuierliche Linie terroristische Aktivitäten der ISYF seit dem Auftreten des Terrorismus zu Beginn der 80er Jahre. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg spricht von unzähligen gewalttätigen Übergriffen in den vergangen 20 Jahren. Dem Auswärtigen Amt, das die Lage vor Ort beobachtet, sind aber jedenfalls in den letzen 10 Jahren keine solchen Aktivitäten der ISYF bekannt oder sonstiger Vereinigungen im Zusammenhang mit der Khalistan-Frage bekannt geworden. Die Verhaftungen von Aktivisten der ISYF und der BKI in Indien im Jahr 2008, auf die der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg hinweist, sagen nichts darüber aus, wann es zu den vorgeworfenen Anschlägen gekommen ist. Letztendlich müssen aber Tatsachen die Schlussfolgerung der Unterstützung des Terrorismus rechtfertigen. Solche Tatsachen, die vom Gericht bewertet werden können, liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die oben zitierten Erkenntnisse, die die Lage anders als das Auswärtige Amt bewerten, versetzen das Gericht nicht durch Nennung von Tatsachen in die Lage, eine eigene Einschätzung der Situation vorzunehmen. Es reicht nicht aus, dass lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass es wieder zu terroristischen Aktivitäten kommen kann. Hier ist auch der lange Zeitraum zu würdigen, in dem es keine Anhaltspunkte für terroristische Aktivitäten der ISYF gibt. Insofern hat sich die Lage seit dem Ergehen des Urteils vom 15.10.2003 - ... -, in dem die Kammer noch zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, geändert.
58 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 5 AufenthG für eine Regelausweisung nicht vor, gibt es mangels Gefährlichkeit des Klägers auch keinen Anlass für die hilfsweise erfolgte Ermessensausweisung des Klägers.
2.
59 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Beim Kläger liegt aufgrund des Urteils ... ... vom 26.05.2006 - ... - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Gründe, von der Regel („soll“) des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzuweichen, sind nicht erkennbar.
60 
Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, insbesondere ein solcher nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG, liegt nicht vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel oder den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen laufen Handlungen zuwider, die geeignet sind, den Terrorismus zu fördern (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...). Solche Handlungen des Klägers lassen sich nicht feststellen. Im Zeitraum, in dem ihm aufgrund einer exponierten Stellung in der ISYF (Präsident der ISYF in ... ab April 2005) den Terrorismus fördernde Handlungen der ISYF hätten zugerechnet werden können (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...), lassen sich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen.
61 
Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG abzusehen.
3.
62 
Das Verfahren hat wegen der Frage der Bedeutung der Anhänge zur Verordnung 2580/2001/EG für das Vorliegen des Regelausweisungsgrundes § 54 Nr. 5 AufenthG und wegen der Frage, ob es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus fördert, grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist daher zuzulassen (§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 abs. 2 Nr. 3 VwGO).
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
24 
Die - fristgerecht erhobene - Klage ist zulässig und begründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig (1.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (2.).
1.
25 
Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (Halbsatz 1). Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (Halbsatz 2).
26 
Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. § 54 Nr. 5 AufenthG greift nur ein, wenn eine Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass ein Ausländer einer Organisation angehört, die früher den Terrorismus unterstützt hat. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG, der von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Stützung des Terrorismus ausgeht („die den Terrorismus unterstützt“). Es folgt auch aus dem Zweck der Ausweisungsvorschriften, die der Gefahrenabwehr in der Zukunft dienen und nicht der bloßen Sanktionierung eines Verhaltens aus der Vergangenheit. Dass die Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorliegen muss, folgt auch aus dem Halbsatz 2 des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dort wird vorausgesetzt, dass vom Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehen muss, wenn seine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung in der Vergangenheit liegen. Die gegenwärtige Gefahr entfällt aber auch dann, wenn die Organisation selbst den Terrorismus nicht mehr unterstützt. Der Nachweis der Unterstützung des Terrorismus ist zwar nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. Es müssen aber Tatsachen feststellbar sein, auf die eine solche Schlussfolgerung gestützt werden kann. Der nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus.
27 
Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die ISYF, deren Mitglied der Kläger noch ist, den Terrorismus (noch) unterstützt. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Kläger, der zumindest früher exponierter Funktionär der ISYF in ... war - er wurde im April 2005 zum Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ... bestimmt (vgl. Urteil ... ... vom 26.05.2006 - ... -) - in einem Sinne von der ISYF distanziert hat, dass ihm die Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF, unterstellt sie würde den Terrorismus noch unterstützen, nicht mehr zugerechnet werden könnte. Käme es darauf an, bestünden auch aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel daran, ob eine Distanzierung des Klägers von derartigen Zielen der ISYF vorläge. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu Zweifeln an seiner Bereitschaft Anlass, sein Verhältnis zur ISYF ehrlich darzustellen.
28 
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der ISYF gegenwärtig um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, wertet die Kammer die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel aus. Eine rechtliche Bindung an einzelne Erkenntnismittel besteht nicht.
29 
Dies gilt insbesondere für den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15.07.2008 (ABl. vom 16.07.2008, L 188/71) zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP. Der gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 (vgl. ABl. vom 28.12.2001, L 344/93) enthält einen Anhang mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Jedenfalls seit der Aktualisierung durch den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP gehört auch die International Sikh Youth Federation - ISYF - zu den Gruppen und Organisationen, auf die der genannte gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates beruhen auf Art. 15 EUV. Nach dieser Vorschrift nimmt der Rat gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit dem gemeinsamen Standpunkt in Einklang steht. Aus Art. 15 Satz 3 EUV ist der Schluss zu ziehen, dass eine Bindung der innerstaatlichen Gerichte an Inhalte eines gemeinsamen Standpunktes nicht besteht. Der gemeinsame Standpunkt ist gerichtet an die Mitgliedstaaten, die ihn erst in innerstaatliche Politik umsetzen müssen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte liegt, soweit es der Kammer erkennbar ist, nicht vor. In seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu den gemeinsamen Standpunkten 2005/220/GASP und 2001/931/GASP nur in dem Sinne geäußert, dass der Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren zurückverwiesen wurde, sich mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müsse. Die Annahme einer rechtlichen Bindungswirkung folgt aus dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Eine Bindungswirkung an einen gemeinsamen Standpunkt wird auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten. Diescher in GK-Aufenthaltsgesetz (Loseblattsammlung, Stand Januar 2007, § 54 Rdnr. 435) spricht unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) nur davon, dass der Anhang zum Standpunkt 2001/931/GASP bei der Beurteilung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, zu berücksichtigen sei.
30 
Die Kammer geht weiter davon aus, dass auch der Beschluss des Rates vom 26.01.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG, ABl. vom 27.01.2009, L 23/25) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Klägers die Kammer nicht verpflichtet, davon auszugehen, dass es sich bei der ISYF aktuell um eine terroristische Vereinigung handelt. Im Unterschied zum gemeinsamen Standpunkt ist eine EG-Verordnung nach § 249 EGV verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste, die durch den Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) in Ausübung der Befugnisse aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG aufgestellt wurde, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der ISYF als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung 2580/2001/EG zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Ausweisung sind in dieser Verordnung nicht geregelt.
31 
Für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers liefern die Aufnahme der ISYF in die Listen zum oben zitierten gemeinsamen Standpunkt und zur oben zitierten Verordnung der EG Hinweise, die neben anderen Erkenntnisquellen zu würdigen sind.
32 
Das Auswärtige Amt macht in seinen Lageberichten zur ISYF folgende Aussagen:
33 
Lageberichte Indien vom 07.09.2004 (Seite 8) und vom 19.10.2005 (Seite 10)
34 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
35 
36 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Liberation Force, die International Sikh Youth Federation und die Bhindranwale Tiger Force of Khalistan politisch aktiv (nicht mehr terroristisch), die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“.
37 
Lagebericht Indien vom 06.08.2008
38 
„Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von Khalistan abzielte, in den 1980er-Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu-Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland“ (Seite 6).
39 
„Am 21. September 2004 hat die neue Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz Prevention of Terrorism Act [POTA], 2002, per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt … Die materiell-rechtlichen Regelungen von POTA wurden in den Unlawful Activities Prevention Act (UAA), 1967, überführt … Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft …“ (Seite 10).
40 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
41 
42 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Commando Force, die International Sikh Youth Federation und die Khalistan Zindabad Force zu nennen, die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“ (Seite 12).
43 
„Das britische Home Office nennt als weitere bedeutende militante Sikh-Organisationen die Khalistan Commando Force (Paramjit Singh Panjwar Fraktion), Khalistan Commando Force (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), Khalistan Liberation Force, Bhindranwale Tiger Force of Khalistan, All India Sikh Student Federation (Manjit und Mehta Chawla), sowie die Sikh Student Federation“ (Seite 25; nach der Anlage 2 zum Lagebericht gehört die ISYF zu den nach dem UAA als terroristische Organisationen verbotenen Organisationen).
44 
Der Lagebericht Indien des Auswärtigen Amtes vom 04.10.2009 trifft zur vorliegend relevanten Problematik im Wesentlichen nur die Aussage, „Der Sikh-Terrorismus im Punjab ist seit Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen“. Daneben enthält er unter der Überschrift 1.9 „Exilgruppen“ in Bezug auf die Gruppen, die sich mit der Punjab-Problematik befassen, die gleiche Aufzählung, die oben aus dem Lagebericht des Vorjahres bereits zitiert wurde (Lagebericht vom 04.10.2009, Seite 16 f.).
45 
In der von der Kammer eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird das Bild, das sich aus den Lageberichten ergibt, nochmals bestätigt. Dem Auswärtigen Amt liegen keinerlei eigene Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten in der ISYF seit dem Jahr 2000 vor.
46 
Der aktuelle Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern enthält zu Sikh-Organisationen, zu denen auch die International Sikh Youth Federation gehört, folgende Aussagen:
47 
„Extremistische Organisationen aus dem Spektrum der Religionsgemeinschaft der Sikhs kämpfen seit Jahrzehnten auch mit terroristischen Mitteln dafür, einen unabhängigen Staat „Khalistan“ auf dem Gebiet des nordindischen Bundesstaates Punjab zu errichten. Mit Attentaten gegen Mitglieder der indischen Regierung und terroristischen Anschlägen, die sich bisher überwiegend gegen Einrichtungen und Ziele in Indien richteten, versuchten sie auf ihre politischen Ziele aufmerksam zu machen. Bei diesen Anschlägen ist es immer wieder zu zahlreichen Todesopfern unter der Zivilbevölkerung gekommen.
48 
In Deutschland sind primär die von der EU seit dem 02. Mai 2002 als terroristische Organisationen gelisteten BKI und ISYF mit zusammen ca. 750 Anhängern aktiv. Im Vergleich hierzu ist die KMDI mit ihrer geringen Anhängerschaft und selteneren Aktivität kaum in Erscheinung getreten.
49 
Bisher sind von diesen Organisationen im Bundesgebiet keine terroristischen Aktionen ausgegangen.
50 
Hauptziel dieser Sikh-Gruppierung in Deutschland ist es, die jeweilige Mutterorganisation in Indien propagandistisch und vor allem auch finanziell zu unterstützen. In regelmäßig durchgeführten Versammlungen wird u.a. auch zu Geldspenden aufgerufen. Einen Teil dieser Gelder dürften die Mutterorganisationen in Indien auch zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes verwenden. Daneben dienen solche Spendengelder auch zur Unterstützung und materiellen Absicherung von Angehörigen der im bewaffneten Kampf getöteten 'Märtyrer' der Organisation oder zur Finanzierung von Rechtshilfe für inhaftierte Glaubensbrüder“ (Seite 305 und 306).
51 
Der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2008 enthält folgende Ausführungen:
52 
„5. Sikh-Organisationen
53 
54 
International Sikh Youth Federation (ISYF)… Die Bestrebungen extremistischer Gruppierungen der Sikh, im indischen Bundesstaat Punjab einen eigenen Staat Khalistan (Land der Reinen) zu gründen, führten in den vergangenen 20 Jahren zu unzähligen gewalttätigen Übergriffen von Sikh-Kämpfern und Auseinandersetzungen mit indischen Sicherheitskräften, bei denen eine Vielzahl von Separatisten festgenommen oder getötet wurde. Auch im Jahr 2008 wurden dort wieder Aktivisten der International Sikh Youth Federation (ISYF) und der Babbar Khalsa (BKI) wegen angeblich verübter Bombenanschläge inhaftiert, was aber zur Folge hatte, dass diese Organisationen zumindest im Heimatland vermehrt Zulauf und Sympathisanten erhielten. Terroristische Aktivitäten außerhalb Indiens sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Aufgrund ihrer terroristischen Aktivitäten fällt die ISYF in Indien unter den 'Activities Act' vom 22. März 2002 und ist außerdem in Großbritannien durch den 'Terrorism Act 2000' verboten. Da sowohl die Babbar Khalsa (BKI) als auch die ISYF vor Jahren noch außerhalb Indiens am häufigsten im Zusammenhang mit terroristischen Aktionen hervorgetreten sind, wurden beide Gruppierungen von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen.
55 
… Darüber hinaus nutzten Funktionäre sogenannte Märtyrer-Gedenkveranstaltungen in den Sikh-Tempeln als politische Plattform und zum Aufruf zu Spendensammlungen und Unterstützung der Angehörigen gefallener Kämpfer und der Organisationen in der Heimat“.
56 
Nach dem Home Office Country of Origin Information Report - India vom 12. Mai 2009 gehört die ISYF zu den Organisationen, die im Vereinigten Königreich nach dem „Terrorism Act 2000“ verboten sind (vgl. Seite 133).
57 
Nach Auswertung und Gewichtung dieser Erkenntnismittel kann die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die aktuell den Terrorismus unterstützt oder bei der dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Auswärtige Amt hat seit mindestens 10 Jahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF (noch) terroristisch tätig ist. Der Terrorismus in Punjab, durch den noch Anfang der 90er Jahre zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind, ist danach nahezu zum Erliegen gekommen. Dies wurde nochmals auf die Anfrage der Kammer bestätigt. In zwei Lageberichten geht das Auswärtige Amt sogar davon aus, dass die ISYF nur noch politisch tätig sei. Konkrete Hinweise auf terroristische Aktivitäten der ISYF haben die anderen, oben zitierten Erkenntnisquellen nicht bzw. es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Tatsachen die Einschätzung beruht, die ISYF sei noch terroristisch tätig. Die beiden zitierten Verfassungsschutzberichte erwecken den Eindruck, als gebe es eine kontinuierliche Linie terroristische Aktivitäten der ISYF seit dem Auftreten des Terrorismus zu Beginn der 80er Jahre. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg spricht von unzähligen gewalttätigen Übergriffen in den vergangen 20 Jahren. Dem Auswärtigen Amt, das die Lage vor Ort beobachtet, sind aber jedenfalls in den letzen 10 Jahren keine solchen Aktivitäten der ISYF bekannt oder sonstiger Vereinigungen im Zusammenhang mit der Khalistan-Frage bekannt geworden. Die Verhaftungen von Aktivisten der ISYF und der BKI in Indien im Jahr 2008, auf die der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg hinweist, sagen nichts darüber aus, wann es zu den vorgeworfenen Anschlägen gekommen ist. Letztendlich müssen aber Tatsachen die Schlussfolgerung der Unterstützung des Terrorismus rechtfertigen. Solche Tatsachen, die vom Gericht bewertet werden können, liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die oben zitierten Erkenntnisse, die die Lage anders als das Auswärtige Amt bewerten, versetzen das Gericht nicht durch Nennung von Tatsachen in die Lage, eine eigene Einschätzung der Situation vorzunehmen. Es reicht nicht aus, dass lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass es wieder zu terroristischen Aktivitäten kommen kann. Hier ist auch der lange Zeitraum zu würdigen, in dem es keine Anhaltspunkte für terroristische Aktivitäten der ISYF gibt. Insofern hat sich die Lage seit dem Ergehen des Urteils vom 15.10.2003 - ... -, in dem die Kammer noch zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, geändert.
58 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 5 AufenthG für eine Regelausweisung nicht vor, gibt es mangels Gefährlichkeit des Klägers auch keinen Anlass für die hilfsweise erfolgte Ermessensausweisung des Klägers.
2.
59 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Beim Kläger liegt aufgrund des Urteils ... ... vom 26.05.2006 - ... - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Gründe, von der Regel („soll“) des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzuweichen, sind nicht erkennbar.
60 
Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, insbesondere ein solcher nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG, liegt nicht vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel oder den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen laufen Handlungen zuwider, die geeignet sind, den Terrorismus zu fördern (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...). Solche Handlungen des Klägers lassen sich nicht feststellen. Im Zeitraum, in dem ihm aufgrund einer exponierten Stellung in der ISYF (Präsident der ISYF in ... ab April 2005) den Terrorismus fördernde Handlungen der ISYF hätten zugerechnet werden können (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...), lassen sich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen.
61 
Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG abzusehen.
3.
62 
Das Verfahren hat wegen der Frage der Bedeutung der Anhänge zur Verordnung 2580/2001/EG für das Vorliegen des Regelausweisungsgrundes § 54 Nr. 5 AufenthG und wegen der Frage, ob es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus fördert, grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist daher zuzulassen (§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 abs. 2 Nr. 3 VwGO).
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

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