Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 2 K 3514/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen ein Zwangsgeld, das die Beklagte verhängt hat, weil der vom Kläger hergestellte Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung nach Ansicht der Beklagten nicht den Regeln der Technik entspricht.
Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer des Grundstücks S. 8 und 10 Gemarkung H. (Flurstücknummer 141) im Gemeindegebiet der Beklagten. Es handelt sich um das Wohngrundstück des Klägers, das er gleichzeitig für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nutzt. Das Grundstück befindet sich in dünn besiedelter, ländlicher Lage. Seit 1991 betrieb der Kläger auf dem Grundstück eine Dreikammerausfaulgrube mit Überlauf in eine Güllegrube. Ein Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung bestand nicht.
Nachdem die Beklagte bereits langfristig den Anschluss der im Bereich S. befindlichen, bebauten Grundstücke geplant hatte, richtete sie um das Jahr 2008 eine Abwasserbeseitigung mittels Druckentwässerung ein. Im Einzugsbereich der ca. 1,5 Kilometer langen Druckentwässerungsleitung, die einen Außendurchmesser von 63 mm und einen Innendurchmesser von 55 Millimeter aufweist, befinden sich ca. sechs Grundstücke. Am Ende der Leitung mündet diese in den im Bereich der L ... verlegten Freispiegelkanal (vgl. zu den örtlichen Gegebenheiten: Karte Anlage 3 Seite 3 sowie Luftbild Blatt 62 der Akten).
Der Kläger beantragte am 14.01.2008 eine Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang. Hierauf erließ die Beklagte am 24.04.2008 einen Bescheid, der nun Grundlage des vorliegend angegriffenen Zwangsgeldes ist. In dem Bescheid vom 24.04.2008 lehnte sie die Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang ab. Sie gab dem Kläger außerdem auf, innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserbeseitigung sein Grundstück an diese anzuschließen (Ziffer 2 des Bescheids) und das anfallende häusliche Abwasser dieser über die Abwasserleitung zuzuführen (Ziffer 3 des Bescheids). Der hierauf eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Am 16.11.2009 erhob er deswegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (Az. 4 K 3666/09). Im Verhandlungstermin vom 11.03.2011 nahm er die Klage zurück. Die Beklagte erklärte im Zuge dessen, dass die Fristen betreffend die Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 24.04.2008 bis 31.12.2011 verlängert würden.
Da der Kläger innerhalb dieser Frist einen Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung nicht hergestellt hatte, drohte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 09.01.2012 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR für den Fall an, dass sein Grundstück nicht bis 30.04.2012 an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen sei. Auf Antrag des Klägers wurde diese Frist nochmals bis 31.05.2012 verlängert.
Am 26.05.2012 stellte der Kläger einen Anschluss her. Er verwendete dazu eine der Gruben seiner Dreikammerausfaulgrube als Sammelschacht, in den das häusliche Abwasser eingeleitet wird. Der Schacht ist insgesamt ca. vier Meter hoch. Als Ausflussrohr ist ein Plastikrohr angebracht, das einen Außendurchmesser von 64 Millimeter und einen Innendurchmesser von 50 Millimeter aufweist. Am Beginn des Rohrs, der sich ca. 1,50 Meter über dem Boden befindet, ist ein Rückstauventil sowie ein Gitter in der Art eines Malergitters als Auffangkorb angebracht. Die Schnittstelle des Rohrs mit der Außenwand des Schachts befindet sich in einer Höhe von ca. 1,70 Meter über dem Boden. Eine Pumpe oder ein Zerkleinerer sind nicht eingebaut (vgl. die Skizze Blatt 32 der Akten).
Am 06.07.2012 fand eine Überprüfung des Anschlusses durch den städtischen Kanalmeister statt. Dieser vermerkte hierzu, es liege tatsächlich eine Verbindung des Anschlussschachts mit der Hauptleitung vor, eine Pumpe sei nicht eingebaut.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bescheid vom 19.07.2012 verhängte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Durchsetzung des den Regeln der Technik entsprechenden Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung (Ziffer 1 des Bescheides). Außerdem drohte sie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für den Fall fehlender Umsetzung bis 30.11.2012 an (Ziffer 2 des Bescheides). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei auf Grund des bestandskräftigen Bescheids vom 24.04.2008 zur Herstellung des Anschlusses an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigung verpflichtet. Nach § 16 der Abwassersatzung der Beklagten vom 28.07.1997 (im Folgenden: AbwS) habe der Anschluss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Diesen Anforderungen genüge der vom Kläger hergestellte Anschluss nicht. Die DIN EN 1671 für Druckentwässerungssysteme und das zugehörige Arbeitsblatt (Arbeitsblatt 116-2 der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.) forderten den Einbau einer Pumpe. Erforderlich sei die Zerkleinerung des Schmutzwassers, da ansonsten mit einer Verstopfung zu rechnen sei. Durch den Einbau nur einer Rückstauklappe bestehe die Gefahr, dass im Falle von Druckaufbau in der öffentlichen Hauptleitung bei Einleitung von Abwasser der Nachbargrundstücke Abwasser in den Schacht des Klägers gepumpt werde und dieser überlaufen könne. Im Hinblick auf die Höhe des Überlaufs des Anschlussschachtes über der Kanalsohle sei zudem damit zu rechnen, dass sich unterhalb des Überlaufs im Laufe der Zeit Schlamm absetze. Dieser könne eine Verstopfung verursachen. Wegen des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grundstück und der vorhandenen Güllefässer sei es naheliegend, dass der sich ansammelnde Schlamm entgegen der Abwasser VwV abgepumpt und auf Grünland ausgebracht werde.
Gegen den Zwangsgeldbescheid legte der Kläger am 13.08.2012 Widerspruch ein. Er berief sich darauf, das Abwasser fließe auch ohne eine Pumpe ab. Ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr S., habe ihm im Februar oder März 2012 zugestanden, er dürfe ein Fördern ohne Pumpe austesten. Es müsse ihm ein gewisser Zeitraum zugestanden werden, um dieses Verfahren zu entwickeln und zu perfektionieren.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die vorhandene Anlage entspreche nicht dem allgemein anerkannten Stand der Technik. Dies bestreite auch der Kläger nicht, der ohne weitere Erläuterung von einer Entwicklung und Perfektion eines bislang nicht erprobten Verfahrens spreche. Ein Zugeständnis durch Herrn S., wie es der Kläger anführe, habe es nicht gegeben. Ohnehin fehle es an der nach § 38 LVwVfG erforderlichen Schriftform. Im Hinblick darauf, dass eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung durch den Kläger in der Vergangenheit nicht belegt worden sei, sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft nicht alles anfallende häusliche Abwasser der Kläranlage zuführe, insbesondere nicht den anfallenden Schlamm unterhalb des Überlaufs im Anschlussschacht.
11 
Am 02.11.2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Er ist der Auffassung, der von ihm hergestellte Anschluss sei ordnungsgemäß. Eine Motorpumpe sei nicht erforderlich. Das Abwasser fließe auf Grund der Gefällelage auch ohne eine solche ab. Der natürliche Unterdruck müsse aus seiner Sicht ausreichen, um den Zielen der DIN EN 1671 gerecht zu werden. Diese spreche sich dafür aus, nach dem wirtschaftlichen Optimum und einer Kombination von Freispiegelkanälen und Druckleistungsnetzen zu suchen. In § 18 AbwS heiße es nur „wenn dies für das Abfließen notwendig ist“. Eine solche Notwendigkeit bestehe nicht. So habe ihm auch Herr S. zugesagt, eine Motorpumpe sei nicht erforderlich, wenn das Abwasser auch ohne diese abfließe. Soweit die Beklagte anführe, eine Pumpe sei erforderlich, um die von der DIN EN 1671 erwähnten Durchlaufgeschwindigkeiten zu gewährleisten, könne er keinen Kommentar abgeben, da ihm diese verborgen seien. Eine Zerkleinerungseinrichtung sei nicht erforderlich. Diese sei eher eine potentielle Störungsquelle, wenn sie durch Fremdkörper zu Bruch gehe. Zum Schutz vor Fremdkörpern und Stoffen habe er den Schutzkäfig um den Eingang ins Leistungssystem gemacht. Schwere Gegenstände blieben auf dem Boden liegen. Plastik und Holz schwämmen oben. Vorhandene Mikroben zerkleinerten Fäkalstoffe und Toilettenpapier. Andere Feststoffe hätten im Abwasser nichts zu suchen.
12 
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 04. Oktober 2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, der ausgeführte Anschluss entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nach der DIN EN 1671 sei bei Druckentwässerung üblicherweise eine Pumpe mit Schneideeinrichtung anzubringen. Eine Pumpe sei vorliegend erforderlich, um die vorgeschriebenen Mindestfließgeschwindigkeiten und maximalen Durchlaufzeiten nach der DIN EN 1671 einzuhalten. Die Mindestfließgeschwindigkeit solle die Gefahr des Absetzens und des Anbackens von Feststoffen in der Leitung reduzieren. Die Beschränkung der maximalen Durchflusszeit solle verhindern, dass Abwasser im Entwässerungssystem mit den möglichen Folgen der Geruchsbildung und der Korrosion faule. Zwar sei es beim vorhandenen Anschluss durchaus möglich, dass durch Gefällesituation an der Anschlussstelle ein Unterdruck entstehe, durch welchen flüssiges Abwasser auch ohne Pumpe ins Abwassersystem eingezogen werde. Allerdings sei hierdurch kein Abfluss nicht flüssiger Anteile (Fäkalstoffe, Faser- und andere Feststoffe) gewährleistet. So führe auch der Kläger aus, schwere Gegenstände blieben auf dem Boden liegen und Holz oder Plastik schwämmen oben. Es sei auch eine Schneideeinrichtung erforderlich. Pumpen ohne Schneideeinrichtung kämen nach den Vorgaben des zur DIN EN 1671 zugehörigen Arbeitsblatts DWA-A 116-2 nur in Betracht, wenn der Durchmesser der Sammeldruckleitung einen Durchmesser von mindestens 65 mm aufweise. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die aus Klägersicht funktionsfähige Anlage samt Anschluss zwar Abwasser abgeleitet habe, hierunter aber Stoffe gewesen seien, die eigentlich gar nicht mehr hätten abgeleitet werden dürfen, weil sie im Behälter zu faulen begonnen hatten. Ohne Pumpe mit Zerkleinerungseinrichtung bestehe insgesamt die Gefahr, dass die Anlage wegen der nicht eingehaltenen Parameter hinsichtlich Durchlaufgeschwindigkeit und Verweildauer nicht mehr funktioniere. Nicht nur für die Funktionsfähigkeit der Einrichtung des Klägers selbst, sondern für das gesamte Druckentwässerungssystem sei eine Installation einer Pumpe mit Zerkleinerer von Bedeutung. Für die Auslegung der Anlage sei das Druckwassersystem als Ganzes zu betrachten. Zwar sei es nicht erforderlich, ein Druckentwässerungssystem für den Fall zu berechnen, dass alle Pumpen gleichzeitig förderten (Ziffer 6.4 DIN EN 1671 a.E.). Bei der Gesamtauslegung werde aber insbesondere die Pumpleistung der Pumpeinrichtungen der Anschlussnehmer berücksichtigt. Schließlich habe der Kläger auch keine Erlaubnis, den Anschluss in der vorgenommenen Weise herzustellen. Es habe weder eine entsprechende Zusage durch Herrn S. gegeben noch liege eine Genehmigung vor.
17 
Im Verhandlungstermin vom 26.06.2014 hat der Kläger den Aufbau des Schachtes anhand der von ihm gefertigten Skizze (Blatt 32 der Akten) erläutert. Ergänzend zur Skizze hat er mitgeteilt, dass sich der Beginn des Rohrs ungefähr 1,50 Meter oberhalb des Schachtbodens befinde und die Schnittstelle von Rohr und Außenwand ca. 1,70 Meter über dem Boden liege. In einem Gespräch im Februar oder März 2012 habe der Mitarbeiter des Tiefbauamts der Beklagten Herr S. ihm bestätigt, dass Pumpen, wo es möglich sei, vermieden werden sollten. Außerdem hat im Termin der Leiter des Fachbereichs Tiefbau der Beklagten, Herr R., die Gestaltung der Druckentwässerung für den Bereich S. näher erläutert. Er hat unter Heranziehung von Kartenwerken dargestellt, dass an die Druckentwässerungsleitung ca. sechs Grundstücke angeschlossen seien. Die Leitung habe eine Länge von insgesamt ca. 1,5 Kilometern, einen Außendurchmesser von 63 mm und einen Innendurchmesser von 50 mm. Der Anschluss der übrigen Grundstücke sei jeweils unter Einbau von Pumpen erfolgt. Teilweise seien die Pumpen auch mit Zeitschaltuhren versehen, um eine regelmäßige Entleerung zu gewährleisten. Am Ende der Druckentwässerungsleitung münde diese in den im Bereich der L ... verlegten Freispiegelkanal. Die Planung des Druckentwässerungssystems für das Gebiet S. habe als Grundlage den Anschluss sämtlicher Grundstücke an deren Verlauf gehabt. Es sei zu Grunde gelegt worden, dass alle Anschlüsse, auch der des Klägers, mit einer Pumpe ausgestattet würden.
18 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Akten aus dem vorangegangen Verfahren des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Az. 4 K 3666/09) vor. Auf diese sowie auf die hier angefallenen Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
20 
Der Zwangsgeldbescheid der Beklagten vom 19.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Der Zwangsgeldbescheid beruht auf §§ 2, 18, 19, 20, 23 LVwVG. Ihm liegt mit dem Bescheid der Beklagten vom 24.04.2008 ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt zu Grunde (§ 1 LVwVG), der seit der Rücknahme der diesbezüglichen Klage am 11.03.2011 unanfechtbar und damit vollstreckbar ist (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erfolgte ordnungsgemäß, insbesondere wurde das Zwangsgeld gemäß § 20 LVwVG angedroht und gemäß § 23 LVwVG festgesetzt.
22 
Der Erhebung des Zwangsgelds steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Verpflichtung aus dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt bereits erfüllt hätte. Im Bescheid vom 24.04.2008 wurde dem Kläger aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserbeseitigung sein Grundstück an diese anzuschließen (Ziffer 2 des Bescheides) und das anfallende häusliche Abwasser dieser über die Abwasserleitung zuzuführen (Ziffer 3 des Bescheides). Nach § 16 Satz 1 AbwS sind Grundstückentwässerungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen (§ 16 Satz 1 Alt. 1 AbwS). Grundstückentwässerungsanlagen sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AbwS alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Hierzu gehören insbesondere auch Pumpanlagen auf Privatgrundstücken bei Abwasserdruckentwässerung und geschlossene Gruben (§ 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AbwS).
23 
Danach ist der Kläger verpflichtet, den Anschluss seines Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, die in seinem Bereich als Druckentwässerung ausgestaltet ist, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu gestalten.
24 
Für eine Abwasserbeseitigung im Wege der Druckentwässerung enthalten die DIN E 1671 samt Anlagen (im Folgenden: DIN) sowie das zugehörige Arbeitsblatt DVW-A 116-2 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (im Folgenden: Arbeitsblatt) die entsprechenden Regeln der Technik. Deren Anforderungen genügt der vom Kläger hergestellte Anschluss nicht. Es fehlt an der erforderlichen Pumpe.
25 
Teil des Druckentwässerungssystems sind neben den Druckleitungen, die ein verzweigtes Netz bilden (vgl. dazu das Schema einer Druckentwässerung: Arbeitsblatt, Bild 1, Seite 9), Sammelräume und Druckerzeuger (Ziffer 4.1 DIN). Sammelraum ist der Raum, dem das Schmutzwasser im Freigefälle zufließt. Dieser Raum kann ein Sammelbehälter (Anhang A DIN EN 1671, Bild B3, Seite 9) oder ein Sammelschacht (Anhang A DIN EN 1671, Bilder B2 und B4, Seite 10 und 12) sein (Ziffer 3.1 DIN). Ein Druckerzeuger ist eine beim Sammelraum installierte Pumpe, die den Druck für den Transport des Schmutzwassers durch die Leitungen erzeugt (Ziffer 3.2 Satz 1 DIN). Neben der Pumpe kann - falls erforderlich - auch eine Druckluftstation als Druckerzeuger eingesetzt werden (Ziffer 4.4 DIN). Pumpen werden dabei einzeln oder paarweise im Sammelschacht installiert. Ist der Sammelraum nicht als Sammelschacht, sondern als Sammelbehälter ausgestaltet, sind die Pumpen im Allgemeinen außerhalb der Sammelbehälter angeordnet. Am häufigsten werden Tauchpumpen mit oder ohne Schneideeinrichtung eingesetzt (Ziffer 4.4.1. DIN).
26 
Bereits diese Anforderungen machen deutlich, dass der Einsatz von Pumpen bei den Sammelräumen auf den einzelnen angeschlossenen Grundstücken unverzichtbarer Bestandteil des Druckentwässerungssystems sind. Im Falle des Klägers ist der Sammelraum als Sammelschacht ausgestaltet. In diesem sind nach Ziffer 4.4.1. DIN einzeln oder paarweise Pumpen zu installieren. Die DIN-Vorschrift sieht nicht vor, dass auf die Installation einer Pumpe verzichtet wird.
27 
Dass ein solcher Verzicht nicht möglich ist, verdeutlichen weitere Bestimmungen der DIN und des Arbeitsblatts zu den Anforderungen an die Ausgestaltung eines Druckentwässerungssystems. Um die Gefahr des Absetzens und Anbackens von Feststoffen zu vermindern, ist innerhalb des Systems eine Mindestfließgeschwindigkeit einzuhalten. Es muss mindestens einmal in 24 Stunden eine Mindestfließgeschwindigkeit von 0,7 m/s erreicht werden. Dies ist grundsätzlich durch die Pumpen, die sich bei den einzelnen Sammelräumen befinden, zu bewerkstelligen. Reichen die Pumpen nicht aus, so ist der Einsatz eines Druckluftsystems zum periodischen Spülen in Betracht zu ziehen (Ziffer 5.4.2 DIN). Weitere Voraussetzung, um dauerhaft die Funktionsfähigkeit des Systems zu erhalten, ist die Vermeidung von Gasbildung. Nach Ziffer 6.2 DIN ist die Gasbildung in Sammelräumen und Druckleitungen zu vermeiden. Die Verweilzeit in den Sammelräumen und Druckleitungen muss möglichst gering gehalten werden. Dass die Gewährleistung der Mindestfließgeschwindigkeit und die Vermeidung von Gasbildung für die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Druckentwässerung von erheblicher Bedeutung sind, wird auch durch den Umstand belegt, dass zur Minimierung der Verweilzeit des Schmutzwassers in den Sammelräumen ein zeitgesteuerter automatischer Zwangslauf der Pumpen vorgesehen werden soll (Arbeitsblatt, 4.4.1, Seite 10). Durch die vom Kläger gewählte Ausgestaltung ist weder eine Mindestfließgeschwindigkeit gewährleistet, noch wird die Bildung von Gas in ausreichendem Maße verhindert. Vielmehr führt diese dazu, dass Frequenz und Menge des Abfließens von der Menge des einfließenden Abwassers abhängig sind.
28 
Hierzu hat Herr R. im Rahmen des Termins nachvollziehbar dargestellt, dass der angebrachte Schlauch zu einer Standhöhe von Abwasser bis zu einer Höhe von 1,50 Meter führt. Hieraus resultiert wegen der übrigen Maße des Schachtes eine Menge von ca. 4,5 Kubikmeter Material, das jeweils auch bei Abfließen von Abwasser im Schacht verbleibt. Ohne eine Pumpe und ohne eine Zeitschaltuhr führt dies dazu, dass eine nur sehr geringe Umwälzung des stehenden Abwassers erfolgt, so dass eine Menge von ca. 4 Kubikmeter „fauligem“ Wasser verbleibt.
29 
Im Übrigen lässt sich auch dem Vortrag des Klägers selbst entnehmen, dass eine ordnungsgemäße, zeitnahe Entsorgung des Abwassers nicht erfolgt. So geht auch er davon aus, dass Material in erheblichem Umfang länger oder sogar dauerhaft zurückbleibt, wenn er vorträgt, schwere Teile sänken nach unten, während leichte Teile an der Oberfläche verblieben. Auch dass in dem Schacht Abwasseranteile wie Fäkalien und Toilettenpapier vor dem Abfließen erst einmal durch „vorhandene Mikroben“ zerkleinert werden, entspricht nicht dem anerkannten Stand der Technik. Dies sind vielmehr Umstände, die Funktionsfähigkeit des Druckentwässerungssystems und auch der weiteren Abwasserbeseitigung, etwa der Kläranlage, schaden können und gerade deswegen vermieden werden sollen.
30 
Insgesamt ist eine Pumpe an jedem Sammelschacht unverzichtbarer Bestandteil, um die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems zu gewährleisten. Die Druckentwässerung für das Gebiet S. betrifft bis zur Einmündung in die Freispiegelleitung insgesamt nur ein halbes Dutzend Haushalte, die an die Druckentwässerung angeschlossen sind. Eine zusätzliche Bewegung der Abwässer durch eine Druckluftstation über die Entfernung von ca. 1,5 Kilometer erfolgt nicht. Verzichtet nun der Kläger auf eine Pumpe, so ist das Abwasser allein durch die Pumpen der übrigen Haushalte durch die Druckentwässerungsleitung zu bewegen. Diese weist – anders als weit größere Freigefälleleitungen – lediglich einen Durchmesser von 63 Millimeter im Außen- und 50 Millimeter im Innendurchmesser auf. Der vom Kläger hergestellte Anschluss entspricht weder der von der Beklagten zu Grunde gelegten Planung des Druckentwässerungssystems, die von einer fachgerechten Ausführung durch alle Anzuschließenden in gleichem Umfang ausgegangen war und ausgehen musste, noch den dargestellten anerkannten Regeln der Technik.
31 
Soweit der Kläger darauf verweist, dass nach der DIN das wirtschaftliche Optimum gesucht werden solle (Anhang A DIN, A.1 a.E., Seite 7) und er dieses durch ein Abfließen des Abwassers durch Schwerkraft und Unterdruck ohne Pumpen erreicht sieht, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Die entsprechende Stelle der DIN befasst sich mit der Frage der Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung in Gestalt von Druckentwässerung oder Freispiegelkanälen sowie zu einer möglichen Kombination beider Systeme. Sie hat nichts mit der Ausgestaltung des einzelnen Grundstücksanschlusses im Rahmen eines eingerichteten Druckentwässerungssystems zu tun.
32 
Dass die „Konstruktion“ des Klägers nach seiner Darstellung bislang ohne Probleme funktioniert haben soll, führt ebenfalls nicht zur Entbehrlichkeit der Pumpe. Von einer ordnungsgemäßen Funktion kann schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil auch nach Darstellung des Klägers erhebliche Abwasseranteile nicht zeitnah abfließen. Von einer den Regeln der Technik entsprechenden Funktionsfähigkeit und Ausführung kann keine Rede sein. Die DIN-Vorschrift und das Arbeitsblatt regeln nicht nur die Anforderungen, die für die Funktionsfähigkeit des einzelnen Grundstücksanschlusses erforderlich sind, sondern die des Gesamtsystems. Dieses Gesamtsystem leidet aktuell an einem Mangel, weil die in der Gesamtplanung vorgesehene, jetzt aber fehlende Pumpe auf dem Grundstück des Klägers durch die der anderen Angeschlossenen kompensiert werden muss.
33 
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus § 18 AbwS nicht die Möglichkeit, auf eine Pumpe zu verzichten. Der Kläger meint, aus dieser Vorschrift ablesen zu können, eine Pumpe sei nicht erforderlich, wenn – wie es seiner Meinung nach bei ihm der Fall sei – das Abwasser allein auf Grund der Schwerkraft und bestehenden Unterdruckes abfließe. § 18 AbwS regelt aber einen anderen Fall. Nach § 18 Abs. 2 AbwS kann die Beklagte von Grundstückseigentümern im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. § 18 Abs. 2 AbwS befasst sich danach mit der Erforderlichkeit einer – von einer Pumpe zu unterscheidenden – Abwasserhebeanlage. Eine Abwasserhebeanlage ist eine automatisch arbeitende Anlage, die das Abwasser, das unter der Rückstauebene anfällt, rückstausicher ableitet oder Abwässer auf ein höher liegendes Niveau pumpt. Eine solche kann nach § 18 AbwS bei einer Freispiegelentwässerung (Halbsatz 1) oder bei einer Druckentwässerung (Halbsatz 2) gegebenenfalls gefordert werden, falls die topographischen Verhältnisse dies erforderlich machen. Wie sich aus § 18 Abs. 2 Halbsatz 2 AbwS bereits ersehen lässt, wird auch hier davon ausgegangen, dass die jeweilige Einrichtung auf einem Grundstück im Bereich der Druckentwässerung mit einer Pumpanlage versehen ist. Bei Bedarf kann zusätzlich zur Pumpe die Ausstattung mit einer Hebeanlage verlangt werden.
34 
Auch auf eine „Zusage“ von Herrn S. kann der Kläger sein Anliegen nicht stützen. Selbst bei Unterstellung einer – wie auch immer gearteten – Aussage von Herrn S. zu einem möglichen Verzicht auf eine Pumpe fehlt es an der nach § 38 LVwVfG erforderlichen Schriftform, um hieraus Rechte herleiten zu können.
35 
Da der Anschluss des Klägers danach ohne die zwingend erforderliche Pumpe ausgeführt wurde und damit nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, muss die Frage, ob zusätzlich auch ein Zerkleinerer notwendig wäre, nicht vertieft werden.
36 
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
20 
Der Zwangsgeldbescheid der Beklagten vom 19.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Der Zwangsgeldbescheid beruht auf §§ 2, 18, 19, 20, 23 LVwVG. Ihm liegt mit dem Bescheid der Beklagten vom 24.04.2008 ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt zu Grunde (§ 1 LVwVG), der seit der Rücknahme der diesbezüglichen Klage am 11.03.2011 unanfechtbar und damit vollstreckbar ist (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erfolgte ordnungsgemäß, insbesondere wurde das Zwangsgeld gemäß § 20 LVwVG angedroht und gemäß § 23 LVwVG festgesetzt.
22 
Der Erhebung des Zwangsgelds steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Verpflichtung aus dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt bereits erfüllt hätte. Im Bescheid vom 24.04.2008 wurde dem Kläger aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserbeseitigung sein Grundstück an diese anzuschließen (Ziffer 2 des Bescheides) und das anfallende häusliche Abwasser dieser über die Abwasserleitung zuzuführen (Ziffer 3 des Bescheides). Nach § 16 Satz 1 AbwS sind Grundstückentwässerungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen (§ 16 Satz 1 Alt. 1 AbwS). Grundstückentwässerungsanlagen sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AbwS alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Hierzu gehören insbesondere auch Pumpanlagen auf Privatgrundstücken bei Abwasserdruckentwässerung und geschlossene Gruben (§ 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AbwS).
23 
Danach ist der Kläger verpflichtet, den Anschluss seines Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, die in seinem Bereich als Druckentwässerung ausgestaltet ist, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu gestalten.
24 
Für eine Abwasserbeseitigung im Wege der Druckentwässerung enthalten die DIN E 1671 samt Anlagen (im Folgenden: DIN) sowie das zugehörige Arbeitsblatt DVW-A 116-2 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (im Folgenden: Arbeitsblatt) die entsprechenden Regeln der Technik. Deren Anforderungen genügt der vom Kläger hergestellte Anschluss nicht. Es fehlt an der erforderlichen Pumpe.
25 
Teil des Druckentwässerungssystems sind neben den Druckleitungen, die ein verzweigtes Netz bilden (vgl. dazu das Schema einer Druckentwässerung: Arbeitsblatt, Bild 1, Seite 9), Sammelräume und Druckerzeuger (Ziffer 4.1 DIN). Sammelraum ist der Raum, dem das Schmutzwasser im Freigefälle zufließt. Dieser Raum kann ein Sammelbehälter (Anhang A DIN EN 1671, Bild B3, Seite 9) oder ein Sammelschacht (Anhang A DIN EN 1671, Bilder B2 und B4, Seite 10 und 12) sein (Ziffer 3.1 DIN). Ein Druckerzeuger ist eine beim Sammelraum installierte Pumpe, die den Druck für den Transport des Schmutzwassers durch die Leitungen erzeugt (Ziffer 3.2 Satz 1 DIN). Neben der Pumpe kann - falls erforderlich - auch eine Druckluftstation als Druckerzeuger eingesetzt werden (Ziffer 4.4 DIN). Pumpen werden dabei einzeln oder paarweise im Sammelschacht installiert. Ist der Sammelraum nicht als Sammelschacht, sondern als Sammelbehälter ausgestaltet, sind die Pumpen im Allgemeinen außerhalb der Sammelbehälter angeordnet. Am häufigsten werden Tauchpumpen mit oder ohne Schneideeinrichtung eingesetzt (Ziffer 4.4.1. DIN).
26 
Bereits diese Anforderungen machen deutlich, dass der Einsatz von Pumpen bei den Sammelräumen auf den einzelnen angeschlossenen Grundstücken unverzichtbarer Bestandteil des Druckentwässerungssystems sind. Im Falle des Klägers ist der Sammelraum als Sammelschacht ausgestaltet. In diesem sind nach Ziffer 4.4.1. DIN einzeln oder paarweise Pumpen zu installieren. Die DIN-Vorschrift sieht nicht vor, dass auf die Installation einer Pumpe verzichtet wird.
27 
Dass ein solcher Verzicht nicht möglich ist, verdeutlichen weitere Bestimmungen der DIN und des Arbeitsblatts zu den Anforderungen an die Ausgestaltung eines Druckentwässerungssystems. Um die Gefahr des Absetzens und Anbackens von Feststoffen zu vermindern, ist innerhalb des Systems eine Mindestfließgeschwindigkeit einzuhalten. Es muss mindestens einmal in 24 Stunden eine Mindestfließgeschwindigkeit von 0,7 m/s erreicht werden. Dies ist grundsätzlich durch die Pumpen, die sich bei den einzelnen Sammelräumen befinden, zu bewerkstelligen. Reichen die Pumpen nicht aus, so ist der Einsatz eines Druckluftsystems zum periodischen Spülen in Betracht zu ziehen (Ziffer 5.4.2 DIN). Weitere Voraussetzung, um dauerhaft die Funktionsfähigkeit des Systems zu erhalten, ist die Vermeidung von Gasbildung. Nach Ziffer 6.2 DIN ist die Gasbildung in Sammelräumen und Druckleitungen zu vermeiden. Die Verweilzeit in den Sammelräumen und Druckleitungen muss möglichst gering gehalten werden. Dass die Gewährleistung der Mindestfließgeschwindigkeit und die Vermeidung von Gasbildung für die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Druckentwässerung von erheblicher Bedeutung sind, wird auch durch den Umstand belegt, dass zur Minimierung der Verweilzeit des Schmutzwassers in den Sammelräumen ein zeitgesteuerter automatischer Zwangslauf der Pumpen vorgesehen werden soll (Arbeitsblatt, 4.4.1, Seite 10). Durch die vom Kläger gewählte Ausgestaltung ist weder eine Mindestfließgeschwindigkeit gewährleistet, noch wird die Bildung von Gas in ausreichendem Maße verhindert. Vielmehr führt diese dazu, dass Frequenz und Menge des Abfließens von der Menge des einfließenden Abwassers abhängig sind.
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Hierzu hat Herr R. im Rahmen des Termins nachvollziehbar dargestellt, dass der angebrachte Schlauch zu einer Standhöhe von Abwasser bis zu einer Höhe von 1,50 Meter führt. Hieraus resultiert wegen der übrigen Maße des Schachtes eine Menge von ca. 4,5 Kubikmeter Material, das jeweils auch bei Abfließen von Abwasser im Schacht verbleibt. Ohne eine Pumpe und ohne eine Zeitschaltuhr führt dies dazu, dass eine nur sehr geringe Umwälzung des stehenden Abwassers erfolgt, so dass eine Menge von ca. 4 Kubikmeter „fauligem“ Wasser verbleibt.
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Im Übrigen lässt sich auch dem Vortrag des Klägers selbst entnehmen, dass eine ordnungsgemäße, zeitnahe Entsorgung des Abwassers nicht erfolgt. So geht auch er davon aus, dass Material in erheblichem Umfang länger oder sogar dauerhaft zurückbleibt, wenn er vorträgt, schwere Teile sänken nach unten, während leichte Teile an der Oberfläche verblieben. Auch dass in dem Schacht Abwasseranteile wie Fäkalien und Toilettenpapier vor dem Abfließen erst einmal durch „vorhandene Mikroben“ zerkleinert werden, entspricht nicht dem anerkannten Stand der Technik. Dies sind vielmehr Umstände, die Funktionsfähigkeit des Druckentwässerungssystems und auch der weiteren Abwasserbeseitigung, etwa der Kläranlage, schaden können und gerade deswegen vermieden werden sollen.
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Insgesamt ist eine Pumpe an jedem Sammelschacht unverzichtbarer Bestandteil, um die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems zu gewährleisten. Die Druckentwässerung für das Gebiet S. betrifft bis zur Einmündung in die Freispiegelleitung insgesamt nur ein halbes Dutzend Haushalte, die an die Druckentwässerung angeschlossen sind. Eine zusätzliche Bewegung der Abwässer durch eine Druckluftstation über die Entfernung von ca. 1,5 Kilometer erfolgt nicht. Verzichtet nun der Kläger auf eine Pumpe, so ist das Abwasser allein durch die Pumpen der übrigen Haushalte durch die Druckentwässerungsleitung zu bewegen. Diese weist – anders als weit größere Freigefälleleitungen – lediglich einen Durchmesser von 63 Millimeter im Außen- und 50 Millimeter im Innendurchmesser auf. Der vom Kläger hergestellte Anschluss entspricht weder der von der Beklagten zu Grunde gelegten Planung des Druckentwässerungssystems, die von einer fachgerechten Ausführung durch alle Anzuschließenden in gleichem Umfang ausgegangen war und ausgehen musste, noch den dargestellten anerkannten Regeln der Technik.
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Soweit der Kläger darauf verweist, dass nach der DIN das wirtschaftliche Optimum gesucht werden solle (Anhang A DIN, A.1 a.E., Seite 7) und er dieses durch ein Abfließen des Abwassers durch Schwerkraft und Unterdruck ohne Pumpen erreicht sieht, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Die entsprechende Stelle der DIN befasst sich mit der Frage der Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung in Gestalt von Druckentwässerung oder Freispiegelkanälen sowie zu einer möglichen Kombination beider Systeme. Sie hat nichts mit der Ausgestaltung des einzelnen Grundstücksanschlusses im Rahmen eines eingerichteten Druckentwässerungssystems zu tun.
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Dass die „Konstruktion“ des Klägers nach seiner Darstellung bislang ohne Probleme funktioniert haben soll, führt ebenfalls nicht zur Entbehrlichkeit der Pumpe. Von einer ordnungsgemäßen Funktion kann schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil auch nach Darstellung des Klägers erhebliche Abwasseranteile nicht zeitnah abfließen. Von einer den Regeln der Technik entsprechenden Funktionsfähigkeit und Ausführung kann keine Rede sein. Die DIN-Vorschrift und das Arbeitsblatt regeln nicht nur die Anforderungen, die für die Funktionsfähigkeit des einzelnen Grundstücksanschlusses erforderlich sind, sondern die des Gesamtsystems. Dieses Gesamtsystem leidet aktuell an einem Mangel, weil die in der Gesamtplanung vorgesehene, jetzt aber fehlende Pumpe auf dem Grundstück des Klägers durch die der anderen Angeschlossenen kompensiert werden muss.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus § 18 AbwS nicht die Möglichkeit, auf eine Pumpe zu verzichten. Der Kläger meint, aus dieser Vorschrift ablesen zu können, eine Pumpe sei nicht erforderlich, wenn – wie es seiner Meinung nach bei ihm der Fall sei – das Abwasser allein auf Grund der Schwerkraft und bestehenden Unterdruckes abfließe. § 18 AbwS regelt aber einen anderen Fall. Nach § 18 Abs. 2 AbwS kann die Beklagte von Grundstückseigentümern im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. § 18 Abs. 2 AbwS befasst sich danach mit der Erforderlichkeit einer – von einer Pumpe zu unterscheidenden – Abwasserhebeanlage. Eine Abwasserhebeanlage ist eine automatisch arbeitende Anlage, die das Abwasser, das unter der Rückstauebene anfällt, rückstausicher ableitet oder Abwässer auf ein höher liegendes Niveau pumpt. Eine solche kann nach § 18 AbwS bei einer Freispiegelentwässerung (Halbsatz 1) oder bei einer Druckentwässerung (Halbsatz 2) gegebenenfalls gefordert werden, falls die topographischen Verhältnisse dies erforderlich machen. Wie sich aus § 18 Abs. 2 Halbsatz 2 AbwS bereits ersehen lässt, wird auch hier davon ausgegangen, dass die jeweilige Einrichtung auf einem Grundstück im Bereich der Druckentwässerung mit einer Pumpanlage versehen ist. Bei Bedarf kann zusätzlich zur Pumpe die Ausstattung mit einer Hebeanlage verlangt werden.
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Auch auf eine „Zusage“ von Herrn S. kann der Kläger sein Anliegen nicht stützen. Selbst bei Unterstellung einer – wie auch immer gearteten – Aussage von Herrn S. zu einem möglichen Verzicht auf eine Pumpe fehlt es an der nach § 38 LVwVfG erforderlichen Schriftform, um hieraus Rechte herleiten zu können.
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Da der Anschluss des Klägers danach ohne die zwingend erforderliche Pumpe ausgeführt wurde und damit nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, muss die Frage, ob zusätzlich auch ein Zerkleinerer notwendig wäre, nicht vertieft werden.
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Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

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