Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - A 4 K 3531/18

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klagen zurückgenommen wurden.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 2. den subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass für die Klägerin zu 1. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Nigeria besteht.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Kläger begehrten zunächst die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Die ... geborene Klägerin zu 1. ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Edo zugehörig. Sie ist ledig und die Mutter des 2016 in Italien geborenen Klägers zu 2., der unter Autismus leidet. Die Kläger reisten u.a. über Italien in die Bundesrepublik ein und stellten am ... ihre Asylanträge. Die Klägerin zu 1. ist zudem die Mutter eines weiteren, im Mai 2019 geborenen Kindes.
Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug die Klägerin zu 1. im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der aussichtslosen wirtschaftlichen Versorgungslage aus Nigeria geflohen sei, da ihr in Italien Geld und Arbeit versprochen worden sei. Später habe sich herausgestellt, dass sie als Prostituierte habe arbeiten sollen. Eine Vereinbarung habe sie mit dem Mann, der ihr die Arbeit in Aussicht gestellt habe, nicht getroffen; sie habe auch keinen Schwur geleistet. Da sie schwanger gewesen sei, habe sie das Camp verlassen. In dem Camp in Italien, in dem sie sich für über ein Jahr aufgehalten habe, sei sie weder angesprochen noch bedroht worden. Sie fürchte bei einer Rückkehr v.a., dass ihrem Sohn (dem Kläger zu 2.) etwas passieren werde. Ihre Brüder würden eine Beschneidung veranlassen. Das sei verbindlich – so sei die Kultur.
Mit Bescheid des Bundesamts vom ..., zugestellt am 22.05.2018, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), die Kläger aufgefordert, binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik zu verlassen; für den Fall des Nichteinhaltens der Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können, da die Klägerin zu 1. angegeben habe, wegen einer Verdienstmöglichkeit in Italien aus Nigeria geflohen zu sein. Im Übrigen bestehe ohnehin eine inländische Fluchtalternative. Die Ereignisse aus Libyen könnten nicht als Grundlage für die Prüfung des Anspruchs herangezogen werden. Gleiches gelte für die Asylanerkennung. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes komme nach dem Vorbringen ebenfalls nicht in Betracht, da kein ernsthafter Schaden drohe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
Am 24.05.2018 stellten die Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, welchem mit Beschluss vom 17.12.2018 insoweit stattgegeben wurde, als die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers zu 2. gegen Ziffer 3 des Bescheids angeordnet wurde; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (A 4 K 3533/18).
Dem am 07.05.2019 gestellten Antrag der Klägerin zu 1. auf Abänderung des Beschlusses vom 17.12.2018 wurde mit Beschluss vom 20.05.2019 stattgegeben und ebenfalls die aufschiebende Wirkung ihrer Klage angeordnet (A 4 K 2431/19).
Die Kläger haben beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 24.05.2018 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass v.a. dem Kläger zu 2. eine Gefahr drohe. So sei zu erwarten, dass er beschnitten werden würde, da dies Teil der Kultur sei und die Brüder der Klägerin zu 1. darauf bestehen würden. Zudem sei die Klägerin zu 1. erneut schwanger. Jedenfalls sei sie (die Klägerin zu 1.) Opfer von Menschenhandel geworden, so dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Es handle sich bei dem in Nigeria bestehenden System um ein solches, durch das die jungen Frauen ausgebeutet und in eine Zwangslage gebracht würden. Jede Zuwiderhandlung werde sanktioniert und eine solche Sanktion könne schlimmstenfalls zur Ermordung der Zuwiderhandelnden führen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Klagen auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen.
Die Kläger beantragen zuletzt,
die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 18.12.2018 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.01.2019 Beweis erhoben zur Frage der Gefahr der Beschneidung des Klägers zu 2. und dessen Auswirkungen durch Einholung von Auskünften bei dem Auswärtigen Amt, UNHCR Deutschland, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und dem Österreichischen Roten Kreuz – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
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Für die Beklagte ist niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die Klägerin zu 1. wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Dabei hat sie im Wesentlichen angegeben, dass sie am ... geboren sei und aus ... im Bundesstaat Edo stamme, wo sie auch aufgewachsen sei. Sie habe keinen Schulabschluss, sei jedoch elf Jahre zur Schule gegangen. Nach der Schule habe sie keinen Beruf ausgeübt, ihre Mutter habe sich um sie gekümmert. Mit ihrer Mutter habe sie auch zusammengelebt. Ihr Vater sei 2006 gestorben. In Nigeria habe sie neben ihrer Mutter noch zwei Brüder und drei Schwestern. Bis zu ihrer Ausreise habe sie ihrer Mutter geholfen, welche immer auf den Markt gegangen sei. Grund für das Verlassen Nigerias sei gewesen, dass ihr gesagt worden sei, dass sie in einem Supermarkt in Italien eine Stelle bekommen könne. Ihr sei gesagt worden, sie würde nach Italien fliegen, jedoch sei die Reise schließlich auf dem Landweg über Libyen vonstattengegangen. Sie sei dort in ein Schlauchboot gesetzt und nach Italien gebracht worden. Nach Ankunft im Camp in Italien sei sie von einer Person kontaktiert worden, welche ihr schließlich gesagt habe, dass sie sich prostituieren solle. Am Anfang habe sie „Nein“ gesagt, später jedoch auf Druck „Ja“. Als es zu dem ersten Auftrag gekommen sei, sei sie geflohen. Da ihr jemand geholfen habe, sei sie zur Polizei gegangen und in ein anderes Camp gekommen. Sie habe noch ein bis anderthalb Jahre in Italien gelebt. Auf Nachfrage des Gerichts gibt die Klägerin an, sie habe eine Nummer, die sie zuvor erhalten hatte, gewählt, so dass sie so den Kontakt hergestellt habe. Ca. zwei Wochen später sei dann der erste Arbeitsauftrag gekommen. Den Vater des Klägers 2. habe sie in Italien kennengelernt. Dieser sei auch der Vater des zweiten Kindes. Derzeit habe sie aber keinen Kontakt mehr zu ihm. Aus Gründen, die sie sich nicht erklären könne, habe er sie vor kurzem verlassen. Er habe ihr erzählt, dass er eine Duldung bekommen habe; mehr wisse sie über seinen Verbleib nicht. Das zweite Kind, das sie bekommen habe, sei im Mai 2019 geboren worden. Dieses Kind habe keine gesundheitlichen Probleme. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde sie einerseits von ihrer Familie bedrängt werden, da sie ihr kein Geld geschickt habe, was aber von ihr erwartet worden sei. Andererseits befürchte sie, dass sie Opfer des korrupten Systems oder des Menschenhändlerrings, der sie zur Prostitution habe zwingen wolle, würde. Hinsichtlich ihrer beiden Söhne habe sie Angst, dass diese beschnitten würden, da dies bei ihnen so üblich sei. In der Regel werde man nach acht Tagen als männliches Kind beschnitten. Sie habe hiervor schreckliche Angst, da es bei ihnen ohne medizinische oder hygienische Vorkehrungen gemacht werde. Wenn es hier in Deutschland unter medizinisch einwandfreien Bedingungen von medizinischem Personal durchgeführt würde, hätte sie nichts dagegen. Auch der Vater des Klägers 2. habe damals gesagt, dass eine rituelle Beschneidung für ihn nicht in Betracht komme. Die rituellen Beschneidungen, die sie bisher miterlebt habe, seien sehr grausam gewesen. Zudem könne sie bei einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen, da diese sie dazu drängen würde, ihre Kinder zu beschneiden. Außerdem sei der Kläger zu 2. autistisch, so dass sie sich ständig um ihn kümmern müsse. Das zweite Kind habe zwar keine gesundheitlichen Probleme, jedoch sei es noch so klein, dass sie sich auch um dieses ständig kümmern müsse. Sie könne so kein Geld verdienen und sei vollkommen auf sich allein gestellt. Auf Nachfrage ihrer Prozessbevollmächtigten führt die Klägerin zu 1. aus, sie habe auch keinen telefonischen Kontakt zum Vater. Auch aus seinem Freundeskreis wisse niemand, wo er sei.
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Dem Gericht liegen die Behördenakten sowie die Akten der Gerichtsverfahren A 7 K 3583/18, A 7 K 3586/18 (zunächst doppelt rechtshängige Verfahren) sowie A 4 K 3533/18 (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) und A 4 K 2431/19 (Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO) vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
1. a. Über die Klage kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, da die Kammer diesem den Rechtsstreit übertragen hat, vgl. § 76 Abs. 1 AsylG.
18 
b. Das Gericht konnte verhandeln und kann entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
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2. Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
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3. Die (verbleibenden) Klagen sind zulässig und teilweise begründet. Denn der Kläger zu 2. hat einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, § 4 AsylG, die Klägerin zu 1. auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamts ist, soweit er dem entgegensteht, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; im Übrigen ist er nicht zu beanstanden.
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a. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 3 Abs. 4 AsylG einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
22 
aa. Aus dem Vortrag der Klägerin zu 1. sie selbst betreffend gehen keine glaubhaften flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen (vgl. § 3a AsylG) hervor. Bei Konstellationen, bei denen es ausschließlich auf die Aussage einer Person ankommt - wie regelmäßig bei Asylverfahren -, ist von dem (methodischen) Grundprinzip auszugehen, die Glaubhaftigkeit der Aussage solange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (so genannte „Nullhypothese“). Diese Annahme überprüft man dann anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativenhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Geeignet, die Unwahrhypothese zu verwerfen, ist eine Aussage dann, wenn in ihr eine hinreichende Anzahl an Glaubhaftigkeitsmerkmalen vorkommt, aufgrund deren Bewertung und Gewichtung diese nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
23 
Eine solche hinreichende Anzahl an Glaubhaftigkeitsmerkmalen ist ihrer Aussage im Hinblick auf die Zwangsprostitution nicht zu entnehmen gewesen. Der erst im Laufe des Gerichtsverfahrens näher konkretisierte Vortrag, ihr drohe Verfolgung von einem Menschenhändlerring, da sie sich nicht wie von diesem Ring geplant prostituiert habe, ist widersprüchlich und somit unglaubhaft. Die Klägerin zu 1. hat bei ihrer Anhörung beim Bundesamt weder vorgetragen, dass sie jemals in Italien von einem Mitglied einer solchen Organisation kontaktiert, geschweige denn bedroht worden sei, noch, dass sie eine Vereinbarung mit demjenigen, der sie überredet habe, nach Italien zu gehen, getroffen habe oder dass sie sich irgendeiner Verpflichtung – bspw. wegen Zahlung der Reisekosten – ausgesetzt sieht. Im Gegenteil war es ihr nach ihrer Aussage beim Bundesamt möglich, über ein Jahr unbehelligt in Italien in dem Camp zu leben, in das sie habe gehen sollen, um dort weitere Informationen zu erhalten. Widersprüchlich ist auch ihr Vortrag dahingehend, dass sie eine Telefonnummer der zu kontaktierenden Person gehabt habe, da sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt noch angegeben hatte, eine solche nicht zu besitzen. Der nunmehr auch in der mündlichen Verhandlung weiterhin insoweit aufrecht erhaltene Vortrag stellt sich als Steigerung des Vorbringens dar, nachdem die Klägerin zu 1. erkennen musste, dass ihr bisheriges Vorbringen dem Asylantrag nicht zum Erfolg verhelfen konnte. Hinzu kommt, dass sie auch nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ein weiteres Jahr unbehelligt in Italien leben konnte, ohne dass weiter nach ihr gesucht worden ist. Wäre sie tatsächlich geflohen, so wäre nach ihr gesucht worden.
24 
bb. Aber auch die für den Kläger zu 2. geltend gemachte Bedrohung der (rituellen) Zwangsbeschneidung durch die Familienangehörigen stellt keinen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a AsylG dar. Denn die dem Kläger drohende Beschneidung (siehe hierzu auch weiter unten b.) wirkt nicht diskriminierend und kann mithin keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung darstellen.
25 
Zwar kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, der Ausländer ist auf internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG zu verweisen. Eine Zwangsbeschneidung stellt eine an das Merkmal des Geschlechts anknüpfende Verfolgung einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 a. E. AsylG dar. Anknüpfungspunkt der Verfolgungshandlung ist das mit der Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht verbundene Vorhandensein männlicher Geschlechtsorgane.
26 
Allerdings ist es den gesetzlichen Regelungen der §§ 3 ff. AsylG immanent, dass eine Verfolgungshandlung nur dann vorliegt, wenn diese drohende (Verfolgungs-)Handlung zielgerichtet auf Ausgrenzung und Herabwürdigung gerichtet ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn 33).
27 
Aus den Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass die Beschneidung männlicher Personen entweder aus hygienischen Gründen oder rituell zur Integration in die Gesellschaft durchgeführt wird. Nach der Beschneidung gehören die Beschnitten zu den „Männern“ und werden als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft behandelt. Nicht beschnitten zu sein, gilt als Tabu, unzivilisiert und unkultiviert (ACCORD, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 1; vgl. a. AA, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 02.04.2019, S. 2). Dies zeigt sich v.a. auch darin, dass die Beschneidungsrate bei Männern bei 80 % und mehr liegt (ACCORD, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 2 ff.; AA, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 02.04.2019, S. 1).
28 
Dieses Ergebnis steht auch nicht in einem Wertungswiderspruch zu der vergleichbaren Problematik der weiblichen Beschneidung. Denn bei der weiblichen Beschneidung wird nicht bezweckt, die Frau in die Gesellschaft aufzunehmen, sondern sie als Objekt herabgewürdigt.
29 
In Nigeria erfolgt die Beschneidung bzw. Genitalverstümmelung bei Frauen vorrangig, um den die Rolle der Frau betreffenden Gesellschaftsvorstellungen Genüge zu tun und reduziert die Frauen zu einem bloßen Objekt der Verheiratung und Gebärfähigkeit. Die Beschneidung beruht auf der Vorstellung, dass Frauen diesen Eingriff über sich ergehen lassen müssen, um überhaupt als heiratsfähig angesehen zu werden. Sie stellt einen symbolischen Akt dar, der ihre Sexualität reduzieren und ihre Gebärfähigkeit hervorheben soll und dient somit auch der Festigung ihrer sozial untergeordneten Rolle (siehe hierzu VG Münster, Urteil vom 25.03.2019 - 5 K 5694/17.A -, juris Rn. 10).
30 
b. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes liegen hingegen im Hinblick auf den Kläger zu 2. vor, § 4 Abs. 1 AsylG. Die Klägerin zu 1. hat keine sie betreffenden Gründe glaubhaft vorgetragen, die eine für sie bestehende Gefahr eines ernsthaften Schadens als beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließe. Die von ihr vorgetragene Gefahr der Zwangsprostitution ist nicht glaubhaft (siehe oben a.aa.). Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes über § 26 Abs. 3, 5 AsylG fehlt es an der Unanfechtbarkeit der hier ausgesprochenen Verpflichtung zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den Kläger zu 2.
31 
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). Abzustellen ist hierbei auf die Herkunftsregion der Schutzsuchenden (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris).
32 
Dem Kläger zu 2. droht ein ernsthafter Schaden aufgrund der zu befürchtenden rituellen Beschneidung durch seine Familienangehörigen, § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG.
33 
aa. Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des EGMR zu dem Art. 4 GrCH entsprechenden Art. 3 EMRK zu orientieren (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.). Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 [M.S.S./Belgien und Griechenland] –, NVwZ 2011, 413 Rn. 220). In beiden Fällen muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person ab (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 – 30696/09 [M.S.S./ Belgien und Griechenland] –, NVwZ 2011, 413 Rn. 219, und vom 28.06.2011 – 8319/07 u.a. [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich] –, NVwZ 2012, 681, Rn. 213). Die Befürchtung, Opfer gezielter krimineller Gewalt einschließlich eines Tötungsdelikts zu werden, fällt beispielsweise unter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn die Gefahr entsprechend ernst ist und ausreichender Schutz nicht erlangt werden kann (VGH Mannheim, Urteil vom 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 –, juris Rn. 30; vgl. zum ganzen Absatz: VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 21).
34 
Gleiches gilt vorliegend für die drohende rituelle Zwangsbeschneidung. Die Folgen einer rituellen Zwangsbeschneidung sind schwerwiegend und damit unmenschlich. Es handelt sich um einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des zu Beschneidenden. Aus dem Bericht von ACCORD folgt, dass dem zu Beschneidenden Folgen wie exzessive Blutungen, Infektionen, Schwierigkeiten beim Urinieren bis hin zu einer bleibenden Entstellung des Penis drohten. Dabei werden kleinere Komplikationen wie eine redundante Vorhaut, Narben und penile Verwachsungen als normal akzeptiert, da sie keine Auswirkung auf die sexuelle Leistung hätten. Eine medizinische Behandlung erfolgt nur selten. Allerdings besteht auch die Gefahr weitere Komplikationen, welche zwar gesellschaftlich nicht akzeptiert sind, jedoch auch auftreten. So können als Folgen neben den oben bereits beschriebenen auch urethkrokutane Fisteln, Drüsenverletzungen, Implantationszysten, ein proximales Verrutschen des Ring-Elements der Plastibell-Vorrichtung sowie glanduläre Amputationen, Infektionsübertragungen, örtliche Wundinfektionen und penopubische Verwachsungen auftreten (ACCORD, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 8 ff.). Bei rituellen Beschneidungen drohen mithin schwerste Verletzungen, die unter Umständen sogar tödlich verlaufen können (AA, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 3).
35 
Nicht die erforderliche Schwere und damit die Voraussetzungen erfüllt hingegen die nicht rituelle Beschneidung, die von medizinischem Fachpersonal unter hygienisch akzeptablen Bedingungen durchgeführt wird, da dabei die Gefahr der oben genannten Verletzungen und Beschwerden nahezu ausgeschlossen ist. Diese stellt in Nigeria den Regelfall dar. In Nigeria werden derzeit 55,9 % der männlichen Beschneidungen durch Krankenpfleger, 35,1 % durch Ärzte und lediglich 9 % durch traditionelle Beschneider vorgenommen (ACCORD, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 3).
36 
bb. Die Gefahr Opfer einer solchen rituellen Beschneidung mit den entsprechenden schwerwiegenden Folgen, verübt durch die Familie, zu werden, konnte der Kläger zu 2. bzw. dessen Mutter, die Klägerin zu 1. glaubhaft machen.
37 
Der Aussage der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen der Beschneidung ist eine hinreichende Anzahl an Glaubhaftigkeitsmerkmalen (siehe zu der Glaubhaftigkeitsprüfung bereits oben a.) zu entnehmen gewesen. Als ein Glaubhaftigkeitsmerkmal kommt eine inhaltliche Widerspruchsfreiheit der Angaben – beispielsweise im Vergleich zu früheren Angaben – hinsichtlich des Kerngeschehens in Betracht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.07.2006 – 2 WD 13/05 –, juris). Diesem liegt die Hypothese zugrunde, dass in erlebnisbasierten Aussagen Konstanz und Inkonstanz für unterschiedliche Aspekte in unterschiedlicher Weise zu erwarten ist. Konstanz ist insbesondere bei der Schilderung des zentralen Kerngeschehens, Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen oder der Benennung von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen zu erwarten (vgl. zum Ganzen Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 446 f.). Eine solche Widerspruchsfreiheit ist gegeben. Es war der Klägerin zu 1. eine zwar sehr knappe, aber widerspruchsfreie und in Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Aussage beim Bundesamt stehende Schilderung der drohenden Gefährdung ihres Sohnes durch ihre Familienangehörige möglich. Ihr Vortrag zu den vorgenommenen und ihr bekannten rituellen Beschneidungen ist detailliert gewesen und der Klägerin zu 1. ist es auch möglich gewesen, die gestellten Nachfragen in dem gleichen Tempo zu beantworten, das sie bei ihrer eigenen Erzählung an den Tag gelegt hatte (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 370 ff., 424 ff.).
38 
Aufgrund der (insoweit) glaubhaften Aussage verdichtet sich die Gefahr, Opfer einer rituellen Zwangsbeschneidung zu werden, im vorliegenden Fall derart, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens vorliegt. Die Klägerin zu 1. hat glaubhaft vorgetragen, dass ihre Familie nur eine rituelle Beschneidung vornehmen wolle, so dass davon auszugehen ist, dass bei einer Rückkehr des Klägers zu 2. in seine Heimatregion eine rituelle Beschneidung durchgeführt werden würde. Insofern irrelevant ist damit die allgemein existierende und an sich recht niedrige Quote einer rituellen Beschneidung in neun von 100 Fällen (siehe hierzu bereits oben). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich zudem, dass bei den Edo, denen die Kläger zugehörig sind, entsprechende Beschneidungen zwischen der ersten und vierten Woche (AA, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 02.04.2019, S. 3) bzw. dem dritten und siebten Lebensjahr vorgenommen werden und eine rituelle Beschneidung nicht unüblich ist (ACCORD, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 6 f.), so dass der Kläger zu 2. bei einer Rückkehr einer solchen Praxis anheimfallen würde. Der erkennende Richter geht davon aus, dass mithin jedenfalls bis zum Erreichen des siebten Lebensjahres eine rituelle Beschneidung vorgenommen wird.
39 
Die Gefahr der rituellen Beschneidung reduziert sich auch nicht dadurch, dass sich die Klägerin zu 1. glaubhaft gegen eine rituelle Beschneidung ausgesprochen hat, da den vorliegenden Erkenntnismitteln zufolge der Vater die Entscheidung über eine Beschneidung treffe. Zwar wird weiter ausgeführt, dass es auf die Mutter ankomme, wenn der Vater – wie hier – nicht zugegen ist (ACCORD, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 10), jedoch ist dies durch die glaubhafte Aussage der Klägerin zu 1. widerlegt, dass sie von ihrer Familie bzw. ihren beiden Brüdern zu der Vornahme der Beschneidung ihres Sohnes bei einer Rückkehr gedrängt würde.
40 
cc. Die Familie des Klägers ist tauglicher Verfolger. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus den oben genannten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass der Staat dem Kläger zu 2. keinen Schutz vor seiner Familie bieten kann, da auch die rituelle Beschneidung von Männern in Nigeria als üblich angesehen wird.
41 
dd. Interner Schutz (§ 4 Abs. 3, § 3e AsylG) ist nicht zu erlangen, da es dem Kläger zu 2. nicht möglich sein wird, in einer anderen Region Nigerias seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
42 
Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Von dem Ausländer kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, § 3e AsylG Rn. 3 m.w.N.).
43 
Auch wenn sich der Kläger zu 2. mit der derzeit bestehenden Kernfamilie, bestehend aus ihm, seiner Mutter (der Klägerin zu 1.) und seinem Bruder, in eine andere Region Nigerias begäbe, könnte die allein arbeitsfähige Klägerin zu 1. für die Existenzsicherung der (gelebten) Kernfamilie (vgl. zur Rückkehrprognose BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris) nicht aufkommen. Folglich kann ihm nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt.
44 
Dabei geht das Gericht von der nachfolgend beschriebenen wirtschaftlichen Lage in Nigeria aus: Die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias ist schwierig. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung in Nigeria leben in absoluter Armut. Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an. Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 % der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 % der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Offizielle Statistiken über die Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann aber dennoch allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl. BFA der Republik Österreich – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung am 07.08.2017, S. 65). Heimkehrer können gegen eine Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen sind z.B. die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“. Weiter gibt es als Erwerbsmöglichkeiten das „Minifarming“ sowie das Einflechten von Kunsthaarteilen oder im ländlichen Bereich das Verleihen von Mobiltelefonen für Gespräche (vgl. BFA der Republik Österreich – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung am 07.08.2017, S. 66).
45 
Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. einer Arbeit nicht nachgehen können wird, da sie sich sowohl um das im Mai 2019 geborene Kleinstkind als auch den autistischen Kläger zu 2. wird kümmern müssen. Ihr wird daher keine Zeit verbleiben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auf eine familiäre Unterstützung kann sich nicht zurückgreifen, da sie sich der Familie entzöge, damit der Kläger zu 2. internen Schutz bekäme. Der Vater der beiden Kinder ist nach der (diesbezüglich ebenfalls) glaubhaften Aussage der Klägerin zu 1. nicht mehr auffindbar und kann daher nicht als Unterstützer in Anspruch genommen werden.
46 
c. Der Klägerin zu 1. steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt vor.
47 
Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. Dazu müssen jedoch ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt.
48 
Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann daher zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (siehe zu alledem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 162 ff.).
49 
Diesen Maßstab zugrunde gelegt, sind derzeit bezüglich der Klägerin zu 1. solche ganz außergewöhnlichen Umstände gegeben. Bei der unterstellten Rückkehr der Klägerin zu 1. ist davon auszugehen, dass sie weder sich noch ihre beiden Kinder wird versorgen können (siehe hierzu bereits oben b.dd.), so dass die elementaren Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten.
50 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Gründe

 
17 
1. a. Über die Klage kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, da die Kammer diesem den Rechtsstreit übertragen hat, vgl. § 76 Abs. 1 AsylG.
18 
b. Das Gericht konnte verhandeln und kann entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
19 
2. Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
20 
3. Die (verbleibenden) Klagen sind zulässig und teilweise begründet. Denn der Kläger zu 2. hat einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, § 4 AsylG, die Klägerin zu 1. auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamts ist, soweit er dem entgegensteht, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; im Übrigen ist er nicht zu beanstanden.
21 
a. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 3 Abs. 4 AsylG einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
22 
aa. Aus dem Vortrag der Klägerin zu 1. sie selbst betreffend gehen keine glaubhaften flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen (vgl. § 3a AsylG) hervor. Bei Konstellationen, bei denen es ausschließlich auf die Aussage einer Person ankommt - wie regelmäßig bei Asylverfahren -, ist von dem (methodischen) Grundprinzip auszugehen, die Glaubhaftigkeit der Aussage solange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (so genannte „Nullhypothese“). Diese Annahme überprüft man dann anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativenhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Geeignet, die Unwahrhypothese zu verwerfen, ist eine Aussage dann, wenn in ihr eine hinreichende Anzahl an Glaubhaftigkeitsmerkmalen vorkommt, aufgrund deren Bewertung und Gewichtung diese nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
23 
Eine solche hinreichende Anzahl an Glaubhaftigkeitsmerkmalen ist ihrer Aussage im Hinblick auf die Zwangsprostitution nicht zu entnehmen gewesen. Der erst im Laufe des Gerichtsverfahrens näher konkretisierte Vortrag, ihr drohe Verfolgung von einem Menschenhändlerring, da sie sich nicht wie von diesem Ring geplant prostituiert habe, ist widersprüchlich und somit unglaubhaft. Die Klägerin zu 1. hat bei ihrer Anhörung beim Bundesamt weder vorgetragen, dass sie jemals in Italien von einem Mitglied einer solchen Organisation kontaktiert, geschweige denn bedroht worden sei, noch, dass sie eine Vereinbarung mit demjenigen, der sie überredet habe, nach Italien zu gehen, getroffen habe oder dass sie sich irgendeiner Verpflichtung – bspw. wegen Zahlung der Reisekosten – ausgesetzt sieht. Im Gegenteil war es ihr nach ihrer Aussage beim Bundesamt möglich, über ein Jahr unbehelligt in Italien in dem Camp zu leben, in das sie habe gehen sollen, um dort weitere Informationen zu erhalten. Widersprüchlich ist auch ihr Vortrag dahingehend, dass sie eine Telefonnummer der zu kontaktierenden Person gehabt habe, da sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt noch angegeben hatte, eine solche nicht zu besitzen. Der nunmehr auch in der mündlichen Verhandlung weiterhin insoweit aufrecht erhaltene Vortrag stellt sich als Steigerung des Vorbringens dar, nachdem die Klägerin zu 1. erkennen musste, dass ihr bisheriges Vorbringen dem Asylantrag nicht zum Erfolg verhelfen konnte. Hinzu kommt, dass sie auch nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ein weiteres Jahr unbehelligt in Italien leben konnte, ohne dass weiter nach ihr gesucht worden ist. Wäre sie tatsächlich geflohen, so wäre nach ihr gesucht worden.
24 
bb. Aber auch die für den Kläger zu 2. geltend gemachte Bedrohung der (rituellen) Zwangsbeschneidung durch die Familienangehörigen stellt keinen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a AsylG dar. Denn die dem Kläger drohende Beschneidung (siehe hierzu auch weiter unten b.) wirkt nicht diskriminierend und kann mithin keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung darstellen.
25 
Zwar kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, der Ausländer ist auf internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG zu verweisen. Eine Zwangsbeschneidung stellt eine an das Merkmal des Geschlechts anknüpfende Verfolgung einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 a. E. AsylG dar. Anknüpfungspunkt der Verfolgungshandlung ist das mit der Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht verbundene Vorhandensein männlicher Geschlechtsorgane.
26 
Allerdings ist es den gesetzlichen Regelungen der §§ 3 ff. AsylG immanent, dass eine Verfolgungshandlung nur dann vorliegt, wenn diese drohende (Verfolgungs-)Handlung zielgerichtet auf Ausgrenzung und Herabwürdigung gerichtet ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn 33).
27 
Aus den Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass die Beschneidung männlicher Personen entweder aus hygienischen Gründen oder rituell zur Integration in die Gesellschaft durchgeführt wird. Nach der Beschneidung gehören die Beschnitten zu den „Männern“ und werden als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft behandelt. Nicht beschnitten zu sein, gilt als Tabu, unzivilisiert und unkultiviert (ACCORD, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 1; vgl. a. AA, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 02.04.2019, S. 2). Dies zeigt sich v.a. auch darin, dass die Beschneidungsrate bei Männern bei 80 % und mehr liegt (ACCORD, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 2 ff.; AA, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 02.04.2019, S. 1).
28 
Dieses Ergebnis steht auch nicht in einem Wertungswiderspruch zu der vergleichbaren Problematik der weiblichen Beschneidung. Denn bei der weiblichen Beschneidung wird nicht bezweckt, die Frau in die Gesellschaft aufzunehmen, sondern sie als Objekt herabgewürdigt.
29 
In Nigeria erfolgt die Beschneidung bzw. Genitalverstümmelung bei Frauen vorrangig, um den die Rolle der Frau betreffenden Gesellschaftsvorstellungen Genüge zu tun und reduziert die Frauen zu einem bloßen Objekt der Verheiratung und Gebärfähigkeit. Die Beschneidung beruht auf der Vorstellung, dass Frauen diesen Eingriff über sich ergehen lassen müssen, um überhaupt als heiratsfähig angesehen zu werden. Sie stellt einen symbolischen Akt dar, der ihre Sexualität reduzieren und ihre Gebärfähigkeit hervorheben soll und dient somit auch der Festigung ihrer sozial untergeordneten Rolle (siehe hierzu VG Münster, Urteil vom 25.03.2019 - 5 K 5694/17.A -, juris Rn. 10).
30 
b. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes liegen hingegen im Hinblick auf den Kläger zu 2. vor, § 4 Abs. 1 AsylG. Die Klägerin zu 1. hat keine sie betreffenden Gründe glaubhaft vorgetragen, die eine für sie bestehende Gefahr eines ernsthaften Schadens als beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließe. Die von ihr vorgetragene Gefahr der Zwangsprostitution ist nicht glaubhaft (siehe oben a.aa.). Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes über § 26 Abs. 3, 5 AsylG fehlt es an der Unanfechtbarkeit der hier ausgesprochenen Verpflichtung zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den Kläger zu 2.
31 
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). Abzustellen ist hierbei auf die Herkunftsregion der Schutzsuchenden (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris).
32 
Dem Kläger zu 2. droht ein ernsthafter Schaden aufgrund der zu befürchtenden rituellen Beschneidung durch seine Familienangehörigen, § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG.
33 
aa. Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des EGMR zu dem Art. 4 GrCH entsprechenden Art. 3 EMRK zu orientieren (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.). Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 [M.S.S./Belgien und Griechenland] –, NVwZ 2011, 413 Rn. 220). In beiden Fällen muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person ab (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 – 30696/09 [M.S.S./ Belgien und Griechenland] –, NVwZ 2011, 413 Rn. 219, und vom 28.06.2011 – 8319/07 u.a. [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich] –, NVwZ 2012, 681, Rn. 213). Die Befürchtung, Opfer gezielter krimineller Gewalt einschließlich eines Tötungsdelikts zu werden, fällt beispielsweise unter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn die Gefahr entsprechend ernst ist und ausreichender Schutz nicht erlangt werden kann (VGH Mannheim, Urteil vom 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 –, juris Rn. 30; vgl. zum ganzen Absatz: VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 21).
34 
Gleiches gilt vorliegend für die drohende rituelle Zwangsbeschneidung. Die Folgen einer rituellen Zwangsbeschneidung sind schwerwiegend und damit unmenschlich. Es handelt sich um einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des zu Beschneidenden. Aus dem Bericht von ACCORD folgt, dass dem zu Beschneidenden Folgen wie exzessive Blutungen, Infektionen, Schwierigkeiten beim Urinieren bis hin zu einer bleibenden Entstellung des Penis drohten. Dabei werden kleinere Komplikationen wie eine redundante Vorhaut, Narben und penile Verwachsungen als normal akzeptiert, da sie keine Auswirkung auf die sexuelle Leistung hätten. Eine medizinische Behandlung erfolgt nur selten. Allerdings besteht auch die Gefahr weitere Komplikationen, welche zwar gesellschaftlich nicht akzeptiert sind, jedoch auch auftreten. So können als Folgen neben den oben bereits beschriebenen auch urethkrokutane Fisteln, Drüsenverletzungen, Implantationszysten, ein proximales Verrutschen des Ring-Elements der Plastibell-Vorrichtung sowie glanduläre Amputationen, Infektionsübertragungen, örtliche Wundinfektionen und penopubische Verwachsungen auftreten (ACCORD, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 8 ff.). Bei rituellen Beschneidungen drohen mithin schwerste Verletzungen, die unter Umständen sogar tödlich verlaufen können (AA, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 3).
35 
Nicht die erforderliche Schwere und damit die Voraussetzungen erfüllt hingegen die nicht rituelle Beschneidung, die von medizinischem Fachpersonal unter hygienisch akzeptablen Bedingungen durchgeführt wird, da dabei die Gefahr der oben genannten Verletzungen und Beschwerden nahezu ausgeschlossen ist. Diese stellt in Nigeria den Regelfall dar. In Nigeria werden derzeit 55,9 % der männlichen Beschneidungen durch Krankenpfleger, 35,1 % durch Ärzte und lediglich 9 % durch traditionelle Beschneider vorgenommen (ACCORD, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 3).
36 
bb. Die Gefahr Opfer einer solchen rituellen Beschneidung mit den entsprechenden schwerwiegenden Folgen, verübt durch die Familie, zu werden, konnte der Kläger zu 2. bzw. dessen Mutter, die Klägerin zu 1. glaubhaft machen.
37 
Der Aussage der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen der Beschneidung ist eine hinreichende Anzahl an Glaubhaftigkeitsmerkmalen (siehe zu der Glaubhaftigkeitsprüfung bereits oben a.) zu entnehmen gewesen. Als ein Glaubhaftigkeitsmerkmal kommt eine inhaltliche Widerspruchsfreiheit der Angaben – beispielsweise im Vergleich zu früheren Angaben – hinsichtlich des Kerngeschehens in Betracht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.07.2006 – 2 WD 13/05 –, juris). Diesem liegt die Hypothese zugrunde, dass in erlebnisbasierten Aussagen Konstanz und Inkonstanz für unterschiedliche Aspekte in unterschiedlicher Weise zu erwarten ist. Konstanz ist insbesondere bei der Schilderung des zentralen Kerngeschehens, Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen oder der Benennung von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen zu erwarten (vgl. zum Ganzen Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 446 f.). Eine solche Widerspruchsfreiheit ist gegeben. Es war der Klägerin zu 1. eine zwar sehr knappe, aber widerspruchsfreie und in Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Aussage beim Bundesamt stehende Schilderung der drohenden Gefährdung ihres Sohnes durch ihre Familienangehörige möglich. Ihr Vortrag zu den vorgenommenen und ihr bekannten rituellen Beschneidungen ist detailliert gewesen und der Klägerin zu 1. ist es auch möglich gewesen, die gestellten Nachfragen in dem gleichen Tempo zu beantworten, das sie bei ihrer eigenen Erzählung an den Tag gelegt hatte (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 370 ff., 424 ff.).
38 
Aufgrund der (insoweit) glaubhaften Aussage verdichtet sich die Gefahr, Opfer einer rituellen Zwangsbeschneidung zu werden, im vorliegenden Fall derart, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens vorliegt. Die Klägerin zu 1. hat glaubhaft vorgetragen, dass ihre Familie nur eine rituelle Beschneidung vornehmen wolle, so dass davon auszugehen ist, dass bei einer Rückkehr des Klägers zu 2. in seine Heimatregion eine rituelle Beschneidung durchgeführt werden würde. Insofern irrelevant ist damit die allgemein existierende und an sich recht niedrige Quote einer rituellen Beschneidung in neun von 100 Fällen (siehe hierzu bereits oben). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich zudem, dass bei den Edo, denen die Kläger zugehörig sind, entsprechende Beschneidungen zwischen der ersten und vierten Woche (AA, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 02.04.2019, S. 3) bzw. dem dritten und siebten Lebensjahr vorgenommen werden und eine rituelle Beschneidung nicht unüblich ist (ACCORD, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 6 f.), so dass der Kläger zu 2. bei einer Rückkehr einer solchen Praxis anheimfallen würde. Der erkennende Richter geht davon aus, dass mithin jedenfalls bis zum Erreichen des siebten Lebensjahres eine rituelle Beschneidung vorgenommen wird.
39 
Die Gefahr der rituellen Beschneidung reduziert sich auch nicht dadurch, dass sich die Klägerin zu 1. glaubhaft gegen eine rituelle Beschneidung ausgesprochen hat, da den vorliegenden Erkenntnismitteln zufolge der Vater die Entscheidung über eine Beschneidung treffe. Zwar wird weiter ausgeführt, dass es auf die Mutter ankomme, wenn der Vater – wie hier – nicht zugegen ist (ACCORD, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 13.02.2019, S. 10), jedoch ist dies durch die glaubhafte Aussage der Klägerin zu 1. widerlegt, dass sie von ihrer Familie bzw. ihren beiden Brüdern zu der Vornahme der Beschneidung ihres Sohnes bei einer Rückkehr gedrängt würde.
40 
cc. Die Familie des Klägers ist tauglicher Verfolger. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus den oben genannten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass der Staat dem Kläger zu 2. keinen Schutz vor seiner Familie bieten kann, da auch die rituelle Beschneidung von Männern in Nigeria als üblich angesehen wird.
41 
dd. Interner Schutz (§ 4 Abs. 3, § 3e AsylG) ist nicht zu erlangen, da es dem Kläger zu 2. nicht möglich sein wird, in einer anderen Region Nigerias seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
42 
Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Von dem Ausländer kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, § 3e AsylG Rn. 3 m.w.N.).
43 
Auch wenn sich der Kläger zu 2. mit der derzeit bestehenden Kernfamilie, bestehend aus ihm, seiner Mutter (der Klägerin zu 1.) und seinem Bruder, in eine andere Region Nigerias begäbe, könnte die allein arbeitsfähige Klägerin zu 1. für die Existenzsicherung der (gelebten) Kernfamilie (vgl. zur Rückkehrprognose BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris) nicht aufkommen. Folglich kann ihm nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt.
44 
Dabei geht das Gericht von der nachfolgend beschriebenen wirtschaftlichen Lage in Nigeria aus: Die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias ist schwierig. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung in Nigeria leben in absoluter Armut. Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an. Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 % der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 % der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Offizielle Statistiken über die Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann aber dennoch allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl. BFA der Republik Österreich – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung am 07.08.2017, S. 65). Heimkehrer können gegen eine Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen sind z.B. die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“. Weiter gibt es als Erwerbsmöglichkeiten das „Minifarming“ sowie das Einflechten von Kunsthaarteilen oder im ländlichen Bereich das Verleihen von Mobiltelefonen für Gespräche (vgl. BFA der Republik Österreich – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung am 07.08.2017, S. 66).
45 
Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. einer Arbeit nicht nachgehen können wird, da sie sich sowohl um das im Mai 2019 geborene Kleinstkind als auch den autistischen Kläger zu 2. wird kümmern müssen. Ihr wird daher keine Zeit verbleiben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auf eine familiäre Unterstützung kann sich nicht zurückgreifen, da sie sich der Familie entzöge, damit der Kläger zu 2. internen Schutz bekäme. Der Vater der beiden Kinder ist nach der (diesbezüglich ebenfalls) glaubhaften Aussage der Klägerin zu 1. nicht mehr auffindbar und kann daher nicht als Unterstützer in Anspruch genommen werden.
46 
c. Der Klägerin zu 1. steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt vor.
47 
Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. Dazu müssen jedoch ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt.
48 
Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann daher zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (siehe zu alledem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 162 ff.).
49 
Diesen Maßstab zugrunde gelegt, sind derzeit bezüglich der Klägerin zu 1. solche ganz außergewöhnlichen Umstände gegeben. Bei der unterstellten Rückkehr der Klägerin zu 1. ist davon auszugehen, dass sie weder sich noch ihre beiden Kinder wird versorgen können (siehe hierzu bereits oben b.dd.), so dass die elementaren Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten.
50 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

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