Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 6383/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2019, ggf. unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 08.07.2019 - 5 K 3162/19 - in der Gestalt des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die nach Maßgabe des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - ergänzte Mitteilung an den Beigeladenen herauszugeben, ohne der Antragstellerin zu dieser Ergänzung zuvor rechtliches Gehör zu gewähren,
bleibt ohne Erfolg.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, die im Verfahren 5 K 3162/19 ergangenen Eilbeschlüsse abzuändern.
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder - wie hier - auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben.
Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei insgesamt nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO formell und materiell richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 4 VR 13.16 -, BauR 2016, 1770; Beschluss vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 -, juris; Beschluss vom 04.07.1988 - BVerwG 7 C 88.87 -, BVerwGE 80, 16). Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs geboten ist (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, juris).
Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2008 - 2 VR 1.08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2017 - 3 S 101/17 -, juris; Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, 637).
Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO setzt demgegenüber nicht zwingend voraus, dass die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bezeichneten Voraussetzungen, das Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände, erfüllt sind (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80, Rn. 567, 570). Vielmehr eröffnet § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO dem Gericht der Hauptsache immer dann die Möglichkeit der "jederzeitigen" Änderung seiner ursprünglichen Entscheidung, wenn hierzu ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.1985 - 4 C 13.85 - zu § 80 Abs. 6 VwGO a.F.). Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeht, die auch ohne das Vorliegen veränderter Umstände überprüfbar sein muss (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1995 - 13 S 494/95 -, NVwZ-RR 1996, 603). Ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis kann etwa dann bestehen, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1994 - 1 BvR 87/94 -, LKV 1994, 333) oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, etwa weil dem Gericht Umstände bekannt werden, die ihm vor Erlass der - ursprünglichen - Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt waren (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12.06.1996 - 10 Q 1293/95 -, NVwZ-RR 1997, 446).
Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs auch weiterhin nicht vor.
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Dabei teilt die Kammer zunächst nicht die Auffassung der Antragstellerin, derzufolge in der Veröffentlichung des Volltextes der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 - (NJW 2020, 1155) am 10.12.2019 und der damit aus der Sicht der Antragstellerin erfolgten höchstrichterlichen Klärung von Rechtsfragen eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu sehen sein soll, die nunmehr einen Vorrang des Suspensivinteresses vor dem Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO bewirken müsse. Es trifft im Ausgangspunkt bereits nicht zu, dass es sich dabei um einen neuen, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht berücksichtigten Umstand handeln soll; dem Verwaltungsgerichtshof lag der Volltext der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr offenkundig vor, was sich aus der Zitierung (mit Randnummern) und Berücksichtigung derselben im Beschluss vom 13.12.2019 ergibt (vgl. dort S. 12, 13).
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Auch unabhängig davon hält die Kammer im Rahmen des ihr nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens eine Neubewertung der Interessenabwägung und eine Abänderung des Beschlusses vom 08.07.2019 - 5 K 3162/19 - in der Gestalt des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - mit Blick auf die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29.08.2019 (a.a.O., Rn. 52) nicht für geboten. Soweit die Antragstellerin insoweit geltend macht, der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge sei im Rahmen eines Auskunftsanspruches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG darauf zu achten, dass dem VIG-Antragsteller keine Informationen über regelhaftes Verhalten des Unternehmers zugänglich gemacht würden, weil es sich dabei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmers handele, die nicht Gegenstand des Informationszugangs sein könnten, hat der Antragsgegner dem zwischenzeitlich jedenfalls hinreichend Rechnung getragen, ohne dass die Antragstellerin, die gleichwohl an ihrem Antrag festhält, hierauf mit einer Prozesserklärung reagiert hätte: Auf entsprechende Anfrage des Berichterstatters hat das Landratsamt mit Schreiben vom 20.04.2020 mitgeteilt, in welchem Umfang dem Beigeladenen auf der Grundlage des angefochtenen Bescheids vom 25.06.2019 konkret Auskunft erteilt werden soll, nachdem durch das Anhörungsschreiben vom 29.05.2019 ohnehin bereits vorgezeichnet war, dass die Auskunftserteilung „ohne Passagen, die sich nicht auf Verstöße gegen oder nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften beziehen“, erfolgen soll. In dem als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 20.04.2020 seitens des Landratsamts vorgelegten Entwurf eines Schreibens zur Auskunfterteilung an den Beigeladenen sind keine geheimhaltungsbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Dies gilt auch für den letzten Satz des Schreibens, der lediglich – ohne nähere konkrete Einzelheiten zu Betriebsabläufen – den Umstand der Behebung des Verstoßes mitteilt (was dem Beigeladenen inhaltlich im Übrigen ohnehin schon bekannt ist, weil auf S. 12 f., 18 und 25 des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - wiedergegeben). In dieser Form dürfte die Informationsgewährung, die insoweit in unmittelbarem Zusammenhang zum festgestellten Verstoß steht – schließlich ist der Mitteilung über die Behebung des Verstoßes nicht zuletzt u.a. ggf. auch dessen zeitliche Fortdauer zu entnehmen –, auch gemessen an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden sein. Denn das Bundesverwaltungsgericht stellt die von der Antragstellerin zitierten Ausführungen (Rn. 51 f.) ausdrücklich in den Kontext einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der den Informationszugang eröffnenden Rechtsvorschriften und begründet, weshalb die mit der Regelung verfolgten Zwecke es auch rechtfertigen, dass der Zugang zu Informationen ggf. auch nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden kann (§ 3 Satz 5 Nr. 1 VIG). Bei alledem bleibt ohnehin offenkundig, dass nicht jedes regelhafte Verhalten eo ipso zugleich auch ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt und folglich nicht soll „mittelbar oder nebenbei zugänglich gemacht werden“ dürfen; vielmehr formuliert das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass (nur) „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die solchem regelhaften Verhalten zu Grunde liegen“, unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein nicht zum Gegenstand des Informationszugangs sollen gemacht werden dürfen. Demgegenüber trägt das Landratsamt mit der hier konkret im letzten Satz des Entwurfs eines Schreibens an den Beigeladenen enthaltenen Information (die keinerlei Rückschlüsse auf Betriebsabläufe oder sonstige Interna zulässt) konstruktiv ihrer Obliegenheit Rechnung, gerade bei einer – wie hier in Gestalt der Veröffentlichung über das Portal „topf secret“ nicht auszuschließenden – womöglich breitenwirksamen Verbreitung der Information möglichst transparent zu informieren; insoweit entfalten die Regelungen zu Hinweisen auf Richtigkeitszweifel und zur unverzüglichen Richtigstellung von ggf. im Nachhinein als unzutreffend erkannten Informationen in § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 4 VIG eine gewisse Vorwirkung. Eine drohende und mit der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwendende Rechtsverletzung der Antragstellerin vermag die Kammer in der hier konkret beabsichtigten Mitteilung (auch) der Behebung des festgestellten Verstoßes an den Beigeladenen nicht zu erkennen (zumal ihm sämtliche dieser Informationen – wie erwähnt – bereits ohnehin bekannt sind). In keiner Weise wird ihm etwa eröffnet, ob bzw. wann die Antragstellerin Eigenkontrollen durchführt und welche sonstigen Maßnahmen sie zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben ergreift, wie noch mit der Antragsbegründung vorgetragen wurde.
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Auch soweit die Antragstellerin ihr Antragsbegehren hilfsweise als neuerlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verstanden wissen will, besteht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen für die Kammer keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Zuletzt beschränkt sich die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 05.05.2020 im Wesentlichen darauf, der Kammer drei wissenschaftliche Aufsätze vorzulegen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Gewährung des Informationszugangs ergeben soll. Dass die Rechtsauffassung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs in (Teilen) der Wissenschaft und Rechtsprechung (vgl. den gleichfalls vorgelegten Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 - 10 B 11634/19 -, LMuR 2020, 90) womöglich nicht (vollumfänglich) geteilt wird, ist Kennzeichen eines rechtswissenschaftlichen Diskurses zwischen Literatur und Praxis, zeigt aber als solches nicht ohne Weiteres einen Korrekturbedarf gerichtlicher Entscheidungen über § 80 Abs. 7 oder Abs. 5 VwGO auf. Wenn die Antragstellerin nunmehr beispielsweise unter Berufung auf Wolff (LMuR 2020, 1) geltend macht, dass eine Veröffentlichung personenbezogener Daten bei Bagatellverstößen mit Blick auf Art. 86 DSGVO zu unterbleiben habe, übergeht sie zum Einen den Umstand, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung (S. 14 f.) bereits ausführlich mit dem Schutz personenbezogener Daten befasst hat und dass zum Anderen Art. 86 DSGVO ohnehin nicht eingreift, wenn Informationen in Rede stehen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (so jedenfalls ausdrücklich Wolff, LMuR 2020, 1, 4); natürliche Personen werden in den hier zur Herausgabe anstehenden Berichten nicht erwähnt (vgl. dazu bereits das Anhörungsschreiben vom 29.05.2019 sowie das mit Schriftsatz vom 20.04.2020 vorgelegte Entwurfsschreiben).
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Der Hilfsantrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, die nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ergänzte Mitteilung an den Beigeladenen herauszugeben, ohne der Antragstellerin zu dieser Ergänzung zuvor rechtliches Gehör zu gewähren, dürfte sich zwischenzeitlich erledigt haben, nachdem sie spätestens im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in jeder Hinsicht Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und nachdem ihr auch konkret der Entwurf des Schreibens des Landratsamts zur beabsichtigten Auskunfterteilung übersandt worden ist; auf das Hilfsbegehren nach § 123 VwGO ist die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 18.03.2020 und vom 05.05.2020 auch nicht mehr zurückgekommen. Ohnehin hat sie sich damit primär gegen die seitens des Verwaltungsgerichtshofs verfügten Maßgaben bzw. den Umstand gewandt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Erforderlichkeit dieser Maßgaben nicht zum Anlass für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung genommen hat; damit aber hat sie von Beginn an als Rechtsschutzziel eine Korrektur des – unanfechtbaren – Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs im Stile eines hier von der VwGO gerade nicht eröffneten (weiteren) Rechtsmittels verfolgt. Unabhängig davon ist aber auch nicht zu erkennen, dass der Antragstellerin im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO seitens des Verwaltungsgerichtshofs nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Dass im Ergebnis Informationen an den Beigeladenen herausgegeben werden sollten, die der Antragstellerin zuvor nicht vollumfänglich bekannt gemacht worden sein sollten, trifft nicht zu; insoweit wird zur näheren Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 03.03.2020 - 10 S 3461/19 - im Verfahren über die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - sowie auf den Umstand verwiesen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof tenorierten Maßgaben lediglich die auf Seite 3 der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 12.09.2019 formulierten rechtlichen Erwägungen in Bezug nehmen (vgl. S. 19 des Senatsbeschlusses vom 13.12.2019), die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zuvor bekannt waren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene im Abänderungsverfahren zwar zur Sache vorgetragen, aber keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat und sich damit augenscheinlich nicht in der gebotenen Eindeutigkeit am Prozesskostenrisiko beteiligen wollte (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erfordern Gründe der Billigkeit nicht, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Im Übrigen handelt es sich beim Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ohnehin um eine Fortführung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO für das der Beigeladene erstinstanzlich gleichermaßen keinen Erstattungsanspruch zugesprochen erhalten hat (zur gebührenrechtlichen Behandlung beider Verfahren als „dieselbe Angelegenheit“ i.S.v. § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5 RVG vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, JZ 2012, 421; Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, 637). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Denn mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren (vgl. Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, a.a.O.; anders wohl VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, juris).

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