Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
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| | Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.05.2018, mit welchem u. a. sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde. |
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| | Der am ... in L., Pakistan, geborene Kläger ist punjabischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er stellte erstmals am 05.01.2015 einen Asylantrag, der mit Dublin-Bescheid vom 04.03.2015 als unzulässig abgelehnt worden war. Auf Grundlage der in dem Bescheid enthaltenen Abschiebungsanordnung wurde der Kläger am 28.10.2015 nach Italien überstellt. |
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| | Am 05.07.2017 stellte der Kläger – nach zwischenzeitlicher Wiedereinreise ins Bundesgebiet – einen Folgeantrag, den er wie folgt begründete: „In Pakistan habe ich religiöse Probleme, weil ich ein Schiit bin. In Pakistan hat mir keiner einen Job gegeben. Ich habe mich überall beworben aber habe keinen Job gefunden. Wegen meiner Religion wurde ich immer abgelehnt. Ich war arm und hatte dort kaum zu essen. Ich habe keinerlei Hilfe in Pakistan und deshalb möchte ich nicht zurück.“ |
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| | Im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats führte der Kläger ergänzend aus, dass es zu Hause niemanden gäbe, der arbeite. Pakistan habe er am 22.01.2013 verlassen und sei über Libyen und Italien, wo er sich etwa zwei Jahre aufgehalten habe, am 01.11.2014 nach Deutschland eingereist. |
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| | Einem Vermerk des Bundesamts vom 10.01.2018 ist zu entnehmen, dass der Asylantrag wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren geprüft werde. |
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| | Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger einen Arztbrief des ihn behandelnden Augenarztes vom 08.01.2018 vor, in welchem dieser die Diagnose X-chromosomale kongenitale Retinoschisis, Visus R = 0.16; L = 0.16, stellte. |
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| | Der Kläger wurde am 25.04.2018 gemäß § 25 AsylG angehört. Dabei gab er an, Punjabi und Sunnit zu sein. Er habe einen Reisepass und einen Personalausweis besessen, diese aber in Libyen verloren. Er sei nach Libyen zu seinem Onkel in der Hoffnung, dort behandelt werden zu können. Sodann sei er mit demselben Ziel nach Italien. In Italien habe man ihm nicht helfen können, wie ein Arzt nach acht Monaten im Rahmen einer Untersuchung festgestellt habe. Ein pakistanischer Mann habe ihm dann geraten, dass er es noch woanders versuchen solle und daher sei er nach Deutschland gekommen. |
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| | Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit seinen Eltern, drei Brüdern sowie zwei Schwestern in einem eigenen Haus in L, im Stadtteil M. in der N. D. R. gelebt. Die wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Sein Vater habe als Aushilfskraft auf Baustellen und als Be- und Entlader gearbeitet. |
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| | Das erste Mal sei er Anfang 2015 und das zweite Mal im April 2017 nach Deutschland eingereist. In Italien sei er 15 Monate gewesen und habe in Ancona in einem Flüchtlingslager gelebt. Seine Eltern lebten noch in Lahore, eine Schwester sei verheiratet, die zweite Schwester habe die gleiche Krankheit wie er und zwei Brüder seien verheiratet und lebten bei seinen Eltern, dazu sein dritter Bruder. Er sei bis zur achten Klasse in die Schule gegangen, danach sei es ihm wegen seiner Krankheit nicht mehr möglich gewesen, dorthin zu gehen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er sei nur Schüler gewesen und nachdem er nichts mehr habe sehen können sei alles für ihn zu Ende gewesen. |
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| | Danach befragt, was ihm persönlich vor der Ausreise aus Pakistan passiert sei, äußerte der Kläger, Pakistan wegen seiner Krankheit verlassen zu haben. Er sei auch in seiner Familie schlecht behandelt worden und niemand habe Verständnis für seine Lage gehabt. Sein Vater und seine Brüder seien nicht gut zu ihm gewesen, manchmal sei er von ihnen geschlagen worden, wenn sie frustriert gewesen seien. Die Menschen in seiner Umgebung hätten ihn ausgelacht anstatt ihm zu helfen. Ihm persönlich sei aber sonst nichts passiert. Sein Großvater und der jüngere Bruder seines Vaters litten auch an derselben Krankheit, sonst niemand. Er wolle nicht nach Pakistan zurückkehren; wenn es dazu käme, würde er Suizid begehen. Er habe das schon in Pakistan machen wollen, aber es habe die Möglichkeit gegeben, ins Ausland zu gehen. In Deutschland sei das Leben erträglich, in Pakistan nicht. |
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| | Der Kläger legte dem Bundesamt einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 60 und dem Merkzeichen RF vor. |
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| | Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.05.2018 lehnte das Bundesamt den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) des Klägers als unzulässig ab, lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 04.03.2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, drohte andernfalls die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tage der Abschiebung. |
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| | Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Antrag unzulässig sei, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Die Unzulässigkeitsentscheidung beruhe auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylG. Vorliegend sei der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVG nicht gegeben. Sein Vorbringen lasse keinen Bezug zu einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsschicksal erkennen. |
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| | Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch insoweit lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVG nicht vor. Gründe, die unabhängig von diesen Voraussetzungen eine Abänderung der bisherigen Entscheidung gemäß § 49 VwVfG rechtfertigten, lägen ebenfalls nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hätten sich die Antragsgründe des Klägers zwischenzeitlich nicht verändert. Die Voraussetzungen für die Annahme drohender Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG seien nicht gegeben. Unter Würdigung des bisherigen Sachvortrages des Klägers sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan wieder in ein familiäres bzw. soziales Netzwerk eingegliedert werden könne. Bereits in der Vergangenheit habe der Kläger gemeinsam mit seinem Vater und den Brüdern in einem Haus gelebt. Darüber hinaus sei bekannt, dass sich weitere Familienangehörige, zu denen auch Kontakt bestehe, weiterhin im Heimatland aufhielten. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Kläger mit deren Unterstützung zumindest das erforderliche Existenzminimum erlangen könne. Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, die dem Kläger bei Rückkehr nach Pakistan drohen könnten, seien zwar vorgetragen worden, aber flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es werde davon ausgegangen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr ins Heimatland keine erhebliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung drohe. |
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| | Der Kläger hat am 16.05.2018 die vorliegende Klage erhoben sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (A 8 K 3483/18). Mit der Klageschrift hat er den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08.05.2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise, Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass das Bundesamt seine Augenerkrankung im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 5 AufenthG zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. |
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| | Der Kläger beantragt zuletzt nur noch, |
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| | den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2015 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. |
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| | Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. |
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| | Mit Beschluss vom 28.01.2019 hat die seinerzeit zur Entscheidung berufene Einzelrichterin den Eilantrag im Verfahren A 8 K 3483/18 abgelehnt. |
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| | Mit Beschluss vom 13.10.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. |
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| | Das Gericht hat am 11.02.2021 über die Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift, insbesondere deren Anlage, wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. |
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| | Dem Gericht haben die Behördenakten der Beklagten (sowohl des Erstverfahrens als auch des vorliegend streitgegenständlichen Verfahrens) vorgelegen. Auf diese sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen. |
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| | Nach Übertragung des Rechtsstreits auf diesen entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. |
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| | Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung von 11.02.2021 entschieden werden, da die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor mit der Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. |
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| | Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen mit der Klageschrift angekündigten Antrag auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids sowie die hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG beschränkt. In diesem Umfang ist der Antrag sachdienlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - BVerwGE 157, 18-34 = juris Rn. 16). Selbiges gilt für die angekündigte Verpflichtungsanträge – mit Ausnahme des letzten, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Hilfsantrags (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.12.2020 - A 13 K 1269/18 - juris Rn. 21) – hingegen nicht; diese sind vielmehr unstatthaft, da insoweit ein „Durchentscheiden“ des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht kommt (BVerwG, a. a. O. juris Rn. 17). Die Nichtbeantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzes in der mündlichen Verhandlung stellt sich mithin als teilweise Klagerücknahme dar. |
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| | Soweit über die Klage noch zu befinden war, ist diese (im Hauptantrag) zulässig und begründet. Der Bescheid vom 28.02.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO). |
|
| | Zwar besteht für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) mit § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage; deren tatbestandliche Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. |
|
| | Gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. |
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| | Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen hier zwar formal vor, denn der erste Asylantrag des Klägers wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 04.03.2015 als unzulässig abgelehnt. |
|
| | Zur Fallgruppe der unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags zählen grundsätzlich sowohl Fälle, in denen eine bestands- oder rechtskräftige Ablehnung aufgrund einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung erfolgt ist, als auch solche, in denen die (letzte) Ablehnung aufgrund § 29 Abs. 1 AsylG getroffen worden ist. Wenngleich es insofern grundsätzlich nicht zwingend darauf ankommt, ob die (letzte) ablehnende Entscheidung auf einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags beruht (VG München BeckRS 2016, 46988; Hailbronner AuslR Rn. 24, 30;), muss dem Schutzsuchenden in jedenfalls einem der vorangegangenen Verfahren aber die Gelegenheit eingeräumt worden sein, seine Asylgründe im Rahmen einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung vorzutragen („one chance only“, vgl. hierzu in der vergleichbaren Konstellation des Zweitantrags Bethge/Hocks, Asylmagazin 2017, 94 (98)). Der Anwendungsbereich des § 71 AsylG ist damit nicht eröffnet, wenn im Falle des Antragstellers bislang nur rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidungen im Dublin-System getroffen worden sind (so auch BeckOK AuslR/Dickten, 26. Ed. 1.7.2020, AsylG § 71 Rn. 6) bzw. allgemein, wenn ohne Zutun des Asylsuchenden dessen Asylbegehren überhaupt keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde (Diesterhöft, HTK-AuslR / § 71 AsylG / Folgeantrag, Stand: 17.12.2019, Rn. 12). Diese Annahme ist methodologisch durch eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu erreichen (vgl. hierzu bereits ansatzweise VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.12.2020 - A 13 K 1269/18 - juris Rn. 24). Diese Vorgehensweise ist unter Berücksichtigung der Interessenlagen der am Asylverfahren Beteiligten sachgerecht und daher rechtlich geboten: Im Dublin-Bescheid wird – worauf das Bundesamt regelmäßig in den Gründen hinweist – der Asylantrag nicht materiell geprüft. Nach erfolgtem Zuständigkeitsübergang (andernfalls erginge keine Entscheidung im nationalen Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) kommt eine „vollinhaltliche“ Durchführung des Asylverfahrens im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat aber nicht mehr in Betracht. Anders als im Falle der Antragsrücknahme (vgl. hierzu ebenfalls BeckOK AuslR/Dickten, 26. Ed. 1.7.2020, AsylG § 71 Rn. 6 a. E.) hat es der Asylsuchende im Falle der Antragsablehnung im Dublin-Verfahren als unzulässig auch nicht selbst zu verantworten/in der Hand, dass das Asylverfahren bestandskräftig zu seinen Lasten abgeschlossen wurde. Hinzu kommt schließlich, dass in Dublin-Verfahren regelmäßig gar keine Anhörung nach § 25 AsylG erfolgt, sodass schwerlich vom Asylsuchenden dargelegt und vom Bundesamt geprüft werden kann, ob es sich um neues Vorbringen i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG handelt. |
|
| | Demgegenüber ist das Bundesamt im Hinblick auf eine nur eingeschränkte, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abhängige Folgeantragsprüfung nicht „schutzwürdig“. Denn nach Erlass des Dublin-Bescheids (und – wie hier – erfolgter Wiedereinreise nach zwischenzeitlicher Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat) hat es das Bundesamt (bzw. die Beklagte) damit selbst zu verantworten, dass es (sie) den Kläger aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat überstellen kann/konnte. |
|
| | Schließlich geht auch die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU ihrer Genese nach (insbesondere Erwägungsgrund Nr. 36 sowie Art. 2 lit. q) i. V. m. Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 40 Abs. 1) davon aus, dass ein Asylfolgeantrag nur vorliegt, wenn es sich um eine erneute Sachentscheidung handelt oder der erste Asylantrag explizit oder stillschweigend zurückgenommen wurde. Denn wenn Art. 40 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie verfahrensmäßig vorschreibt, dass zunächst geprüft werden muss, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, wird damit impliziert, dass auch im Erstverfahren (von der Konstellation der Antragsrücknahme abgesehen) eine materielle Bewertung des Asylantrags vorgenommen wurde. |
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| | Nichts Anderes ergibt sich aus Art. 40 Abs. 7 Verfahrensrichtlinie. Denn er betrifft die (umgekehrte) Verfahrenskonstellation, in der der an sich zuständige Mitgliedstaat, in den (hin) die Überstellung erfolgt, den Asylantrag als Folgeantrag gewertet werden kann. |
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| | Nachdem auch keine anderen Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG in Betracht kommen, ist Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. |
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| | Auch Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids kann keinen Bestand haben. Dies gilt schon in formeller Hinsicht, denn Gegenstand der Prüfung der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG im Ausgangsbescheid vom 04.03.2015 war – nunmehr entsprechend § 31 Abs. 3 AsylG – Italien als Zielstaat der Abschiebungsanordnung. Vorliegend erfolgte die Prüfung i. R. v. Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids aber in Bezug auf Pakistan als dem Zielstaat der vorliegenden Abschiebungsanordnung. Beide Prüfungen sind daher allenfalls maßstäblich identisch, ansonsten aber inhaltlich grundverschieden und rechtfertigen es nicht, die Prüfung vom Vorliegen der erschwerten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AufenthG abhängig zu machen. |
|
| | Hinzu kommt, dass dem Dublin-Bescheid vom 04.03.2015 durch den Ablauf der Überstellungsfrist die Grundlage entzogen wurde. Indem das Bundesamt aufgrund der Aufhebung von Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids das Asylverfahren des Klägers wieder neu aufrollen und in das Stadium des Asylerstantrags zurückversetzen muss, ist darüber hinaus der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des Bescheids vom 04.03.2015 auch deswegen die Grundlage entzogen. Hieraus folgt, dass die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Ziff. 2 des Bescheids vom 04.03.2015 ebenfalls gegenstandslos geworden ist, weil sie sodann verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 21). |
|
| | Neben der Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Bescheids sind auch die Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 4) aufzuheben. Denn durch die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung liegen auch deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr vor. Vielmehr ist der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet diesem erneut gem. § 55 AsylG zu gestatten. |
|
| | Angesichts der vollumfänglichen Stattgabe des Hauptantrags kommt eine Entscheidung über den nur hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots betreffend Pakistan nicht (mehr) in Betracht. Diesbezüglich sei dessen ungeachtet angemerkt, dass das Bundesamt im neu aufzurollenden Asylverfahren genau zu prüfen haben wird, ob angesichts des Gesundheitszustands des Klägers, der ausweislich des zuletzt vorgelegten Schwerbehindernausweises (GdB 100 %, Merkzeichen B) zwischenzeitlich nahezu vollständig erblindet ist, die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK geboten ist. Denn es dürfte ausgeschlossen sein, dass der Kläger in Pakistan allein für sich selbst sorgen können wird. In der mündlichen Verhandlung hat er des Weiteren ausgeführt, dass er zu seiner Familie im Heimatland seit mindestens eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr hat. Selbst wenn er diesen wieder aufnehmen würde, hat er glaubhaft geschildert, dass seine im Heimatland lebende Familie selbst kaum in der Lage ist, ihre Lebensgrundlage für sich selbst zu erwirtschaften. Dass sie angesichts dessen in der Lage wäre, zusätzlich noch den Kläger materiell zu versorgen, erscheint ausgeschlossen. Damit dürfte dem Kläger bereits unmittelbar nach Wiedereinreise die Verelendung drohen und damit in Einzelfall die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Lage in Pakistan geboten sein. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 2 VwGO. Das Gericht bewertet den Anfechtungsklagegenstand im Verhältnis zu den Verpflichtungsanträgen insgesamt als gleichwertig, was die getroffene Kostenentscheidung rechtfertigt. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. |
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| | Nach Übertragung des Rechtsstreits auf diesen entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. |
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| | Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung von 11.02.2021 entschieden werden, da die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor mit der Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. |
|
| | Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen mit der Klageschrift angekündigten Antrag auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids sowie die hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG beschränkt. In diesem Umfang ist der Antrag sachdienlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - BVerwGE 157, 18-34 = juris Rn. 16). Selbiges gilt für die angekündigte Verpflichtungsanträge – mit Ausnahme des letzten, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Hilfsantrags (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.12.2020 - A 13 K 1269/18 - juris Rn. 21) – hingegen nicht; diese sind vielmehr unstatthaft, da insoweit ein „Durchentscheiden“ des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht kommt (BVerwG, a. a. O. juris Rn. 17). Die Nichtbeantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzes in der mündlichen Verhandlung stellt sich mithin als teilweise Klagerücknahme dar. |
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| | Soweit über die Klage noch zu befinden war, ist diese (im Hauptantrag) zulässig und begründet. Der Bescheid vom 28.02.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Zwar besteht für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) mit § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage; deren tatbestandliche Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. |
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| | Gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. |
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| | Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen hier zwar formal vor, denn der erste Asylantrag des Klägers wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 04.03.2015 als unzulässig abgelehnt. |
|
| | Zur Fallgruppe der unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags zählen grundsätzlich sowohl Fälle, in denen eine bestands- oder rechtskräftige Ablehnung aufgrund einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung erfolgt ist, als auch solche, in denen die (letzte) Ablehnung aufgrund § 29 Abs. 1 AsylG getroffen worden ist. Wenngleich es insofern grundsätzlich nicht zwingend darauf ankommt, ob die (letzte) ablehnende Entscheidung auf einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags beruht (VG München BeckRS 2016, 46988; Hailbronner AuslR Rn. 24, 30;), muss dem Schutzsuchenden in jedenfalls einem der vorangegangenen Verfahren aber die Gelegenheit eingeräumt worden sein, seine Asylgründe im Rahmen einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung vorzutragen („one chance only“, vgl. hierzu in der vergleichbaren Konstellation des Zweitantrags Bethge/Hocks, Asylmagazin 2017, 94 (98)). Der Anwendungsbereich des § 71 AsylG ist damit nicht eröffnet, wenn im Falle des Antragstellers bislang nur rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidungen im Dublin-System getroffen worden sind (so auch BeckOK AuslR/Dickten, 26. Ed. 1.7.2020, AsylG § 71 Rn. 6) bzw. allgemein, wenn ohne Zutun des Asylsuchenden dessen Asylbegehren überhaupt keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde (Diesterhöft, HTK-AuslR / § 71 AsylG / Folgeantrag, Stand: 17.12.2019, Rn. 12). Diese Annahme ist methodologisch durch eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu erreichen (vgl. hierzu bereits ansatzweise VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.12.2020 - A 13 K 1269/18 - juris Rn. 24). Diese Vorgehensweise ist unter Berücksichtigung der Interessenlagen der am Asylverfahren Beteiligten sachgerecht und daher rechtlich geboten: Im Dublin-Bescheid wird – worauf das Bundesamt regelmäßig in den Gründen hinweist – der Asylantrag nicht materiell geprüft. Nach erfolgtem Zuständigkeitsübergang (andernfalls erginge keine Entscheidung im nationalen Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) kommt eine „vollinhaltliche“ Durchführung des Asylverfahrens im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat aber nicht mehr in Betracht. Anders als im Falle der Antragsrücknahme (vgl. hierzu ebenfalls BeckOK AuslR/Dickten, 26. Ed. 1.7.2020, AsylG § 71 Rn. 6 a. E.) hat es der Asylsuchende im Falle der Antragsablehnung im Dublin-Verfahren als unzulässig auch nicht selbst zu verantworten/in der Hand, dass das Asylverfahren bestandskräftig zu seinen Lasten abgeschlossen wurde. Hinzu kommt schließlich, dass in Dublin-Verfahren regelmäßig gar keine Anhörung nach § 25 AsylG erfolgt, sodass schwerlich vom Asylsuchenden dargelegt und vom Bundesamt geprüft werden kann, ob es sich um neues Vorbringen i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG handelt. |
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| | Demgegenüber ist das Bundesamt im Hinblick auf eine nur eingeschränkte, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abhängige Folgeantragsprüfung nicht „schutzwürdig“. Denn nach Erlass des Dublin-Bescheids (und – wie hier – erfolgter Wiedereinreise nach zwischenzeitlicher Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat) hat es das Bundesamt (bzw. die Beklagte) damit selbst zu verantworten, dass es (sie) den Kläger aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat überstellen kann/konnte. |
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| | Schließlich geht auch die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU ihrer Genese nach (insbesondere Erwägungsgrund Nr. 36 sowie Art. 2 lit. q) i. V. m. Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 40 Abs. 1) davon aus, dass ein Asylfolgeantrag nur vorliegt, wenn es sich um eine erneute Sachentscheidung handelt oder der erste Asylantrag explizit oder stillschweigend zurückgenommen wurde. Denn wenn Art. 40 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie verfahrensmäßig vorschreibt, dass zunächst geprüft werden muss, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, wird damit impliziert, dass auch im Erstverfahren (von der Konstellation der Antragsrücknahme abgesehen) eine materielle Bewertung des Asylantrags vorgenommen wurde. |
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| | Nichts Anderes ergibt sich aus Art. 40 Abs. 7 Verfahrensrichtlinie. Denn er betrifft die (umgekehrte) Verfahrenskonstellation, in der der an sich zuständige Mitgliedstaat, in den (hin) die Überstellung erfolgt, den Asylantrag als Folgeantrag gewertet werden kann. |
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| | Nachdem auch keine anderen Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG in Betracht kommen, ist Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. |
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| | Auch Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids kann keinen Bestand haben. Dies gilt schon in formeller Hinsicht, denn Gegenstand der Prüfung der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG im Ausgangsbescheid vom 04.03.2015 war – nunmehr entsprechend § 31 Abs. 3 AsylG – Italien als Zielstaat der Abschiebungsanordnung. Vorliegend erfolgte die Prüfung i. R. v. Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids aber in Bezug auf Pakistan als dem Zielstaat der vorliegenden Abschiebungsanordnung. Beide Prüfungen sind daher allenfalls maßstäblich identisch, ansonsten aber inhaltlich grundverschieden und rechtfertigen es nicht, die Prüfung vom Vorliegen der erschwerten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AufenthG abhängig zu machen. |
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| | Hinzu kommt, dass dem Dublin-Bescheid vom 04.03.2015 durch den Ablauf der Überstellungsfrist die Grundlage entzogen wurde. Indem das Bundesamt aufgrund der Aufhebung von Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids das Asylverfahren des Klägers wieder neu aufrollen und in das Stadium des Asylerstantrags zurückversetzen muss, ist darüber hinaus der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des Bescheids vom 04.03.2015 auch deswegen die Grundlage entzogen. Hieraus folgt, dass die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Ziff. 2 des Bescheids vom 04.03.2015 ebenfalls gegenstandslos geworden ist, weil sie sodann verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 21). |
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| | Neben der Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Bescheids sind auch die Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 4) aufzuheben. Denn durch die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung liegen auch deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr vor. Vielmehr ist der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet diesem erneut gem. § 55 AsylG zu gestatten. |
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| | Angesichts der vollumfänglichen Stattgabe des Hauptantrags kommt eine Entscheidung über den nur hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots betreffend Pakistan nicht (mehr) in Betracht. Diesbezüglich sei dessen ungeachtet angemerkt, dass das Bundesamt im neu aufzurollenden Asylverfahren genau zu prüfen haben wird, ob angesichts des Gesundheitszustands des Klägers, der ausweislich des zuletzt vorgelegten Schwerbehindernausweises (GdB 100 %, Merkzeichen B) zwischenzeitlich nahezu vollständig erblindet ist, die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK geboten ist. Denn es dürfte ausgeschlossen sein, dass der Kläger in Pakistan allein für sich selbst sorgen können wird. In der mündlichen Verhandlung hat er des Weiteren ausgeführt, dass er zu seiner Familie im Heimatland seit mindestens eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr hat. Selbst wenn er diesen wieder aufnehmen würde, hat er glaubhaft geschildert, dass seine im Heimatland lebende Familie selbst kaum in der Lage ist, ihre Lebensgrundlage für sich selbst zu erwirtschaften. Dass sie angesichts dessen in der Lage wäre, zusätzlich noch den Kläger materiell zu versorgen, erscheint ausgeschlossen. Damit dürfte dem Kläger bereits unmittelbar nach Wiedereinreise die Verelendung drohen und damit in Einzelfall die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Lage in Pakistan geboten sein. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 2 VwGO. Das Gericht bewertet den Anfechtungsklagegenstand im Verhältnis zu den Verpflichtungsanträgen insgesamt als gleichwertig, was die getroffene Kostenentscheidung rechtfertigt. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. |
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