Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - A 13 K 4096/18

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.05.2018 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.05.2018, mit welchem ihnen (unter anderem) die beantragten Schutztatbestände versagt wurden.
Die am ... in S./S., Irak, geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der am ... in D., Irak, sowie am ... in B., Serbien, geborenen Kläger zu 2 und 3. Sie ist zugleich die Ehefrau des Herrn M. K. Q., Kläger im Verfahren A 13 K 3885/18 und die Schwägerin der Frau B. K. Q., Klägerin im Verfahren A 13 K 4095/18. Ausweislich beim Bundesamt vorgelegter Staatsangehörigkeitsurkunden sind die Kläger irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger reisten am 29.11.2017 auf den Landweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25.01.2018 Asylanträge.
Die Klägerin zu 1 wurde am 12.02.2018 persönlich gemäß § 25 AsylG angehört. Dabei gab sie an, ihren Mann bei der Hochzeit ihres Bruders kennengelernt und am 27.05.2010 geheiratet zu haben. Ihr letzter Aufenthaltsort im Irak sei in Dehola (Dohula), bei Snuny (Sinun), Distrikt Shingal (Sindschar) in der Provinz Ninewa gewesen. Von dort seien sie am 03.08.2014 ausgereist, als die Katastrophe durch den IS gekommen sei. Dann seien sie nach Khanke/Khanik, Provinz Dahuk, gegangen. Zunächst hätten sie dort im Freien schlafen müssen, später sie ein Camp errichtet worden und zuletzt hätten sie in einem Rohbau gelebt. Sie seien als yezidisch-kurdische Flüchtlinge in der Autonomen Region Kurdistan registriert gewesen. Ihr Heimatland hätten sie am 25.07.2016 verlassen. Am 29.11.2017 seien sie nach Deutschland gekommen. Ihr Vater, I. A. H., lebe in Deutschland, ihre Mutter, K. B. K., lebe im Irak in Bajid Kandal (zwischen Semile und Zaxo). Daneben lebten noch ein Bruder und eine Schwester sowie zwei ihrer Töchter im Irak. Ihre Geschwister lebten mit der Mutter zusammen, die Töchter bei den Schwiegereltern. Mutter und Geschwister lebten in ihrem eigenen Haus im Dorf Bajid Kandal (Bachid Kendal). Die beiden Töchter lebten in einem Rohbau in Khanke bei den Schwiegereltern. Die Ausreise habe etwa einen Monat Vorbereitungszeit in Anspruch genommen. 2015 sei ihr Vater nach Deutschland gekommen. Sie sei Hausfrau gewesen, könne nicht lesen und schreiben. Ihr Mann habe gearbeitet und das Geld für die Familie verdient, zunächst bei den Schwiegereltern in der Landwirtschaft, anschließend als Schreiner. Ihr Bruder arbeite auch derzeit noch als Gelegenheitsarbeiter.
Befragt nach ihren Fluchtgründen, äußerte sich die Klägerin zu 1 wie folgt: Sie seien wegen ihres yezidischen Glaubens geflohen, weil ihnen das Leben im Irak nicht mehr möglich gewesen sei, da sie in das Gebiet im Shingal nicht mehr zurückkehren könnten, da ihre arabischen Nachbarn Unterstützer des IS gewesen seien. Wenn sie zurückkehrten, könnte jederzeit eine Katastrophe passieren. Inzwischen hätten sie das Haus und die Werkstatt verloren, alles sei in Brand gesetzt worden. Man könne kein Geschäft, keinen Laden aufmachen. Aufgrund ihres Ausweises würden sie getötet. Ein konkret fluchtauslösendes Ereignis habe es nicht gegeben. Sie seien vor dem IS geflohen und aus Angst um ihre Kinder. In Khanke, bei den Schwiegereltern, sei es genauso kritisch und gefährlich für die Yeziden. Es sei überall gefährlich. Sie hätten ein Geschäft und ein Haus gehabt. Beides habe der IS zerstört. Persönlich sei ihnen aber weder in Khanke noch in der Provinz Dohuk etwas passiert. In den Nordirak könnten sie nicht zurückkehren, da sie dort als Binnenflüchtlinge nur geduldet, aber nicht akzeptiert würden. Ihr Mann könne dort aufgrund seines yezidischen Glaubens keine Arbeit finden. Ihr Schwiegervater betreibe im Nordirak einen kleinen Laden, wo er Obst und Kleinigkeiten verkaufe. Er könne davon gerade mal selbst einigermaßen leben. Ihre eigenen Verwandten in Khanke bzw. in Bajid Kandal (Provinz Dahuk) lebten ebenfalls in schwachen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Im Zuge der Anhörung legte die Klägerin zu 1 ärztliche Unterlagen betreffend die Geburt des Klägers zu 3 vor.
Mit Bescheid vom 17.05.2018 versagte das Bundesamt den Klägern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, drohte ihnen die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung.
Zur Begründung der abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt aus, dass die Kläger nicht vorverfolgt aus dem Nordirak ausgereist seien. Der Vortrag, dass bei ihrem Mann in einem Laden kaum jemand einkaufen würde, weil er Yezide sei, stelle keine Diskriminierung dar, die von Art und Schwere her eine relevante Verfolgungsgefahr begründet. Darüber hinaus habe die Klägerin zu 1 angegeben, dass ihr Schwiegervater bereits einen Laden im Nordirak betreibe. Auch bei einer Rückkehr in den Irak sei derzeit nicht davon auszugehen, dass den Klägern dort aufgrund ihres yezidischen Glaubens Verfolgungshandlungen drohten. Eine Gruppenverfolgung scheide insoweit aus. Dies gelte auch im Hinblick auf den IS als möglichen Verfolgungsakteur, der weitestgehend besiegt sei.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes komme ebenfalls nicht in Betracht. Den Klägern drohe in ihrem Herkunftsland nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe. Die Kläger müssten auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit befürchten, weil sie als Zivilpersonen nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in ihrem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen seien. Zwar sei davon auszugehen, dass unter anderem in der Provinz Ninive ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe. Es drohten den Klägern dort jedoch keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne Weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden müsste. Es sei festzustellen, dass es den Klägern möglich sei, zum neuen Lebensmittelpunkt in die nordirakische Provinz Dohuk zurückzukehren.
Eine Schutzfeststellung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheide – im Hinblick auf konkrete Akteure – aus denselben Gründen wie bei § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus. Eine solche komme aber auch nicht in Ansehung derjenigen Gefahren in Betracht, die sich aus den schlechten humanitären Bedingungen im Irak ergäben. Diese führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien vorliegend nicht erfüllt. Den Klägern sei es zumutbar, zurück in den Rohbau zu ziehen, in dem auch ihre Töchter sowie die Schwiegereltern lebten. Daneben könnten die Kläger im Falle finanzieller Engpässe Unterstützung von den in Deutschland lebenden Verwandten erhalten. Darüber hinaus sei es dem Ehemann der Klägerin zu 1 zumutbar, sich als Gelegenheitsarbeiter zu verdingen, zumal er als Schreiner ausgebildet sei.
10 
Der Bescheid wurde der Klägerin am 25.06.2018 zugestellt.
11 
Die Kläger haben am 27.06.2018 die vorliegende Klage erhoben.
12 
Zur Begründung beziehen sie sich auf ihr Vorbringen beim Bundesamt und außerdem auf das Klagevorbringen des Ehemanns der Klägerin zu 1 im Verfahren A 13 K 3885/18. Ferner verweisen sie auf Erkenntnismittel, wonach eine Rückkehr in die Heimatregion der Kläger auch nach der Befreiung vom IS durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert sei. Daher bestehe dort keine Möglichkeit für eine Wiederansiedlung, sondern drohe vielmehr eine Verletzung in/von Art. 3 EMRK, sodass jedenfalls vom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG auszugehen sei.
13 
Die Kläger beantragen,
14 
die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.05.2018 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
15 
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
18 
Mit der Klageschrift bzw. der Klageerwiderung haben die Beteiligten einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt.
19 
Das Gericht hat am 12.04.2021 über die Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift, insbesondere deren Anlage, wird erwiesen.
20 
Dem Gericht haben die Behördenakten des Bundesamts sowie die Ausländerakte des Landratsamts Alb-Donau-Kreis (Ausländerbehörde) vorgelegen. Auf diese sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze (auch in den Parallelverfahren A 13 K 3885/18 sowie A 13 K 4095/18) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, §§ 87a Abs. 2, 3 VwGO.
22 
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2021 verhandelt und entschieden werden, da die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor mit der Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.
23 
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang, nämlich hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, begründet. Hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bleibt die Klage hingegen ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 17.05.2018 ist (nur) insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1.
24 
Die Kläger sind nicht Flüchtlinge i. S. d. § 3 Abs. 4, 1 AsylG.
a)
25 
Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten.
26 
Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
27 
Zwischen den in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
28 
Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal "...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BverwGE 146, 67 = juris Rn. 32 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 40 ff.).
29 
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist.
30 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936Rn. 32 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - NVwZ 2011, 1463Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - juris Rn. 43). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU); es besteht in einem solchen Fall die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
31 
Das Gericht trifft seine Entscheidung dabei gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen (vgl. auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU), sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82; vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71,180 = juris Rn. 16; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990,171).
32 
Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d. h., unter Angabe genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose und schlüssige Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ-RR 1990, 379; Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 434.93 - NVwZ 1994,1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 80 = DVBl 1988, 653; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 C 109.84 - NVwZ 1990, 171).
b)
33 
Ausgehend von diesen maßstabsbildenden Erwägungen kommt vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht.
34 
Dabei legt der erkennende Berichterstatter den klägerischen Sachvortrag als durchweg glaubhaft zugrunde. Zunächst zweifelt er nicht an der yezidischen Religionszugehörigkeit der Kläger und an ihrer Herkunft aus Dohula, Distrikt Shingal/Sindschar. Den Klägern kann auch ohne Weiteres geglaubt werden, dass sie wenige Stunden vor dem Einmarsch des IS aus ihrem Heimatdorf geflohen sind – zunächst in die Berge des Sindschar-Gebirges und anschließend in die autonome Kurdenregion, Provinz Dokuh, wo sie sich in einem bekannten Flüchtlingscamp (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Chanke) niedergelassen haben. Die Kläger – sowohl die Klägerin zu 1 als auch die Kläger in den Parallelverfahren A 13 K 3885/18 sowie 4095/18 – haben hiervon übereinstimmend und überzeugend berichtet. Auch das Bundesamt stellt ihre Religionszugehörigkeit sowie ihre Fluchtgründe nicht in Abrede. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben die Kläger auch Nachweise in Gestalt der Sterbeurkunde des im Heimatland verbliebenen Schwiegervaters der Klägerin zu 1 vorgelegt und sind damit ihrer Darlegungslast nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG bzw. Art. 4 Abs. 5 QRL nachgekommen.
35 
In Ansehung des glaubhaften Sachvortrags ist anzunehmen, dass die Kläger vorverfolgt (vor dem IS) i. S. d. Art. 4 Abs. 4 QRL aus ihrem Heimatort geflohen sind.
36 
Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). Im Fall einer Vorverfolgung besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass die Wiederholung der Verfolgung - bei vergleichbarer Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 -9 C 45.92 - juris Rn. 9; Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14). Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften.Ob die Vermutung durch "stichhaltige Gründe" widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.
37 
Den Klägern drohte seinerzeit – unmittelbar bevorstehend – eine Gruppenverfolgung als yezidische Religionsangehörige durch den IS.
aa)
38 
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 und vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30). Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines staatlichen Verfolgungspogroms - (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200) ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 43). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie § 3c Nr. 3 AsylG (entsprechend Art. 6 lit. c) QRL; früher § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 47).
39 
Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Bezug gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237).
bb)
40 
Ausgehend hiervon steht fest, dass Yeziden allgemein und damit konkret auch die Kläger zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Dohula, Distrikt Shingal, einer an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt waren. Insoweit macht sich der erkennende Einzelrichter die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteile vom 24.11.2020 - A 3 K 1267/17 - juris Rn. 32; und vom 09.07.2020 - A 14 K 6475/17 - juris Rn. 29) zu Eigen und überträgt sie auf den vorliegenden Fall.
41 
Denn die Kläger haben glaubhaft vorgetragen, dass sie unmittelbar vor dem Einmarsch des IS in Dohula, welches anschließend vom IS besetzt und nahezu vollständig zerstört wurde, geflohen sind. Ihr Fluchtschicksal deckt sich damit vollständig mit demjenigen, welches andere Yeziden aus dem Distrikt Sindschar asylantragsbegründend vorgetragen haben (vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 09.07.2020 - A 14 K 6475/17 - juris Rn. 30).
42 
Keiner weiteren Ausführungen bedarf die Feststellung, dass die Kläger andernfalls (d. h. bei fehlgeschlagener Flucht) vom IS wegen ihrer Religionszugehörigkeit Opfer des vom IS an den Yeziden begangenen systematischen Genozids geworden wären. Denn die Vereinten Nationen haben bereits 2016 festgestellt, dass die Verbrechen des IS an den Yeziden als Völkermord, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen sind (UN Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, They Came to Destroy: ISIS Crimes against the Yazidis [A/HRC/32/CRP.1], 15 June 2016, url, pp. 31-32). Dohula liegt auch im besonders von der Zerstörungswut des IS betroffenen Süden des Sindschar-Gebirges.
cc)
43 
Die zum Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatdorf anzunehmende Vorverfolgung ist allerdings durch die seither stattgefundene Entwicklung der Bedrohungslage durch den IS zwischenzeitlich i. S. d. Art. 4 Abs. 4 QRL a. E. widerlegt.
44 
Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines ernsthaften Schadens i. S. d. Art. 15c QRL entkräften. Stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 QRL liegen im Fall einer gruppenbezogenen Vorverfolgung dann vor, wenn die für die Annahme einer Gruppenverfolgung entscheidenden Umstände und eine entsprechende Verfolgungsdichte nicht mehr gegeben sind, da es für die Verfolgungsvermutung ohne eine entsprechende Verfolgungsdichte an einer tatsächlichen Grundlage fehlt.Es müssen also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass eine entsprechende Verfolgung noch immer beachtlich wahrscheinlich ist. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris Rn. 41).
45 
Ausgehend hiervon und in Ansehung der hierzu ergangen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der jüngeren Zeit kann seit der Niederschlagung des IS nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Yeziden im Nordirak (Autonome Region Kurdistan) allgemein (NdsOVG, Urteil vom 13.08.2019 - 9 LB 147/19 - juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 13a ZB 16.30689 - juris Rn. 4 f.; VG Augsburg, Urteil vom 04.06.2019 - Au 5 K 18.32006 - juris) bzw. in der Provinz Dohuk (VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 - juris Rn. 35 ff.), allgemein in der Provinz Ninewa/Ninive (NdsOVG, Urteil vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 41 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2018 - A 10 K 17769/17 - juris Rn. 23 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2020 - 15a K 5013/18.A - juris Rn. 27 ff.) bzw. konkret im Distrikt Shingal/Sindjar (NdsOVG, Urteil vom 30.07.2019 - 9 LB 133/19 - juris Rn. 52 ff.; im Anschluss hieran VG Magdeburg, Urteil vom 16.10.2019 - 4 A 248/18 - juris Rn. 9 ff.; ferner VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2018 - 15 A 883/17 - juris Rn. 37 ff.; a. A. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 11.07.2019 - A 14 K 503/18 - juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 09.07.2020 - A 14 K 6475/17 - juris Rn. 38; Uteil vom 29.12.2020 - A 14 K 1933/18 - juris; Urteil vom 15.03.2021 - A 14 K 4030/18 - juris) noch eine beachtliche (Gruppen-)Verfolgung aufgrund ihrer Religions- bzw. Volkszugehörigkeit droht.
46 
Der erkennende Berichterstatter schließt sich der weit überwiegenden, nahezu einhelligen zitierten Rechtsprechung an, wonach es an der erforderlichen Verfolgungsdichte sowohl im Hinblick auf den (möglicherweise zukünftig wieder erstarkenden) IS als auch bezüglich anderer möglicher Verfolgungsakteure (dazu dd) fehlt.
47 
Soweit die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg annimmt, dass im Rahmen der anzustellenden Prognose hinsichtlich der Widerlegung der Vorverfolgungsvermutung nicht ausgeschlossen werden könne, dass es in Zukunft nicht erneut zu religiös motivierten Angriffen des IS oder anderer radikal-sunnitischer Gruppen auf die Jesiden in Sindjar und in ihren Siedlungsgebieten in den Distrikten Tel Kaif, Al-Shikan, Sheikhan und Al-Hamdaniya kommen wird, die nach Anzahl und Intensität die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen (zuletzt und in st. Rspr. VG Freiburg, Urteil vom 15.03.2021 - A 14 K 4030/18 - juris Rn. 37), folgt der erkennende Einzelrichter dem aufgrund eines abweichenden rechtlichen Maßstabes nicht. Denn es kommt für die Widerlegung der Verfolgungsvermutung nach der zitierten Rechtsprechung darauf an, dass diejenigen Faktoren, die die Verfolgungsfurcht begründet haben, dauerhaft beseitigt sind. Erforderlich ist daher, dass die Umstände, welche die Verfolgungsfurcht begründet haben, weiterhin – in annähernd gleicher oder doch zumindest vergleichbarer Weise (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 a. E.) – fortbestehen. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass von demselben Verfolgungsakteur nach wie vor eine äquivalente Verfolgungsgefahr ausgeht und vor dieser kein hinreichender Schutz (i. S. d. §§ 3d oder 3e AsylG) besteht.
48 
Ersteres kann im Hinblick auf andere radikal-sunnitische Gruppen schon nicht angenommen werden, denn hinsichtlich dieser fehlt es an dem inhaltlichen Konnex/inneren Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und vermuteter erneuter Verfolgung, der die Wiederholungsvermutung sachlich rechtfertigt.
49 
Aber auch hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungsgefahr durch den IS selbst besteht keine Vergleichbarkeit (zwischen Vor- und aktueller Verfolgung) mehr.
50 
Dabei verkennt der erkennende Einzelrichter den Wert und die Wirkweise der Wiederholungsvermutung ebenso wenig wie die Anforderungen an die Prognosebeurteilung (hierzu VG Freiburg, Urteil vom 15.03.2021 - A 14 K 4030/18 - juris Rn. 36). Denn zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt bestehen nach der vollen tatrichterlichen Überzeugung des erkennenden Einzelrichters stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass prognostisch nicht mehr damit zu rechnen ist, dass Yeziden in Distrikt Sindschar erneut in gruppenverfolgungsrelevanter Intensität/Gefahrendichte Opfer von Verfolgungshandlungen durch den IS würden, ohne dass ihnen insoweit hinreichender Schutz i. S. v. §§ 3d, 3e AsylG zur Verfügung stünde.
51 
Insoweit macht sich der erkennende Einzelrichter die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 24.11.2020 - A 3 K 1267/17 - juris Rn. 41-57) zu Eigen und überträgt sie auf den vorliegenden Fall der Kläger.
52 
Auch die seitherige Entwicklung bzw. seit der zitierten Entscheidung verfügbar gewordene Erkenntnismittel veranlassen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Vorverfolgungsvermutung.
53 
EASO berichtet davon, dass das irakische Militär (ISF) im Juni 2019 eine Operation gegen verbliebene IS-Kämpfer gestartet habe („Will of Victory“), die auch die Provinz Ninive umfasse (EASO, Iraq: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30.09.2020, S. 5).
54 
Die IRAK-Mission von IOM berichtete im Juli 2020 (SIX YEARS AFTER YAZIDI GENOCIDE, INVESTMENT IN SERVICES IS CRUCIAL FOR RETURNING YAZIDI FAMILIES, Thursday, July 16, 2020) von einem spürbaren Anstieg der Rückkehrerzahlen in die Distrikte Sindschar und Baaj und führt als Gründe die verbesserte Sicherheitslage, die Beseitigung von Minen oder anderen improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices – IED), die Sanierung der öffentlichen Infrastruktur (als Pull-Faktoren) sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Leben in Flüchtlingscamps für Binnenvertriebene (als Push-Faktoren) hierfür an. Die Entscheidung zur Rückkehr wird als Wahl zwischen zwei schlechten Optionen beschrieben, und es wird zum Ausdruck gebracht, dass die Rückkehrbedingungen nach wie vor herausfordernd sind. Es wird angesichts des sechsten Jahrestags des Genozids an den Yeziden am 03. August das Bedürfnis nach internationaler Hilfe sowie durch den irakischen Staat betont: Eine Investition in Sinjar sei eine Investition in die langfristige, nachhaltige Entwicklung der Region und in breitere friedensstiftende Bemühungen im gesamten Nordirak.(„Erbil/Sinjar — Nearly six years after the Yazidi genocide, up to 200,000 Yazidis are still displaced, many living in camps only hours away from their homeland of Sinjar, in Iraq’s Ninewa Governorate. Despite previous low levels of return, June 2020 saw a marked increase in the return of displaced families to Sinjar.According to a recent assessment conducted by the International Organization for Migration (IOM) in Iraq, 8,581 individuals (1,657 families) returned to Sinjar between 8 June and 10 July. This is a significant increase over previous years – in May and June of 2019, IOM recorded only 1,512 individuals returning to Sinjar and Baaj. The majority of returnees (83%) have come from Duhok Governorate while the rest returned from elsewhere in Ninewa (17%) or from Erbil (<1%). Reasons for return vary: some individuals have cited the improved security situation in the region, clearance of mines or other Improvised Explosive Devices (IEDs), and rehabilitation of public infrastructure in some districts as incentives. Community leaders, local CSOs and NGOs, and other returnees have also been encouraging IDPs to return home. Another driving force behind the increased number of returns is the global spread of COVID-19. The pandemic has made those living in IDP camps more vulnerable to exposure due to difficulties maintaining recommended social distancing practices and a lack of access to proper water, sanitation, and healthcare. Movement restrictions in place to help prevent the spread of COVID-19 have also led to the separation of families whose head of household has travelled to Ninewa for employment while other members of the household have remained behind in the Kurdistan Region of Iraq (KRI). Rather than face additional months of separation, some families are making the difficult choice to reunite in Sinjar, even if conditions are still challenging. The sixth anniversary of the Yazidi Genocide is on 3 August. Now, as much as ever, Yazidis need to count on the collective will of both the international community and the national government in Iraq to restore local governance, improve security, and, ultimately, rebuild their lives with dignity. Investment in Sinjar is investment in the long-term sustainable development of the region and broader peace-building efforts throughout northern Iraq.“)
55 
Der AI-Monitor berichtet von einem Abkommen zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung für die Region Sindschar zur Verbesserung der Sicherheitslage und der administrativen Strukturen (AI-Monitor, Baghdad, Erbil reach security, administrative agreement on Sinjar district , 14.10.2020) und davon, dass dieses seitens der internationalen Gemeinschaft durchweg positiv aufgenommen worden sei, zugleich aber von damit zusammenhängenden Spannungen angesichts der Nähe der yezidischen Volksbefreiungskräfte zur PKK (AI-Monitor, Yazidis react to Sinjar accord amid growing KRG-PKK tensions in Iraq, 28.10.2020) sowie davon, dass Entführungen durch den islamischen Staat nach wie vor in den umstrittenen Gebieten an der Tagesordnung sind (AI-Monitor, Kidnappings continue in Iraq's disputed territories, 30.09.2020).
56 
The Economic Times berichtete am 03.05.2020 davon, dass der IS den Umstand ausnutzt, dass sowohl der Irak als auch Syrien unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie leiden, indem er seine Angriffe auf irakische Sicherheitskräfte verstärkt hat. Hiervon berichtet auch der 27. Bericht des UN-Sicherheitsrats zu Maßnahmen gegen den IS (Twenty-seventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, 31.12.2020, S. 3). Umgekehrt merkt der 27. Bericht des UN-Sicherheitsrats zu Maßnahmen gegen den IS (a. a. O. S. 5) an, dass auch der IS selbst unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie leidet, als IS-Kämpfer aufgrund von Mobilitätseinschränkungen im Zuge der Pandemiebekämpfung nicht (mehr) unbeschwert reisen, sich treffen, Geldmittel akquirieren und in konfliktfreien Zonen anderweitig operieren können. Zugleich wird – in Übereinstimmung mit der vorzitierten Erkenntnisquelle – davon berichtet, dass der IS davon profitiert, dass es in den umstrittenen Gebieten Unstimmigkeiten über die Zuständigkeit zur Aufrechterhaltung der örtlichen Sicherheitslage zwischen der kurdischen Autonomieregierung und der irakischen Zentralregierung gibt (The Economic Times, IS extremists step up as Iraq, Syria, grapple with virus, 03.05.2020; 27. Bericht des UN-Sicherheitsrats zu Maßnahmen gegen den IS, a. a. O. S. 6).
57 
Auch die Süddeutsche Zeitung berichtet von der ernstzunehmenden Befürchtung vieler Iraker, dass die Terrormiliz das Vakuum im Land ausnutzt und wieder erstarken wird. Berichtet wird von Anschlägen durch Schläferzellen (Süddeutsche Zeitung, Die Angst vor den IS-Schläfern (Dunja Ramadan), Seite 7, 23.01.2020; Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Focus Irak - Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.01.2020, S. 20).
58 
Das Center for Civilians in Conflict (CIVIC – Caught in the middle - The impact of security and political fragmentation on civilian protection in Sinjar, 10/2020) berichtet von zahlreichen Problemen/Herausforderungen, denen sich die Yeziden bei der Rückkehr in den Distrikt Sindschar gegenübersehen. Von Angriffen/Übergriffen durch den IS ist hingegen nicht die Rede.
59 
ACCORD fasst Berichte über Rekrutierungsmaßnahmen des IS seit 2019 zusammen und stellt insoweit dar, dass frühere Rekrutierungsmethoden des IS derzeit wenig erfolgversprechend seien bzw. ebendiesen etwa durch den irakischen Geheimdienst entgegengewirkt werde (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Al-Ninawa: Zwangsrekrutierungsversuche durch die Organisation Islamischer Staat (IS) in Mossul früher und aktuell; Konsequenzen bei Flucht vor Rekrutierungsversuch [a-11420], S. 9).
60 
Der 25. Bericht des UN-Sicherheitsrats zu UN-Maßnahmen gegen den IS (Twenty-fifth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, 27.12.2019) berichtet für die zweite Jahreshälfte 2019 davon, dass der IS nach seinen Gebietsverlusten begonnen hat, sowohl in der Arabischen Republik Syrien als auch im Irak wieder Fuß zu fassen, indem er zunehmend aufständische Angriffe verübt, zum Ausbruch von IS-Kämpfern in Haftanstalten aufruft und plant, Schwächen im Sicherheitsumfeld beider Länder auszunutzen (ähnlich Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Focus Irak - Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.01.2020, S. 20 f.).
61 
Im 26. Bericht des UN-Sicherheitsrats zu UN-Maßnahmen gegen den IS (Twenty-sixth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, 26.06.2020) ist für die erste Jareshälfte 2020 die Rede davon, dass der IS widerstandsfähig bleibt. Operationen des IS in seiner Kernzone im Irak und in Syrien hätten zugenommen, was Grund zur Sorge für die UN-Mitgliedstaaten sei. Hinter diesem Trend verberge sich ein komplexeres Bild, in dem der IS weiterhin das Ziel verfolge, Territorium und Bevölkerung zu kontrollieren, aber im Moment (lediglich) eine fest verwurzelte ländliche Aufstandsbewegung darstellt, ohne die Reichweite, um städtische Gebiete nachhaltig zu bedrohen. Der IS führe seinen "Zermürbungskrieg" im Irak, indem er Sicherheitskräfte und andere Gemeinschaften ins Visier nimmt sowie Mitglieder der eigenen Gemeinschaft, die als Kollaborateure gelten. Er habe Sicherheitslücken ausgenutzt, die durch die Pandemie und die politischen Turbulenzen im Irak entstanden sind, um einen anhaltenden Aufstand auf dem Land sowie sporadische Operationen in Bagdad und anderen großen Städten zu starten. Der IS habe vermehrt politische Attentate auf Regierungs- und Sicherheitsbeamte verübt. Er greife auch Unternehmen in Gebieten an, die er zuvor besetzt hatte, als Vergeltung gegen Anwohner, die die Regierung unterstützen. Angriffe auf Bauernhöfe und das Verbrennen von Ernten auf den Feldern seien zu immer häufigeren Taktiken geworden.
62 
Der 27. Bericht des UN-Sicherheitsrats zu UN-Maßnahmen gegen den IS (Twenty-seventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, 31.12.2020) berichtet für die zweite Hälfte des Jahres 2020 davon, dass der Irak und die Arabische Republik Syrien das Kerngebiet des IS blieben. Die Flugbahn der IS-Aktivitäten in diesem Gebiet sei unklar, mit periodischen Aufschwüngen, die nicht nachhaltig gewesen seien. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der IS kurz- bis mittelfristig wieder in der Lage sein werde, Territorium einzunehmen und zu halten, obwohl die Gruppe sicherlich ihre Fähigkeit ausnutzen werde, in einer Region zu bleiben, die durch begrenzte Stabilisierungs- und Wiederaufbauaussichten gekennzeichnet ist. Der fragile Konsens zwischen Al-Qaida und IS, einen gemeinsamen Feind zu bekämpfen, sei vorbei, da beide Gruppen nun in allen Konfliktzonen außer Libyen in gewaltsame Auseinandersetzungen verwickelt seien. Ungeachtet der anhaltenden Besorgnis der Mitgliedstaaten über den Missbrauch von Technologie durch Terroristen, insbesondere in den Bereichen Finanzen, Waffen und soziale Medien, hätten weder der IS noch Al-Qaida Ende 2020 diesbezüglich nennenswerte Fortschritte gemacht. Es wird geschätzt, dass der IS im Irak und in der Arabischen Republik Syrien insgesamt 10.000 aktive Kämpfer hat. Obwohl sich die Mehrheit im Irak aufhalten soll, erschwert der Druck durch die irakischen Sicherheitskräfte im Land IS-Operationen im Vergleich zur Arabischen Republik Syrien.
63 
Allen zitierten Erkenntnisquellen ist gemein, dass sie davon berichten, dass der IS das Machtvakuum aufgrund der unklaren Sicherheitslage in den umstrittenen Gebieten auszunutzen versucht, derartige Versuche – etwa aufgrund geringerer Rekrutierungsaussichten bei IS-Sympathisanten – allerdings nur bedingt erfolgreich sind. Der IS verlegt sich immer mehr auf Destabilisierungsbemühungen, weil es ihm nicht (mehr) gelingt, quasistaatliche Strukturen einschließlich einer hoheitlichen Gebietskontrolle aufzubauen. Insbesondere für die hier relevante Region des Distrikts Sindschar kann – dies alles zugrunde gelegt – daher nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es dem IS derzeit oder in Zukunft gelingen wird, eine mit seiner früheren herrschaftlichen/territorialen Gebietskontrolle vergleichbare Macht aufzubauen, die es ihm ermöglicht, systematisch gegen Angehörige der yezidischen Religion vorzugehen (wie hier VG Freiburg, Urteil vom 24.11.2020 - A 3 K 1267/17 - juris Rn. 57).
64 
Dies stellt auch das Verwaltungsgericht Freiburg (Urteil vom 15.03.2021 - A 14 K 4030/18 - juris Rn. 41-45) nicht in Abrede. Zutreffend berichtet das Verwaltungsgericht Freiburg davon, dass sich der IS angesichts seiner territorialen Gebietsverluste auf eine asymmetrische Kriegsführung in Form von klassischen Guerilla-Taktiken wie Attentaten, Bombenanschlägen, Sprengfallen und Angriffen aus dem Hinterhalt verlegt hat. Ziel derartiger Angriffe sind aber zuvorderst irakische oder kurdische Sicherheitskräfte, nicht hingegen (einer religiösen Minderheit angehörende) Zivilisten.
65 
Nach alledem stellt sich die den Klägern durch den IS drohende Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Irak nicht mehr als Anknüpfung an ihre Vorverfolgung im Zusammenhang mit ihrer Flucht dar.
dd)
66 
Den Kläger droht prognostisch auch keine von der erlittenen Vorverfolgung unabhängige Verfolgung. Eine solche käme allenfalls im Rahmen einer möglichen Gruppenverfolgung der Yeziden durch nichtstaatliche Akteure in Betracht. Hierfür fehlt es jedoch sowohl an einem konkret zu benennenden, verfolgungsmächtigen Akteur (CIVIC, a. a. O. S. 1 berichtet von insgesamt zehn nichtstaatlichen Akteuren im Distrikt Sindschar, die um die militärische/sicherheitspolitische Vorherrschaft in dem Gebiet kämpfen; ähnlich EASO, Iraq: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30.09.2020, S. 6: „In Sinjar, numerous armed forces that are perceived by Yazidis as foreign compete for influence in the region, including: “the Iraqi army, Iraqi federal police, Shia units of the PMF, the Yazidi PMF “Lalish Brigade” under the guidance of Iranian-linked Kata’ib al-Imam Ali, Yazidi Peshmerga forces under the command of Qassem Shesho, and the PKK-affiliated YBS, YJE and Asayisa Ezidxane”.) als auch an einem spezifische flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund: Allgemeinen Berichten über die Volksmobilisierungseinheiten (PMU, Hashd al-Shaabi) zufolge verfolgen diese regelmäßig keine Ziele, die einzelnen Verfolgungsgründen i. S. d. § 3b Abs. 2 AsylG zuzurechnen wären, sondern operieren vornehmlich zur finanziellen Mittelbeschaffung und eigenen Machterhaltung mit Mitteln der organisierten Kriminalität (BFA, LIB Irak, 17.03.2020, S. 45; ähnlich EASO, Iraq: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30.09.2020, S. 6, wonach zwar u. a. Yeziden überdurchschnittlich oft Opfer von Übergriffen durch Milizen und die kurdische Autonomieverwaltung werden, diese Übergriffe aber nicht primär religiös motiviert sind, sondern u.a. auf Gebietsstreitigkeiten beruhen).
67 
Im Übrigen macht sich der erkennende Einzelrichter auch im vorliegenden Kontext die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 24.11.2020 - A 3 K 1267/17 - juris Rn. 58-60) zu Eigen und überträgt sie auf das vorliegende Verfahren.
2.
68 
Den Klägern droht im Falle ihrer Rückkehr in den Irak aber ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG. Vorliegend ist ein ernsthafter Schaden auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) im Hinblick auf die Heimatregion der Kläger (Dorf Dohula, Distrikt Sindschar, Provinz Ninive) anzunehmen.
aa)
69 
Die Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, ist im Wege in einer mehrstufigen Prüfung zu beantworten (vgl. zusammenfassend Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 4 AsylG Rn. 16). Zunächst setzt subsidiärer Schutz nach dieser Bestimmung einen bewaffneten Konflikt voraus. Erst wenn Konflikte eine solche Qualität erreicht haben, wird danach überhaupt ein Schutzbedürfnis für die betroffenen Zivilpersonen anerkannt. Dabei ist das gesamte Staatsgebiet in den Blick zu nehmen; besteht ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Herkunftsregion des Asylsuchenden erstreckt, in der er zuletzt gelebt hat bzw. in die er typischerweise zurückkehren kann und voraussichtlich auch wird. Bei der Tatbestandsvoraussetzung der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ ist sodann (auf einer weiteren Stufe) zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine Gefahr - in der Person des Ausländers so verdichtet hat oder verdichten wird, dass sie eine solchermaßen qualifizierte und individualisierte Gefahr darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris, noch zu § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG a.F.). Auch bezüglich der Gefahrendichte ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188). Allerdings ist dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris). Normalerweise hat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Eine Individualisierung kann sich aber bei einem nicht so hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - zum Beispiel als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454, und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, NVwZ 2011, 56). So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dabei erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung - etwa auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage - erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 und 10 C 11.10 -) hat ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres -, als solches als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen (vgl. hieran anknüpfend auch: NdsOVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, juris). Entsprechende quantitative, mathematisch-rechnerische Annäherungen bedürfen aber in jedem Fall einer qualitativen Gesamtbewertung (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 - juris Rn. 21; ferner Berlit, ZAR 2017, 110).
bb)
70 
Gegenwärtig bestehen im Irak bzw. konkret in der Heimatregion der Kläger mehrere, sich überlappende innerstaatliche bzw. internationale bewaffnete Konflikte (so nach wie vor die militärischen/asymmetrischen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der irakischen Regierung und dem IS sowie der gleichermaßen gewaltsame Konflikt zwischen der Türkei und der PKK, welcher im Nordirak, gerade auch in der Region Ninive, ebenfalls seinen Schauplatz hat; schließlich innerkurdische militärische/gewaltsame Auseinandersetzungen um die Vorherrschaft in der KRI). Die Kläger sind auch als Zivilisten anzusehen, weil sie keiner der jeweiligen Konfliktparteien zuzurechnen sind. Ausweislich der Darstellung von EASO (Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 35) zur Gefahrendichte für die einzelnen Provinzen des Irak (Level of indiscriminate violence) wird in der Provinz Dohuk das Gefahrenlevel als so gering beschrieben, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko eines ernsthaften Schadens besteht. Maßgeblich ist aber vorliegend die Provinz Ninive, denn Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist in der Regel der Herkunftsort des Ausländers, in den er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 = juris Rn. 17). Im Hinblick auf die Provinz Ninewa ist EASO (a. a. O. S. 35) zufolge davon auszugehen, dass dort das Level willkürlicher Gewalt ein hohes Level erreicht und daher nur geringe zusätzliche individuelle Umstände erforderlich sind, um ein beachtliches Schadensniveau (Gefahrendichte) anzunehmen.
71 
Derartige gefahrenerhöhende Umstände sind vorliegend in Ansehung der Kläger gegeben. Zwar meint das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (NdsOVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 120; ähnlich VG Freiburg, Urteil vom 24.11.2020 - A 3 K 1267/17 - juris Rn. 77), dass allein die yezidische Religionszugehörigkeit keinen Umstand darstellt, der einen ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lässt, weil sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln nicht ergibt, dass „Yeziden derzeit bei einer Rückkehr nach Tilkaif (Provinz Ninewa) nach der Verdrängung des IS einer gegenüber anderen Bewohnern der Region erhöhten Gefahr ausgesetzt wären. Nach den oben bereits im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Gruppenverfolgung getätigten Ausführungen stehen weder der Distrikt Tilkaif noch die Yeziden derzeit im Mittelpunkt der Aktivitäten des IS. Auch in Bezug auf die weiteren Handlungsakteure in der Region, insbesondere der schiitischen Milizen, ist dies nicht ersichtlich. Gezielte Übergriffe schiitischer Milizen gegenüber Yeziden in nennenswertem und im Verhältnis zu anderen Bewohnern des Distrikts überproportionalem Umfang sind den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (vgl. dazu im Einzelnen ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, 2.10.2020).“
72 
Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist aber ferner zu berücksichtigen, dass gerade der Distrikt Sindschar unter der Präsenz der PKK „leidet“ und es deshalb zu erhöhten Spannungen einschließlich Luft- und Bodenangriffen durch die Türkei kommt (siehe hierzu in Ergänzung zu den bereits zitierten Erkenntnisquellen CIVIC, a. a. O. S. 27 sowie EASO, Iraq: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30.09.2020, S. 6; Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Focus Irak - Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.01.2020, S. 28-30). Ferner war die Region Schauplatz militärischer innerkurdischer Auseinandersetzungen (Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Focus Irak - Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.01.2020, S. 28-30). Hinzu kommen Landminen, Sprengkörper sowie extra vom IS vor seinem Rückzug deponierte Sprengfallen, um Rückkehrer gezielt zu töten oder jedenfalls zu verletzen (vgl. Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Focus Irak - Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.01.2020, S. 28, 37 f.). Da das von den Klägern bewohnte Dorf Dohula gerade im besonders vom IS betroffenen Süden des Sindschar-Gebirges liegt, vollständig unter IS-Kontrolle stand und von diesem in weiten Teilen zerstört wurde, besteht eine erhöhte und damit beachtliche, wenngleich nicht numerisch quantifizierbare besondere Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (vgl. insoweit die Karte bei CIVIC, die für die Heimatregion der Kläger zahlreiche „Hazard Points“ ausweist, a. a. O. S. 29). Schließlich kommt in Ansehung der Kläger ein erhöhtes Gefährdungsrisiko hinzu, weil diese angesichts ihres Alters und Geschlechts besonders vulnerabel und damit einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind (vgl. hierzu EASO, Country Guidance Irak, Januar 2021, S. 36 f.).
73 
Diese individuellen Umstände berücksichtigend führt die vorzunehmende Gesamtbeurteilung zu dem Ergebnis, dass für die Kläger die beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.
cc)
74 
Für die Kläger besteht auch keine Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes, § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG.
75 
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
76 
1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
77 
Die Niederlassung an einem Ort kann „vernünftigerweise erwartet werden“, wenn sie zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 20). Ob dies der Fall ist, ist nach wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der die Situation vor Ort prägenden Umstände sowie der persönlichen Umstände zu ermitteln.
78 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage der Zumutbarkeit auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK an: „Von einem Ausländer, dem in einem Teil seines Herkunftslandes Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, kann in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen vernünftigerweise bereits dann erwartet werden, sich an einem für ihn erreichbaren sicheren Landesteil niederzulassen (Ort des internen Schutzes nach § 3e AsylG), wenn sein wirtschaftliches Existenzminimum dort ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewährleistet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat auf einem niedrigen Niveau befinden.“ (BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 - juris).Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - juris Rn. 11 f.; ähnlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - 1 A 11 S 2376/19 - juris Rn. 49; anders noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.08.2018 - A 11 S 1753/18 - juris Rn. 22; sowie OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 - 1 LB 56/20 - juris Rn. 65 ff.).
79 
Für die Provinz Ninive ergibt sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin bereits aus den obigen Ausführungen, wonach den Klägern dort ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 AsylG droht. Hinzu kommt, dass die Kläger dort angesichts der Zerstörung ihrer Lebensgrundlage sowie Behausungen, Infrastruktur (Wasserversorgung etc.) und dem Exodus der mehrheitlich yezidischen Bevölkerung keine Rückkehrperspektive hätten (vgl. nur Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Focus Irak - Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.01.2020, S. 37 f., 39 ff.).
80 
Ein solcher Schaden droht den Klägern zwar in der Provinz Dohuk, konkret im Flüchtlingslager in Khanke, wo die restlichen Familienangehörigen der Kläger weiterhin leben, nicht. Ein Leben dort ist den Klägern jedoch nicht zumutbar. Die dort verbliebenen Familienangehörigen sind essenziell auf humanitäre Hilfe sowie finanzielle Hilfen durch die in Deutschland lebenden Familienangehörigen (einschließlich der Kläger selbst) angewiesen. Nach dem Tod des Schwiegervaters der Klägerin zu 1 als dem alleinigen Versorger der Familie dort hat sich deren Situation noch weiter verschlechtert. Glaubhaft haben die Kläger geschildert, dass die dort verbliebenen Familienangehörigen ein Leben in existenzieller materieller Not - unter dem Existenzminimum - führen. Derartiges drohte auch den Klägern im Falle ihrer Rückkehr dorthin, zumal in einem solchen Fall finanzielle Zuwendungen der Kläger an die dort verbliebenen Familienangehörigen wegfielen und die Kläger vielmehr selbst zu Bedürftigen würden. Angesichts dessen sowie der besonderen Vulnerabilität der Kläger angesichts ihres Alters bzw. Geschlechts erscheint offenkundig, dass diesen im Falle einer Rückkehr in die Provinz Dohuk die Verelendung und damit eine Verletzung in Art. 3 EMRK drohte.
81 
Eine solche wäre auch an jedem anderen möglichen Ort des internen Schutzes im Irak anzunehmen. Realistischerweise kommt als Ort des internen Schutzes in Ansehung der Volks- und Religionszugehörigkeit der Kläger nur die Autonome Region Kurdistan in Betracht. Auch dort verfügen die Kläger allerdings über keine familiären/verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstigen Kontakte, die ihnen ein Sesshaftwerden ermöglichen bzw. jedenfalls erleichtern würden. Angesichts der bereits beschriebenen Vulnerabilität der Kläger sowie der allgemeinen Schwierigkeiten, denen sich Auswärtige in Kurdistan allgemein bzw. speziell bei der Arbeitssuche gegenübersehen (vgl. u.a. EASO, Iraq: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30.09.2020, S. 7: „In May 2019, UNHCR reported that Yazidis had trouble in accessing the public sector employment in the Kurdistan Region of Iraq (KRI), which is “generally not open for non-Kurds from outside the region... UNHCR noted that in addition to low education, missing documentation, and a lack of work experience outside construction and agriculture, Yazidis remain disadvantaged by widespread patronage and nepotism that play major role in securing employment.”), erscheint es daher zwangsläufig, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Irak erneut zu Binnenvertriebenen würden, was – zumal angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die so zu-ökonomische sowie humanitäre Lage im Irak – zwangsläufig zu ihrer Verelendung führen würde.
(1)
82 
Ergänzend im Hinblick auf die Lage von Binnenvertriebenen im Irak bzw. Rückkehrern aus dem Ausland macht sich der erkennende Einzelrichter die tatsächlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 08.06.2020 - A 18 K 5525/18 - juris Rn. 36-85) zu Eigen und überträgt sie auf den vorliegenden Fall der Kläger.
83 
36 a) Die landesweiten Lebensverhältnisse im Irak und in den Kurdengebieten stellten sich bis zum Beginn der Pandemie wie folgt dar:
84 
37 aa) Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (AA) ist die Sicherheit von Rückkehrern aus dem Ausland von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zwischen Deutschland und Irak gebe es bisher kein Rückübernahmeabkommen. Irak lehne unfreiwillige Rückführungen bisher im Grundsatz ab, sei aber in Einzelfällen bereit, Straftäter zurückzunehmen. Bis Ende November 2019 seien 29 irakische Staatsangehörige auf dem Luftweg in ihr Heimatland zurückgeführt worden (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: März 2020). Die freiwillige Rückkehr irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten liege auf einem im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten relativ hohen Niveau. Bis Ende September seien im Jahr 2019 insgesamt 1.444 irakische Staatsangehörige freiwillig mit Unterstützung aus REAG/GARP-Mitteln in ihre Heimat zurückgekehrt. Im gleichen Zeitraum seien 1.549 Irakerinnen und Iraker mit Mitteln aus dem Starthilfe-Plus-Programm unterstützt worden. Freiwillige Rückkehrer würden von der Bundesregierung durch die von der GIZ betriebenen Beratungszentren in Erbil (eröffnet April 2018) und Bagdad (eröffnet Juni 2019) zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt. In der Autonomen Region Kurdistan Irak (RKI) gebe es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisierten. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber – so das Auswärtige Amt weiter – ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der RKI kurz- und mittelfristig verbessere.
85 
38 Die Grundversorgung der Bürger könne der irakische Staat nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors – daraus stammten 90% der Staatseinnahmen – verfüge der Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber sei die öffentliche Hand. Über 4 Mio. der geschätzt 38 Mio. Iraker seien Staatsbedienstete. Öffentliche Gehälter würden in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt. Nach Angaben der Weltbank (2018) lebten über 70 % der Iraker in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen. Bedürftige würden Lebensmittelgutscheine erhalten, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können. Die vom „IS“ befreiten Gebiete seien immer noch stark durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen seien weitgehend zerstört. Über die befreiten Gebiete hinaus sei im gesamten Land die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage sei für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben der WHO (2014) lebten 17% der Bevölkerung unterhalb der internationalen Armutsgrenze (1,90 USD/Tag). Die genannten Defizite würden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Die Stromversorgung sei im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad sei die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. In der RKI erfolge die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliege jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreiche deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag, insbesondere im Sommer und Winter (höherer Verbrauch durch Klimatisierung und Heizperiode). Die Wasserversorgung leide unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führten zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu komme Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfüge heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Kritisch werde die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Mio. Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise gelitten habe. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen seien auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen.
86 
39 Die medizinische Versorgungssituation bleibe angespannt: In Bagdad arbeiteten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal seien generell qualifiziert, viele hätten aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption sei verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) seien entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die große Zahl von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen belaste das Gesundheitssystem zusätzlich. Die staatliche medizinische Versorgung in der RKI sei kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auch auf hohem medizinischem Niveau seien kostspielig und nur für die obere Mittelschicht erschwinglich.
87 
40 bb) Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilt diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem aktuellsten, im Kern aber auf der Grundlage der Daten des Jahres 2018 erstellten Bericht: Der Staat könne die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Iraker hätten eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt habe nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiere demnach im gesamten Land erheblich. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur sei sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibe die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite würden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms „Habitat“ lebten 70 % der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichten denen von Slums (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019, S. 128).
88 
41 Das BFA führt im Weiteren aus, dass seit Anfang 2014 der Krieg gegen den IS im Irak die Vertreibung von ca. 6 Mio. Irakern verursacht habe, rund 15 % der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Ende September 2018 habe die Zahl der weiterhin intern Vertriebenen noch 1,89 Mio. betragen (IOM 30.9.2018). Die Zahl der Vertriebenen sinke seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (UNHCR 31.8.2018; vgl. UNHCR 31.7.2018, IOM 30.9.2018); die Zahl der Rückkehrer sei mittlerweile auf 4 Mio. gestiegen. Bis zu 1 Mio. Menschen blieben weiterhin aus dem konfessionellen Konflikt von 2006 bis 2008 vertrieben. Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchten, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Eine hohe Anzahl von IDPs außerhalb der Lager belaste die Ressourcen der Gastgebergemeinden (BFA, a.a.O., S. 122). Verschiedene Hilfsorganisationen berichteten über eine Änderung der Einstellung von IDPs. Ursprünglich habe eine Mehrheit gehofft, sie würden zurückkehren, sobald der Krieg gegen den IS vorbei sei. Jetzt seien sie besorgt aufgrund der Sicherheit, dem Mangel an Dienstleistungen, zerstörten Häusern, wenig Arbeitsplätzen und wenig Geld. Es gebe auch eine beträchtliche Anzahl an IDPs, denen die Rückkehr verweigert worden sei, weil ihnen vorgeworfen worden sei, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus gebe es Menschen, die in ihre ursprünglichen Gebiete zurückgereist seien, die Situation dort jedoch als mangelhaft wahrgenommen hätten und wieder in die Binnenvertreibung zurückgekehrt seien (BFA, a.a.O., S. 125). Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer seien vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (BFA, a.a.O., S. 126).
89 
42 Die Regierung stelle vielen, aber nicht allen IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs lebten in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhielten (USDOS 20.04.2018). Alle Bürger seien berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilten aber nicht jeden Monat alle Waren und nicht alle IDPs können in jeder Provinz auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger könnten die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Provinz einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führe (USDOS 20.04.2018). Personen, die sich nicht als IDPs an ihrem Wohnort registriert hätten, verfügten manchmal nur über einen begrenzten Zugang zu staatlichen Leistungen. Die lokalen Behörden entschieden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichteten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung hätten (BFA, a.a.O., S. 126).
90 
43 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung ging das BFA auf der Grundlage der Daten für 2018 noch von einer positiven Prognose aus: Noch im Jahr 2016 sei die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 % gewachsen. Im Folgejahr sei sie allerdings um 0,8 Prozent geschrumpft. Auch 2018 werde das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten sei. Laut Weltbank werde erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteige. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern. Die positive Entwicklung des Ölpreises sei dafür auch ausschlaggebend. Somit scheine sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen (BFA, a.a.O., S. 128 f.). Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuteten aber auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) sei seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 % auf 27,4 %. Die Arbeitslosigkeit habe vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zugenommen. Die Arbeitslosenquote sei in den von IS-Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 % gegenüber 11,2 %), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (BFA, a.a.O., S. 129). Laut Welternährungsorganisation seien im Irak 2 Mio. Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. 22,6 % der Kinder seien unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018; BFA, a.a.O., S. 130).
91 
44 Studien zufolge sei die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestünden in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.06.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gebe es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisierten. Ob sich diese Tendenzen verstetigten, werde aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessere (BFA, a.a.O., S. 133).
92 
45 cc) In Summe wird dieses Bild von UNHCR auch für das Jahr 2019 bestätigt (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to the People fleeing the Republic of Iraq, May 2019; UNHCR, Iraq Protection Update – May 2019, S. 2). Der UNHCR fasst die humanitäre Lage im Mai 2019 unter umfassender Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel wie folgt zusammen:
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46 „Obwohl sich die humanitäre Situation seit dem Ende der militärischen Großeinsätze gegen ISIS Ende 2017 stabilisiert hat, ist der humanitäre Bedarf nach wie vor hoch. Genau genommen benötigen im Jahr 2019 geschätzte 6,7 Millionen Menschen, also 18 % der Bevölkerung – unter anderem Binnenvertriebene, Rückkehrer, Flüchtlinge und vulnerable Gastgemeinschaften – irgendeine Form von humanitärer Unterstützung und Schutz.286 Berichten zufolge gehören Personen, die vermeintlich mit ISIS verbunden sind zu den vulnerabelsten, neben Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderung und Senioren.
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47 Die Mehrzahl jener, die humanitärer Unterstützung bedürfen, leben in Gegenden, die vom Konflikt am stärksten betroffen waren oder die eine bedeutende Anzahl Vertriebener beherbergen, nämlich vorwiegend in den Verwaltungsbezirken Ninawa, al-Anbar, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala sowie in der Autonomen Region Kurdistan. Bemühungen um den Wiederaufbau zerstörter und beschädigter Infrastruktur, die Wiederherstellung der Grundversorgung sowie die Beseitigung von Explosionsrisiken und Schutt in ehemals von ISIS besetzten Gebieten haben bereits begonnen. Allerdings soll der Wiederaufbau schätzungsweise „mindestens 10 Jahre dauern und weit über 88 Mrd. US-Dollar kosten“. Der langsame Prozess des Wiederaufbaus und der Sanierung wichtiger Infrastruktur und Leistungen sowie die weitverbreitete Verunreinigung mit Blindgängern sind Berichten zufolge wesentliche Rückkehrhindernisse. Der öffentliche Unmut über Arbeitslosigkeit, Korruption und die Verschlechterung öffentlicher Dienstleistungen, vor allem der Stromversorgung, löste im Jahr 2018 Protestwellen im Südirak und in Bagdad aus.
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48 Während sich insgesamt der Zugang für humanitäre Hilfsorganisationen seit dem Ende der militärischen Großeinsätze Ende 2017 verbessert hat, berichten humanitäre Akteure nach wie vor von erheblichen Problemen bei der zeitgerechten Bereitstellung humanitärer Unterstützung. Der Zugang zu humanitärer Hilfe ist vor allem für Binnenvertriebene außerhalb von Lagern eine besondere Herausforderung.
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49 Der zivile und humanitäre Charakter der Binnenvertriebenenlager wird Berichten zufolge durch die Anwesenheit bewaffneter Akteure, vor allem Mitglieder bewaffneter regierungsnaher Gruppierungen, beeinträchtigt, da es dadurch zu Fällen willkürlicher Festnahme, Belästigung und physischer Gewalt gegen Binnenvertriebene und humanitäre Helfer, zu sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch sowie zur Verwehrung humanitärer Hilfe kommt.
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50 Aufgrund von Konflikten, Vertreibungen und der Beschlagnahmung von Dokumenten verfügen viele Binnenvertriebene und Rückkehrer nicht einmal über die wichtigsten Dokumente, wodurch ihr Zugang zu Grundversorgung begrenzt, ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und das Risiko willkürlicher Festnahmen erhöht ist. Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, werden basierend auf ihrer unterstellten politischen Meinung amtliche Dokumente verweigert. Im Jahr 2019 könnte Schätzungen zufolge für 2,1 Mio. Kinder ein ernsthaftes Risiko bestehen, aufgrund fehlender amtlicher Dokumente keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten.
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51 1) Unterkunft
99 
52 Berichten zufolge hat sich der chronische Mangel an Wohnmöglichkeiten im Irak durch jahrelange Konflikte und die damit einhergehende massive Zerstörung von Unterkünften verschärft. Personen mit geringeren Mitteln sind oft gezwungen, in minderwertigen und überfüllten Wohnräumen ohne oder mit beschränktem Zugang zu Grundversorgung und ohne jeglichen Mietschutz oder Schutz vor Räumung unterzukommen. Schätzungsweise leben mehr als 3,3 Mio. Menschen, also 13 % der Bevölkerung, in informellen Siedlungen und zwar hauptsächlich in den Verwaltungsbezirken Bagdad und Basra. Es wird berichtet, dass der Großteil der Binnenvertriebenen (61 %) in privaten Unterkünften – entweder in Mietwohnungen oder bei Gastfamilien – leben. 31 % sind in Lagern untergebracht und 8 % leben in sogenannten „kritischen Unterkünften“ wie unfertigen oder verlassenen Gebäuden, Schulen, religiösen Gebäuden und informellen Siedlungen. In Vertreibungs- und Rückkehrgebieten sind die Mietkosten aufgrund der erhöhten Nachfrage angestiegen, wodurch jene, die sich diese Mietkosten nicht leisten können, erneut zur Umsiedelung gezwungen sind. Mangelhafte Wohnbedingungen sind laut Berichten für viele Binnenvertriebene außerhalb von Lagern nach wie vor ein wesentliches Problem. Binnenvertriebene – vor allem jene, die in informellen Siedlungen leben – sind vulnerabel hinsichtlich Zwangsräumungen durch die lokalen Behörden oder Privateigentümer. Da die Lager von unterschiedlichen Akteuren errichtet wurden und verwaltet werden, variieren die Standards der Unterkünfte enorm und reichen von besseren Unterkünften (z.B. Wohnmobile und Wohnblöcke) bis hin zu Notbehausungen (z.B. Zelte mit oder ohne Betonbasis). Binnenvertriebene, die in Lagern und informellen Siedlungen leben, sind extremen Wetterbedingungen besonders ausgesetzt. Die Schließung von Binnenvertriebenenlagern führte zur frühzeitigen und manchmal erzwungenen Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Herkunftsgebiete und/oder zu erneuter Vertreibung.
100 
53 Es wurde berichtet, dass die überwiegende Mehrheit der zurückgekehrten Binnenvertriebenen in eine gut erhaltene ehemalige Unterkunft zurückkehrte. Andere leben jedoch bei Gastfamilien oder in gemieteten Unterkünften, während 130.000 Rückkehrer in kritischen Unterkünften leben. Beschädigte und zerstörte Wohnräume und ungelöste Probleme rund um Wohnsituation, Grundstück und Eigentum (HLP) sind Berichten zufolge ein wesentliches Hindernis für die Rückkehr Binnenvertriebener.
101 
54 2) Lebensgrundlagen
102 
55 Die jahrelange Konfliktsituation und die gesunkenen Erdölpreise verursachten Berichten zufolge eine markante Zunahme der Armut, insbesondere in vom Konflikt betroffenen Regionen und in Gegenden, die viele Binnenvertriebene beherbergen. Trotz der verbesserten Konjunkturprognose seit dem Ende militärischer Großeinsätze, ist die Armutsrate in den vom Konflikt betroffenen Gebieten Berichten zufolge nicht zurückgegangen. Viele Haushalte kommen trotz Erwerbstätigkeit nicht aus der Armut heraus. Kinder machen Berichten zufolge den größten Anteil der in Armut lebenden Personen aus.
103 
56 Durch den Konflikt von 2014 bis 2017 wurde, wie berichtet wird, der Trend der sinkenden Arbeitslosigkeit umgekehrt. Vor allem unter Frauen und jungen Menschen ist die Arbeitslosenrate hoch. Die Besetzung von Arbeitsstellen im öffentlichen Sektor ist von Nepotismus entlang familiärer, stammesinterner, ethnisch-konfessioneller und politischer Linien beherrscht. Der Zugang zu Arbeitsplätzen und Erwerbsmöglichkeiten bleibt vor allem für Binnenvertriebene und Rückkehrer eine Herausforderung, was sich wiederum deren Zugangsmöglichkeiten zu Nahrung, Unterkunft, Gesundheit, Bildung und öffentlichen Versorgungsdienstleistungen beeinträchtigt. Der Zugang zu staatlichen Sozialprogrammen wie dem monatlichen Public Distribution System (PDS) und dem Cash Transfer Social Protection Programme ist Berichten zufolge nach wie vor schwierig. Es wird berichtet, dass viele Binnenvertriebene zur Befriedigung ihrer grundlegendsten Bedürfnisse Schulden machen und/oder auf negative Bewältigungsmechanismen zurückgreifen. Fehlendes Einkommen wurde als ein Rückkehrhindernis und als einer der Gründe für eine erneute Vertreibung von Rückkehrern angegeben.
104 
57 Der Großteil der Bevölkerung in Basra und anderen Teilen des Südirak sind auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen. Jedoch kam es laut Berichten durch eine anhaltende Wasserkrise zur Beeinträchtigung der Existenzgrundlagen vieler Bauern, was eine signifikante Bevölkerungsbewegung von ländlichen in städtische Gebiete dieser Region zur Folge hatte.
105 
58 3) Ernährungssicherheit
106 
59 Die Auswirkungen des Konflikts der Jahre 2014 bis 2017 auf die landwirtschaftliche Produktion und die Ernährungssicherheit sind nach wie vor gravierend. Der Konflikt führte zu einem umfassenden Verlust von Vieh, zu Schäden an landwirtschaftlichen Werkzeugen und Maschinen und zu einer weitverbreiteten Verunreinigung von landwirtschaftlicher Nutzfläche mit Blindgängern. Verglichen mit den Werten vor Ausbruch des Konflikts ist die landwirtschaftliche Produktionskapazität um geschätzte 40 Prozent gesunken. Eine verringerte Kaufkraft aufgrund begrenzter Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts und eine unregelmäßige Bereitstellung von Lebensmittelrationen durch das öffentliche Verteilungssystem PDS – vor allem in ehemals von ISIS besetzten Gebieten – sind Berichten zufolge für den eingeschränkten Zugang von Personen zu Lebensmitteln verantwortlich. Infolgedessen leiden geschätzte zwei Millionen Personen an Nahrungsmittelknappheit. Der Großteil (60 %) dieser Personen lebt in ursprünglich von ISIS kontrollierten Gegenden, wobei weiblich geführte Haushalte unter den vulnerabelsten sind. Es wird berichtet, dass vulnerable Haushalte auf negative und nicht nachhaltige Bewältigungsmechanismen wie kleinere Essensportionen, seltenere Mahlzeiten oder Verschuldung zurückgreifen.
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60 4) Gesundheit
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61 Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte hat sich das öffentliche Gesundheitssystem im Irak aufgrund von wiederkehrenden Konflikten, jahrelangen Wirtschaftssanktionen, Finanzierungsdefiziten, Korruption und Vernachlässigung stetig verschlechtert. Im Zuge der Kämpfe gegen ISIS wurden viele Gesundheitseinrichtungen schwer beschädigt oder zerstört und trotz der Sanierung einiger dieser Einrichtungen konnte in Bezug auf die Leistungsfähigkeit bisher noch nicht wieder das gleiche Niveau wie vor dem Krieg erreicht werden.
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62 Öffentliche Gesundheitseinrichtungen sind oft in einem schlechten Zustand und auch wiederkehrende Medikamentenengpässe sowie der Mangel an qualifiziertem Personal stellen ein ernsthaftes Problem dar.343 Die Situation in der Autonomen Region Kurdistan ist vergleichsweise besser. Allerdings wurde die Gesundheitsinfrastruktur in dieser Region durch die hohe Anzahl Vertriebener und eine Zunahme konfliktbedingter Verletzungen und Behinderungen überlastet.
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63 In Gebieten, die von ISIS zurückerobert wurden, stellen eine schlechte Hygiene aufgrund mangelnder Wasser- und Stromversorgung, beschädigte Gebäude und das Vorhandensein von USBVs ein zusätzliches Gesundheitsrisiko dar und erhöhen den Bedarf an Gesundheitsversorgung. Der Mangel an Gesundheitsleistungen wurde als eines der Hindernisse für eine Rückkehr angegeben.
111 
64 Aus dem Krieg gegen ISIS gingen viele körperlich und psychisch traumatisierte oder behinderte Personen hervor. Allerdings wurde über signifikante Lücken in der Bereitstellung von psychischer und psychosozialer Unterstützung berichtet, unter anderem aufgrund eines akuten Mangels an Psychiatern und psychotherapeutischem Fachpersonal.
112 
65 5) Bildung
113 
66 Der jüngste Konflikt führte Berichten zufolge zu einer weiteren Verschlechterung des irakischen Bildungssystems. Es wird berichtet, dass in Konfliktgegenden ein Viertel der Kinder keinen oder nur begrenzten Zugang zu formalen Bildungsangeboten hat. Hiervon sind vor allem die Kinder Binnenvertriebener und von Rückkehrern betroffen. In diesen Gegenden wurden viele schulische Einrichtungen Berichten zufolge beschädigt oder zerstört, während bei anderen durch den jahrelangen Konflikt, Vernachlässigung und mangelnde Investitionen das Niveau signifikant gesunken ist.
114 
67 Berichten zufolge mangelt es Schulen im ganzen Land an grundlegender Ausstattung und an Wasser- und Stromversorgung. Außerdem sind die Schulen überlaufen und es herrscht ein Mangel an qualifizierten Lehrern, an Lehrbüchern und Unterrichtsmaterialien. Der Mangel an adäquaten schulischen Einrichtungen führt dazu, dass viele Schulen ihren Unterricht im Schichtbetrieb abhalten müssen, worunter das Bildungsniveau weiter leidet. Die Anmelde- und Anwesenheitsraten sind in den südlichen Verwaltungsbezirken, die nach wie vor die ärmsten des Landes sind, sowie in den konfliktbetroffenen Verwaltungsbezirken al-Anbar und Ninawa Berichten zufolge am niedrigsten. Armut und Unfähigkeit, bildungsbezogene Kosten zu bezahlen, werden als zwei der Hauptgründe dafür angegeben, weshalb Kinder die Schule abbrechen. Der Anteil der Schüler, die die Schule abbrechen, ist unter Jugendlichen und Mädchen besonders hoch. Der fehlende Zugang zu und die fehlende Teilnahem an Bildungsangeboten erhöht für Kinder und Jugendliche das Risiko Kinderarbeit, Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, Kinderehe und psychosozialem Druck ausgesetzt zu werden.
115 
68 Kindern ohne offizielle Dokumente, z.B. jenen aus Familien, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, wird regelmäßig der Zugang zu Bildung verwehrt.
116 
69 6) Wasser, sanitäre Anlagen und Strom
117 
70 In den vom Konflikt betroffenen Gebieten wurden die Wasser- und die sanitäre Infrastruktur stark beschädigt, während in Gegenden, in denen sich Vertriebene angesiedelt haben, die bestehenden Systeme durch den gesteigerten Bedarf überlastet wurden. Im ganzen Land wird die Situation durch die berichtete Wasserknappheit und mangelhafte Infrastruktur, z.B. von Abwasseraufbereitungsanlagen, noch weiter erschwert. Die betroffenen Bevölkerungsgruppen leiden unter unzureichendem Zugang zu Trinkwasser und angemessenen sanitären Einrichtungen, wodurch sie dem Risiko durch Wasser übertragener Krankheiten ausgesetzt sind. Berichten zufolge tragen die niedrigen Wasserstände zu einem Anstieg des Salzgehalts bei, wodurch das Wasser nicht mehr als Trinkwasser oder für den landwirtschaftlichen Gebrauch genutzt werden kann.
118 
71 Die Zuverlässigkeit der Stromversorgung, die aufgrund der heruntergekommenen Infrastruktur schon vorher niedrig war, ist Berichten zufolge infolge konfliktbedingter Schäden und Zerstörungen der elektrischen Infrastruktur weiter gesunken. Es wird berichtet, dass sich die mangelhafte öffentliche Stromversorgung negativ auf die Funktionstüchtigkeit und die Wiederherstellung des Gesundheitswesens, der Wasserversorgung, der sanitären Infrastruktur, des Bildungssystems und des Telekommunikationsnetzwerkes auswirkt. Häufige Stromausfälle zwingen viele Iraker dazu, Strom von privaten Dieselgeneratoren zu beziehen, was eine enorme finanzielle Belastung darstellt.
119 
72 In Gegenden mit fortdauernder ISIS-Präsenz verübt die Gruppierung Berichten zufolge Anschläge auf die Wasser- und Erdölinfrastruktur sowie auf Strommasten und -leitungen, was in den betroffenen Gebieten Stromausfälle zur Folge hat.“
120 
73 (UNHCR, a.a.O., S. 54-67)
121 
74 Davon ausgehend kommt der UNHCR zu folgender Einschätzung einer internen Schutzalternative in den Kurdenregionen und zu Zwangsrückführungen:
122 
75 „Bei der Beurteilung der Frage, ob die Autonome Region Kurdistan eine zumutbare ISA darstellt, muss von Entscheidungsträgern berücksichtigt werden, dass angesichts der anhaltend hohen Zahlen vertriebener Bevölkerungsgruppen in der Region (mehr als 40 Prozent der insgesamt 1,7 Mio. Binnenvertriebenen im Irak und fast alle der 250.000 syrischen Flüchtlinge) und vor dem Hintergrund sich verschlechternder sozio-ökonomischer Bedingungen und steigender Armut in der Autonomen Region Kurdistan sowie aufgrund begrenzter (und rückläufiger) humanitärer Hilfe – vor allem außerhalb von Binnenvertriebenenlagern –, ernsthafte Bedenken bezüglich der Grenzen der Aufnahmekapazitäten der Region bestehen.“
123 
76 (UNHCR, a.a.O., S. 142)
124 
77 „Angesichts weitläufiger Zerstörung und Schäden an Häusern, der grundlegenden Infrastruktur und an landwirtschaftlichen Nutzflächen, des eingeschränkten Zugangs zu Existenzgrundlagen sowie Grundversorgung, der Verunreinigung von Häusern und Grundstücken durch explosive Kampfmittelrückstände, andauernder Spannungen zwischen Gemeinschaften, einschließlich Vergeltungsschläge gegen Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen, sowie angesichts örtlicher Unsicherheit, spricht UNHCR an Staaten die dringende Empfehlung aus, auf Zwangsrückführungen von Personen in Gebiete, die unter der Kontrolle von ISIS standen oder stehen, zu verzichten. Diese Personen sollten auf UNHCR’s Empfehlung hin auch nicht unter Zwang in andere Teile des Landes zurückgeschickt werden, falls das Risiko besteht, dass sie möglicherweise keinen Zutritt zu diesen Gegenden bekommen und/oder sich dort nicht niederlassen können, oder falls das Risiko besteht, dass sie in irgendeine andere Situation geraten, in der ihnen keine andere Wahl bleibt als in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren. Diese Empfehlungen betreffen Personen, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie keinen internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.“
125 
78 (UNHCR, a.a.O., S. 149).
126 
79 dd) OCHA geht mit Stand Januar 2020 von 3,81 Mio. Menschen im Irak aus, die schwerwiegende Probleme in physischer bzw. psychologischer Hinsicht aufwiesen und Menschen in gleicher Zahl, bei denen ebensolche Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Lebensbedingungen vorlägen. Von diesen würden nur jeweils die Hälfte durch Hilfsangebote überhaupt erreicht (OCHA, Humanitarian Response Plan Iraq, January 2020, S. 7). OCHA geht zum Januar 2020 von 370.000 intern Vertriebenen in Camps, 916.000 intern Vertriebenen außerhalb von Camps und von 2,84 Mio. Rückkehrern aus, die hilfsbedürftig seien, und von denen jeweils etwa die Hälfte durch Unterstützungsleistungen erreicht werde. Weiterhin von 1,8 Mio. Menschen mit Behinderungen, die hilfsbedürftig seien, und von denen nur 266.000 durch Unterstützungsleistungen erreicht würden (OCHA, a.a.O., S. 9).
127 
80 OCHA kommt zu der Bewertung, dass der Irak anfällig für politische Instabilität, Gewalt, Korruption, bewaffnete Konflikte und Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen und Krankheitsausbrüche sei und sich als „Anomalie“ eines Landes der oberen Mittelklasse darstelle, das ein sehr hohes Risiko für eine humanitäre Katastrophe habe, die internationale Hilfe erfordere. Der gegenwärtige politische, soziale und wirtschaftliche Kontext lasse sich am besten als „unvorhersehbar“ beschreiben (OCHA, a.a.O., S. 11). Geschätzt 4,1 Mio. Menschen bedürften einer Form der humanitären Unterstützung, wovon 1,77 Mio. Menschen akut Unterstützung benötigten (OCHA, a.a.O., S, 14).
128 
81 Der irakische „Humanitarian Needs Overview“ gehe – laut OCHA – von geschätzt 1,46 Mio. Menschen aus, die in 2020 mit kritischen Problemen im Zusammenhang mit dem körperlichen und geistigen Wohlbefinden konfrontiert seien, fast die Hälfte davon Kinder und 15 % Menschen mit Behinderung. Verschlimmert werde deren Lage durch die Unfähigkeit, die Grundbedürfnisse zu befriedigen, den fehlenden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und das Fehlen einer sicheren und geschützten Umgebung. Ursächlich seien insbesondere die Gewalt bzw. explosive Kampfmittel, die langwierige Vertreibung in und aus Lagern, die unzureichenden Unterkünfte – gerade bei rauem Wetter – und unsichere Lebensbedingungen mit einem Mangel an Möglichkeiten zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts, was Kinderarbeit, Kinderheirat und sexuelle Ausbeutung fördere. Geschätzt 1,53 Mio. Menschen seien mit ebensolchen kritischen Problemen hinsichtlich ihres Lebensstandards konfrontiert, wiederum die Hälfte hiervon Kinder und 15 % Menschen mit Behinderung. Es mangele an angemessener Infrastruktur zur Unterstützung sicherer und menschenwürdiger Lebensbedingungen für diese Menschen. Es bestünden Lücken in der Dienstleistungserbringung und mangelnde Standards für die Grundversorgung. Mangelhaft sei auch die Unterstützung von Binnenvertriebenen und anderen gefährdeten und marignalisierten Gruppen, die diese benötigen, um auf eigenen Beinen zu stehen und einen dauerhaften Ausweg zu finden.
129 
82 Auch hier seien die langwierigen Vertreibungen und ein verzögerter Wiederaufbau hauptursächlich. Gleichzeitig seien die Kosten für Grundversorgungsleistungen unerschwinglich und die betroffenen Bevölkerungsgruppen benannten die fehlende Möglichkeit zur Erwirtschaftung des eigenen Lebensunterhalts und zur Beschäftigung als Haupthindernisse für ein eigenständig gesichertes Leben. Eben solche Probleme würden auch für geschätzt 1,75 Mio. Rückkehrer bestehen. Durch die begonnene und weiter beabsichtigte Schließung von Camps habe sich die Lage für diejenigen verschärft, die nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren könnten oder wollten. 68 % der Hilfsbedürftigen, 2,8 Mio. Menschen, seien Rückkehrer, von denen 1,18 Mio. akute Hilfe benötigten (OCHA, a.a.O., S. 14).
130 
83 ee) Das VG Sigmaringen (Urt. v. 28.06.2019 – A 1 K 3299/16 –, unveröffentlicht) führt aus:
131 
84 „Die Einkommensmöglichkeiten von Rückkehrern sind generell begrenzt. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bezogen auf den gesamten Irak nicht unter 32 Prozent, auch wenn sich der wirtschaftliche Ausblick nach dem Abflauen der Kampfhandlungen verbessern soll (zum Ganzen UNHCR, a.a.O., S. 50 f., insb. Fn. 325; die Arbeitslosenrate liegt in der Region Kurdistan tendenziell höher, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den Regionen bestehen, s. EASO, COI Report Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 39 m.w.N., dort auch zum Folgenden, S. 37 m.w.N.). Patronage und Nepotismus sind im Hinblick auf Arbeitsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung (s. EASO, COI Report Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 37 m.w.N.). Auch deswegen sind Binnenvertriebene stärker von Arbeitslosigkeit und damit einhergehender Armut betroffen als Ortsansässige bzw. alteingesessene ältere Arbeitnehmer (für Dohuk 41 % bei Binnenvertriebenen außerhalb von Flüchtlingslagern, in Flüchtlingslagern 30 %, s. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 4, insb. Fn. 18; s. allgemein zur erheblichen Bedeutung eines Unterstützungsnetzwerks Landinfo / Danish Immigration Service (DIS), November 2018, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), S. 39). Dies dürfte auch die insgesamt vergleichsweise niedrige Arbeitslosenquote von 14 % erklären. Zum Sozialsystem wird berichtet, dass nur körperlich eingeschränkte Personen, Witwen und Waisen Anspruch auf Sozialleistungen haben (IOM – International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Irak, 2018, S. 7; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21.02.2019 [a-10882-3 (10884)]; EASO Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 97 f.). Die humanitäre Unterstützung ist im Hinblick auf die Zahl der im Irak lebenden Flüchtlinge unzureichend. Es wird berichtet, dass gerade in Flüchtlingslagern in der Region Semile über Monate keine Nahrungsmittel mehr verteilt werden können. Es wird auch berichtet, dass die Autonome Region Kurdistan inzwischen nicht mehr bereit ist, Menschen aufzunehmen bzw. dass Binnenflüchtlinge in den Flüchtlingslagern abgewiesen werden, weil die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind (s. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 3 unten; ferner UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Security and humanitarian situation, Verson 5.0, November 2018, S. 12). Generell ist humanitäre Hilfe für Yesiden, die außerhalb von Flüchtlingslagern leben – dies ist bei weitem die Mehrheit –, nur sehr schwer verfügbar und erreicht nur etwa 10 Prozent der Betroffenen (s. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 10 insb. Fn. 57). Ob das im Irak formal existierende Lebensmittelverteilungssystem – Public Distribution System (PDS) – in der kurdischen Autonomieregion vollzogen wird, lässt sich nicht feststellen. Seit Anfang 2018 funktioniert dieses Lebensmittelverteilungssystem nicht mehr zuverlässig und erreicht insbesondere Rückkehrer und Binnenvertriebene weitgehend nicht mehr oder nur noch sehr unzureichend (vgl. AA, Lageberichte vom 12. Januar 2019, S. 25 und vom 12. Februar 2018, S. 22; EASO, COI Report Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 95 f, 98; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10. Mai 2017 zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für Rückkehrer).
132 
85 Insoweit wird aber die Situation beschrieben, dass Flüchtlinge, die in Lagern untergebracht und deren Lebenshaltungskosten deshalb geringer sind, bereit sind, für erheblich weniger Lohn zu arbeiten, was auch die Gehälter von sonstigen Binnenflüchtlingen drückt, gerade bei yezidischen Arbeitnehmern ausgenutzt wird und insgesamt zu einer Abwärtsspirale bei den Verdienstmöglichkeiten führt (s. UNHCR, a.a.O., Fn. 21 unter Hinweis auf DRC / UN Development Programme (UNDP) / UNHCR, A Study of the Opportunities in Labour Markets for IDPs and Refugees in KRI Construction Labour and Service-Sector Labour Market Systems, December 2014, p. 7).“
133 
Diese tatsächlichen Feststellungen zu den Lebensbedingungen im Irak haben nach wie vor Bestand.
134 
So berichtet etwa das australische Department of Foreign Affairs and Trade (freie Arbeitsübersetzung des erkennenden Einzelrichters von DFAT, COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 1708.2020, S. 62 f.) zur Frage der Wiederansiedlungsmöglichkeit von massiven Schwierigkeiten, denen sich Binnenvertriebene oder Auslandsrückkehrer konfrontiert sehen:
135 
Eine Umsiedlung in ehemals von Da'esh kontrollierte oder anderweitig vom Konflikt betroffene Gebiete kann sehr schwierig sein. Es kommt zu Menschenrechtsverletzungen und -missbrauch durch staatliche und nichtstaatliche Akteure aufgrund der anhaltenden Präsenz von Da'esh und der laufenden militärischen Operationen gegen Da'esh. Internationale Beobachter berichten, dass sowohl die Zentralregierung als auch die KRG-Behörden (einschließlich der Peshmerga, der ISF und der PMF) in regelmäßigen Abständen Straßen aus dem von der KRG kontrollierten Gebiet in die von der Zentralregierung kontrollierten Gebiete, darunter die Straßen von Erbil nach Kirkuk, Dohuk nach Sinjar, Badria nach Mosul, al-Qosh nach Tal Kayf, Sheikhan nach Mosul und Hawler nach Mosul sperren. Die periodische Schließung dieser Straßen hat die Rückkehr von Binnenvertriebenen behindert, den wirtschaftlichen Aufschwung in den von Da'esh betroffenen Gebieten verlangsamt und die Bevölkerung von Schulen, medizinischen Einrichtungen und Märkten getrennt. Auch die Umsiedlung von Menschen, insbesondere von sunnitischen Arabern, aus Gebieten, die vom Konflikt mit Da'esh betroffen waren, kann schwierig sein. Es gibt zahlreiche Berichte, dass Regierungstruppen, PMF-Gruppen und lokale Behörden Bewegungseinschränkungen in von Da'esh befreiten Gebieten verhängt haben, darunter in Anbar, Dohuk, Kirkuk, Ninewah und Salah al-Din Gouvernements. In vielen Fällen zielten die internen Bewegungseinschränkungen in diesen Gebieten auf Personen mit vermeintlichen Verbindungen zu Da'esh ab. Die Fähigkeit von Menschen aus diesen Gebieten, in andere Teile des Irak zu gelangen, sich dort aufzuhalten und dort zu leben, ist daher sehr stark eingeschränkt. Der UNHCR berichtet, dass Personen aus ehemals Da'esh-kontrollierten oder konfliktbetroffenen Gebieten, insbesondere sunnitische Araber, einen Bürgen und/oder einen Paten und/oder ein Bestätigungs-/Empfehlungsschreiben des Mukhtar (lokaler Führer) und/oder des Gemeinderats benötigen, um einen legalen Wohnsitz in Gebieten wie den Gouvernements Bagdad, Dohuk und Diyala zu erhalten. Einige Zugangsbeschränkungen sind Berichten zufolge nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann variieren oder Änderungen unterworfen sein, was vor allem von der Sicherheitslage abhängt. Patenschaftsanforderungen sind im Allgemeinen nicht gesetzlich verankert und werden auch nicht offiziell bekannt gegeben, was ihre Einhaltung erschwert.
136 
Die Möglichkeit, in eine andere Region des Irak, wie z. B. die KRI oder den Süden, umzusiedeln, hängt von einer einer Reihe von Faktoren ab. Zum Beispiel kann es für Nicht-Kurden, die kein Kurdisch sprechen, schwierig sein, in die KRI umzusiedeln. Die Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, werden begrenzt sein, da Hunderttausende von IDPs keine Arbeit finden können und Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor für Kurden reserviert sind. In ähnlicher Weise werden Nicht-Schiiten Schwierigkeiten haben, sich im Süden zu etablieren. Quellen im Lande berichten, dass einige Schiiten versucht haben, aus überwiegend schiitischen Gebieten zu fliehen, die von pro-iranischen PMF-Gruppen dominiert werden, indem sie in gemischte Gebiete umziehen. Diese Vorgehensweise erfordert sowohl bestehende Verbindungen in dem neuen Gebiet und die finanziellen Mittel dafür. Eine erfolgreiche Umsiedlung im Irak hängt typischerweise von der Verfügbarkeit von und dem Zugang zu sozialen Netzwerken ab, die aus der Familie, der Großfamilie oder dem Stamm der Person bestehen. Viele Iraker, besonders Binnenvertriebene, sind auf Unterstützung auf soziale Netzwerke angewiesen. Ein Umzug außerhalb der Reichweite bestehender Unterstützungsnetzwerke ist ein schwieriges Unterfangen. Dies gilt umso mehr, wenn es der eigene Stamm oder die Großfamilie ist, aus der die Person fliehen möchte. In einer Zeit der weltweiten Rezession, die durch COVID-19 verursacht wurde und durch die Abhängigkeit der irakischen Wirtschaft vom Öl noch verschlimmert wird, kann die Fähigkeit einer Person, in einer anderen Region des Iraks zu überleben, weiter eingeschränkt sein.
137 
Das UK Home-Office geht für den 31.12.2020 davon aus, dass im Irak nach wie vor 1,414.632 Millionen Binnenvertriebene auf über 3.041 Orte verstreut sind und von diesen 67 % im privaten Umfeld, 25 % in Flüchtlingscamps und 8 % in informellen, „kritischen“ Unterkünften leben (Country Policy and Information Note Iraq: Security and humanitarian situation, Version 6.0, May 2020, S. 20). Für November 2019 wird davon berichtet, dass 27 % der Binnenvertriebenen arbeitslos waren. Im Jahr 2020 waren 2.39 Millionen Menschen von Notunterhalt („emergeny livelihood“) abhängig, ein Anstieg von 100.000 Menschen gegenüber 2019. Von diesen bedurften geschätzt 1,77 Millionen Hilfsgüter und Lebensmittel (OCHA, ‘Humanitarian Needs Overview 2020 – Iraq’, (p.23,45), November 2019). Demgegenüber habe sich der Zugang zu medizinischer Versorgung, Wasser, sanitären und hygienischen Einrichtungen sowie zur Bildung und humanitären Versorgung jeweils leicht bis mittelgradig verbessert (a. a. O.).
138 
IOM berichtet davon, dass von den im August 2020 insgesamt 1.299.987 Binnenvertriebenen allein auf die Provinz Ninewa 758.328 (entspricht 58 %) entfielen, davon auf Mosul 269.077, auf Sindschar 227.035 und auf Al-Ba’aj 103,295 Betroffene (IMO Iraq, PROTRACTED DISPLACEMENT IN IRAQ: REVISITING CATEGORIES OF RETURN BARRIERS, Januar 2021, S. 13). Weiter berichtet IOM (a. a. O. S. 223) von folgenden Faktoren, die einer Wiederansiedlung im ursprünglichen Siedlungsgebiet entgegenstehen oder jedenfalls erschweren: Zerstörte, besetzte oder umstrittene Behausung einschließlich ausstehender Kompensation; fehlender Lebensunterhalt wegen unzureichender Erwerbsaussichten; unzureichende grundlegende Dienstleistungen; fehlender sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhalt (Vorwurf der IS-Anhängerschaft, ethno-religiöse, Stammes- oder politische Konflikte in Gestalt von untersagter/verhinderter Rückkehr sowie Angst vor Rache oder Diskriminierung im Rahmen einer erforderlichen Sicherheitsüberprüfung); Sicherheitsaspekte (Wiedererstarken des IS oder ähnlicher Gruppierungen; geänderte, problematische Zusammensetzung der Sicherheitskräfte; Vorhandensein von Explosionsgefahren). Als am stärksten von diesen Faktoren betroffenen Provinzen werden jene benannt, die unter den Auswirkungen des Konflikts mit dem IS zu kämpfen hatten. Für die Provinz Ninewa wird angenommen, dass dort im Disktrikt die gravierendsten Auswirkungen bestehen.
139 
Der UN Sicherheitsrat (S/2020/1099, Implementation of resolution 2522 (2020), Report of the Secretary-General, 10 November 2020, S. 5) berichtet unter Nennung konkreter Zahlen über die jüngste Entwicklung der Sicherheitslage im Irak: Angriffe des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL, auch bekannt als Da'esh) wurden fortgesetzt, vor allem in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din Gouvernements. Als Reaktion darauf führten die irakischen Sicherheitskräfte Antiterrorismus-Operationen durch.(Freie Arbeitsübersetzung des Berichterstatters: „Attacks by the Islamic State in Iraq and the Levant (ISIL, also known as Da’esh) continued, primarily in Anbar, Baghdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa and Salah al–Din Governorates. In response, the Iraqi security forces conducted counter-terrorism operations.“) Gezielte Tötungen von Demonstranten, darunter zivilgesellschaftliche, politische und Menschenrechtsaktivisten setzten sich fort, wobei nur begrenzte Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht ergriffen wurden.(A. a. O. S. 10: „Targeted killings of protesters, including civil society, political and human rights activists continued, with limited measures taken to ensure accountability.“) ISIL übt weiterhin Gewalt gegen Zivilisten aus.(A. a. O. S. 11: „ISIL übt weiterhin Gewalt gegen Zivilisten aus.“) Anhaltende bewaffnete Aktivitäten zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK haben auch weiterhin – im Nordirak – Zivilisten betroffen.(A. a. O. S. 11: „Continued armed activities between Turkish forces and PKK have also affected civilians.“)
(2)
140 
Neben den Problemen, denen sich Rückkehrer aus dem Ausland aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen im Irak konfrontiert sehen, kommen die Auswirkungen der Corona-Pandemie hinzu, die erstere nochmals verschärft haben.
141 
Auch insoweit nimmt der erkennende Berichterstatter im Ausgangspunkt die tatsächlichen Feststellungen des VG Karlsruhe hierzu in Bezug und macht sich diese zu Eigen (Urteil vom 08.06.2020 - A 18 K 5525/18 - juris Rn. 87-101):
142 
87 „aa) Nach aktuellen Angaben des BAMF vom März 2020 befinde sich nach einer Reportage von Reuters zufolge das irakische Gesundheitssystem in einer Krise, die vor allem durch fehlende Medikamente und einem Mangel an ausgebildetem Personal bestimmt sei. Viele ausgebildete Praktiker verlassen aufgrund der Arbeitsbedingungen und Drohungen das Land. Laut einer Studie des irakischen Gesundheitsministeriums stünde die Mehrheit der notwendigen Medikamente nicht ausreichend oder gar nicht zur Verfügung. Viele in den Apotheken zur Verfügung stehenden Medikamente würden aus dem Ausland geschmuggelt und bergen Gesundheitsrisiken, z.B. wegen überschrittenen Ablaufdatums. Besonders der Zugang zu Krebsbehandlungen und Medikamenten seien prekär, wodurch ein Großteil der Betroffenen auf kostspielige Alternativen im Ausland, z.B. Indien, ausweiche. Nach einer Rückkehr in den Irak sei eine Weiterbehandlung oft entweder zu kostenintensiv oder nicht vorhanden. Für 1.000 Personen stünden 0,8 Krankenhausbetten und 1,2 Ärzte zur Verfügung, damit liege der Irak unter dem regionalen Durchschnitt. Der Platzmangel wirke sich negativ auf die Behandlungsqualität in Notaufnahmen und Krankenstationen aus. Am 15.09.2019 trat der Gesundheitsminister, Alaa Alwan, von seinem Amt zurück. Grund seien Drohungen und Widerstände gegen Reformversuche im Gesundheitswesen gewesen. Korruption und Missmanagement seien die Hauptursachen der Krise. Die Verbesserung des Gesundheitssystems wiederum ist eine der Hauptforderung der regierungskritischen Proteste, die seit Oktober 2019 in Bagdad und den südlichen Provinzen anhalten (BAMF, Briefing Notes vom 09.03.2020, S. 4). Die seit Oktober 2019 anhaltenden Proteste pausierten derzeit aufgrund der Corona-Krise. Aktivisten riefen über soziale Medien dazu auf, zuhause zu bleiben. Die Regierung verhängte Ausgangssperren, schränkte die Mobilität (z.B. keine Inlandsflüge) zwischen den Provinzen ein und schloss Schulen und Universitäten.
143 
88 Am 18.03.2020 sei es in den Provinzen Ninewa und Diyala aufgrund starker Regenfälle zu Überflutungen gekommen. Die Fluten fielen in Zeiten der Ausgangssperre zur Eindämmung des Coronavirus. Viele Familien seien in ihren Häusern gewesen und hätten evakuiert werden müssen. Die zentralirakische Regierung und kurdische Regionalregierung implementierten Ausgangssperren und schränkten die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen ein, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies erschwere den Zugang zu der betroffenen Bevölkerung. Zudem seien nach dem IS wiederaufgebaute Häuser erneut beschädigt oder zerstört worden (BAMF, Briefing Notes vom 23.03.2020, S. 2).
144 
89 Die Regierung habe die verhängte Ausgangssperre bis zum 11.04.2020 verlängert. Bis dahin blieben Bildungs- und Freizeiteinrichtungen geschlossen, religiöse Zusammenkünfte wie Pilgerfahrten seien untersagt, Geschäfte nur wenige Stunden am Tag für die Deckung des täglichen Bedarfes geöffnet. Die Bevölkerung sei angehalten, zuhause zu bleiben. Reisen zwischen den Provinzen seien außer in Notfällen und für die Erhaltung des Güterverkehrs untersagt. Inlandsflüge seien derzeit eingestellt. Kommerzielle Passagierflüge von und zu irakischen Flughäfen seien für den Zeitraum 17.03.2020 bis 28.03.2020 eingestellt. Geltende Einschränkungen würden laufend erneuert.
145 
90 Auch die kurdische Regionalregierung verhänge Ausgangssperren. Der öffentliche Verkehr beschränke sich auf ein Minimum und Reisen zwischen den kurdischen sowie zwischen den kurdischen und irakischen Provinzen seien nur noch in Ausnahmefällen gestattet. Die Sicherheitskräfte seien autorisiert, Personen zu verhaften, die die Ausgangssperre nicht einhalten. In der Provinz Dohuk seien Ausgangssperren über alle Flüchtlings- und Vertriebenenlager verhängt worden. Konsequenzen seien zum einen der beinahe vollständige Stillstand des öffentlichen Lebens innerhalb der Camps, zum anderen die Einstellung der Bewegungen außerhalb der Camps. Dies bedeute, dass Tagelöhner ihre Arbeitsstellen nicht mehr erreichen könnten und kein Einkommen mehr hätten. Zudem sei die Arbeit von Hilfsorganisationen unterbrochen. Dadurch werde beispielsweise Essen nicht mehr geliefert (BAMF, Briefing Notes vom 30.03.2020, S. 3).
146 
91 Die Regierung habe die Ausgangssperren mindestens bis zum 19.04.2020 verlängert. Die kurdische Regionalregierung habe Ausgangssperren bis zum 10.04.2020 verlängert und habe bekanntgegeben, dass Behörden mindestens bis zum 16.04.2020 geschlossen seien. Die Flughäfen im Irak und der Region Kurdistan Irak (RKI) bleiben bis zum 11.04.2020 geschlossen. Humanitäre Organisationen berichteten weiterhin, dass die Ausgangssperren die Hilfsmaßnahmen, u.a. präventive Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, behindern würden. Der Transport zwischen den zentralirakischen und kurdischen Provinzen sei weiterhin eingeschränkt. In einigen Provinzen konnten Ausnahmeregelungen erzielt werden. Diese seien jedoch nicht namentlich genannt worden. Das Gesundheitsministerium sei die einzige offizielle Quelle für Zahlen der mit dem Coronavirus infizierten Patienten. Nach einem Bericht mit wesentlich höheren Infiziertenzahlen hätten die irakischen Behörden Reuters die Lizenz zur Berichterstattung zunächst für drei Monate entzogen und drohten mit einer Geldstrafe. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verweise darauf, dass die Zahl der Infizierten in den folgenden Tagen ansteigen würde, da nun drei spezielle Testlabore in Najaf, Bagdad und Basra eröffnet worden seien. Statt 100 Tests pro Tag seien nun bis zu 4.500 Tests täglich möglich (BAMF, Briefing Notes vom 06.04.2020, S. 4).
147 
92 Am 09.04.2020 sei der Geheimdienstchef, Mustafa Kadhimi, mit der Bildung einer Regierung beauftragt worden. Seit dem Rücktritt des bisherigen Premierministers Adel Abd al-Mahdi im November 2019 seien zwei Premierministerkandidaten an der Regierungsbildung gescheitert. Fehlende Einigkeit unter den führenden Parteien sowie fehlende Unterstützung für die Kandidaten werden als Gründe für das Scheitern gesehen. Zudem hätten auch die Wahlen 2018 das bestehende politische System verändert, da zwei Drittel der Minister neu in das Parlament gewählt worden seien. Kadhimi habe nun 30 Tage Zeit, um mit den politischen Blöcken zu verhandeln und die Mitglieder seines Kabinetts auszuwählen, bevor er es vom Parlament bestätigt werden müsse. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie, der sinkenden Öl-Preise und anhaltenden Sicherheitsvorfälle scheinen die politischen Parteien in Kadhimi einen Kompromiss zu sehen. Die zentralirakische Regierung habe die Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen bis voraussichtlich den 23. oder 24.04.2020 verlängert. Die kurdische Regionalregierung habe bekanntgegeben, dass staatliche Behörden bis zum 02.05.2020 geschlossen blieben. Die Bewegungseinschränkungen gälten voraussichtlich bis Mitternacht des 23.04.2020. Für Reisen zwischen den kurdischen Städten und Provinzen müsse eine Genehmigung beim kurdischen Innenministerium beantragt werden. Kommerzielle Flüge seien im gesamten Irak seit dem 17.03.2020 bis voraussichtlich 24.04.2020 untersagt (BAMF, Briefing Notes vom 20.04.2020, S. 4).
148 
93 Am 19.04.2020 habe die zentralirakische Regierung Lockerungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen angekündigt, welche dennoch bis voraussichtlich 22.05.2020 verlängert würden. Eine nächtliche Ausgangssperre sowie eine Ausgangsperre am Wochenende blieben bestehen. Auch internationale und nationale Reisen (zwischen den Provinzen) blieben weiterhin verboten. Schulen, Einkaufszentren, Gebetsstätten und Veranstaltungshallen seien nach wie vor geschlossen. Allerdings dürften Geschäfte mit minimaler Personalbesetzung öffnen. In öffentlichen Transportmitteln sei die Zahl der Fahrgäste auf vier beschränkt und es herrsche Maskenpflicht. In der RKI wurden die COVID-19-Schutzmaßnahmen zwar bis zum 01.05.2020 verlängert, lokale Behörden dürften jedoch Anpassungen der Ausgangsbeschränkungen zwischen Mitternacht und 18 Uhr vornehmen. Ab dem 24.04.2020 seien Einkaufzentren, Geschäfte und Kliniken unter strengen Hygienemaßnahmen wieder geöffnet, auch Taxifahrer dürften ihre Arbeit wiederaufnehmen. Zu den Hygienemaßnahmen zählt die Masken- und Handschuhpflicht. Einem Medienbericht zufolge dürften Bürger, die in Städten unter Kontrolle der zentralirakischen Regierung gestrandet seien, in die RKI zurückkehren, sofern sie negativ auf das Coronavirus getestet worden seien. Das nationale Flugverbot für kommerzielle Flüge bleibe voraussichtlich bis zum 22.05.2020 bestehen. Humanitäre Organisationen berichteten nach wie vor von Schwierigkeiten beim Erhalt von Passierscheinen, was vor allem die Freizügigkeit zwischen den Provinzen behindere (BAMF, Briefing Notes vom 27.04.2020, S. 3). Medienberichten zufolge habe die zentralirakische Regierung bekanntgegeben, dass die Überweisungen für Lohnzahlung von Staatsbediensteten in der RKI ausgesetzt würden. Grund sei, dass die RKI ihren im Staatsbudget festgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkomme und Öl selbstständig verkaufe, anstatt einen Teil an Bagdad abzugeben. Regierungsangaben zufolge würde auch die zentralirakische Regierung Schwierigkeiten haben, ihren Staatsbediensteten Löhne zu zahlen. Grund seien die ausfallenden Einnahmen aufgrund sinkender Öl-Preise (BAMF, Briefing Notes vom 27.04.2020, S. 4).
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94 Die Bewegungsbeschränkungen, die nächtlichen Ausgangssperren (vgl. Briefing Notes vom 27.04.2020) sowie die vollständige Ausgangssperre am Wochenende blieben voraussichtlich bis zum 22.05.2020 erhalten. Die Maßnahmen (vgl. Briefing Notes vom 27.04.2020) in der RKI würden voraussichtlich bis zum 10.05.2020 verlängert. Reisen zwischen den Provinzen könnten in dringenden Fällen über ein Online-Formular beantragt werden. Humanitäre Organisationen hätten weiterhin nur eingeschränkten Zugang zu offiziellen Flüchtlingslagern und inoffiziellen Flüchtlingssiedlungen. Haupthindernis sind die Verweigerung von Passierscheinen durch die Behörden sowie Bewegungsbeschränkungen. Lebensmittellieferungen von z. B. dem World Food Programme (WFP) könnten hingegen wiederaufgenommen werden. Besonders problematisch für Personen in Flüchtlingslagern sei der fehlende Zugang zu Einkommensmöglichkeiten aufgrund der Bewegungsbeschränkungen sowie der fehlende Zugang zu finanziellen Hilfen (BAMF, Briefing Notes vom 04.05.2020, S. 5).
150 
95 bb) OCHA berichtet, dass unter anderem nach Angaben des WFP die Regeln zur sozialen Distanzierung, wie etwa die Reisebeschränkungen die Wirtschaft im Land beschränkten, mit negativen Folgen für die vulnerabelsten Gruppen, wie die Tagelöhner und Arbeiter am unteren Ende der Einkommensskala. Praktisch alle Provinzen berichteten von steigenden Lebensmittelpreisen, die Hälfte der Provinzen von steigenden Preisen für Hygieneprodukte und ein Drittel von steigenden Spritpreisen. Besonders hohe Steigerungen seien während der letzten zwei Märzwochen zu verzeichnen gewesen (OCHA Iraq: Covid-19 Situation Report No. 10, 09.04.2020). Die irakische Regierung habe die strengen Ausgangsbeschränkungen teilweise aufgehoben. Bis zum 22.05.2020 gelte eine vollständige Ausgangsbeschränkung von 19 bis 6 Uhr wochentags und ganztags von Freitag bis Samstag, zu anderen Zeiten seien eingeschränkte Bewegungen erlaubt. Restaurants könnten Lieferservice anbieten, die Produktion unter Einführung von Präventivmaßnahmen aufgenommen werden, Behörden seien eingeschränkt wieder geöffnet. Zusammentreffen von mehr als drei Personen seien untersagt und das Tragen von Gesichtsmasken sei Pflicht. Die RKI habe die Beschränkungen bis 01.05.2020 verlängert, mit Lockerungen zu bestimmten Zwecken. Erleichtert worden seien auch die Reisebeschränkungen zwischen den Regionen. Flughäfen blieben im ganzen Land bis 22.05.2020 geschlossen. Mangels Zugangs zu den Camps seien dort tausende von besonders vulnerablen IDPs und Rückkehrern in Gefahr, nicht mehr finanziell bzw. mit Gütern versorgt zu werden. Einige Güter seien aufgrund geschlossener Geschäfte und der Unmöglichkeit, Finanzmittel beziehen zu können, dort nicht verfügbar (OCHA Iraq: Covid-19 Situation Report No. 12, 26.04.2020).
151 
96 cc) Das World Food Programme (WFP) berichtet zum 21.04.2020, dass die Lebensmittelpreise generell stabil geblieben seien, zugleich aber, dass der Preisverfall am Ölmarkt von einem Durchschnittspreis von 56 US-Dollar pro Barrel auf etwa 14 US-Dollar gesunken sei, was angesichts dessen, dass 90 % der staatlichen Einnahmen aus dem Öl stammten, den irakischen Staat vor „Herausforderungen“ stelle. Für die vulnerabelsten Menschen sei ein Hilfsprogramm aufgesetzt worden, um die Folgen der Ausgangsbeschränkungen abzufedern. Bis zum 16.04.2020 hätten Iraker sich online registrieren können, 2,5 Mio. hätten dies getan und es würden nun Kriterien für die Versorgung erarbeitet. Am 06.04.2020 seien 1 Mio. Hilfspakete zur Verteilung über staatliche und nichtstaatliche Stellen angekündigt worden, 5.000 bis 6.000 zu 20 bis 25 kg seien schon verteilt worden. Das Ministerium für Migration und Vertriebene habe von Januar bis April 2020 95 % der in Camps aufhältigen intern Vertriebenen mit Hilfspaketen von 20,3 kg versorgt, im Mai die doppelte Ration. Es habe eine Ausweitung dieser Hilfe angekündigt. In der RKI sei die Verteilung von 200.000 Essensrationen an Vulnerable angekündigt, das WFP werde technisch unterstützen, falls erforderlich (WFP, Iraq COVID-19 Food Security Monitor, 21.04.2020, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000114824/download/?_ga=2.227815070.2021802885.1588601776-849832793.1588601776).
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97 dd) Laut imf.org sei der Irak von zwei Schockwellen getroffen worden, der Pandemie und dem starken Verfall des Ölpreises (https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#I).
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98 ee) Nach Einschätzung von chathamhouse.org vom 07.04.2020 treffe die Pandemie den Irak in besonderer Weise. Größte Herausforderung der Pandemie sei die dramatische Verschlechterung des Verhältnisses der Gesellschaft zum Staat. Studien offenbarten eine grundlegende Verschlechterung des Vertrauens in das irakische Gesundheitssystem. Aufgrund der Kriegserfahrungen würden die Mobilitätseinschränkungen von der Bevölkerung als eine Form des Arrestes bewertet, durchgesetzt von denselben Sicherheitskräften, die zuvor soziale Proteste niedergehalten hätten (https://www.chathamhouse.org/expert/comment/covid-19-assessing-vulnerabilities-and-impacts-iraq).
154 
99 ff) The Arab Weekly geht am 19.04.2020 davon aus, dass die Arbeiter des irregulären Arbeitsmarktes von den Mobilitätseinschränkungen am härtesten getroffen würden. So habe ein Betroffener, der kein regelmäßiges Einkommen habe, als dringlichste Sorge geschildert, trotz der Beschränkungen die Miete weiterbezahlen und die dringlichsten Bedürfnisse der Familie sichern zu können. Die Regierung werde als unfähig und unwillig gesehen, hier zu helfen. Irak habe eine große Zahl irregulärer Arbeiter, die nicht in der Lage seien, Hilfe zu erlangen und sich an die Ausgangsbeschränkungen zu halten. Die von den Öleinnahmen abhängige Regierung habe Sorge um ihre Einnahmen aufgrund der fallenden Ölpreise, auch sei im Süden des Landes, wo sich die heiligsten Shia-Tempel befänden und der vom religiösen Tourismus weitgehend abhänge, dieser Einnahmezweig weggebrochen (https://thearabweekly.com/iraqs-informal-labour-hardest-hit-coronavirus-lockdown).
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100 gg) Gleichermaßen berichtet Al Arabiya English am 03.04.2020 unter Berufung auf einen Vertreter der International Labour Organisation (ILO). Das Institute of Regional an International Studies in Iraq spreche von einer systemischen Schwäche des Irak und einer ungünstigen ökonomischen Lage im Kampf mit der Pandemie. 4 Mio. Menschen arbeiteten für den Staat, 3 Mio. bezögen staatliche Pensionen, die Staatseinnahmen, die weitgehend aus den Öleinnahmen bestünden, seien um 33 Mrd. bis 52 Mrd. US-Dollar gesunken, je nach Ölpreis. 2019 seien es 89 Mrd. US-Dollar gewesen, wovon 63 Mrd. US-Dollar für staatliche Gehälter, Pensionen und die Sozialsysteme ausgegeben worden seien (https://english.alarabiya.net/en/features/2020/04/03/Informal-workers-in-Arab-world-hit-hardest-by-coronavirus-unlikely-to-get-help). Weiter wird hervorgehoben, dass die Folgen der Pandemie nicht überall die gleichen seien. Die sozialen und ökonomischen Strukturen des Mittleren Ostens (und Nordafrikas) unterschieden sich grundlegend von denen westlicher Länder. Die UNESCO weise darauf hin, dass auf dem irakischen Arbeitsmarkt 2/3 der Arbeiter im informellen Sektor arbeiteten und dort 99% des Privateinkommens erwirtschafteten. Dort gebe es keine sicheren Einkommen und kein soziales Sicherungssystem im Falle des Wegfalls der Arbeit. 40 % der Arbeitsstellen seien beim Staat. 92% der staatlichen Einnahmen und 61 % des Bruttoinlandsproduktes stamme aus dem Ölsektor, in dem aber nur 1% der irakischen Arbeitskräfte arbeite. Die beim Staat Beschäftigten leerten nunmehr die Geschäfte und legten Vorräte an, so dass die anderen sich nicht mehr versorgen könnten. Hinzu komme der fallende Ölpreis, der die Möglichkeit des Staates, soziale Sicherheit zu geben, stark einschränke. Zudem würden die grundlegenden Lebensmittel teurer, so sei etwa der Preis für ein Kilo Tomaten von 50 Cent auf 1,50 US-Dollar gestiegen (https://www.opendemocracy.net/en/north-africa-west-asia/covid-19-iraq-virus-social-inequality/; UNESDOC, Assessment of the Labour Market & Skills Analysis Iraq and Kurdistan Region-Iraq, 2019, https://unesdoc.unesco.org/ark:/48223/pf0000371374).
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101 hh) Die Arab Reform Initiative berichtete zum 24.04.2020 über die Folgen der Pandemie für das ökonomische und politische System des Irak. Die staatliche Kontrolle über das Öl habe die Aufrechterhaltung des politischen Systems und dessen Stabilisierung während vergangener Krisen ermöglicht, auch in der Zeit der Finanzkrise und während des Krieges gegen den IS. Der Crash der Öleinnahmen in Folge der Pandemie lege die strukturellen Inkonsistenzen und inneren Widersprüche des Systems sowie dessen singuläre Abhängigkeit von dieser volatilen Ressource nun aber offen. Aufgrund steigender Ölpreise in der Vergangenheit sei die Zahl der im öffentlichen Bereich Beschäftigten dramatisch angestiegen, damit auch die Gehälter und Pensionen, die in Summe beinahe stetig gestiegen seien. Hierdurch würde ein prozentual immer höherer Anteil der Öleinnahmen verbraucht werden, in 2020 werde wohl die 100%-Marke überschritten. Zugleich finde die Entwicklung im privaten Sektor im informellen Arbeitsmarkt statt, der immer stärker Quelle des Lebensunterhalts für die Armen und Marginalisierten sei, die 2017/2018 20,5% der Bevölkerung ausmachten. Aufgrund deren demographischer Struktur könnten weder der aufgeblähte öffentliche noch der private Sektor die steigende Zahl an jungen Arbeitskräften aufnehmen. Die Folgen der Pandemie seien in breiten Trends prognostizierbar: Trotz anzunehmender Lockerungen der globalen Einschränkungen in den nächsten Monaten werde der weltweite Bedarf an Öl bis mindestens Ende 2020 niedrig bleiben. Es sei dann mit einem Ölpreis von 30-40 US-Dollar je Barrel in den nächsten 12 Monaten und danach mit einem solchen von 45-55 US-Dollar in den nachfolgenden 12 Monaten zu rechnen (unter Bezugnahme auf: https://www.iraq-businessnews.com/2020/04/07/market-review-iraq-oil-prices-and-the-coronavirus/, 7.04.2020). Ein Rückgang von 1 US-Dollar je Barrel drücke die Öleinnahmen um 1,25 Mrd. US-Dollar, was auf einen Rückgang von 41,5 Mrd. bis 52,5 Mrd. US-Dollar in den nächsten 12 Monaten führe. Es werde nicht genügen, die staatlichen Gehälter und Pensionen zu kürzen und es müssten ideale Verhältnisse herrschen, damit dieser Rückgang alleine mit den Reserven des Irak von 63,7 Mrd. US-Dollar (Stand Februar 2020) aufzufangen. Weder sei dann ein weiteres Sinken des Ölpreises noch eine Verlängerung der prognostizierten Durststrecke darstellbar. Ein Verfall der Rücklagen unter 15 Mrd. US-Dollar könne zu einem Verfall der Landeswährung und damit zu einem Rückgang des Lebensstandards der Mehrheit der Bevölkerung führen, die in hohem Maße von Importen abhängig sei. Die Herausforderungen, vor denen die Regierung stehe, seien vielschichtig und beschleunigten die Zersplitterung und Aushöhlung ihrer Legitimität. Weder könne sie den aufgeblähten öffentlichen Sektor weiter ausdehnen, noch verbleibe ihr die Möglichkeit zur Instandsetzung der Infrastruktur. Die Patronagenetzwerke im Land gerieten weiter unter Druck und die ökonomischen Bedingungen des vernachlässigten informellen Sektors, die zu den Demonstrationen 2019 geführt hätten, würde sich beschleunigt verschlechtern (https://www.arab-reform.net/publication/will-covid-19-mark-the-endgame-for-iraqs-muhasasa-taifia/).“
157 
Die Auswirkungen, die die Corona-Pandemie auf die Lebensbedingungen im Irak zeitigt, haben sich seitdem nicht abgemildert – im Gegenteil:
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EASO zitiert in seinem jüngsten Bericht zur sozio-ökonomischen Situation zu den Auswirkungen von Covid-19 sowohl WHO, OCHA sowie UNAMI als auch EPIC und UNICEF (Iraq, Key socio-economic indicators, For Baghdad, Basra and Erbil, September 2020, S. 35): „Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erklärte, dass es seit dem 17. Juli 2020 83.867 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 3.432 Todesfällen im Irak gegeben habe. Um die Ausbreitung der Pandemie zu begrenzen, kündigte die irakische Regierung eine landesweite Ausgangssperre an, die am 17. März 2020 in Kraft trat; in der KRI begann die Ausgangssperre am 14. März 2020. Nach dem am 12. Juli 2020 veröffentlichten UNHCR-Update COVID-19 verlängerte die KRG die Bewegungsbeschränkungen bis auf weiteres und verbot die Verbringung zwischen den Gouvernements. Die irakische Regierung verhängte an Wochentagen und 24 Stunden an Wochenenden in den zentralen und südlichen Gouvernements eine teilweise Ausgangssperre von 19:00 bis 06:00 Uhr. Darüber hinaus wurden Massenversammlungen sowie die meisten öffentlichen Räume auf nationaler Ebene bis auf weiteres geschlossen.
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UNOCHA berichtete über die Auswirkungen von COVID-19 und die daraus resultierenden Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf Binnenvertriebene. Zu den Auswirkungen gehörten verzögerte Barausschüttungen, Einschränkungen der physischen Mobilität sowie höhere Preise und Knappheit von Artikeln. Darüber hinaus stellte UNOCHA fest, dass ‚einige Binnenvertriebene auf die Einbindung nicht autorisierter Anbieter zurückgriffen, um den Auszahlungsprozess zu ermöglichen, die ihnen aufgrund der Schließung von Banken eine erhebliche Provision für den Zugriff auf ihr Geld in Rechnung stellten‘. Schließlich erklärte die UNOCHA auch, dass das WFP aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 auf die irakische Wirtschaft seine Liste der ‚Personen, die als am stärksten von Ernährungsunsicherheit bedroht identifiziert wurden", um weitere 10.000 Binnenvertriebene und 35.000 Flüchtlinge erweitert habe‘.
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Darüber hinaus gab UNAMI an, ‚glaubwürdige Berichte über die soziale Stigmatisierung infizierter Personen in ihren Gemeinden, einschließlich verbaler und physischer Angriffe auf sie und ihr Eigentum‘ erhalten zu haben. In dem Bericht wurde festgestellt, dass die COVID-19-Krise zusammen mit dem Rückgang des Ölpreises die wirtschaftliche Situation im Irak stark beeinträchtigt hat...
161 
In Bezug auf die Auswirkungen von COVID-19 auf das Gesundheitssystem im Irak stellte das Zentrum für Bildung für Frieden im Irak (EPIC) fest, dass die Zahl der COVID-19-Fälle seit Mitte Mai exponentiell gestiegen ist. Der Bericht fügte hinzu, dass sich die Situation in vielen irakischen Krankenhäusern rapide verschlechterte, da Wellen neuer Fälle auf diese außerordentlichen Druck ausübten, und ihr überarbeitetes und unterversorgtes Personal überforderten. Darüber hinaus zeigten die WHO-Daten, dass 6,2% COVID-19-Fälle Angehörige des Gesundheitssektors selbst waren, was katastrophale Auswirkungen auf das Gesundheitssystem im Irak haben könnte, weil dieses bereits unter einer begrenzten Anzahl von Gesundheitsdienstleistern leidet. Schließlich nimmt der EPIC-Bericht an, dass die tatsächliche Zahl der COVID-19-Todesfälle höher sein könnte als die offiziellen, da es schwierig ist, Todesfälle zu registrieren, die außerhalb von Krankenhäusern auftreten.
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In Bezug auf die Auswirkungen von COVID-19 auf die Bildung erklärte UNICEF schließlich, dass die Schulen im föderalen Irak seit dem 27. Februar 2020 geschlossen sind, um die Verbreitung des Virus zu begrenzen. Die Schließung von Schulen wurde jedes Mal verlängert, wenn das Gesundheitsministerium Ausgangssperren und Bewegungsbeschränkungen verlängerte. Laut UNICEF haben alle Kinder im schulpflichtigen Alter, die rund 30 Prozent der geschätzten Bevölkerung von 37 Millionen Menschen ausmachen, keinen Zugang zum Lernen.“(Freie Arbeitsübersetzung des Berichterstatters: „The World Health Organization (WHO) stated that as of 17 July 2020, there have been 83 867 confirmed cases of COVID-19, with 3 432 deaths in Iraq.203 In an attempt to limit the spread of the pandemic, the Iraqi government announced a nation-wide curfew that entered into force on 17 March 2020; in the KRI, the curfew started on 14 March 2020.204 According to UNHCR COVID-19 update published on 12 July 2020, the KRG extended movement restrictions until further notice and banned movement between governorates. The Government of Iraq imposed partial curfew from 19:00 to 06:00 during weekdays and 24 hours during weekends in the central and southern governorates. Moreover, mass gatherings as well as the majority of public spaces were closed until further notice at a national level.UNOCHA reported on the impact of COVID-19 and the consequent movement restriction measures on IDPs. The impact included delayed cash distributions, limitation on physical mobility, and increased prices and scarcity of items. Additionally, UNOCHA observed that ‘some IDPs resorted to engaging unauthorized vendors to enable the cash-out process, who charged them a significant commission to access their money’ due to the closure of banks. Finally, UNOCHA also stated that due to the COVID-19 impact on the Iraqi economy, the WFP extended its list of ‘people identified as most at risk of food insecurity’ to include additional 10 000 IDPs and 35 000 refugees.Moreover, UNAMI stated that it received ‘credible reports of social stigmatization of infected persons in their communities, including verbal and physical attacks against them and their property’.210 The report observed that the COVID-19 crisis, together with the drop in oil prices, had severely affected the economic situation in Iraq.211 The Security Council Report on the Implementation of Resolution 2470 (2019) stated that on 7 April 2020, the Iraqi government allocated a sum of 600 billion IQD (500 million USD) ‘to mitigate the economic impact of the curfew on approximately 10 million affected citizens over the next two months’.Regarding the impact of COVID-19 on the healthcare system in Iraq, Education for Peace in Iraq Center (EPIC) observed that there has been an exponential increase in the number of COVID-19 cases since mid-May. The report added that the ‘situation at many of Iraq’s hospitals deteriorated rapidly, as waves of new cases exposed their capacity to cope with extraordinary pressure and overwhelmed their overworked and under-resourced staff. Moreover, WHO data showed that 6.2 % of the COVID-19 cases were Health Care Providers214, which might have catastrophic repercussions on the healthcare system in Iraq, which is already suffering from a limited number of health care providers. Finally, the EPIC report suggested that the actual numbers of COVID-19 deaths might be higher than the official ones due to the difficulty in registering death cases that occur outside hospitals.Finally, regarding the impact of COVID-19 on education, UNICEF stated that schools in federal Iraq have been closed since 27 February 2020 in order to limit the spread of the virus. Closure of schools was extend each time the Ministry of Health extended curfews and movement restriction. This, according to UNICEF, ‘leaves all school-age children, who make up around 30 per cent of the estimated population of 37 million, without access to learning.’“)
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Das Norwegian Refugee Council (Downward Spiral: the economic impact of Covid-19 on refugees and displaced people, September 2020, S. 7, 10, 11) hat in einer Umfrage ermittelt, dass 78 % der Befragten angegeben hätten, seit März 2020 ihre Arbeit oder ihre Einkunftsquelle verloren zu haben – begründet durch nationalen Lockdown, Maßnahmen der Öffentlichen Gesundheit, Unterbrechungen von Handels- und Wirtschaftsketten sowie den Auswirkungen der Pandemie auf die globale Finanzwelt. Gleichzeitig wird als Ergebnis einer weiteren Umfrage mitgeteilt, das sich 28 % der Befragten Geld leihen mussten, um ihre Lebensmittelversorgung, ihre Ausbildung oder ihre Miete aufrecht zu erhalten. Diesbezüglich wird weiter ausgeführt, dass die finanziellen Engpässe (mit der Folge der Überschuldung) mit der Zeit zunähmen. Weiter berichteten 55 % der Befragten, dass sie weniger Zahlungen von im Ausland befindlichen, vermögenderen Verwandten oder Bekannten erhalten hätten. Ferner berichteten 66 % der Befragten, dass sie die Anzahl ihrer täglichen Mahlzeiten seit Beginn der Pandemie reduzieren mussten. In diesem Zusammenhang berichtet NRC davon, dass es zu einem signifikanten Preisanstieg in Bezug auf Reis, Weizenmehl Linsen im Vergleich zur vorpandemischen Zeit gekommen sei. (a. a. O. S. 17). Ferner wird davon berichtet, dass 73 % der Befragten angegeben hätten, dass die Unfähigkeit oder jedenfalls Schwierigkeit, die eigene Miete zu zahlen, eine der sozio-ökonomischen Hauptschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Pandemie darstelle (a. a. O. S. 20). 83 % der im Irak Befragten gaben an, dass es aufgrund der Pandemie unwahrscheinlicher geworden sei, dass sie ihre Kinder in die Schule schicken könnten/würden (a. a. O. S. 21).
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Der UN Sicherheitsrat (/2020/1099, Implementation of resolution 2522 (2020), Report of the Secretary-General, 10 November 2020, S. 4) berichtet im Hinblick auf die Corona-Pandemie von folgender Entwicklung im Jahre 2020: Die COVID-19-Pandemie beeinträchtigte weiterhin das tägliche Leben im Irak und blieb ein Schwerpunkt der Regierungstätigkeit, geleitet und koordiniert vom Hohen Komitee für Gesundheit und nationale Sicherheit unter dem Vorsitz des Premierministers. Am 15. August verlängerte das Komitee die teilweise Ausgangssperre auf sieben Tage in der Woche, schränkte die Bewegungsfreiheit zwischen den Gouvernements ein und verbot alle touristischen Reisen in den Irak, obwohl die Flughäfen für kommerzielle Passagierflüge geöffnet blieben. Am 7. September beschloss das Komitee neue Gesundheitsmaßnahmen, die eine Erhöhung der Anwesenheit des Personals in staatlichen Einrichtungen auf 50 Prozent und die Wiedereröffnung aller Landgrenzübergänge für kommerzielle Zwecke beinhalteten. Es erteilte auch der Unabhängigen Hohen Wahlkommission die Erlaubnis, Wählerregistrierungszentren zu eröffnen und ihr Personal von der Ausgangssperre zu befreien.(Freie Arbeitsübersetzung des Berichterstatters: „The COVID-19 pandemic continued to affect daily life in Iraq and remained a focus of Government activity, directed and coordinated by the High Committee for Health and National Safety, chaired by the Prime Minister. On 15 August, the Committee extended the partial curfew to seven days a week, restricted movements between governorates and banned all tourist travel to Iraq, although airports remained open to commercial passenger flights. On 7 September, the Committee adopted new health measures that included increasing staff attendance in government institutions to 50 per cent, and the reopening of all land border crossings for commercial purposes. It also granted the Independent High Electoral Commission permission to open voter registration centres and to exempt its staff from curfew regulations.“) Die COVID-19-Pandemie bleibt ein Schwerpunkt der Bemühungen und eine große Herausforderung für das irakische Gesundheitssystem und die humanitären Akteure, da sie die Gefährdung von Vertriebenen und Rückkehrern erhöht, bestehende Zugangsprobleme vergrößert und die Logistik erschwert. Die Zahl der vom irakischen Gesundheitsministerium gemeldeten Fälle stieg bis zum 5. Oktober auf 379.141, darunter 9.339 Todesfälle. Die Bekämpfung der weit verbreiteten Übertragung erfordert dringende Maßnahmen, einschließlich einer Überarbeitung der Bereitschafts- und Notfallpläne des Landes, um auf einen schnellen Anstieg der Fälle zu reagieren. Da sich bis Anfang Oktober 16.931 Mitarbeiter des Gesundheitswesens mit dem Virus infiziert haben, bleibt das Risiko eines Zusammenbruchs des Gesundheitssystems eine ernste Sorge. Unterdessen wirkte sich die Krise weiterhin auf die sozioökonomische Situation der am meisten gefährdeten Menschen im Irak aus.(A. a. O. S. 12: „The COVID-19 pandemic remains a focus of efforts and a significant challenge to the Iraqi health system and humanitarian actors, increasing vulnerabilities among displaced people and returnees, adding to pre-existing access challenges and complicating logistics. The number of cases reported by the Ministry of Health of Iraq rose to 379,141, including 9,339 deaths, as at 5 October, at which point there were more than 62,620 active cases, the majority of which were treated at home. Tackling the widespread transmission requires urgent measures, including a revision of the country’s preparedness and emergency plans to respond to a rapid increase in cases. With 16,931 health workers infected with the virus by early October, the risk of collapse of the health-care system remains a serious concern. Meanwhile, the crisis continued to affect the socioeconomic situation of the most vulnerable people in Iraq.“)
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Weiter wird davon berichtet, dass die erforderlichen Mittel zur Finanzierung humanitärer Interventionen allgemein sowie konkret bezogen auf die Corona-Pandemie nur unzureichend durchfinanziert sind: Die verstärkten Bemühungen zur Unterstützung der Regierung bei der Bekämpfung der Pandemie sind noch nicht ausreichend finanziert. Der berechnete Bedarf zur Finanzierung angemessener humanitärer Maßnahmen beläuft sich auf 662,2 Mio. $, davon 264,8 Mio. $ für COVID-19-bezogene Arbeit und 397,4 Mio. $ für andere Arbeitsbereiche. Zum 1. Oktober waren der humanitäre Aktionsplan und der COVID-19-Aktionsplan jeweils zu 68 Prozent bzw. 44 Prozent finanziert.(A. a. O. S. 13: „Increased efforts to assist the Government’s response to the pandemic have yet to be adequately funded. The calculated requirement to fund appropriate humanitarian action stands at $662.2 million, including $264.8 million for COVID-19-related work and $397.4 million for other areas of work. As of 1 October, the humanitarian response plan and COVID-19 response plan were 68 per cent and 44 per cent funded, respectively.“) Der Schutz der 1,4 Millionen Vertriebenen vor der Ausbreitung von COVID-19 war ein Hauptanliegen der humanitären Akteure.(A. a. O. S. 13: „Protecting the 1.4 million dislaced persons from the spread of COVID-19 has been a major concern of humanitarian actors.“)
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Um den Schutz zu verbessern und die Widerstandsfähigkeit der vertriebenen Familien zu erhöhen, stellte der UNHCR weiterhin Bargeld und Hygieneartikel für vertriebene Familien zur Verfügung. Bis zum 12. September 2020 hatten insgesamt 98.153 Flüchtlinge und intern vertriebene Familien Bargeld in Höhe von rund 200 US-Dollar pro Familie sowie 69.078 Hygieneartikel für Frauen und Mädchen erhalten.(A. a. O. S. 13: „So as to improve protection and increase the resilience of displaced families, UNHCR continued to provide cash assistance and sanitary kits to displaced families. As at 12 September, a total of 98,153 refugees and internally displaced families had received cash assistance of around $200 per family, along with 69,078 sanitary kits for women and girls.“)
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Das Welternährungsprogramm hat festgestellt, dass mehr als 3 Millionen Menschen nicht genug zu essen haben, was auf einen durch COVID-19 verursachten Einkommensrückgang zurückgeführt wird.(A. a. O. S. 13: „The World Food Programme detected that over 3 million people do not have enough food, which is attributed to a drop in income brought about by COVID-19.“)
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Schon vor der Pandemie benötigten mehr als 2,6 Millionen Kinder, darunter 1,5 Millionen Rückkehrer, 775.000 intern vertriebene Kinder und 98.000 Flüchtlingskinder, Unterstützung, um Zugang zu Bildung zu erhalten, während zwischen 20.000 und 45.000 Kinder ohne zivilrechtliche Papiere nicht in der Lage waren, sich einzuschreiben oder in eine weiterführende Schule zu gehen. Die Vereinten Nationen unternahmen gemeinsam mit den zuständigen Ministerien und/oder Institutionen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Geburtsurkunden und andere Dokumente für Kinder an alle Bürger ausgegeben werden. Diese Bemühungen umfassen die Fürsprache mit dem Bildungsministerium, damit Kinder, die das schulpflichtige Alter erreicht haben, ohne Einschränkungen bezüglich der erforderlichen Dokumente eingeschult werden können. Inzwischen hat UNHCR in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium mobile zivile Dokumentationsmissionen in den am stärksten vom Konflikt betroffenen Gebieten eingerichtet, um Familien, denen verschiedene Arten von Dokumenten, einschließlich Geburtsurkunden, fehlen, mit Personaldokumenten auszustatten.(A. a. O. S. 13: „Even before the pandemic, more than 2.6 million children, including 1.5 million returnees, 775,000 internally displaced children and 98,000 refugee children, required assistance to access education, while between 20,000 and 45,000 children without civil documentation were unable to enrol or to move on to secondary school. United Nations entities jointly undertook advocacy initiatives with relevant government ministries and/or institutions so as to ensure that birth certificates and other documents for children were provided to all citizens. Those efforts include advocacy with the Ministry of Education to allow children who reach school -going age to enrol without restrictions regarding required documentation. Meanwhile, UNHCR, in collaboration with the Ministry of Interior, supported mobile civil documentation missions in the areas most affected by conflict in order to provide civil documentation for families who are missing different types of documents, including birth registration.“)
169 
Die COVID-19-Krise wirkte sich auch negativ auf die wirtschaftliche Sicherheit der Iraker und die Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen aus. Um auf diese Sekundäreffekte zu reagieren, hat das Länderteam der Vereinten Nationen einen sozioökonomischen Reaktionsplan für den Irak entwickelt, um die Kluft zwischen humanitären, entwicklungspolitischen und friedensfördernden Maßnahmen zu überbrücken. Der Plan, der auf 1,4 Milliarden Dollar geschätzt wird (derzeit zu 40 Prozent finanziert), stellt ein integriertes Unterstützungspaket dar, um die wichtigsten Bedürfnisse zu decken und Menschen zu schützen, die Gefahr laufen, zurückgelassen zu werden, einschließlich Frauen und Mädchen.(A. a. O. S. 14: „The COVID-19 crisis also negatively affected the economic security of Iraqis and the delivery of basic services. In order to respond to these secondary effects, the United Nations country team completed a socioeconomic response plan for Iraq to bridge the gap between humanitarian, development and peacebuilding efforts. The plan, estimated at $1.4 billion (currently funded at 40 per cent), presents an integrated support package to address the most pertinent needs and protect people who risk being left behind, including women and girls.“)
(3)
170 
Die Kläger erfüllen quasi alle „Risikofaktoren“, die im Hinblick auf die Probleme, denen sich Binnenvertriebene bzw. Rückkehrer aus dem Ausland ausgesetzt sehen bzw. die mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie einhergehen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger, ist von einer Verletzung in/von Art. 3 EMRK auszugehen, müsste die Familie in den Irak zurückkehren.
171 
Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass im Rahmen der Rückkehrbeurteilung auch der Kläger im Verfahren A 13 K 3885/18 als Ehemann der Klägerin zu 1 und Haupternährer der Kernfamilie, zu berücksichtigen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris) ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Selbiges muss auch bei der Frage der Rückkehrperspektive i. R. d. Art. 3 EMRK gelten. Gleichermaßen in die Beurteilung mit einzustellen ist aber, dass zwei minderjährige Kinder der Klägerin zu 1 sowie des Klägers im Verfahren A 13 K 3885/18 noch im Irak leben und auf die materielle Unterstützung der Eltern angewiesen sind. Sie sind daher bei der Rückkehrbeurteilung ebenfalls (zusätzlich zu den Klägern zu 2 und 3 sowie dem weiteren minderjährigen Kläger im Verfahren A 14 K 1369/21) zu berücksichtigen. Angesichts der Vielzahl der unterhaltsbedürftigen, bedarfssteigernden Familienangehörigen (selbst bei Außerachtlassung der Klägerin im Verfahren A 13 K 4095/18 sowie der Schwiegermutter der Klägerin zu 1) erscheint es daher ausgeschlossen, dass es dem Kläger im Verfahren A 13 K 3885/18 gelingen würde, eine die existentiellen Bedürfnisse der Familie sichernde Erwerbstätigkeit zu finden. Da auch andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen (s. o.), insbesondere der Schwiegervater der Klägerin zu 1 zwischenzeitlich verstorben ist und damit als Haupternährer der im Irak verbliebenen Familienangehörigen nicht mehr zur Verfügung steht, erscheint eine Verelendung der Kläger ohne Inanspruchnahme humanitärer Hilfe unausweislich. Letztere kann allerdings nicht als gesichert angenommen werden. Vielmehr erscheint eine solche unter Berücksichtigung der zitierten Erkenntnisquellen (insbesondere zum Verhältnis von verfügbarer und erforderlicher humanitärer Hilfe) äußerst unsicher. Nach alledem drohte der Familie und damit auch den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung in Art. 3 EMRK.
3.
172 
Die Abschiebungsandrohung und die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung sind rechtswidrig und daher aufzuheben.
173 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nur zuständig, wenn keine Anerkennung als Asylberechtigter (Nr.1), keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2), keine Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 2a) und keine Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfolgt oder die Abschiebung ausnahmsweise ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3). Die Zuständigkeit des Bundesamts für den Erlass einer Abschiebungsandrohung besteht im Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr), da in diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Schutzformen besteht.
174 
Die in Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls mit aufzuheben, denn ihr ist durch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung die Grundlage entzogen. In Ermangelung eines entsprechenden Bundesamtsbescheids ist dieses für die Befristungsentscheidung nicht (mehr) zuständig (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2, § 75 Nr. 12 AufenthG).
4.
175 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei bewertet das Gerichte die drei beantragten Schutztatbestände als gleichwertig, was zu der tenorierten Kostenverteilung führt.

Gründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, §§ 87a Abs. 2, 3 VwGO.
22 
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2021 verhandelt und entschieden werden, da die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor mit der Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.
23 
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang, nämlich hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, begründet. Hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bleibt die Klage hingegen ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 17.05.2018 ist (nur) insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1.
24 
Die Kläger sind nicht Flüchtlinge i. S. d. § 3 Abs. 4, 1 AsylG.
a)
25 
Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten.
26 
Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
27 
Zwischen den in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
28 
Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal "...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BverwGE 146, 67 = juris Rn. 32 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 40 ff.).
29 
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist.
30 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936Rn. 32 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - NVwZ 2011, 1463Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - juris Rn. 43). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU); es besteht in einem solchen Fall die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
31 
Das Gericht trifft seine Entscheidung dabei gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen (vgl. auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU), sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82; vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71,180 = juris Rn. 16; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990,171).
32 
Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d. h., unter Angabe genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose und schlüssige Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ-RR 1990, 379; Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 434.93 - NVwZ 1994,1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 80 = DVBl 1988, 653; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 C 109.84 - NVwZ 1990, 171).
b)
33 
Ausgehend von diesen maßstabsbildenden Erwägungen kommt vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht.
34 
Dabei legt der erkennende Berichterstatter den klägerischen Sachvortrag als durchweg glaubhaft zugrunde. Zunächst zweifelt er nicht an der yezidischen Religionszugehörigkeit der Kläger und an ihrer Herkunft aus Dohula, Distrikt Shingal/Sindschar. Den Klägern kann auch ohne Weiteres geglaubt werden, dass sie wenige Stunden vor dem Einmarsch des IS aus ihrem Heimatdorf geflohen sind – zunächst in die Berge des Sindschar-Gebirges und anschließend in die autonome Kurdenregion, Provinz Dokuh, wo sie sich in einem bekannten Flüchtlingscamp (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Chanke) niedergelassen haben. Die Kläger – sowohl die Klägerin zu 1 als auch die Kläger in den Parallelverfahren A 13 K 3885/18 sowie 4095/18 – haben hiervon übereinstimmend und überzeugend berichtet. Auch das Bundesamt stellt ihre Religionszugehörigkeit sowie ihre Fluchtgründe nicht in Abrede. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben die Kläger auch Nachweise in Gestalt der Sterbeurkunde des im Heimatland verbliebenen Schwiegervaters der Klägerin zu 1 vorgelegt und sind damit ihrer Darlegungslast nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG bzw. Art. 4 Abs. 5 QRL nachgekommen.
35 
In Ansehung des glaubhaften Sachvortrags ist anzunehmen, dass die Kläger vorverfolgt (vor dem IS) i. S. d. Art. 4 Abs. 4 QRL aus ihrem Heimatort geflohen sind.
36 
Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). Im Fall einer Vorverfolgung besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass die Wiederholung der Verfolgung - bei vergleichbarer Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 -9 C 45.92 - juris Rn. 9; Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14). Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften.Ob die Vermutung durch "stichhaltige Gründe" widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.
37 
Den Klägern drohte seinerzeit – unmittelbar bevorstehend – eine Gruppenverfolgung als yezidische Religionsangehörige durch den IS.
aa)
38 
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 und vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30). Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines staatlichen Verfolgungspogroms - (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200) ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 43). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie § 3c Nr. 3 AsylG (entsprechend Art. 6 lit. c) QRL; früher § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 47).
39 
Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Bezug gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237).
bb)
40 
Ausgehend hiervon steht fest, dass Yeziden allgemein und damit konkret auch die Kläger zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Dohula, Distrikt Shingal, einer an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt waren. Insoweit macht sich der erkennende Einzelrichter die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteile vom 24.11.2020 - A 3 K 1267/17 - juris Rn. 32; und vom 09.07.2020 - A 14 K 6475/17 - juris Rn. 29) zu Eigen und überträgt sie auf den vorliegenden Fall.
41 
Denn die Kläger haben glaubhaft vorgetragen, dass sie unmittelbar vor dem Einmarsch des IS in Dohula, welches anschließend vom IS besetzt und nahezu vollständig zerstört wurde, geflohen sind. Ihr Fluchtschicksal deckt sich damit vollständig mit demjenigen, welches andere Yeziden aus dem Distrikt Sindschar asylantragsbegründend vorgetragen haben (vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 09.07.2020 - A 14 K 6475/17 - juris Rn. 30).
42 
Keiner weiteren Ausführungen bedarf die Feststellung, dass die Kläger andernfalls (d. h. bei fehlgeschlagener Flucht) vom IS wegen ihrer Religionszugehörigkeit Opfer des vom IS an den Yeziden begangenen systematischen Genozids geworden wären. Denn die Vereinten Nationen haben bereits 2016 festgestellt, dass die Verbrechen des IS an den Yeziden als Völkermord, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen sind (UN Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, They Came to Destroy: ISIS Crimes against the Yazidis [A/HRC/32/CRP.1], 15 June 2016, url, pp. 31-32). Dohula liegt auch im besonders von der Zerstörungswut des IS betroffenen Süden des Sindschar-Gebirges.
cc)
43 
Die zum Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatdorf anzunehmende Vorverfolgung ist allerdings durch die seither stattgefundene Entwicklung der Bedrohungslage durch den IS zwischenzeitlich i. S. d. Art. 4 Abs. 4 QRL a. E. widerlegt.
44 
Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines ernsthaften Schadens i. S. d. Art. 15c QRL entkräften. Stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 QRL liegen im Fall einer gruppenbezogenen Vorverfolgung dann vor, wenn die für die Annahme einer Gruppenverfolgung entscheidenden Umstände und eine entsprechende Verfolgungsdichte nicht mehr gegeben sind, da es für die Verfolgungsvermutung ohne eine entsprechende Verfolgungsdichte an einer tatsächlichen Grundlage fehlt.Es müssen also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass eine entsprechende Verfolgung noch immer beachtlich wahrscheinlich ist. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris Rn. 41).
45 
Ausgehend hiervon und in Ansehung der hierzu ergangen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der jüngeren Zeit kann seit der Niederschlagung des IS nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Yeziden im Nordirak (Autonome Region Kurdistan) allgemein (NdsOVG, Urteil vom 13.08.2019 - 9 LB 147/19 - juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 13a ZB 16.30689 - juris Rn. 4 f.; VG Augsburg, Urteil vom 04.06.2019 - Au 5 K 18.32006 - juris) bzw. in der Provinz Dohuk (VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 - juris Rn. 35 ff.), allgemein in der Provinz Ninewa/Ninive (NdsOVG, Urteil vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 41 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2018 - A 10 K 17769/17 - juris Rn. 23 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2020 - 15a K 5013/18.A - juris Rn. 27 ff.) bzw. konkret im Distrikt Shingal/Sindjar (NdsOVG, Urteil vom 30.07.2019 - 9 LB 133/19 - juris Rn. 52 ff.; im Anschluss hieran VG Magdeburg, Urteil vom 16.10.2019 - 4 A 248/18 - juris Rn. 9 ff.; ferner VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2018 - 15 A 883/17 - juris Rn. 37 ff.; a. A. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 11.07.2019 - A 14 K 503/18 - juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 09.07.2020 - A 14 K 6475/17 - juris Rn. 38; Uteil vom 29.12.2020 - A 14 K 1933/18 - juris; Urteil vom 15.03.2021 - A 14 K 4030/18 - juris) noch eine beachtliche (Gruppen-)Verfolgung aufgrund ihrer Religions- bzw. Volkszugehörigkeit droht.
46 
Der erkennende Berichterstatter schließt sich der weit überwiegenden, nahezu einhelligen zitierten Rechtsprechung an, wonach es an der erforderlichen Verfolgungsdichte sowohl im Hinblick auf den (möglicherweise zukünftig wieder erstarkenden) IS als auch bezüglich anderer möglicher Verfolgungsakteure (dazu dd) fehlt.
47 
Soweit die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg annimmt, dass im Rahmen der anzustellenden Prognose hinsichtlich der Widerlegung der Vorverfolgungsvermutung nicht ausgeschlossen werden könne, dass es in Zukunft nicht erneut zu religiös motivierten Angriffen des IS oder anderer radikal-sunnitischer Gruppen auf die Jesiden in Sindjar und in ihren Siedlungsgebieten in den Distrikten Tel Kaif, Al-Shikan, Sheikhan und Al-Hamdaniya kommen wird, die nach Anzahl und Intensität die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen (zuletzt und in st. Rspr. VG Freiburg, Urteil vom 15.03.2021 - A 14 K 4030/18 - juris Rn. 37), folgt der erkennende Einzelrichter dem aufgrund eines abweichenden rechtlichen Maßstabes nicht. Denn es kommt für die Widerlegung der Verfolgungsvermutung nach der zitierten Rechtsprechung darauf an, dass diejenigen Faktoren, die die Verfolgungsfurcht begründet haben, dauerhaft beseitigt sind. Erforderlich ist daher, dass die Umstände, welche die Verfolgungsfurcht begründet haben, weiterhin – in annähernd gleicher oder doch zumindest vergleichbarer Weise (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 a. E.) – fortbestehen. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass von demselben Verfolgungsakteur nach wie vor eine äquivalente Verfolgungsgefahr ausgeht und vor dieser kein hinreichender Schutz (i. S. d. §§ 3d oder 3e AsylG) besteht.
48 
Ersteres kann im Hinblick auf andere radikal-sunnitische Gruppen schon nicht angenommen werden, denn hinsichtlich dieser fehlt es an dem inhaltlichen Konnex/inneren Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und vermuteter erneuter Verfolgung, der die Wiederholungsvermutung sachlich rechtfertigt.
49 
Aber auch hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungsgefahr durch den IS selbst besteht keine Vergleichbarkeit (zwischen Vor- und aktueller Verfolgung) mehr.
50 
Dabei verkennt der erkennende Einzelrichter den Wert und die Wirkweise der Wiederholungsvermutung ebenso wenig wie die Anforderungen an die Prognosebeurteilung (hierzu VG Freiburg, Urteil vom 15.03.2021 - A 14 K 4030/18 - juris Rn. 36). Denn zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt bestehen nach der vollen tatrichterlichen Überzeugung des erkennenden Einzelrichters stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass prognostisch nicht mehr damit zu rechnen ist, dass Yeziden in Distrikt Sindschar erneut in gruppenverfolgungsrelevanter Intensität/Gefahrendichte Opfer von Verfolgungshandlungen durch den IS würden, ohne dass ihnen insoweit hinreichender Schutz i. S. v. §§ 3d, 3e AsylG zur Verfügung stünde.
51 
Insoweit macht sich der erkennende Einzelrichter die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 24.11.2020 - A 3 K 1267/17 - juris Rn. 41-57) zu Eigen und überträgt sie auf den vorliegenden Fall der Kläger.
52 
Auch die seitherige Entwicklung bzw. seit der zitierten Entscheidung verfügbar gewordene Erkenntnismittel veranlassen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Vorverfolgungsvermutung.
53 
EASO berichtet davon, dass das irakische Militär (ISF) im Juni 2019 eine Operation gegen verbliebene IS-Kämpfer gestartet habe („Will of Victory“), die auch die Provinz Ninive umfasse (EASO, Iraq: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30.09.2020, S. 5).
54 
Die IRAK-Mission von IOM berichtete im Juli 2020 (SIX YEARS AFTER YAZIDI GENOCIDE, INVESTMENT IN SERVICES IS CRUCIAL FOR RETURNING YAZIDI FAMILIES, Thursday, July 16, 2020) von einem spürbaren Anstieg der Rückkehrerzahlen in die Distrikte Sindschar und Baaj und führt als Gründe die verbesserte Sicherheitslage, die Beseitigung von Minen oder anderen improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices – IED), die Sanierung der öffentlichen Infrastruktur (als Pull-Faktoren) sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Leben in Flüchtlingscamps für Binnenvertriebene (als Push-Faktoren) hierfür an. Die Entscheidung zur Rückkehr wird als Wahl zwischen zwei schlechten Optionen beschrieben, und es wird zum Ausdruck gebracht, dass die Rückkehrbedingungen nach wie vor herausfordernd sind. Es wird angesichts des sechsten Jahrestags des Genozids an den Yeziden am 03. August das Bedürfnis nach internationaler Hilfe sowie durch den irakischen Staat betont: Eine Investition in Sinjar sei eine Investition in die langfristige, nachhaltige Entwicklung der Region und in breitere friedensstiftende Bemühungen im gesamten Nordirak.(„Erbil/Sinjar — Nearly six years after the Yazidi genocide, up to 200,000 Yazidis are still displaced, many living in camps only hours away from their homeland of Sinjar, in Iraq’s Ninewa Governorate. Despite previous low levels of return, June 2020 saw a marked increase in the return of displaced families to Sinjar.According to a recent assessment conducted by the International Organization for Migration (IOM) in Iraq, 8,581 individuals (1,657 families) returned to Sinjar between 8 June and 10 July. This is a significant increase over previous years – in May and June of 2019, IOM recorded only 1,512 individuals returning to Sinjar and Baaj. The majority of returnees (83%) have come from Duhok Governorate while the rest returned from elsewhere in Ninewa (17%) or from Erbil (<1%). Reasons for return vary: some individuals have cited the improved security situation in the region, clearance of mines or other Improvised Explosive Devices (IEDs), and rehabilitation of public infrastructure in some districts as incentives. Community leaders, local CSOs and NGOs, and other returnees have also been encouraging IDPs to return home. Another driving force behind the increased number of returns is the global spread of COVID-19. The pandemic has made those living in IDP camps more vulnerable to exposure due to difficulties maintaining recommended social distancing practices and a lack of access to proper water, sanitation, and healthcare. Movement restrictions in place to help prevent the spread of COVID-19 have also led to the separation of families whose head of household has travelled to Ninewa for employment while other members of the household have remained behind in the Kurdistan Region of Iraq (KRI). Rather than face additional months of separation, some families are making the difficult choice to reunite in Sinjar, even if conditions are still challenging. The sixth anniversary of the Yazidi Genocide is on 3 August. Now, as much as ever, Yazidis need to count on the collective will of both the international community and the national government in Iraq to restore local governance, improve security, and, ultimately, rebuild their lives with dignity. Investment in Sinjar is investment in the long-term sustainable development of the region and broader peace-building efforts throughout northern Iraq.“)
55 
Der AI-Monitor berichtet von einem Abkommen zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung für die Region Sindschar zur Verbesserung der Sicherheitslage und der administrativen Strukturen (AI-Monitor, Baghdad, Erbil reach security, administrative agreement on Sinjar district , 14.10.2020) und davon, dass dieses seitens der internationalen Gemeinschaft durchweg positiv aufgenommen worden sei, zugleich aber von damit zusammenhängenden Spannungen angesichts der Nähe der yezidischen Volksbefreiungskräfte zur PKK (AI-Monitor, Yazidis react to Sinjar accord amid growing KRG-PKK tensions in Iraq, 28.10.2020) sowie davon, dass Entführungen durch den islamischen Staat nach wie vor in den umstrittenen Gebieten an der Tagesordnung sind (AI-Monitor, Kidnappings continue in Iraq's disputed territories, 30.09.2020).
56 
The Economic Times berichtete am 03.05.2020 davon, dass der IS den Umstand ausnutzt, dass sowohl der Irak als auch Syrien unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie leiden, indem er seine Angriffe auf irakische Sicherheitskräfte verstärkt hat. Hiervon berichtet auch der 27. Bericht des UN-Sicherheitsrats zu Maßnahmen gegen den IS (Twenty-seventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, 31.12.2020, S. 3). Umgekehrt merkt der 27. Bericht des UN-Sicherheitsrats zu Maßnahmen gegen den IS (a. a. O. S. 5) an, dass auch der IS selbst unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie leidet, als IS-Kämpfer aufgrund von Mobilitätseinschränkungen im Zuge der Pandemiebekämpfung nicht (mehr) unbeschwert reisen, sich treffen, Geldmittel akquirieren und in konfliktfreien Zonen anderweitig operieren können. Zugleich wird – in Übereinstimmung mit der vorzitierten Erkenntnisquelle – davon berichtet, dass der IS davon profitiert, dass es in den umstrittenen Gebieten Unstimmigkeiten über die Zuständigkeit zur Aufrechterhaltung der örtlichen Sicherheitslage zwischen der kurdischen Autonomieregierung und der irakischen Zentralregierung gibt (The Economic Times, IS extremists step up as Iraq, Syria, grapple with virus, 03.05.2020; 27. Bericht des UN-Sicherheitsrats zu Maßnahmen gegen den IS, a. a. O. S. 6).
57 
Auch die Süddeutsche Zeitung berichtet von der ernstzunehmenden Befürchtung vieler Iraker, dass die Terrormiliz das Vakuum im Land ausnutzt und wieder erstarken wird. Berichtet wird von Anschlägen durch Schläferzellen (Süddeutsche Zeitung, Die Angst vor den IS-Schläfern (Dunja Ramadan), Seite 7, 23.01.2020; Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Focus Irak - Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.01.2020, S. 20).
58 
Das Center for Civilians in Conflict (CIVIC – Caught in the middle - The impact of security and political fragmentation on civilian protection in Sinjar, 10/2020) berichtet von zahlreichen Problemen/Herausforderungen, denen sich die Yeziden bei der Rückkehr in den Distrikt Sindschar gegenübersehen. Von Angriffen/Übergriffen durch den IS ist hingegen nicht die Rede.
59 
ACCORD fasst Berichte über Rekrutierungsmaßnahmen des IS seit 2019 zusammen und stellt insoweit dar, dass frühere Rekrutierungsmethoden des IS derzeit wenig erfolgversprechend seien bzw. ebendiesen etwa durch den irakischen Geheimdienst entgegengewirkt werde (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Al-Ninawa: Zwangsrekrutierungsversuche durch die Organisation Islamischer Staat (IS) in Mossul früher und aktuell; Konsequenzen bei Flucht vor Rekrutierungsversuch [a-11420], S. 9).
60 
Der 25. Bericht des UN-Sicherheitsrats zu UN-Maßnahmen gegen den IS (Twenty-fifth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, 27.12.2019) berichtet für die zweite Jahreshälfte 2019 davon, dass der IS nach seinen Gebietsverlusten begonnen hat, sowohl in der Arabischen Republik Syrien als auch im Irak wieder Fuß zu fassen, indem er zunehmend aufständische Angriffe verübt, zum Ausbruch von IS-Kämpfern in Haftanstalten aufruft und plant, Schwächen im Sicherheitsumfeld beider Länder auszunutzen (ähnlich Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Focus Irak - Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.01.2020, S. 20 f.).
61 
Im 26. Bericht des UN-Sicherheitsrats zu UN-Maßnahmen gegen den IS (Twenty-sixth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, 26.06.2020) ist für die erste Jareshälfte 2020 die Rede davon, dass der IS widerstandsfähig bleibt. Operationen des IS in seiner Kernzone im Irak und in Syrien hätten zugenommen, was Grund zur Sorge für die UN-Mitgliedstaaten sei. Hinter diesem Trend verberge sich ein komplexeres Bild, in dem der IS weiterhin das Ziel verfolge, Territorium und Bevölkerung zu kontrollieren, aber im Moment (lediglich) eine fest verwurzelte ländliche Aufstandsbewegung darstellt, ohne die Reichweite, um städtische Gebiete nachhaltig zu bedrohen. Der IS führe seinen "Zermürbungskrieg" im Irak, indem er Sicherheitskräfte und andere Gemeinschaften ins Visier nimmt sowie Mitglieder der eigenen Gemeinschaft, die als Kollaborateure gelten. Er habe Sicherheitslücken ausgenutzt, die durch die Pandemie und die politischen Turbulenzen im Irak entstanden sind, um einen anhaltenden Aufstand auf dem Land sowie sporadische Operationen in Bagdad und anderen großen Städten zu starten. Der IS habe vermehrt politische Attentate auf Regierungs- und Sicherheitsbeamte verübt. Er greife auch Unternehmen in Gebieten an, die er zuvor besetzt hatte, als Vergeltung gegen Anwohner, die die Regierung unterstützen. Angriffe auf Bauernhöfe und das Verbrennen von Ernten auf den Feldern seien zu immer häufigeren Taktiken geworden.
62 
Der 27. Bericht des UN-Sicherheitsrats zu UN-Maßnahmen gegen den IS (Twenty-seventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, 31.12.2020) berichtet für die zweite Hälfte des Jahres 2020 davon, dass der Irak und die Arabische Republik Syrien das Kerngebiet des IS blieben. Die Flugbahn der IS-Aktivitäten in diesem Gebiet sei unklar, mit periodischen Aufschwüngen, die nicht nachhaltig gewesen seien. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der IS kurz- bis mittelfristig wieder in der Lage sein werde, Territorium einzunehmen und zu halten, obwohl die Gruppe sicherlich ihre Fähigkeit ausnutzen werde, in einer Region zu bleiben, die durch begrenzte Stabilisierungs- und Wiederaufbauaussichten gekennzeichnet ist. Der fragile Konsens zwischen Al-Qaida und IS, einen gemeinsamen Feind zu bekämpfen, sei vorbei, da beide Gruppen nun in allen Konfliktzonen außer Libyen in gewaltsame Auseinandersetzungen verwickelt seien. Ungeachtet der anhaltenden Besorgnis der Mitgliedstaaten über den Missbrauch von Technologie durch Terroristen, insbesondere in den Bereichen Finanzen, Waffen und soziale Medien, hätten weder der IS noch Al-Qaida Ende 2020 diesbezüglich nennenswerte Fortschritte gemacht. Es wird geschätzt, dass der IS im Irak und in der Arabischen Republik Syrien insgesamt 10.000 aktive Kämpfer hat. Obwohl sich die Mehrheit im Irak aufhalten soll, erschwert der Druck durch die irakischen Sicherheitskräfte im Land IS-Operationen im Vergleich zur Arabischen Republik Syrien.
63 
Allen zitierten Erkenntnisquellen ist gemein, dass sie davon berichten, dass der IS das Machtvakuum aufgrund der unklaren Sicherheitslage in den umstrittenen Gebieten auszunutzen versucht, derartige Versuche – etwa aufgrund geringerer Rekrutierungsaussichten bei IS-Sympathisanten – allerdings nur bedingt erfolgreich sind. Der IS verlegt sich immer mehr auf Destabilisierungsbemühungen, weil es ihm nicht (mehr) gelingt, quasistaatliche Strukturen einschließlich einer hoheitlichen Gebietskontrolle aufzubauen. Insbesondere für die hier relevante Region des Distrikts Sindschar kann – dies alles zugrunde gelegt – daher nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es dem IS derzeit oder in Zukunft gelingen wird, eine mit seiner früheren herrschaftlichen/territorialen Gebietskontrolle vergleichbare Macht aufzubauen, die es ihm ermöglicht, systematisch gegen Angehörige der yezidischen Religion vorzugehen (wie hier VG Freiburg, Urteil vom 24.11.2020 - A 3 K 1267/17 - juris Rn. 57).
64 
Dies stellt auch das Verwaltungsgericht Freiburg (Urteil vom 15.03.2021 - A 14 K 4030/18 - juris Rn. 41-45) nicht in Abrede. Zutreffend berichtet das Verwaltungsgericht Freiburg davon, dass sich der IS angesichts seiner territorialen Gebietsverluste auf eine asymmetrische Kriegsführung in Form von klassischen Guerilla-Taktiken wie Attentaten, Bombenanschlägen, Sprengfallen und Angriffen aus dem Hinterhalt verlegt hat. Ziel derartiger Angriffe sind aber zuvorderst irakische oder kurdische Sicherheitskräfte, nicht hingegen (einer religiösen Minderheit angehörende) Zivilisten.
65 
Nach alledem stellt sich die den Klägern durch den IS drohende Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Irak nicht mehr als Anknüpfung an ihre Vorverfolgung im Zusammenhang mit ihrer Flucht dar.
dd)
66 
Den Kläger droht prognostisch auch keine von der erlittenen Vorverfolgung unabhängige Verfolgung. Eine solche käme allenfalls im Rahmen einer möglichen Gruppenverfolgung der Yeziden durch nichtstaatliche Akteure in Betracht. Hierfür fehlt es jedoch sowohl an einem konkret zu benennenden, verfolgungsmächtigen Akteur (CIVIC, a. a. O. S. 1 berichtet von insgesamt zehn nichtstaatlichen Akteuren im Distrikt Sindschar, die um die militärische/sicherheitspolitische Vorherrschaft in dem Gebiet kämpfen; ähnlich EASO, Iraq: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30.09.2020, S. 6: „In Sinjar, numerous armed forces that are perceived by Yazidis as foreign compete for influence in the region, including: “the Iraqi army, Iraqi federal police, Shia units of the PMF, the Yazidi PMF “Lalish Brigade” under the guidance of Iranian-linked Kata’ib al-Imam Ali, Yazidi Peshmerga forces under the command of Qassem Shesho, and the PKK-affiliated YBS, YJE and Asayisa Ezidxane”.) als auch an einem spezifische flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund: Allgemeinen Berichten über die Volksmobilisierungseinheiten (PMU, Hashd al-Shaabi) zufolge verfolgen diese regelmäßig keine Ziele, die einzelnen Verfolgungsgründen i. S. d. § 3b Abs. 2 AsylG zuzurechnen wären, sondern operieren vornehmlich zur finanziellen Mittelbeschaffung und eigenen Machterhaltung mit Mitteln der organisierten Kriminalität (BFA, LIB Irak, 17.03.2020, S. 45; ähnlich EASO, Iraq: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30.09.2020, S. 6, wonach zwar u. a. Yeziden überdurchschnittlich oft Opfer von Übergriffen durch Milizen und die kurdische Autonomieverwaltung werden, diese Übergriffe aber nicht primär religiös motiviert sind, sondern u.a. auf Gebietsstreitigkeiten beruhen).
67 
Im Übrigen macht sich der erkennende Einzelrichter auch im vorliegenden Kontext die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 24.11.2020 - A 3 K 1267/17 - juris Rn. 58-60) zu Eigen und überträgt sie auf das vorliegende Verfahren.
2.
68 
Den Klägern droht im Falle ihrer Rückkehr in den Irak aber ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG. Vorliegend ist ein ernsthafter Schaden auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) im Hinblick auf die Heimatregion der Kläger (Dorf Dohula, Distrikt Sindschar, Provinz Ninive) anzunehmen.
aa)
69 
Die Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, ist im Wege in einer mehrstufigen Prüfung zu beantworten (vgl. zusammenfassend Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 4 AsylG Rn. 16). Zunächst setzt subsidiärer Schutz nach dieser Bestimmung einen bewaffneten Konflikt voraus. Erst wenn Konflikte eine solche Qualität erreicht haben, wird danach überhaupt ein Schutzbedürfnis für die betroffenen Zivilpersonen anerkannt. Dabei ist das gesamte Staatsgebiet in den Blick zu nehmen; besteht ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Herkunftsregion des Asylsuchenden erstreckt, in der er zuletzt gelebt hat bzw. in die er typischerweise zurückkehren kann und voraussichtlich auch wird. Bei der Tatbestandsvoraussetzung der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ ist sodann (auf einer weiteren Stufe) zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine Gefahr - in der Person des Ausländers so verdichtet hat oder verdichten wird, dass sie eine solchermaßen qualifizierte und individualisierte Gefahr darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris, noch zu § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG a.F.). Auch bezüglich der Gefahrendichte ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188). Allerdings ist dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris). Normalerweise hat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Eine Individualisierung kann sich aber bei einem nicht so hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - zum Beispiel als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454, und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, NVwZ 2011, 56). So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dabei erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung - etwa auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage - erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 und 10 C 11.10 -) hat ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres -, als solches als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen (vgl. hieran anknüpfend auch: NdsOVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, juris). Entsprechende quantitative, mathematisch-rechnerische Annäherungen bedürfen aber in jedem Fall einer qualitativen Gesamtbewertung (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 - juris Rn. 21; ferner Berlit, ZAR 2017, 110).
bb)
70 
Gegenwärtig bestehen im Irak bzw. konkret in der Heimatregion der Kläger mehrere, sich überlappende innerstaatliche bzw. internationale bewaffnete Konflikte (so nach wie vor die militärischen/asymmetrischen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der irakischen Regierung und dem IS sowie der gleichermaßen gewaltsame Konflikt zwischen der Türkei und der PKK, welcher im Nordirak, gerade auch in der Region Ninive, ebenfalls seinen Schauplatz hat; schließlich innerkurdische militärische/gewaltsame Auseinandersetzungen um die Vorherrschaft in der KRI). Die Kläger sind auch als Zivilisten anzusehen, weil sie keiner der jeweiligen Konfliktparteien zuzurechnen sind. Ausweislich der Darstellung von EASO (Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 35) zur Gefahrendichte für die einzelnen Provinzen des Irak (Level of indiscriminate violence) wird in der Provinz Dohuk das Gefahrenlevel als so gering beschrieben, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko eines ernsthaften Schadens besteht. Maßgeblich ist aber vorliegend die Provinz Ninive, denn Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist in der Regel der Herkunftsort des Ausländers, in den er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 = juris Rn. 17). Im Hinblick auf die Provinz Ninewa ist EASO (a. a. O. S. 35) zufolge davon auszugehen, dass dort das Level willkürlicher Gewalt ein hohes Level erreicht und daher nur geringe zusätzliche individuelle Umstände erforderlich sind, um ein beachtliches Schadensniveau (Gefahrendichte) anzunehmen.
71 
Derartige gefahrenerhöhende Umstände sind vorliegend in Ansehung der Kläger gegeben. Zwar meint das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (NdsOVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 120; ähnlich VG Freiburg, Urteil vom 24.11.2020 - A 3 K 1267/17 - juris Rn. 77), dass allein die yezidische Religionszugehörigkeit keinen Umstand darstellt, der einen ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lässt, weil sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln nicht ergibt, dass „Yeziden derzeit bei einer Rückkehr nach Tilkaif (Provinz Ninewa) nach der Verdrängung des IS einer gegenüber anderen Bewohnern der Region erhöhten Gefahr ausgesetzt wären. Nach den oben bereits im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Gruppenverfolgung getätigten Ausführungen stehen weder der Distrikt Tilkaif noch die Yeziden derzeit im Mittelpunkt der Aktivitäten des IS. Auch in Bezug auf die weiteren Handlungsakteure in der Region, insbesondere der schiitischen Milizen, ist dies nicht ersichtlich. Gezielte Übergriffe schiitischer Milizen gegenüber Yeziden in nennenswertem und im Verhältnis zu anderen Bewohnern des Distrikts überproportionalem Umfang sind den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (vgl. dazu im Einzelnen ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, 2.10.2020).“
72 
Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist aber ferner zu berücksichtigen, dass gerade der Distrikt Sindschar unter der Präsenz der PKK „leidet“ und es deshalb zu erhöhten Spannungen einschließlich Luft- und Bodenangriffen durch die Türkei kommt (siehe hierzu in Ergänzung zu den bereits zitierten Erkenntnisquellen CIVIC, a. a. O. S. 27 sowie EASO, Iraq: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30.09.2020, S. 6; Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Focus Irak - Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.01.2020, S. 28-30). Ferner war die Region Schauplatz militärischer innerkurdischer Auseinandersetzungen (Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Focus Irak - Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.01.2020, S. 28-30). Hinzu kommen Landminen, Sprengkörper sowie extra vom IS vor seinem Rückzug deponierte Sprengfallen, um Rückkehrer gezielt zu töten oder jedenfalls zu verletzen (vgl. Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Focus Irak - Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.01.2020, S. 28, 37 f.). Da das von den Klägern bewohnte Dorf Dohula gerade im besonders vom IS betroffenen Süden des Sindschar-Gebirges liegt, vollständig unter IS-Kontrolle stand und von diesem in weiten Teilen zerstört wurde, besteht eine erhöhte und damit beachtliche, wenngleich nicht numerisch quantifizierbare besondere Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (vgl. insoweit die Karte bei CIVIC, die für die Heimatregion der Kläger zahlreiche „Hazard Points“ ausweist, a. a. O. S. 29). Schließlich kommt in Ansehung der Kläger ein erhöhtes Gefährdungsrisiko hinzu, weil diese angesichts ihres Alters und Geschlechts besonders vulnerabel und damit einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind (vgl. hierzu EASO, Country Guidance Irak, Januar 2021, S. 36 f.).
73 
Diese individuellen Umstände berücksichtigend führt die vorzunehmende Gesamtbeurteilung zu dem Ergebnis, dass für die Kläger die beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.
cc)
74 
Für die Kläger besteht auch keine Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes, § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG.
75 
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
76 
1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
77 
Die Niederlassung an einem Ort kann „vernünftigerweise erwartet werden“, wenn sie zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 20). Ob dies der Fall ist, ist nach wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der die Situation vor Ort prägenden Umstände sowie der persönlichen Umstände zu ermitteln.
78 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage der Zumutbarkeit auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK an: „Von einem Ausländer, dem in einem Teil seines Herkunftslandes Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, kann in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen vernünftigerweise bereits dann erwartet werden, sich an einem für ihn erreichbaren sicheren Landesteil niederzulassen (Ort des internen Schutzes nach § 3e AsylG), wenn sein wirtschaftliches Existenzminimum dort ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewährleistet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat auf einem niedrigen Niveau befinden.“ (BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 - juris).Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - juris Rn. 11 f.; ähnlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - 1 A 11 S 2376/19 - juris Rn. 49; anders noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.08.2018 - A 11 S 1753/18 - juris Rn. 22; sowie OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 - 1 LB 56/20 - juris Rn. 65 ff.).
79 
Für die Provinz Ninive ergibt sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin bereits aus den obigen Ausführungen, wonach den Klägern dort ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 AsylG droht. Hinzu kommt, dass die Kläger dort angesichts der Zerstörung ihrer Lebensgrundlage sowie Behausungen, Infrastruktur (Wasserversorgung etc.) und dem Exodus der mehrheitlich yezidischen Bevölkerung keine Rückkehrperspektive hätten (vgl. nur Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Focus Irak - Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.01.2020, S. 37 f., 39 ff.).
80 
Ein solcher Schaden droht den Klägern zwar in der Provinz Dohuk, konkret im Flüchtlingslager in Khanke, wo die restlichen Familienangehörigen der Kläger weiterhin leben, nicht. Ein Leben dort ist den Klägern jedoch nicht zumutbar. Die dort verbliebenen Familienangehörigen sind essenziell auf humanitäre Hilfe sowie finanzielle Hilfen durch die in Deutschland lebenden Familienangehörigen (einschließlich der Kläger selbst) angewiesen. Nach dem Tod des Schwiegervaters der Klägerin zu 1 als dem alleinigen Versorger der Familie dort hat sich deren Situation noch weiter verschlechtert. Glaubhaft haben die Kläger geschildert, dass die dort verbliebenen Familienangehörigen ein Leben in existenzieller materieller Not - unter dem Existenzminimum - führen. Derartiges drohte auch den Klägern im Falle ihrer Rückkehr dorthin, zumal in einem solchen Fall finanzielle Zuwendungen der Kläger an die dort verbliebenen Familienangehörigen wegfielen und die Kläger vielmehr selbst zu Bedürftigen würden. Angesichts dessen sowie der besonderen Vulnerabilität der Kläger angesichts ihres Alters bzw. Geschlechts erscheint offenkundig, dass diesen im Falle einer Rückkehr in die Provinz Dohuk die Verelendung und damit eine Verletzung in Art. 3 EMRK drohte.
81 
Eine solche wäre auch an jedem anderen möglichen Ort des internen Schutzes im Irak anzunehmen. Realistischerweise kommt als Ort des internen Schutzes in Ansehung der Volks- und Religionszugehörigkeit der Kläger nur die Autonome Region Kurdistan in Betracht. Auch dort verfügen die Kläger allerdings über keine familiären/verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstigen Kontakte, die ihnen ein Sesshaftwerden ermöglichen bzw. jedenfalls erleichtern würden. Angesichts der bereits beschriebenen Vulnerabilität der Kläger sowie der allgemeinen Schwierigkeiten, denen sich Auswärtige in Kurdistan allgemein bzw. speziell bei der Arbeitssuche gegenübersehen (vgl. u.a. EASO, Iraq: What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30.09.2020, S. 7: „In May 2019, UNHCR reported that Yazidis had trouble in accessing the public sector employment in the Kurdistan Region of Iraq (KRI), which is “generally not open for non-Kurds from outside the region... UNHCR noted that in addition to low education, missing documentation, and a lack of work experience outside construction and agriculture, Yazidis remain disadvantaged by widespread patronage and nepotism that play major role in securing employment.”), erscheint es daher zwangsläufig, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Irak erneut zu Binnenvertriebenen würden, was – zumal angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die so zu-ökonomische sowie humanitäre Lage im Irak – zwangsläufig zu ihrer Verelendung führen würde.
(1)
82 
Ergänzend im Hinblick auf die Lage von Binnenvertriebenen im Irak bzw. Rückkehrern aus dem Ausland macht sich der erkennende Einzelrichter die tatsächlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 08.06.2020 - A 18 K 5525/18 - juris Rn. 36-85) zu Eigen und überträgt sie auf den vorliegenden Fall der Kläger.
83 
36 a) Die landesweiten Lebensverhältnisse im Irak und in den Kurdengebieten stellten sich bis zum Beginn der Pandemie wie folgt dar:
84 
37 aa) Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (AA) ist die Sicherheit von Rückkehrern aus dem Ausland von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zwischen Deutschland und Irak gebe es bisher kein Rückübernahmeabkommen. Irak lehne unfreiwillige Rückführungen bisher im Grundsatz ab, sei aber in Einzelfällen bereit, Straftäter zurückzunehmen. Bis Ende November 2019 seien 29 irakische Staatsangehörige auf dem Luftweg in ihr Heimatland zurückgeführt worden (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: März 2020). Die freiwillige Rückkehr irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten liege auf einem im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten relativ hohen Niveau. Bis Ende September seien im Jahr 2019 insgesamt 1.444 irakische Staatsangehörige freiwillig mit Unterstützung aus REAG/GARP-Mitteln in ihre Heimat zurückgekehrt. Im gleichen Zeitraum seien 1.549 Irakerinnen und Iraker mit Mitteln aus dem Starthilfe-Plus-Programm unterstützt worden. Freiwillige Rückkehrer würden von der Bundesregierung durch die von der GIZ betriebenen Beratungszentren in Erbil (eröffnet April 2018) und Bagdad (eröffnet Juni 2019) zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt. In der Autonomen Region Kurdistan Irak (RKI) gebe es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisierten. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber – so das Auswärtige Amt weiter – ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der RKI kurz- und mittelfristig verbessere.
85 
38 Die Grundversorgung der Bürger könne der irakische Staat nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors – daraus stammten 90% der Staatseinnahmen – verfüge der Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber sei die öffentliche Hand. Über 4 Mio. der geschätzt 38 Mio. Iraker seien Staatsbedienstete. Öffentliche Gehälter würden in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt. Nach Angaben der Weltbank (2018) lebten über 70 % der Iraker in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen. Bedürftige würden Lebensmittelgutscheine erhalten, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können. Die vom „IS“ befreiten Gebiete seien immer noch stark durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen seien weitgehend zerstört. Über die befreiten Gebiete hinaus sei im gesamten Land die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage sei für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben der WHO (2014) lebten 17% der Bevölkerung unterhalb der internationalen Armutsgrenze (1,90 USD/Tag). Die genannten Defizite würden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Die Stromversorgung sei im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad sei die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. In der RKI erfolge die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliege jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreiche deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag, insbesondere im Sommer und Winter (höherer Verbrauch durch Klimatisierung und Heizperiode). Die Wasserversorgung leide unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führten zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu komme Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfüge heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Kritisch werde die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Mio. Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise gelitten habe. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen seien auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen.
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39 Die medizinische Versorgungssituation bleibe angespannt: In Bagdad arbeiteten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal seien generell qualifiziert, viele hätten aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption sei verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) seien entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die große Zahl von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen belaste das Gesundheitssystem zusätzlich. Die staatliche medizinische Versorgung in der RKI sei kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auch auf hohem medizinischem Niveau seien kostspielig und nur für die obere Mittelschicht erschwinglich.
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40 bb) Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilt diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem aktuellsten, im Kern aber auf der Grundlage der Daten des Jahres 2018 erstellten Bericht: Der Staat könne die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Iraker hätten eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt habe nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiere demnach im gesamten Land erheblich. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur sei sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibe die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite würden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms „Habitat“ lebten 70 % der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichten denen von Slums (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019, S. 128).
88 
41 Das BFA führt im Weiteren aus, dass seit Anfang 2014 der Krieg gegen den IS im Irak die Vertreibung von ca. 6 Mio. Irakern verursacht habe, rund 15 % der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Ende September 2018 habe die Zahl der weiterhin intern Vertriebenen noch 1,89 Mio. betragen (IOM 30.9.2018). Die Zahl der Vertriebenen sinke seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (UNHCR 31.8.2018; vgl. UNHCR 31.7.2018, IOM 30.9.2018); die Zahl der Rückkehrer sei mittlerweile auf 4 Mio. gestiegen. Bis zu 1 Mio. Menschen blieben weiterhin aus dem konfessionellen Konflikt von 2006 bis 2008 vertrieben. Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchten, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Eine hohe Anzahl von IDPs außerhalb der Lager belaste die Ressourcen der Gastgebergemeinden (BFA, a.a.O., S. 122). Verschiedene Hilfsorganisationen berichteten über eine Änderung der Einstellung von IDPs. Ursprünglich habe eine Mehrheit gehofft, sie würden zurückkehren, sobald der Krieg gegen den IS vorbei sei. Jetzt seien sie besorgt aufgrund der Sicherheit, dem Mangel an Dienstleistungen, zerstörten Häusern, wenig Arbeitsplätzen und wenig Geld. Es gebe auch eine beträchtliche Anzahl an IDPs, denen die Rückkehr verweigert worden sei, weil ihnen vorgeworfen worden sei, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus gebe es Menschen, die in ihre ursprünglichen Gebiete zurückgereist seien, die Situation dort jedoch als mangelhaft wahrgenommen hätten und wieder in die Binnenvertreibung zurückgekehrt seien (BFA, a.a.O., S. 125). Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer seien vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (BFA, a.a.O., S. 126).
89 
42 Die Regierung stelle vielen, aber nicht allen IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs lebten in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhielten (USDOS 20.04.2018). Alle Bürger seien berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilten aber nicht jeden Monat alle Waren und nicht alle IDPs können in jeder Provinz auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger könnten die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Provinz einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führe (USDOS 20.04.2018). Personen, die sich nicht als IDPs an ihrem Wohnort registriert hätten, verfügten manchmal nur über einen begrenzten Zugang zu staatlichen Leistungen. Die lokalen Behörden entschieden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichteten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung hätten (BFA, a.a.O., S. 126).
90 
43 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung ging das BFA auf der Grundlage der Daten für 2018 noch von einer positiven Prognose aus: Noch im Jahr 2016 sei die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 % gewachsen. Im Folgejahr sei sie allerdings um 0,8 Prozent geschrumpft. Auch 2018 werde das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten sei. Laut Weltbank werde erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteige. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern. Die positive Entwicklung des Ölpreises sei dafür auch ausschlaggebend. Somit scheine sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen (BFA, a.a.O., S. 128 f.). Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuteten aber auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) sei seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 % auf 27,4 %. Die Arbeitslosigkeit habe vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zugenommen. Die Arbeitslosenquote sei in den von IS-Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 % gegenüber 11,2 %), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (BFA, a.a.O., S. 129). Laut Welternährungsorganisation seien im Irak 2 Mio. Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. 22,6 % der Kinder seien unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018; BFA, a.a.O., S. 130).
91 
44 Studien zufolge sei die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestünden in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.06.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gebe es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisierten. Ob sich diese Tendenzen verstetigten, werde aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessere (BFA, a.a.O., S. 133).
92 
45 cc) In Summe wird dieses Bild von UNHCR auch für das Jahr 2019 bestätigt (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to the People fleeing the Republic of Iraq, May 2019; UNHCR, Iraq Protection Update – May 2019, S. 2). Der UNHCR fasst die humanitäre Lage im Mai 2019 unter umfassender Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel wie folgt zusammen:
93 
46 „Obwohl sich die humanitäre Situation seit dem Ende der militärischen Großeinsätze gegen ISIS Ende 2017 stabilisiert hat, ist der humanitäre Bedarf nach wie vor hoch. Genau genommen benötigen im Jahr 2019 geschätzte 6,7 Millionen Menschen, also 18 % der Bevölkerung – unter anderem Binnenvertriebene, Rückkehrer, Flüchtlinge und vulnerable Gastgemeinschaften – irgendeine Form von humanitärer Unterstützung und Schutz.286 Berichten zufolge gehören Personen, die vermeintlich mit ISIS verbunden sind zu den vulnerabelsten, neben Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderung und Senioren.
94 
47 Die Mehrzahl jener, die humanitärer Unterstützung bedürfen, leben in Gegenden, die vom Konflikt am stärksten betroffen waren oder die eine bedeutende Anzahl Vertriebener beherbergen, nämlich vorwiegend in den Verwaltungsbezirken Ninawa, al-Anbar, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala sowie in der Autonomen Region Kurdistan. Bemühungen um den Wiederaufbau zerstörter und beschädigter Infrastruktur, die Wiederherstellung der Grundversorgung sowie die Beseitigung von Explosionsrisiken und Schutt in ehemals von ISIS besetzten Gebieten haben bereits begonnen. Allerdings soll der Wiederaufbau schätzungsweise „mindestens 10 Jahre dauern und weit über 88 Mrd. US-Dollar kosten“. Der langsame Prozess des Wiederaufbaus und der Sanierung wichtiger Infrastruktur und Leistungen sowie die weitverbreitete Verunreinigung mit Blindgängern sind Berichten zufolge wesentliche Rückkehrhindernisse. Der öffentliche Unmut über Arbeitslosigkeit, Korruption und die Verschlechterung öffentlicher Dienstleistungen, vor allem der Stromversorgung, löste im Jahr 2018 Protestwellen im Südirak und in Bagdad aus.
95 
48 Während sich insgesamt der Zugang für humanitäre Hilfsorganisationen seit dem Ende der militärischen Großeinsätze Ende 2017 verbessert hat, berichten humanitäre Akteure nach wie vor von erheblichen Problemen bei der zeitgerechten Bereitstellung humanitärer Unterstützung. Der Zugang zu humanitärer Hilfe ist vor allem für Binnenvertriebene außerhalb von Lagern eine besondere Herausforderung.
96 
49 Der zivile und humanitäre Charakter der Binnenvertriebenenlager wird Berichten zufolge durch die Anwesenheit bewaffneter Akteure, vor allem Mitglieder bewaffneter regierungsnaher Gruppierungen, beeinträchtigt, da es dadurch zu Fällen willkürlicher Festnahme, Belästigung und physischer Gewalt gegen Binnenvertriebene und humanitäre Helfer, zu sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch sowie zur Verwehrung humanitärer Hilfe kommt.
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50 Aufgrund von Konflikten, Vertreibungen und der Beschlagnahmung von Dokumenten verfügen viele Binnenvertriebene und Rückkehrer nicht einmal über die wichtigsten Dokumente, wodurch ihr Zugang zu Grundversorgung begrenzt, ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und das Risiko willkürlicher Festnahmen erhöht ist. Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, werden basierend auf ihrer unterstellten politischen Meinung amtliche Dokumente verweigert. Im Jahr 2019 könnte Schätzungen zufolge für 2,1 Mio. Kinder ein ernsthaftes Risiko bestehen, aufgrund fehlender amtlicher Dokumente keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten.
98 
51 1) Unterkunft
99 
52 Berichten zufolge hat sich der chronische Mangel an Wohnmöglichkeiten im Irak durch jahrelange Konflikte und die damit einhergehende massive Zerstörung von Unterkünften verschärft. Personen mit geringeren Mitteln sind oft gezwungen, in minderwertigen und überfüllten Wohnräumen ohne oder mit beschränktem Zugang zu Grundversorgung und ohne jeglichen Mietschutz oder Schutz vor Räumung unterzukommen. Schätzungsweise leben mehr als 3,3 Mio. Menschen, also 13 % der Bevölkerung, in informellen Siedlungen und zwar hauptsächlich in den Verwaltungsbezirken Bagdad und Basra. Es wird berichtet, dass der Großteil der Binnenvertriebenen (61 %) in privaten Unterkünften – entweder in Mietwohnungen oder bei Gastfamilien – leben. 31 % sind in Lagern untergebracht und 8 % leben in sogenannten „kritischen Unterkünften“ wie unfertigen oder verlassenen Gebäuden, Schulen, religiösen Gebäuden und informellen Siedlungen. In Vertreibungs- und Rückkehrgebieten sind die Mietkosten aufgrund der erhöhten Nachfrage angestiegen, wodurch jene, die sich diese Mietkosten nicht leisten können, erneut zur Umsiedelung gezwungen sind. Mangelhafte Wohnbedingungen sind laut Berichten für viele Binnenvertriebene außerhalb von Lagern nach wie vor ein wesentliches Problem. Binnenvertriebene – vor allem jene, die in informellen Siedlungen leben – sind vulnerabel hinsichtlich Zwangsräumungen durch die lokalen Behörden oder Privateigentümer. Da die Lager von unterschiedlichen Akteuren errichtet wurden und verwaltet werden, variieren die Standards der Unterkünfte enorm und reichen von besseren Unterkünften (z.B. Wohnmobile und Wohnblöcke) bis hin zu Notbehausungen (z.B. Zelte mit oder ohne Betonbasis). Binnenvertriebene, die in Lagern und informellen Siedlungen leben, sind extremen Wetterbedingungen besonders ausgesetzt. Die Schließung von Binnenvertriebenenlagern führte zur frühzeitigen und manchmal erzwungenen Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Herkunftsgebiete und/oder zu erneuter Vertreibung.
100 
53 Es wurde berichtet, dass die überwiegende Mehrheit der zurückgekehrten Binnenvertriebenen in eine gut erhaltene ehemalige Unterkunft zurückkehrte. Andere leben jedoch bei Gastfamilien oder in gemieteten Unterkünften, während 130.000 Rückkehrer in kritischen Unterkünften leben. Beschädigte und zerstörte Wohnräume und ungelöste Probleme rund um Wohnsituation, Grundstück und Eigentum (HLP) sind Berichten zufolge ein wesentliches Hindernis für die Rückkehr Binnenvertriebener.
101 
54 2) Lebensgrundlagen
102 
55 Die jahrelange Konfliktsituation und die gesunkenen Erdölpreise verursachten Berichten zufolge eine markante Zunahme der Armut, insbesondere in vom Konflikt betroffenen Regionen und in Gegenden, die viele Binnenvertriebene beherbergen. Trotz der verbesserten Konjunkturprognose seit dem Ende militärischer Großeinsätze, ist die Armutsrate in den vom Konflikt betroffenen Gebieten Berichten zufolge nicht zurückgegangen. Viele Haushalte kommen trotz Erwerbstätigkeit nicht aus der Armut heraus. Kinder machen Berichten zufolge den größten Anteil der in Armut lebenden Personen aus.
103 
56 Durch den Konflikt von 2014 bis 2017 wurde, wie berichtet wird, der Trend der sinkenden Arbeitslosigkeit umgekehrt. Vor allem unter Frauen und jungen Menschen ist die Arbeitslosenrate hoch. Die Besetzung von Arbeitsstellen im öffentlichen Sektor ist von Nepotismus entlang familiärer, stammesinterner, ethnisch-konfessioneller und politischer Linien beherrscht. Der Zugang zu Arbeitsplätzen und Erwerbsmöglichkeiten bleibt vor allem für Binnenvertriebene und Rückkehrer eine Herausforderung, was sich wiederum deren Zugangsmöglichkeiten zu Nahrung, Unterkunft, Gesundheit, Bildung und öffentlichen Versorgungsdienstleistungen beeinträchtigt. Der Zugang zu staatlichen Sozialprogrammen wie dem monatlichen Public Distribution System (PDS) und dem Cash Transfer Social Protection Programme ist Berichten zufolge nach wie vor schwierig. Es wird berichtet, dass viele Binnenvertriebene zur Befriedigung ihrer grundlegendsten Bedürfnisse Schulden machen und/oder auf negative Bewältigungsmechanismen zurückgreifen. Fehlendes Einkommen wurde als ein Rückkehrhindernis und als einer der Gründe für eine erneute Vertreibung von Rückkehrern angegeben.
104 
57 Der Großteil der Bevölkerung in Basra und anderen Teilen des Südirak sind auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen. Jedoch kam es laut Berichten durch eine anhaltende Wasserkrise zur Beeinträchtigung der Existenzgrundlagen vieler Bauern, was eine signifikante Bevölkerungsbewegung von ländlichen in städtische Gebiete dieser Region zur Folge hatte.
105 
58 3) Ernährungssicherheit
106 
59 Die Auswirkungen des Konflikts der Jahre 2014 bis 2017 auf die landwirtschaftliche Produktion und die Ernährungssicherheit sind nach wie vor gravierend. Der Konflikt führte zu einem umfassenden Verlust von Vieh, zu Schäden an landwirtschaftlichen Werkzeugen und Maschinen und zu einer weitverbreiteten Verunreinigung von landwirtschaftlicher Nutzfläche mit Blindgängern. Verglichen mit den Werten vor Ausbruch des Konflikts ist die landwirtschaftliche Produktionskapazität um geschätzte 40 Prozent gesunken. Eine verringerte Kaufkraft aufgrund begrenzter Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts und eine unregelmäßige Bereitstellung von Lebensmittelrationen durch das öffentliche Verteilungssystem PDS – vor allem in ehemals von ISIS besetzten Gebieten – sind Berichten zufolge für den eingeschränkten Zugang von Personen zu Lebensmitteln verantwortlich. Infolgedessen leiden geschätzte zwei Millionen Personen an Nahrungsmittelknappheit. Der Großteil (60 %) dieser Personen lebt in ursprünglich von ISIS kontrollierten Gegenden, wobei weiblich geführte Haushalte unter den vulnerabelsten sind. Es wird berichtet, dass vulnerable Haushalte auf negative und nicht nachhaltige Bewältigungsmechanismen wie kleinere Essensportionen, seltenere Mahlzeiten oder Verschuldung zurückgreifen.
107 
60 4) Gesundheit
108 
61 Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte hat sich das öffentliche Gesundheitssystem im Irak aufgrund von wiederkehrenden Konflikten, jahrelangen Wirtschaftssanktionen, Finanzierungsdefiziten, Korruption und Vernachlässigung stetig verschlechtert. Im Zuge der Kämpfe gegen ISIS wurden viele Gesundheitseinrichtungen schwer beschädigt oder zerstört und trotz der Sanierung einiger dieser Einrichtungen konnte in Bezug auf die Leistungsfähigkeit bisher noch nicht wieder das gleiche Niveau wie vor dem Krieg erreicht werden.
109 
62 Öffentliche Gesundheitseinrichtungen sind oft in einem schlechten Zustand und auch wiederkehrende Medikamentenengpässe sowie der Mangel an qualifiziertem Personal stellen ein ernsthaftes Problem dar.343 Die Situation in der Autonomen Region Kurdistan ist vergleichsweise besser. Allerdings wurde die Gesundheitsinfrastruktur in dieser Region durch die hohe Anzahl Vertriebener und eine Zunahme konfliktbedingter Verletzungen und Behinderungen überlastet.
110 
63 In Gebieten, die von ISIS zurückerobert wurden, stellen eine schlechte Hygiene aufgrund mangelnder Wasser- und Stromversorgung, beschädigte Gebäude und das Vorhandensein von USBVs ein zusätzliches Gesundheitsrisiko dar und erhöhen den Bedarf an Gesundheitsversorgung. Der Mangel an Gesundheitsleistungen wurde als eines der Hindernisse für eine Rückkehr angegeben.
111 
64 Aus dem Krieg gegen ISIS gingen viele körperlich und psychisch traumatisierte oder behinderte Personen hervor. Allerdings wurde über signifikante Lücken in der Bereitstellung von psychischer und psychosozialer Unterstützung berichtet, unter anderem aufgrund eines akuten Mangels an Psychiatern und psychotherapeutischem Fachpersonal.
112 
65 5) Bildung
113 
66 Der jüngste Konflikt führte Berichten zufolge zu einer weiteren Verschlechterung des irakischen Bildungssystems. Es wird berichtet, dass in Konfliktgegenden ein Viertel der Kinder keinen oder nur begrenzten Zugang zu formalen Bildungsangeboten hat. Hiervon sind vor allem die Kinder Binnenvertriebener und von Rückkehrern betroffen. In diesen Gegenden wurden viele schulische Einrichtungen Berichten zufolge beschädigt oder zerstört, während bei anderen durch den jahrelangen Konflikt, Vernachlässigung und mangelnde Investitionen das Niveau signifikant gesunken ist.
114 
67 Berichten zufolge mangelt es Schulen im ganzen Land an grundlegender Ausstattung und an Wasser- und Stromversorgung. Außerdem sind die Schulen überlaufen und es herrscht ein Mangel an qualifizierten Lehrern, an Lehrbüchern und Unterrichtsmaterialien. Der Mangel an adäquaten schulischen Einrichtungen führt dazu, dass viele Schulen ihren Unterricht im Schichtbetrieb abhalten müssen, worunter das Bildungsniveau weiter leidet. Die Anmelde- und Anwesenheitsraten sind in den südlichen Verwaltungsbezirken, die nach wie vor die ärmsten des Landes sind, sowie in den konfliktbetroffenen Verwaltungsbezirken al-Anbar und Ninawa Berichten zufolge am niedrigsten. Armut und Unfähigkeit, bildungsbezogene Kosten zu bezahlen, werden als zwei der Hauptgründe dafür angegeben, weshalb Kinder die Schule abbrechen. Der Anteil der Schüler, die die Schule abbrechen, ist unter Jugendlichen und Mädchen besonders hoch. Der fehlende Zugang zu und die fehlende Teilnahem an Bildungsangeboten erhöht für Kinder und Jugendliche das Risiko Kinderarbeit, Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, Kinderehe und psychosozialem Druck ausgesetzt zu werden.
115 
68 Kindern ohne offizielle Dokumente, z.B. jenen aus Familien, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, wird regelmäßig der Zugang zu Bildung verwehrt.
116 
69 6) Wasser, sanitäre Anlagen und Strom
117 
70 In den vom Konflikt betroffenen Gebieten wurden die Wasser- und die sanitäre Infrastruktur stark beschädigt, während in Gegenden, in denen sich Vertriebene angesiedelt haben, die bestehenden Systeme durch den gesteigerten Bedarf überlastet wurden. Im ganzen Land wird die Situation durch die berichtete Wasserknappheit und mangelhafte Infrastruktur, z.B. von Abwasseraufbereitungsanlagen, noch weiter erschwert. Die betroffenen Bevölkerungsgruppen leiden unter unzureichendem Zugang zu Trinkwasser und angemessenen sanitären Einrichtungen, wodurch sie dem Risiko durch Wasser übertragener Krankheiten ausgesetzt sind. Berichten zufolge tragen die niedrigen Wasserstände zu einem Anstieg des Salzgehalts bei, wodurch das Wasser nicht mehr als Trinkwasser oder für den landwirtschaftlichen Gebrauch genutzt werden kann.
118 
71 Die Zuverlässigkeit der Stromversorgung, die aufgrund der heruntergekommenen Infrastruktur schon vorher niedrig war, ist Berichten zufolge infolge konfliktbedingter Schäden und Zerstörungen der elektrischen Infrastruktur weiter gesunken. Es wird berichtet, dass sich die mangelhafte öffentliche Stromversorgung negativ auf die Funktionstüchtigkeit und die Wiederherstellung des Gesundheitswesens, der Wasserversorgung, der sanitären Infrastruktur, des Bildungssystems und des Telekommunikationsnetzwerkes auswirkt. Häufige Stromausfälle zwingen viele Iraker dazu, Strom von privaten Dieselgeneratoren zu beziehen, was eine enorme finanzielle Belastung darstellt.
119 
72 In Gegenden mit fortdauernder ISIS-Präsenz verübt die Gruppierung Berichten zufolge Anschläge auf die Wasser- und Erdölinfrastruktur sowie auf Strommasten und -leitungen, was in den betroffenen Gebieten Stromausfälle zur Folge hat.“
120 
73 (UNHCR, a.a.O., S. 54-67)
121 
74 Davon ausgehend kommt der UNHCR zu folgender Einschätzung einer internen Schutzalternative in den Kurdenregionen und zu Zwangsrückführungen:
122 
75 „Bei der Beurteilung der Frage, ob die Autonome Region Kurdistan eine zumutbare ISA darstellt, muss von Entscheidungsträgern berücksichtigt werden, dass angesichts der anhaltend hohen Zahlen vertriebener Bevölkerungsgruppen in der Region (mehr als 40 Prozent der insgesamt 1,7 Mio. Binnenvertriebenen im Irak und fast alle der 250.000 syrischen Flüchtlinge) und vor dem Hintergrund sich verschlechternder sozio-ökonomischer Bedingungen und steigender Armut in der Autonomen Region Kurdistan sowie aufgrund begrenzter (und rückläufiger) humanitärer Hilfe – vor allem außerhalb von Binnenvertriebenenlagern –, ernsthafte Bedenken bezüglich der Grenzen der Aufnahmekapazitäten der Region bestehen.“
123 
76 (UNHCR, a.a.O., S. 142)
124 
77 „Angesichts weitläufiger Zerstörung und Schäden an Häusern, der grundlegenden Infrastruktur und an landwirtschaftlichen Nutzflächen, des eingeschränkten Zugangs zu Existenzgrundlagen sowie Grundversorgung, der Verunreinigung von Häusern und Grundstücken durch explosive Kampfmittelrückstände, andauernder Spannungen zwischen Gemeinschaften, einschließlich Vergeltungsschläge gegen Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen, sowie angesichts örtlicher Unsicherheit, spricht UNHCR an Staaten die dringende Empfehlung aus, auf Zwangsrückführungen von Personen in Gebiete, die unter der Kontrolle von ISIS standen oder stehen, zu verzichten. Diese Personen sollten auf UNHCR’s Empfehlung hin auch nicht unter Zwang in andere Teile des Landes zurückgeschickt werden, falls das Risiko besteht, dass sie möglicherweise keinen Zutritt zu diesen Gegenden bekommen und/oder sich dort nicht niederlassen können, oder falls das Risiko besteht, dass sie in irgendeine andere Situation geraten, in der ihnen keine andere Wahl bleibt als in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren. Diese Empfehlungen betreffen Personen, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie keinen internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.“
125 
78 (UNHCR, a.a.O., S. 149).
126 
79 dd) OCHA geht mit Stand Januar 2020 von 3,81 Mio. Menschen im Irak aus, die schwerwiegende Probleme in physischer bzw. psychologischer Hinsicht aufwiesen und Menschen in gleicher Zahl, bei denen ebensolche Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Lebensbedingungen vorlägen. Von diesen würden nur jeweils die Hälfte durch Hilfsangebote überhaupt erreicht (OCHA, Humanitarian Response Plan Iraq, January 2020, S. 7). OCHA geht zum Januar 2020 von 370.000 intern Vertriebenen in Camps, 916.000 intern Vertriebenen außerhalb von Camps und von 2,84 Mio. Rückkehrern aus, die hilfsbedürftig seien, und von denen jeweils etwa die Hälfte durch Unterstützungsleistungen erreicht werde. Weiterhin von 1,8 Mio. Menschen mit Behinderungen, die hilfsbedürftig seien, und von denen nur 266.000 durch Unterstützungsleistungen erreicht würden (OCHA, a.a.O., S. 9).
127 
80 OCHA kommt zu der Bewertung, dass der Irak anfällig für politische Instabilität, Gewalt, Korruption, bewaffnete Konflikte und Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen und Krankheitsausbrüche sei und sich als „Anomalie“ eines Landes der oberen Mittelklasse darstelle, das ein sehr hohes Risiko für eine humanitäre Katastrophe habe, die internationale Hilfe erfordere. Der gegenwärtige politische, soziale und wirtschaftliche Kontext lasse sich am besten als „unvorhersehbar“ beschreiben (OCHA, a.a.O., S. 11). Geschätzt 4,1 Mio. Menschen bedürften einer Form der humanitären Unterstützung, wovon 1,77 Mio. Menschen akut Unterstützung benötigten (OCHA, a.a.O., S, 14).
128 
81 Der irakische „Humanitarian Needs Overview“ gehe – laut OCHA – von geschätzt 1,46 Mio. Menschen aus, die in 2020 mit kritischen Problemen im Zusammenhang mit dem körperlichen und geistigen Wohlbefinden konfrontiert seien, fast die Hälfte davon Kinder und 15 % Menschen mit Behinderung. Verschlimmert werde deren Lage durch die Unfähigkeit, die Grundbedürfnisse zu befriedigen, den fehlenden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und das Fehlen einer sicheren und geschützten Umgebung. Ursächlich seien insbesondere die Gewalt bzw. explosive Kampfmittel, die langwierige Vertreibung in und aus Lagern, die unzureichenden Unterkünfte – gerade bei rauem Wetter – und unsichere Lebensbedingungen mit einem Mangel an Möglichkeiten zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts, was Kinderarbeit, Kinderheirat und sexuelle Ausbeutung fördere. Geschätzt 1,53 Mio. Menschen seien mit ebensolchen kritischen Problemen hinsichtlich ihres Lebensstandards konfrontiert, wiederum die Hälfte hiervon Kinder und 15 % Menschen mit Behinderung. Es mangele an angemessener Infrastruktur zur Unterstützung sicherer und menschenwürdiger Lebensbedingungen für diese Menschen. Es bestünden Lücken in der Dienstleistungserbringung und mangelnde Standards für die Grundversorgung. Mangelhaft sei auch die Unterstützung von Binnenvertriebenen und anderen gefährdeten und marignalisierten Gruppen, die diese benötigen, um auf eigenen Beinen zu stehen und einen dauerhaften Ausweg zu finden.
129 
82 Auch hier seien die langwierigen Vertreibungen und ein verzögerter Wiederaufbau hauptursächlich. Gleichzeitig seien die Kosten für Grundversorgungsleistungen unerschwinglich und die betroffenen Bevölkerungsgruppen benannten die fehlende Möglichkeit zur Erwirtschaftung des eigenen Lebensunterhalts und zur Beschäftigung als Haupthindernisse für ein eigenständig gesichertes Leben. Eben solche Probleme würden auch für geschätzt 1,75 Mio. Rückkehrer bestehen. Durch die begonnene und weiter beabsichtigte Schließung von Camps habe sich die Lage für diejenigen verschärft, die nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren könnten oder wollten. 68 % der Hilfsbedürftigen, 2,8 Mio. Menschen, seien Rückkehrer, von denen 1,18 Mio. akute Hilfe benötigten (OCHA, a.a.O., S. 14).
130 
83 ee) Das VG Sigmaringen (Urt. v. 28.06.2019 – A 1 K 3299/16 –, unveröffentlicht) führt aus:
131 
84 „Die Einkommensmöglichkeiten von Rückkehrern sind generell begrenzt. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bezogen auf den gesamten Irak nicht unter 32 Prozent, auch wenn sich der wirtschaftliche Ausblick nach dem Abflauen der Kampfhandlungen verbessern soll (zum Ganzen UNHCR, a.a.O., S. 50 f., insb. Fn. 325; die Arbeitslosenrate liegt in der Region Kurdistan tendenziell höher, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den Regionen bestehen, s. EASO, COI Report Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 39 m.w.N., dort auch zum Folgenden, S. 37 m.w.N.). Patronage und Nepotismus sind im Hinblick auf Arbeitsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung (s. EASO, COI Report Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 37 m.w.N.). Auch deswegen sind Binnenvertriebene stärker von Arbeitslosigkeit und damit einhergehender Armut betroffen als Ortsansässige bzw. alteingesessene ältere Arbeitnehmer (für Dohuk 41 % bei Binnenvertriebenen außerhalb von Flüchtlingslagern, in Flüchtlingslagern 30 %, s. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 4, insb. Fn. 18; s. allgemein zur erheblichen Bedeutung eines Unterstützungsnetzwerks Landinfo / Danish Immigration Service (DIS), November 2018, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), S. 39). Dies dürfte auch die insgesamt vergleichsweise niedrige Arbeitslosenquote von 14 % erklären. Zum Sozialsystem wird berichtet, dass nur körperlich eingeschränkte Personen, Witwen und Waisen Anspruch auf Sozialleistungen haben (IOM – International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Irak, 2018, S. 7; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21.02.2019 [a-10882-3 (10884)]; EASO Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 97 f.). Die humanitäre Unterstützung ist im Hinblick auf die Zahl der im Irak lebenden Flüchtlinge unzureichend. Es wird berichtet, dass gerade in Flüchtlingslagern in der Region Semile über Monate keine Nahrungsmittel mehr verteilt werden können. Es wird auch berichtet, dass die Autonome Region Kurdistan inzwischen nicht mehr bereit ist, Menschen aufzunehmen bzw. dass Binnenflüchtlinge in den Flüchtlingslagern abgewiesen werden, weil die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind (s. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 3 unten; ferner UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Security and humanitarian situation, Verson 5.0, November 2018, S. 12). Generell ist humanitäre Hilfe für Yesiden, die außerhalb von Flüchtlingslagern leben – dies ist bei weitem die Mehrheit –, nur sehr schwer verfügbar und erreicht nur etwa 10 Prozent der Betroffenen (s. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 10 insb. Fn. 57). Ob das im Irak formal existierende Lebensmittelverteilungssystem – Public Distribution System (PDS) – in der kurdischen Autonomieregion vollzogen wird, lässt sich nicht feststellen. Seit Anfang 2018 funktioniert dieses Lebensmittelverteilungssystem nicht mehr zuverlässig und erreicht insbesondere Rückkehrer und Binnenvertriebene weitgehend nicht mehr oder nur noch sehr unzureichend (vgl. AA, Lageberichte vom 12. Januar 2019, S. 25 und vom 12. Februar 2018, S. 22; EASO, COI Report Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 95 f, 98; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10. Mai 2017 zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für Rückkehrer).
132 
85 Insoweit wird aber die Situation beschrieben, dass Flüchtlinge, die in Lagern untergebracht und deren Lebenshaltungskosten deshalb geringer sind, bereit sind, für erheblich weniger Lohn zu arbeiten, was auch die Gehälter von sonstigen Binnenflüchtlingen drückt, gerade bei yezidischen Arbeitnehmern ausgenutzt wird und insgesamt zu einer Abwärtsspirale bei den Verdienstmöglichkeiten führt (s. UNHCR, a.a.O., Fn. 21 unter Hinweis auf DRC / UN Development Programme (UNDP) / UNHCR, A Study of the Opportunities in Labour Markets for IDPs and Refugees in KRI Construction Labour and Service-Sector Labour Market Systems, December 2014, p. 7).“
133 
Diese tatsächlichen Feststellungen zu den Lebensbedingungen im Irak haben nach wie vor Bestand.
134 
So berichtet etwa das australische Department of Foreign Affairs and Trade (freie Arbeitsübersetzung des erkennenden Einzelrichters von DFAT, COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 1708.2020, S. 62 f.) zur Frage der Wiederansiedlungsmöglichkeit von massiven Schwierigkeiten, denen sich Binnenvertriebene oder Auslandsrückkehrer konfrontiert sehen:
135 
Eine Umsiedlung in ehemals von Da'esh kontrollierte oder anderweitig vom Konflikt betroffene Gebiete kann sehr schwierig sein. Es kommt zu Menschenrechtsverletzungen und -missbrauch durch staatliche und nichtstaatliche Akteure aufgrund der anhaltenden Präsenz von Da'esh und der laufenden militärischen Operationen gegen Da'esh. Internationale Beobachter berichten, dass sowohl die Zentralregierung als auch die KRG-Behörden (einschließlich der Peshmerga, der ISF und der PMF) in regelmäßigen Abständen Straßen aus dem von der KRG kontrollierten Gebiet in die von der Zentralregierung kontrollierten Gebiete, darunter die Straßen von Erbil nach Kirkuk, Dohuk nach Sinjar, Badria nach Mosul, al-Qosh nach Tal Kayf, Sheikhan nach Mosul und Hawler nach Mosul sperren. Die periodische Schließung dieser Straßen hat die Rückkehr von Binnenvertriebenen behindert, den wirtschaftlichen Aufschwung in den von Da'esh betroffenen Gebieten verlangsamt und die Bevölkerung von Schulen, medizinischen Einrichtungen und Märkten getrennt. Auch die Umsiedlung von Menschen, insbesondere von sunnitischen Arabern, aus Gebieten, die vom Konflikt mit Da'esh betroffen waren, kann schwierig sein. Es gibt zahlreiche Berichte, dass Regierungstruppen, PMF-Gruppen und lokale Behörden Bewegungseinschränkungen in von Da'esh befreiten Gebieten verhängt haben, darunter in Anbar, Dohuk, Kirkuk, Ninewah und Salah al-Din Gouvernements. In vielen Fällen zielten die internen Bewegungseinschränkungen in diesen Gebieten auf Personen mit vermeintlichen Verbindungen zu Da'esh ab. Die Fähigkeit von Menschen aus diesen Gebieten, in andere Teile des Irak zu gelangen, sich dort aufzuhalten und dort zu leben, ist daher sehr stark eingeschränkt. Der UNHCR berichtet, dass Personen aus ehemals Da'esh-kontrollierten oder konfliktbetroffenen Gebieten, insbesondere sunnitische Araber, einen Bürgen und/oder einen Paten und/oder ein Bestätigungs-/Empfehlungsschreiben des Mukhtar (lokaler Führer) und/oder des Gemeinderats benötigen, um einen legalen Wohnsitz in Gebieten wie den Gouvernements Bagdad, Dohuk und Diyala zu erhalten. Einige Zugangsbeschränkungen sind Berichten zufolge nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann variieren oder Änderungen unterworfen sein, was vor allem von der Sicherheitslage abhängt. Patenschaftsanforderungen sind im Allgemeinen nicht gesetzlich verankert und werden auch nicht offiziell bekannt gegeben, was ihre Einhaltung erschwert.
136 
Die Möglichkeit, in eine andere Region des Irak, wie z. B. die KRI oder den Süden, umzusiedeln, hängt von einer einer Reihe von Faktoren ab. Zum Beispiel kann es für Nicht-Kurden, die kein Kurdisch sprechen, schwierig sein, in die KRI umzusiedeln. Die Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, werden begrenzt sein, da Hunderttausende von IDPs keine Arbeit finden können und Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor für Kurden reserviert sind. In ähnlicher Weise werden Nicht-Schiiten Schwierigkeiten haben, sich im Süden zu etablieren. Quellen im Lande berichten, dass einige Schiiten versucht haben, aus überwiegend schiitischen Gebieten zu fliehen, die von pro-iranischen PMF-Gruppen dominiert werden, indem sie in gemischte Gebiete umziehen. Diese Vorgehensweise erfordert sowohl bestehende Verbindungen in dem neuen Gebiet und die finanziellen Mittel dafür. Eine erfolgreiche Umsiedlung im Irak hängt typischerweise von der Verfügbarkeit von und dem Zugang zu sozialen Netzwerken ab, die aus der Familie, der Großfamilie oder dem Stamm der Person bestehen. Viele Iraker, besonders Binnenvertriebene, sind auf Unterstützung auf soziale Netzwerke angewiesen. Ein Umzug außerhalb der Reichweite bestehender Unterstützungsnetzwerke ist ein schwieriges Unterfangen. Dies gilt umso mehr, wenn es der eigene Stamm oder die Großfamilie ist, aus der die Person fliehen möchte. In einer Zeit der weltweiten Rezession, die durch COVID-19 verursacht wurde und durch die Abhängigkeit der irakischen Wirtschaft vom Öl noch verschlimmert wird, kann die Fähigkeit einer Person, in einer anderen Region des Iraks zu überleben, weiter eingeschränkt sein.
137 
Das UK Home-Office geht für den 31.12.2020 davon aus, dass im Irak nach wie vor 1,414.632 Millionen Binnenvertriebene auf über 3.041 Orte verstreut sind und von diesen 67 % im privaten Umfeld, 25 % in Flüchtlingscamps und 8 % in informellen, „kritischen“ Unterkünften leben (Country Policy and Information Note Iraq: Security and humanitarian situation, Version 6.0, May 2020, S. 20). Für November 2019 wird davon berichtet, dass 27 % der Binnenvertriebenen arbeitslos waren. Im Jahr 2020 waren 2.39 Millionen Menschen von Notunterhalt („emergeny livelihood“) abhängig, ein Anstieg von 100.000 Menschen gegenüber 2019. Von diesen bedurften geschätzt 1,77 Millionen Hilfsgüter und Lebensmittel (OCHA, ‘Humanitarian Needs Overview 2020 – Iraq’, (p.23,45), November 2019). Demgegenüber habe sich der Zugang zu medizinischer Versorgung, Wasser, sanitären und hygienischen Einrichtungen sowie zur Bildung und humanitären Versorgung jeweils leicht bis mittelgradig verbessert (a. a. O.).
138 
IOM berichtet davon, dass von den im August 2020 insgesamt 1.299.987 Binnenvertriebenen allein auf die Provinz Ninewa 758.328 (entspricht 58 %) entfielen, davon auf Mosul 269.077, auf Sindschar 227.035 und auf Al-Ba’aj 103,295 Betroffene (IMO Iraq, PROTRACTED DISPLACEMENT IN IRAQ: REVISITING CATEGORIES OF RETURN BARRIERS, Januar 2021, S. 13). Weiter berichtet IOM (a. a. O. S. 223) von folgenden Faktoren, die einer Wiederansiedlung im ursprünglichen Siedlungsgebiet entgegenstehen oder jedenfalls erschweren: Zerstörte, besetzte oder umstrittene Behausung einschließlich ausstehender Kompensation; fehlender Lebensunterhalt wegen unzureichender Erwerbsaussichten; unzureichende grundlegende Dienstleistungen; fehlender sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhalt (Vorwurf der IS-Anhängerschaft, ethno-religiöse, Stammes- oder politische Konflikte in Gestalt von untersagter/verhinderter Rückkehr sowie Angst vor Rache oder Diskriminierung im Rahmen einer erforderlichen Sicherheitsüberprüfung); Sicherheitsaspekte (Wiedererstarken des IS oder ähnlicher Gruppierungen; geänderte, problematische Zusammensetzung der Sicherheitskräfte; Vorhandensein von Explosionsgefahren). Als am stärksten von diesen Faktoren betroffenen Provinzen werden jene benannt, die unter den Auswirkungen des Konflikts mit dem IS zu kämpfen hatten. Für die Provinz Ninewa wird angenommen, dass dort im Disktrikt die gravierendsten Auswirkungen bestehen.
139 
Der UN Sicherheitsrat (S/2020/1099, Implementation of resolution 2522 (2020), Report of the Secretary-General, 10 November 2020, S. 5) berichtet unter Nennung konkreter Zahlen über die jüngste Entwicklung der Sicherheitslage im Irak: Angriffe des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL, auch bekannt als Da'esh) wurden fortgesetzt, vor allem in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din Gouvernements. Als Reaktion darauf führten die irakischen Sicherheitskräfte Antiterrorismus-Operationen durch.(Freie Arbeitsübersetzung des Berichterstatters: „Attacks by the Islamic State in Iraq and the Levant (ISIL, also known as Da’esh) continued, primarily in Anbar, Baghdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa and Salah al–Din Governorates. In response, the Iraqi security forces conducted counter-terrorism operations.“) Gezielte Tötungen von Demonstranten, darunter zivilgesellschaftliche, politische und Menschenrechtsaktivisten setzten sich fort, wobei nur begrenzte Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht ergriffen wurden.(A. a. O. S. 10: „Targeted killings of protesters, including civil society, political and human rights activists continued, with limited measures taken to ensure accountability.“) ISIL übt weiterhin Gewalt gegen Zivilisten aus.(A. a. O. S. 11: „ISIL übt weiterhin Gewalt gegen Zivilisten aus.“) Anhaltende bewaffnete Aktivitäten zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK haben auch weiterhin – im Nordirak – Zivilisten betroffen.(A. a. O. S. 11: „Continued armed activities between Turkish forces and PKK have also affected civilians.“)
(2)
140 
Neben den Problemen, denen sich Rückkehrer aus dem Ausland aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen im Irak konfrontiert sehen, kommen die Auswirkungen der Corona-Pandemie hinzu, die erstere nochmals verschärft haben.
141 
Auch insoweit nimmt der erkennende Berichterstatter im Ausgangspunkt die tatsächlichen Feststellungen des VG Karlsruhe hierzu in Bezug und macht sich diese zu Eigen (Urteil vom 08.06.2020 - A 18 K 5525/18 - juris Rn. 87-101):
142 
87 „aa) Nach aktuellen Angaben des BAMF vom März 2020 befinde sich nach einer Reportage von Reuters zufolge das irakische Gesundheitssystem in einer Krise, die vor allem durch fehlende Medikamente und einem Mangel an ausgebildetem Personal bestimmt sei. Viele ausgebildete Praktiker verlassen aufgrund der Arbeitsbedingungen und Drohungen das Land. Laut einer Studie des irakischen Gesundheitsministeriums stünde die Mehrheit der notwendigen Medikamente nicht ausreichend oder gar nicht zur Verfügung. Viele in den Apotheken zur Verfügung stehenden Medikamente würden aus dem Ausland geschmuggelt und bergen Gesundheitsrisiken, z.B. wegen überschrittenen Ablaufdatums. Besonders der Zugang zu Krebsbehandlungen und Medikamenten seien prekär, wodurch ein Großteil der Betroffenen auf kostspielige Alternativen im Ausland, z.B. Indien, ausweiche. Nach einer Rückkehr in den Irak sei eine Weiterbehandlung oft entweder zu kostenintensiv oder nicht vorhanden. Für 1.000 Personen stünden 0,8 Krankenhausbetten und 1,2 Ärzte zur Verfügung, damit liege der Irak unter dem regionalen Durchschnitt. Der Platzmangel wirke sich negativ auf die Behandlungsqualität in Notaufnahmen und Krankenstationen aus. Am 15.09.2019 trat der Gesundheitsminister, Alaa Alwan, von seinem Amt zurück. Grund seien Drohungen und Widerstände gegen Reformversuche im Gesundheitswesen gewesen. Korruption und Missmanagement seien die Hauptursachen der Krise. Die Verbesserung des Gesundheitssystems wiederum ist eine der Hauptforderung der regierungskritischen Proteste, die seit Oktober 2019 in Bagdad und den südlichen Provinzen anhalten (BAMF, Briefing Notes vom 09.03.2020, S. 4). Die seit Oktober 2019 anhaltenden Proteste pausierten derzeit aufgrund der Corona-Krise. Aktivisten riefen über soziale Medien dazu auf, zuhause zu bleiben. Die Regierung verhängte Ausgangssperren, schränkte die Mobilität (z.B. keine Inlandsflüge) zwischen den Provinzen ein und schloss Schulen und Universitäten.
143 
88 Am 18.03.2020 sei es in den Provinzen Ninewa und Diyala aufgrund starker Regenfälle zu Überflutungen gekommen. Die Fluten fielen in Zeiten der Ausgangssperre zur Eindämmung des Coronavirus. Viele Familien seien in ihren Häusern gewesen und hätten evakuiert werden müssen. Die zentralirakische Regierung und kurdische Regionalregierung implementierten Ausgangssperren und schränkten die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen ein, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies erschwere den Zugang zu der betroffenen Bevölkerung. Zudem seien nach dem IS wiederaufgebaute Häuser erneut beschädigt oder zerstört worden (BAMF, Briefing Notes vom 23.03.2020, S. 2).
144 
89 Die Regierung habe die verhängte Ausgangssperre bis zum 11.04.2020 verlängert. Bis dahin blieben Bildungs- und Freizeiteinrichtungen geschlossen, religiöse Zusammenkünfte wie Pilgerfahrten seien untersagt, Geschäfte nur wenige Stunden am Tag für die Deckung des täglichen Bedarfes geöffnet. Die Bevölkerung sei angehalten, zuhause zu bleiben. Reisen zwischen den Provinzen seien außer in Notfällen und für die Erhaltung des Güterverkehrs untersagt. Inlandsflüge seien derzeit eingestellt. Kommerzielle Passagierflüge von und zu irakischen Flughäfen seien für den Zeitraum 17.03.2020 bis 28.03.2020 eingestellt. Geltende Einschränkungen würden laufend erneuert.
145 
90 Auch die kurdische Regionalregierung verhänge Ausgangssperren. Der öffentliche Verkehr beschränke sich auf ein Minimum und Reisen zwischen den kurdischen sowie zwischen den kurdischen und irakischen Provinzen seien nur noch in Ausnahmefällen gestattet. Die Sicherheitskräfte seien autorisiert, Personen zu verhaften, die die Ausgangssperre nicht einhalten. In der Provinz Dohuk seien Ausgangssperren über alle Flüchtlings- und Vertriebenenlager verhängt worden. Konsequenzen seien zum einen der beinahe vollständige Stillstand des öffentlichen Lebens innerhalb der Camps, zum anderen die Einstellung der Bewegungen außerhalb der Camps. Dies bedeute, dass Tagelöhner ihre Arbeitsstellen nicht mehr erreichen könnten und kein Einkommen mehr hätten. Zudem sei die Arbeit von Hilfsorganisationen unterbrochen. Dadurch werde beispielsweise Essen nicht mehr geliefert (BAMF, Briefing Notes vom 30.03.2020, S. 3).
146 
91 Die Regierung habe die Ausgangssperren mindestens bis zum 19.04.2020 verlängert. Die kurdische Regionalregierung habe Ausgangssperren bis zum 10.04.2020 verlängert und habe bekanntgegeben, dass Behörden mindestens bis zum 16.04.2020 geschlossen seien. Die Flughäfen im Irak und der Region Kurdistan Irak (RKI) bleiben bis zum 11.04.2020 geschlossen. Humanitäre Organisationen berichteten weiterhin, dass die Ausgangssperren die Hilfsmaßnahmen, u.a. präventive Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, behindern würden. Der Transport zwischen den zentralirakischen und kurdischen Provinzen sei weiterhin eingeschränkt. In einigen Provinzen konnten Ausnahmeregelungen erzielt werden. Diese seien jedoch nicht namentlich genannt worden. Das Gesundheitsministerium sei die einzige offizielle Quelle für Zahlen der mit dem Coronavirus infizierten Patienten. Nach einem Bericht mit wesentlich höheren Infiziertenzahlen hätten die irakischen Behörden Reuters die Lizenz zur Berichterstattung zunächst für drei Monate entzogen und drohten mit einer Geldstrafe. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verweise darauf, dass die Zahl der Infizierten in den folgenden Tagen ansteigen würde, da nun drei spezielle Testlabore in Najaf, Bagdad und Basra eröffnet worden seien. Statt 100 Tests pro Tag seien nun bis zu 4.500 Tests täglich möglich (BAMF, Briefing Notes vom 06.04.2020, S. 4).
147 
92 Am 09.04.2020 sei der Geheimdienstchef, Mustafa Kadhimi, mit der Bildung einer Regierung beauftragt worden. Seit dem Rücktritt des bisherigen Premierministers Adel Abd al-Mahdi im November 2019 seien zwei Premierministerkandidaten an der Regierungsbildung gescheitert. Fehlende Einigkeit unter den führenden Parteien sowie fehlende Unterstützung für die Kandidaten werden als Gründe für das Scheitern gesehen. Zudem hätten auch die Wahlen 2018 das bestehende politische System verändert, da zwei Drittel der Minister neu in das Parlament gewählt worden seien. Kadhimi habe nun 30 Tage Zeit, um mit den politischen Blöcken zu verhandeln und die Mitglieder seines Kabinetts auszuwählen, bevor er es vom Parlament bestätigt werden müsse. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie, der sinkenden Öl-Preise und anhaltenden Sicherheitsvorfälle scheinen die politischen Parteien in Kadhimi einen Kompromiss zu sehen. Die zentralirakische Regierung habe die Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen bis voraussichtlich den 23. oder 24.04.2020 verlängert. Die kurdische Regionalregierung habe bekanntgegeben, dass staatliche Behörden bis zum 02.05.2020 geschlossen blieben. Die Bewegungseinschränkungen gälten voraussichtlich bis Mitternacht des 23.04.2020. Für Reisen zwischen den kurdischen Städten und Provinzen müsse eine Genehmigung beim kurdischen Innenministerium beantragt werden. Kommerzielle Flüge seien im gesamten Irak seit dem 17.03.2020 bis voraussichtlich 24.04.2020 untersagt (BAMF, Briefing Notes vom 20.04.2020, S. 4).
148 
93 Am 19.04.2020 habe die zentralirakische Regierung Lockerungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen angekündigt, welche dennoch bis voraussichtlich 22.05.2020 verlängert würden. Eine nächtliche Ausgangssperre sowie eine Ausgangsperre am Wochenende blieben bestehen. Auch internationale und nationale Reisen (zwischen den Provinzen) blieben weiterhin verboten. Schulen, Einkaufszentren, Gebetsstätten und Veranstaltungshallen seien nach wie vor geschlossen. Allerdings dürften Geschäfte mit minimaler Personalbesetzung öffnen. In öffentlichen Transportmitteln sei die Zahl der Fahrgäste auf vier beschränkt und es herrsche Maskenpflicht. In der RKI wurden die COVID-19-Schutzmaßnahmen zwar bis zum 01.05.2020 verlängert, lokale Behörden dürften jedoch Anpassungen der Ausgangsbeschränkungen zwischen Mitternacht und 18 Uhr vornehmen. Ab dem 24.04.2020 seien Einkaufzentren, Geschäfte und Kliniken unter strengen Hygienemaßnahmen wieder geöffnet, auch Taxifahrer dürften ihre Arbeit wiederaufnehmen. Zu den Hygienemaßnahmen zählt die Masken- und Handschuhpflicht. Einem Medienbericht zufolge dürften Bürger, die in Städten unter Kontrolle der zentralirakischen Regierung gestrandet seien, in die RKI zurückkehren, sofern sie negativ auf das Coronavirus getestet worden seien. Das nationale Flugverbot für kommerzielle Flüge bleibe voraussichtlich bis zum 22.05.2020 bestehen. Humanitäre Organisationen berichteten nach wie vor von Schwierigkeiten beim Erhalt von Passierscheinen, was vor allem die Freizügigkeit zwischen den Provinzen behindere (BAMF, Briefing Notes vom 27.04.2020, S. 3). Medienberichten zufolge habe die zentralirakische Regierung bekanntgegeben, dass die Überweisungen für Lohnzahlung von Staatsbediensteten in der RKI ausgesetzt würden. Grund sei, dass die RKI ihren im Staatsbudget festgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkomme und Öl selbstständig verkaufe, anstatt einen Teil an Bagdad abzugeben. Regierungsangaben zufolge würde auch die zentralirakische Regierung Schwierigkeiten haben, ihren Staatsbediensteten Löhne zu zahlen. Grund seien die ausfallenden Einnahmen aufgrund sinkender Öl-Preise (BAMF, Briefing Notes vom 27.04.2020, S. 4).
149 
94 Die Bewegungsbeschränkungen, die nächtlichen Ausgangssperren (vgl. Briefing Notes vom 27.04.2020) sowie die vollständige Ausgangssperre am Wochenende blieben voraussichtlich bis zum 22.05.2020 erhalten. Die Maßnahmen (vgl. Briefing Notes vom 27.04.2020) in der RKI würden voraussichtlich bis zum 10.05.2020 verlängert. Reisen zwischen den Provinzen könnten in dringenden Fällen über ein Online-Formular beantragt werden. Humanitäre Organisationen hätten weiterhin nur eingeschränkten Zugang zu offiziellen Flüchtlingslagern und inoffiziellen Flüchtlingssiedlungen. Haupthindernis sind die Verweigerung von Passierscheinen durch die Behörden sowie Bewegungsbeschränkungen. Lebensmittellieferungen von z. B. dem World Food Programme (WFP) könnten hingegen wiederaufgenommen werden. Besonders problematisch für Personen in Flüchtlingslagern sei der fehlende Zugang zu Einkommensmöglichkeiten aufgrund der Bewegungsbeschränkungen sowie der fehlende Zugang zu finanziellen Hilfen (BAMF, Briefing Notes vom 04.05.2020, S. 5).
150 
95 bb) OCHA berichtet, dass unter anderem nach Angaben des WFP die Regeln zur sozialen Distanzierung, wie etwa die Reisebeschränkungen die Wirtschaft im Land beschränkten, mit negativen Folgen für die vulnerabelsten Gruppen, wie die Tagelöhner und Arbeiter am unteren Ende der Einkommensskala. Praktisch alle Provinzen berichteten von steigenden Lebensmittelpreisen, die Hälfte der Provinzen von steigenden Preisen für Hygieneprodukte und ein Drittel von steigenden Spritpreisen. Besonders hohe Steigerungen seien während der letzten zwei Märzwochen zu verzeichnen gewesen (OCHA Iraq: Covid-19 Situation Report No. 10, 09.04.2020). Die irakische Regierung habe die strengen Ausgangsbeschränkungen teilweise aufgehoben. Bis zum 22.05.2020 gelte eine vollständige Ausgangsbeschränkung von 19 bis 6 Uhr wochentags und ganztags von Freitag bis Samstag, zu anderen Zeiten seien eingeschränkte Bewegungen erlaubt. Restaurants könnten Lieferservice anbieten, die Produktion unter Einführung von Präventivmaßnahmen aufgenommen werden, Behörden seien eingeschränkt wieder geöffnet. Zusammentreffen von mehr als drei Personen seien untersagt und das Tragen von Gesichtsmasken sei Pflicht. Die RKI habe die Beschränkungen bis 01.05.2020 verlängert, mit Lockerungen zu bestimmten Zwecken. Erleichtert worden seien auch die Reisebeschränkungen zwischen den Regionen. Flughäfen blieben im ganzen Land bis 22.05.2020 geschlossen. Mangels Zugangs zu den Camps seien dort tausende von besonders vulnerablen IDPs und Rückkehrern in Gefahr, nicht mehr finanziell bzw. mit Gütern versorgt zu werden. Einige Güter seien aufgrund geschlossener Geschäfte und der Unmöglichkeit, Finanzmittel beziehen zu können, dort nicht verfügbar (OCHA Iraq: Covid-19 Situation Report No. 12, 26.04.2020).
151 
96 cc) Das World Food Programme (WFP) berichtet zum 21.04.2020, dass die Lebensmittelpreise generell stabil geblieben seien, zugleich aber, dass der Preisverfall am Ölmarkt von einem Durchschnittspreis von 56 US-Dollar pro Barrel auf etwa 14 US-Dollar gesunken sei, was angesichts dessen, dass 90 % der staatlichen Einnahmen aus dem Öl stammten, den irakischen Staat vor „Herausforderungen“ stelle. Für die vulnerabelsten Menschen sei ein Hilfsprogramm aufgesetzt worden, um die Folgen der Ausgangsbeschränkungen abzufedern. Bis zum 16.04.2020 hätten Iraker sich online registrieren können, 2,5 Mio. hätten dies getan und es würden nun Kriterien für die Versorgung erarbeitet. Am 06.04.2020 seien 1 Mio. Hilfspakete zur Verteilung über staatliche und nichtstaatliche Stellen angekündigt worden, 5.000 bis 6.000 zu 20 bis 25 kg seien schon verteilt worden. Das Ministerium für Migration und Vertriebene habe von Januar bis April 2020 95 % der in Camps aufhältigen intern Vertriebenen mit Hilfspaketen von 20,3 kg versorgt, im Mai die doppelte Ration. Es habe eine Ausweitung dieser Hilfe angekündigt. In der RKI sei die Verteilung von 200.000 Essensrationen an Vulnerable angekündigt, das WFP werde technisch unterstützen, falls erforderlich (WFP, Iraq COVID-19 Food Security Monitor, 21.04.2020, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000114824/download/?_ga=2.227815070.2021802885.1588601776-849832793.1588601776).
152 
97 dd) Laut imf.org sei der Irak von zwei Schockwellen getroffen worden, der Pandemie und dem starken Verfall des Ölpreises (https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#I).
153 
98 ee) Nach Einschätzung von chathamhouse.org vom 07.04.2020 treffe die Pandemie den Irak in besonderer Weise. Größte Herausforderung der Pandemie sei die dramatische Verschlechterung des Verhältnisses der Gesellschaft zum Staat. Studien offenbarten eine grundlegende Verschlechterung des Vertrauens in das irakische Gesundheitssystem. Aufgrund der Kriegserfahrungen würden die Mobilitätseinschränkungen von der Bevölkerung als eine Form des Arrestes bewertet, durchgesetzt von denselben Sicherheitskräften, die zuvor soziale Proteste niedergehalten hätten (https://www.chathamhouse.org/expert/comment/covid-19-assessing-vulnerabilities-and-impacts-iraq).
154 
99 ff) The Arab Weekly geht am 19.04.2020 davon aus, dass die Arbeiter des irregulären Arbeitsmarktes von den Mobilitätseinschränkungen am härtesten getroffen würden. So habe ein Betroffener, der kein regelmäßiges Einkommen habe, als dringlichste Sorge geschildert, trotz der Beschränkungen die Miete weiterbezahlen und die dringlichsten Bedürfnisse der Familie sichern zu können. Die Regierung werde als unfähig und unwillig gesehen, hier zu helfen. Irak habe eine große Zahl irregulärer Arbeiter, die nicht in der Lage seien, Hilfe zu erlangen und sich an die Ausgangsbeschränkungen zu halten. Die von den Öleinnahmen abhängige Regierung habe Sorge um ihre Einnahmen aufgrund der fallenden Ölpreise, auch sei im Süden des Landes, wo sich die heiligsten Shia-Tempel befänden und der vom religiösen Tourismus weitgehend abhänge, dieser Einnahmezweig weggebrochen (https://thearabweekly.com/iraqs-informal-labour-hardest-hit-coronavirus-lockdown).
155 
100 gg) Gleichermaßen berichtet Al Arabiya English am 03.04.2020 unter Berufung auf einen Vertreter der International Labour Organisation (ILO). Das Institute of Regional an International Studies in Iraq spreche von einer systemischen Schwäche des Irak und einer ungünstigen ökonomischen Lage im Kampf mit der Pandemie. 4 Mio. Menschen arbeiteten für den Staat, 3 Mio. bezögen staatliche Pensionen, die Staatseinnahmen, die weitgehend aus den Öleinnahmen bestünden, seien um 33 Mrd. bis 52 Mrd. US-Dollar gesunken, je nach Ölpreis. 2019 seien es 89 Mrd. US-Dollar gewesen, wovon 63 Mrd. US-Dollar für staatliche Gehälter, Pensionen und die Sozialsysteme ausgegeben worden seien (https://english.alarabiya.net/en/features/2020/04/03/Informal-workers-in-Arab-world-hit-hardest-by-coronavirus-unlikely-to-get-help). Weiter wird hervorgehoben, dass die Folgen der Pandemie nicht überall die gleichen seien. Die sozialen und ökonomischen Strukturen des Mittleren Ostens (und Nordafrikas) unterschieden sich grundlegend von denen westlicher Länder. Die UNESCO weise darauf hin, dass auf dem irakischen Arbeitsmarkt 2/3 der Arbeiter im informellen Sektor arbeiteten und dort 99% des Privateinkommens erwirtschafteten. Dort gebe es keine sicheren Einkommen und kein soziales Sicherungssystem im Falle des Wegfalls der Arbeit. 40 % der Arbeitsstellen seien beim Staat. 92% der staatlichen Einnahmen und 61 % des Bruttoinlandsproduktes stamme aus dem Ölsektor, in dem aber nur 1% der irakischen Arbeitskräfte arbeite. Die beim Staat Beschäftigten leerten nunmehr die Geschäfte und legten Vorräte an, so dass die anderen sich nicht mehr versorgen könnten. Hinzu komme der fallende Ölpreis, der die Möglichkeit des Staates, soziale Sicherheit zu geben, stark einschränke. Zudem würden die grundlegenden Lebensmittel teurer, so sei etwa der Preis für ein Kilo Tomaten von 50 Cent auf 1,50 US-Dollar gestiegen (https://www.opendemocracy.net/en/north-africa-west-asia/covid-19-iraq-virus-social-inequality/; UNESDOC, Assessment of the Labour Market & Skills Analysis Iraq and Kurdistan Region-Iraq, 2019, https://unesdoc.unesco.org/ark:/48223/pf0000371374).
156 
101 hh) Die Arab Reform Initiative berichtete zum 24.04.2020 über die Folgen der Pandemie für das ökonomische und politische System des Irak. Die staatliche Kontrolle über das Öl habe die Aufrechterhaltung des politischen Systems und dessen Stabilisierung während vergangener Krisen ermöglicht, auch in der Zeit der Finanzkrise und während des Krieges gegen den IS. Der Crash der Öleinnahmen in Folge der Pandemie lege die strukturellen Inkonsistenzen und inneren Widersprüche des Systems sowie dessen singuläre Abhängigkeit von dieser volatilen Ressource nun aber offen. Aufgrund steigender Ölpreise in der Vergangenheit sei die Zahl der im öffentlichen Bereich Beschäftigten dramatisch angestiegen, damit auch die Gehälter und Pensionen, die in Summe beinahe stetig gestiegen seien. Hierdurch würde ein prozentual immer höherer Anteil der Öleinnahmen verbraucht werden, in 2020 werde wohl die 100%-Marke überschritten. Zugleich finde die Entwicklung im privaten Sektor im informellen Arbeitsmarkt statt, der immer stärker Quelle des Lebensunterhalts für die Armen und Marginalisierten sei, die 2017/2018 20,5% der Bevölkerung ausmachten. Aufgrund deren demographischer Struktur könnten weder der aufgeblähte öffentliche noch der private Sektor die steigende Zahl an jungen Arbeitskräften aufnehmen. Die Folgen der Pandemie seien in breiten Trends prognostizierbar: Trotz anzunehmender Lockerungen der globalen Einschränkungen in den nächsten Monaten werde der weltweite Bedarf an Öl bis mindestens Ende 2020 niedrig bleiben. Es sei dann mit einem Ölpreis von 30-40 US-Dollar je Barrel in den nächsten 12 Monaten und danach mit einem solchen von 45-55 US-Dollar in den nachfolgenden 12 Monaten zu rechnen (unter Bezugnahme auf: https://www.iraq-businessnews.com/2020/04/07/market-review-iraq-oil-prices-and-the-coronavirus/, 7.04.2020). Ein Rückgang von 1 US-Dollar je Barrel drücke die Öleinnahmen um 1,25 Mrd. US-Dollar, was auf einen Rückgang von 41,5 Mrd. bis 52,5 Mrd. US-Dollar in den nächsten 12 Monaten führe. Es werde nicht genügen, die staatlichen Gehälter und Pensionen zu kürzen und es müssten ideale Verhältnisse herrschen, damit dieser Rückgang alleine mit den Reserven des Irak von 63,7 Mrd. US-Dollar (Stand Februar 2020) aufzufangen. Weder sei dann ein weiteres Sinken des Ölpreises noch eine Verlängerung der prognostizierten Durststrecke darstellbar. Ein Verfall der Rücklagen unter 15 Mrd. US-Dollar könne zu einem Verfall der Landeswährung und damit zu einem Rückgang des Lebensstandards der Mehrheit der Bevölkerung führen, die in hohem Maße von Importen abhängig sei. Die Herausforderungen, vor denen die Regierung stehe, seien vielschichtig und beschleunigten die Zersplitterung und Aushöhlung ihrer Legitimität. Weder könne sie den aufgeblähten öffentlichen Sektor weiter ausdehnen, noch verbleibe ihr die Möglichkeit zur Instandsetzung der Infrastruktur. Die Patronagenetzwerke im Land gerieten weiter unter Druck und die ökonomischen Bedingungen des vernachlässigten informellen Sektors, die zu den Demonstrationen 2019 geführt hätten, würde sich beschleunigt verschlechtern (https://www.arab-reform.net/publication/will-covid-19-mark-the-endgame-for-iraqs-muhasasa-taifia/).“
157 
Die Auswirkungen, die die Corona-Pandemie auf die Lebensbedingungen im Irak zeitigt, haben sich seitdem nicht abgemildert – im Gegenteil:
158 
EASO zitiert in seinem jüngsten Bericht zur sozio-ökonomischen Situation zu den Auswirkungen von Covid-19 sowohl WHO, OCHA sowie UNAMI als auch EPIC und UNICEF (Iraq, Key socio-economic indicators, For Baghdad, Basra and Erbil, September 2020, S. 35): „Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erklärte, dass es seit dem 17. Juli 2020 83.867 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 3.432 Todesfällen im Irak gegeben habe. Um die Ausbreitung der Pandemie zu begrenzen, kündigte die irakische Regierung eine landesweite Ausgangssperre an, die am 17. März 2020 in Kraft trat; in der KRI begann die Ausgangssperre am 14. März 2020. Nach dem am 12. Juli 2020 veröffentlichten UNHCR-Update COVID-19 verlängerte die KRG die Bewegungsbeschränkungen bis auf weiteres und verbot die Verbringung zwischen den Gouvernements. Die irakische Regierung verhängte an Wochentagen und 24 Stunden an Wochenenden in den zentralen und südlichen Gouvernements eine teilweise Ausgangssperre von 19:00 bis 06:00 Uhr. Darüber hinaus wurden Massenversammlungen sowie die meisten öffentlichen Räume auf nationaler Ebene bis auf weiteres geschlossen.
159 
UNOCHA berichtete über die Auswirkungen von COVID-19 und die daraus resultierenden Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf Binnenvertriebene. Zu den Auswirkungen gehörten verzögerte Barausschüttungen, Einschränkungen der physischen Mobilität sowie höhere Preise und Knappheit von Artikeln. Darüber hinaus stellte UNOCHA fest, dass ‚einige Binnenvertriebene auf die Einbindung nicht autorisierter Anbieter zurückgriffen, um den Auszahlungsprozess zu ermöglichen, die ihnen aufgrund der Schließung von Banken eine erhebliche Provision für den Zugriff auf ihr Geld in Rechnung stellten‘. Schließlich erklärte die UNOCHA auch, dass das WFP aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 auf die irakische Wirtschaft seine Liste der ‚Personen, die als am stärksten von Ernährungsunsicherheit bedroht identifiziert wurden", um weitere 10.000 Binnenvertriebene und 35.000 Flüchtlinge erweitert habe‘.
160 
Darüber hinaus gab UNAMI an, ‚glaubwürdige Berichte über die soziale Stigmatisierung infizierter Personen in ihren Gemeinden, einschließlich verbaler und physischer Angriffe auf sie und ihr Eigentum‘ erhalten zu haben. In dem Bericht wurde festgestellt, dass die COVID-19-Krise zusammen mit dem Rückgang des Ölpreises die wirtschaftliche Situation im Irak stark beeinträchtigt hat...
161 
In Bezug auf die Auswirkungen von COVID-19 auf das Gesundheitssystem im Irak stellte das Zentrum für Bildung für Frieden im Irak (EPIC) fest, dass die Zahl der COVID-19-Fälle seit Mitte Mai exponentiell gestiegen ist. Der Bericht fügte hinzu, dass sich die Situation in vielen irakischen Krankenhäusern rapide verschlechterte, da Wellen neuer Fälle auf diese außerordentlichen Druck ausübten, und ihr überarbeitetes und unterversorgtes Personal überforderten. Darüber hinaus zeigten die WHO-Daten, dass 6,2% COVID-19-Fälle Angehörige des Gesundheitssektors selbst waren, was katastrophale Auswirkungen auf das Gesundheitssystem im Irak haben könnte, weil dieses bereits unter einer begrenzten Anzahl von Gesundheitsdienstleistern leidet. Schließlich nimmt der EPIC-Bericht an, dass die tatsächliche Zahl der COVID-19-Todesfälle höher sein könnte als die offiziellen, da es schwierig ist, Todesfälle zu registrieren, die außerhalb von Krankenhäusern auftreten.
162 
In Bezug auf die Auswirkungen von COVID-19 auf die Bildung erklärte UNICEF schließlich, dass die Schulen im föderalen Irak seit dem 27. Februar 2020 geschlossen sind, um die Verbreitung des Virus zu begrenzen. Die Schließung von Schulen wurde jedes Mal verlängert, wenn das Gesundheitsministerium Ausgangssperren und Bewegungsbeschränkungen verlängerte. Laut UNICEF haben alle Kinder im schulpflichtigen Alter, die rund 30 Prozent der geschätzten Bevölkerung von 37 Millionen Menschen ausmachen, keinen Zugang zum Lernen.“(Freie Arbeitsübersetzung des Berichterstatters: „The World Health Organization (WHO) stated that as of 17 July 2020, there have been 83 867 confirmed cases of COVID-19, with 3 432 deaths in Iraq.203 In an attempt to limit the spread of the pandemic, the Iraqi government announced a nation-wide curfew that entered into force on 17 March 2020; in the KRI, the curfew started on 14 March 2020.204 According to UNHCR COVID-19 update published on 12 July 2020, the KRG extended movement restrictions until further notice and banned movement between governorates. The Government of Iraq imposed partial curfew from 19:00 to 06:00 during weekdays and 24 hours during weekends in the central and southern governorates. Moreover, mass gatherings as well as the majority of public spaces were closed until further notice at a national level.UNOCHA reported on the impact of COVID-19 and the consequent movement restriction measures on IDPs. The impact included delayed cash distributions, limitation on physical mobility, and increased prices and scarcity of items. Additionally, UNOCHA observed that ‘some IDPs resorted to engaging unauthorized vendors to enable the cash-out process, who charged them a significant commission to access their money’ due to the closure of banks. Finally, UNOCHA also stated that due to the COVID-19 impact on the Iraqi economy, the WFP extended its list of ‘people identified as most at risk of food insecurity’ to include additional 10 000 IDPs and 35 000 refugees.Moreover, UNAMI stated that it received ‘credible reports of social stigmatization of infected persons in their communities, including verbal and physical attacks against them and their property’.210 The report observed that the COVID-19 crisis, together with the drop in oil prices, had severely affected the economic situation in Iraq.211 The Security Council Report on the Implementation of Resolution 2470 (2019) stated that on 7 April 2020, the Iraqi government allocated a sum of 600 billion IQD (500 million USD) ‘to mitigate the economic impact of the curfew on approximately 10 million affected citizens over the next two months’.Regarding the impact of COVID-19 on the healthcare system in Iraq, Education for Peace in Iraq Center (EPIC) observed that there has been an exponential increase in the number of COVID-19 cases since mid-May. The report added that the ‘situation at many of Iraq’s hospitals deteriorated rapidly, as waves of new cases exposed their capacity to cope with extraordinary pressure and overwhelmed their overworked and under-resourced staff. Moreover, WHO data showed that 6.2 % of the COVID-19 cases were Health Care Providers214, which might have catastrophic repercussions on the healthcare system in Iraq, which is already suffering from a limited number of health care providers. Finally, the EPIC report suggested that the actual numbers of COVID-19 deaths might be higher than the official ones due to the difficulty in registering death cases that occur outside hospitals.Finally, regarding the impact of COVID-19 on education, UNICEF stated that schools in federal Iraq have been closed since 27 February 2020 in order to limit the spread of the virus. Closure of schools was extend each time the Ministry of Health extended curfews and movement restriction. This, according to UNICEF, ‘leaves all school-age children, who make up around 30 per cent of the estimated population of 37 million, without access to learning.’“)
163 
Das Norwegian Refugee Council (Downward Spiral: the economic impact of Covid-19 on refugees and displaced people, September 2020, S. 7, 10, 11) hat in einer Umfrage ermittelt, dass 78 % der Befragten angegeben hätten, seit März 2020 ihre Arbeit oder ihre Einkunftsquelle verloren zu haben – begründet durch nationalen Lockdown, Maßnahmen der Öffentlichen Gesundheit, Unterbrechungen von Handels- und Wirtschaftsketten sowie den Auswirkungen der Pandemie auf die globale Finanzwelt. Gleichzeitig wird als Ergebnis einer weiteren Umfrage mitgeteilt, das sich 28 % der Befragten Geld leihen mussten, um ihre Lebensmittelversorgung, ihre Ausbildung oder ihre Miete aufrecht zu erhalten. Diesbezüglich wird weiter ausgeführt, dass die finanziellen Engpässe (mit der Folge der Überschuldung) mit der Zeit zunähmen. Weiter berichteten 55 % der Befragten, dass sie weniger Zahlungen von im Ausland befindlichen, vermögenderen Verwandten oder Bekannten erhalten hätten. Ferner berichteten 66 % der Befragten, dass sie die Anzahl ihrer täglichen Mahlzeiten seit Beginn der Pandemie reduzieren mussten. In diesem Zusammenhang berichtet NRC davon, dass es zu einem signifikanten Preisanstieg in Bezug auf Reis, Weizenmehl Linsen im Vergleich zur vorpandemischen Zeit gekommen sei. (a. a. O. S. 17). Ferner wird davon berichtet, dass 73 % der Befragten angegeben hätten, dass die Unfähigkeit oder jedenfalls Schwierigkeit, die eigene Miete zu zahlen, eine der sozio-ökonomischen Hauptschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Pandemie darstelle (a. a. O. S. 20). 83 % der im Irak Befragten gaben an, dass es aufgrund der Pandemie unwahrscheinlicher geworden sei, dass sie ihre Kinder in die Schule schicken könnten/würden (a. a. O. S. 21).
164 
Der UN Sicherheitsrat (/2020/1099, Implementation of resolution 2522 (2020), Report of the Secretary-General, 10 November 2020, S. 4) berichtet im Hinblick auf die Corona-Pandemie von folgender Entwicklung im Jahre 2020: Die COVID-19-Pandemie beeinträchtigte weiterhin das tägliche Leben im Irak und blieb ein Schwerpunkt der Regierungstätigkeit, geleitet und koordiniert vom Hohen Komitee für Gesundheit und nationale Sicherheit unter dem Vorsitz des Premierministers. Am 15. August verlängerte das Komitee die teilweise Ausgangssperre auf sieben Tage in der Woche, schränkte die Bewegungsfreiheit zwischen den Gouvernements ein und verbot alle touristischen Reisen in den Irak, obwohl die Flughäfen für kommerzielle Passagierflüge geöffnet blieben. Am 7. September beschloss das Komitee neue Gesundheitsmaßnahmen, die eine Erhöhung der Anwesenheit des Personals in staatlichen Einrichtungen auf 50 Prozent und die Wiedereröffnung aller Landgrenzübergänge für kommerzielle Zwecke beinhalteten. Es erteilte auch der Unabhängigen Hohen Wahlkommission die Erlaubnis, Wählerregistrierungszentren zu eröffnen und ihr Personal von der Ausgangssperre zu befreien.(Freie Arbeitsübersetzung des Berichterstatters: „The COVID-19 pandemic continued to affect daily life in Iraq and remained a focus of Government activity, directed and coordinated by the High Committee for Health and National Safety, chaired by the Prime Minister. On 15 August, the Committee extended the partial curfew to seven days a week, restricted movements between governorates and banned all tourist travel to Iraq, although airports remained open to commercial passenger flights. On 7 September, the Committee adopted new health measures that included increasing staff attendance in government institutions to 50 per cent, and the reopening of all land border crossings for commercial purposes. It also granted the Independent High Electoral Commission permission to open voter registration centres and to exempt its staff from curfew regulations.“) Die COVID-19-Pandemie bleibt ein Schwerpunkt der Bemühungen und eine große Herausforderung für das irakische Gesundheitssystem und die humanitären Akteure, da sie die Gefährdung von Vertriebenen und Rückkehrern erhöht, bestehende Zugangsprobleme vergrößert und die Logistik erschwert. Die Zahl der vom irakischen Gesundheitsministerium gemeldeten Fälle stieg bis zum 5. Oktober auf 379.141, darunter 9.339 Todesfälle. Die Bekämpfung der weit verbreiteten Übertragung erfordert dringende Maßnahmen, einschließlich einer Überarbeitung der Bereitschafts- und Notfallpläne des Landes, um auf einen schnellen Anstieg der Fälle zu reagieren. Da sich bis Anfang Oktober 16.931 Mitarbeiter des Gesundheitswesens mit dem Virus infiziert haben, bleibt das Risiko eines Zusammenbruchs des Gesundheitssystems eine ernste Sorge. Unterdessen wirkte sich die Krise weiterhin auf die sozioökonomische Situation der am meisten gefährdeten Menschen im Irak aus.(A. a. O. S. 12: „The COVID-19 pandemic remains a focus of efforts and a significant challenge to the Iraqi health system and humanitarian actors, increasing vulnerabilities among displaced people and returnees, adding to pre-existing access challenges and complicating logistics. The number of cases reported by the Ministry of Health of Iraq rose to 379,141, including 9,339 deaths, as at 5 October, at which point there were more than 62,620 active cases, the majority of which were treated at home. Tackling the widespread transmission requires urgent measures, including a revision of the country’s preparedness and emergency plans to respond to a rapid increase in cases. With 16,931 health workers infected with the virus by early October, the risk of collapse of the health-care system remains a serious concern. Meanwhile, the crisis continued to affect the socioeconomic situation of the most vulnerable people in Iraq.“)
165 
Weiter wird davon berichtet, dass die erforderlichen Mittel zur Finanzierung humanitärer Interventionen allgemein sowie konkret bezogen auf die Corona-Pandemie nur unzureichend durchfinanziert sind: Die verstärkten Bemühungen zur Unterstützung der Regierung bei der Bekämpfung der Pandemie sind noch nicht ausreichend finanziert. Der berechnete Bedarf zur Finanzierung angemessener humanitärer Maßnahmen beläuft sich auf 662,2 Mio. $, davon 264,8 Mio. $ für COVID-19-bezogene Arbeit und 397,4 Mio. $ für andere Arbeitsbereiche. Zum 1. Oktober waren der humanitäre Aktionsplan und der COVID-19-Aktionsplan jeweils zu 68 Prozent bzw. 44 Prozent finanziert.(A. a. O. S. 13: „Increased efforts to assist the Government’s response to the pandemic have yet to be adequately funded. The calculated requirement to fund appropriate humanitarian action stands at $662.2 million, including $264.8 million for COVID-19-related work and $397.4 million for other areas of work. As of 1 October, the humanitarian response plan and COVID-19 response plan were 68 per cent and 44 per cent funded, respectively.“) Der Schutz der 1,4 Millionen Vertriebenen vor der Ausbreitung von COVID-19 war ein Hauptanliegen der humanitären Akteure.(A. a. O. S. 13: „Protecting the 1.4 million dislaced persons from the spread of COVID-19 has been a major concern of humanitarian actors.“)
166 
Um den Schutz zu verbessern und die Widerstandsfähigkeit der vertriebenen Familien zu erhöhen, stellte der UNHCR weiterhin Bargeld und Hygieneartikel für vertriebene Familien zur Verfügung. Bis zum 12. September 2020 hatten insgesamt 98.153 Flüchtlinge und intern vertriebene Familien Bargeld in Höhe von rund 200 US-Dollar pro Familie sowie 69.078 Hygieneartikel für Frauen und Mädchen erhalten.(A. a. O. S. 13: „So as to improve protection and increase the resilience of displaced families, UNHCR continued to provide cash assistance and sanitary kits to displaced families. As at 12 September, a total of 98,153 refugees and internally displaced families had received cash assistance of around $200 per family, along with 69,078 sanitary kits for women and girls.“)
167 
Das Welternährungsprogramm hat festgestellt, dass mehr als 3 Millionen Menschen nicht genug zu essen haben, was auf einen durch COVID-19 verursachten Einkommensrückgang zurückgeführt wird.(A. a. O. S. 13: „The World Food Programme detected that over 3 million people do not have enough food, which is attributed to a drop in income brought about by COVID-19.“)
168 
Schon vor der Pandemie benötigten mehr als 2,6 Millionen Kinder, darunter 1,5 Millionen Rückkehrer, 775.000 intern vertriebene Kinder und 98.000 Flüchtlingskinder, Unterstützung, um Zugang zu Bildung zu erhalten, während zwischen 20.000 und 45.000 Kinder ohne zivilrechtliche Papiere nicht in der Lage waren, sich einzuschreiben oder in eine weiterführende Schule zu gehen. Die Vereinten Nationen unternahmen gemeinsam mit den zuständigen Ministerien und/oder Institutionen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Geburtsurkunden und andere Dokumente für Kinder an alle Bürger ausgegeben werden. Diese Bemühungen umfassen die Fürsprache mit dem Bildungsministerium, damit Kinder, die das schulpflichtige Alter erreicht haben, ohne Einschränkungen bezüglich der erforderlichen Dokumente eingeschult werden können. Inzwischen hat UNHCR in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium mobile zivile Dokumentationsmissionen in den am stärksten vom Konflikt betroffenen Gebieten eingerichtet, um Familien, denen verschiedene Arten von Dokumenten, einschließlich Geburtsurkunden, fehlen, mit Personaldokumenten auszustatten.(A. a. O. S. 13: „Even before the pandemic, more than 2.6 million children, including 1.5 million returnees, 775,000 internally displaced children and 98,000 refugee children, required assistance to access education, while between 20,000 and 45,000 children without civil documentation were unable to enrol or to move on to secondary school. United Nations entities jointly undertook advocacy initiatives with relevant government ministries and/or institutions so as to ensure that birth certificates and other documents for children were provided to all citizens. Those efforts include advocacy with the Ministry of Education to allow children who reach school -going age to enrol without restrictions regarding required documentation. Meanwhile, UNHCR, in collaboration with the Ministry of Interior, supported mobile civil documentation missions in the areas most affected by conflict in order to provide civil documentation for families who are missing different types of documents, including birth registration.“)
169 
Die COVID-19-Krise wirkte sich auch negativ auf die wirtschaftliche Sicherheit der Iraker und die Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen aus. Um auf diese Sekundäreffekte zu reagieren, hat das Länderteam der Vereinten Nationen einen sozioökonomischen Reaktionsplan für den Irak entwickelt, um die Kluft zwischen humanitären, entwicklungspolitischen und friedensfördernden Maßnahmen zu überbrücken. Der Plan, der auf 1,4 Milliarden Dollar geschätzt wird (derzeit zu 40 Prozent finanziert), stellt ein integriertes Unterstützungspaket dar, um die wichtigsten Bedürfnisse zu decken und Menschen zu schützen, die Gefahr laufen, zurückgelassen zu werden, einschließlich Frauen und Mädchen.(A. a. O. S. 14: „The COVID-19 crisis also negatively affected the economic security of Iraqis and the delivery of basic services. In order to respond to these secondary effects, the United Nations country team completed a socioeconomic response plan for Iraq to bridge the gap between humanitarian, development and peacebuilding efforts. The plan, estimated at $1.4 billion (currently funded at 40 per cent), presents an integrated support package to address the most pertinent needs and protect people who risk being left behind, including women and girls.“)
(3)
170 
Die Kläger erfüllen quasi alle „Risikofaktoren“, die im Hinblick auf die Probleme, denen sich Binnenvertriebene bzw. Rückkehrer aus dem Ausland ausgesetzt sehen bzw. die mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie einhergehen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger, ist von einer Verletzung in/von Art. 3 EMRK auszugehen, müsste die Familie in den Irak zurückkehren.
171 
Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass im Rahmen der Rückkehrbeurteilung auch der Kläger im Verfahren A 13 K 3885/18 als Ehemann der Klägerin zu 1 und Haupternährer der Kernfamilie, zu berücksichtigen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris) ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Selbiges muss auch bei der Frage der Rückkehrperspektive i. R. d. Art. 3 EMRK gelten. Gleichermaßen in die Beurteilung mit einzustellen ist aber, dass zwei minderjährige Kinder der Klägerin zu 1 sowie des Klägers im Verfahren A 13 K 3885/18 noch im Irak leben und auf die materielle Unterstützung der Eltern angewiesen sind. Sie sind daher bei der Rückkehrbeurteilung ebenfalls (zusätzlich zu den Klägern zu 2 und 3 sowie dem weiteren minderjährigen Kläger im Verfahren A 14 K 1369/21) zu berücksichtigen. Angesichts der Vielzahl der unterhaltsbedürftigen, bedarfssteigernden Familienangehörigen (selbst bei Außerachtlassung der Klägerin im Verfahren A 13 K 4095/18 sowie der Schwiegermutter der Klägerin zu 1) erscheint es daher ausgeschlossen, dass es dem Kläger im Verfahren A 13 K 3885/18 gelingen würde, eine die existentiellen Bedürfnisse der Familie sichernde Erwerbstätigkeit zu finden. Da auch andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen (s. o.), insbesondere der Schwiegervater der Klägerin zu 1 zwischenzeitlich verstorben ist und damit als Haupternährer der im Irak verbliebenen Familienangehörigen nicht mehr zur Verfügung steht, erscheint eine Verelendung der Kläger ohne Inanspruchnahme humanitärer Hilfe unausweislich. Letztere kann allerdings nicht als gesichert angenommen werden. Vielmehr erscheint eine solche unter Berücksichtigung der zitierten Erkenntnisquellen (insbesondere zum Verhältnis von verfügbarer und erforderlicher humanitärer Hilfe) äußerst unsicher. Nach alledem drohte der Familie und damit auch den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung in Art. 3 EMRK.
3.
172 
Die Abschiebungsandrohung und die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung sind rechtswidrig und daher aufzuheben.
173 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nur zuständig, wenn keine Anerkennung als Asylberechtigter (Nr.1), keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2), keine Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 2a) und keine Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfolgt oder die Abschiebung ausnahmsweise ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3). Die Zuständigkeit des Bundesamts für den Erlass einer Abschiebungsandrohung besteht im Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr), da in diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Schutzformen besteht.
174 
Die in Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls mit aufzuheben, denn ihr ist durch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung die Grundlage entzogen. In Ermangelung eines entsprechenden Bundesamtsbescheids ist dieses für die Befristungsentscheidung nicht (mehr) zuständig (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2, § 75 Nr. 12 AufenthG).
4.
175 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei bewertet das Gerichte die drei beantragten Schutztatbestände als gleichwertig, was zu der tenorierten Kostenverteilung führt.

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