Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (13. Kammer) - A 13 K 3434/24
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.08.2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und seine Asylanerkennung, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, höchst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten und wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.08.2024, mit welchem die begehrten Schutztatbestände versagt und ihm gegenüber die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde.
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Der durch Personaldokumente ausgewiesene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger vom Volk der Türken und islamischen Glaubens. Er reiste laut Akteneintrag am 24.10.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.11.2023 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 11.06.2024.
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Dabei gab der Kläger an, er sei am 04.10.2023, nach Vorlage und Kontrolle seines echten Reisepasses, von einem der Istanbuler Flughäfen aus nonstop nach Deutschland (Stuttgart) geflogen, nachdem er wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung bereits lange verurteilt gewesen sei und nachdem er seine hierzu ausgeurteilte Strafe auch schon komplett abgesessen gehabt habe.
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Auf die Frage danach, weshalb er dann in Deutschland Asyl beantragt habe, gab der Kläger an, er sei der Meinung, in seinem damaligen Strafprozess habe die Justiz nur einen Teil seines tatsächlichen Engagements in der Gülen-Bewegung an die Oberfläche gebracht und zum Gegenstand seiner Verurteilung gemacht. Seiner Einschätzung nach drohe ihm in der Türkei eine erneute Verurteilung – und zwar für den Fall, dass die Justiz alles Weitere herausfinden würde. Im Wesentlichen handle es sich bei dem noch nicht Herausgefundenen um den Umstand, dass er Fethullah Gülen schon in den 70er Jahren kennengelernt habe und dass dieser ihn gelehrt habe. Der Kläger sei auch zweimal in Amerika gewesen und habe Gülen persönlich besucht.
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Auf den Vorhalt des Bundesamts, wonach aktuell doch niemand gegen ihn ermittele und niemand ihm konkret etwas tue, antwortete der Kläger, es gebe aber immer noch die Möglichkeit, wegen ‚erneuter Strukturierung‘ wieder festgenommen zu werden. Wenn er zurückkehren würde, würden sie ihn unter sehr schlechten Bedingungen befragen oder verhören. In der Türkei habe er allein wegen des Drucks und des Gefühls der Verfolgung nicht mehr leben können. Im Moment seien dort die Bedingungen zu schlecht.
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Mit Blick auf seine persönlichen Verhältnisse erklärte der Kläger, er habe nach dem Abitur Veterinärmedizin bis zum Abschluss studiert und als Tierarzt gearbeitet. Zudem habe er Soziologie bis zum Ende studiert. In der Türkei habe er seine Großfamilie. Weiter gab er an, dass er einen volljährigen Sohn und zwei Onkel im Bundesgebiet habe.
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Mit Schreiben vom 21.06.2024 erläuterte der Kläger gegenüber dem Bundesamt nochmals seine Flugroute und legte zur Stützung seines Sachvortrags etliche Dokumente vor.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30.08.2024 versagte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung, den subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung in die Türkei an. Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet.
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Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es fehle nach dem Sachvortrag des Klägers jeder Hinweis darauf, dass er in der Türkei im Zeitpunkt seiner Ausreise (noch) persönlich von Verfolgung betroffen wäre. Sein Verfahren sei beendet gewesen, die Ausreisesperre gegen ihn sei nicht mehr in Kraft gewesen und er habe eigenen Angaben zufolge nach Vorlage und Kontrolle seines echten Reisepasses ungehindert aus Istanbul auf dem Luftweg ausreisen können.
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Zwar könne im Falle des unverfolgt (sic!) ausgereisten Klägers nicht denklogisch ausgeschlossen werden, dass man ihn vielleicht erneut verfolgen könnte. Allerdings reiche diese lediglich abstrakt bestehende Möglichkeit einer erneuten Verfolgung mit Blick auf den rechtlich geforderten Wahrscheinlichkeitsmaßstab eindeutig nicht aus. Denn ob die türkische Justiz von den vorgetragenen Sachverhalten – ihre Existenz an dieser Stelle einmal ungeprüft vorausgesetzt – jemals Kenntnis erlangen würde und ob sie diesen Sachverhalten eine Bedeutung beimessen würde und ob sie diese Sachverhalte als ausreichend für eine erneute Strafverfolgung des Klägers bewerten würde, sei dem vorgetragenen Sachverhalt nach vollkommen offen. Der Kläger müsse sich bei dieser Sachlage darauf verweisen lassen, dass ihm eine Rückkehr in die Türkei zumutbar sei und dass er dort mit seiner – so jedenfalls seine Aussage – verbliebenen subjektiven Furcht vor erneuter Verfolgung werde leben müssen. Auch die anderen beantragten Schutztatbestände seien abzulehnen.
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Der Kläger hat am 01.10.2024 die vorliegende Klage erhoben. Zu dessen Begründung bekräftigt er zunächst seine beim Bundesamt gemachten Angaben und teilt zuletzt noch mit, dass er von „X“ (ehemals Twitter) die Mitteilung erhalten habe, dass sein Account – der unter seinem vollständigen Klarnamen geführt werde – aufgrund der Entscheidung des 12. Strafgerichtshofs in Ankara gemäß Art. 8/A des türkischen Gesetzes Nr. 5651 in der Türkei gesperrt worden sei. Ferner hat der Kläger noch eine rechtliche Einschätzung seines türkischen Rechtsanwalts, der ihn auch vor dem EGMR vertrete, zu dessen Gefährdungslage in der Türkei vorgelegt. Weiter hat er eine Stellungnahme von A. A. vorgelegt, welche die langjährige Zugehörigkeit des Klägers zur Hizmet-Bewegung sowie das damit verbundene hohe persönliche Risiko im Falle einer Rückkehr bestätige. Der Kläger hat überdies eine Übersicht über Zeiten und Fristen zur Haftstrafe sowie eine Auskunft über Beschäftigungszeiten vorgelegt; letztere belege die Entlassung des Klägers aus dem Staatsdienst gemäß Notstandsdekret und damit ein faktisches Berufsverbot für ihn. Schließlich hat der Kläger noch eine Stellungnahme des Vereins Weltanwälte zu seiner Person sowie das gegen ihn ergangene Urteil in Übersetzung vorgelegt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
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weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt,
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und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.08.2024 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 06.08.2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
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Die Beteiligten sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel betreffend die Türkei hingewiesen worden. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Dem Gericht haben die elektronisch geführten Akten der Beklagten vorgelegen. Hierauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Nach Übertragung des Rechtsstreits auf diesen durch die Kammer entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 30.08.2024 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO).
1.
- 25
Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, weil er Flüchtling i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ist.
a)
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Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer gem. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG) oder wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen. Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten.
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Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
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Zwischen den in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
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Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal "...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BverwGE 146, 67 = juris Rn. 32 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 40 ff.).
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Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist.
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Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936Rn. 32 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - NVwZ 2011, 1463Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - juris Rn. 43). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU); es besteht in einem solchen Fall die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
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Das Gericht trifft seine Entscheidung dabei gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen (vgl. auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU), sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82; vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71,180 = juris Rn. 16; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990,171).
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Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d. h., unter Angabe genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose und schlüssige Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ-RR 1990, 379; Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 434.93 - NVwZ 1994,1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 80 = DVBl 1988, 653; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 C 109.84 - NVwZ 1990, 171).
b)
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Gemessen hieran ist der Kläger Flüchtling. Dabei legt das Gericht den klägerischen Sachvortrag als glaubhaft zugrunde (dazu aa)). Hieraus ergibt sich eine beachtliche Verfolgungsgefahr, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (dazu bb)).
aa)
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Es steht außer Frage, dass das grundhaft vom Kläger geschilderte Rahmengeschehen der Wahrheit entspricht. Konsequenterweise hat auch das Bundesamt im angegriffenen Bescheid die Glaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags nicht in Zweifel gezogen. Vom Kläger hinreichend i. S. d. Art. 4 Abs. 2, 3 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU belegt sind seine Verurteilung als Gülen-Anhänger wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation durch die 2. Kammer des Schwurgerichts Bursa auf der Grundlage von § 314/2 TCK zu 8 Jahren, 16 Monaten (sic!) und 15 Tagen sowie, dass er diese Strafe abgesessen hat, wobei er nach 6 Jahren und 5 Tagen vorzeitig und auf Bewährung bereits am 31.01.2023 aus der Haft entlassen wurde, ferner, dass der Kläger gegen dieses Urteil beim EGMR Klage erhoben hat (Application no. 31107/22, Halil ATADİL against Türkiye and 199 other applications, wobei der Kläger als Nr. XXX der angehängten Liste geführt wird, vgl. https://hudoc.echr.coe.int/tur#{%22itemid%22:[%22001-243488%22]} ), dass er als ehemaliger Amtsveterinär mit dem Vermerk 137 (KHK-, d.h. notstandsdekret-bedingt) aus dem Staatsdienst entlassen wurde und dass über ihn seitens der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu (vgl. …) bereits im Jahre 2017 (vor der Verurteilung) berichtet wurde, dass er als flüchtiger Gülen-Anhänger verhaftet und des Dienstes enthoben worden sei. Ferner hat der Kläger Nachweise dazu erbracht, dass sein Twitter-Account aufgrund einer gerichtlichen Anordnung (Ankara 12. Strafgerichtshof des Friedens: XXXX/XXXX Dis) in der Türkei gesperrt wurde, nachdem er selbst kritische Tweets über den türkischen Staatspräsidenten bzw. dessen Ehefrau abgesetzt hatte. Schließlich hat der Kläger weitere exilpolitische Aktivitäten durch ein Bestätigungsschreiben des Vereins Dialog und Bildung Hohenzollern e.V. vom 13.01.2025 sowie des Vereins Weltanwälte e.V. vom 03.11.2025 vorgelegt.
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All diese Unterlagen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in ein in sich stimmiges Gesamtbild eingebettet, aus dem ersichtlich ist, dass es sich bei dem 1965 geborenen Kläger um einen Anhänger der Hizmet-Bewegung quasi der ersten Stunde handelt, der im Zuge seines Studiums ab 1976 in Izmir mit Fethullah Gülen und dessen direktem Umfeld unmittelbar in Berührung gekommen ist und dessen islamisch geprägtes Welt- und Familienbild sich seitdem konsequent durch sein gesamtes Auftreten und seinen früheren Alltag in der Türkei zieht. So ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die beim Bundesamt gemachten, im dortigen Protokoll aber nur indirekt wiedergegebenen Aussagen des Klägers, wonach er seine Kinder auf einer Gülen-Schule hat unterrichten lassen sowie im Kimse-Yok-Mu-Verein aktiv war, ebenso zutrifft wie die in der mündlichen Verhandlung breiter diskutierte Problematik der Verwendung der ByLock-App als Anhaltspunkt/Vorwand für eine Verurteilung des Klägers wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Hierzu hat der Kläger nachvollziehbar angegeben, dass er diese App – wie unzählige andere Personen in der Türkei auch – legal heruntergeladen und genutzt habe und dass in den Chatverläufen, die der türkische Staat von ihm sichergestellt habe, offensichtlich nichts Kompromittierendes gefunden wurde, denn andernfalls wäre dieses Material gegen den Kläger verwendet worden. Tatsächlich wurde dem Kläger – wie ebenfalls unzähligen anderen Personen auch – lediglich der Vorwurf gemacht, die App überhaupt genutzt zu haben (siehe hierzu die EGMR-Entscheidung im Verfahren Demirhan und andere vs. die Türkei, Applications nos. 1595/20 and 238 others, Urteil vom 03.11.2025, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-244217%22]}).
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bb)
Ausgehend hiervon ist abweichend vom angegriffenen Bundesamtsbescheid zunächst anzunehmen, dass der Kläger vorverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, weshalb ihm die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie zugutekommt.
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Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Verurteilung des Klägers, die dieser abgesessen/verbüßt hat, um eine unverhältnismäßige bzw. diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG handelt, die in Anknüpfung an den Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfolgt ist.
(1)
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Nachdem am 15.07.2016 angeblich von Gülen-Anhängern im Militär ein Putschversuch gegen die türkische Regierung unter Präsident Erdogan unternommen worden war, wurden in der Folge der Staatsapparat „gesäubert“ und Gülen-Anhänger in großer Zahl verfolgt. Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als „Fetullahçı Terör Örgütü - (FETÖ)“, „Fetullahistische Terror Organisation“, tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung „Paralel Devlet Yapılanması (PDY)“, die „Parallele Staatsstruktur“ bedeutet (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, vom 20.05.2024, S. 4). Bereits am 27.05.2016 und damit vor dem Putschversuch vom 15.07.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.05.2016 als terroristische Organisation registriert wird. Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 29).
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Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiärztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 30).
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Laut Medienberichten zum achten Jahrestag (2024) des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerichten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintliche Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstrafen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen. Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden. Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen. Annähernd 23.900 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, 40.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen. 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen. Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch 2025. Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt.
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Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethullah Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde. Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben. Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängeri dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten „Säuberungsmaßnahmen“ zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen. Die Verhaftungen
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erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 30 f. m. w. N.).
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Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben. Mitunter werden „Nicht-Gülenisten“ als Gülen-Mitglieder oder -Anhänger gebrandmarkt und von den Behörden als solche behandelt. In diesem Fall könnten beispielsweise Oppositionelle, Gewerkschaftsaktivisten, Journalisten und Akademiker, die sich kritisch über Regierung äußern, in Betracht kommen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 33).
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Menschenrechtsbeobachter haben ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die türkische Regierung keine klaren Kriterien veröffentlicht hat, anhand derer Personen mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden können. Bereits am 03.09.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende „Liste von sechzehn Kriterien“, die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in
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unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als „Terroristen“ bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, „die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden“. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App „ByLock“; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten „parallelen Struktur“; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen, wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes „Kimse Yok Mu“; der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Weitere Kriterien sind u. a.: die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten
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der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen. Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss. Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 34).
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Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein. Moderate Richter tendieren zwischen „passiven“ und „aktiven“ Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während
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Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich. Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u. a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden, noch sie diese konsequent anwenden. Selbst Personen, die keine Gülenisten waren, wie Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und linke Gewerkschaftsmitglieder, wurden beschuldigt, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben. Die Verwandten von hochrangigen Gülenisten sind besonders gefährdet, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen. Generell sind Familienangehörige mutmaßlicher Gülen-Anhänger betroffen gewesen, unter anderem durch Reiseverbote und/oder Passbeschlagnahmungen, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 35).
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Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, das sog. „FETÖ-Meter“. Diese Kriterien sind in vier Kategorien gruppiert, nämlich: jene, die unmittelbar den Kernbereich des Privatlebens der profilierten Person betreffen; diejenigen, die sich auf das Berufsleben (ab der Kadettenzeit) der Person beziehen; diejenigen, die sich auf das soziale Umfeld und die Zugehörigkeit der profilierten Person beziehen; diejenigen, die sich auf die Verwandten der profilierten Person beziehen. Zu den Kriterien gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Das
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FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool u. a. etwa eine Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App „ByLock“ waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet. Der FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem „Code 36“ kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen. Die Entlassenen verlieren ihr Einkommen und ihre Sozialleistungen, darunter auch den Zugang zu Krankenversicherung und Pensionsleistungen. Es ist ein soziales Stigma, ein Gülen-Mitglied zu sein, weshalb sich viele Bürger von ihnen distanzieren, und Bekannte innerhalb des sozialen Umfeldes von Gülen-Mitgliedern brechen die Kontakte ab. Diese Haltung beruht nicht immer auf Hass und Abneigung, sondern ist eine Form des Selbstschutzes, aus Angst strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie mit Personen der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden. Infolgedessen haben vermeintliche oder tatsächliche Gülen-Mitglieder auch ihren Arbeitsplatz verloren oder fanden keine (neue) Anstellung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 35 f.).
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Die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten bleibt in der Türkei im Bereich Terrorismus/Staatsschutz stark beeinträchtigt und nicht durchgehend gewährleistet. Die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen haben in diesen Fällen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (vgl. vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 72). Belastbare Erkenntnisse, inwieweit in konkreten Einzelfällen - über öffentliche Vorverurteilungen hinaus - im Vorfeld eine tatsächliche Beeinflussung justizieller Entscheidungen stattgefunden hat, lassen sich indes kaum gewinnen. Bereits im Rahmen von Ermittlungen können noch vor formeller Anklageerhebung unter Umständen weitgehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen erwirkt werden wie Untersuchungshaft oder Ausreisesperren. Gem. Art. 100 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) müssen für die Anordnung der Untersuchungshaft konkrete Beweise für die Annahme eines dringenden Tatverdachts und ein Haftgrund vorliegen. In der Praxis kann es, vor allem bei politisch geprägten Tatvorwürfen, vorkommen, dass die Ermittlungen auf pauschale Behauptungen bzw. Beschwerden oder Anzeigen Dritter gestützt sind. Damit können Betroffene bereits vor einem gerichtlichen Urteil erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt werden, was eine abschreckende Wirkung bei der Ausübung von Rechten bedingt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht a. a. O., S. 11 f.).
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Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist konkret bezogen auf den Kläger und die Umstände seiner Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe, seiner Entlassung aus dem Staatsdienst und der quasistaatlichen Berichterstattung über seine Zugehörigkeit zur Hizmet-Bewegung anzunehmen, dass die Verurteilung den erforderlichen Politmalus (hierzu BeckOK MigR/Wittmann, 23. Ed. 1.10.2025, AsylG § 3a Rn. 33-37a) aufweist.
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Dies ergibt sich zunächst allgemein daraus, dass den zitierten Erkenntnisquellen entnommen werden kann, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen vermeintliche Gülen-Anhänger willkürlich aufgenommen werden und rechtsstaatliche Grundsätze bei der Urteilsfindung vielfach missachtet werden. So liegt der Fall auch beim Kläger, wie sich insbesondere aus den parallelen Verfahren anderer Gülen-Anhänger beim EGMR zeigt, welche mit dem Kläger dasselbe Verfolgungsschicksal teilen:
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Der EGMR hat bereits im Verfahren Turan und Andere vs. TÜRKİYE (abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22appno%22:[%2275805/16%22],%22itemid%22:[%22001-213369%22]}) am 23.11.2021 ein Urteil zu 427 türkischen Richtern und Staatsanwälten gefällt, darunter Mitglieder des Kassationsgerichtshofs und des Staatsrates [oberstes Verwaltungsgericht], die wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung aus dem Staatsdienst entlassen und festgenommen worden waren. Gemäß EGMR-Urteil war deren Inhaftierung willkürlich und damit rechtswidrig. Die Türkei wurde deshalb zu Schadensersatzzahlungen von 5.000 EUR pro Person verurteilt. Im Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die besagten Vertreter der Justiz überhaupt in Untersuchungshaft genommen werden durften, da das türkische Recht dies für die Mitglieder der Justiz nicht erlaubt, mit Ausnahme bei unmittelbarer Verübung einer Straftat, worauf sich die türkische Regierung berief. Diese Begründung wies der EGMR als abwegig zurück, da die Mitgliedschaft in einer Organisation keine „in flagranti“-Tat sein könne. Anfang September 2022 entschied der EGMR, dass die Untersuchungshaft von 230 Richtern und Staatsanwälten nach dem gescheiterten Putsch 2016 rechtswidrig war und dass die Türkei jedem Antragsteller 5.000 Euro Schadenersatz zahlen muss. Bei 209 Beschwerdeführern habe die Untersuchungshaft nicht in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren stattgefunden, während bei den übrigen 21 Klägern die Verdachtsmomente keine Begründung für die Verhängung einer Untersuchungshaft konstituierten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 37; https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw49-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 ).
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Die Große Kammer des EGMR entschied im September 2023 neuerlich in einem Fall (Yüksel Yalçınkaya vs. Türkei, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-227636%22]}, Application no. 15669/20; Urteil vom 26.09.2023; Zusammenfassung abrufbar auf Deutsch unter https://share.google/lRUxIJ7KPdAdev1Ds), dass die Verurteilung eines Lehrers wegen seiner Verbindungen zur Gülen-Bewegung und somit als Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt durch ein türkisches Gericht aufgrund von Aktivitäten wie der Nutzung von ByLock oder eines Kontos bei der Asya-Bank rechtswidrig war. Das EGMR kritisierte die Verwendung der verschlüsselten Messaging-App „ByLock“ als Beweismittel durch die Türkei als weitreichend und willkürlich und ohne die notwendigen Garantien für ein faires Verfahren. Darüber hinaus wies das Gericht auf erhebliche Verfahrensmängel im Prozess hin, darunter die Tatsache, dass ihm kein Zugang zu Beweismitteln gewährt und keine unabhängige Prüfung von Daten gestattet wurde. Nichtsdestotrotz werden vermeintliche Gülen-Anhänger weiterhin wegen einstiger Verwendung von Bylock oder des Besitzes eines Kontos bei der Asya Bank verhaftet, so im Juli 2024. Im Falle des Beispiels von Yüksel Yalçınkaya setzte sich bei der Neuverhandlung des Verfahrens im September 2024 das 2. Landgericht in Kayseri über den EGMR hinweg und verurteilte Yalçınkaya erneut aufgrund derselben Anklage (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 40 f.).
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Am 25.06.2024 entschied der EGMR (Duymaz und andere vs. die Türkei, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-234413%22]}), dass für die Untersuchungshaft von 314 Personen nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 gegen Artikel 5 EMRK verstieß, da keine Gründe vorlagen, die einen hinreichenden Verdacht begründen konnten, dass die Betroffenen eine Straftat begangen hätten. Der EGMR erklärte auf der Grundlage der Gerichtsdokumente, dass die Mehrheit der Antragsteller als Nutzer der Messaging-App ByLock identifiziert wurde. Einige wurden aufgrund von Zeugenaussagen oder Konten bei der Gülen-nahen Bank Asya verdächtigt, mit der Gülen-Bewegung in Verbindung zu stehen, und einige aufgrund des Besitzes von Gülen-nahen Publikationen und/oder US-Ein-Dollar-Scheinen mit einer „F“-Seriennummer die den Anfangsbuchstaben des Vornamens „Fetullah“ bezeichnet, während andere aufgrund ihrer Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Gülen-nahen Einrichtungen und Organisationen verdächtigt wurden. Der EGMR hat jedoch mehrmals klargestellt, dass solche Aktivitäten bzw. Umstände nicht ausreichen, um zu beweisen, dass jemand ein Verbrechen begangen hat. - Das Gericht verurteilte Ankara zudem zur Zahlung von 5.000 Euro Schadenersatz sowie von Kosten und Auslagen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 37 f.).
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Der EGMR entschied weiter am 03.12.2024 in zwei getrennten Sammelurteilen (Kesler und andere vs. die Türkei / Sert und andere vs. die Türkei, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/tur#{%22itemid%22:[%22001-238263%22]}) erneut wegen der Verhaftung und Untersuchungshaft von insgesamt 379 Personen nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Der EGMR sah keine ausreichenden Gründe für ihre Inhaftierung vorliegen. Den Klägern wurde die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen, weil sie die ByLock-Messanger-App nutzten, Konten bei der Bank Asya unterhielten, Gülen-bezogene Publikationen und US-Ein-Dollar-Scheine mit einer Seriennummer „F“ (angeblich für „Fethullah“) und/oder ihre Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Institutionen und Organisationen, die alle von der türkischen Regierung als mit der Gülen-Bewegung verbunden angesehen werden. Darüber hinaus wurden Zeugenaussagen, die auf Verbindungen zur Bewegung hinweisen, Social-Media-Beiträge, die Teilnahme an oder die Abhaltung religiöser Versammlungen, die Kommunikation mit leitenden Führungskräften der Gülen-Bewegung, die Erleichterung der Kommunikation zwischen Gülen-Mitgliedern, der Aufenthalt in Gülen-nahen Häusern und die Durchführung verschiedener anderer Aktivitäten auf mutmaßlichen Befehl der Bewegung von den türkischen Gerichten auch als strafrechtliche Beweise gegen die Antragsteller verwendet. Das EGMR entschied, dass die Türkei gegen Artikel 5 EMRK verstieß, da es in den Fällen aller 379 Kläger keine ausreichenden Gründe für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gab. Das EGMR entschied, dass die Türkei 363 der 379 Kläger jeweils 5.000 Euro als Entschädigung für immaterielle Schäden sowie für Kosten und Auslagen zahlen muss (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 38).
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Jüngst am 22.07.2025 urteilte der EGMR in zahlreichen Parallelverfahren (Demirhan und andere vs. die Türkei, Applications nos. 1595/20, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/fre#{%22itemid%22:[%22001-244217%22]}; Analyse bei https://dtj-online.de/strassburg-endstation-fuer-tuerkei-demirhan-entscheidung-jetzt-rechtskraeftig/) über insgesamt 239 Klagen von (vermeintlichen) Gülen-Anhängern. Dabei knüpfte er an seine Rechtsprechung im Verfahren Yalçınkaya aus dem Jahre 2023 an. Erneut monierte der EGMR die unzureichende Beweisführung der türkischen Strafjustiz, die allein auf Grundlage alltäglicher Handlungen ausreichende Beweise für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation erkannte, um eine Verurteilung zu tragen – so konkret in Bezug auf die Nutzung der Messenger-App ByLock und das Führen von Konten bei der mittlerweile aufgelösten Asya-Bank. Auch frühere Verbindungen zu bestimmten Schulen oder Vereinen könnten nicht als Tathandlungen oder Beweise für einen Terrorismusvorwurf herhalten.
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Die Verurteilung des Klägers durch das Strafgericht in Bursa reiht sich in diese, vom EGMR monierte, unzureichende Beweisführung ein: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung plastisch, nachvollziehbar und im Einklang mit den zitierten Erkenntnismitteln dargelegt, dass sich der ihm gemachte Tatvorwurf darauf beschränkte, dass er die Messenger-App ByLock verwendete – ohne dass er mithilfe von dieser kompromittierende Inhalte ausgetauscht hätte –, dass er ein Konto bei der Asya-Bank hatte und hierauf im inkriminierten Zeitraum Einzahlungen vorgenommen hatte, dass er die Zeitung Zaman abonniert hatte und dass seine Kinder eine Gülen-Schule besuchten. Angesichts dieser Einlassungen drängt sich der Schluss auf, dass der EGMR im Verfahren des Klägers wie in den Parallelverfahren eine Verletzung von/in Art. 6 und 7 EMRK feststellen wird. Hieraus folgt zugleich, dass der Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Hizmet-Bewegung einer diskriminierenden, weil zu Unrecht ergangenen Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt war.
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Dass der Kläger nicht vorgetragen hat, während oder im Zusammenhang mit der Haft gefoltert worden zu sein, führt lediglich nicht zu einer weiteren relevanten Verfolgungshandlung, lässt die festgestellte Verfolgungshandlung in Gestalt diskriminierender Strafverfolgung aber nicht entfallen.
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Diese knüpft ausweislich der zitierten Erkenntnismittel auch zweifelsohne an einen beachtlichen Verfolgungsgrund, hier die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Gülen-Anhänger, an.
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Die erlittene Vorverfolgung ist auch nicht widerlegt. Soweit das Bundesamt im angegriffenen Bescheid von der Tatsache, dass der Kläger seine Strafe abgesessen hat, darauf schließt, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in die Türkei keine weitere Verfolgung mehr droht, folgt dem der erkennende Einzelrichter schon losgelöst von den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers nicht.
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Zwar mag es so sein, dass in einem rechtsstaatlichen Verfahren wegen derselben Straftat keine wiederholte/doppelte Bestrafung erfolgen darf, „ne bis in idem“, Art. 4 des siebten EMRK-Zusatzprotokolls, welches von der Türkei ebenfalls ratifiziert worden ist (vgl. DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, S. 41 Ziff. 5.16). Allerdings hält sich die Türkei nicht konsequent an das Doppelbestrafungsverbot (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 352 f.; DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, S. 41 Ziff. 5.16). Hinzu kommt, dass die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhänger weiter andauert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 31). Wenn schon die originäre Entscheidung der türkischen Sicherheitsbehörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, sehr willkürlich zu sein scheint und auch der Ausgang des Strafverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, ebenso willkürlich ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 35), kann nicht ernsthaft aus dem Umstand, dass der Kläger seine Strafe abgesessen hat, darauf geschlossen werden, dass ihm nicht erneut Strafverfolgung und Bestrafung droht. Umgekehrt ist dies vielmehr beachtlich wahrscheinlich. Dies schließt der erkennende Einzelrichter aus der beharrlichen Weigerung der türkischen Regierung, den EGMR-Judikaten Folge zu leisten (vgl. https://dtj-online.de/strassburg-endstation-fuer-tuerkei-demirhan-entscheidung-jetzt-rechtskraeftig/).
cc)
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Gefahrerhöhend kommen die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers hinzu, welche sich als kontinuierliche Betätigung seiner oppositionellen, schon im Heimatland bestehenden und geäußerten Haltung darstellen, § 28 Abs. 1 AsylG.
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So ist einerseits zu gewärtigen, dass sich der Kläger sowohl im dem türkischen Regime kritisch gegenüberstehenden Verein Weltanwälte e.V. als auch in der Organisation Dialog und Bildung Hohenzollern e.V. engagiert, welcher ebenfalls eine Nähe zur Hizmet-Bewegung zu attestieren ist. Es ist davon auszugehen, dass dieses ehrenamtliche Engagement des Klägers den türkischen Sicherheitsbehörden nicht verborgen geblieben ist.
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Nach den Erkenntnissen des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl im Länderinformationsblatt Türkei (a. a. O. S. 312 f.) können solcherlei Umstände dazu führen, dass (kurdische) Exiltürken in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten und im Falle ihrer Reise in die Türkei dort verhört und gegebenenfalls verhaftet werden:
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Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 10.1.2024). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 10.1.2024). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 10.1.2024). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 10.1.2024).
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Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13f.).
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Gerade in Bezug auf den Kläger ergeben sich solche konkreten Anhaltspunkte daraus, dass sein Twitter-Account auf der Grundlage einer Anordnung eines türkischen Friedensgerichts in der Türkei gesperrt worden ist. Hieraus ist zwanglos zu schließen, dass die Twitter-Aktivitäten des Klägers dem türkischen Staat nicht verborgen geblieben sind, sondern dass dieser sie vielmehr aktiv bekämpft. Konkret muss der Kläger deshalb befürchten, dass nach ihm unabhängig von dem früheren Strafverfahren in der Türkei gefahndet wird, er also in das dortige Fahndungsregister eingetragen ist. Damit einher geht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei bei der Einreise einer Personenkontrolle unterzogen würde (vgl. vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 311 f.).
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Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass es sich bei diesen Aktivitäten nach Verlassen des Heimatlandes nicht um selbst geschaffene, asyltaktisch motivierte Verfolgungsgründe i. S. d. § 28 Abs. 1 AsylG handelt, sondern vielmehr um den Ausdruck einer bereits vorbestehenden oppositionellen Haltung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger für das Gericht plastisch und verständlich geschildert, dass der Umstand, dass weiterhin Gülenisten in der Türkei verfolgt werden, inhaftiert sowie unbegründeter Strafverfolgung ausgesetzt sind, ihn nicht ruhig sein lässt. Vielmehr sind seine Äußerungen Ausdruck dessen, dass er vor diesen selbst so wahrgenommenen Missständen in der Türkei nicht schweigen und tatenlos sein kann. Diese dem Kläger zu attestierende Haltung erweist sich als persönlichkeitsprägend, handelt es sich bei ihm doch wie beschrieben um einen Anhänger der Hizmet-Bewegung quasi seit der ersten Stunde, welcher Zeit seines Lebens in der Bewegung tief verwurzelt war.
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Der Umstand, dass der Kläger – mit einem grünen „special Passport“ – das Land ungeachtet der bestehenden Bewährungsauflage unbehelligt über den Flughafen von Istanbul verlassen konnte, führt hinsichtlich der Beachtlichkeit der Verfolgungsgefahr nicht zu einer anderen Bewertung.
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Allgemein ist es gängige Praxis, dass türkische Staatsangehörige, denen der türkische Staat einen Terrorismusvorwurf macht, mit einer unter Umständen mehrere Jahre andauernden Ausreisesperre belegt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 313). Auch darüber hinaus gibt es Instrumente, um türkischen Staatsbürgern die Ausreise zu untersagen, etwa in Gestalt einer Eintragung in die interne polizeiliche Datenbank PolNet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 314). Dieses Vorgehen betrifft insbesondere Gülen-Anhänger, die mit einem Terrorismusverdacht konfrontiert sind während des laufenden Gerichtsverfahrens (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 314).
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Hier erscheint es plausibel, dass die vom Kläger für seine unbehelligte Ausreise angegebene Erklärung, wonach die Ausreisesperre standardmäßig sieben Jahre nach der Verurteilung aufgehoben wurde, allgemein zutrifft. Vermutlich war es schlichtweg Glück und ein innerbehördliches Kommunikationsversagen, dass es dem Kläger möglich war, das Land legal zu verlassen; auch der Umstand, dass er mit einem „special passport“ ausgereist ist, dürfte hier eine begünstigende Rolle gespielt haben. Jedenfalls ist allein dieser Aspekt nicht geeignet, Zweifel an der Beachtlichkeit der Verfolgungsfurcht des Klägers zu begründen. Auf internen Schutz i. S. d. § 3e AsylG kann der Kläger angesichts der landesweit bestehenden, staatlichen Verfolgungsgefahr nicht verwiesen werden.
2.
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Darüber hinaus hat der Kläger auch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Der Anspruch auf Asylanerkennung ist nicht nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a AsylG ausgeschlossen, weil der Kläger weder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch durch einen in der Anlage 1 zum Asylgesetz genannten sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Luftweg nonstop von Istanbul aus in das Bundesgebiet eingereist ist. Dies hat er mit an das Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 21.06.2024 weiter plausibilisiert. Das Bundesamt hat diesen Sachvortrag im angegriffenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen.
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Ausgehend von den obigen Ausführungen droht dem Kläger in der Türkei politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG.
a)
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Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung und sie ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Allgemein liegt dem Asylgrundrecht die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale); von dieser Rechtsüberzeugung ist das grundgesetzliche Asylrecht maßgeblich bestimmt. Eine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgung sich als eine politische darstellt, liegt darin, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also – im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung – einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist, sowie wegen des asylerheblichen Merkmals erfolgt (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. = juris Rn. 38 f., 44).
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Auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. = juris Rn. 52 f.).
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Für die Beurteilung der Frage der Beachtlichkeit der Verfolgung(sfurcht) gilt – wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154)) – der einheitliche Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32).
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Für Vorverfolgte, bei denen schon vor Verlassen des Heimatstaats eine Verfolgung stattgefunden oder unmittelbar gedroht hat, gilt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und Asylbegehren in der Weise bestehen muss, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder dass das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht (BVerwG, Urteil vom 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97-104 = juris Rn. 10 ff.)). Für Vorverfolgte ist der Wahrscheinlichkeitsmaßstab herabgestuft (BVerfG, Urteil vom 08.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341), so dass bei der Rückkehr ein Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung oder eine gleichwertige Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341 (356 ff.) = NJW 1990, 2641 (2643); BVerwG, Urteil vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70 (170)). Es widerspricht dem humanitären Charakter des Asyls, einem Asylsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341 (356 ff.) = NJW 1990, 2641 (2641), es sei denn, er kann vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein.
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Hieraus folgt für den Prognosemaßstab, dass eine erlittene Vorverfolgung sowohl hinsichtlich der Asylanerkennung als auch der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indizielle Wirkung für die Prognose der fortbestehenden Verfolgung zukommt – gleich ob sie als Beweiserleichterung zugunsten des Asylsuchenden oder als Verfolgungsvermutung deklariert wird.
b)
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Ausgehend hiervon ist der Kläger auch im Kontext des Asylanerkennung vorverfolgt aus der Türkei ausgereist und ist die Prognose seiner fortdauernden Verfolgung auch nicht widerlegt. Die erlittene Vorverfolgung erweist sich hier als staatliche Verfolgung und für den Kläger besteht ersichtlich keine innerstaatliche Fluchtalternative, denn die Wiederholung der Verfolgung droht unmittelbar bei Wiedereinreise und zudem landesweit.
- 83
Erforderlich ist insoweit (rechtlich) eine – objektiv zu bestimmende – schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte, eine „Rechtsverletzung von einer Intensität […], die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als – ausgrenzende – Verfolgung darstellt“. Während die spezifisch diskriminierende – und damit die Menschenwürde tangierende – Wirkung in der Regel über den Verfolgungsgrund erzeugt wird, muss die Maßnahme als solche nach Intensität und Wirkung Betroffene zum Objekt degradieren. Das BVerfG hat insoweit die Ausgrenzungsformel entwickelt, wonach „dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt [werden müssen], die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen“ (BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 (334 f.); im Anschluss BVerfG-K, Beschluss vom 12.02.2008 – 2 BvR 2141/06 - NVwZ-RR 2008, 643 (644); ferner etwa Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. (2018), Art. 16a Rn. 36).
- 84
Hier ist ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des EGMR eine Verletzung von Art. 6 und 7 EMRK betroffen, die zweifelsohne hinreichend gravierend ist, um als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte zu gelten: Auf den Punkt gebracht war der Kläger unberechtigterweise mehr als sechs Jahre in Haft. Ob er dabei zusätzlich Folter oder andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren hat, ist irrelevant. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass die von dem Kläger erlittene Behandlung (Bestrafung) „wegen“ eines asylrelevanten Grundes i. S. e. Anknüpfungsmerkmals erfolgt ist, denn sie diente gerade der Sanktionierung einer oppositionellen Haltung in Gestalt der Zugehörigkeit zur Hizmet-Bewegung.
c)
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Auch die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers sind im Kontext der Asylanerkennung beachtlich und führen auch hier zu einer Erhöhung der Gefahr. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = juris Ls. 2) kann bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände), eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen.
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Davon ist hier in Ansehung des „Lebenslaufs“ des Klägers nach den obigen Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auszugehen.
3.
- 87
Aufgrund der Asylberechtigung des Klägers und seines Anspruches auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die nachrangigen negativen Entscheidungen des Bundesamtes über die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (Ziffer 4), die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) rechtswidrig (vgl. §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG) und deshalb aufzuheben. Ebenso ist mangels Ausreiseverpflichtung der Kläger die gemäß § 11 AufenthG ergangene Befristungsentscheidung (Ziffer 6) rechtswidrig und daher aufzuheben.
4.
- 88
Über die Hilfsanträge ist nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigtem nicht mehr zu entscheiden.
5.
- 89
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 3x
- AufenthG 2004 § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot 2x
- § 76 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- § 77 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 16a 5x
- VwGO § 113 1x
- § 3 Abs. 4 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 und 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 3c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 23.12 3x (nicht zugeordnet)
- 11 S 241/17 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2013, 936 1x (nicht zugeordnet)
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- NVwZ 1990,171 1x (nicht zugeordnet)
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- DVBl 1988, 653 1x (nicht zugeordnet)
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- § 28 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
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