Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (9. Kammer) - A 9 K 3766/25

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen die Ablehnung seines Folgeantrags.

2

Der nach seinen Angaben am ... .1988 in ... , Türkei, geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger vom Volk der Kurden. Er reiste seinen Angaben zufolge am 01.07. oder 01.08.2022 in das Bundesgebiet ein, von Frankreich kommend, und stellte einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.11.2022 als unzulässig ab (Ziff. 1) und ordnete unter anderem die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich an. In der Folgezeit lief die Überstellungsfrist ab. Mit Schreiben vom 22.11.2023 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag. Ein in der Akte befindlicher Entwurf eines Bescheids vom 02.05.2024, mit dem der Bescheid vom 29.11.2022 aufgehoben werden sollte, ist dem Antragsteller nicht übermittelt worden.

3

In seiner persönlichen Anhörung am 06.08.2024 gab der Antragsteller unter anderem an, er habe in der Türkei etwa 60 km von ...  entfernt in einem Dorf gelebt (... ). Am 17.02.2019 sei er ausgereist und habe sich zunächst in Frankreich aufgehalten, etwa 19 Monate lang bei seinem Neffen in Paris. Er habe einmal Blut erbrochen, die Polizei habe ihn aufgegriffen, ins Krankenhaus gebracht und er habe dann in Frankreich einen Asylantrag stellen müssen. Er sei 2015 als Freiwilliger in Kobane gewesen und habe dort Essen ausgeteilt und auf Babys aufgepasst. Viele seiner Freunde, die dort tätig gewesen seien, seien verhaftet worden. 2018 habe er einen Anruf eines Freundes bekommen, der ihm gesagt habe, dass er gesucht werde. Daraufhin habe er beschlossen, auszureisen. Bei einer Rückkehr befürchte er einen heftigen Streit mit den Dorfbewohnern. Ein Nachbar habe behauptet, dass seine Frau ein Verhältnis mit einem anderen Nachbarn gehabt habe. Sein Schwiegervater habe darauf reagiert und seine Frau sowie die Kinder nach Deutschland geschickt. Warum er vier Jahre nach Kobane gesucht werde, wisse er nicht. Er habe die Türkei nur wegen dem Anruf verlassen, ob die Angabe seines Freundes stimme, wisse er nicht. Warum er ohne Probleme über einen Flughafen aus der Türkei habe ausreisen können, wisse er auch nicht. Er leide außerdem unter einem Lungenemphysem.

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Mit Bescheid vom 08.09.2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Antragsteller auf, binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik zu verlassen; für den Fall des Nichteinhaltens der Ausreisefrist werde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Zugleich wurde die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, der Folgeantrag sei zulässig, aber unbegründet. Das Erstverfahren sei durch einen Dublin-Bescheid beendet worden, die Voraussetzungen des internationalen Schutzes seien dort daher nicht geprüft worden. Wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist sei Deutschland nun zuständig. Da die Voraussetzungen des internationalen Schutzes nun erstmals geprüft würden, könne diese Entscheidung auch zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen. Einen Anspruch auf internationalen Schutz, Asyl oder ein Abschiebungsverbot habe er jedoch nicht. Er habe in seiner Anhörung nicht einmal eine die Flucht auslösende Verfolgungshandlung berichtet, sondern nur, dass er allein wegen eines Anrufs eines Freundes ausgereist sei. Nachfragen habe er nicht beantworten können. So wisse er nichts über die Fahndung, wegen der er das Land angeblich verlassen habe, weder deren Grund, noch, ob es sie überhaupt gebe. Der Folgeantrag sei nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Es handele sich um einen Folgeantrag, zudem habe er nichts vorgetragen, was für die Prüfung des Asylantrags von Belang sei.

5

Der Bescheid wurde am 11.09.2025 als Einschreiben zur Post gegeben und ging am 15.09.2025 zu.

6

Der Antragsteller hat am 19.09.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt und zugleich Klage erhoben (A 9 K 3765/25). Zur Begründung nimmt er auf seine Angaben beim Bundesamt Bezug.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.09.2025, A 9 K 3765/25, gegen Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.09.2025 anzuordnen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

11

Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug.

12

Dem Gericht liegen die Behördenakten des Bundesamts als digitale Auszüge vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie auf die Gerichtsakte verwiesen, auch in den Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Antragstellers, A 9 K 3765/25, A 9 K 3767/25, A 9 K 3768/25, A 9 K 3769/25 und A 9 K 3770/25.

II.

13

1. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als originärem Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG. Gründe für eine Übertragung auf die Kammer (§ 76 Abs. 4 S. 2 AsylG) liegen nicht vor.

14

2. Der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Eilantrag ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

15

Nach § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, § 36 AsylG, Rn. 98 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris). Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist indes nicht nur die formale Voraussetzung zu prüfen, ob der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, hat das Gericht vielmehr auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Die gerichtliche Prüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat dabei auf Grund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts zu erfolgen und auch die Feststellungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu umfassen, vgl. § 31 Abs. 3, 2 AsylG (BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -; Beschluss vom 10.01.1990 - 2 BvR 1434/89 -, beide bei juris). Das Gericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des „Offensichtlichkeitsurteils“ zufriedengeben, sondern hat die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -, a.a.O.; stattgebender Kammerbeschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 30 AsylG Rn. 108).

16

Es obliegt dem Asylbewerber, seine guten Gründe für eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d. h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine asylrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f.).

17

Ein Asylantrag ist nur dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen der in § 30 Abs. 1 AsylG abschließend geregelten Fälle erfüllt sind, wobei diese untereinander durch das Gericht ausgetauscht werden können; die Norm eröffnet dem Bundesamt kein Ermessen (zur Austauschbarkeit: Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.07.2025, § 30 AsylG Rn. 56).

18

Ausgehend hiervon erweist sich die Ablehnung des Folgeantrags als offensichtlich unbegründet als rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch im Hinblick auf (nationale) Abschiebungsverbote keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen vor, § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG (a.), der Antragsteller hat indessen nach Aktenlage keinen Anspruch auf internationalen Schutz oder Asyl (b.). Sein Folgeantrag ist deshalb nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG – gesetzlich zwingend – offensichtlich unbegründet (c.). Abschiebungsverbote stehen der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (d.).

19

a) Der jetzige Antrag des Antragstellers ist ein zulässiger Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG.

20

Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags auf einen Folgeantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Der Folgeantrag ist kein außerordentliches Rechtsmittel, mit dem jederzeit eine vermeintlich unrichtige Sachentscheidung im Erstverfahren korrigiert werden könnte. Erforderlich für die Zulässigkeit des Folgeantrags ist, dass im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, ist weiter zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (m.w.N.: Dickten in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG Rn. 16). Die Elemente und Erkenntnisse müssen neu sein, also erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sein, etwa weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Ausreichend ist auch, wenn die Tatsachen oder Umstände schon im Asylerstverfahren vorlagen, aber bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (m.w.N.: Dickten/Rosarius in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.07.2025, § 71 AsylG Rn. 17a; BT-Drucks. 20/9463, S. 59).

21

Davon ausgehend handelt es sich beim jetzigen Asylantrag des Antragstellers um einen von § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG erfassten Folgeantrag. Dem steht nicht entgegen, dass sein früheres Asylverfahren durch eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F. endete. Nach der Legaldefinition des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Folgeantrag ein erneuter Asylantrag des Ausländers nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags. Der Wortlaut der Norm unterscheidet nicht danach, aus welchem rechtlichen Grund oder auf welche Verfahrensweise der frühere Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde. Zur Fallgruppe der unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags zählen daher sowohl Fälle, in denen eine bestands- oder rechtskräftige Ablehnung aufgrund einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung erfolgt ist, als auch solche, in denen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG getroffen worden ist. In beiden Fällen wurde das nationale Asylverfahren im Sinne des § 13 AsylG mit einer für den Antragsteller negativen Entscheidung endgültig abgeschlossen und kann nur unter den besonderen Regelungen des § 71 AsylG wiederaufgenommen werden. Daher handelt es sich auch dann um einen Folgeantrag, wenn das Bundesamt wegen Unzuständigkeit Deutschlands den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt hat und ein Ausländer hierauf erneut einen Asylantrag stellt, auch wenn ihm in diesem Fall im Erstverfahren nicht die Gelegenheit eingeräumt worden war, zu seinem Verfolgungsschicksal inhaltlich Stellung zu nehmen (m.w.N.: Dickten/Rosarius in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.07.2025, § 71 AsylG Rn. 5 f.; a.A. zur Vorgängerregelung: VG Sigmaringen, Urteil vom 16.02.2021 – A 13 K 3481/18 –, BeckRS 2021, 3031 Rn. 30 ff.).

22

Eine andere Auslegung von § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG in der ab dem 27.02.2024 geltenden Fassung ist auch unionsrechtlich nicht geboten. Die Norm setzt nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich Art. 40 RL 2013/32/EU um und macht den Folgeantrag – im Unterschied zur alten Fassung – nicht mehr von der Einhaltung einer dreimonatigen Frist abhängig (vgl. BT-Drucks. 20/9463, S. 58 f.). Es besteht daher keine Diskrepanz (mehr) in den Voraussetzungen für einen Folgeantrag nach Unionsrecht und nach nationalem Recht. Dem folgend entspricht auch der Wortlaut der Neufassung weitestgehend der Definition des Folgeantrags im Sinne des Art. 2 lit. q RL 2013/32/EU. Folgeantrag ist auch danach ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat. Auch nach dieser Definition kommt es nicht darauf an, auf welche Weise ein früherer Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden ist. Eine solche Differenzierung ist im Wortlaut nicht angelegt und folgt auch nicht aus der Definition der bestandskräftigen Entscheidung in Art. 2 lit. e RL 2013/32/EU (vgl. aber zur Vorgängerregelung: VG Sigmaringen, Urteil vom 16.02.2021 – A 13 K 3481/18 –, BeckRS 2021, 3031 Rn. 30 ff.). Diese hebt zwar unter anderem darauf ab, ob einem Drittstaatsangehörigen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Damit ist indessen (nur) gemeint, ob das frühere Asylverfahren in einem Mitgliedsstaat durchgeführt wurde, der die Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) anzuwenden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2024 – C-123/23 –, NVwZ 2025, 170, 173 Rn. 68 ff.). Dies folgt aus der Systematik von Art. 2 lit. e und q sowie Art. 28 RL 2013/32/EU. Ein Folgeantrag liegt nach der Normenkette unter anderem auch in den Fällen vor, in denen das erste Asylverfahren durch eine Rücknahme oder eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 28 RL 2013/32/EU abgeschlossen wurde (vgl: EuGH, Urteil vom 19.12.2024 – C-123/23 –, NVwZ 2025, 170, 173 Rn. 73). Eine derartige Entscheidung setzt regelmäßig keine materiell-rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen des internationalen Schutzes voraus. Unionsrechtlich können Folgeanträge daher auch weitere Asylanträge in den Fällen sein, in denen das frühere Asylverfahren mit einer Unzulässigkeitsentscheidung abgeschlossen wurde (so ausdrücklich auch: EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, December 2021, S. 38 f.).

23

Es liegen auch neue Elemente vor, die im jetzigen Verfahren erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit internationalem Schutz anzuerkennen ist. Dies folgt unmittelbar bereits daraus, dass sein erstes Asylverfahren durch Bescheid vom 29.11.2022 mit einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F. (Dublin-Bescheid) abgeschlossen wurde. Für ihn wurden daher in seinem ersten Asylverfahren die Voraussetzungen des internationalen Schutzes mangels Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht geprüft. Die nunmehr erstmalige Prüfung der Voraussetzungen des internationalen Schutzes geht denknotwendig damit einher, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit für den Antragsteller erheblich größer ist, als wenn diese nicht geprüft werden.

24

b) Der Antragsteller hat nach Aktenlage keinen Anspruch auf internationalen Schutz oder Asyl.

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aa) Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Aktenlage zutreffend als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden.

26

Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet (§ 3 Abs. 1 AsylG). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Merkmals „begründete Furcht“ weiterhin zu beachten, auch wenn auf sie – anders als nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum 30.11.2013 gültigen Fassung – in §§ 3 ff. AsylG oder § 60 AufenthG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Zeitler, in: HTK-AuslR, § 3 AsylG, zu Abs. 1, Stand: 28. Mai 2019, Rn. 4).

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Ausgehend hiervon hat der Antragsteller nach Aktenlage keine Verfolgung in der Türkei zu befürchten. Seine Angaben beim Bundesamt lassen eine positive Prognose nach § 3 AsylG nicht zu. Der Antragsteller berichtete lediglich davon, ein Freund habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass nach ihm gefahndet werde und dass es im Dorf über seine Ehefrau ein Gerücht gebe. Nähere Nachfragen vermochte er in der Anhörung beim Bundesamt nicht zu beantworten. So gibt es nach Aktenlage lediglich eine pauschale Angabe vom Hörensagen dazu, dass überhaupt nach dem Antragsteller gefahndet wird. Andere Anhaltspunkte für die Existenz einer Fahndung gibt es nicht, geschweige denn für deren Grund. Auch die Angabe zu seiner Ehefrau blieb unergiebig. Es erschließt sich nicht, inwieweit ein (falsches) Gerücht über seine Frau im Heimatdorf zu einer von § 3 AsylG erfassten Verfolgungshandlung gegenüber dem Antragsteller führen soll, zumal in der nötigen menschenrechtlichen Schwere. Schon nach der Schilderung des Antragstellers kam es nicht zu Handlungen, die die nötige menschenrechtliche Schwere einer Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) aufweisen. Dass solche in Zukunft drohen könnten, hat er nicht geltend gemacht. Der Verweis auf einen (unangenehmen) Streit im Heimatdorf genügt nicht.

28

Aus der Zugehörigkeit des Antragstellers zur Volksgruppe der Kurden folgt ebenfalls nicht, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung ausgesetzt sein wird. Es gibt derzeit keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - BeckRS 2022, 35851). Der erkennende Einzelrichter schließt sich insoweit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg an und macht sie sich zu eigen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage in der Türkei insoweit geändert hat, bestehen nicht. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass das gesellschaftliche Klima in der Türkei in Bezug auf Kurden denkbar schlecht ist und es dadurch im Alltag zu Diskriminierungen von Kurden kommt. Diese erreichen jedoch nicht das für eine Verfolgungshandlung nötige Gewicht einer schweren Menschenrechtsverletzung (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG).

29

bb) Die Asylberechtigung hat das Bundesamt dem Antragsteller rechtsfehlerfrei nicht zuerkannt. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Im Fall des Antragstellers scheidet eine Asylberechtigung aus den oben genannten Gründen (aa.) aus.

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cc) Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG betreffend ist ebenfalls rechtmäßig.

31

Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG).

32

Derartiges ist nach obigem nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, da in der Türkei kein landesweiter oder eine Region betreffender Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 - 10 C 21.08 -, juris Rn. 12 ff.).

33

c) Der Folgeantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG offensichtlich unbegründet, da er nicht zur Zuerkennung des internationalen Schutzes führt. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfüllt sind, kann dahinstehen.

34

d) Das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt zutreffend abgelehnt. Sie stehen der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.

35

aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich.

36

Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. Dazu müssen jedoch ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann daher zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (siehe zu alledem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 162 ff.).

37

Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25).

38

Bei dem nationalen Abschiebungsschutz sind (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nationaler Abschiebungsschutz ist für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen; eine Gewährung von „Familienabschiebungsschutz“ kennt das nationale Recht nicht. Die Regelungen zum Familienasyl (§ 26 AsylG) sind auf den Abschiebungsschutz nach nationalem Recht weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 14). Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 16 ff.).

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(1) Die Lage in der Türkei stellt sich derzeit wie folgt dar:

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In der Türkei herrscht derzeit eine hohe Inflation. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen. Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an. Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren. Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (BFA; Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Stand: 06.08.2025, S. 334 f.).

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Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt. Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt. Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte. Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein „sehr starkes“, 19,4 % ein „starkes“ und weitere 26,6 % ein „moderates“ Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (BFA; Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Stand: 06.08.2025, S. 335).

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Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenübe13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht. Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch. Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391. Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen. Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro; vgl. BFA; Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Stand: 06.08.2025, S. 335 f.).

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Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an. Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn. Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-Dollar) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 %. Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen. Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation. Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: „[…] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich […]“. Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1% des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (BFA; Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Stand: 06.08.2025, S. 336 ff.).

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(2) Unter Zugrundelegung des oben aufgezeigten Maßstabs und der soeben geschilderten Verhältnisse ist davon auszugehen, dass es dem Antragsteller mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern wieder gelingen wird, sich durch eigene Erwerbstätigkeit und ggf. Unterstützung von Verwandten ein Leben am Rand des Existenzminimums in der Türkei aufzubauen, ggf. unter Rückgriff auf seine bisherige Tätigkeit im Baumwollanbau. Er verfügt im Übrigen nach Aktenlage über ein eigenes Haus und Felder in der Türkei, die er weiterhin nutzen kann. Im Fall einer freiwilligen Rückkehr kann er außerdem bei Vorliegen der Voraussetzungen ferner die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms – Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ – sowie gegebenenfalls die Reintegrationsprogramme StarthilfePlus – Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland – und das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) in Anspruch nehmen (siehe hierzu https://www.returningfromgermany.de/de/countries/turkey/, zuletzt abgerufen am 14.11.2024; vgl. zur Behandlungen von Rückkehrern: Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 21 f.). Es ist damit jedenfalls eine anfängliche Unterstützung vorhanden, die den Einstieg in das in der Türkei fortzuführende Leben bietet (zur rechtlichen Bedeutung der Rückkehrhilfe BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25.).

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Nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist daher zu erwarten, dass es dem Antragsteller mittelfristig unmöglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden, auch wenn es sich dabei um eine Anstellung zum Mindestlohn handeln sollte. Sollte es ihm nicht möglich sein, so den Lebensunterhalt zu erwirtschaften, ist es ihm zumutbar, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

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bb) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht.

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Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Es muss sich daher um eine bestehende individuelle Gefahr bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls handeln (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl., 2022, § 60 AufenthG Rn. 86). Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit erlangen muss (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris).

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).

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Unter Zugrundelegung des bisherigen Vorbringens sind diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ebenfalls nicht erfüllt. Lebensbedrohliche Krankheiten hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass er derzeit noch unter einem Lungenemphysem leidet, bestehen nicht. Hierzu fehlen schon jegliche ärztlichen Atteste.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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