Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Die Klägerin, die in der südlichen Nachbarschaft von Stuttgart gelegene, aus vier Stadtteilen bestehende Stadt ..., wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Bau der Landesmesse.
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Das Plangebiet liegt - ca. 10 km südlich des Zentrums der Landeshauptstadt - im Wesentlichen auf der Gemarkung der Klägerin, von deren östlicher Bebauung es ca. 500 m entfernt ist. Neben der für die eigentliche Messe vorgesehenen Fläche von ca. 61 ha, die im Norden und Nordosten von der BAB A 8, im Nordwesten von der nach der Planung zu verlegenden L 1192, im Osten vom Flughafenhotel und im Süden bzw. Südwesten von der nördlich des Flughafens verlaufenden
Flughafen(rand)straße
begrenzt wird, umfasst das Plangebiet noch eine für die „äußere Verkehrserschließung“ benötigte Fläche von ca. 30 ha. Einige der für das Planvorhaben in Anspruch zu nehmenden Grundstücke auf Echterdinger Markung stehen im Eigentum der Klägerin; hierbei handelt es ich um Acker-, Unland-, Bach- und Wegegrundstücke, die eine Fläche von insgesamt ca. 6, 5 ha ausmachen. Die Gemarkungsfläche der Klägerin umfasst insgesamt 2.990 ha, von denen 890 ha überbaut sind.
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Das derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte Plangebiet, das in dem am 16.05.1983 beschlossenen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, wurde aufgrund der vom Regionalverband Stuttgart am 21.07.1999 beschlossenen Teiländerung des Regionalplans für die Region Stuttgart von 1989 "gebietsscharf" als "Standort für regional bedeutsame Infrastrukturvorhaben - Messe -" ausgewiesen. Gegen diese Teiländerung des Regionalplans stellte die Klägerin am 18.10.1999 einen Normenkontrollantrag, den der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 19.12.2000 – 8 S 2477/99 - ablehnte; die von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 15.05.2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - zurückgewiesen.
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Am 26.06.2001 beantragte die Beigeladene nach § 3 des zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Landesmessegesetzes - LMesseG – vom 15.12.1998 (GBl. 1998, 666) die Planfeststellung für die Landesmesse einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und aller für Errichtung und Betrieb der Landesmesse notwendigen behördlichen Entscheidungen nach Bundes- oder Landesrecht.
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Der Haupteingang der geplanten Landesmesse ist im Osten des Geländes am sog. Messeplatz vorgesehen und erschließt von dort 7 Standardmessehallen à 10.000 qm Brutto-Ausstellungsfläche und ein Kongresszentrum. Die unmittelbar am Messeplatz vorgesehene Hochhalle, die in ihrer Struktur zwei spiegelbildlich aneinander geschobenen Standardhallen entspricht, verfügt über eine Brutto-Ausstellungsfläche von 25.000 qm, davon 5.000 qm auf einer Galerie. Das über der BAB A 8 vorgesehene Messeparkhaus besteht aus zwei Einzelparkhäusern und bietet Platz für ca. 4.100 Fahrzeuge. Unter dem Messeplatz ist auf zwei Ebenen eine Tiefgarage für ca. 1.000 Fahrzeuge vorgesehen. Weitere 1.400 Stellplätze für Besucher und Aussteller sollen im Bereich des „Eingangs West“ entstehen.
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Im Zuge des Planvorhabens soll die übergeordnete verkehrliche Erschließung für den motorisierten Individualverkehr - im Wesentlichen der sogenannten Verkehrskonzeption 4e und der hierzu entwickelten Vorzugsvarianten folgend - neu strukturiert werden. So soll im Zuge der Neustrukturierung der bestehenden Autobahnanschlüsse „Stuttgart-Degerloch“ und der beiden Halbanschlüsse „Flughafen-Süd“ und „Flughafen-Nord“ eine gemeinsame Autobahnanschlussstelle „Messe/Flughafen“ entstehen. Dabei soll der Halbknoten „Flughafen-Süd“ zu einem Vollanschluss ausgebaut werden. Zudem ist eine Überführung über die BAB A 8 vorgesehen, die die
Flughafen(rand)straße
mit der L 1192 verbindet. Über diese, der überörtlichen Verbindung dienenden Landesstraße soll der überwiegende Teil des Messeverkehrs geleitet werden. Hierzu soll die L 1192 zwischen der Überführung über die
Flughafen(rand)straße
und der BAB A 8 verlegt und auf deren Nordseite parallel zu dieser bis zum Anschluss an die L 1205 in Plieningen neu geführt werden.
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Das Regierungspräsidium Stuttgart leitete das beantragte Planfeststellungsverfahren ein, veranlasste unter dem 04.10.2001 die Auslegung der Planunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme und forderte die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme bis spätestens 12.12.2001 auf. Unter dem 15.10.2001 wurde auch die Klägerin - als Trägerin öffentlicher Belange u n d betroffene Gebietskörperschaft - gebeten, bis spätestens 12.12.2001 zu dem Plan Stellung zu nehmen. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass eventuelle Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist gemäß § 3 Abs. 3 LMesseG ausgeschlossen seien.
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Am 11.12.2001 nahm die Klägerin nicht nur als Trägerin öffentlicher Belange zu dem Vorhaben Stellung, sondern ließ auch als von der Planfeststellung Betroffene Einwendungen erheben. Bei Berücksichtigung der heute schon auf ihrer Markung vorhandenen, ihrer Planungshoheit und damit ihrer städtebaulichen Lenkung entzogenen Infrastrukturmaßnahmen wären bei einer Realisierung des Planvorhabens insgesamt ca. 192 ha Flächen durch fremdbestimmte Projekte in Anspruch genommen, was ca. 6,4 % ihrer Gemarkungsfläche bzw. 20 % ihrer Siedlungsfläche ausmache. Ihre eigenen städtebaulichen Planungsvorstellungen bis zum Jahr 2010 seien im Entwurf eines "Leitbildes zur räumlichen Entwicklung" vom September 1996 zusammengefasst. Dabei sei die Sicherung ihrer städtebaulichen Ziele insbesondere im nordöstlichen Gemarkungsbereich wegen der zahlreichen, sich widersprechenden Standort- und Flächenansprüche von besonderer Dringlichkeit. Nach diesem Leitbild bestimme sich auch das in Zukunft mögliche Siedlungswachstum auf der Grundlage eines dezentralen Siedlungsmodells, das Freiräumen zwischen den Siedlungen als Grünzäsuren mit wichtigen ökologischen, landschaftlichen und landwirtschaftlichen Ergänzungsfunktionen eine große Bedeutung zuweise. Die so festgeschriebene Struktur werde auch ihrer Charakteristik als Doppelstadt gerecht, deren polyzentrale Siedlungsstruktur erhalten und gefördert werde. Insofern solle die jetzt noch vorhandene "grüne Mitte" zwischen ihren Stadtteilen in ihrer derzeitigen Größe planerisch gesichert werden. Zudem sei eine deutliche Zäsur zwischen Echterdingen und dem Flughafen zu erhalten, deren Zusammenwachsen städtebaulich unerwünscht sei. Im nunmehr in Anspruch genommenen Planbereich habe sie bereits auf der Grundlage eines Aufstellungsbeschlusses vom 12.12.1995 das Bebauungsplanverfahren "Lachenäcker" bis zur Planreife betrieben. Darüber hinaus betreibe sie insgesamt 40 weitere Bebauungsplanverfahren. Auch sei sie Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken, die von dem Planvorhaben in Anspruch genommen würden, sowie Trägerin einer Vielzahl öffentlicher Einrichtungen, die durch die (un-) mittelbaren Auswirkungen der Messeansiedlung, namentlich die Zunahme von Verkehr und Lärm, teilweise stark beeinträchtigt würden, zumal wenn sie - wie etwa Kinderspielplätze - auf eine Benutzung unter freiem Himmel angewiesen seien.
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Dem Planfeststellungsantrag der Beigeladenen könne schon deshalb nicht entsprochen werden, weil dieser unvollständig sei; es sei auch nicht möglich, den Planfeststellungsbeschluss unter einem Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 LVwVfG zu erlassen. Schon der mit der Auslegung verfolgte Zweck erfordere, dass auch die im Hoch- und Tiefbau üblichen Planunterlagen vorgelegt würden. Nur so sei eine abschließende Beurteilung des Planvorhabens im Hinblick auf dessen Auswirkungen möglich.
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Damit die Anwendung von Fachplanungsrecht nicht zu einer Aushebelung ihres Selbstverwaltungsrechts führe, müssten ihre Belange besonders berücksichtigt werden. Das ihr insoweit zustehende Recht auf eine ordnungsgemäße und gerechte Abwägung würde verletzt, da sie künftig nur mehr planerisch auf die Messeansiedlung reagieren, hingegen nicht mehr selbst aktiv gestaltend planen könne. Ihre seit Jahren bestehende und konsequent verfolgte planerische Konzeption werde völlig durchkreuzt. Noch bedeutsamer seien freilich die mit der Ansiedlung einer Landesmesse verbundenen schädlichen Umwelteinwirkungen, die sich keineswegs auf die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabens beschränkten. So seien mit dem zusätzlichen Fahrzeuglärm durch Anlieferungs-, Schleich- und Parksuchverkehr sowie der zusätzlichen Versiegelung schwerwiegende Einwirkungen für ihr Gemeindegebiet verbunden, bei deren planerischer Bewältigung sie völlig allein gelassen werde. Insofern werde sie künftig in eine nur noch passiv-folgenbewältigende Rolle gedrängt. Mit dem Planvorhaben werde ihr ein städtebaulich nicht integrierbarer und siedlungsstrukturell nicht wiedergutzumachende Schäden anrichtender Fremdkörper aufgezwungen, wodurch letztlich ihre städtebauliche Identität bedroht sei. Auch ihre weiteren Bebauungsplanverfahren würden infolge einer weiteren Verlärmung zumindest mittelbar beeinträchtigt, wenn nicht gar verhindert. Insbesondere müsse sie den zusätzlichen erheblichen Verkehr planerisch bewältigen; dies gelte insbesondere im Hinblick auf den infolge der Überlastung der B 27 zu erwartenden Ausweichverkehr. Infolge der Wirkungen des zusätzlichen Fahrzeugverkehrs, insbesondere des durch ihn verursachten Lärms und der dadurch bedingten weiteren Luftverunreinigung, seien letztlich alle ihre öffentlichen Einrichtungen betroffen. Auch würde ihr städtisches Radwegenetz erheblich beeinträchtigt, da Verbindungen zur bzw. über die Autobahn unterbrochen würden. In ihrem Recht auf eine ordnungsgemäße und gerechte Abwägung werde sie bereits durch die unzureichende und fehlerhafte „Gutachtensgrundlage“ verletzt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die in den Planfeststellungsunterlagen enthaltene "Verkehrsuntersuchung Landesmesse". Inwieweit diese ihre kommunal- und verkehrspolitischen Zielvorgaben der aktuellen Verkehrsentwicklungsplanung berücksichtigt habe, sei nicht ersichtlich. Die Aufnahmefähigkeit einzelner Straßenabschnitte und Knotenpunkte des kommunalen Hauptverkehrsstraßennetzes und der dort täglich auftretende Gesamtverkehrsumfang seien augenscheinlich nur grob geschätzt worden. Damit könnten sich in den Berechnungen der künftigen Straßenbelastungen Abweichungen gegenüber der tatsächlichen Verteilung des Gesamtverkehrs ergeben. Insofern sei zu befürchten, dass etwaige Behinderungen und Verdrängungseffekte mit Einfluss auf die Verkehrsqualität ihres innerörtlichen Straßennetzes unberücksichtigt geblieben seien. Auch falle auf, dass sich bei der ursprünglichen Konzeption 4e deutlich höhere Verkehrsbelastungen auf der B 27 im Bereich der auf ihrer Markung gelegenen Anschlussstellen, auf der L 1208 und insbesondere auf der Bernhäuser Straße südlich der L 1192 ergeben hätten. Insofern seien die Prognosen für den Planungsfall mit zum Teil deutlich geringeren Verkehrsmengen nicht nachvollziehbar. Um die Wirkungen der einzelnen Planungskonzepte bzw. Ausbaustufen miteinander vergleichen zu können, müssten Straßenquerschnitte zusammengefasst werden, die einen geschlossenen „Kordon“ um den Planungsraum bildeten. Die nunmehr vorgesehenen Einschränkungen gegenüber der Vorzugsvariante führten offenbar zu einer deutlich höheren Verkehrsbelastung im Messe- und Flughafenbereich durch unerwünschten Durchgangsverkehr, so dass die Funktionsfähigkeit der verfolgten Verkehrskonzeption deutlich eingeschränkt sei. Die im Planungsfall eintretenden Veränderungen hinsichtlich der Straßenbelastungen einzelner Teilabschnitte des äußeren Erschließungsstraßennetzes seien nicht ohne weiteres plausibel. Obwohl die DB-Konzeption „Stuttgart 21“ nur einen relativ geringen Einfluss auf den Umfang des im äußeren Erschließungsstraßennetz auftretenden Kfz-Verkehrs habe, würden in den Planfeststellungsunterlagen teilweise gravierende Veränderungen des Modal Split zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs angegeben. Insofern sei nicht auszuschließen, dass die Prognoseberechnungen lediglich einen „unteren Level“ des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens darstellten. Insofern müssten auch die Aussagen zur Funktions- und Leistungsfähigkeit des umgebenden Straßennetzes kritisch beurteilt werden. Eine höhere Straßenverkehrsbelastung mit negativen Auswirkungen auf ihr Stadtgebiet könne vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden. Den Planfeststellungsunterlagen lasse sich auch nicht entnehmen, ob der den verkehrlichen Untersuchungen zugrunde liegende fiktive Spitzentag ein Besucheraufkommen von 25.000 bis 30.000 Besuchern abdecke. Auch fehlten konkrete Aussagen zum Straßengüter-, Schwer- bzw. Wirtschaftsverkehr. Darüber hinaus wäre es hilfreich, die an den „Kordon“-Querschnitten prognostizierten Gesamtbelastungen nach Durchgangs-, Ziel- und Quellverkehr zu differenzieren. Schließlich sei der im Bereich der B 27-Anschlussstellen „Echterdingen-Nord“ bzw. „Echterdingen-Mitte“ liegende Teilabschnitt des äußeren Gesamterschließungskonzeptes nicht auf die künftigen verkehrlichen Anforderungen ausgerichtet. So habe die "Verkehrsuntersuchung Landesmesse" bereits für den Planungsfall bei einzelnen Einfahrten und Hauptfahrbahnen der im Bereich Echterdingen liegenden Anschlussstellen der B 27 nicht mehr akzeptable Qualitäten ergeben. Damit seien nicht nur Defizite in der ihr unterstellten Bündelungsfunktion, sondern auch negative Auswirkungen auf die verkehrliche Situation in ihrem Stadtgebiet zu befürchten. Das mit der Planfeststellung verfolgte Ziel, das Verkehrsaufkommen von Messe und Flughafen auf kurzen Wegen mit der A 8 bzw. der B 27 zu verknüpfen, sei ohne planerische Konsequenzen für letztere nicht zu erreichen. Die prognostizierte Entlastung der B 27 werde erst wirksam, wenn das Bahnkonzept „S 21“ realisiert sei. Ferner ergäben sich ungelöste Stellplatzprobleme, die sowohl zu einer erheblichen Behinderung des messebedingten Verkehrs, als auch - infolge des Parksuchverkehrs - des sonstigen Verkehrs auf ihrer Markung führten. Infolgedessen entstünden erhebliche Zusatzbelastungen durch eine Verlärmung und Luftverunreinigung ihres Stadtgebiets. Ungeklärt sei, ob in Spitzenzeiten für den zu erwartenden Lkw-Verkehr überhaupt ausreichende Lkw-Stellflächen im Hallenvorfeld zur Verfügung stünden. Sollte für den Fall, dass mehr als 10 Busse gleichzeitig den Eingang anführen, eine kurzzeitige Nutzung der Fahrbahn als Stellfläche vorgesehen sein, sei mit langen Rückstaus und erheblichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen.
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Da infolge einer unzumutbaren Verlärmung ihre Planungshoheit eingeschränkt und lärmempfindliche öffentliche Einrichtungen beeinträchtigt würden, seien an eine schalltechnische Untersuchung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Zunächst wäre eine Lärmsummenbetrachtung erforderlich gewesen; so dürften der bereits vorhandene und der durch die Ansiedlung der Landesmesse entstehende zusätzliche Verkehrslärm nicht zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung führen. Hierauf könne sie sich auch als Gemeinde berufen, da ihre öffentlichen Einrichtungen nicht durch gesundheitsgefährdenden Lärm unbrauchbar gemacht werden dürften. Die insofern maßgebliche schalltechnische Untersuchung weise jedoch verschiedene Defizite auf. So seien detaillierte Berechnungen von Beurteilungspegeln nur an einzelnen konkreten Immissionsorten im Einwirkungsbereich der neu geplanten bzw. wesentlich veränderten Straßenabschnitte durchgeführt worden. Hingegen fehlten Berechnungen entlang ihrer Durchfahrtsstraßen, obwohl gerade solche im Hinblick auf die dort vorhandenen lärmempfindlichen Nutzungen und die bestehende Vorbelastung erforderlich gewesen wären. Bei der Berechnung des Verkehrslärms an den wichtigsten Ortsdurchfahrten sei zudem nur der Planungsfall berechnet und nicht dem Planungsnullfall gegenübergestellt worden. Widersprüchlich sei, dass auf dem Straßenabschnitt der B 27 zwischen den Anschlussstellen „Leinfelden-Echterdingen-Mitte“ und „Stetten“ zwar von einer DTV-Zunahme ausgegangen werde, gleichwohl geringere Emissionspegel errechnet worden seien. Obwohl in den Planungsfällen hinsichtlich aller Luftschadstoffe, insbesondere hinsichtlich Benzol, auf mehreren Streckenabschnitten entlang der Hauptdurchgangsstraßen Echterdingens eine Zunahme zu verzeichnen sei, ergäben sich keine entsprechenden Schallpegelerhöhungen. Offenbar seien bei der Berechnung der verkehrlichen Auswirkungen auf ihre innerörtlichen Straßen die gleichen Verkehrszahlen wie im Planungsnullfall angesetzt worden. Schließlich fänden sich entlang der Plieninger Straße deutlich über der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung liegende Lärmwirkungen, die ohne Ausgleich nicht weiter erhöht werden dürften. Entsprechend dem Datenband der Verkehrsuntersuchung Landesmesse sei im Planungsfalle eine Zunahme des Pkw-Verkehrs um 6,5 % sowie eine Zunahme des Lkw-Verkehrs um 7,7 % zu verzeichnen. Dies müsse zwangsläufig zu einer entsprechenden Erhöhung der Verkehrslärmbelastung entlang der Plieninger Straße führen.
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Unzureichend sei die „Gutachtensgrundlage“ auch hinsichtlich der infolge des Planvorhabens auftretenden Luftverschmutzung. Eine unzumutbare Luftverschmutzung stelle durchaus eine Einschränkung ihrer Planungshoheit in den lufthygienisch verunreinigten Gebieten dar, da diese nicht mehr überplant werden könnten. Gleichzeitig sei damit eine Beeinträchtigung von Bestand und Betrieb ihrer lufthygienisch sensiblen öffentlichen Einrichtungen verbunden. Insgesamt ergebe sich aus dem lufthygienischen Gutachten, dass die Luftqualitätsverhältnisse in ihrem Stadtgebiet durch die zusätzlichen Immissionen infolge des Messebetriebs weiter verschlechtert würden, wenn deren Höhe auch in quantitativer Hinsicht unverständlich sei; dies gelte umso mehr, als der Anteil des Luftverkehrs nicht gesondert ausgewiesen sei. Berücksichtige man gar die Auswirkungen weiterer Vorhaben, sei noch von einer Verschärfung der Belastungssituation auszugehen. Die „Gutachtensgrundlage“ sei auch insofern unzulänglich, als sie die sonstigen Umweltwirkungen des Planvorhabens betreffe, die ebenfalls zu erheblichen Einschränkungen ihrer Planungshoheit führten. Für eine realistische und fundierte Prognose der Raumwirkungen sei eine projektübergreifende Zusammenschau sämtlicher Umweltwirkungen erforderlich.
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Ihr aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG folgendes Recht auf eine ordnungsgemäße und gerechte Abwägung werde auch durch die fehlende Planrechtfertigung verletzt. Die gesetzliche Bedarfsfiktion entbinde die Planfeststellungsbehörde nicht von jeglicher Bedarfsprüfung. Eine ordnungsgemäße Abwägung erfordere die Ermittlung auch der für die Errichtung einer Landesmesse sprechenden öffentlichen Belange, mithin auch eines entsprechenden Bedarfs. Dabei sei die in Baden-Württemberg bereits vorhandene Messelandschaft nur unzureichend berücksichtigt worden; es sei nicht statthaft, die für den gesamten Messestandort Deutschland gewonnenen Zahlen auf die Landesmesse zu übertragen. Schließlich sei nicht ersichtlich, weshalb der Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg überhaupt eine Landesmesse benötige. Vor dem Hintergrund der durch das Internet gegebenen virtuellen Besichtigungsmöglichkeiten und der Möglichkeit einer elektronischen Kontaktaufnahme sei die Konzeption von Messen und Ausstellungen zur Kundenwerbung und Herstellung von Kontakten ohnehin überholt. Der bloße Hinweis auf eine mangelnde Kapazität des bisherigen Messestandortes sei ohne eine Bedarfsanalyse nicht überzeugend. Auch der quantitative Flächenbedarf werde nicht nachvollziehbar durch eine Diskussion verschiedener Varianten begründet. Letztlich liege eine spekulative, mithin unzulässige Angebotsplanung ohne konkreten Bezug zu einem bestehenden Bedarf in Rede.
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Ihr Recht auf ordnungsgemäße und gerechte Abwägung werde schließlich durch die nicht ordnungsgemäße Alternativenprüfung verletzt. Nur im Rahmen einer solchen könnten ihre Belange ordnungsgemäß abgewogen werden. Insofern bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aktualisierung der Standortanalyse, die dem Planfeststellungsantrag zugrunde liege. Auch wären neben den Standortalternativen Varianten baulicher Ausgestaltung sowie die sog. Nullvariante zu prüfen gewesen. Insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastung wäre eine Variantenprüfung nicht zuletzt zum Zwecke einer Optimierung der Baukörperausrichtung und Dimensionierung im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen von besonderer Bedeutung gewesen. Darüber hinaus würde sie auch in ihren einfach-gesetzlichen Eigentumsrechten verletzt; auch insofern stehe ihr ein Recht auf eine ordnungsgemäße und gerechte Abwägung zu. Dies gelte insbesondere für solche gemeindeeigenen Grundstücke, auf denen sich öffentliche Einrichtungen befänden.
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Am 20.06.2002 legte die Klägerin auch „zur Wahrung ihrer Rechte“ (als Betroffene) eine „Fachliche Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren Landesmesse“ vor.
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Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen wurden vom 15.07. bis 23.07.2002 mit der Beigeladenen, den Trägern öffentlicher Belange, den Einwendern und Betroffenen erörtert.
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Mit Schreiben vom 02./07.10.2002 ließ die Klägerin - als von der Planung Betroffene und als Trägerin öffentlicher Belange - „präzisierend“ zu ihren bereits erhobenen Einwendungen vortragen, inwiefern die von ihr betriebenen Bebauungsplanverfahren eine hohe, mittlere bzw. niedrige Betroffenheit aufwiesen. Hierbei verwies sie jeweils auf den von der Messe ausgelösten Mehr-, Schleich- und Parksuchverkehr. Insofern würden in einigen Planbereichen zusätzliche Schutzmaßnahmen bzw. Umplanungen erforderlich. Da es kurze Fußverbindungen gebe, um von Echterdingen zur Landesmesse zu gelangen, sei zu erwarten, dass viele Messebesucher die Vorteile eines kleinen Spaziergangs mit der Möglichkeit kostenlosen Parkens in Echterdingen verbänden, womit die konkrete Gefahr erheblichen Parksuchverkehrs und Parkdrucks dargetan sei; dies gelte insbesondere zu den Spitzenzeiten im Flugverkehr, in denen die Stellplätze am Flughafen überlastet seien. Schließlich könne der Landwirtschaft eine weitere Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen kaum mehr zugemutet werden. Überdies stünden kaum noch Ausgleichsflächen zur Verfügung.
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Zur Optimierung ihrer Planung, zum Zwecke weiterer Kosteneinsparungen und der Berücksichtigung von im Verfahren erhobener Forderungen Dritter brachte die Beigeladene im September 2002 noch verschiedene Änderungen an ihrer Planung an.
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Mit Schreiben vom 12.11.2002 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Klägerin auf die erfolgten Planänderungen hin, die u. a. das Kerngebiet der Messe, die Erschließung, die Entwässerungs- und Leitungskonzeption beträfen. Etwaige Einwendungen seien spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erheben; nach Ablauf dieser Einwendungsfrist erhobene Einwendungen seien ausgeschlossen.
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Am 26.11.2002 erhob die Klägerin - als Trägerin öffentlicher Belange und als Inhaberin eigener Rechte - auch Einwendungen gegen diese Planänderungen, wobei sie ihre bisherigen Einwendungen nach Maßgabe ihres weiteren Vortrags vollumfänglich aufrecht erhielt. Der nunmehr geplante Bypass könne sich auf das äußere Erschließungssystem auswirken und damit zu einer Mehrbelastung der B 27 mit letztlich negativen Effekten für ihren Ortsbereich führen. Insofern sei zu befürchten, dass die B 27 zum Engpass werde und Verlagerungen in das städtische Straßennetz erfolgten. Auch werde infolge der nunmehr vorgesehenen Ausbildung der Südzufahrt zum Westeingang als Vollanschluss die Verkehrsqualität auf der Flughafenstraße beeinträchtigt. Auch die Auswirkungen der im Bereich der Parkhauserschließung-Nord vorgenommenen Anpassung seien nicht dargestellt. Weiter sei nicht plausibel, warum sich keine signifikanten Änderungen der Umlegungsergebnisse bzw. Leistungsfähigkeitsberechnungen ergeben sollten, nachdem sich die Verkehrsmengen immerhin um bis zu 6 % erhöhten. Die in der schalltechnischen Untersuchung getroffene Aussage, dass sich im Planungsfall eher eine geringfügige Verringerung der Immissionsbelastung in den bebauten Ortslagen ergebe, werde durch einen neuerlichen Bericht von Bender + Stahl widerlegt, dem zufolge der im Planungsfall zu erwartende zusätzliche Verkehr auf der L 1192 an der Plieninger Straße zu einer Immissionspegelerhöhung von 0,2 dB(A) führe. Nachdem die Immissionspegel bereits im Planungsnullfall gesundheitsgefährdende Werte erreichten, hätte indes hierauf näher eingegangen werden müssen. Schließlich seien die nächtlichen Lärmwirkungen des Caravanplatzes nicht erfasst worden. Auch die geltend gemachten Verstöße gegen sonstige öffentliche Belange würden durch die Planänderungen nicht ausgeräumt. Insgesamt ergebe sich eine empfindliche Einschränkung der ihr künftig noch verbleibenden Planungsspielräume; auch beeinträchtige der eintretende Umweltqualitätsverlust Bestand und Betrieb ihrer öffentlichen Einrichtungen. Rechtswidrig wäre eine antragsgemäße Planfeststellung auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Landwirtschaft. Der nunmehr vorgesehene Radweg westlich des Messegeländes ändere an der Problematik einer Unterbrechung ihres Radwegenetzes nichts. Zwar entstehe eine Nord-Südverbindung im Bereich des Messegeländes, doch fehle es weiterhin an einer Weiterführung in Richtung Plieningen. Auch der Stellplatznachweis sei noch immer nicht nach Maßgabe der LBOVVO erbracht. Die Organisation des ruhenden Verkehrs nach Maßgabe der in den EAR 91 vorgegebenen Minimalmaßen sei schließlich ungeeignet, den Parkierungsverkehr reibungslos zu bewältigen.
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Am 12.03.2003 erließ das Regierungspräsidium Stuttgart den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und stellte den Plan für den Bau der Landesmesse einschließlich aller sonstigen in den Planunterlagen aufgelisteten Einzelmaßnahmen unter bestimmten Maßgaben, insbesondere zahlreicher Nebenbestimmungen, fest. Unter III. 1.1 wurde die Entscheidung insoweit vorbehalten, als die §§ 2 - 10 LBOVVO über die unter II. festgestellten Unterlagen hinausgehende Anforderungen an die Bauvorlagen stellten. Unter Ziffer 2. wurde bestimmt, dass die Landesmesse in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß nach Maßgabe des § 6 LMesseG zu betreiben sei. Unter IV. wurden die Einwendungen der Träger öffentlicher Belange und der Privatpersonen zurückgewiesen, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos geworden waren bzw. ihnen durch Zusagen oder den Planfeststellungsbeschluss entsprochen wurde.
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Im Begründungsteil (B.) wurde zunächst unter III. ausgeführt, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Planfeststellung erfüllt seien. An das von Einwenderseite beanstandete Landesmessegesetz sei die Planfeststellungsbehörde gebunden. Dass es sich hierbei um ein verfassungswidriges Legalplanungsgesetz handle, treffe im Übrigen nicht zu. Mit der Beschreibung der Aufgaben der Landesmesse und mit der Festlegung der Standortfaktoren habe der Gesetzgeber lediglich in zulässiger Weise Planungsziele bestimmt, die bestimmten Belangen auch in der Abwägung ein spezielles Gewicht verleihen sollten. Die abschließende Entscheidung sei demgegenüber erst von der Planfeststellungsbehörde aufgrund einer Abwägung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben getroffen worden. Eine Enteignung sei auch zugunsten privatwirtschaftlich organisierter Messegesellschaften zulässig; die Erfüllung des die Enteignung rechtfertigenden Gemeinwohlzwecks sei durch die im Planfeststellungsbeschluss festgeschriebene Betriebspflicht und die vorgesehene Aufsicht gesichert. Sowohl bei der neuen BAB-Anschlussstelle wie der geplanten Neutrassierung der L 1192 handle es sich um Folgemaßnahmen i.S.v. § 75 LVwVfG. Die vorliegenden Planunterlagen genügten auch den Anforderungen nach § 73 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG; diese müssten insbesondere nicht bereits die Detailschärfe von Bauvorlagen nach Maßgabe der LBOVVO haben. Insofern habe der Planfeststellungsbeschluss auch unter einem Ergänzungsvorbehalt ergehen dürfen. Die Erstellung entsprechender Bauvorlagen bedinge einen erheblichen Zeitaufwand, der zu einer Verzögerung des Planfeststellungsverfahrens und damit des Baus der Landesmesse führte. Im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung und die Unzulänglichkeiten am derzeitigen Messestandort sei eine rasche Realisierung der Landesmesse indes dringend geboten.
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Unter IV. wurde sodann ausgeführt, dass sich die planerische Rechtfertigung des Vorhabens bereits aus der gesetzlichen Bedarfsfestlegung in § 2 LMesseG ergebe. Auch unabhängig davon sei die geplante Landesmesse "vernünftigerweise geboten“. Durch das entsprechende Bedarfsgutachten der Roland Berger & Partner GmbH vom Oktober 2000 sei ein Bedarf hinreichend nachgewiesen. So könnten auf dem vorhandenen Messegelände am Killesberg größere Messen und Ausstellungen, insbesondere internationale Leitmessen, heute nicht bzw. nur mit Einschränkungen durchgeführt werden. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass noch weitere etablierte Veranstaltungen abwanderten und sich neue Messestandorte suchten. Infolgedessen könnten sich die durch die Messeaktivitäten ausgelösten direkten und indirekten Produktionseffekte reduzieren und bis zu 1.500 Arbeitsplätze in Baden-Württemberg verloren gehen. Geboten sei auch die geplante Verkehrserschließung, da die entsprechenden Maßnahmen erforderlich seien, um den Verkehr zu bewältigen und dem neuen Messestandort die notwendige Standortgunst zu verleihen.
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Das nunmehr planfestgestellte Vorhaben habe sich nach intensiver Untersuchung als die insgesamt beste Lösung erwiesen. Die Kritik an der als eine der wichtigen Grundlagen für die Standortentscheidung herangezogenen aktualisierten Standortanalyse der Fa. Weidleplan vom November 1998 gehe fehl. Ein Verzicht auf den Bau der Landesmesse und die Beibehaltung des jetzigen Standorts Killesberg ohne bauliche Veränderung (sog. "Nullvariante") würden den vorgenannten Zielen der Planung in keiner Weise gerecht und den derzeitigen unbefriedigenden Zustand nicht nur verfestigen, sondern voraussichtlich noch weiter verschlechtern. Ein solcher komme daher als Alternative nicht ernsthaft in Betracht. Auch ein Ausbau am bisherigen Standort Killesberg könne nicht befürwortet werden, da dieser für eine Landesmesse nicht tauglich sei. Er weise schon heute nicht hinreichend behebbare Defizite in der Verkehrserschließung und der Logistik auf, die sich in der Zukunft eher noch verstärkten; auch verfüge er nicht über die erforderlichen quantitativen und qualitativen Entwicklungsmöglichkeiten. Der planfestgestellte Standort weise gesamtsaldierend betrachtet auch mehr Vorteile auf als die Standortalternative Böblingen. Zwar habe diese insbesondere in den Bereichen der Flächenverfügbarkeit und geringeren Bodenqualität Vorteile, doch sei der nunmehr vorgesehene Standort dennoch überlegen. Dessen zentraler Vorteil liege in seiner Verkehrsgunst, die sich schon aus der vorgegebenen Verkehrsinfrastruktur ergebe, die eine bundesweit wohl einzigartige Bündelung des messebedingten Straßen-, Bahn- und Flugverkehrs ermögliche. Dieser gerade auch für überregionale und internationale Messen herausragende Standortfaktor entspreche in nahezu idealer Weise den gesetzlichen Vorgaben. Der Standort sei bereits heute über die Haltestelle "Flughafen" an die S-Bahn angebunden und solle im Zuge des Projekts „S 21“ mit dem sog. Filderbahnhof einen weiteren - optimalen - Anschluss an den öffentlichen Personenverkehr erhalten. Schließlich liege der Standort unmittelbar an der derzeit sechsstreifig ausgebauten BAB A 8 und der vierstreifig ausgebauten B 27. In den entsprechenden Verkehrsuntersuchungen sei auch nachgewiesen, dass die Gegebenheiten die Realisierung einer weiteren BAB-Anschlussstelle ermöglichten und eine ausreichende Leistungsfähigkeit des geplanten Straßennetzes gegeben sei. Darüber hinaus liege der Standort in unmittelbarer Nähe zum Landesflughafen, die - im Hinblick auf den Veranstaltungsbereich und die Schaffung bzw. gemeinsame Nutzung von Versorgungs- und Erschließungseinrichtungen - auch noch organisatorisch-strukturelle Synergieeffekte ermögliche. Insbesondere durch das gemeinsame Verkehrs- und Parkierungskonzept könnten hohe Synergien erzeugt und entsprechende Einsparungen erzielt werden. In den Verkehrsuntersuchungen sei schließlich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Konzeption 4e von ihrer Grundstruktur her am besten geeignet sei, die mit dem Messevorhaben verbundenen verkehrlichen Probleme zu lösen. So gewährleiste diese Konzeption sowohl eine möglichst direkte und effektive Anbindung der Landesmesse an das Straßennetz als auch eine funktionsfähige verkehrliche Erschließung des bestehenden Flughafens. Im Rahmen der Planungsvoruntersuchungen habe sich eindeutig gezeigt, dass zur Realisierung der neuen Landesmesse im Bereich des Flughafens eine direkte Anbindung an die Autobahn durch eine Anschlussstelle „Messe“ geschaffen werden müsse und der Verkehrsfunktion der neuen Brücke über die Autobahn bei anhaltendem Verkehrswachstum zunehmende Bedeutung zukomme. Dass sich die Beigeladene bei der Anschlussstelle „Messe-Nord“ für die Variante 6 entschieden habe, sei angesichts deren Vorteile nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
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Die vorgesehene Dimensionierung des Vorhabens sei im Hinblick auf dessen Funktion und die zu erwartenden Verkehrsmengen nach Abwägung aller Belange angemessen. Wie die Beigeladene überzeugend dargelegt habe, weise das bestehende Messeprogramm in verschiedenen Bereichen die Voraussetzungen für eine mehrfache (annähernde) Vollbelegung der geplanten Messe auf. Auch die Dimensionierung der verkehrlichen Erschließungsmaßnahmen sei keineswegs fehlerhaft. Bei dem für die Dimensionierung der Verkehrsanlagen maßgebenden sog. "4. Bemessungstag" sei das überdurchschnittliche Verkehrsaufkommen an einem Freitag im Mai in Ansatz gebracht worden. Den Berechnungen zufolge sei im Falle "ohne S 21" insgesamt betrachtet ein höheres Kfz-Aufkommen im Untersuchungsgebiet zu erwarten, weshalb dieser Fall einer "worst-case"-Betrachtung zugrunde gelegt worden sei. Eine noch weitergehende Kumulierung von Spitzenbelastungen gehe demgegenüber an den real gegebenen Umständen vorbei. Für jenen Tag seien ein entsprechend hohes Fluggastaufkommen und zwei parallel veranstaltete Fachmessen in Ansatz gebracht worden. Mit der Realisierung der Landesmesse und den damit verbundenen Straßenergänzungen auf der B 27 seien im Bereich Echterdingen Verkehrsentlastungen im Vergleich zum Planungsnullfall zu erwarten. Die Annahme, dass die Landesmesse zu erheblichen "Schleichverkehren" infolge verkehrlicher Verdrängungseffekte führe, sei nicht gerechtfertigt. Die verkehrlichen Auswirkungen der Landesmesse und die für den jeweiligen Prognosezeitpunkt in Ansatz gebrachten Entwicklungen seien in den Planungsfalluntersuchungen dargestellt. Danach führe die Realisierung der Landesmesse zu keinem nennenswerten „Schleichverkehr“. Der Verkehrsgutachter habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Landesmesse zu keinen nachhaltigen, unberücksichtigt gebliebenen Induktionswirkungen führe. Im Zuge der Verkehrsuntersuchung seien neben den Umlegungsberechnungen für den gesamten Kfz-Verkehr auch (getrennte) Berechnungen für den Schwerverkehr durchgeführt worden. Eine gesonderte Betrachtung des sog. Wirtschaftsverkehrs hätte demgegenüber keinen relevanten, vorhabenbezogenen Erkenntniszuwachs mehr gebracht. Die mit dem Software-Produkt VISUM durchgeführten Umlegungsberechnungen seien nachvollziehbar und basierten im Wesentlichen auf dem im Erläuterungsbericht zur Verkehrsuntersuchung auf den Belastungsplänen dargestellten Straßennetz. Zusätzlich seien im Planungsraumnetz die Hauptverkehrsstraßen Leinfelden-Echterdingens enthalten. Auf deren Darstellung sei allerdings verzichtet worden, da die vorliegende Verkehrsuntersuchung innerörtliche Verkehrsströme nicht in der feinräumigen Strukturierung einer eigenständigen kommunalen Verkehrsuntersuchung aufzeigen könne. Die Bestimmung etwaiger messebedingter Auswirkungen auf das Hauptverkehrsstraßennetz der Klägerin sei gleichwohl möglich und durch einen Belastungsvergleich an den Außenquerschnitten der Stadt ablesbar. Danach seien keine nennenswerten Unterschiede zwischen dem Planungsfall mit bzw. ohne Messe festzustellen. Die Untersuchungen belegten, dass sich letztlich keine spürbaren negativen Effekte für den Ortsbereich der Klägerin ergäben. Auch das geplante Stellplatzangebot von rund 6.750 Stellplätzen sei ausreichend dimensioniert. Einer etwaigen Spitzennachfrage nach Stellplätzen könne gegebenenfalls durch die Ausweisung entsprechender Flächen im bestehenden Geländenutzungs- und Funktionsplan für den Flughafen Rechnung getragen werden. Die Untersuchungen belegten somit, dass mit dem vorgesehenen Verkehrsnetz die (Messe-)Verkehre sachgemäß bewältigt werden könnten. Wenn auch zusätzliche Verkehrsmaßnahmen verkehrsinfrastrukturell bzw. -politisch wünschenswert seien, sei deren Realisierung nicht zwingend erforderlich, um die von der Landesmesse ausgelösten Verkehrsprobleme bewältigen und den entsprechenden Verkehrsbedarf befriedigen zu können. Auch das Geh- und Radwegenetz der Klägerin erfahre keine nachhaltige messebedingte Verschlechterung.
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Die Realisierung der Landesmesse verletze die Klägerin auch nicht in ihrer Planungshoheit. Weder werde eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört, noch entziehe das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Zwar werde deren Planungskonzept in Teilbereichen tangiert, nicht jedoch im Hinblick auf ihr Grundkonzept der polyzentralen Siedlungsstruktur. Auch ihr Konzept, den nördlichen Geltungsbereich der Bebauungsplanung "Lachenäcker" von einer Bebauung freizuhalten, sei weiterhin realisierbar. Schließlich nehme die Planung für die Landesmesse nur annähernd 3 % ihrer Gemarkungsfläche in Anspruch. Der Einwand der Klägerin, das Vorhaben führe zu einem Wegfall planerischer Gestaltungsmöglichkeiten, entbehre jeder Grundlage. Insbesondere träten den vorgelegten Gutachten zufolge keine erheblichen Umwelteinwirkungen auf, die die Änderung verbindlicher Bauleitpläne zwingend erforderten oder laufende Bauleitplanverfahren wesentlich behinderten; entsprechende konkrete nachhaltige Beeinträchtigungen seien auch nicht aufgezeigt. Daran änderten auch die Ausführungen zu den behaupteten messebedingten Schleich- und Parksuchverkehren nichts, zumal sie im Widerspruch zu dem nachvollziehbaren Verkehrsgutachten von Bender + Stahl stünden. Die Realisierung der Landesmesse beeinträchtige auch nicht Bestand und Betrieb öffentlicher Einrichtungen, nachdem in den Gutachten nachgewiesen sei, dass keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Die tatsächlich zu erwartenden, zudem begrenzten vorhabenbedingten Belastungen seien ihr indessen zuzumuten, zumal die Realisierung der Landesmesse von gewichtigen überörtlichen Interessen getragen werde. Insofern sei in die Abwägung mit einzubeziehen, dass der geplante Standort gegenüber den anderen Standorten eine erhebliche Standortgunst aufweise und die Klägerin schon aufgrund ihrer geographischen Lage her einer gewissen „Situationsgebundenheit“ unterliege. Soweit sie verspätet auf verschiedene Bebauungsplanentwürfe aus den Jahren 1986 bis 1992 verwiesen habe, spreche schon der Umstand, dass diese nicht zu Ende gebracht worden seien, dafür, dass ihnen eine relativ nachgeordnete Bedeutung für die Stadtentwicklung zukomme. Abgesehen davon belegten die Gutachten, dass von der Landesmesse keine Beeinträchtigungen ausgingen, die die Verwirklichung dieser Planungen erheblich erschwerten oder gar unmöglich machten. Die aus den Jahren 1998 bis 2002 stammenden Bebauungsplanentwürfe seien schließlich zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans längst eingeleitet gewesen sei. Ungeachtet dessen gingen von der Landesmesse keine Beeinträchtigungen aus, die die Aufstellung dieser Bebauungspläne erheblich störten oder gar unmöglich machten. Nennenswerte Beeinträchtigungen durch Mehrverkehr und Lärm seien aufgrund der vorliegenden Gutachten nicht zu erwarten. Soweit ein Bebauungsplanentwurf gar erst vom 16.07.2002 datiere, bestehe infolge der Einleitung der Planungen für die Landesmesse ohnehin eine „Vorbelastung". Soweit Planungen angeführt würden, die noch nicht einmal das Stadium eines Aufstellungsbeschlusses erreicht hätten, seien diese schon nicht hinreichend konkret, um im Rahmen der fachplanerischen Abwägung eine Rechtsposition begründen zu können. Der Einwand der Klägerin, die benannten Projekte seien durch Verkehrsdruck und Verkehrslärmimmissionen gefährdet, werde durch die vorliegenden Gutachten widerlegt.
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Die Beigeladene habe auch die maßgebliche Lärmbelastung der repräsentativ ausgewählten Grundstücke im Einwirkungsbereich des Vorhabens korrekt ermittelt. Aus den gutachterlichen Unterlagen ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, dass mit der Planungskonzeption an sich und den vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen den Lärmschutzbelangen der Anlieger im gebotenen Maße Rechnung getragen werde. Allerdings hätten die Lärmuntersuchungen verdeutlicht, dass vom Straßenverkehr im westlichen Filderraum unabhängig von einer Realisierung der Landesmesse bereits eine überaus hohe Lärmbelastung ausgehe. Ein Vergleich der Planungsfälle habe indessen gezeigt, dass die Realisierung der Landesmesse zu keiner Erhöhung, sondern in den bebauten Ortslagen eher zu einer Verringerung der Immissionsbelastung um ca. 1 bis 2 dB(A) führe. Verantwortlich dafür sei in erster Linie die geplante äußere Verkehrserschließung, die die Verkehrsanbindung in Teilbereichen erheblich verbessere und zu Gebietsentlastungen führe. So habe Müller-BBM überzeugend nachgewiesen, dass das Planvorhaben bei der gebotenen Berücksichtigung aller lärmwirkungsrelevanten Faktoren zu keinen Zusatzbelastungen in den gesundheitsgefährdeten Gebieten, sondern eher zu leichten Entlastungen gegenüber dem Planungsnullfall führe. Der Betrieb des Caravanparkplatzes begegne in schalltechnischer Hinsicht ebenso wenig Bedenken.
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Hinsichtlich der Schadstoffimmissionen habe sich zwar ergeben, dass bezogen auf das Prognosejahr nicht bei allen Schadstoffkomponenten die jeweiligen Grenzwerte eingehalten werden könnten, doch sei für das relativ hohe Belastungsniveau in erster Linie die gebietsgegebene Vorbelastung verantwortlich. Das Messevorhaben leiste hierzu keinen übergeordneten Beitrag. Nachdem die vorgesehene Verkehrsanbindung die Verkehrsträger in einer synergetischen und umweltschonenden Weise bündele, trage sie letztlich der lufthygienischen Gesamtsituation Rechnung.
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Schließlich trage das planfestgestellte Vorhaben auch den öffentlichen Belangen der Landwirtschaft und den privaten Belangen der Landwirte in bestmöglichem Maße Rechnung. Die trotz aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gegebenen Eingriffe in landwirtschaftliche Flächen bzw. Existenzen seien in Anbetracht der hohen Bedeutung der planfestgestellten Maßnahme hinzunehmen. Ebenso wenig sei verkannt worden, dass es alternative Standorte wie Böblingen oder den Killesberg gebe, die isoliert betrachtet die landwirtschaftlichen Belange nicht oder jedenfalls nicht nennenswert belasteten. Diese seien jedoch insgesamt gesehen dem vorgesehenen Standort unterlegen und daher zu Recht ausgeschieden worden. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Realisierung der Landesmesse überwiege auch die Interessen der privaten Grundstücksbetroffenen an einem (vollständigen) Erhalt ihres Eigentums. Dieser Eingriff habe sich auch durch (weitere ergänzende) Planänderungen nicht verringern lassen.
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Gegen diesen, ihr am 12.03.2003 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin am 03.04.2003 Klage zum erkennenden Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie dessen Aufhebung begehrt. Zur Begründung wiederholt bzw. bezieht sie sich auf ihre im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und nimmt auf die im Juni bzw. November 2002 vorgelegten Unterlagen Bezug. Ergänzend trägt sie vor, dass sie inzwischen 41 förmlich eingeleitete und drei seit geraumer Zeit fest beabsichtigte Bebauungsplanverfahren betreibe. Im Hinblick auf die zu beachtenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der - für sie negative - Ausgang des Normenkontrollverfahrens keineswegs die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses vorwegnehme. So beschränke sich die „gebietsscharfe“ Standortfestlegung in einem Regionalplan auf die Aussage, dass der ausgewählte Standort aus raumordnerischer Sicht geeignet sei, konkurrierende Raumnutzungen und Raumfunktionen in einen dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ausgleich zu bringen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei bereits formell rechtswidrig, weil er mit der äußeren Verkehrserschließung auch Maßnahmen umfasse, die keine notwendigen Folgemaßnahmen i. S. d. § 75 Abs. 1 S. 1 LVwVfG darstellten. So dürften Maßnahmen über den Anschluss bzw. die Anpassung anderer Anlagen nicht wesentlich hinausgehen. Dies sei bei dem vorgesehenen Ausbau der BAB-Anschlussstelle "Messe/Flughafen" und der Neutrassierung der L 1192 indes der Fall, da sie ein eigenes, umfassendes Planungskonzept erforderten.
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Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus materiell rechtswidrig, weil er auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhe. Dem beklagten Land habe für den Erlass des Landesmessegesetzes bereits die erforderliche Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Der Bundesgesetzgeber habe mit den abschließenden Regelungen in den §§ 29 ff. BauGB seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit aufgrund des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ausgeschöpft. Der auf dieser Grundlage ergangene § 11 Abs. 2 BauNVO regele abschließend die Ansiedlung von Messen. Vom Anwendungsbereich des Baugesetzbuchs seien weder Vorhaben von überörtlicher Bedeutung noch „rein überörtliche“ Vorhaben ausgenommen. Auch § 38 BauGB schaffe keine Gesetzgebungskompetenz, sondern setze eine solche voraus. Das Landesmessegesetz habe schließlich keine überörtliche Planung zum Gegenstand. Vielmehr solle ein Einzelvorhaben mit überörtlicher Wirkung bodenrechtlich zugelassen werden; insofern handle es sich um ein „Standortsicherungsgesetz“. Jedenfalls fehle es an dem für eine übergeordnete Planung konstitutiven Merkmal einer Zusammenfassung und Abstimmung vielfältiger Fachplanungen.
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Ferner verstoße das Landesmessegesetz dadurch, dass es den Anschein einer allgemeinen Regelung erwecke, gegen das rechtsstaatliche Gebot der Zweckdeutlichkeit und Begründungsehrlichkeit. Auch hätte der Enteignungszweck genauer konkretisiert werden müssen, zumal es sich um eine privatnützige Enteignungsregelung zu Gunsten einer juristischen Person des Privatrechts handele. Insofern genüge das Landesmessegesetz nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Fall „Boxberg“ aufgestellt habe. Insbesondere sei die Sicherung des Gemeinwohlzwecks nicht ausreichend geregelt worden. Ob der Gemeinwohlbelang gesetzlich klar definiert und der Gesetzgeber seiner Aufgabe gerecht geworden sei, Regelungen vorzusehen, die eine effektive rechtliche Bindung des enteignungsbegünstigten Privaten gewährleisteten, unterliege uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.
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Unabhängig davon weise der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erhebliche Abwägungsfehler auf. So beruhe dieser unter für sie wesentlichen Gesichtspunkten auf einer unzureichenden „Gutachtensgrundlage“. Wieso die Planfeststellungsbehörde von rund 6.750 Stellplätzen ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Auch könne der angenommene Maximalbedarf nicht gedeckt werden. Soweit im Bedarfsfall ggf. weitere Stellplätze geschaffen würden, sei zu befürchten, dass dies erst erkannt werde, wenn eine Überlastung mit entsprechend negativen Folgen für die angrenzenden bebauten Ortsbereiche bereits eingetreten sei. Es hätte daher verbindlich geregelt werden müssen, dass die erforderlichen Stellplätze auch tatsächlich zur Verfügung stünden. Ungeachtet ihrer Kritik an Kriterien und Methodik der Standortanalyse ziehe sich die Planfeststellungsbehörde auf die Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zurück, wonach sich die vom Regionalverband als entscheidend für die Standortwahl angesehenen Gründe exakt mit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 LMesseG deckten. Dies sei für eine eigene Abwägung der Planfeststellungsbehörde nicht ausreichend. Die Argumentation zu ihrer Situationsgebundenheit gehe fehl. So könne von Standortvorteilen nur bei natürlichen, aus der situativen Belegenheit und der naturräumlichen Beschaffenheit folgenden Vorteilen die Rede sein, nicht jedoch bei solchen, die sich aus einer Kumulation vorhandener Infrastrukturvorhaben ergäben. Schließlich werde die auf ihrer Markung herrschende ausgeprägte Ausgleichsflächenknappheit verkannt.
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Abschließend weist die Klägerin darauf hin, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Regelung der Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung auch gegen ihren Anschluss- und Benutzungszwang verstoße.
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Zum „Beweis“ der verschiedenen, von ihr geltend gemachten nachteiligen Wirkungen der Ansiedlung der Landesmesse hat die Klägerin hilfsweise noch die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt; insoweit wird auf die als Anlagen zur Sitzungsniederschrift genommenen Schriftsätze vom 09.02.2004 Bezug genommen.
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.03.2003 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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Hierzu wird im Wesentlichen ausgeführt: Auch bei einem etwaigen bodenrechtlichen Bezug des Landesmessegesetzes sei dieses vom Beklagten im Rahmen seiner ihm nach Art. 72 Abs. 1 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erlassen worden. So habe der Bund mit dem Erlass des Baugesetzbuches keine umfassende und lückenlose Regelung im Bereich des Bodenrechts getroffen; dessen bodenrechtliche Regelungen beschränkten sich auf das Gebiet einer Gemeinde. Planungen, die keinen Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB aufwiesen, seien vom Regelungs- und Festsetzungsgehalt des Baugesetzbuches nicht umfasst. Dies gelte insbesondere für Planungen mit überörtlicher Bedeutung i. S. des § 38 BauGB, jedenfalls aber für „rein überörtliche“ Planungen. Die kompetenzrechtliche Schnittlinie bei der konkurrierenden Gesetzgebung für das Bodenrecht werde auch nicht durch die in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen definiert. Der Landesgesetzgeber sei deshalb ungeachtet des § 11 BauNVO berechtigt gewesen, überörtlich bedeutsame und wirkende Messen durch Gesetz zuzulassen. Insofern sei § 38 BauGB Folge und nicht Voraussetzung einer eingeschränkten Inanspruchnahme der Kompetenz für das Bodenrecht. Dementsprechend enthielten alle privilegierten Fachplanungsgesetze primär bodenrechtliche Regelungen. Auch eine teleologische Restriktion des Fachplanungsprivilegs auf abstrakt generelle Regelungen änderte nichts, da es sich beim Landesmessegesetz um kein den Standort abschließend festlegendes Maßnahmegesetz handle. Auch die gesetzliche Bedarfsfeststellung stelle keine bodenrechtliche Regelung dar.
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§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 LMesseG enthalte eine hinreichend konkrete Festlegung des zulässigen Enteignungszweckes. Dieser werde aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 6 LMesseG auch dauerhaft gesichert. Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur könnten durchaus Gründe des Wohls der Allgemeinheit darstellen. Die Errichtung einer Landesmesse sei - anders als die Durchführung von Messeveranstaltungen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art. Bei der Bedarfsfeststellung habe der Gesetzgeber durchaus Überlegungen einbeziehen dürfen, die für eine Verlagerung des bisherigen Messestandorts sprächen. So begründeten Strukturmängel einer bestehenden Messe ohne weiteres einen Bedarf für deren Verlagerung. Mangels einer parzellenscharfen Standortfestlegung liege auch kein Legalplanungsgesetz vor. Daraus, dass im Gesetzgebungsverfahren bzw. in sonstigen Vorüberlegungen ein bestimmter Standort ins Auge gefasst worden sei, folge für die Gesetzesauslegung nichts. Ebenso wenig verstoße das Landesmessegesetz gegen Art. 28 Abs. 2 GG. Daran ändere auch die Möglichkeit eines Planungsgebots nach § 15a LPlG a.F. nichts, da dem Gesetzgeber zur Erreichung seiner Zwecke das Recht der Formenwahl zustehe.
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Auch der hinsichtlich der Bauvorlagen enthaltene Entscheidungsvorbehalt sei rechtens. Im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses habe hinsichtlich der Bauvorlagen noch keine Detailschärfe vorliegen müssen. Eine Beurteilung der Auswirkungen des Planvorhabens sei unabhängig davon möglich gewesen.
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Der Bedarf für eine Landesmesse sei unabhängig von § 2 LMesseG mit der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Gültigkeit des Regionalplans bindend festgestellt. Was als Ziel der Raumordnung rechtskräftig bestätigt sei, gelte über § 4 Abs. 1 S. 1 ROG und § 10 Abs. 1 S. 2 LPlG auch für das Planfeststellungsverfahren und binde insoweit auch die Gerichte. Der Bedarf für eine Landesmesse müsse nicht gleichsam abschließend quantitativ nachgewiesen werden. In die Planrechtfertigung dürften durchaus politische Ziele einfließen. Dem Grunde nach sei der Bedarf bereits durch die gesetzliche Zielstellung in § 1 LMesseG vorgegeben, so dass sich nur noch die Frage stelle, ob zur Zielerreichung der Bau und Betrieb einer Landesmesse ungeeignet oder unnötig sei bzw. es für eine solche an jeglicher Notwendigkeit fehle.
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Nachdem die im Regionalplan getroffene Standortentscheidung rechtskräftig bestätigt sei, sei eine Inzidentprüfung ausgeschlossen. Bereits im Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans habe eine vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Prüfung der Standortalternativen stattgefunden. Insofern könnten sich andere Standorte nicht mehr als vorzugswürdig aufdrängen. Unabhängig davon liege auch kein Abwägungsfehler vor, da die gerichtlich bestätigten Bewertungsergebnisse wegen der raumordnerischen Beachtungspflicht keiner anderen Beurteilung mehr zugänglich seien. Auch die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Gewichtung begegne keinen Bedenken. Bereits die unmittelbare Nähe zum Flughafen und die in Zukunft vorhandene ICE-Anbindung ließen den planfestgestellten Standort als so vorrangig geeignet erscheinen, dass sich andere Standorte nicht mehr aufdrängten; hinzu kämen die erheblichen Kosten, die mit einer Baureifmachung des ehemaligen Flughafengeländes verbunden wären. Zwar möge es als ein milderes Mittel anzusehen sein, wenn ein Planvorhaben gleich gut auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden könne, doch seien die hier in Rede stehenden Alternativflächen nicht gleich gut geeignet.
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Der Planfeststellungsbeschluss leide auch hinsichtlich der Dimensionierung an keinem erheblichen Mangel. So sei eine neue Messe nur eingeschossig konkurrenzfähig. Dies belegten letztlich die im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der Stellungnahme der Roland Berger & Partner GmbH verdeutlichten Schwächen des bisherigen Messestandortes. Im Hinblick auf die dort regelmäßig belegte Freifläche begegne auch die Größe der planfestgestellten Freifläche keinen Bedenken.
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Die Klägerin werde infolge des Planvorhabens auch nicht unverhältnismäßig in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt. Dass entsprechende Eingriffe aufgrund eines überörtlichen Interesses von höherem Gewicht gerechtfertigt seien, sei rechtskräftig festgestellt. Diese müsse bei ihren Planungen nunmehr die regionalplanerische „gebietsscharfe“ Ausweisung des Messestandorts beachten. Zwar habe die Planfeststellungsbehörde auch auf nicht verfestigte, jedoch konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen, doch unterliege die Klägerin aufgrund ihrer Flughafennähe einer Situationsgebundenheit. Inwiefern durch Lärm, Schleich- bzw. Parksuchverkehr oder mangelnde Verfügbarkeit von Ausgleichsflächen Planbereiche "hoch" bzw. "niedrig" betroffen wären, sei weder nachvollziehbar noch substantiiert vorgetragen,. Die abwägungserhebliche Bedeutung gemeindlichen Eigentums sei ohnehin gering, nachdem es sich im Wesentlichen um Ackerflächen handele, die keinen Bezug zu einer gemeindlichen Aufgabe hätten. Dass ihre öffentlichen Einrichtungen durch das Messeprojekt erheblich beeinträchtigt würden, sei ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Klägerin die quantitative Bedarfsberechnung bzw. den Nachweis der notwendigen Flächengröße mit dem fehlenden Einbezug der Nachfrageseite in Frage zu stellen suche, übersehe sie, dass mit § 1 LMesseG gerade eine politische Grundentscheidung für ein „angebotsorientiertes“ Vorgehen gefallen sei. Diese finde ihre Grenze lediglich in den sich realistischerweise aus den bisherigen Erfahrungen ableitbaren Erweiterungs- und Änderungspotentialen. Die Ausarbeitung eines konkreten, mit einer nachfrageseitigen Bedarfsanalyse verbundenen Messekonzeptes könne ohnehin nur im Zeitpunkt seiner Erstellung richtig und daher für sich genommen nicht Grundlage für eine Flächenberechnung sein. Demgegenüber sei die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende konservative Methode wesentlich belastbarer.
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Auch unter Lärmgesichtspunkten leide der Planfeststellungsbeschluss unter keinem Abwägungsdefizit. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern eine Immissionspegelerhöhung von 0,2 dB(A) Einfluss auf kommunale Belange haben sollte. Im Planfeststellungsbeschluss habe auch durchaus eine Lärmsummenbetrachtung stattgefunden. Danach würden die öffentlichen Einrichtungen der Klägerin nicht durch zusätzliche, unzumutbare Lärmwirkungen beeinträchtigt. Flächendeckende Beurteilungen könnten auch anhand repräsentativer Immissionsorte vorgenommen werden. Da der Messeverkehr innerörtlich nur eine untergeordnete Rolle spiele, sei eine gesonderte Beurteilung im Bereich der Ortsdurchfahrten entbehrlich gewesen. Aufgrund der auf der B 27 zu verzeichnenden, geringfügigen Verkehrserhöhungen seien noch keine erheblichen Auswirkungen für die angrenzende Wohnbebauung bzw. kommunale Einrichtungen zu erwarten. Die Emissionspegelerhöhung um 0,2 dB(A) an der Plieninger Straße führe auch keineswegs zu einer entsprechenden Immissionspegelerhöhung. Auch bei einem Zusammenwirken aller Straßenabschnitte ergäben sich im Planungsfall keine Zusatzbelastungen im gesundheitsgefährdenden Bereich. Dem Datenband der Verkehrsuntersuchung ließen sich im Übrigen nicht die von der Klägerin behaupteten Verkehrszunahmen von 6,5 % bzw. 7,7 % gegenüber dem Planungsnullfall entnehmen. Eine Verkehrszunahme von lediglich 152 Kfz auf dem Streckenabschnitt Nr. 43 könne indes bei einer Verkehrsdichte von über 23.000 Fahrzeugen vernachlässigt werden. Unter dem 10.01.2003 habe Müller-BBM bezüglich des Caravan-Parkplatzes auch hinsichtlich der Nachtzeit Stellung genommen.
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Inwiefern durch die geringfügige Zunahme der Luftschadstoffbelastung die gemeindliche Planungshoheit bzw. Bestand und Betrieb öffentlicher Einrichtungen beeinträchtigt sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Die Überschreitung der (unterhalb der Grenzwerte liegenden) Empfehlungswerte des Länderausschusses für Immissionsschutz führe noch zu keiner Gesundheitsgefährdung. Die EU-Immissionswerte bezögen sich ohnehin nicht auf kleinräumige Bereiche, sondern auf Gebiete und Ballungsräume i. S. des § 1 Nr. 6 u. 7 22. BImSchV bzw. Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 1990/30/EG. Einer projektübergreifenden Zusammenschau mit anderen geplanten Vorhaben habe es nicht bedurft.
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Durch die „Verkehrsuntersuchung“ sei nachgewiesen, dass es aufgrund der geplanten Anschlussstelle „Messe/Flughafen“ zu Entlastungswirkungen auf der B 27 komme. Ein Vergleich mit den Verkehrsbelastungswerten der Grundkonzeption 4e sei irreführend, da diese wesentlich andere Randbedingungen aufweise. Bei der Variante 6 handle es sich um eine Optimierung auch hinsichtlich der Verkehrsleistungen. Im Übrigen liege der „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ eine absolute „worst-case“-Betrachtung zugrunde. Die von der Klägerin erneut aufgegriffenen Aussagen aus dem Fachgutachten der Modus Consult Ulm GmbH seien bereits durch das Gutachten Dr. Brenner + Münnich entkräftet worden. Vor diesem Hintergrund könnten die entsprechenden Einwendungen jedenfalls auf keinen offensichtlichen Abwägungsfehler führen.
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Soweit die Klägerin noch einen Verstoß gegen ihren Anschluss- und Benutzungszwang geltend mache, übersehe sie, dass sich an diesem durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nichts ändere. Dass eine Entwässerung der Messeflächen in das Klärwerk Plieningen vorgesehen sei, entspreche dem Sinn und Zweck des Abwasseranschlussvertrags vom 04.06./11.07.1985.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Zwar sei die Klägerin im Hinblick auf die für das Vorhaben benötigten Flächen unmittelbar enteignungsbetroffen, doch könne sie, da ihr kein Grundrechtschutz aus Art. 14 Abs. 3 GG zustehe, nicht jede Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend machen. Vielmehr könne sie diesen lediglich mit der Begründung angreifen, sie in ihrer Planungshoheit schützende Belange seien nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden. Allerdings könne sie aufgrund ihrer einfach-rechtlichen Eigentumsposition wohl auch die Nichtigkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage geltend machen. Dem Land habe für den Erlass des Landesmessegesetzes auch eine Gesetzgebungskompetenz zur Seite gestanden. Mit der in § 38 S. 1 BauGB getroffenen Regelung habe der Bundesgesetzgeber den Anwendungsbereich des Baugesetzbuches und damit dessen Sperrwirkung i. S. v. Art. 72 Abs. 1 GG zurückgenommen, soweit das Landesrecht für überörtliche Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren vorsehe. Dadurch sei dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, auch ein entsprechendes Landesgesetz zu erlassen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift mit der von der Klägerin geltend gemachten Zielrichtung lasse sich der amtlichen Begründung nicht entnehmen. Dass die Landesmesse auch nach dem Baugesetzbuch hätte geplant werden können, schließe eine Landeskompetenz ebenso wenig aus. Auch Straßen könnten seit jeher sowohl durch Bebauungsplan als auch im Wege einer Planfeststellung geplant werden. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG scheide schon deshalb aus, weil sich die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nur auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erstrecke, zu denen Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht gehörten. Der Rechtsstellung der Gemeinden werde im Planfeststellungsverfahren ausreichend Rechnung getragen.
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Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Enteignungsproblematik geltend gemachten Einwendungen seien von vornherein unerheblich, da sie nicht Trägerin des Eigentumsgrundrechts sei. Auch liege weder eine Legalenteignung noch eine Legalplanung vor. Das Landesmessegesetz enthalte keine gesetzliche, der Abwägung entzogene Standortfestlegung. Dass der planfestgestellte Standort den Vorstellungen der Landesregierung am ehesten entspreche, sei eine politische Tatsache ohne rechtliche Bedeutung. Die Abwägung hinsichtlich der Standortentscheidung sei durch Äußerungen von politischer Seite weder faktisch noch rechtlich verkürzt worden. Dem Wohl der Allgemeinheit dienten solche öffentlichen Interessen, die bei objektiver Betrachtung die betroffenen privaten Rechte überwögen. Das vom Landesgesetzgeber aufgestellte Ziel einer Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes sei eine im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis liegende Entscheidung, die eine Enteignung ebenso rechtfertigen könne wie das städtebauliche Ziel, Belange der Naherholung zu verfolgen. Ein entsprechender Bedarf sei hinreichend ermittelt und geprüft worden. Dieser sowie die Wirkungen einer Landesmesse seien insbesondere durch das im Planfeststellungsverfahren vorgelegte Gutachten der Roland Berger & Partner GmbH hinreichend belegt. Im Übrigen räume auch das im Auftrag der Klägerin erstellte Gutachten Fesers ein, dass die Messe eine "Dienstleistung aus dem Marketingsegment der Wirtschaftsförderung" sei. Dass die Betreiber von Messen untereinander im Wettbewerb stünden, schließe eine Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit nicht aus. Dies erhelle bereits daraus, dass die Enteignung zu Gunsten von Energieversorgungsunternehmen auch nach der Liberalisierung des Strommarktes als zulässig angesehen werde. Entscheidend sei allein, ob das privatrechtlich strukturierte Unternehmen, zu dessen Gunsten enteignet werde, durch seinen Unternehmenszweck selbst oder durch dessen Verfolgung mittelbar dem Wohl der Allgemeinheit diene. Ob eine Tätigkeit gewerblicher Art sei, spiele ebenfalls keine Rolle. Anders als im Fall "Boxberg" dienten Errichtung und Betrieb einer Landesmesse unmittelbar Gemeinwohlaufgaben, welche in § 1 Abs. 1 LMesseG umschrieben seien. Ebenso wie den Energieversorgungsunternehmen sei dem Vorhabenträger unmittelbar durch Gesetz die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen. Durch die besondere Zielrichtung des Unternehmens werde auch dessen privatrechtliche Struktur überlagert, zumal dieses nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Da Errichtung und Betrieb der Landesmesse unmittelbar dem Wohl der Allgemeinheit dienten, habe es der vom Bundesverfassungsgericht für notwendig gehaltenen, weitergehenden Sicherungen des Gemeinwohlzwecks nicht bedurft. Ob solche überhaupt zu verlangen seien, wenn hinter dem enteignungsbegünstigten Privatunternehmen Körperschaften des öffentlichen Rechts stünden, sei zweifelhaft. Jedenfalls seien die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Gemeinwohlbindung mehr als ausreichend. Da es sich bei der Landesmesse um eine Einrichtung der öffentlichen Daseinsvorsorge handele, bestehe ein Anspruch auf gleichen Zugang, der der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht nach § 10 des Energiewirtschaftsgesetzes entspreche.
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Bei den Maßnahmen der äußeren Verkehrserschließung handele es sich um notwendige Folgemaßnahmen. Auch aus der Unvollständigkeit der nach der LBOVVO notwendigen Unterlagen folge kein Rechtsfehler, da die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 LVwVfG vorgelegen hätten. Die eingereichten und planfestgestellten Unterlagen reichten bei weitem aus, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen öffentlichen und privaten Belange beurteilen zu können.
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Dass das planfestgestellte Vorhaben mit hinreichender Plausibilität den Zielen des § 1 Abs. 1 LMesseG diene, stehe außer Frage. Gemessen an den Planungszielen bestehe auch ein Bedarf für die Errichtung einer Landesmesse. Auch die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien beeinflussten die Bedarfsentwicklung bei Messen nicht nachteilig; vielmehr trügen neue Techniken eher zur Attraktivitätssteigerung von Messen bei, so dass diese keineswegs eine Bedrohung, sondern eine Chance für die Messebranche darstellten. Unabhängig davon seien Errichtung und Betrieb einer Landesmesse vernünftigerweise geboten, um die Ziele des § 1 LMesseG zu erreichen. Dass das Messewesen in Baden-Württemberg im Vergleich zu anderen Bundesländern noch unterentwickelt sei, erhelle aus dem Gutachten der Roland Berger & Partner GmbH vom Oktober 2000. Diese habe auch zu den Einwendungen der Klägerin ausführlich Stellung genommen, worauf Bezug genommen werde. Auf eine etwa fehlende Planrechtfertigung könne sich die Klägerin, die nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sei, ohnehin nicht berufen. Insofern sei die Frage des Bedarfs nur im Rahmen der Abwägung von Bedeutung.
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Die Klägerin könne sich auch nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" aufschwingen. Vielmehr sei sie darauf beschränkt, eine fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung ihrer eigenen abwägungserheblichen Belange geltend zu machen. Inwiefern ihre Grundstücke mittelbar betroffen seien, lege die Klägerin schon nicht dar. Auch trage sie nicht vor, inwiefern die von ihr angeführten öffentlichen Einrichtungen durch verkehrliche Auswirkungen der Messeansiedlung besonders hoch betroffen wären. Ihrer Darlegungslast genüge die Klägerin auch nicht mit ihrem Hinweis auf die "Fachliche Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren Landesmesse" vom Juni 2002 und die darin enthaltenen Fachgutachten. Abgesehen davon, dass diese Gutachten bereits durch die eingeholten fachkundigen Stellungnahmen bzw. die Überlegungen der Planfeststellungsbehörde widerlegt seien, sei ihnen nicht zu entnehmen, inwiefern ihre öffentlichen Einrichtungen betroffen wären. Auch im Hinblick auf ihr Radwegenetz werde die Klägerin nicht unzumutbar beeinträchtigt. Es sei nicht Aufgabe der Beigeladenen, anlässlich der Planfeststellung das Wegenetz der Klägerin zu verbessern und etwaige Defizite zu beheben. Dass mangels Weiterführung des Radweges nach Plieningen ggf. auf der L 1192 gefahren werden müsse, sei keine Folge der Landesmesse. Im Bereich der
Flughafen(rand)straße
werde die Situation schließlich dadurch verbessert, dass über das Parkhaus und die Messepiazza ein neuer Anschluss an das bestehende Rad- und Fußwegenetz geschaffen werde. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ihren Anschluss- und Benutzungszwang rüge, übersehe sie, dass die Wasserversorgung durchaus über ihr Leitungsnetz erfolge. Die entsprechende Anschlussleitung sei freilich nicht Gegenstand der Planfeststellung. Soweit das anfallende Abwasser dem Klärwerk Plieningen zugeführt werden solle, beruhe dies auf dem Abwasseranschlussvertrag zwischen der Klägerin und der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Beeinträchtigung der Verkehrsinfrastruktur einer Gemeinde sei nur abwägungsbeachtlich, wenn das Gemeindegebiet oder Teile davon nachhaltig betroffen seien. Dies wäre selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin zu vermeintlichen Fehlern der „Gutachtensgrundlage“ zum Verkehr nicht der Fall. Auch wenn dem Ort ein neues Gepräge gegeben würde, könnte sie nur eine ordnungsgemäße Abwägung ihrer diesbezüglichen Belange beanspruchen. Abwägungserheblich seien solche nur, wenn es sich um eine Maßnahme handele, die das Ortsbild entscheidend präge und dadurch nachhaltig auf das Gebiet bzw. die Entwicklung einer Gemeinde einwirke. Dies komme vorliegend jedoch nicht in Betracht, da die Realisierung der Landesmesse die vorhandene städtebauliche Struktur nicht von Grund auf ändere. Das bauliche Gefüge werde auch nicht um ein Element angereichert, welches der Klägerin ein neuartiges Gepräge verliehe. Eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung übe das Bauvorhaben schon deshalb nicht aus, weil es außerhalb der geschlossenen Ortslage ausgeführt werden solle und ausschließlich Außenbereichsflächen in einem ohnehin durch zivilisatorische Eingriffe vorbelasteten Raum in Anspruch nehme. Auch wenn das Interesse der Klägerin an einer Beibehaltung der derzeitigen Verhältnisse abwägungserheblich wäre, müsste ihre Klage ohne Erfolg bleiben, da der Realisierung der Landesmesse aus fehlerfreien Erwägungen der Vorrang eingeräumt worden sei.
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Auch im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit liege kein zur Aufhebung führender Abwägungsfehler vor. Insofern wäre es Sache der Klägerin gewesen, darzutun, worin die möglichen Konflikte lägen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation bauleitplanerische Mittel zur Lösung nicht ausreichten. Im Falle konkurrierender Planungsvorstellungen sei im Übrigen der Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium. Grundsätzlich habe diejenige Planung Rücksicht auf die andere zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung habe. Dabei könne bei einem gestuften Planungsvorgang auch schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens von einer Verfestigung fachplanerischer Ziele ausgegangen werden. Bereits den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung komme in der Bauleitplanung besonderes Gewicht zu; so könnten raumordnungswidrige Planungen zeitlich befristet untersagt werden. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht entschieden habe, dass die Standortausweisung in der Teilfortschreibung des Regionalplans und deren mittelbare Auswirkungen nicht in unverhältnismäßiger oder unzumutbarer Weise in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin eingriffen, seien ohnehin nur noch die „örtlichen Einzelheiten“ und die Erfüllung spezifisch fachgesetzlicher Anforderungen Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Einen Eingriff in ihre Planungshoheit durch die Standortwahl könne die Klägerin demgegenüber nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen. Ob die Klägerin beanspruchen dürfe, dass auch ihre erst anlässlich der Regionalplanänderung intensivierten städtebaulichen Planungen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt würden, könne dahinstehen, nachdem dies geschehen sei. Soweit die Klägerin auf neuere Bebauungsplanentwürfe aus den Jahren 1998 bis 2002 abstelle, als das Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans längst eingeleitet gewesen sei, habe sie darauf Rücksicht zu nehmen. Soweit sie verschiedene förmlich eingeleitete Bebauungsplanverfahren anführe, wiederhole sie im Übrigen nur ihren bisherigen – zudem präkludierten – Vortrag. Die Beeinträchtigung ihres Bebauungsplanverfahrens "Lachenäcker" sei bereits im Normenkontrollverfahren berücksichtigt worden. Hinsichtlich der übrigen Planungen genüge die Klägerin auch nicht ihrer Darlegungslast. So behaupte sie pauschal und unsubstantiiert, ihre verschiedenen Bebauungsplanverfahren würden durch die Landesmesse beeinträchtigt oder gar verhindert. Die vom Planvorhaben beanspruchte Fläche sei nach der planerischen Konzeption der Klägerin auch nicht als Ausgleichsfläche vorgesehen gewesen.
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Hinsichtlich der Verkehrsuntersuchungen erschöpfe sich ihr Vortrag im Wesentlichen darin, bereits widerlegte Einwendungen zu wiederholen. Dass ihre Gutachter aufgrund anderer Prognoseansätze zu anderen Ergebnissen gelangten, führe noch nicht zur Rechtswidrigkeit der der Planfeststellung zugrunde liegenden Prognosen. Die verkehrlichen Auswirkungen der Landesmesse und die für den jeweiligen Prognosezeitpunkt vorausgesetzten Entwicklungen seien in den Planungsfalluntersuchungen aufgezeigt. Ein Vergleich der Planungsfälle habe gezeigt, dass bei Verwirklichung der Konzeption zur äußeren Verkehrserschließung und bei ausreichend angebotenem Parkraum keine auf das Projekt Landesmesse zurückzuführenden Schleichverkehre im Gebiet der Klägerin zu erwarten seien. Der Dimensionierung sei das für den „4. Bemessungstag“ ohne S 21 erwartete Verkehrsaufkommen zugrunde gelegt worden; dabei seien die Verkehrsmengen in den Spitzenstunden des Regel-, Flughafen- und Messeverkehrs hinzuaddiert worden, obwohl sie nicht gleichzeitig aufträten. Planungen zur Verbesserung der Verkehrssituation lägen in der Verantwortlichkeit der jeweiligen Baulastträger bzw. anderer Planungsträger. Auch das angebliche, in einer nicht ausreichenden Berücksichtigung ihrer Straßeninfrastruktur liegende Defizit bestehe nicht. So habe die „Verkehrsuntersuchung“ das Straßennetz der Klägerin einschließlich seiner Verkehrsbelastungen berücksichtigt. Als Folge der mit dem Vorhaben verbundenen Ergänzungen des Straßennetzes seien sogar Entlastungen auf der B 27 zu erwarten. Dabei gehe die „Verkehrsuntersuchung“ von noch höheren Belastungswerten aus als die von der Klägerin in Auftrag gegebene „Verkehrsuntersuchung Leinfelden-Echterdingen". Der von der Klägerin angestellte Vergleich mit Belastungswerten aus der früher erarbeiteten Konzeption 4e sei irreführend, da wesentliche Randbedingungen verschieden seien. Der Planungsfall stelle eine Weiterentwicklung jener Konzeption im Sinne einer „worst-case“-Betrachtung dar. Allerdings setze er einen Bestand der L 1192 zwischen der A 8 und Plieningen voraus, was zu einer Entlastung der B 27 im Bereich Echterdingens führe. Die von der Klägerin geforderte "Kordon“-Bildung vernachlässige die A 8, die einen wesentlichen Bestandteil des Erschließungskonzepts darstelle. Da sich das höhere Verkehrsaufkommen am maßgebenden „4. Bemessungstag“ im gesamten Untersuchungsbereich ergebe, sei dieses auch nicht an einzelnen Querschnittsbelastungen ablesbar. Aus den Leistungsfähigkeitsuntersuchungen gehe hervor, dass auf der B 27 keine messebedingten Verschlechterungen des Verkehrsablaufs zu erwarten seien. Auch bei Berücksichtigung des nunmehr im Bereich der BAB-Anschlussstelle „Messe Süd“ vorgesehenen Bypasses hätten sich bei den Verkehrsumlegungs- und Leistungsfähigkeitsberechnungen keine negativen Effekte für das Stadtgebiet der Klägerin ergeben. Die geänderte Verkehrskonzeption bedinge auch keine Überlastung der Flughafenrandstraße. Die Abstände der Zu- und Ausfahrten der Parkierungsanlagen an der Verbindungsstraße sowie die von den Knotenpunkten benötigten Stauräume seien unkritisch, da die rechtsabbiegenden Verkehrsströme in den Zufahrten frei flössen und daher keinen Rückstau in Richtung der Knotenpunkte erzeugten. Auch wenn sich als Folge der veränderten Netzkonzeption die Verkehrsbelastungen an einzelnen Querschnitten verändert hätten, habe die darauf aufbauende Prüfung der Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität doch keine signifikanten Änderungen ergeben. Der maximale Stellplatzbedarf sei nicht nach Maßgabe der LBO, sondern auf der Grundlage des prognostizierten Verkehrsaufkommens an einem CMT-Sonntag, der tageszeitlichen Verteilung des Besucherverkehrs und entsprechender Vergleichswerte anderer Messestandorte ermittelt worden; nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Stellplätze hätten sich demgegenüber nur 4.840 notwendige Stellplätze ergeben. Der Flughafen werde schließlich schon aufgrund des prognostizierten Anstiegs der Zahl der Fluggäste zusätzliche Stellplätze schaffen müssen. Dass die Anzahl der Busstellplätze erhöht worden sei, bedeute noch nicht, dass sich auch die Anzahl der Busfahrten entsprechend verändere. Die Leistungsfähigkeitsberechnungen hätten zudem ausreichende Stauraummengen sowie Leistungsreserven ergeben.
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Die von der Klägerin für notwendig erachtete Lärmsummenbetrachtung sei durchgeführt worden. Die entsprechenden Beurteilungspegel seien in der „Schalltechnischen Untersuchung“ von Müller-BBM aufgeführt. In Anhang D seien auch Schallimmissionspläne enthalten, in denen die Beurteilungspegel flächendeckend dargestellt seien. Berechnungen seien sowohl für einzelne Immissionsorte als auch flächendeckend durchgeführt worden. Der Detaillierungsgrad der Schallquellen- und Ausbreitungsmodelle sei in beiden Fällen gleich hoch. Anhand der Schallimmissionspläne könnten die Beurteilungspegel an jedem beliebigen Punkt innerhalb des Untersuchungsgebiets, mithin auch im östlichen Teil des Stadtgebiets der Klägerin beurteilt werden. Aufgrund der „Verkehrsuntersuchung“ sei im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens davon auszugehen gewesen, dass sich die Verkehrsmengen in den Ortsdurchfahrten in den verschiedenen Planungsfällen nicht in einem schalltechnisch relevanten Maß unterschieden. Um dennoch den auf den wichtigsten Ortsdurchfahrten fließenden Verkehr berücksichtigen zu können, sei auf die von der Klägerin selbst veranlasste Untersuchung im "Generalverkehrsplan Leinfelden-Echterdingen 1999" zurückgegriffen worden. Dabei habe sich ergeben, dass sich der Verkehr auf den Straßenabschnitten im Ortsbereich durch die Landesmesse praktisch nicht verändere. Die teilweise Verringerung der Schallimmissionspegel im Bereich der B 27 trotz zunehmendem DTV-Wert sei darauf zurückzuführen, dass sich die Lkw-Anteile in den Planungsnullfällen und Planfällen deutlich veränderten. Die gegenläufigen Effekte führten dazu, dass sich die Schallimmissionspegel am Tag bzw. in der Nacht im Bereich des Abschnitts 23 um 0,1 bzw. 0,2 dB (A) verringerten. In der schalltechnischen und lufthygienischen Untersuchung seien dieselben, einheitlichen Datengrundlagen verwendet worden. Der angesprochene Anstieg der Benzol-Konzentration beruhe ausschließlich auf einer Verfrachtung aus anderen Straßenabschnitten. Der Kfz-Verkehr nehme in der Plieninger Straße im Planungsfall gegenüber dem Planungsnullfall auch nicht um 6,5 %, sondern lediglich um 0,65 % zu. Die Veränderung der Verkehrsmenge sowie deren Zusammensetzung führe allerdings zu einer Erhöhung der Schallemissionspegel um 0,2 dB (A). Im Zusammenwirken aller Straßenabschnitte ergäben sich gleichwohl keine höheren Schallimmissionspegel. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein sollte. Der Betrieb des Caravanplatzes sei schalltechnisch unkritisch. Nach der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz führe eine vollständige Leerung bzw. Besetzung der rund 80 Stellplätze innerhalb der lautesten Nachtstunde zu einem Schallleistungspegel von 92 dB(A). Dies ergebe am nächstgelegenen Immissionsort IO 8 einen Beurteilungspegel von weniger als 30 dB(A). Insofern sei letztlich unerheblich, ob der Caravanplatz auch während der Nachtzeit genutzt werde.
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Auch wenn die von der Klägerin geltend gemachten Mängel der „Lufthygienischen Untersuchung“ vorlägen, ergäbe sich daraus noch keine Beeinträchtigung ihrer öffentlichen Einrichtungen bzw. ihrer Planungshoheit. Zu einer erkennbar ungünstigeren Immissionssituation komme es nur an den Immissionsorten "Langwieser See" und "Plieningen Süd". Auf dem Gebiet der Klägerin sei indes eine Überschreitung der Immissionswerte der 22. BImSchV weder im Planungsnullfall noch im Planungsfall zu erwarten; insofern scheide eine Rechtsverletzung von vornherein aus. Die Immissionswerte der 22. BImSchV enthielten im Anwendungsbereich des § 22 BImSchG ohnehin keine zwingenden Vorgaben. Weder die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 23.04.1999 noch die zu ihrer Umsetzung dienende 22. BImSchV enthielten Grenzwerte für Luftschadstoffe, die bei einem Einzelvorhaben an jedem Einwirkungsort strikt einzuhalten seien. Welchen Anteil der Luftverkehr an den jeweiligen Immissionsbelastungen habe, sei bedeutungslos. Da die Messe nur einen geringfügigen Beitrag zur Gesamtbelastung liefere und die Unterschreitung der entsprechenden Werte ohnehin keine Zulassungsvoraussetzung sei, habe die Planfeststellungsbehörde auch darauf abstellen dürfen, dass es prioritäre Aufgabe der Luftreinhaltepolitik sei, der bestehenden Belastungssituation durch Vorgabe immissionsmindernder Maßnahmen entgegenzuwirken.
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Soweit die Klägerin die Einbeziehung künftiger Vorhaben in die Umweltverträglichkeitsuntersuchung fordere, verkenne sie deren Aufgabe als unselbständigen Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienten. Auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sei vorhabenbezogen. Soweit die Klägerin die ernsthafte Prüfung einer mehrstöckig zu errichtenden Messe vermisse, sei sie schon nicht in eigenen, abwägungserheblichen Belangen betroffen. Abgesehen davon sei die Frage eingeschossiger und mehrgeschossiger Hallen im Planfeststellungsbeschluss ausführlich erörtert worden.
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Soweit die Klägerin erneut die Abwägung hinsichtlich der Standortalternativen beanstande, ignoriere sie die hierauf bezogenen Ausführungen im Erörterungstermin, ihre Stellungnahme hierzu, den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses sowie die inzwischen ergangenen Gerichtsentscheidungen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die vom Verband Region Stuttgart getroffene umfassende Abwägung fehlerfrei durchgeführt worden sei, sei auch für die Prüfung der Standortalternativen durch die Planfeststellungsbehörde von Bedeutung. Diese habe sich im Übrigen keineswegs darauf beschränkt, auf ihre Bindung an die Ziele der Raumordnung zu verweisen, sondern habe eigenständig geprüft, ob es für die zu bewältigende Aufgabe eine genauso geeignete Alternative gäbe, welche in geringerem Maße entgegenstehende öffentliche und private Interessen beeinträchtige. Maßgebend seien hierfür letztlich die Gründe gewesen, die bereits der Verwaltungsgerichtshof für hinreichend tragfähig befunden habe; diese könnten daher auch vorliegend herangezogen werden. Eine fehlerhafte Standortentscheidung lasse der Vortrag der Klägerin nicht erkennen. Diese beschränke sich darauf, zu verschiedenen Einzelpunkten eine andere Auffassung als die Planfeststellungsbehörde zu vertreten. Die von der Klägerin angesprochenen Varianten baulicher Ausgestaltung seien schließlich im Architektenwettbewerb entwickelt und eingehend geprüft worden. Auch die Konzeptalternative „Vergrößerung der Messe Killesberg“ sei im Planfeststellungsbeschluss ausführlich behandelt und zutreffend als nicht gleichwertig verworfen worden. Gleichermaßen sei die Nullvariante erörtert und als nicht brauchbar ausgeschieden worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die der Kammer vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart betreffend das Planfeststellungsverfahren für die Landesmesse sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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