Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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Der Kläger war Finanzminister des Landes ... Am 11.11.1998 wurde er aus diesem Amtsverhältnis entlassen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung .. setzte durch Bescheid vom 12.11.1998 die Versorgungsbezüge des Klägers fest; u. a. wurde dem Kläger für die Zeit vom 01.12.1998 bis 28.02.1999 Übergangsgeld gemäß § 15 des Ministergesetzes (MinG) gewährt. Mit Datum vom 21.02.2002 teilte der Kläger dem Landesamt mit, dass er um eine Überprüfung des Übergangsgelds bitte: Nach seinem Ausscheiden aus dem Ministeramt habe er seine Zeit voll der Tätigkeit als Präsident eines Sportvereins gewidmet. Zur Entschädigung dieses erhöhten Zeitaufwands habe er mit dem Sportverein im Dezember 1999 rückwirkend für die Zeit bis zum Ausscheiden aus dem Ministeramt eine pauschale Vergütung von DM 350.000,00 zzgl. bereits abgeführter Mehrwertsteuer in Höhe von DM 56.000,00 vereinbart. Er sei bisher davon ausgegangen, dass eine Verrechnungspflicht nach § 15 Abs. 4 MinG in Bezug auf das Übergangsgeld für die Monate Januar und Februar 1999 nicht bestehe, weil es sich bei seiner Tätigkeit für den Sportverein nicht um eine Berufstätigkeit i.S.d. genannten Vorschrift handle. Durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 10.05.2002 ordnete das Landesamt an, dass auf das Übergangsgeld für die Monate Januar und Februar 1999 Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit in Höhe von jeweils 6.755,74 EUR anzurechnen seien. Außerdem wurden für die Monate Januar und Februar 1999 zuviel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 13.511,48 EUR zurückgefordert. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der Angaben des Klägers sei davon auszugehen, dass er mit dem Sportverein die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vereinbart habe, und zwar als pauschalierten Betrag in Höhe von 350.000,00 DM zzgl. Umsatzsteuer. Außerdem sei vereinbart worden, diesen Betrag mit einer Darlehensforderung des Sportvereins gegen den Kläger aufzurechnen. Die Aufwandsentschädigungen seien Erwerbseinkünfte im Sinne von § 15 Abs. 4 MinG und deshalb auf das Übergangsgeld ab dem zweiten Bezugsmonat anzurechnen. Die Bezeichnung der Zuwendungen als Aufwandsentschädigung sei unerheblich, da für die Berücksichtigung im Rahmen des § 15 Abs. 4 MinG nur die einkommenssteuerrechtliche Beurteilung maßgeblich sei. Die Voraussetzungen der Rückforderung der zuviel gezahlten Bezüge in § 52 Abs. 2 BeamtVG seien erfüllt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen vortragen: Es sei zweifelhaft, ob die Tätigkeit als Präsident eines Sportvereins eine Berufstätigkeit sei. Im vorliegenden Fall gelte jedenfalls eine Besonderheit: Bis Ende November 1998 sei für diese Tätigkeit keine Vergütung, sondern nur Auslagenersatz gezahlt worden. Ab Ende November 1998 habe der Kläger mehr Zeit für diese Tätigkeit aufwenden können. Dieses erhöhte zeitliche Engagement sei zunächst weder von ihm noch vom Verein anders bewertet worden als die zuvor geleistete ehrenamtliche Tätigkeit. Im Zuge der Änderung der hauptamtlichen Strukturen beim Sportverein im Sommer 1999 seien Verhandlungen über ein Entgelt für die Tätigkeit des Präsidenten geführt worden, die dann zu der im Dezember 1999 getroffenen Vereinbarung geführt hätten. Frühestens ab Sommer 1999 könne die Tätigkeit des Präsidenten als Tätigkeit, für die ein Entgelt zu zahlen ist, betrachtet werden. Zuvor sei sie nicht darauf angelegt gewesen, zum Lebensunterhalt des Präsidenten beizutragen. Jedenfalls in der Zeit des Bezugs von Übergangsgeld habe der Kläger als Präsident eines Sportvereins keine Berufstätigkeit ausgeübt. Die Tatsache, dass die Tätigkeit nachträglich von den Vertragspartnern anders behandelt worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Im Ergebnis habe der Kläger im Bezugszeitraum des Übergangsgelds keine Berufstätigkeit ausgeübt. Sollte man zur Auffassung gelangen, dass die Tätigkeit als Präsident eine Berufstätigkeit sei, sei die Anrechnung des Übergangsgeldes aus anderen Gründen ausgeschlossen. § 23 Abs. 5 MinG verweise zwar auf den (inzwischen aufgehobenen) § 53 a BeamtVG i.d.F. vom 01.01.1992. Diese Bestimmung erfasse aber lediglich das Zusammentreffen von Erwerbseinkommen aus privater Tätigkeit mit Ruhegehalt, jedoch nicht mit Übergangsgeld. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus privater Berufstätigkeit auf ein Übergangsgeld sei daher ausschließlich in § 15 Abs. 4 MinG geregelt. Diese Bestimmung enthalte allerdings nur den Grundsatz, dass auf das Übergangsgeld Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet werden, ohne weitere Einzelheiten zu regeln. Deshalb seien über die Bestimmung des § 14 Satz 2 MinG zur Ergänzung die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Dies bedeute, dass auch § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG sinngemäß anzuwenden sei, wonach bei Versorgungsberechtigten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nur noch Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzurechnen sei. Die Anwendung des § 53 Abs. 8 BeamtVG auf das Zusammentreffen von Übergangsgeld mit Erwerbseinkünften aus einer privaten Tätigkeit sei auch verfassungsrechtlich geboten.
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Das Landesamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 18.11.2002 zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Der Gesetzgeber habe in § 15 Abs. 4 MinG alle früher in § 53 a Abs. 6 BeamtVG und jetzt in § 53 Abs. 7 BeamtVG genannten Einkünfte erfassen wollen. Ausgenommen bleiben sollten lediglich gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten wie Gastvorträge, Einzelberatungen oder Tätigkeiten in einem Aufsichtsrat. Der Anrechnung stehe nicht entgegen, dass die Vereinbarung mit dem Sportverein erst im Dezember 1999 für die Zeit ab dem Ausscheiden aus dem Amt als Finanzminister abgeschlossen worden sei. Der nach dem Willen der Vertragsparteien gewollte Austausch von gegenseitigen Leistungen decke auch den Zeitraum ab, für den Übergangsgeld gezahlt worden sei. Deshalb komme es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht an. Dem Einwand, dass die Tätigkeit des Klägers erst ab Sommer 1999 von den Beteiligten als Berufstätigkeit angesehen worden sei, stehe der Umstand entgegen, dass der Kläger für seine von Dezember 1998 bis Februar 1999 erbrachten Leistungen die gleiche Vergütung wie ab Sommer 1999 erhalten habe. Deshalb sei auch die in diesem Zeitraum erbrachte Tätigkeit als private Berufstätigkeit anzusehen. Im Ergebnis sei der Auffassung des Klägers zuzustimmen, dass die Anrechnung von Erwerbseinkünften im privaten Sektor auf das Übergangsgeld ausschließlich in § 15 Abs. 4 MinG geregelt sei. Der Umstand, dass der Kläger im Januar und Februar 1999 bereits das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe, stehe der Anrechnung nicht entgegen, denn auf § 15 Abs. 4 MinG könne die Vorschrift des § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG nicht über § 14 Satz 2 MinG angewandt werden. Die Auffassung des Klägers, dass § 15 Abs. 4 MinG in der Auslegung des Landesamts nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei, sei unzutreffend.
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Der Kläger hat am 13.12.2002 Klage erhoben. Er beantragt,
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den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung ... vom 10.05.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.11.2002 aufzuheben.
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Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.
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Er wiederholt die Begründungen der angefochtenen Bescheide.
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Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Nach § 14 S. 2 MinG sind im Versorgungsrecht der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen neben den in Satz 1 dieser Bestimmung erwähnten Vorschriften des Ministergesetzes zur Ergänzung die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 BeamtVG richtet, nach dessen Satz 1 sich die Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dementsprechend ist der Kläger zur Rückzahlung des ihm in den Monaten Januar und Februar 1999 gezahlten Übergangsgeldes verpflichtet, weil er dieses ohne Rechtsgrund erhalten hat und auch im Übrigen die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind.
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Nach § 15 Abs. 1 MinG erhält ein ehemaliges Mitglied der Regierung von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung werden nach weiterer Maßgabe auf das Übergangsgeld ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet.
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Die Voraussetzungen der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn der Kläger hat in den Monaten Januar und Februar 1999 Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit erzielt. Nach dem im Bezugszeitraum gemäß § 14 Satz 2 MinG anzuwendenden § 53 Abs. 7 BeamtVG sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Die Tätigkeit des Klägers als Präsident eines Sportvereins ist eine nichtselbstständige Arbeit, für die er Einkünfte erzielt hat. Die Bezeichnung als „Aufwandsentschädigung“ steht dem nicht entgegen. Aufwandsentschädigungen in der Privatwirtschaft zählen nämlich grundsätzlich zum zu versteuernden Einkommen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 3 ABC, Stichwort „Aufwandsentschädigungen in der Privatwirtschaft"). Ferner ist weder dargetan noch ersichtlich, welcher Aufwand mit den Zahlungen hätte abgegolten werden sollen. Auch das Merkmal einer privaten Berufstätigkeit ist erfüllt. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Tätigkeit als Präsident eines Sportvereins, für die der Kläger ein Entgelt bezogen hat, eine Berufstätigkeit ist, selbst wenn sie auf eine Zeit von wenigen Jahren begrenzt sein kann. In der Begründung zu dem wortgleichen § 14 Abs. 6 des Bundesministergesetzes ist ausgeführt, dass unter privater Berufstätigkeit jede berufliche Erwerbstätigkeit im privaten Sektor zu verstehen ist und dass der Terminus "Berufstätigkeit" nur solche Tätigkeiten ausschließt, die nicht berufsmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt werden (vgl. BT-Drs. 13/7554). Diese Gesichtspunkte gelten auch für § 15 Abs. 4 MinG.
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Der Anrechenbarkeit steht nicht entgegen, dass die Zahlungen erst nach dem Bezugszeitraum des Übergangsgelds vereinbart worden sind. Maßgeblich ist insoweit nur, dass nach dem Willen der an der Vereinbarung Beteiligten die Zahlungen ein Entgelt auch für den Zeitraum Januar/Februar 1999 sein sollten. Einkommenssteuerrechtliche Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, denn Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (vgl. § 25 EStG).
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Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Rückforderung auch nicht gemäß § 23 Abs. 5 MinG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung gilt für ein ehemaliges Mitglied der Regierung § 53 a BeamtVG in der vom 01.01.1992 an geltenden Fassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine statische Verweisung handelt (mit der Folge, dass § 53 a Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a.F. anzuwenden wäre) oder ob die Vorschrift als dynamische Verweisung zu bewerten ist (mit der Folge, dass § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG n.F. anzuwenden wäre). Beide Regelungen bestimmen nämlich insoweit übereinstimmend, dass die Anrechnung von Erwerbseinkommen mit Ablauf des Monats endet, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Kläger hatte zwar im Bezugszeitraum des Übergangsgelds das 65. Lebensjahr bereits vollendet, dennoch ist die Rückforderung nicht ausgeschlossen, weil § 53 a Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a.F. und § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG n.F. auf das Übergangsgeld nicht anwendbar sind.
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§ 15 Abs. 4 MinG enthält nämlich eine strikte Regelung dahin, dass ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit anzurechnen sind. Diese Regelung besteht unabhängig vom Erreichen des 65. Lebensjahrs des ehemaligen Mitglieds der Regierung. Für diese Betrachtungsweise spricht, dass es für Minister keine Höchstaltersgrenze gibt. § 53 a Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (a.F.) bzw. § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG (n.F.) gehen jedoch von der Vorstellung aus, dass ein Beamter, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienst scheidet, dem Dienstherrn seine Arbeitskraft entzieht und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein im weitesten Sinne treuwidriges Verhalten darstellt, das den Dienstherrn zur Abschöpfung dieser Einkünfte berechtigt (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG, Anm. 12 zu § 53). Anders ausgedrückt: Dem Beamten soll der Anreiz genommen werden, bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres auszuscheiden, um neben dem Ruhegehalt zusätzlich Erwerbseinkommen zu erzielen. Dieser Regelungszweck trifft auf ein Mitglied der Regierung nicht zu. Ferner durfte der Gesetzgeber hinsichtlich der Anrechnung von Erwerbseinkommen das Übergangsgeld einerseits und die übrigen Versorgungsbezüge andererseits unterschiedlich regeln. Dies kann zwar dazu führen, dass, wie im Fall des Klägers, das Übergangsgeld vollständig entfällt. Dies berührt jedoch nicht die grundsätzliche Zulässigkeit der Regelung in § 15 Abs. 4 MinG, sondern ist Folge der Höhe der erzielten Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit. Wenn diese die Höhe des Übergangsgelds erreichen, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine zusätzliche Sicherung des Unterhalts eines ehemaligen Mitglieds der Regierung durch Übergangsgeld nicht notwendig ist.
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Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache, weil die Auslegung von versorgungsrechtlichen Vorschriften des Ministergesetzes über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 10 zu § 124).
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Nach § 14 S. 2 MinG sind im Versorgungsrecht der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen neben den in Satz 1 dieser Bestimmung erwähnten Vorschriften des Ministergesetzes zur Ergänzung die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 BeamtVG richtet, nach dessen Satz 1 sich die Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dementsprechend ist der Kläger zur Rückzahlung des ihm in den Monaten Januar und Februar 1999 gezahlten Übergangsgeldes verpflichtet, weil er dieses ohne Rechtsgrund erhalten hat und auch im Übrigen die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind.
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Nach § 15 Abs. 1 MinG erhält ein ehemaliges Mitglied der Regierung von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung werden nach weiterer Maßgabe auf das Übergangsgeld ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet.
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Die Voraussetzungen der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn der Kläger hat in den Monaten Januar und Februar 1999 Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit erzielt. Nach dem im Bezugszeitraum gemäß § 14 Satz 2 MinG anzuwendenden § 53 Abs. 7 BeamtVG sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Die Tätigkeit des Klägers als Präsident eines Sportvereins ist eine nichtselbstständige Arbeit, für die er Einkünfte erzielt hat. Die Bezeichnung als „Aufwandsentschädigung“ steht dem nicht entgegen. Aufwandsentschädigungen in der Privatwirtschaft zählen nämlich grundsätzlich zum zu versteuernden Einkommen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 3 ABC, Stichwort „Aufwandsentschädigungen in der Privatwirtschaft"). Ferner ist weder dargetan noch ersichtlich, welcher Aufwand mit den Zahlungen hätte abgegolten werden sollen. Auch das Merkmal einer privaten Berufstätigkeit ist erfüllt. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Tätigkeit als Präsident eines Sportvereins, für die der Kläger ein Entgelt bezogen hat, eine Berufstätigkeit ist, selbst wenn sie auf eine Zeit von wenigen Jahren begrenzt sein kann. In der Begründung zu dem wortgleichen § 14 Abs. 6 des Bundesministergesetzes ist ausgeführt, dass unter privater Berufstätigkeit jede berufliche Erwerbstätigkeit im privaten Sektor zu verstehen ist und dass der Terminus "Berufstätigkeit" nur solche Tätigkeiten ausschließt, die nicht berufsmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt werden (vgl. BT-Drs. 13/7554). Diese Gesichtspunkte gelten auch für § 15 Abs. 4 MinG.
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Der Anrechenbarkeit steht nicht entgegen, dass die Zahlungen erst nach dem Bezugszeitraum des Übergangsgelds vereinbart worden sind. Maßgeblich ist insoweit nur, dass nach dem Willen der an der Vereinbarung Beteiligten die Zahlungen ein Entgelt auch für den Zeitraum Januar/Februar 1999 sein sollten. Einkommenssteuerrechtliche Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, denn Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (vgl. § 25 EStG).
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Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Rückforderung auch nicht gemäß § 23 Abs. 5 MinG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung gilt für ein ehemaliges Mitglied der Regierung § 53 a BeamtVG in der vom 01.01.1992 an geltenden Fassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine statische Verweisung handelt (mit der Folge, dass § 53 a Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a.F. anzuwenden wäre) oder ob die Vorschrift als dynamische Verweisung zu bewerten ist (mit der Folge, dass § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG n.F. anzuwenden wäre). Beide Regelungen bestimmen nämlich insoweit übereinstimmend, dass die Anrechnung von Erwerbseinkommen mit Ablauf des Monats endet, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Kläger hatte zwar im Bezugszeitraum des Übergangsgelds das 65. Lebensjahr bereits vollendet, dennoch ist die Rückforderung nicht ausgeschlossen, weil § 53 a Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a.F. und § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG n.F. auf das Übergangsgeld nicht anwendbar sind.
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§ 15 Abs. 4 MinG enthält nämlich eine strikte Regelung dahin, dass ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit anzurechnen sind. Diese Regelung besteht unabhängig vom Erreichen des 65. Lebensjahrs des ehemaligen Mitglieds der Regierung. Für diese Betrachtungsweise spricht, dass es für Minister keine Höchstaltersgrenze gibt. § 53 a Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (a.F.) bzw. § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG (n.F.) gehen jedoch von der Vorstellung aus, dass ein Beamter, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienst scheidet, dem Dienstherrn seine Arbeitskraft entzieht und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein im weitesten Sinne treuwidriges Verhalten darstellt, das den Dienstherrn zur Abschöpfung dieser Einkünfte berechtigt (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG, Anm. 12 zu § 53). Anders ausgedrückt: Dem Beamten soll der Anreiz genommen werden, bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres auszuscheiden, um neben dem Ruhegehalt zusätzlich Erwerbseinkommen zu erzielen. Dieser Regelungszweck trifft auf ein Mitglied der Regierung nicht zu. Ferner durfte der Gesetzgeber hinsichtlich der Anrechnung von Erwerbseinkommen das Übergangsgeld einerseits und die übrigen Versorgungsbezüge andererseits unterschiedlich regeln. Dies kann zwar dazu führen, dass, wie im Fall des Klägers, das Übergangsgeld vollständig entfällt. Dies berührt jedoch nicht die grundsätzliche Zulässigkeit der Regelung in § 15 Abs. 4 MinG, sondern ist Folge der Höhe der erzielten Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit. Wenn diese die Höhe des Übergangsgelds erreichen, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine zusätzliche Sicherung des Unterhalts eines ehemaligen Mitglieds der Regierung durch Übergangsgeld nicht notwendig ist.
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Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache, weil die Auslegung von versorgungsrechtlichen Vorschriften des Ministergesetzes über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 10 zu § 124).
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