Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 4031/03

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt u.a. in F. ein Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäft. In dem Geschäft wird auch die „Italia-Pfanne“ zum Verkauf angeboten. Hierbei handelt es sich um eine in dem Einzelhandelsgeschäft hergestellte frische Gemüsemischung, die auf einer mit Plastikfolie überzogenen Schale zusammen mit einer fertigen Soße der Marke „Mamma Mia“ in dem Geschäft abgepackt wird. Auf der Plastikfolie befindet sich ein Aufkleber u.a. mit dem Aufdruck: „ITALIAPFANNE * *Gemüsemischung mit herzhafter Sauce Mamma Mia (80 ml), Zutaten: Sauce Mamma Mia (Zutaten siehe Becher), Paprika, Zucchini, Blumenkohl, Porree, Möhren, Broccoli und der Gewichtsangabe des Produkts. Das angegebene Gewicht bezieht sich dabei auf die jeweilige Gemüsemischung einschließlich der angebotenen Soßenmischung.
Im Rahmen einer Überprüfung stellte das Eichamt F. am 16.08.2002 bei sechs gezogenen Proben fest, dass das festgestellte Gewicht von der angegeben Füllmenge zwischen jeweils 80,4 g bis 82,3 g abweicht. Daraufhin erließ das Landesgewerbeamt Baden-Württemberg gegen den Geschäftsführer der Klägerin am 03.03.2003 einen Bußgeldbescheid über 750,-- EUR. In den Gründen wurde dargelegt, dass die Klägerin fahrlässig bei einem Produkt entgegen § 25 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge mit unzulässig großer Minusabweichung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht habe. Die Klägerin hat hiergegen Einspruch beim Amtsgericht Stuttgart erhoben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Die Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) enthält hierzu u.a. folgende Regelungen:
§ 6 Kennzeichnung der Füllmenge
(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist.
(2) Unbestimmte Füllmengenangaben, die Angabe eines Füllmengenbereichs oder die zusätzliche Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig.
...
(4) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertigpackung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert abgefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben.
§ 25 Minusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:
10 
Nennfüllmenge Qn in g zulässige Minusabweichung in g
...
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Am 07.10.2003 hat die Klägerin Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie bringt vor: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, da zwischen ihr und dem Beklagten wegen des anhängigen Bußgeldverfahrens ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bestehe. Da sie weiterhin das beanstandete Produkt in den Verkehr bringen wolle, habe sie auch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Fragen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei der angebotenen „Italia-Pfanne“ um ein Fertiggericht, bei dem es allein der Angabe der Gesamtfüllmenge bedürfe. Unter Fertiggerichten würden Lebensmittel verstanden, die bereits für den Verbraucher weitgehend vor- bzw. zubereitet seien. Diese Produkte stellten eine Einheit, ein in sich geschlossenes Erzeugnis dar, bei der die Füllmenge als Gesamtfüllmenge anzugeben sei.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass es sich bei der am 16.08.2002 beanstandeten „Italia-Pfanne“ um keine Fertigpackung i.S.d. § 6 Abs. 4 Fertigpackungsverordnung handelt.
14 
Der Beklage beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Gegenstand der Beanstandung sei nicht die Art und Weise der von der Klägerin vorgenommenen Füllmengenkennzeichnung, sondern der Umstand, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht werde, bei dem gemäß § 25 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung eine unzulässige Minusabweichung vorliege. Der Beklagte sei vielmehr der Auffassung, dass das von der Klägerin auf der Fertigpackung angegebene Gewicht das Einzelgewicht der Gemüsemischung kennzeichne. Da es sich bei der Gemüsemischung einerseits und dem Becher Sauce andererseits gemäß § 6 Abs. 4 Alt. 2 FPV um „verschiedenartige Erzeugnisse“ handle, seien die jeweiligen Mengen der Einzelerzeugnisse anzugeben. Die gesonderte Abfüllung ergebe sich schon durch die separate Abpackung der zugekauften Saucen in Bechern, das Produkt werde erst durch den Supermarkt vor Ort zusammengestellt. Es handele sich nicht um ein „Fertiggericht“, welches als einheitliches Erzeugnis angesehen werden könne. Fertiggerichte seien nach der herrschenden Meinung Lebensmittelzubereitungen, die als Hauptgerichte verzehrt würden und dazu keiner Ergänzung durch weitere Lebensmittel bedürften. Das von der Klägerin verkaufte Produkt bedürfe eindeutig der Ergänzung durch weitere Lebensmittel, nämlich kohlenhydratreicher Sättigungsbeilagen, um als Hauptgericht geeignet zu sein. Die beiden Bestandteile der „Italia-Pfanne“ bildeten auch im Übrigen keine geschlossene Einheit im Sinne eines Fertiggerichts. Bei Fertiggerichten seien die Bestandteile charakteristischerweise nicht geeignet, voneinander getrennt verwendet zu werden. Vielmehr sei das Gericht so kombiniert, angerichtet und gewürzt, dass es bei einzelner Verwendung seiner Bestandteile seinen Charakter weitgehend verlieren würde. Bei der „Italia-Pfanne“ hingegen seien der Becher Sauce und das frische Gemüse für eine unterschiedliche Verwendung ohne weiteres geeignet. Die von der Klägerin angegebene Gesamtmenge wäre auch widersinnig und praktisch wertlos. Denn mit der Angabe der Gesamtmenge bleibe der Verbraucher im Unklaren, welche Menge Gemüse er erwerbe, selbst wenn er versuchen würde, das Einzelgewicht zu errechnen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Eine anderweitige gesetzliche Zuweisung liegt nicht darin, dass der Streitstoff auch Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor dem Amtsgericht Stuttgart ist. Denn die mit der Klage aufgeworfenen Fragen gehören dem öffentlichen Recht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an und verlieren diese Rechtsnatur nicht dadurch, dass von ihrer Beantwortung auch strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Bewertungen abhängen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 -3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207). Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche konkrete Rechtsverhältnis als auch das notwendige Feststellungsinteresse sind gegeben. Das Rechtsverhältnis liegt darin begründet, dass der Beklagte der Ansicht ist, dass die Klägerin eine nach § 6 Abs. 4 Fertigpackungsverordnung (im Folgenden: FertigPackVO) zu beurteilende Fertigpackung mit einem unzulässigen Mindergewicht in den Verkehr bringt, was die Klägerin anders sieht. Da auch bereits ein Bußgeld gegen den Geschäftsführer der Klägerin in dieser Angelegenheit verhängt wurde und die „Italia-Pfanne“ weiterhin mit der bisherigen Kennzeichnung zum Verkauf angeboten werden soll bzw. wird, steht dieser auch ein Interesse an der begehrten Feststellung zu. Schließlich kann die Klägerin ihre Rechte auch nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden.
Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen - EichG - dürfen Fertigpackungen nur hergestellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den festgelegten Anforderungen entspricht. Die Nennfüllmenge ist dabei die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 EichG), und die Füllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthält (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 EichG). Welche Anforderungen an die Füllmenge und deren Kennzeichnung gestellt werden, ergibt sich aus den Regelungen der Fertigpackungsverordnung.
Nach § 6 Abs. 1 FertigPackVO dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist. Abs. 4 bestimmt für den Fall, dass eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen besteht (1. Alternative) oder in einer Fertigpackung verschiedene Erzeugnisse gesondert abgefüllt werden (2. Alternative), dass die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben sind. Bei der beanstandeten „Italia-Pfanne“ handelt es sich zunächst unstreitig um eine Fertigpackung, denn sie stellt ein Erzeugnis in einer Verpackung dar, das in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen wird und die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 EichG).
Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt die Kennzeichnung der „Italia-Pfanne“ der Vorschrift des § 6 Abs. 4 2. Alt. FertigPackVO mit der Folge, dass die Mengen der darin gesondert abgefüllten verschiedenartigen Erzeugnisse, nämlich der Gemüsemischung einerseits und der Soße „Mamma Mia“ andererseits auf der Verpackung einzeln anzugeben sind. Die verschiedenartigen Erzeugnisse können nicht als Fertiggericht mit der Folge angesehen werden, dass eine einheitliche Kennzeichnung der Füllmenge ausreichend ist. Die zwar vorgeschnittene, jedoch im Rohzustand angebotene Gemüsemischung bedarf, um verzehrfertig zu werden, nicht lediglich der Erwärmung, vielmehr muss das Gemüse vom Käufer überhaupt erst fertig gekocht werden. Dies ergibt sich schon aus dem Hinweis auf der Verpackung selbst, wonach die Gemüsemischung in der Pfanne 15 bis 20 Minuten mit der Soße bei niedriger Temperatur geschmort werden soll. Damit unterscheidet sich diese Gemüsemischung etwa auch von frischen Salatmischungen oder Obstmischungen mit Soße, die ohne weitere Garschritte unmittelbar vom Verbraucher verzehrt werden können. Ein Fertiggericht liegt danach gerade nicht vor. Denn ein solches ist jedenfalls dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht im Wesentlichen verzehrfertig in z.B. konservierter oder gefrorener Form angeboten wird und nur noch der Erwärmung bedarf, um gegessen werden zu können. Diese Voraussetzungen erfüllt die „Italia-Pfanne“ unstreitig nicht. Schon wegen des erforderlichen Garvorgangs handelt es danach nicht um ein Fertiggericht, unabhängig davon, ob die „Italia-Pfanne“ ein vegetarisches Hauptgericht darstellt oder nicht. Die von der Klägerin angeführten Literaturmeinungen zur Kennzeichnung von Fertiggerichten treffen den Sachverhalt danach nicht, so dass hierauf nicht näher eingegangen zu werden braucht. Die danach erforderliche gesonderte Angabe des Gewichts der einzelnen Bestandteile der „Italia-Pfanne“ entspricht auch dem Zweck, den das Eichgesetz nach seinem § 1 Nr. 1 u.a. verfolgt, nämlich den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter zu schützen. Bei verschiedenartigen Erzeugnissen, die zusammen abgepackt werden, soll der Verbraucher bei der Kennzeichnung der Füllmenge auf den ersten Blick erkennen können, welche unterschiedlichen Mengen der einzelnen Erzeugnisse er mit der Fertigpackung erwirbt. Dem entspricht die von der Klägerin vorgenommene Kennzeichnung gerade nicht. Aus der aufgedruckten Angabe des „Nettogewichts“ kann der Käufer keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie viel Gemüsemischung er erwirbt, zumal die 80 ml Soße nicht dem Gewicht von 80 Gramm entsprechen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb der Klägerin die Kennzeichnung der „Italia-Pfanne“ entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 4 2. Alt. FertigPackVO nicht möglich sein soll.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Gründe

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Eine anderweitige gesetzliche Zuweisung liegt nicht darin, dass der Streitstoff auch Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor dem Amtsgericht Stuttgart ist. Denn die mit der Klage aufgeworfenen Fragen gehören dem öffentlichen Recht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an und verlieren diese Rechtsnatur nicht dadurch, dass von ihrer Beantwortung auch strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Bewertungen abhängen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 -3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207). Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche konkrete Rechtsverhältnis als auch das notwendige Feststellungsinteresse sind gegeben. Das Rechtsverhältnis liegt darin begründet, dass der Beklagte der Ansicht ist, dass die Klägerin eine nach § 6 Abs. 4 Fertigpackungsverordnung (im Folgenden: FertigPackVO) zu beurteilende Fertigpackung mit einem unzulässigen Mindergewicht in den Verkehr bringt, was die Klägerin anders sieht. Da auch bereits ein Bußgeld gegen den Geschäftsführer der Klägerin in dieser Angelegenheit verhängt wurde und die „Italia-Pfanne“ weiterhin mit der bisherigen Kennzeichnung zum Verkauf angeboten werden soll bzw. wird, steht dieser auch ein Interesse an der begehrten Feststellung zu. Schließlich kann die Klägerin ihre Rechte auch nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden.
Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen - EichG - dürfen Fertigpackungen nur hergestellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den festgelegten Anforderungen entspricht. Die Nennfüllmenge ist dabei die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 EichG), und die Füllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthält (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 EichG). Welche Anforderungen an die Füllmenge und deren Kennzeichnung gestellt werden, ergibt sich aus den Regelungen der Fertigpackungsverordnung.
Nach § 6 Abs. 1 FertigPackVO dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist. Abs. 4 bestimmt für den Fall, dass eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen besteht (1. Alternative) oder in einer Fertigpackung verschiedene Erzeugnisse gesondert abgefüllt werden (2. Alternative), dass die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben sind. Bei der beanstandeten „Italia-Pfanne“ handelt es sich zunächst unstreitig um eine Fertigpackung, denn sie stellt ein Erzeugnis in einer Verpackung dar, das in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen wird und die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 EichG).
Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt die Kennzeichnung der „Italia-Pfanne“ der Vorschrift des § 6 Abs. 4 2. Alt. FertigPackVO mit der Folge, dass die Mengen der darin gesondert abgefüllten verschiedenartigen Erzeugnisse, nämlich der Gemüsemischung einerseits und der Soße „Mamma Mia“ andererseits auf der Verpackung einzeln anzugeben sind. Die verschiedenartigen Erzeugnisse können nicht als Fertiggericht mit der Folge angesehen werden, dass eine einheitliche Kennzeichnung der Füllmenge ausreichend ist. Die zwar vorgeschnittene, jedoch im Rohzustand angebotene Gemüsemischung bedarf, um verzehrfertig zu werden, nicht lediglich der Erwärmung, vielmehr muss das Gemüse vom Käufer überhaupt erst fertig gekocht werden. Dies ergibt sich schon aus dem Hinweis auf der Verpackung selbst, wonach die Gemüsemischung in der Pfanne 15 bis 20 Minuten mit der Soße bei niedriger Temperatur geschmort werden soll. Damit unterscheidet sich diese Gemüsemischung etwa auch von frischen Salatmischungen oder Obstmischungen mit Soße, die ohne weitere Garschritte unmittelbar vom Verbraucher verzehrt werden können. Ein Fertiggericht liegt danach gerade nicht vor. Denn ein solches ist jedenfalls dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht im Wesentlichen verzehrfertig in z.B. konservierter oder gefrorener Form angeboten wird und nur noch der Erwärmung bedarf, um gegessen werden zu können. Diese Voraussetzungen erfüllt die „Italia-Pfanne“ unstreitig nicht. Schon wegen des erforderlichen Garvorgangs handelt es danach nicht um ein Fertiggericht, unabhängig davon, ob die „Italia-Pfanne“ ein vegetarisches Hauptgericht darstellt oder nicht. Die von der Klägerin angeführten Literaturmeinungen zur Kennzeichnung von Fertiggerichten treffen den Sachverhalt danach nicht, so dass hierauf nicht näher eingegangen zu werden braucht. Die danach erforderliche gesonderte Angabe des Gewichts der einzelnen Bestandteile der „Italia-Pfanne“ entspricht auch dem Zweck, den das Eichgesetz nach seinem § 1 Nr. 1 u.a. verfolgt, nämlich den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter zu schützen. Bei verschiedenartigen Erzeugnissen, die zusammen abgepackt werden, soll der Verbraucher bei der Kennzeichnung der Füllmenge auf den ersten Blick erkennen können, welche unterschiedlichen Mengen der einzelnen Erzeugnisse er mit der Fertigpackung erwirbt. Dem entspricht die von der Klägerin vorgenommene Kennzeichnung gerade nicht. Aus der aufgedruckten Angabe des „Nettogewichts“ kann der Käufer keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie viel Gemüsemischung er erwirbt, zumal die 80 ml Soße nicht dem Gewicht von 80 Gramm entsprechen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb der Klägerin die Kennzeichnung der „Italia-Pfanne“ entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 4 2. Alt. FertigPackVO nicht möglich sein soll.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

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