Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 2476 /04

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.06.2004 gegen Ziffer 1 der Verfügung des Landratsamts G. vom 24.05.2004 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sachdienlich dahingehende Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16.06.2004 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24.05.2004 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO  (Ziffer 1) und § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 12 LVwVG (Ziffer 3) statthaft. Mit dieser Verfügung hat das Landratsamt G. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Tieren sowie den Besitz von Tieren für Dritte untersagt (Ziffer 1) und dem Antragsteller für den Fall der Nichtbeachtung des Tierhalteverbots die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Beschlagnahme angedroht (Ziffer 3).
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im vorliegen Fall ist dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung.
Rechtsgrundlage des Tierhalteverbots ist § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift dürften nicht erfüllt sein. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Anlass für das Tierhalteverbot, das gegen den Antragsteller verfügt wurde, sind die bei einer Ortsbesichtigung durch das Veterinäramt des Antragsgegners am 02.02.2004 auf dem Grundstück des Antragstellers gemachten Feststellungen im Zusammenhang mit dem Schlachten von Schafen. Dabei wurden in einem Kastenwagen 6 Schafe auf urindurchtränkter und kotverschmutzter Einstreu vorgefunden, in den Schlachträumen bzw. einem Nebenraum wurde ein geknebeltes Schaf festgestellt und in den Schlachträumen wurden Felle von 11 getöteten Schafen sowie Schlachtabfälle vorgefunden. Notwendige Fleischuntersuchungen und etwa eine gesonderte Stammhirnbeprobung wurden nicht durchgeführt. Vom Veterinäramt wird vermutet, dass die Schafe, die geschlachtet wurden, nicht mittels der vorgefundenen Elektrozange betäubt und danach geschlachtet, sondern geschächtet wurden. Denn die Kontrolle stand in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem islamischen Opferfest. Tatsächlich hat sich der Antragsteller auch dahin eingelassen, die Schafe an türkische Staatsangehörige verkauft zu haben, und die Tiere für diese in seinen Schlachträumen geschlachtet zu haben. Aufgrund der Feststellungen des Antragsgegners hat auch das Gericht keine begründeten Zweifel daran, dass die getöteten Schafe nicht unter Verwendung der Elektrozange vor dem Schlachtvorgang betäubt, sondern wohl geschächtet wurden. Wer dies getan hat, lässt sich nicht mehr aufklären. Dies wird zum Einen durch den Zustand der aufgefundenen Elektrozange selbst, aber auch dadurch belegt, dass der vorgefundene Schafskopf keinerlei Spuren der Behandlung durch eine Elektrozange aufwies. Weiterhin geht auch das Gericht davon aus, dass durch das Schächten von Schafen ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 TierSchG vorliegt, da der Antragsteller oder die Käufer der Tiere keine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG vorweisen konnten. Die Verstöße gegen diverse weitere Bestimmungen wegen der unterbliebenen Fleischuntersuchung und gesonderten Stammhirnbeprobung und Verstöße gegen Vorschriften zur Erfassung von Risikomaterial sieht das Gericht ebenfalls als gegeben an.
Die festgestellten Rechtsverstöße und Haltungsmängel des vorgefundenen geknebelten Tieres und der Tiere in dem Lieferwagen stehen jedoch alle unmittelbar im Zusammenhang mit dem Schlachten der Schafe für das islamische Opferfest. Die Einlassungen des Antragstellers, die Schafe auch für eigene Zwecke, also in der Form der Hausschlachtung, geschlachtet zu haben, wertet das Gericht als eine Schutzbehauptung. Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass aus diesen allein mit dem islamischen Opferfest in Zusammenhang stehenden Vorgängen ein umfassendes Tierhalteverbot nach § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG gegen den Antragsteller erlassen werden kann, insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund dieses Vorganges dem Antragsteller das Halten und Betreuen nicht nur von Schafen, sondern sämtlichen anderen  Nutz- und Haustieren untersagt werden müsste. Die nach § 4 a TierSchG unzulässige Schlachtung und  die Verstöße im Zusammenhang mit der unterbliebenen Fleischuntersuchung und Trennung von Risikomaterial werden dabei bereits vom Tatbestand des § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG nicht erfasst. Das Landratsamt G. hat außer dem Vorgang vom 02.02.2004 keine weiteren Beanstandungen der Tierhaltung durch den Antragsteller festgestellt. Eine Besichtigung des vom Antragsteller gehaltenen Schafbestandes blieb aus. Das Landratsamt G. ging in der Verfügung vom 24.05.2004 vielmehr fälschlich davon aus, dass der Antragstellers keinen Schafbestand mehr hält. Bereits im Widerspruchsschreiben vom 16.06.2004 und im gerichtlichen Antragsverfahren führte der Antragsteller jedoch aus, Schafe zu halten, da er daraus seinen Lebensunterhalt bezieht. Tatsächlich hat der Baukontrolleur des Landratsamtes G. dann am 29.06.2004 auf dem Grundstück des Antragstellers Schafe festgestellt. Auch insoweit fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass diese Schafhaltung gegen § 2 TierSchG verstößt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch die Knebelung des Schafes, die möglicherweise einen Verstoß gegen  § 2 TierSchG darstellt und die Art und Weise, wie die Schafe in dem verschmutzten Lieferwagen angetroffen wurden, allein und ausschließlich im Zusammenhang mit der Schlachtung stehen. Diese Tiere sollten offenbar auch geschlachtet werden. Das vom Landratsamt R. verfügte Tierhalteverbot  vom 30.01.1997, auf das die Verfügung wiederholt Bezug nimmt, wurde dagegen wegen mehrerer festgestellter gravierender Haltungsmängel der Schafe und Hunde verfügt. Außer der beanstandeten Unterbringung der Schafe wurde an diesen Tieren und auch an dem geknebelten Schaf vom Antragsgegner jedoch keine Pflege- oder Haltungsmängel, die von § 2 TierSchG erfasst werden, festgestellt. Ob die Unterbringung der Schafe im Transporter diesen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden im Sinne des § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt hat, lässt sich anhand der Feststellungen des Veterinäramtes am 02.02.2004 nicht zuverlässig einschätzen. Denn diese Beurteilung hängt maßgeblich davon ab, ob und wie lange die Tiere in dem Transporter tatsächlich untergebracht waren bzw. wie lange sie dort verbleiben sollten. Hierzu fehlen jedoch Feststellungen des Antragsgegners.
Um verhindern, dass sich die im Zusammenhang mit der Schlachtung festgestellten Mängel und Rechtsverstöße künftig wiederholen, ist das Tierhalteverbot im Übrigen ungeeignet und unverhältnismäßig. Denn hinsichtlich der aufgetretenen Rechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Schlachtvorgang selbst hat das Landratsamt G. die Einhaltung der betroffenen Vorschriften auf dem jeweils dafür vorgesehenen Weg durchzusetzen. Im Übrigen kommen zur Verhinderung künftiger Verstöße unmittelbar mit der Tierhaltung andere, den Antragsteller weniger belastende Maßnahmen in Betracht, wie etwa eine Anordnung nach § 16 a S. 2 Nr. 1 TierSchG, die es dem Antragsteller untersagt, Schafe an Dritte zu veräußern, jedenfalls soweit diese entgegen § 4 a TierSchG geschlachtet werden sollen. Denn ein Tierhalteverbot nach § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG ist nur dann notwendig, wenn es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Hiervon kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht ausgegangen werden.
Bestehen danach Bedenken gegen das unter Ziffer 1 der Verfügung vom 24.05.2004 angeordnete Tierhaltungsverbot, ist aus diesem Grunde auch die aufschiebende Wirkung gegen die unter Ziffer 3 angedrohten Zwangsmittel anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei geht die Kammer von einem Streitwert von 10.000,-- EUR für das Hauptsacheverfahren aus, der im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren war.

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