TierSchG § 4a

Tierschutzgesetz

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsischer Staatsgerichtshof (1. Senat) - 7/19
24. März 2020
7/19 24. März 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 3450/16
14. März 2019
12 K 3450/16 14. März 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1036/14
6. Oktober 2014
6 B 1036/14 6. Oktober 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 2476 /04
14. Juli 2004
4 K 2476 /04 14. Juli 2004