Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die vierteljährlich anfallenden Kostenanteile für seine kieferorthopädische Behandlung darlehensweise und gegen Abtretung seiner Rückerstattungsansprüche gegen die Krankenversicherung zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt 1/4, die Antragsgegnerin 3/4 der Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
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Der Antrag ist zulässig und im dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, kann die Anordnung aber nur dann erlassen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und ohne den Erlass der Anordnung schwere, die Existenz gefährdende und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO).
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Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ergibt sich aus §§ 37, 38 BSHG. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 BSHG werden die Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem 3. Kapitel, 5. Abschnitt, 1. Teil des SGB V (also den §§ 27 bis 43b SGB V) gewährt, um eine Krankheit zu erkennen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Antragsteller gehört dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 37 Abs. 1 S. 1 BSHG an. Er kann für die von ihm geltend gemachte Leistung auch einmalige Beihilfen, wenn auch nur in darlehensweiser Form, beanspruchen. Der Anspruch ist durch die Streichung des § 38 Abs. 2 BSHG a.F. nicht betroffen. Die bis 31.12.2003 geltende Vorschrift bestimmte, dass der Träger der Sozialhilfe bei Krankheit den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen musste, wenn finanzielle Eigenleistungen der Versicherten, insbesondere die Zahlung von Zuschüssen, die Übernahme nur eines Teils der Kosten, eine Zuzahlung des Versicherten vorgesehen waren und eine vollständige oder teilweise Befreiung durch die Krankenversicherung nicht erfolgte. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 01.01.2004 durch Art. 28 Nr. 4 GMG aufgehoben. Das Gericht ist nach summarischer Prüfung der Rechtslage vorläufig der Auffassung, dass an die Stelle des § 38 Abs. 2 BSHG a.F. nunmehr § 37 Abs. 1 S. 2 BSHG i.d.F. von Art. 28 Nr. 4 GMG getreten ist, der bestimmt, dass die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach § 37 Abs. 1 S. 1 BSHG vorgehen. § 264 Abs. 2 S. 1 SGB V n.F. regelt, dass die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt oder von Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen, die nicht krankenversichert sind, von der Krankenkasse übernommen werden. Für diesen Personenkreis gelten gemäß § 264 Abs. 4 S. 1 SGB V n.F. die §§ 61 und 62 SGB V entsprechend, das heißt, dass auch diese Personen Zuzahlungen zu Medikamenten, stationären Maßnahmen, Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege bis zur Belastungsgrenze von 2% (bzw. 1% bei chronischen Erkrankungen) der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten haben, wobei sich gemäß § 62 Abs. 2 S. 5 SGB V die Bruttoeinnahmen von Hilfeempfängern auch für eine Bedarfsgemeinschaft nur aus dem Regelsatz des Haushaltsvorstandes (von derzeit 297,-- EUR) errechnen, so dass die jährliche Belastungsgrenze bei 71,28 EUR (2%) bzw. 35,64 EUR (1%) läge. § 264 SGB V bestimmt aber keine entsprechende Anwendbarkeit des § 29 Abs. 2 und 3 SGB V, der die Eigenbeteiligung für eine kieferorthopädische Behandlung regelt, woraus zu schließen ist, dass für den Personenkreis des § 264 SGB V die Eigenbeteiligungsregelungen des § 29 Abs. 2 und 3 SGB V nicht gelten.
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Um eine solche - vorübergehende - Zuzahlung zu einer kieferorthopädischen Behandlung geht es im vorliegenden Fall. Das Gericht ist vorläufig der Auffassung, dass die Verweisung des § 37 Abs. 1 S. 2 BSHG auf die - vorrangigen - Regelungen des § 264 SGB V nicht nur für nicht krankenversicherte Hilfeempfänger gilt, sondern in einem umfassenderen Sinne zu verstehen ist. Eine an das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG orientierte verfassungskonforme Auslegung der Verweisung ergibt nach vorläufiger Auffassung des Gerichts, dass die in § 264 SGB V n.F. getroffenen Regelungen sinngemäß auch auf krankenversicherte Hilfeempfänger in dem Sinne anzuwenden ist, dass auch für diese nur die Zuzahlungsbestimmungen nach §§ 61, 62 SGB V bis zu der dort geregelten Belastungsgrenze gegenüber einem Krankenhilfeanspruch nach §§ 37, 38 BSHG vorrangig sind. Über die Zuzahlungsregelungen nach §§ 61, 62 SGB V hinausgehende finanzielle Eigenleistungen sollten versicherten Hilfebeziehern durch die Streichung des § 38 Abs. 2 BSHG nicht aufgebürdet werden. Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzesbegründung (Bt-Drucks. 15/1525 Seite 167 zu Nr. 4 (§ 38 BSHG)). Dort heißt es: „Auf Grund der Neuregelung der Zuzahlungen und Belastungsgrenzen für Sozialhilfeempfänger im 9. Abschnitt des SGB V musste § 38 Abs. 2 BSHG gestrichen werden. Damit werden Sozialhilfeempfänger bei den Zuzahlungen den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Sollte die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V in Einzelfällen innerhalb eines kurzen Zeitraumes erreicht werden, können Sozialhilfeträger Kosten darlehensweise übernehmen.“ Auch diese Anmerkungen weisen darauf hin, dass mit dem Wegfall des § 38 Abs. 2 BSHG nur die Gleichstellung bei den Zuzahlungen nach dem 9. Abschnitt, das heißt nach den §§ 61, 62 SGB V erreicht werden sollten und keine darüber hinausgehende Schlechterstellung von krankenversicherten Sozialhilfeempfängern gegenüber nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängern beabsichtigt war.
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Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass ohne eine darlehensweise Übernahme der Kosten der Eigenbeteiligung die konkrete Gefahr besteht, dass die kieferorthopädische Behandlung vorzeitig abgebrochen werden müsste.
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Der Antrag war abzulehnen, soweit er nicht lediglich auf eine darlehensweise Hilfegewährung gerichtet ist. Entsprechend der Regelung in § 29 Abs. 3 S. 2 SGB V ist der Antragsteller zur Rückzahlung des Darlehens an die Antragsgegnerin auch verpflichtet, wenn er die Behandlung nicht ordnungsgemäß zu Ende führt und deshalb einen Rückerstattungsanspruch gegen die Krankenversicherung nicht haben sollte.
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