Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass nach Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.7.2002 die Abschiebung „nach Serbien und Montenegro“ angedroht ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten, die dieser selbst trägt.
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Die verwitwete Klägerin und ihre fünf Söhne mit Familien meldeten sich im Mai 2000 ohne Papiere als Roma aus dem Kosovo als Asylsuchende. Sie machte nach der Niederschrift über ihre Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 23.5.2000 im Wesentlichen folgende Angaben: Die Großfamilie habe zusammen in Gjakova gelebt und fliehen müssen, nachdem eine Schwiegertochter durch eine Explosion schwer verletzt und ihr Haus niedergebrannt worden sei, so dass sie keine Zukunft mehr im Kosovo gesehen hätten. Sie seien dann nach Montenegro, wohin auch die in Tirana behandelte Schwiegertochter und deren Ehemann gekommen seien, und alle mit einem LKW nach Deutschland gefahren.
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Mit Bescheid vom 31.7.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigte ab, verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen und drohte der Klägerin die Abschiebung „in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)“ an. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sei über einen sicheren Drittstaat eingereist, Roma würden im Kosovo und in den anderen Teilen Jugoslawiens nicht staatlich verfolgt, die nach dem Kosovokrieg aufgekommenen Übergriffe durch Albaner seien merklich zurückgegangen und die Sicherheitslage habe sich erheblich gebessert.
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Die Klägerin hat am 6.8.2002 Klage erhoben und macht unter Vorlage einer Bescheinigung der UNMIK vom 22.4.2003 über die Gefährdung der Großfamilie wegen Verbindungen zum serbischen Dienst geltend, sie könne bei einer Rückkehr nicht von den internationalen Organisationen vor den Albanern geschützt werden, wie die Übergriffe im März 2004 bestätigt hätten, sei auch in Serbien gefährdet, weil sie früher mit Albanern in guter Nachbarschaft gelebt hätten, und käme - zumal als 70-Jährige - wirtschaftlich in eine extreme Gefahrenlage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 20.8.2002 und die Bescheinigung der UNMIK vom 22.4.2003 Bezug genommen.
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den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.7.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, hilfsweise von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den ergangenen Bescheid,
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Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor.
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Die Voraussetzungen der Asylberechtigung bzw. drohender Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung (Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG, vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 AsylVfG) liegen ebenso wenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, weshalb auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (§ 34 AsylVfG). Dabei kann dahinstehen, ob die Sicherheitskräfte im Kosovo Schutz vor diesen Gefahren gewähren können, denn die Klägerin ist davor im übrigen Serbien und Montenegro hinreichend sicher. Dass ihr landesweit politische Verfolgung (§ 13 AsylVfG), unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK) oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) droht, ist selbst bei Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht anzunehmen (vgl. auch für die Feststellung von Abschiebungshindernissen zum Gefahrenbegriff BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, zur inländischen Fluchtalternative BVerwG, Urt. v. 30.4.1996, BVerwGE 101, 134 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315). Diese inländische Fluchtalternative scheidet auch nicht deshalb aus, weil im Kosovo die Gebietsgewalt von einem anderen Träger ausgeübt wird als im übrigen Serbien und Montenegro (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2001, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 47, zum Kosovo als inländischer Fluchtalternative für albanische Volkszugehörige). Insbesondere kann eine Region nicht wegen Verselbständigung und ethnischer Unterschiede asylrechtlich ausgeschieden werden (so aber VG Aachen, Urt. v. 2.10.2003, Asylmagazin 2004, 26), solange im Gesamtstaat die einheitliche Staatsangehörigkeit auch für den maßgebenden Schutz von Flüchtlingen bedeutsam bleibt.
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Minderheiten wie die Klägerin sind jedenfalls im übrigen Serbien und Montenegro nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht hinreichend gefährdet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Jugoslawien vom 6.2.2002 bis Serbien und Montenegro vom 24.2.2004, II. 1.2, Auskunft vom 21.5.2003 an VG Sigmaringen; UNHCR-Position vom April 2002 Nr. 25). Die neuen Regierungen legen, auch wegen der beantragten Mitgliedschaft im Europarat, hohen Wert auf Menschenrechtsschutz, und das Gesetz über den Schutz von Rechten und Pflichten der nationalen Minderheiten (vgl. Anlage 7 zu den Lageberichten vom 16.10.2002 bis 24.2.2004) verbietet jede Form von Diskriminierung (Art. 3) und ermächtigt die Machtorgane zu Maßnahmen, um die volle und effiziente Gleichberechtigung im Verhältnis zu den Angehörigen des Mehrheitsvolkes zu gewährleisten (Art. 4). Dass verbliebene gesellschaftliche Diskriminierungen den Grad existenzieller Gefahren erreichen, ist auch bei Berücksichtigung der Reaktionen in ganz Serbien und Montenegro (insbesondere brennende Moscheen) auf Übergriffe albanischer Volkszugehöriger im Kosovo vom März 2004 für die nicht albanische Klägerin nicht zu erwarten.
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Auch die Versorgung ist trotz schlechter wirtschaftlicher Lage letztlich notfalls durch internationale Organisationen im existenziellen Mindestmaß gewährleistet (Lageberichte vom 6.2.2002 bis 24.2.2004, IV. 3. und 4.). Zur Lage der Flüchtlinge aus dem Kosovo hat das Auswärtige Amt die Auskunft (v. 24.5.2004 an VG Bremen) erteilt, dass sie Anspruch auf besondere Sozialleistungen für Flüchtlinge und Umgesiedelte haben, im Regelfall kostenlose Unterbringung und Verpflegung in Aufnahmezentren sowie Krankenversicherung, ethnische Minderheiten aus dem Kosovo (Serben, Roma, Ashkali usw., außer aus ihren Enklaven) auch dann, wenn sie nicht direkt aus dem Kosovo nach Innerserbien einreisen, sondern sich vorher - ggf. über längere Zeit - im Ausland aufgehalten haben. Wenn sie gleichwohl als Binnenflüchtlinge in erbärmlichen Verhältnissen leben und in Aufnahmezentren nur Grundbedürfnisse befriedigt werden, weshalb eine Rückkehr dieser Minderheiten zu vermeiden sei (UNHCR-Position III.), reicht dies für die beantragten Feststellungen nicht aus. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin auf ihre Söhne angewiesen ist, denn sie erscheint in der offenkundig eng verbundenen Großfamilie geborgen. Im Übrigen erhalten Roma und Serben aus dem Kosovo nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.6.2004 (Az. 4-13-JUG/90) Duldungen für sechs Monate, für die sie deshalb keiner Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG mit der Folge der Aussetzung nach § 41 Abs. 1 AsylVfG bedürfen (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 20.09.2001 - A 14 S 2130/00 -).
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Die Abschiebungsandrohung ist gleichwohl aufrechtzuerhalten (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG), auch unter dem Gesichtspunkt einer „Vorratsentscheidung“ bei fehlender Abschiebungs- und Rückkehrmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2003, InfAuslR 2004, 43), die vom Bundesamt nicht weiter zu prüfen ist. Sie ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil beim Zielstaat mit dem - für eine andere Konstellation sinnvollen - Klammerzusatz „Kosovo“ zum Ausdruck gebracht ist, dass eine Abschiebung nur dorthin in Betracht kommt, also gerade nicht in die anderen Landesteile der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Damit wollte das Bundesamt darauf hinweisen, dass nach seiner Auffassung die Klägerin jedenfalls im Kosovo sicher ist, ohne dies verbindlich zu entscheiden und entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG nur ein Teilgebiet Jugoslawiens als Abschiebeziel zu bestimmen. Dabei folgt es offenbar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 (DVBl. 2000, 424), in dem folgendes ausgeführt ist:
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„Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann …. Dies erfordern auch Sinn und Zweck der Abschiebungsandrohung nicht. Sie ist Teil des Vollstreckungsverfahrens zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers. Wie in anderen Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch soll sie dem Betroffenen ankündigen, welche staatliche Zwangsmaßnahme er zu erwarten hat, wenn er nicht, wie von Rechts wegen und in erster Linie geboten, freiwillig der ihm obliegenden Pflicht - hier seiner Ausreisepflicht innerhalb der gesetzten Frist - nachkommt. Zugleich gibt die Abschiebungsandrohung dem Ausländer Gelegenheit, etwaige Abschiebungshindernisse hinsichtlich des benannten Zielstaats im Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Dieser Mahn- und Warnfunktion genügt die Bezeichnung des Abschiebungszielstaats insgesamt. Dem entspricht es, daß ein Abschiebungsschutzbegehren des Ausländers grundsätzlich nur bei landesweiter Verfolgung oder bei landesweiten Abschiebungshindernissen Erfolg haben kann.
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Insbesondere verlangt auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu begrenzen. Freilich wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaats abzuschicken, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen. Es ist Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, daß der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliche Gebiete abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden, hat die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaats drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist. Vor diesem Hintergrund mag es mit Blick auf den gebotenen Schutz des Ausländers durchaus zweckmäßig sein, das nach der Feststellung des Bundesamts sichere Gebiet durch einen Hinweis im Entscheidungsausspruch, wie im Falle des Klägers geschehen, klarstellend hervorzuheben, um so die Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Rechtlich geboten ist ein solcher Hinweis indessen nicht. Denn der Ausländer hat es zunächst selbst in der Hand, freiwillig in das sichere Gebiet des Abschiebezielstaats auszureisen. Selbst wenn er dies pflichtwidrig unterläßt und deshalb zwangsweise abgeschoben werden muß, steht ihm ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. Besteht für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluß seines Asylverfahrens berechtigter Anlaß für die Annahme, daß die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaats droht, kann er von der Ausländerbehörde die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls kann er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekanntzugeben. Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen.“
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Diese Formulierung des Zielstaats ist aber hier unzweckmäßig, da die Klägerin besonders im Kosovo Gefahren befürchtet, und auch so missverständlich, dass sie die Mahn- und Warnfunktion bezüglich ganz Serbien und Montenegro verfehlt und effektivem Rechtsschutz eher abträglich als förderlich ist. Denn für die Adressaten wird der Eindruck erweckt, als müssten sie mit einer Abschiebung ausschließlich in das Kosovo rechnen und sich ggf. nur hiergegen wehren, also im Übrigen keine Abschiebungshindernisse geltend machen, obwohl die Androhung gemäß § 50 Abs. 2 AuslG auf den Gesamtstaat zu beziehen ist. Daraus folgt allerdings keine Rechtsverletzung durch die Abschiebungsandrohung, da es sich nach der Begründung des Bescheids nur um einen Hinweis und keine Regelung handelt. Die Entscheidungsformel des Urteils enthält daher nur eine für angezeigt erachtete Klarstellung unter Berücksichtigung der neuen Bezeichnung des Gesamtstaats.
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Die Voraussetzungen der Asylberechtigung bzw. drohender Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung (Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG, vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 AsylVfG) liegen ebenso wenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, weshalb auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (§ 34 AsylVfG). Dabei kann dahinstehen, ob die Sicherheitskräfte im Kosovo Schutz vor diesen Gefahren gewähren können, denn die Klägerin ist davor im übrigen Serbien und Montenegro hinreichend sicher. Dass ihr landesweit politische Verfolgung (§ 13 AsylVfG), unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK) oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) droht, ist selbst bei Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht anzunehmen (vgl. auch für die Feststellung von Abschiebungshindernissen zum Gefahrenbegriff BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, zur inländischen Fluchtalternative BVerwG, Urt. v. 30.4.1996, BVerwGE 101, 134 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315). Diese inländische Fluchtalternative scheidet auch nicht deshalb aus, weil im Kosovo die Gebietsgewalt von einem anderen Träger ausgeübt wird als im übrigen Serbien und Montenegro (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2001, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 47, zum Kosovo als inländischer Fluchtalternative für albanische Volkszugehörige). Insbesondere kann eine Region nicht wegen Verselbständigung und ethnischer Unterschiede asylrechtlich ausgeschieden werden (so aber VG Aachen, Urt. v. 2.10.2003, Asylmagazin 2004, 26), solange im Gesamtstaat die einheitliche Staatsangehörigkeit auch für den maßgebenden Schutz von Flüchtlingen bedeutsam bleibt.
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Minderheiten wie die Klägerin sind jedenfalls im übrigen Serbien und Montenegro nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht hinreichend gefährdet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Jugoslawien vom 6.2.2002 bis Serbien und Montenegro vom 24.2.2004, II. 1.2, Auskunft vom 21.5.2003 an VG Sigmaringen; UNHCR-Position vom April 2002 Nr. 25). Die neuen Regierungen legen, auch wegen der beantragten Mitgliedschaft im Europarat, hohen Wert auf Menschenrechtsschutz, und das Gesetz über den Schutz von Rechten und Pflichten der nationalen Minderheiten (vgl. Anlage 7 zu den Lageberichten vom 16.10.2002 bis 24.2.2004) verbietet jede Form von Diskriminierung (Art. 3) und ermächtigt die Machtorgane zu Maßnahmen, um die volle und effiziente Gleichberechtigung im Verhältnis zu den Angehörigen des Mehrheitsvolkes zu gewährleisten (Art. 4). Dass verbliebene gesellschaftliche Diskriminierungen den Grad existenzieller Gefahren erreichen, ist auch bei Berücksichtigung der Reaktionen in ganz Serbien und Montenegro (insbesondere brennende Moscheen) auf Übergriffe albanischer Volkszugehöriger im Kosovo vom März 2004 für die nicht albanische Klägerin nicht zu erwarten.
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Die Abschiebungsandrohung ist gleichwohl aufrechtzuerhalten (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG), auch unter dem Gesichtspunkt einer „Vorratsentscheidung“ bei fehlender Abschiebungs- und Rückkehrmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2003, InfAuslR 2004, 43), die vom Bundesamt nicht weiter zu prüfen ist. Sie ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil beim Zielstaat mit dem - für eine andere Konstellation sinnvollen - Klammerzusatz „Kosovo“ zum Ausdruck gebracht ist, dass eine Abschiebung nur dorthin in Betracht kommt, also gerade nicht in die anderen Landesteile der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Damit wollte das Bundesamt darauf hinweisen, dass nach seiner Auffassung die Klägerin jedenfalls im Kosovo sicher ist, ohne dies verbindlich zu entscheiden und entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG nur ein Teilgebiet Jugoslawiens als Abschiebeziel zu bestimmen. Dabei folgt es offenbar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 (DVBl. 2000, 424), in dem folgendes ausgeführt ist:
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Diese Formulierung des Zielstaats ist aber hier unzweckmäßig, da die Klägerin besonders im Kosovo Gefahren befürchtet, und auch so missverständlich, dass sie die Mahn- und Warnfunktion bezüglich ganz Serbien und Montenegro verfehlt und effektivem Rechtsschutz eher abträglich als förderlich ist. Denn für die Adressaten wird der Eindruck erweckt, als müssten sie mit einer Abschiebung ausschließlich in das Kosovo rechnen und sich ggf. nur hiergegen wehren, also im Übrigen keine Abschiebungshindernisse geltend machen, obwohl die Androhung gemäß § 50 Abs. 2 AuslG auf den Gesamtstaat zu beziehen ist. Daraus folgt allerdings keine Rechtsverletzung durch die Abschiebungsandrohung, da es sich nach der Begründung des Bescheids nur um einen Hinweis und keine Regelung handelt. Die Entscheidungsformel des Urteils enthält daher nur eine für angezeigt erachtete Klarstellung unter Berücksichtigung der neuen Bezeichnung des Gesamtstaats.
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