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Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
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Die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet wurde, der Ehemann bzw. Vater ...., wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.10.2003 widerrufen. Nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerrufs des Familienasyls ist, dass der Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten bestandskräftig ist. Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG, der den Widerruf des Familienasyls schon dann vorschreibt, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten "widerrufen…wird". Damit ist klargestellt, dass der Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten und des Familienasyls gleichzeitig zu erfolgen haben. Sonst hätte die Formulierung nahe gelegen: "(bestandskräftig) widerrufen ... ist". Hierfür spricht auch der akzessorische Rechtscharakter des Familienasyls. Danach hängt Beginn und Beendigung des Familienasyls vom (jeweiligen) Fortbestand der originären Asylberechtigung zusammen (vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. [1999], § 73 RdNr. 55). Hiervon geht ersichtlich auch das OVG Rheinland Pfalz (Beschluss vom 20.01.2000, InfAuslR 2000, 468) aus. Offen bleiben kann, ob in Verfahren der vorliegenden Art die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Asylberechtigung des Stammberechtigten geprüft werden muss (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.08.2000 - 12 S 129/00 - ). Denn sie ist jedenfalls im vorliegenden Fall gegeben (Urt. der erkennenden Kammer vom 11.10.2004 - A 17 K 13204/03 -).
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Die Kläger sind auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigte anzuerkennen.
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Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nachteile aufgrund der allgemeinen Zustände im Heimatstaat, z.B. Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen u. Ä. genügen nicht (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315). Die politische Verfolgung muss dem Asylsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, im Heimatstaat - oder einem sicheren Teil davon (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO) - zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82, und v. 16.4.1985, DVBl. 1985, 956; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, BVerfGE 76, 143). Bei Vorverfolgung gilt ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
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Nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffene Nachfluchttatbestände führen grundsätzlich nur zu einer Anerkennung als Asylberechtigte(r), wenn dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 AsylVfG). Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgängen in der Bundesrepublik Deutschland beruht, muss hierfür der volle Nachweis erbracht werden, im Übrigen genügt die Glaubhaftmachung, die zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne des § 108 VwGO vom Vorliegen der behaupteten Umstände und von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Gefahr politischer Verfolgung führen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.11.1983, BVerwGE 68, 171, und v. 16.4.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 16). Der Vortrag muss schlüssig und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44).
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In Serbien und Montenegro besteht derzeit hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Das ist unabhängig davon der fall, ob vorliegend der erleichterte Prognosemaßstab für Vorverfolgte gilt, wonach eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1, und Beschl. v. 21.01.2000 - 9 B 533/99 - ). Das erkennende Gericht schließt sich dabei der - inzwischen ständigen - Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg an, wonach albanische Volkszugehörige nicht nur in der Provinz Kosovo, sondern auf dem gesamten Staatsgebiet von Serbien und Montenegro gegenwärtig und auf absehbare Zeit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (Beschl. vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - m.w.N.). Dies wird auch durch die neuesten Erkenntnismittel, die dem Gericht vorliegen, nicht in Frage gestellt. Die Sachlage hat sich infolge des Endes der kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo, des Abzugs der serbischen bewaffneten Verbände aus dem Kosovo und des Regimewechsels in Belgrad nach dem Sturz von Milosevic wesentlich und grundlegend verändert.
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Es kann offen bleiben, ob der Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 AsylVfG erfolgte und ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten wurde. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dient nicht dem Interesse des Asylberechtigten, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beendigung einer nicht mehr zustehenden Rechtsposition (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.). Eine ergänzende Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG im Rahmen des § 73 Abs. AsylVfG ist ausgeschlossen (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.08.2003 - A 6 S 820/03 - m.w.N.).
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§ 73 Abs. 1 AsylVfG verstößt weder gegen Art. 1 C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention noch erweist er sich als nicht verfassungskonform (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Danach ist auch die oben vorgenommene Beurteilung der heutigen Lage in Serbien und Montenegro nicht zu beanstanden.
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Im vorliegenden Fall beruhte die mit Urteil vom 15.11.1994 (a.a.O.) ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und dementsprechend die Feststellung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.03.1995 auf der Regelung des § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG, wonach die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei Asylberechtigten vorliegen. Denn die Kläger erhielten über das Familienasyl eine uneingeschränkte Asylberechtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1991, InfAuslR 1991, 313). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG sind aber nunmehr entfallen, da die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte widerrufen wurde.
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Weiter sind keine zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe geltend gemacht, die Rückkehr nach Serbien und Montenegro abzulehnen (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Die im Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters .... vorgelegten Zeitungsausschnitte und sonstigen Unterlagen rechtfertigen keine andere Einschätzung.
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Es besteht derzeit keine konkrete Gefahr, dass die Kläger einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) - von Seiten des Staates - unterworfen werden. In Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo drohen keine dem jugoslawischen Staat zurechenbaren Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Die Ausführungen oben zur Sicherheit vor politischer Verfolgung auf Grund der vollständig geänderten Lage in Serbien und Montenegro gelten hier entsprechend.
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Ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG Abs. 6 ist nicht gegeben. Denn dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Für die allgemeine Lage im Kosovo bzw. in Serbien und Montenegro insgesamt ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gesperrt, weil die damit in Verbindung stehenden Probleme bzw. Gefahren zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973; Urteil vom 12.07.2001, NVwZ 2002, 101). Diese Gefahren können nur im Rahmen des § 54 AuslG berücksichtigt werden. In diesen Fällen wird Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung nach § 54 AuslG gewährt (BVerwG, Urteil vom 04.06.1996, InfAuslR 1996, 289). Eine solche Anordnung existiert aber derzeit nicht mehr.
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Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro eine extreme Gefahrenlage der Gestalt besteht, dass im Falle der Abschiebung dorthin der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, sind nicht ersichtlich. Aber nur dann geböten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 a.a.O. m.w.N.). Die drohenden Gefahren müssten dann nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -). Von einer solchen extremen allgemeinen Gefahrenlage ist nach Auskunftslage nicht auszugehen.
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Gefahren, die aus individuellen Gründen drohten, sind nicht geltend gemacht.
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