Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 3803/04

Tenor

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. März 2004 und 4. August 2004 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. September 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich dagegen, dass der Beklagte von ihm Rundfunkgebühren für ein Rundfunkgerät verlangt, das er nach Meinung des Beklagten an seinem Arbeitsplatz benutzen soll.
Der Kläger arbeitet im Angestelltenverhältnis als Bereichsleiter einer Versicherung in Stuttgart. Sein Büro befindet sich nach vom Kläger vorgelegten Ausdrucken des internen Telefon- und Mitarbeiterverzeichnis der Versicherung in der X-straße 00.
Am 20.11.2003 suchte ein Beauftragter des Beklagten nach vorheriger Ankündigung auf der Suche nach unangemeldeten Rundfunkempfangsgeräten Räume der Versicherung auf. In seinem Bericht darüber vermerkte er, dass er im Büro des Klägers, als dessen Anschrift er die der X-straße 11 festhielt, ein tragbares Radiogerät gesehen habe. Der Kläger habe ihm gesagt, das Gerät gehöre einer Mitarbeiterin, die an diesem Tag nicht anwesend sei. Der Beauftragte veranlasste eine Zwangsanmeldung des Klägers mit der Teilnehmernummer 535 525 705. Auf die übersandte Anmeldebestätigung und Rechnung protestierte der Kläger mit Schreiben vom 11.12.2003 und 18.12.2003 an den Beklagten gegen diese Verfahrensweise.
Mit Gebührenbescheid vom 3.3.2004, adressiert an die Büroanschrift des Klägers der X-straße 11, setzte der Beklagte Rundfunkgebühren in Höhe von 21,98 EUR für den Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2003 gegen den Kläger fest. Wann der mit einfachem Brief abgesandte Bescheid zur Post gegeben wurde, ist in den Akten des Beklagten nicht festgehalten. Am 12.5.2004 ging bei der Gebühreneinzugszentrale per Fax ein Schreiben des Klägers ein, mit dem er "zum wiederholten Male" seine Streichung aus den Dateien als Rundfunkteilnehmer fordert und erklärt, es gegebenenfalls auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen zu wollen.
Nach weiterem Schriftwechsel des Klägers mit dem Beklagtem und der Gebühreneinzugszentrale nebst Dienstaufsichtsbeschwerde setzte der Beklagte mit Bescheid vom 4.8.2004 Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2004 bis März 2004 in Höhe von 15,96 EUR zuzüglich 5,11 EUR Säumniszuschlag (insgesamt 21,07 EUR) gegen den Kläger fest. Der Kläger erhob am 27.8.2004 Widerspruch.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13.9.2004 (zugestellt am 21.9.2004) den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 4.8.2004 zurück. In der Begründung führt der Beklagte aus, dass er den Gebührenbescheid vom 3.3.2004 mangels rechtzeitigen Widerspruchs des Klägers für bestandskräftig halte, und verteidigt den Gebührenbescheid vom 4.8.2004 in der Sache.
Der Kläger hat am 27.9.2004 Klage erhoben. Er hat in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung unter anderem geschildert, dass der Beauftragte wegen der vorherigen Ankündigung die Räume der Versicherung von tragbaren Radiogeräten "gesäubert" vorgefunden habe. Lediglich einen hinter einem Mikroverfilmungsgerät verborgenen Apparat habe er entdeckt. Er bestreitet, dass dies in seinem Büroraum gewesen sei, und bezieht sich zum Beleg, dass dies nicht sein könne, auf einen Grundrissplan der fraglichen Räume des Versicherungsgebäudes mit den Eintragungen ihrer Nutzungszuordnungen. Er verlangt, falls die Zuordnung des Radiogeräts an eine Person entscheidungserheblich werde, sämtliche zwölf in diesen Räumen beschäftigten Mitarbeiter als Zeugen zu hören.
Der Kläger beantragt,
die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3.3.2004 und 4.8.2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.9.2004 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er hat schriftsätzlich vorgebracht, da der Kläger nicht bereit sei, den Namen seiner Mitarbeiterin, der das vom Beauftragten gesehene Radio gehöre, zu nennen, sei er für das Gerät rundfunkgebührenpflichtig. Er meint, die Tatsache, dass der Kläger ein Mal am Arbeitsplatz im Besitz eines tragbaren Rundfunkgerätes angetroffen worden sei, reiche nach allgemeiner Lebenserfahrung aus, ihm das gebührenpflichtige zum Empfang Bereithalten eines Rundfunkgeräts zuzurechnen. Der Beklagte greift im Übrigen die Schilderung des Klägers über den Ablauf des Kontrollbesuchs des Beauftragten nach vorheriger Ankündigung in den Räumen des Arbeitgebers des Klägers nicht an.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter beantragt, den Beauftragten des Beklagten als Zeugen dafür zu vernehmen, dass sich am 20.11.2003 in den geschäftlich genutzten Räumen des Klägers ein Radiogerät befunden habe, das er - der Zeuge - selbst gesehen habe. Der Einzelrichter hat den Beweisantrag abgelehnt. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin sinngemäß gerügt, dass der Einzelrichter den Umfang seiner Amtsermittlungspflicht verkenne, und beantragt, die Berufung zuzulassen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den vom Beklagten vorgelegten Ausdruck der elektronischen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Anfechtungsklage ist in vollem Umfang zulässig.
16 
Der Kläger kann auch den Gebührenbescheid vom 3.3.2004 in die Anfechtungsklage einbeziehen. Er hat am 12.5.2004 schon gegen diesen ersten gegen ihn ergangenen Bescheid sinngemäß Widerspruch erhoben, den der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13.9.2004 auch behandelt hat. Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist damit entgegen der Meinung des Beklagten durchgeführt. Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 3.3.2004 die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß 70 Abs. 1 VwGO versäumt zu haben, weil der Beklagte den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheids nicht nachweisen kann und die Unterstellung eines regelmäßigen Postlaufs sowohl wegen der mangelnden Dokumentation des Datums der Aufgabe zu Post in den Akten als auch der unklaren Adressierung nicht möglich ist.
17 
Die Klage ist auch begründet.
18 
Die angefochtenen Gebührenbescheide und der Widerspruchsbescheid des Beklagten verletzen den Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten, denn der Beklagte kann vom Kläger die geforderten Gebühren für ein mobiles Radioempfangsgerät im Zeitraum von September 2003 bis März 2004 nicht verlangen.
19 
Nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RfGebStV) hat jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (Rundfunkteilnehmer), der zuständigen Landesrundfunkanstalt eine Gebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Für Zweitgeräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, ist jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RfGebStV eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten. Diese sogenannte Zweitgerätefreiheit erstreckt sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RfGebStV auch auf als nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung zum Empfang bereit gehalten werden.
20 
Unter die Zweitgerätefreiheit fällt im Umkehrschluss damit nicht ein privates Rundfunkgerät, das ein (mit seinem Haushalt als Rundfunkteilnehmer angemeldeter) Arbeitnehmer mit Duldung seines Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz mehr als nur vorübergehend, also regelmäßig zum Rundfunkempfang nutzt.
21 
Davon zu unterscheiden ist der Wegfall der Zweitgerätefreiheit aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 RfGebStV. Nach dieser Vorschrift gilt die Gebührenfreiheit unter anderem nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden, wobei es dann aber nach Satz 2 auf den Umfang der Nutzung zu den nach Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt.
22 
In seinen Schriftsätzen und auch noch mit seinem Beweisantrag unterscheidet der Beklagte zwischen diesen beiden unterschiedlichen Gebührentatbeständen nicht. Er übergeht damit, dass dem Kläger eine auch nur geringfügige Rundfunknutzung zu gewerblichen Zwecken eindeutig nicht vorgehalten werden kann, weil er Arbeitnehmer und nicht etwa selbständiger Versicherungsmakler ist. Für ihn entfällt die Zweitgerätefreiheit nach dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RfGebStV nur bei mehr als nur vorübergehender Nutzung eines mobilen Radiogeräts am Arbeitsplatz. Im vorliegenden Fall käme deswegen eine Rundfunkteilnehmereigenschaft des Klägers erst dann in Betracht, wenn seine Behauptung, das fragliche Gerät sei nicht seines gewesen, erschüttert wäre und außerdem zumindest Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er das Gerät mehr als nur vorübergehend an seinem Arbeitsplatz zum Empfang bereitgehalten hat.
23 
Der Beauftragte des Beklagten hat aber in seinem Bericht über die Kontrolle den unmittelbaren Protest des Klägers dagegen, dass ihm das Gerät als Rundfunkteilnehmer zugerechnet werden solle, festgehalten. Die unbestrittenen Umstände der Entdeckung des Apparats an einer Stelle, die ihn offenbar den Blicken eines angekündigten Kontrolleurs entziehen sollte, lassen sich ebenfalls nicht ignorieren. Es handelt sich nicht um einen Sachverhalt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss nahe legen würde, dass der Betroffene - z.B. weil das Gerät auf seinem Schreibtisch stand - dieses auch regelmäßig entsprechend nutzt. Nur in solchen Fallgestaltungen würde sich die Obliegenheiten der Beteiligten dahingehend verschieben, dass nunmehr der mutmaßliche Rundfunkteilnehmer eine Ausnahme von dem nach allgemeiner Lebenserfahrung ins Auge springenden Sachverhalt dartun muss (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.8.2004 - 2 S 257/04 -).
24 
Dass sich am 20.11.2003 in den geschäftlich genutzten Räumen des Klägers ein Radiogerät befunden habe, das der Zeuge selbst gesehen hat, kann unter diesen Umständen für sich genommen die Gebührenforderung des Beklagten nicht rechtfertigen. Der Beweisantrag war mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abzulehnen.
25 
Der Beweisantrag des Beklagten ist auch kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung und Beweiserhebung von Amts wegen. Die Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 VwGO gebietet nicht, dass das Verwaltungsgericht Ermittlungen anstellt, um bislang von der Rundfunkanstalt selbst noch nicht vorgetragene Tatsachen, die eine Rundfunkgebührenforderung rechtfertigen könnten, überhaupt erst zu entdecken.
26 
Mit der Forderung nach Vernehmung des Kontrollbeauftragten will der Beklagte im Grunde eigene Obliegenheiten auf das Gericht verlagern. Der Beklagtenvertreter hat es nicht für nötig erachtet, den Kontrolleur vor der Verhandlung und für eine Zeugenladung rechtzeitig selbst zu befragen, ob er bei seinem Kontrollbesuch noch weitere in den Akten nicht festgehaltene entscheidungserhebliche Wahrnehmungen gemacht hat. Der Beklagte erwartet damit vom Gericht, seinen eigenen Zeugen von Amts wegen so eingehend zu befragen, dass die Gebührenforderung des Beklagten erst schlüssig wird. Erst dann stünde an, in einem dritten Verhandlungstermin die vom Kläger zum Gegenbeweis angebotenen Zeugen zu vernehmen.
27 
Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts, auf die der Beklagtenvertreter in der Verhandlung dezidiert bestanden hat, kann auch deswegen nicht im gewünschten Sinn ausgedehnt werden, weil damit den Rundfunkanstalten die Möglichkeit eröffnet würde, Rundfunkgebührenbescheide gleichsam auf Verdacht zu erlassen und deren Rechtfertigung in tatsächlicher Hinsicht auf das Gericht abzuwälzen (dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 10.7.2002 - 3 K 5633/00 - „VENSA“). Der Beklagte verkennt damit, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in rechtstaatlichem Verständnis den Rundfunkanstalten und ihrer Gebühreneinzugszentrale nur erlaubt, Rundfunkgebühren zu erheben, wenn sie deren Tatbestandsvoraussetzungen selbst festgestellt haben.
28 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Berufung war nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Behandlung des Beweisantrags des Beklagten grundsätzliche Fragen des Beweisrechts und der Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts in Streitigkeiten um Rundfunkgebühren aufwirft.

Gründe

 
15 
Die Anfechtungsklage ist in vollem Umfang zulässig.
16 
Der Kläger kann auch den Gebührenbescheid vom 3.3.2004 in die Anfechtungsklage einbeziehen. Er hat am 12.5.2004 schon gegen diesen ersten gegen ihn ergangenen Bescheid sinngemäß Widerspruch erhoben, den der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13.9.2004 auch behandelt hat. Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist damit entgegen der Meinung des Beklagten durchgeführt. Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 3.3.2004 die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß 70 Abs. 1 VwGO versäumt zu haben, weil der Beklagte den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheids nicht nachweisen kann und die Unterstellung eines regelmäßigen Postlaufs sowohl wegen der mangelnden Dokumentation des Datums der Aufgabe zu Post in den Akten als auch der unklaren Adressierung nicht möglich ist.
17 
Die Klage ist auch begründet.
18 
Die angefochtenen Gebührenbescheide und der Widerspruchsbescheid des Beklagten verletzen den Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten, denn der Beklagte kann vom Kläger die geforderten Gebühren für ein mobiles Radioempfangsgerät im Zeitraum von September 2003 bis März 2004 nicht verlangen.
19 
Nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RfGebStV) hat jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (Rundfunkteilnehmer), der zuständigen Landesrundfunkanstalt eine Gebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Für Zweitgeräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, ist jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RfGebStV eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten. Diese sogenannte Zweitgerätefreiheit erstreckt sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RfGebStV auch auf als nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung zum Empfang bereit gehalten werden.
20 
Unter die Zweitgerätefreiheit fällt im Umkehrschluss damit nicht ein privates Rundfunkgerät, das ein (mit seinem Haushalt als Rundfunkteilnehmer angemeldeter) Arbeitnehmer mit Duldung seines Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz mehr als nur vorübergehend, also regelmäßig zum Rundfunkempfang nutzt.
21 
Davon zu unterscheiden ist der Wegfall der Zweitgerätefreiheit aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 RfGebStV. Nach dieser Vorschrift gilt die Gebührenfreiheit unter anderem nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden, wobei es dann aber nach Satz 2 auf den Umfang der Nutzung zu den nach Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt.
22 
In seinen Schriftsätzen und auch noch mit seinem Beweisantrag unterscheidet der Beklagte zwischen diesen beiden unterschiedlichen Gebührentatbeständen nicht. Er übergeht damit, dass dem Kläger eine auch nur geringfügige Rundfunknutzung zu gewerblichen Zwecken eindeutig nicht vorgehalten werden kann, weil er Arbeitnehmer und nicht etwa selbständiger Versicherungsmakler ist. Für ihn entfällt die Zweitgerätefreiheit nach dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RfGebStV nur bei mehr als nur vorübergehender Nutzung eines mobilen Radiogeräts am Arbeitsplatz. Im vorliegenden Fall käme deswegen eine Rundfunkteilnehmereigenschaft des Klägers erst dann in Betracht, wenn seine Behauptung, das fragliche Gerät sei nicht seines gewesen, erschüttert wäre und außerdem zumindest Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er das Gerät mehr als nur vorübergehend an seinem Arbeitsplatz zum Empfang bereitgehalten hat.
23 
Der Beauftragte des Beklagten hat aber in seinem Bericht über die Kontrolle den unmittelbaren Protest des Klägers dagegen, dass ihm das Gerät als Rundfunkteilnehmer zugerechnet werden solle, festgehalten. Die unbestrittenen Umstände der Entdeckung des Apparats an einer Stelle, die ihn offenbar den Blicken eines angekündigten Kontrolleurs entziehen sollte, lassen sich ebenfalls nicht ignorieren. Es handelt sich nicht um einen Sachverhalt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss nahe legen würde, dass der Betroffene - z.B. weil das Gerät auf seinem Schreibtisch stand - dieses auch regelmäßig entsprechend nutzt. Nur in solchen Fallgestaltungen würde sich die Obliegenheiten der Beteiligten dahingehend verschieben, dass nunmehr der mutmaßliche Rundfunkteilnehmer eine Ausnahme von dem nach allgemeiner Lebenserfahrung ins Auge springenden Sachverhalt dartun muss (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.8.2004 - 2 S 257/04 -).
24 
Dass sich am 20.11.2003 in den geschäftlich genutzten Räumen des Klägers ein Radiogerät befunden habe, das der Zeuge selbst gesehen hat, kann unter diesen Umständen für sich genommen die Gebührenforderung des Beklagten nicht rechtfertigen. Der Beweisantrag war mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abzulehnen.
25 
Der Beweisantrag des Beklagten ist auch kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung und Beweiserhebung von Amts wegen. Die Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 VwGO gebietet nicht, dass das Verwaltungsgericht Ermittlungen anstellt, um bislang von der Rundfunkanstalt selbst noch nicht vorgetragene Tatsachen, die eine Rundfunkgebührenforderung rechtfertigen könnten, überhaupt erst zu entdecken.
26 
Mit der Forderung nach Vernehmung des Kontrollbeauftragten will der Beklagte im Grunde eigene Obliegenheiten auf das Gericht verlagern. Der Beklagtenvertreter hat es nicht für nötig erachtet, den Kontrolleur vor der Verhandlung und für eine Zeugenladung rechtzeitig selbst zu befragen, ob er bei seinem Kontrollbesuch noch weitere in den Akten nicht festgehaltene entscheidungserhebliche Wahrnehmungen gemacht hat. Der Beklagte erwartet damit vom Gericht, seinen eigenen Zeugen von Amts wegen so eingehend zu befragen, dass die Gebührenforderung des Beklagten erst schlüssig wird. Erst dann stünde an, in einem dritten Verhandlungstermin die vom Kläger zum Gegenbeweis angebotenen Zeugen zu vernehmen.
27 
Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts, auf die der Beklagtenvertreter in der Verhandlung dezidiert bestanden hat, kann auch deswegen nicht im gewünschten Sinn ausgedehnt werden, weil damit den Rundfunkanstalten die Möglichkeit eröffnet würde, Rundfunkgebührenbescheide gleichsam auf Verdacht zu erlassen und deren Rechtfertigung in tatsächlicher Hinsicht auf das Gericht abzuwälzen (dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 10.7.2002 - 3 K 5633/00 - „VENSA“). Der Beklagte verkennt damit, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in rechtstaatlichem Verständnis den Rundfunkanstalten und ihrer Gebühreneinzugszentrale nur erlaubt, Rundfunkgebühren zu erheben, wenn sie deren Tatbestandsvoraussetzungen selbst festgestellt haben.
28 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Berufung war nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Behandlung des Beweisantrags des Beklagten grundsätzliche Fragen des Beweisrechts und der Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts in Streitigkeiten um Rundfunkgebühren aufwirft.

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