Die aufschiebende Wirkung des von Herrn J. gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.06.2005 eingelegten Widerspruchs wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
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Er ist auch in der Sache begründet.
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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlicherseits vorzunehmende Interessenabwägung gebietet es, Herrn J. von den Folgen der sofortigen Vollziehung vorläufig freizustellen.
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Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 16 Abs. 3 S. 2 HwO ist die Untersagung des selbstständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks, das entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben wird, nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Absatz 4 bestimmt weiter, dass dann, wenn sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung verständigen, eine Schlichtungskommission zu entscheiden hat. Im vorliegenden Fall liegt nicht einmal eine Erklärung der Industrie- und Handelskammer vor, geschweige denn die vorgeschriebene gemeinsame Erklärung. Allerdings bestimmt § 16 Abs. 8 HwO, dass bei Gefahr im Verzug die zuständige Behörde eine Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 S. 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen kann. Hierzu ist indessen anzumerken, dass die Antragsgegnerin sich zum einen auf diese Bestimmung zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich berufen und zum anderen auch keine nur vorläufig wirkende Untersagung ausgesprochen hat. Des Weiteren ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass nicht wenigstens eine isolierte Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer eingeholt werden konnte. Selbst wenn die Angelegenheit eilbedürftig und deshalb eine gemeinsame Erklärung wegen des erforderlichen Abstimmungsbedarfs nicht mehr möglich sein sollte, liegt es im Interesse der vom Gesetz angestrebten umfassenden Sachverhaltsaufklärung nahe, wenigstens diesen Weg zu beschreiten. Dies gilt umso mehr, als die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer bei den hier zu beurteilenden Sachverhalten nicht notwendiger Weise gleiche Interessen und Standpunkte vertreten, weshalb es unerlässlich erscheint, selbst bei bestehender Eilbedürftigkeit zumindest auch „die andere Seite“ zu hören, um ein möglichst umfassendes Bild zu gewinnen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung in anderem Zusammenhang den Gesichtspunkt der Gefahr im Verzug angesprochen. In Ermangelung eines diesbezüglichen Vortrags der Antragsgegnerin ist es für das Gericht aber angesichts der heute zur Verfügung stehenden modernen Telekommunikationsmittel nicht ersichtlich, dass es nicht möglich gewesen sein sollte, mit deren Hilfe wenigstens kurzfristig eine isolierte Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer einzuholen. Abgesehen davon fehlen - abgesehen von bloßen Behauptungen - auch jegliche konkrete Feststellungen dazu, dass etwa Anhaltspunkte dafür bestehen, die Arbeiten könnten in einem Maße unzulänglich ausgeführt werden, dass gewissermaßen keine Minute mehr zugewartet werden dufte. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch bislang ersichtlich nichts unternommen, um wenigstens bis heute eine Erklärung im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 2 HwO, wenigstens aber eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer einzuholen (vgl. zur Verpflichtung, unverzüglich das unterbliebene Beteiligungsverfahren nachzuholen Honig, Handwerksordnung, 3. Aufl., § 16 Rn. 22).
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Da die nach § 16 Abs. 3 S. 1 HwO zu treffende Entscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde steht, ist der wesentliche Verfahrensfehler auch nicht gem. § 46 LVwVfG unerheblich.
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Ist die verfügte Betriebsuntersagung offensichtlich rechtswidrig, so gilt dies auch für die zugleich verfügte Zwangsmittelandrohung.
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Lediglich der Vollständigkeit halber weist die Kammer auf Folgendes hin: Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es keineswegs offensichtlich, dass die hier zu beurteilenden Tätigkeiten nicht unter § 1 Abs. 2 S. 2 HwO fallen. Immerhin wurde in der Antragsschrift unter Bezugnahme auf ein Merkblatt der Industrie- und Handelkammer Darmstadt konkret zu diesem Gesichtspunkt vorgetragen, wobei die dort unter Buchstabe e) geschilderten Tätigkeiten durchaus denen nahe kommen könnten, die Herr J. ausführt. Die Antragsgegnerin ist jedoch hierauf mit keinem Wort eingegangen.
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Ob im vorliegenden Fall wegen der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Gesichtspunkte möglicherweise eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO hätte verfügt werden können, ist, weil eine solche nicht ausgesprochen wurde, hier nicht zu erörtern.
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