Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 1834/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ....1978 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Peru und Argentinien. Sie reiste erstmals am 23.7.1996 in das Bundesgebiet ein und bekam als Aupair-Mädchen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nach Abschluss der Au-Pair-Zeit wurde die Aufenthaltsbewilligung 1998 für ein Studium am Studienkolleg der Universität Mainz und 1999 für das Studium der Politik- und Rechtswissenschaft sowie Soziologie ebenfalls an der Universität Mainz verlängert. Zum Wintersemester 2000/2001 wurde die Aufenthaltsbewilligung der Klägerin für ein Studium der Anglistik und Germanistik an der Universität Stuttgart erneut verlängert. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin gaben zunächst Frau v. L. und hernach Herr M. gemäß § 84 AuslG Verpflichtungserklärungen ab.
Am 17.10.2001 heiratete die Klägerin den am 17.8.1974 geborenen deutschen Staatsangehörigen Marcus G. und bekam am 17.4.2002 antragsgemäß eine Aufenthaltserlaubnis als ausländische Familienangehörige eines Deutschen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) bis zunächst 18.12.2002 erteilt, die hernach bis 17.3.2003, 17.10.2004, 3.11.2005 und zuletzt (gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) bis 17.12.2007 verlängert wurde.
Die Klägerin studiert derzeit im 9. Fachsemester Kommunikations-Design an der Kunstakademie Stuttgart. Nach Aktenlage war sie von 1.2.2003 bis 31.12.2005 bei der Fa. B. in St. als Praxisstudentin tätig und verdiente hierbei eine Praktikantenvergütung von monatlich rund 500 - 700 EUR netto. Herr G. hat nach seinen Angaben vom 29.10.2004 bei der Ausländerbehörde Winnenden im Sommer 2001 sein Studium beendet und seither keine Arbeitsstelle. Er lebe von privaten Rücklagen sowie der Unterstützung seiner Mutter bzw. der Schwiegereltern. Sozialleistungen hat das Ehepaar nach Aktenlage bislang nicht bezogen.
Am 31.10.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Der Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert sei, könne im Rahmen des § 28 Abs. 2 AufenthG nicht gefordert werden. Im Übrigen sei die Mutter des Herrn G. vermögend und diesem gegenüber unterhaltspflichtig, so dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht zu befürchten sei. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG komme jedoch nicht in Betracht.
Mit Bescheid vom 3.3.2006 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG ab, weil gemäß dem insoweit anwendbaren Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG bei der Klägerin nicht gegeben sei. Im Rahmen des Ermessens werde die Tätigkeit als Praxisstudentin nicht als ausreichende Sicherung angesehen. Zudem sei kein Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz vorgelegt worden. Mangels Einkommens- oder Vermögensnachweisen könne auch nicht von einem gesicherten Unterhalt seitens des Ehemannes ausgegangen werden. Eine mögliche Unterhaltspflicht der Schwiegermutter gegenüber dem Ehemann der Klägerin sichere deren Lebensunterhalt jedenfalls nicht genügend. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung etwa seitens der Schwiegermutter sei abgelehnt worden. Die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 28 und 5 AufenthG würden nicht angezweifelt.
Der Widerspruch der Klägerin vom 22.3.2006 hiergegen wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 4.4.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung berief sich das Regierungspräsidium ergänzend auf Nr. 28.2.1 VAH-AufenthG; auch das Bundesministerium des Innern gehe von der Anwendbarkeit der Regelversagungsgründe des § 5 Abs. 1 AufenthG im Rahmen von § 28 Abs. 2 AufenthG aus. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10.4.2006 zugestellt.
Am 8.5.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie bekräftigt ihre Auffassung, im Rahmen des § 28 Abs. 2 AufenthG könne ein Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gefordert werden. Die Niederlassungserlaubnis sei eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aber sei für den Ehegatten eines Deutschen ausdrücklich abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Ansonsten wäre der Hinweis in § 28 Abs. 2 AufenthG auf das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes unerklärlich, der auch in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geregelt sei. Ein Ausweisungsgrund liege im Übrigen nicht vor. Dieser könne insoweit gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nur dann angenommen werden, wenn Sozialleistungen tatsächlich in Anspruch genommen würden, was im Falle der Klägerin nicht gegeben sei. Der Gesetzgeber habe im Vergleich zur alten Rechtslage der §§ 25 Abs. 3, 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AuslG insoweit auch keine Änderung gewollt. Ohnehin sei der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes für die Gültigkeitsdauer einer Niederlassungserlaubnis, d.h. bis zum Lebensende, schlechterdings unmöglich, sodass § 28 Abs. 2 AufenthG bei der Auslegung der Beklagten leer laufen würde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 3.3.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 4.4.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis. Auch das Gericht ist der Auffassung, dass im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Anwendung finden kann (so auch die ganz überwiegende Meinung in der Kommentarliteratur zu § 28 AufenthG: vgl. Hailbronner, AuslR, 41. Lief. 6/05, Rn. 25; Jakober/Welte, AktAR, 95. Lief. 3/06, Rn. 78 a; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, Rn. 15; Zeitler, HTK-AuslR, 4/05, Nr. 1.3 und Nr. 2.2; a. A. <ohne Begründung> nur Marx, GK-AufenthG, 12/05, Rn. 147).
17 
Der Klägerin ist zuzubilligen, dass die grammatikalische Auslegung dieses Ergebnis nicht zwingend erfordert. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könnte für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis allein der 3-jährige Besitz der Aufenthaltserlaubnis, der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet, das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes und die Fähigkeit zur mündlichen Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache genügen. Auch hätte bei Anwendung des § 5 Abs. 1 (hier: Nr. 2) AufenthG das Nichtvorliegen des Ausweisungsgrundes in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erneut genannt werden müssen. Nach dem Wortlaut der Norm fehlt allerdings auch die von der Klägerin geltend gemachte Regelung der Erteilung des Aufenthaltstitels „abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1“, wie sie etwa in § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normiert ist. Zudem gelten die Regelversagungsgründe des § 5 Abs. 1 AufenthG nach dem klaren Wortlaut dieser Norm grundsätzlich für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels.
18 
Auch die historische Auslegung führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. In der BT-Drucksache 15/420 (S. 81) heißt es zu § 28 Abs. 1 und 2 AufenthG lediglich, dass die Vorschrift „weitgehend § 23 AuslG“ entspreche. Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Familienangehörigen eines Deutschen werde „zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gewährt“ und sei daher „an den gewöhnlichen Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet geknüpft“. Die Regelung berücksichtige, „dass dem Deutschen das Grundrecht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet zustehe und sein Interesse an der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besonders geschützt“ sei. Aus diesen Formulierungen lassen sich kaum tragende Argumente für oder gegen die Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gewinnen.
19 
Anders bei Anwendung der systematischen Auslegungsmethode. Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsgesetz offenkundig überall dort, wo von den Regelversagungsgründen des § 5 Abs. 1 AufenthG abgewichen werden kann, dies ausdrücklich im Wortlaut der jeweiligen Vorschrift geregelt, und zwar innerhalb einer Norm auch differenzierend nach Absätzen (vgl. nur § 29 Abs. 2, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1). Hat der Gesetzgeber mithin eine solche Abweichung von der Grundregel des § 5 Abs. 1 AufenthG normiert, handelt es sich - wie auch bei § 28 Abs. 1 AufenthG - um eine Sondervorschrift, die nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen und nicht ohne weiteres auf andere Regelungsbereiche übertragbar ist. Aus systematischer Sicht ist demnach klar, dass das Fehlen einer entsprechenden Formulierung - wie in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - bedeutet, dass die Regelversagungsgründe des § 5 Abs. 1 AufenthG weiter Anwendung finden müssen.
20 
Die teleologische Auslegung bekräftigt dieses Ergebnis. Denn Sinn und Zweck der Sondervorschrift zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie, wie ihn das Bundesverfassungsgericht im Falle von mit Deutschen verheirateten Ausländern immer wieder hervorhebt (so schon BVerfGE 19, 394 <398>). Bei der gebotenen Abwägung müssen die eigenen Interessen des deutschen Ehegatten deshalb von Amts wegen dem öffentlichen Interesse gegenübergestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <408>). Die freie Entscheidung beider Ehepartner, gemeinsam im Bundesgebiet leben zu wollen, genießt besonderen Schutz, falls einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 ff.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung hiermit judiziert, dass der Begründung oder Fortsetzung einer familiären Lebensgemeinschaft eines Ausländers mit einem Deutschen kein hinreichendes öffentliches Interesse entgegensteht, nur weil der Ausländer keiner geregelten Arbeit nachgeht und Sozialhilfe bezogen hat und auch künftig beziehen wird. Dies folge aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Der Sozialhilfebezug des Ausländers stelle mithin regelmäßig keinen hinreichend schwerwiegenden Grund dar, um dessen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beschränken (vgl. BVerwGE 60, 126 <132>).
21 
Dieser besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erfordert es nicht, dass das Aufenthaltsrecht des deutschverheirateten Ausländers - trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes - durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verfestigt wird. Dem Schutz der Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 GG wird vielmehr ohne weiteres Genüge getan, wenn der Aufenthalt des Ausländers erlaubt bleibt, d.h. - wie im Falle der Klägerin zuletzt bis 17.12.2007 - eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG verlängert wird. Dieser Gedanke spiegelt sich auch in § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wider. Der Normgeber hat in der oben zitierten Gesetzesbegründung zu § 28 AufenthG zudem ausdrücklich darauf abgehoben, dass hierdurch die familiäre Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet besonders geschützt werden soll (BT-Drs. 15/420, S. 81). Hierzu genügt ebenfalls die Aufenthaltserlaubnis und es bedarf keiner Niederlassungserlaubnis, die auch bei auf Dauer angelegter Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. bei länger als 6-monatigem Auslandsaufenthalt gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG nicht erlischt.
22 
Der Beklagten kann nach alledem kein Fehlverständnis von § 28 Abs. 2 AufenthG vorgehalten werden. Hinsichtlich ihrer prognostischen Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG ist auch kein Auslegungs- oder Ermessensfehler erkennbar. Denn die Beklagte hat nicht etwa eine Sicherung „bis zum Lebensende“ verlangt, sondern den Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sowie beispielsweise eines derzeit geregelten Arbeitseinkommens, eines gesicherten Unterhaltsanspruches oder einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Dies ist schlüssig und nicht angreifbar. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist von der Behörde zu prüfen, ob der Betroffene aller Voraussicht nach bei gleich bleibenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch eigenes Einkommen, Vermögen oder zulässige Leistungen Dritter seinen notwendigen Lebensunterhalt wird bestreiten können (vgl. VG Berlin, Urt. v. 23.9.2005 - VG 25 A 329.02 -, InfAuslR 2006, S. 21 f.). Die Klägerin hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Sie hat vielmehr auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags auf ihr finanzielles Unvermögen hingewiesen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis. Auch das Gericht ist der Auffassung, dass im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Anwendung finden kann (so auch die ganz überwiegende Meinung in der Kommentarliteratur zu § 28 AufenthG: vgl. Hailbronner, AuslR, 41. Lief. 6/05, Rn. 25; Jakober/Welte, AktAR, 95. Lief. 3/06, Rn. 78 a; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, Rn. 15; Zeitler, HTK-AuslR, 4/05, Nr. 1.3 und Nr. 2.2; a. A. <ohne Begründung> nur Marx, GK-AufenthG, 12/05, Rn. 147).
17 
Der Klägerin ist zuzubilligen, dass die grammatikalische Auslegung dieses Ergebnis nicht zwingend erfordert. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könnte für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis allein der 3-jährige Besitz der Aufenthaltserlaubnis, der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet, das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes und die Fähigkeit zur mündlichen Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache genügen. Auch hätte bei Anwendung des § 5 Abs. 1 (hier: Nr. 2) AufenthG das Nichtvorliegen des Ausweisungsgrundes in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erneut genannt werden müssen. Nach dem Wortlaut der Norm fehlt allerdings auch die von der Klägerin geltend gemachte Regelung der Erteilung des Aufenthaltstitels „abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1“, wie sie etwa in § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normiert ist. Zudem gelten die Regelversagungsgründe des § 5 Abs. 1 AufenthG nach dem klaren Wortlaut dieser Norm grundsätzlich für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels.
18 
Auch die historische Auslegung führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. In der BT-Drucksache 15/420 (S. 81) heißt es zu § 28 Abs. 1 und 2 AufenthG lediglich, dass die Vorschrift „weitgehend § 23 AuslG“ entspreche. Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Familienangehörigen eines Deutschen werde „zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gewährt“ und sei daher „an den gewöhnlichen Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet geknüpft“. Die Regelung berücksichtige, „dass dem Deutschen das Grundrecht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet zustehe und sein Interesse an der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besonders geschützt“ sei. Aus diesen Formulierungen lassen sich kaum tragende Argumente für oder gegen die Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gewinnen.
19 
Anders bei Anwendung der systematischen Auslegungsmethode. Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsgesetz offenkundig überall dort, wo von den Regelversagungsgründen des § 5 Abs. 1 AufenthG abgewichen werden kann, dies ausdrücklich im Wortlaut der jeweiligen Vorschrift geregelt, und zwar innerhalb einer Norm auch differenzierend nach Absätzen (vgl. nur § 29 Abs. 2, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1). Hat der Gesetzgeber mithin eine solche Abweichung von der Grundregel des § 5 Abs. 1 AufenthG normiert, handelt es sich - wie auch bei § 28 Abs. 1 AufenthG - um eine Sondervorschrift, die nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen und nicht ohne weiteres auf andere Regelungsbereiche übertragbar ist. Aus systematischer Sicht ist demnach klar, dass das Fehlen einer entsprechenden Formulierung - wie in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - bedeutet, dass die Regelversagungsgründe des § 5 Abs. 1 AufenthG weiter Anwendung finden müssen.
20 
Die teleologische Auslegung bekräftigt dieses Ergebnis. Denn Sinn und Zweck der Sondervorschrift zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie, wie ihn das Bundesverfassungsgericht im Falle von mit Deutschen verheirateten Ausländern immer wieder hervorhebt (so schon BVerfGE 19, 394 <398>). Bei der gebotenen Abwägung müssen die eigenen Interessen des deutschen Ehegatten deshalb von Amts wegen dem öffentlichen Interesse gegenübergestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <408>). Die freie Entscheidung beider Ehepartner, gemeinsam im Bundesgebiet leben zu wollen, genießt besonderen Schutz, falls einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 ff.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung hiermit judiziert, dass der Begründung oder Fortsetzung einer familiären Lebensgemeinschaft eines Ausländers mit einem Deutschen kein hinreichendes öffentliches Interesse entgegensteht, nur weil der Ausländer keiner geregelten Arbeit nachgeht und Sozialhilfe bezogen hat und auch künftig beziehen wird. Dies folge aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Der Sozialhilfebezug des Ausländers stelle mithin regelmäßig keinen hinreichend schwerwiegenden Grund dar, um dessen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beschränken (vgl. BVerwGE 60, 126 <132>).
21 
Dieser besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erfordert es nicht, dass das Aufenthaltsrecht des deutschverheirateten Ausländers - trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes - durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verfestigt wird. Dem Schutz der Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 GG wird vielmehr ohne weiteres Genüge getan, wenn der Aufenthalt des Ausländers erlaubt bleibt, d.h. - wie im Falle der Klägerin zuletzt bis 17.12.2007 - eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG verlängert wird. Dieser Gedanke spiegelt sich auch in § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wider. Der Normgeber hat in der oben zitierten Gesetzesbegründung zu § 28 AufenthG zudem ausdrücklich darauf abgehoben, dass hierdurch die familiäre Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet besonders geschützt werden soll (BT-Drs. 15/420, S. 81). Hierzu genügt ebenfalls die Aufenthaltserlaubnis und es bedarf keiner Niederlassungserlaubnis, die auch bei auf Dauer angelegter Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. bei länger als 6-monatigem Auslandsaufenthalt gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG nicht erlischt.
22 
Der Beklagten kann nach alledem kein Fehlverständnis von § 28 Abs. 2 AufenthG vorgehalten werden. Hinsichtlich ihrer prognostischen Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG ist auch kein Auslegungs- oder Ermessensfehler erkennbar. Denn die Beklagte hat nicht etwa eine Sicherung „bis zum Lebensende“ verlangt, sondern den Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sowie beispielsweise eines derzeit geregelten Arbeitseinkommens, eines gesicherten Unterhaltsanspruches oder einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Dies ist schlüssig und nicht angreifbar. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist von der Behörde zu prüfen, ob der Betroffene aller Voraussicht nach bei gleich bleibenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch eigenes Einkommen, Vermögen oder zulässige Leistungen Dritter seinen notwendigen Lebensunterhalt wird bestreiten können (vgl. VG Berlin, Urt. v. 23.9.2005 - VG 25 A 329.02 -, InfAuslR 2006, S. 21 f.). Die Klägerin hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Sie hat vielmehr auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags auf ihr finanzielles Unvermögen hingewiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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