Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 11 K 1105/06

Tenor

Das gegen ... gerichtete Ablehnungsgesuch vom 28.6.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Richter hat im Beschluss vom 2.3.2005 - A 11 K ... - auf einen dritten Änderungsantrag zur Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Asylfolgeverfahren der jetzigen, damals von Rechtsanwältin ... und Kolleginnen vertretenen Antragsteller zu 1 bis 4 (Beschl. v. 26.7.2004 - A 11 K ... -) ausgeführt:
Was sie nunmehr mit Schriftsatz vom 13.12.2004 vorgetragen haben, um die Ungereimtheiten aus ihrem Asylerstverfahren auszuräumen, ist - mit Verlaub - lächerlich. Das Verwaltungsgericht hat seinerzeit umfassend begründet, woraus die Unglaubwürdigkeit der Antragsteller hergeleitet werden muss (S. 16 und 17 d. Urt. abdr.). Die „Erklärungen“ der Antragsteller insoweit im Schriftsatz vom 13.12.2004 sind derart dürftig, dass sie, wären sie so schon im Asylerstverfahren abgegeben worden, nicht das Geringste bewirkt hätten.
Die dazugehörige Klage wurde dann mit Gerichtsbescheid vom 11.7.2005 - A 11 K ... - abgewiesen, nachdem auf das gerichtliche Anhörungsschreiben bereits vom 15.12.2004 nichts mehr vorgetragen oder beantragt worden war.
Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.2.2006 wurde unter Vorlage eines fachärztlichen Befundberichts zu den Psychischen Beschwerden und der psychiatrisch-gesprächstherapeutischen Behandlung der Antragstellerin zu 1 wegen ihrer bisher nicht berichteten Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte die Durchführung weiterer Asylverfahren für alle jetzigen fünf Antragsteller beantragt. Nach informatorischer Anhörung der Antragstellerin zu 1 und Ablehnung der Anträge durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde Klage erhoben (A 11 K ...) und am 16.6.2006 das vorliegende Verfahren mit dem Ziel einer einstweiligen Anordnung angestrengt.
Nach Zugang der vom Berichterstatter ... verfügten Eingangsmitteilung ist dieser von den Antragstellern am 28.6.2006 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, weil eine Kennzeichnung des Vorbringens mit Schriftsatz vom 13.12.2004 als „lächerlich“ eindeutig die Grenzen dessen überschreite, was von einem mit Parteivorbringen befassten Richter erwartet und verlangt werden könne, nämlich Sachlichkeit und Korrektheit. Im Übrigen wird auf diesen Schriftsatz, die dienstliche Erklärung des Richters sowie die hierauf abgegebenen Stellungnahmen der Beteiligten vom 12.7.2006 Bezug genommen.
II.
Der Richter ist weder von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen noch bietet er einen Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 41, 42 ZPO).
Abgesehen davon, dass der Antragsteller zu 5 nicht im Verfahren A 11 K ... beteiligt war, betraf die inkriminierte Äußerung im Beschluss vom 2.3.2005 einen konkreten Vortrag der damaligen Prozessbevollmächtigten, ohne dass damit zum Ausdruck käme, der Richter werde die Antragsteller selbst mit allem, was sie vortragen, nicht mehr ernst nehmen und sich nur noch über sie lustig machen. Im Gegensatz zum damaligen Vortrag, dem wie schon drei Mal zuvor nichts substantiell Neues abgewonnen wurde, geht es im vorliegenden Fall um ein völlig neuartiges Vorbringen durch andere Prozessbevollmächtigte, die zu Recht eine unvoreingenommene Herangehensweise erwarten dürfen und können.
Abwertende Äußerungen allein rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit noch nicht, schon weil solche vom Gesetz vorgesehen und dann noch kein Grund für die Annahme von Befangenheit sein können (vgl. etwa „mutwillig“ in § 114 ZPO). Auch sonst ist eine drastische Ausdrucksweise hinzunehmen, wenn sie nicht in dem Sinne unangebracht ist, dass sie auf den Adressaten unsachlich oder verletzend wirkt. Die Möglichkeit einer zurückhaltenderen Ausdrucksweise reicht zur Beanstandung nicht aus, da die Sprache, mit der eine richterliche Wertung ausgedrückt wird, mit dieser eng verbunden ist und in gewissen Grenzen weder durch die Beteiligten noch durch andere, namentlich über Befangenheitsgesuche entscheidende Richter vorgegeben werden kann.
Hier hat der Richter in der dienstlichen Erklärung erläutert, warum ihm nach mehrmaliger Beanstandung des Vortrags in seinen vorausgegangenen Entscheidungen ein deutliches Wort angezeigt erschien. Die Antragsteller machen nicht geltend, dass diese Wertung etwa vorgeschoben oder nicht nachvollziehbar sei, sondern stoßen sich an dem Wort „lächerlich“, das nicht zu rechtfertigen sei. Inhaltlich bedeutet es im Grunde das Gleiche wie „nicht ernst zu nehmen“ und „indiskutabel“ - eine bei genügender Offensichtlichkeit eher akzeptierte Bezeichnung eines Vorbringens, die nicht Ausdruck von Unsachlichkeit sein muss. Eine Verletzung oder Verunglimpfung der Antragsteller selbst hingegen war weder nach der dienstlichen Erklärung noch im Zusammenhang der Gründe beabsichtigt. Vielmehr kommt in dem Zusatz „mit Verlaub“ gerade eine Abschwächung zum Ausdruck, mit der anscheinend vermieden werden soll, dass die Antragsteller das Wort „lächerlich“ persönlich nehmen und den Richter für voreingenommen halten.
10 
Auch die abgeschlossene Meinungsbildung in den früheren Verfahren kann noch nicht ausreichen, um den zur Aufgeschlossenheit verpflichteten Richter abzulehnen, wie die beschränkten Ausschlussgründe nach § 41 Nr. 6 ZPO und § 54 Abs. 2 VwGO zeigen.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

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