Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2007 werden
abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
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Die Antragsteller wenden sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners als Stiftungsbehörde, mit der sie als Vorstandsmitglieder der beigeladenen X-Stiftung nach § 12 Abs. 1 StiftG abberufen wurden.
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Die X-Stiftung mit Sitz in Y wurde 1983 gegründet und betreibt entsprechend ihrem Stiftungszweck zwei Pflegeheime in Y und in Z. Bei der ersteren Einrichtung handelt es sich um ein Heim für chronisch psychisch-kranke Pflegebedürftige, bei der zweiten um ein Seniorenpflegeheim. Organ der Stiftung ist gemäß § 4 Nr. 1 ihrer Satzung der aus drei Personen bestehende Vorstand, welcher die Stiftung gemeinsam vertritt. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30.04.2007 waren dies die Antragstellerin Ziffer 1 (seit 31.08.2006), der Antragsteller Ziffer 2 (seit 04.10.2004) und die Antragstellerin Ziffer 3 (seit 03.02.2006). Seit 09.05.2007 wird die Beigeladene durch den vom Amtsgericht M bestellten Notvorstand vertreten.
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Im März 2005 wurde gegen das damalige Vorstandsmitglied Karin XX, die Tochter des Stifters X, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Inzwischen ist gegen sie, ihren Ehemann XY, der damals ebenfalls Vorstandsmitglied der X-Stiftung war, sowie drei weitere Personen wegen des Vorwurfs schwerwiegender Steuer- und Vermögensstraftaten zum Nachteil der X-Stiftung bzw. der Heimbewohner der von der Beigeladenen betriebenen Pflegeheime Anklage (141 Js / /06) beim Landgericht S erhoben worden. Außerdem wurde der beigeladenen X-Stiftung im Zusammenhang mit den im Strafverfahren erhobenen Vorwürfen von der Finanzverwaltung nachträglich der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt. Dies ist Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens.
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Mit Bescheid vom 30.04.2007 berief das Regierungspräsidium S die Antragsteller vom Vorstand der X-Stiftung ab und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auch nach dem Ausscheiden von Frau XX und Herrn XY aus dem Stiftungsvorstand die Zustände in den beiden von der Stiftung betriebenen Pflegeheimen nicht wesentlich verändert hätten. Es gebe diesbezüglich eine Vielzahl von heimrechtlichen Verfügungen gegen die Stiftung, die wegen Einlegung von Rechtsmitteln durch den Vorstand in Gestalt der Antragsteller zwar nicht bestandskräftig geworden, aber - soweit durchgeführt - in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bestätigt worden seien. Die Vielzahl der Missstände in den Heimen belege, dass der Stiftungsvorstand zur ordnungsgemäßen Führung der Stiftung im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke nicht geeignet sei. Es werde deutlich, dass der derzeitige Vorstand, dessen personelle Nähe zur vormaligen Heimleiterin und „heimlichen Geschäftsführerin“ der Stiftung von vornherein Bedenken begegnet habe, die Geschäfte der Stiftung in einer Weise führe, die den Interessen der Stiftung in jeder Hinsicht zuwiderlaufe. Zwar seien die einzelnen Verfehlungen für sich genommen möglicherweise noch nicht ausreichend für ein stiftungsrechtliches Vorgehen. In ihrer Summe stellten sie jedoch die Eignung und Vertrauenswürdigkeit des Vorstands in Frage. Zudem habe eine Besprechung mit den Heimaufsichtsbehörden der Landkreise L und H ergeben, dass Einzelmaßnahmen immer wieder am Widerstand des uneinsichtigen Vorstands scheiterten. Über kurz oder lang müsste deshalb der Stiftung die heimrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Zwingende Folge sei dann die Untersagung des Heimbetriebs. Eine solche Maßnahme würde nicht nur eine besondere Härte für die derzeitigen Heimbewohner und ihre Angehörigen darstellen und die Versorgungssituation in den betroffenen Landkreisen verschlechtern, sondern überdies den Fortbestand der Stiftung in Frage stellen, da nicht ersichtlich sei, wie die Stiftung nach Schließung ihrer Heime ihre satzungsmäßigen Zwecke überhaupt erfüllen könne. Zum Sofortvollzug wurde ausgeführt, dass mittlerweile das Wohl und die Würde der Heimbewohner gefährdet sei. Es stünden somit nicht länger nur wirtschaftliche und quasi ideelle Werte in Rede. Im Interesse der Lebensqualität, dem körperlichen und seelischen Wohlbefinden der Heimbewohner, die nur bedingt in der Lage seien, sich selbst zu schützen, sei nunmehr ohne weiteren Verzug dafür Sorge zu tragen, dass ein personell erneuerter Stiftungsvorstand in sachorientierter Kooperation mit den Heimaufsichtsbehörden baldmöglichst damit beginnen könne, die baulichen, hygienischen und pflegerischen Zustände in den Heimen in Y zu konsolidieren. Den Heimbewohnern dürfe nicht zugemutet werden, die gegenwärtigen Verhältnisse bis zum Abschluss eines potentiell langwierigen Prozesses über womöglich mehrere Instanzen weiter zu ertragen oder sogar noch weitere Verschlechterungen ihrer Lebenssituation hinzunehmen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Stiftung aber auch der betroffenen Organmitglieder an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Rechtsmittels. Dies gelte umso mehr, als die sofortige Vollziehung keine vollendeten Tatsachen schaffe, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rückgängig zu machen wären.
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Über die gegen diese Verfügung am 21.05.2007 erhobenen Klagen (2 K 3433/07) wurde bisher nicht entschieden.
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Die Antragsteller haben am 18.06.2007 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit denen sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen begehren. Der Antragsgegner ist den Anträgen entgegengetreten. Der Notvorstand der Beigeladenen hat keinen Antrag gestellt, aber eine Zurückweisung des Eilantrags angeregt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
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Die Anträge sind zulässig aber unbegründet. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen derzeit keine schwerwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung (I.). Angesichts dessen überwiegen die öffentlichen Interessen in Form der Interessen der Heimbewohner an einem geordneten Fortbestand ihrer Unterbringung die entgegenstehenden Interessen der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben (2.).
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1. Nach § 12 Abs. 1 StiftG kann die Stiftungsbehörde ein Mitglied des Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, abberufen. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall mit der angefochtenen Verfügung den aus drei Mitgliedern bestehenden Stiftungsvorstand insgesamt abberufen. Es wurde somit eine besonders einschneidende Maßnahme getroffen. Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren hält die Kammer es jedoch für überwiegend wahrscheinlich, dass die Stiftungsbehörde zu Recht bei allen drei Antragstellern vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StiftG ausgegangen ist und bei der Abberufung auch ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat.
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Auch wenn es der Kammer nicht möglich ist, im Rahmen des Eilverfahrens sämtliche dem abberufenen Stiftungsvorstand vorgeworfenen Versäumnisse bei der Führung der Heime im Einzelnen auf ihre Berechtigung zu prüfen, ist es den Antragstellern jedenfalls nicht gelungen, die Annahme der Stiftungsbehörde bezüglich erheblicher Missstände ernsthaft in Frage zu stellen. Die zahlreichen dazu ergangenen heimrechtlichen Verfügungen waren zwar im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen infolge des Einlegens aller denkbaren Rechtsmittel nicht bestandskräftig. Bezüglich des Heimes in Z wurde aber die sofortige Vollziehbarkeit von insgesamt 17 Maßnahmen sowohl durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.1.2007 (4 K 4349/06) als auch durch die Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.08.2007 (6 S 365/07) überwiegend bestätigt. Bezüglich des Heimes in Y werden die erheblichen Missstände dadurch untermauert, dass der Landrat des Kreises L sich in einem persönlichen Schreiben vom 01.02.2007 an den Regierungspräsidenten gewandt hat, in dem er unter Darstellung der heimrechtlichen Anordnungen, Zwangsgeldfestsetzungen und eingeleiteten Bußgeldverfahren dringlich um ein stiftungsrechtliches Einschreiten gebeten hat, da die Heimaufsicht des Landkreises aufgrund der Missstände und der fehlenden Bereitschaft des mit der angefochtenen Verfügung abberufenen Vorstands zur Behebung oder auch nur Anerkennung der Missstände als letzte Möglichkeit nur noch eine Schließung des Heimes sehe. Schließlich weisen auch die Äußerungen des zwischenzeitlich bestellten Notvorstands der Beigeladenen darauf hin, dass aufgrund einer Vielzahl von Mängeln die Existenz der Pflegeheime massiv in Frage gestellt war. So hat der Notvorstand die Berechtigung der heimrechtlichen Vorwürfe in einer ersten Stellungnahme gegenüber der Antragsgegnerin vom 20.07.2007 ausdrücklich bestätigt und die Rücknahme der dagegen von den Antragstellern in ihrer Zeit als Stiftungsvorstand eingelegten Rechtsmittel angekündigt. Darüber hinaus hat der Notvorstand auf die desolate finanzielle Lage der Beigeladenen hingewiesen. Eine Zahlungsunfähigkeit habe bisher durch unverzügliche Verhandlungen mit den Banken abgewendet werden können. Zudem habe man einen umfangreichen Maßnahmenkatalog akzeptieren müssen, um eine Kündigung der Versorgungsverträge von Sozialleistungsträgern abzuwenden. Die Kammer geht danach davon aus, dass ohne die angefochtene Abberufung des Vorstands nicht nur - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheids - eine Schließung der Heime im Wege der Heimaufsicht im Raum stand, sondern auch eine Insolvenz der Stiftung, die ebenfalls zu einer Schließung der Heime geführt hätte. Da die Stiftungsbehörde bei ihrer Entscheidung vorrangig die Interessen der Stiftung selbst und erst in zweiter Linie die der Personen des Stiftungsorgans berücksichtigen muss, ist nicht erkennbar, dass es im Interesse der Stiftung selbst ein milderes Mittel als die Abberufung des Vorstands gegeben hätte.
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Aus Sicht der Kammer liegt der wichtige Grund für die einschneidende Maßnahme der Abberufung des kompletten Stiftungsvorstands auch weniger in den Missständen beim Betrieb der Heime, als vielmehr in dem Umgang der Antragsteller mit den diesbezüglichen Beanstandungen. Wie aus den umfangreichen Akten hervorgeht, waren die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Heimaufsichtsbehörden kooperationsbereit. Vielmehr sind sie sämtlichen Maßnahmen lediglich mit der Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel begegnet. Diese Vorgehensweise setzt sich nun auch im gerichtlichen Eilverfahren fort, indem lediglich Einzelvorwürfe in Frage gestellt werden, anstatt aufzuzeigen, in welcher Weise die Antragsteller bereit sind, Missstände zu beheben. Vergleichbares gilt hinsichtlich der - vom Notvorstand durch die Vorlage von Kontoauszügen belegten - desolaten finanziellen Situation der Stiftung. Der Notvorstand hat dazu vorgetragen, dass gerade in der Zeit der Vorstandstätigkeit der Antragsteller die finanzielle Situation noch dadurch massiv verschlechtert worden sei, dass zahlreiche Dienstleistungsverträge langfristig (teilweise bis 2015) mit Unternehmen von Frau XX abgeschlossen worden seien. Auch wenn für Frau XX bis zum Abschluss des Strafverfahrens die Unschuldsvermutung gilt, stehen doch so viele Vorwürfe mit erheblichen finanziellen Nachteilen für die Stiftung im Raum, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung i.S.v. § 12 Abs. 1 StiftG geboten hätte, mehr Distanz zu den früheren Vorstandsmitgliedern zu wahren. Das diesbezügliche Verhalten der Antragsteller, sogar „ohne Not“ Verträge mit besonders langer Laufzeit abzuschließen, ist vernünftigerweise nur mit einer fehlenden Unabhängigkeit der Antragsteller gegenüber Frau XX zu erklären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob darüber hinaus die im Raum stehenden Beanstandungen gegen Qualität und Preis der Essensversorgung durch das Unternehmen von Frau XX gerechtfertigt sind.
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Ausgehend von diesen erheblichen Vorwürfen gegen die Antragsteller als Stiftungsvorstand dürfte auch die Ermessensentscheidung zur Abberufung des kompletten Vorstands nicht zu beanstanden sein. Der Antragsgegner hat dazu überzeugend dargelegt, dass ein milderes geeignetes Mittel nicht zur Verfügung stand, nachdem - bis heute - keiner der Antragsteller konstruktive Vorschläge zu einer Änderung der bisherigen Geschäftsführung zum Wohle der Stiftung gemacht hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorwürfe allen drei Antragstellern in gleicher Weise zugerechnet werden. Neben den in der angefochtenen Verfügung aufgezählten Einzelvorwürfen der persönlichen Verflechtung mit Angeklagten des Strafverfahrens wie Frau XX, insbesondere gegen die Antragsteller Ziffer 1 und 2, ist auch bisher nicht vorgetragen, inwieweit ein Vorstandsmitglied sich um eine positive Veränderung der heimrechtlichen Situation bemüht hätte und dabei am Widerstand der übrigen Vorstandsmitglieder gescheitert wäre. Vielmehr werden auch jetzt im gerichtlichen Eilverfahren sämtliche im Raum stehenden Missstände gemeinschaftlich bagatellisiert und auch der Abschluss der Verträge mit Unternehmen von Frau XX gemeinschaftlich als positiv dargestellt. Bei dieser in sich solidarischen Darstellung der Antragsteller als für die Stiftung handelnder Vorstand muss davon ausgegangen werden, dass sie die Verhältnisse in den Heimen gemeinschaftlich und in gewolltem Zusammenwirken zu verantworten haben.
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2. Der Antragsgegner hat das schwerwiegende öffentliche Interesse in Form des körperlichen und geistigen Wohlergehens der Heimbewohner in der angefochtenen Verfügung dargelegt. Angesichts der Vielzahl von Unterlagen die dem Gericht zu Beanstandungen mit massiven Gesundheitsgefährdungen der Heimbewohner vorliegen, hat dieses Interesse im vorliegenden Fall besonderes Gewicht. Demgegenüber haben die Antragsteller, die nach eigenen Angaben keinerlei Einkünfte aus ihrer Vorstandstätigkeit beziehen, lediglich geltend gemacht, die Abberufung sei rufschädigend und eine längere Dauer erfordere später, nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, eine lange schwierige Einarbeitungszeit. Da die geltend gemachte Rufschädigung bereits eingetreten ist, erscheint es für die Kammer von lediglich geringem Nutzen für die Antragsteller, wenn im Eilverfahren die bisherigen Vorstandsmitglieder vorläufig weiterarbeiten dürften, da hierin keinesfalls eine vollständige Rehabilitation läge. Zudem könnte ein Erfolg der Hauptsache allenfalls in der Weise denkbar sein, dass trotz erheblicher Versäumnisse die Schwelle für eine Abberufung des kompletten Vorstands noch nicht erreicht wäre. Auch hierin läge keine von den Antragstellern gewünschte Rehabilitation ihres Rufes. Angesichts der schon vergangenen Zeit ist auch von einem weiter wachsenden Einarbeitungsaufwand für die Antragsteller bei einem - eher unwahrscheinlichen - Erfolg in der Hauptsache nicht auszugehen. Angesichts der gravierenden Missstände in den Heimen und der vom Antragsgegner belegten erfolgreichen Aufarbeitung des Notvorstandes zur Verbesserung der Zustände und der finanziellen Situation der Stiftung überwiegt somit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung deutlich das entgegenstehende private Interesse der Antragsteller.
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