Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 6 K 4205/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung, die der Beklagte erlassen hat.
Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er wurde am … 1979 in ..., Marokko, geboren. Sein Vater hielt sich seit Anfang der siebziger Jahre im Bundesgebiet als Gastarbeiter auf. Seine Mutter zog 1986 mit einem Teil der acht Geschwister nach, während der Kläger weiter bei den Großeltern aufwuchs. Am 26.08.1990 reiste auch er in das Bundesgebiet ein und lebte fortan bei den Eltern in Stuttgart. Nach Erreichen des Hauptschulabschlusses im Jahr 1995 folgte eine Ausbildung zum Energieelektroniker- Fachbereich Anlagentechnik- bis Frühjahr 1999. Nachdem der Kläger zuvor befristete Aufenthaltstitel erhalten hatte (18.05.1995 und 16.04.1997), wurde ihm am 08.02.2000 von der Landeshauptstadt Stuttgart eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er war bis Ende 2001 bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigt, danach arbeitslos. Von Januar bis November 2004 arbeitete er wieder bei einer Zeitarbeitsfirma. Nach eigenen Angaben konsumierte er seit 1997 Drogen und Alkohol. Seit 1999 trat er strafrechtlich wiederholt in Erscheinung. Es kam zu Verurteilungen, darunter zwei Freiheitsstrafen, und sechs Strafbefehlen mit Geldstrafen. Diese Strafverfahren betrafen insbesondere Straftaten der Trunkenheit im Verkehr, Straßenverkehrsgefährdung, Körperverletzung, Beleidigung und Leistungserschleichung. Im Sommer 2003 suchte der Kläger nach seinen Angaben bei einem Heiler in Marokko Hilfe wegen seines Drogenkonsums. Seit Sommer 2004 bewohnte er eine eigene Mietwohnung, er tauchte jedoch im Februar 2005 nach einer Polizeikontrolle unter. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern besitzen aufgrund Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Familie lebt in ....
Am 14.02.2006 wurde der Kläger vom Amtsgericht Stuttgart (Az. ...; rechtskräftig seit 14.02.2006) wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 2 Monaten verurteilt. Am 24.05.2007 wurde er vom Landgericht Stuttgart (Az. ..., rechtskräftig seit 01.06.2007) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Verurteilung betraf 16 Einzeltaten im Zeitraum der Jahre 2002 bis 2004. Aufgrund ergangener Haftbefehle (AG Stuttgart v. 12.02.2005; v. 08.02.2006) bzw. Haftstrafen ist der Kläger seit 27.09.2005 in Haft. Mit Schreiben vom 05.10.2005 gab das Regierungspräsidium Stuttgart ihm Gelegenheit, sich zu einer möglichen Ausweisung und Abschiebung zu äußern. Er nahm durch Schreiben vom 13.11.2005 Stellung.
Mit Verfügung vom 12.07.2007 – dem Kläger zugestellt am 14.07.2007 – wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise an; die Abschiebung wurde ihm auf den Zeitpunkt der Haftentlassung angekündigt. Das Regierungspräsidium geht von einem Fall der Regelausweisung bei besonderem Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 i.V.m. § 53 AufenthG aus. Der seit 1990 bestehende Aufenthalt im Bundesgebiet sei kein Umstand, der gegenüber schwerwiegenden Gründen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einen Ausnahmefall von der Regelvermutung des § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG darstelle. Schwerwiegende Gründe seien dagegen mit Blick auf die konkrete Wiederholungsgefahr der Begehung von Straftaten, das Gewicht der dadurch bedrohten Rechtsgüter und generalpräventive Erwägungen zu bejahen. Eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG komme aufgrund derselben Gründe angesichts ihres hohen Gewichts nicht in Betracht. Eine atypische Situation werde weder aufgrund des siebzehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet noch des Verbleibs der Familie des Klägers in Deutschland begründet, da aufgrund der noch bestehenden Sprachkenntnisse die Eingewöhnung in Marokko möglich sei und eine Lebensperspektive bestehe. Die familiäre Bindung zu Eltern und Geschwistern sei zwar eng, aber aufgrund der Eigenständigkeit des erwachsenen Klägers und einer fehlenden Beistandssituation kein besonderer Umstand. Auch die mögliche Erwerbschance infolge abgeschlossener Berufsausbildung und die Therapiewilligkeit bei nicht notwendig therapiebedürftiger Drogenabhängigkeit seien nicht atypisch. Nach der Gesetzessystematik sei ferner ein unbefristeter Aufenthaltstitel kein an dieser Stelle nochmals berücksichtigungsfähiger Umstand. Daher stelle die persönliche Lebenssituation des Klägers insgesamt keinen atypischen Fall dar. Selbst wenn von einer ausnahmsweise zu erfolgenden Ausweisung auszugehen wäre, läge die Entscheidung darüber im behördlichen Ermessen und im Rahmen einer Abwägung erhielten die spezial- und generalpräventiven Gründe entscheidendes Gewicht. Das Regierungspräsidium hält die auf Dauer angelegte Ausweisung auch mit Blick auf das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK für verhältnismäßig. Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die persönlichen Beziehungen zur Familie sowie die Kenntnis der Sprache und Lebensverhältnisse Marokkos ergäben bei Abwägung mit den öffentlichen Interessen einen zulässigen Eingriff in das Achtungsgebot.
Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 24.07.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.
Der Kläger ist der Ansicht, dass seine private Lebenssituation bei der erforderlichen Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums hierzu seien lediglich formelhaft. Dies betreffe zum einen den zwei Drittel seines Lebens dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher als Umstand geeignet sei, von der Regel-Ausweisung abzuweichen. Zum anderen bestünden eine enge Verbundenheit mit der in Deutschland verbleibenden Familie und die Entfremdung von seinem Geburtsland Marokko, zu dem es keine sozialen Bindungen mehr gebe. Insbesondere im Hinblick auf die lebenslang unmögliche Rückkehr bei unbefristeter Ausweisung sei die Entscheidung unverhältnismäßig. Die verfügte Ausweisung sei auch als Ermessensausweisung unzulässig, da sie Art. 8 EMRK nicht gerecht werde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sei die Prüfung einer Befristung bei der Entscheidung über die Ausweisung geboten und eine Ausweisung ohne eine erforderliche Befristung fehlerhaft. Er sei seit 28.08.2007 in der drogenfreien Zone der Justizvollzugsanstalt - hierzu legt er eine Bescheinigung vom 24.01.“2007“ vor- , nach der bei ihm eine Änderungsmotivation unterstellt werden könne. Er lebe drogenfrei. „Überragende Gründe“ für die Ausweisung lägen nicht vor.
Der Kläger beantragt,
die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.07.2007, Aktenzeichen Nr. ..., aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er hält daran fest, dass die persönlichen Belange des Klägers rechtlich zutreffend und konkret auf den Fall bezogen gewürdigt worden seien. Angesichts der durch die Straftaten des Klägers gefährdeten Rechtsgüter sei die Verfügung verhältnismäßig. Eine Befristung der Ausweisung sei nicht erforderlich, und sie sei hierzu nach der Rechtsprechung auch nicht verpflichtet. Auch unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2007 -1 C 10.07- liege kein Ausnahmefall vor. Der Kläger habe die ersten elf Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht. Er sei ledig und kinderlos, und er sei auch nicht auf die Hilfe seiner hier lebenden Familienangehörigen angewiesen. Im übrigen habe er, der Beklagte in der angefochtenen Verfügung hilfsweise das Ermessen ausgeübt. Ein sozial adäquates Verhalten während des Strafvollzuges stelle den Normalfall dar. Ein allgemeiner Rechtssatz, dass für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung stets schon bei deren Erlass die Befristung zu prüfen sei, lasse sich der Rechtsprechung des EGMR nicht entnehmen.
12 
Der Kläger sagte in der mündlichen Verhandlung, er sei in der „Drogenfreien Zone“ der JVA .... Dies sei eine Behandlungsabteilung für suchtgefährdete Gefangene. Durch Urinproben werde man auf Drogenkonsum getestet. Er arbeite in der Anstaltsküche und koche für etwa 40 Leute. Im September wolle er eine Ausbildung zum „Teilkoch“ beginnen. Außerdem nehme er an Computerkursen teil. Im April habe er in B. ein Computerseminar.
13 
Seine Eltern und Geschwister seien deutsche Staatsangehörige geworden, bis auf einen Bruder, der in Marokko lebe. Dieser sei psychisch krank.
14 
Er sei 2003 nach Marokko zu einem Naturheiler gefahren. Er habe Drogen konsumiert und Wahnvorstellungen gehabt. Seine Eltern hätten ihm geraten, Hilfe zu suchen. Während der Zeit in Marokko sei es ihm gut gegangen. Er habe das aber abgebrochen, als er von einem Bruder die Nachricht erhalten habe, dass er in Deutschland eine Haftstrafe anzutreten habe.
15 
Er komme aus dem Norden Marokkos, aus dem Rif-Gebirge. Er könne nur das dort in einem kleinen Gebiet gesprochene Berberisch. Er sei in Marokko in die Schule bis zur dritten Klasse gegangen und habe die Schule dort dann beendet. Er habe auch dort nur unzureichend Arabisch gelernt.
16 
Nach seiner ersten Haftentlassung habe er sich eine Wohnung gesucht und sei eine Zeitlang abstinent gewesen. Dann sei er wieder in seinen alten Freundeskreis und dadurch wieder in die Drogenszene geraten. Zum Untertauchen vor seiner zweiten Verhaftung sagte er, er habe sich in der Nähe seines Elternhauses ein Zimmer gesucht; der Vermieter habe seine richtige Identität nicht wissen wollen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Strafurteile, der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Androhung der Abschiebung vom 12.07.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgebend ist nach geänderter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, – 1 C 45.06 – Juris; dagegen noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 – 11 S 409/06 –, InfAuslR 2007, 357). Ein Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 6a S. 1 AGVwGO Bad.-Württ. entbehrlich.
19 
Die Ausweisung des Klägers ist formell und materiell rechtmäßig.
20 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 1, 2 AAZuVO Bad-Württ. für den Erlass der Ausweisungsverfügung zuständig. Ort des ersten Hafttages des Klägers am 27.09.2005 war Stuttgart. Er wurde vor Erlass der Verfügung auch angehört.
21 
Die materiellen Voraussetzungen des § 53 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG sind gegeben. Durch die rechtskräftigen Verurteilungen (Amtsgericht Stuttgart vom 14.02.2006, Landgericht Stuttgart vom 24.05.2007) zu Freiheitsstrafen von jeweils über drei Jahren sind die Tatbestände jeweils doppelt erfüllt. Der Kläger wurde wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem BtMG ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
22 
Dem Kläger kommt besonderer Ausweisungsschutz zugute. Aufgrund der Fortgeltung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 08.02.2000 als Niederlassungserlaubnis (vgl. § 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG) und des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 1990 liegt ein Fall des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG vor.
23 
Gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG wird der Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Im Falle des § 53 AufenthG liegen solche schwerwiegenden Gründe regelmäßig vor (§ 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG).
24 
Mithin findet gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG eine Herabstufung zur Regelausweisung statt. Ein Ausnahmefall zur Regelausweisung liegt nach bisheriger Rechtsprechung vor, wenn er sich durch ganz besondere Umstände und atypische Geschehensabläufe auszeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen und eine Ermessensentscheidung erfordern. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07-, Juris) liegt ein Ausnahmefall ferner bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der EMRK geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Das Urteil vom 23.10.2007 betraf allerdings einen in Deutschland geborenen italienischen Staatsangehörigen, so dass es nicht ohne weiteres auf den vorliegenden, ganz anders gelagerten Fall übertragen werden kann. Es spricht daher manches dafür, dass die Verneinung eines Ausnahmefalles weiterhin rechtmäßig ist. Die zugrunde liegenden Straftaten des Klägers bieten jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles. Sie stellen vielmehr angesichts des Ausmaßes und der Anzahl der Verstöße einen typischen und vom Gesetzgeber erfassten Anlass für eine Ausweisung dar. Durch die persönlichen Verhältnisse des Klägers, die sich, wie ausgeführt wurde, deutlich von denen unterscheiden, die dem Urteil vom 23.10.2007 zugrunde lagen, verliert die gesetzliche Wertung zugunsten der Regelausweisung eventuell nicht ihr ausschlaggebendes Gewicht. Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn selbst wenn eine Ausnahme von der Regelausweisung vorläge - wovon das Gericht im folgenden zugunsten des Klägers ausgeht - wäre die Ausweisungsverfügung rechtmäßig, weil dem Beklagten kein Ermessensfehler unterlaufen ist. Auf Seite 12 ff. der Verfügung finden sich hilfsweise angestellte -zutreffende- Ermessenserwägungen, die sich auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als fehlerfrei erweisen (vgl. zu solchen Hilfserwägungen Seite 14 des amtlichen Abdrucks des Urteils vom 23.10.2007). Im übrigen hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weitere Ausführungen zur Ermessensbetätigung gemacht (§ 114 S. 2 VwGO).
25 
Das Aufenthaltsgesetz entspricht zwar grundsätzlich den Anforderungen der EMRK (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 10.01.2007 – 11 S 2616/06 –, InfAuslR 2007, 153; BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 –, InfAuslR 2007, 275). In seinem soeben genannten Beschluss vom 10.05.2007 hat aber bereits das Bundesverfassungsgericht darauf verwiesen, dass schon bei der Regel-Ausnahmeprüfung des § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK gewahrt werden muss(BVerfG, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 23.10.2007 aus, dass die Ermessensentscheidung Gewähr bietet für eine Berücksichtigung und angemessene Gewichtung aller Aspekte des Einzelfalles. Im übrigen war es auch bisher schon– unabhängig von der Frage, ob die Verortung der Prüfung beim Ermessen zwingend ist oder aufgrund der Systematik des AufenthG an anderer Stelle vorgenommen werden muss (VG Stuttgart, Urt. v. 09.11.2007 – 9 K 3199/97 –, anderer Ansicht VG Freiburg, Urt. v. 10.10.2007 – 1 K 876/06 –) – entscheidend, ob das Verhältnismäßigkeitsgebot hinsichtlich Art. 8 EMRK gewahrt ist. Stellt die unbefristete Regelausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers dar, so muss sie ausnahmsweise unterbleiben (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007, a.a.O.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.2006 – 8 K 2575/06 –, InfAuslR 2007, 73). Die Unverhältnismäßigkeit besteht aber nur in Ausnahmefällen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2002 – 11 S 1410/02 –, NVwZ-RR 2003, 304). Diese können bei signifikanter Besonderheit des Falles entweder bei gesteigertem Gewicht der Schutzgüter (Privat- und Familienleben des Betroffenen) oder einer geminderten Bedeutung der Ausweisungsziele vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2002, a.a.O.).
26 
Der Eingriff in das Recht des Klägers aus Art. 8 EMRK ist nicht unverhältnismäßig. Das Recht auf Achtung des Privatlebens beinhaltet das Recht, mit anderen Menschen Beziehungen, auch beruflicher und geschäftlicher Art, aufzubauen und zu entwickeln (EGMR, Urt. v. 07.08.1996 – Nr. 35/1995/541/627 –, InfAuslR 1997, 185; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.07.2001 – 13 S 2401/99 –, InfAuslR 2002, 3). Die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach mindestens siebzehnjährigem Aufenthalt stellt diesbezüglich einen Eingriff in das Recht des Klägers dar. Demgegenüber liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens -wenn überhaupt- nur geringfügig vor. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 17.04.2003 – 52853/99 –, Yilmaz, NJW 2004, 2147; Urt. v. 15.07.2003 – 52206/99 –, Mokrani, InfAuslR 2004, 183) genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen. Angesichts der Eigenständigkeit des Klägers, insbesondere aufgrund eigener Wohnung seit dem Jahr 2004, ist dies zu verneinen, da weitere Umstände nicht dargelegt sind.
27 
Entscheidungen der Ausländerbehörden müssen, wenn sie in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, also einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und zu dem verfolgten berechtigten Ziel im Verhältnis stehen (EGMR, Fall Yilmaz, a.a.O.). Die Verwaltungsgerichte haben bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung dieselben Kriterien wie der EGMR heranzuziehen, namentlich Aufenthaltsdauer, Schul- und Berufsausbildung, die Art des Aufenthaltsrechtes, wirtschaftliche und familiäre Beziehungen, Bindung zum Herkunftsstaat, Schwere der Straftaten, Strafaussetzung und Sozialprognose sowie die Beteiligung an Drogendelikten (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.2006 – 8 K 2575/06 –, InfAuslR 2007, 73). Im Falle eigener Kinder bzw. Ehegatten und Lebenspartner des Ausländers, denen es nicht möglich oder zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat nachzuziehen, bekommt der Eingriff in das Familienleben ein ganz besonderes Gewicht und kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig machen (vgl. die Fälle EGMR, Urt. v. 31.01.2006 – 50252/99 –, Sezen, InfAuslR 2006, 255; Urt. v. 27.10.2005 – 32231/02 –, Keles, InfAuslR 2006, 3; Urt. v. 11.07.2002 – 56811/00 –, Amrollahi, InfAuslR 2004, 180; vgl. auch die Fälle BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007, a.a.O.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.2006, a.a.O.). Eine solche Fallgestaltung liegt beim Kläger aber nicht vor. Die allein zu Eltern und Geschwistern bestehenden Bindungen des Klägers in Deutschland sind zu berücksichtigen; es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Fall des Klägers in besonderer Weise von anderen Fällen abhebt. Insbesondere lebt er nicht mehr mit seiner Familie zusammen bzw. steht zu ihr in keinem Abhängigkeitsverhältnis und er führte vor seiner Verhaftung ein eigenständiges Leben. Anhaltspunkte dafür, dass die Familie gehindert wäre, etwa durch Besuche in Marokko, familiäre Kontakte in angemessenem Umfang zu pflegen, bestehen nicht. Im übrigen lebt zumindest ein naher Verwandter (Bruder) in Marokko; dies ergibt sich aus den Akten des Beklagten und aus dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung.
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Zu bedenken ist auch, dass der EGMR großes Verständnis für ein entschlossenes Durchgreifen bei BtMG- Delikten zeigt (Fall Keles, a.a.O.; Fall Sezen, a.a.O.). Schwerwiegende Straftaten und Verurteilungen gerade wegen Suchtdelikten sind für ihn entscheidende Kriterien (Urt. v. 22.4.2004 – 42703/98 –, Fall Radovanovic, InfAuslR 2004, 374). Der Kläger ist gerade wegen derartiger Straftaten zu erheblichen Freiheitsstrafen von jeweils über drei Jahren verurteilt worden. Durch die zugrunde liegenden zahlreichen Einzeltaten, die sich über den Zeitraum der Jahre 2002 bis 2005 erstrecken, und den Handel mit erheblichen Mengen – auch harter – Drogen erhält dieser Gesichtspunkt ein besonderes Gewicht. Demgegenüber sind die vorliegende Drogenfreiheit nach Antritt der Haftstrafe und der Wille des Klägers, eine Therapie durchzuführen, zwar anerkennenswert, aber keine maßgebend gegen die Ausweisung sprechenden Gründe. Wie im Strafurteil vom 24.05.2007 festgestellt wurde, gelang dem Kläger schon während eines zweimonatigen Haftaufenthalts im Jahr 2003 ein relativ problemloser Entzug, und dennoch wurde er anschließend nach kurzer Zeit wieder straffällig.
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In den Fällen eines ledigen kinderlosen Ausländers, der wie hier schwerwiegende Straftaten begangen hat und einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt (vergleichbare Fälle: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002, – 11 S 862/02 –, NVwZ-RR 2003, 307; Urt. v. 27.01.2004, – 10 S 1610/03 –, InfAuslR 2004, 189), kommt es entscheidend auf die Bindungen zum Herkunftsstaat an und darauf, ob dem Ausländer ein Leben dort zuzumuten ist. Eine völlige Entfremdung zu seinem Herkunftsland ist beim Kläger nicht festzustellen. Sogar bei Ausländern der zweiten Generation ist ein solcher Fall eher außergewöhnlich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2000 – 11 S 1206/00 –, InfAuslR 2001, 119, 120). Im Sommer 2003 hat sich der Kläger ja bewusst gerade in sein Heimatland begeben, um dort gesundheitliche Hilfe zu erlangen. Dies zeugt sowohl von Verbundenheit und Vertrauen als auch von der Fähigkeit, sich nach wie vor in Marokko zurechtzufinden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sprachliche Hindernisse bei Ausländern nicht vorliegen, wenn sie wie im Falle des Klägers bei ihren Eltern aufwuchsen und dort deren Muttersprache lernten und gesprochen haben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2000, a.a.O.;Urt. v. 27.01.2004, a.a.O.). Er trägt zwar vor, er spreche nur unzureichend Arabisch, sondern beherrsche nur Berberisch gut. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben (immerhin hat er in Marokko einige Jahre die Schule besucht). Jedenfalls ist er die ersten elf Lebensjahre mit Berberisch gut in Marokko zurecht gekommen. Er ist ja, wie ausgeführt wurde, nicht im Bundesgebiet geboren (so aber bei EGMR, Fall Yilmaz, a.a.O.;Fall Mokrani, a.a.O.), sondern er lebte bis zum elften Lebensjahr in Marokko. Er ist auch nicht faktisch zum Inländer geworden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Marokko verbrachte Kindheit ihn maßgeblich geprägt hat. Der VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 25.07.2001 – 13 S 2401/99 –, InfAuslR 2002, 2) hat in einer Entscheidung zwar eine Unverhältnismäßigkeit bezüglich Art. 8 EMRK angenommen. Neben Geburt und Aufwachsen des Ausländers im Bundesgebiet hat der VGH ungewöhnlich enge Beziehungen zum Elternhaus festgestellt. Entscheidend gegen die Verhältnismäßigkeit sprachen aber die äußerst geringe Gefahr erneuter Straffälligkeit, die stabile familiäre und berufliche Situation sowie die überwundene Drogenabhängigkeit. Die Situation des Klägers, vor allem seine Sozialprognose, stellt sich völlig anders dar. Er war seit Ende 2001 mit kurzer Unterbrechung arbeitslos, und er arbeitete zuvor bei wechselnden Zeitarbeitsfirmen. Nennenswerte wirtschaftliche Bindungen liegen daher nicht vor. Seine erworbenen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik sind ohne weiteres auch in Marokko einsetzbar. Über Jahre hinweg konnte seine Familie ihn von der Begehung zahlreicher Straftaten nicht abhalten, obwohl sie seit Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und die Eltern sowie fast alle Geschwister mittlerweile eingebürgert sind. Die zahlreichen Vorstrafen und Bewährungszeiten seit 1999 zeigten zu keinem Zeitpunkt Wirkung. Stattdessen beging der Kläger ausweislich des Strafurteils des Landgerichts vom 24.05.2007 innerhalb der Bewährungszeit weitere Straftaten. Das Landgericht bescheinigt dem Kläger insoweit auch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, welche die Straftaten nach dem BtMG kennzeichneten. Dies beruht auf dem über einen langen Zeitraum planmäßigen Umsatz erheblicher Mengen von Rauschgift. Soweit er in der mündlichen Verhandlung darum bat, noch eine Chance zu bekommen, hat der Vertreter des Beklagten mit Recht erwidert, der Kläger habe schon mehrere Chancen gehabt, diese aber nicht genutzt.
30 
Bei einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Umstände des Klägers ist zwar kein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens festzustellen, sein Privatleben wird aber durch die dauernde Ausweisung zweifellos erheblich beeinträchtigt. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass er sich im Laufe der Jahre stets der rechtlichen und auch persönlichen Konsequenzen seines Verhaltens bewusst gewesen sein muss. Eine so schwerwiegende Beeinträchtigung, dass ihm ein künftiges Leben in Marokko nicht zuzumuten ist, liegt angesichts der dargestellten Umstände nicht vor. Es bestehen Gründe von überragendem Gewicht , welche für die Ausweisung sprechen. Bisher kann die Gefahr keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Kläger erneut Straftaten begeht, die erheblich schädliche Auswirkungen für Rechtsgüter höchster Stufe haben. Auch wenn er sich in der Haft anerkennenswert hält und sich bessern will, ist damit keineswegs gesagt, dass er seine Vorsätze nach der Haftentlassung auch dauerhaft verwirklichen könnte, wenn die Versuchungen durch Drogen und seine alte Clique wieder real werden und kein geschützter Raum mehr besteht. Eine günstige Prognose kann derzeit also nicht gestellt werden.
31 
Die Ausweisung ist entgegen der Auffassung des Kläger-Vertreters auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihre Wirkungen vom Beklagten nicht bereits bei Erlass befristet worden sind. Nach den bei Abwägung im Ergebnis gegen den Kläger sprechenden Umständen des vorliegenden Falles, die oben im Einzelnen dargestellt wurden, war das Regierungspräsidium Stuttgart nicht verpflichtet, eine Befristung im Ausweisungszeitpunkt vorzunehmen (ebenso BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 a.a.O., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).
32 
Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da der noch längere Zeit in Haft befindliche Kläger bei wirksam werdender Ausweisung ausreisepflichtig ist und ein Fall des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vorliegt (vgl. § 59 Abs. 5 S. 1 AufenthG). Abschiebungsverbote hinsichtlich Marokko bestehen nicht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Androhung der Abschiebung vom 12.07.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgebend ist nach geänderter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, – 1 C 45.06 – Juris; dagegen noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 – 11 S 409/06 –, InfAuslR 2007, 357). Ein Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 6a S. 1 AGVwGO Bad.-Württ. entbehrlich.
19 
Die Ausweisung des Klägers ist formell und materiell rechtmäßig.
20 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 1, 2 AAZuVO Bad-Württ. für den Erlass der Ausweisungsverfügung zuständig. Ort des ersten Hafttages des Klägers am 27.09.2005 war Stuttgart. Er wurde vor Erlass der Verfügung auch angehört.
21 
Die materiellen Voraussetzungen des § 53 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG sind gegeben. Durch die rechtskräftigen Verurteilungen (Amtsgericht Stuttgart vom 14.02.2006, Landgericht Stuttgart vom 24.05.2007) zu Freiheitsstrafen von jeweils über drei Jahren sind die Tatbestände jeweils doppelt erfüllt. Der Kläger wurde wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem BtMG ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
22 
Dem Kläger kommt besonderer Ausweisungsschutz zugute. Aufgrund der Fortgeltung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 08.02.2000 als Niederlassungserlaubnis (vgl. § 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG) und des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 1990 liegt ein Fall des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG vor.
23 
Gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG wird der Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Im Falle des § 53 AufenthG liegen solche schwerwiegenden Gründe regelmäßig vor (§ 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG).
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Mithin findet gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG eine Herabstufung zur Regelausweisung statt. Ein Ausnahmefall zur Regelausweisung liegt nach bisheriger Rechtsprechung vor, wenn er sich durch ganz besondere Umstände und atypische Geschehensabläufe auszeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen und eine Ermessensentscheidung erfordern. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07-, Juris) liegt ein Ausnahmefall ferner bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der EMRK geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Das Urteil vom 23.10.2007 betraf allerdings einen in Deutschland geborenen italienischen Staatsangehörigen, so dass es nicht ohne weiteres auf den vorliegenden, ganz anders gelagerten Fall übertragen werden kann. Es spricht daher manches dafür, dass die Verneinung eines Ausnahmefalles weiterhin rechtmäßig ist. Die zugrunde liegenden Straftaten des Klägers bieten jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles. Sie stellen vielmehr angesichts des Ausmaßes und der Anzahl der Verstöße einen typischen und vom Gesetzgeber erfassten Anlass für eine Ausweisung dar. Durch die persönlichen Verhältnisse des Klägers, die sich, wie ausgeführt wurde, deutlich von denen unterscheiden, die dem Urteil vom 23.10.2007 zugrunde lagen, verliert die gesetzliche Wertung zugunsten der Regelausweisung eventuell nicht ihr ausschlaggebendes Gewicht. Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn selbst wenn eine Ausnahme von der Regelausweisung vorläge - wovon das Gericht im folgenden zugunsten des Klägers ausgeht - wäre die Ausweisungsverfügung rechtmäßig, weil dem Beklagten kein Ermessensfehler unterlaufen ist. Auf Seite 12 ff. der Verfügung finden sich hilfsweise angestellte -zutreffende- Ermessenserwägungen, die sich auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als fehlerfrei erweisen (vgl. zu solchen Hilfserwägungen Seite 14 des amtlichen Abdrucks des Urteils vom 23.10.2007). Im übrigen hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weitere Ausführungen zur Ermessensbetätigung gemacht (§ 114 S. 2 VwGO).
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Das Aufenthaltsgesetz entspricht zwar grundsätzlich den Anforderungen der EMRK (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 10.01.2007 – 11 S 2616/06 –, InfAuslR 2007, 153; BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 –, InfAuslR 2007, 275). In seinem soeben genannten Beschluss vom 10.05.2007 hat aber bereits das Bundesverfassungsgericht darauf verwiesen, dass schon bei der Regel-Ausnahmeprüfung des § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK gewahrt werden muss(BVerfG, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 23.10.2007 aus, dass die Ermessensentscheidung Gewähr bietet für eine Berücksichtigung und angemessene Gewichtung aller Aspekte des Einzelfalles. Im übrigen war es auch bisher schon– unabhängig von der Frage, ob die Verortung der Prüfung beim Ermessen zwingend ist oder aufgrund der Systematik des AufenthG an anderer Stelle vorgenommen werden muss (VG Stuttgart, Urt. v. 09.11.2007 – 9 K 3199/97 –, anderer Ansicht VG Freiburg, Urt. v. 10.10.2007 – 1 K 876/06 –) – entscheidend, ob das Verhältnismäßigkeitsgebot hinsichtlich Art. 8 EMRK gewahrt ist. Stellt die unbefristete Regelausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers dar, so muss sie ausnahmsweise unterbleiben (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007, a.a.O.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.2006 – 8 K 2575/06 –, InfAuslR 2007, 73). Die Unverhältnismäßigkeit besteht aber nur in Ausnahmefällen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2002 – 11 S 1410/02 –, NVwZ-RR 2003, 304). Diese können bei signifikanter Besonderheit des Falles entweder bei gesteigertem Gewicht der Schutzgüter (Privat- und Familienleben des Betroffenen) oder einer geminderten Bedeutung der Ausweisungsziele vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2002, a.a.O.).
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Der Eingriff in das Recht des Klägers aus Art. 8 EMRK ist nicht unverhältnismäßig. Das Recht auf Achtung des Privatlebens beinhaltet das Recht, mit anderen Menschen Beziehungen, auch beruflicher und geschäftlicher Art, aufzubauen und zu entwickeln (EGMR, Urt. v. 07.08.1996 – Nr. 35/1995/541/627 –, InfAuslR 1997, 185; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.07.2001 – 13 S 2401/99 –, InfAuslR 2002, 3). Die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach mindestens siebzehnjährigem Aufenthalt stellt diesbezüglich einen Eingriff in das Recht des Klägers dar. Demgegenüber liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens -wenn überhaupt- nur geringfügig vor. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 17.04.2003 – 52853/99 –, Yilmaz, NJW 2004, 2147; Urt. v. 15.07.2003 – 52206/99 –, Mokrani, InfAuslR 2004, 183) genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen. Angesichts der Eigenständigkeit des Klägers, insbesondere aufgrund eigener Wohnung seit dem Jahr 2004, ist dies zu verneinen, da weitere Umstände nicht dargelegt sind.
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Entscheidungen der Ausländerbehörden müssen, wenn sie in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, also einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und zu dem verfolgten berechtigten Ziel im Verhältnis stehen (EGMR, Fall Yilmaz, a.a.O.). Die Verwaltungsgerichte haben bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung dieselben Kriterien wie der EGMR heranzuziehen, namentlich Aufenthaltsdauer, Schul- und Berufsausbildung, die Art des Aufenthaltsrechtes, wirtschaftliche und familiäre Beziehungen, Bindung zum Herkunftsstaat, Schwere der Straftaten, Strafaussetzung und Sozialprognose sowie die Beteiligung an Drogendelikten (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.2006 – 8 K 2575/06 –, InfAuslR 2007, 73). Im Falle eigener Kinder bzw. Ehegatten und Lebenspartner des Ausländers, denen es nicht möglich oder zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat nachzuziehen, bekommt der Eingriff in das Familienleben ein ganz besonderes Gewicht und kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig machen (vgl. die Fälle EGMR, Urt. v. 31.01.2006 – 50252/99 –, Sezen, InfAuslR 2006, 255; Urt. v. 27.10.2005 – 32231/02 –, Keles, InfAuslR 2006, 3; Urt. v. 11.07.2002 – 56811/00 –, Amrollahi, InfAuslR 2004, 180; vgl. auch die Fälle BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007, a.a.O.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.2006, a.a.O.). Eine solche Fallgestaltung liegt beim Kläger aber nicht vor. Die allein zu Eltern und Geschwistern bestehenden Bindungen des Klägers in Deutschland sind zu berücksichtigen; es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Fall des Klägers in besonderer Weise von anderen Fällen abhebt. Insbesondere lebt er nicht mehr mit seiner Familie zusammen bzw. steht zu ihr in keinem Abhängigkeitsverhältnis und er führte vor seiner Verhaftung ein eigenständiges Leben. Anhaltspunkte dafür, dass die Familie gehindert wäre, etwa durch Besuche in Marokko, familiäre Kontakte in angemessenem Umfang zu pflegen, bestehen nicht. Im übrigen lebt zumindest ein naher Verwandter (Bruder) in Marokko; dies ergibt sich aus den Akten des Beklagten und aus dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung.
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Zu bedenken ist auch, dass der EGMR großes Verständnis für ein entschlossenes Durchgreifen bei BtMG- Delikten zeigt (Fall Keles, a.a.O.; Fall Sezen, a.a.O.). Schwerwiegende Straftaten und Verurteilungen gerade wegen Suchtdelikten sind für ihn entscheidende Kriterien (Urt. v. 22.4.2004 – 42703/98 –, Fall Radovanovic, InfAuslR 2004, 374). Der Kläger ist gerade wegen derartiger Straftaten zu erheblichen Freiheitsstrafen von jeweils über drei Jahren verurteilt worden. Durch die zugrunde liegenden zahlreichen Einzeltaten, die sich über den Zeitraum der Jahre 2002 bis 2005 erstrecken, und den Handel mit erheblichen Mengen – auch harter – Drogen erhält dieser Gesichtspunkt ein besonderes Gewicht. Demgegenüber sind die vorliegende Drogenfreiheit nach Antritt der Haftstrafe und der Wille des Klägers, eine Therapie durchzuführen, zwar anerkennenswert, aber keine maßgebend gegen die Ausweisung sprechenden Gründe. Wie im Strafurteil vom 24.05.2007 festgestellt wurde, gelang dem Kläger schon während eines zweimonatigen Haftaufenthalts im Jahr 2003 ein relativ problemloser Entzug, und dennoch wurde er anschließend nach kurzer Zeit wieder straffällig.
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In den Fällen eines ledigen kinderlosen Ausländers, der wie hier schwerwiegende Straftaten begangen hat und einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt (vergleichbare Fälle: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002, – 11 S 862/02 –, NVwZ-RR 2003, 307; Urt. v. 27.01.2004, – 10 S 1610/03 –, InfAuslR 2004, 189), kommt es entscheidend auf die Bindungen zum Herkunftsstaat an und darauf, ob dem Ausländer ein Leben dort zuzumuten ist. Eine völlige Entfremdung zu seinem Herkunftsland ist beim Kläger nicht festzustellen. Sogar bei Ausländern der zweiten Generation ist ein solcher Fall eher außergewöhnlich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2000 – 11 S 1206/00 –, InfAuslR 2001, 119, 120). Im Sommer 2003 hat sich der Kläger ja bewusst gerade in sein Heimatland begeben, um dort gesundheitliche Hilfe zu erlangen. Dies zeugt sowohl von Verbundenheit und Vertrauen als auch von der Fähigkeit, sich nach wie vor in Marokko zurechtzufinden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sprachliche Hindernisse bei Ausländern nicht vorliegen, wenn sie wie im Falle des Klägers bei ihren Eltern aufwuchsen und dort deren Muttersprache lernten und gesprochen haben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2000, a.a.O.;Urt. v. 27.01.2004, a.a.O.). Er trägt zwar vor, er spreche nur unzureichend Arabisch, sondern beherrsche nur Berberisch gut. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben (immerhin hat er in Marokko einige Jahre die Schule besucht). Jedenfalls ist er die ersten elf Lebensjahre mit Berberisch gut in Marokko zurecht gekommen. Er ist ja, wie ausgeführt wurde, nicht im Bundesgebiet geboren (so aber bei EGMR, Fall Yilmaz, a.a.O.;Fall Mokrani, a.a.O.), sondern er lebte bis zum elften Lebensjahr in Marokko. Er ist auch nicht faktisch zum Inländer geworden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Marokko verbrachte Kindheit ihn maßgeblich geprägt hat. Der VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 25.07.2001 – 13 S 2401/99 –, InfAuslR 2002, 2) hat in einer Entscheidung zwar eine Unverhältnismäßigkeit bezüglich Art. 8 EMRK angenommen. Neben Geburt und Aufwachsen des Ausländers im Bundesgebiet hat der VGH ungewöhnlich enge Beziehungen zum Elternhaus festgestellt. Entscheidend gegen die Verhältnismäßigkeit sprachen aber die äußerst geringe Gefahr erneuter Straffälligkeit, die stabile familiäre und berufliche Situation sowie die überwundene Drogenabhängigkeit. Die Situation des Klägers, vor allem seine Sozialprognose, stellt sich völlig anders dar. Er war seit Ende 2001 mit kurzer Unterbrechung arbeitslos, und er arbeitete zuvor bei wechselnden Zeitarbeitsfirmen. Nennenswerte wirtschaftliche Bindungen liegen daher nicht vor. Seine erworbenen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik sind ohne weiteres auch in Marokko einsetzbar. Über Jahre hinweg konnte seine Familie ihn von der Begehung zahlreicher Straftaten nicht abhalten, obwohl sie seit Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und die Eltern sowie fast alle Geschwister mittlerweile eingebürgert sind. Die zahlreichen Vorstrafen und Bewährungszeiten seit 1999 zeigten zu keinem Zeitpunkt Wirkung. Stattdessen beging der Kläger ausweislich des Strafurteils des Landgerichts vom 24.05.2007 innerhalb der Bewährungszeit weitere Straftaten. Das Landgericht bescheinigt dem Kläger insoweit auch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, welche die Straftaten nach dem BtMG kennzeichneten. Dies beruht auf dem über einen langen Zeitraum planmäßigen Umsatz erheblicher Mengen von Rauschgift. Soweit er in der mündlichen Verhandlung darum bat, noch eine Chance zu bekommen, hat der Vertreter des Beklagten mit Recht erwidert, der Kläger habe schon mehrere Chancen gehabt, diese aber nicht genutzt.
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Bei einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Umstände des Klägers ist zwar kein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens festzustellen, sein Privatleben wird aber durch die dauernde Ausweisung zweifellos erheblich beeinträchtigt. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass er sich im Laufe der Jahre stets der rechtlichen und auch persönlichen Konsequenzen seines Verhaltens bewusst gewesen sein muss. Eine so schwerwiegende Beeinträchtigung, dass ihm ein künftiges Leben in Marokko nicht zuzumuten ist, liegt angesichts der dargestellten Umstände nicht vor. Es bestehen Gründe von überragendem Gewicht , welche für die Ausweisung sprechen. Bisher kann die Gefahr keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Kläger erneut Straftaten begeht, die erheblich schädliche Auswirkungen für Rechtsgüter höchster Stufe haben. Auch wenn er sich in der Haft anerkennenswert hält und sich bessern will, ist damit keineswegs gesagt, dass er seine Vorsätze nach der Haftentlassung auch dauerhaft verwirklichen könnte, wenn die Versuchungen durch Drogen und seine alte Clique wieder real werden und kein geschützter Raum mehr besteht. Eine günstige Prognose kann derzeit also nicht gestellt werden.
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Die Ausweisung ist entgegen der Auffassung des Kläger-Vertreters auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihre Wirkungen vom Beklagten nicht bereits bei Erlass befristet worden sind. Nach den bei Abwägung im Ergebnis gegen den Kläger sprechenden Umständen des vorliegenden Falles, die oben im Einzelnen dargestellt wurden, war das Regierungspräsidium Stuttgart nicht verpflichtet, eine Befristung im Ausweisungszeitpunkt vorzunehmen (ebenso BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 a.a.O., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).
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Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da der noch längere Zeit in Haft befindliche Kläger bei wirksam werdender Ausweisung ausreisepflichtig ist und ein Fall des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vorliegt (vgl. § 59 Abs. 5 S. 1 AufenthG). Abschiebungsverbote hinsichtlich Marokko bestehen nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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