Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 3517/08

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.08.2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Der am 09.04.1986 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 07.08.1992 in das Bundesgebiet ein. Am 10.08.1992 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.11.1994 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich Algerien vorliegen.
Am 24.11.1994 erteilte die Stadt Schorndorf dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Mit Bescheid vom 20.10.2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Mit Urteil vom 16.11.2007 - A 5 K 13198/05 - verpflichtete das VG Stuttgart das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Algerien vorliegt. Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 11.04.2008 fest, dass beim Kläger das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Der Kläger hat im Bundesgebiet einen Schulabschluss nicht erreicht. Nach Beendigung des Berufsvorbereitungsjahrs hat er sich weder um die Aufnahme einer Berufsausbildung noch um eine Arbeitsstelle gekümmert.
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 23.01.2006 wurde der Kläger wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger bei der Tatbegehung an einer akuten paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie erkrankt, die zu einem weitgehenden Verlust der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt habe. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet, weil nach Überzeugung des Landgerichts vom Kläger weitere erhebliche rechtswidrige Aggressionstaten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die Gefahr, dass der Kläger vergleichbare Aggressionstaten gegen seine Familie oder jeden beliebigen Dritten begehen könnte, sei groß, wenn er auf freien Fuß käme. Der Kläger müsse weiterhin über lange Jahre hinweg Medikamente einnehmen. Ihm fehle bis heute aber die richtige Einsicht in seine Krankheit. Die Medikamente nehme er nur unter Zwang ein. Daher werde er es voraussichtlich auch in Zukunft nicht verstehen, dass er Medikamente einnehmen müsse, die seine Reizoffenheit beeinträchtigen könnten. Es sei deshalb zu erwarten, dass er seine Medikamente alsbald absetzen werde. Weiter sei zu befürchten, dass er erneut mit dem Konsum von Cannabis beginnen werde, da er weitgehend in dieselben Verhältnisse zurückkehren werde, die bereits früher zu einem chronischen Drogenkonsum geführt hätten, zumal beim Kläger kein Einstellungswandel zu erkennen sei. Hinzu komme, dass die Dauerkrise der Familie des Klägers, die von einem ständigen Zusammenbruch und einer Überforderung des Klägers durch die weiblichen Familienangehörigen geprägt sei, bis heute nicht überwunden sei.
Mit Bescheid vom 26.08.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisung beruhe auf § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Die vom Kläger begangenen Straftaten, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 23.01.2006 gewesen seien, seien als nicht geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften anzusehen. Zudem beeinträchtige der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG. Vom Kläger seien wegen seiner psychischen Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger die erheblichen Aggressionsdelikte erneut wiederholen könnte und hierbei unvorhersehbar andere Personen betroffen sein könnten. Zwar könne sich der Kläger auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berufen. Die danach gegebenen Voraussetzungen eines schwerwiegenden Grundes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien aber gegeben. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.01.2006 stelle der Kläger aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Es sei zu erwarten, dass der Kläger nach seiner Entlassung erneut erhebliche rechtswidrige Aggressionsdelikte gegen beliebige Dritte begehen werde. Damit habe das herausragende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Gefahrenabwehr ein deutliches Übergewicht. Bei der danach zu treffenden Ermessensentscheidung seien die Vorgaben des § 55 Abs. 3 AufenthG zu beachten. Beim Kläger bestehe aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine hohe und konkrete Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten. Eine günstige Sozialprognose könne dem Kläger nicht gestellt werden. Damit sei trotz des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet dessen Ausweisung verhältnismäßig. Auch die persönlichen Bindungen des Klägers zu seinen Eltern stünden der Ausweisung nicht entgegen, da der Kläger aufgrund der Ausweisung nicht befürchten müsse, aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden. Aufgrund des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Wirtschaftliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet stünden der Ausweisung nicht entgegen, da der Kläger sich im Bundesgebiet in keinster Weise um den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz gekümmert und berufliche Perspektiven nicht entwickelt habe. Trotz des vorliegenden Duldungsgrundes nach § 60 a Abs. 2 AufenthG übe das Regierungspräsidium das eingeräumte Ermessen dahin aus, dass das kriminelle Fehlverhalten des Klägers ausländerrechtlich nicht sanktionslos bleiben könne. Der spezialpräventive Ausweisungsgrund gehe trotz des geduldeten weiteren Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet nicht ins Leere, denn nur bei einem zukünftigen straffreien Verhalten könne der Kläger einen rechtmäßigen Aufenthalt nach § 25 AufenthG erlangen. Der generalpräventive Ausweisungszweck sei gleichfalls erreichbar, da durch den Verlust der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und des Anspruchs auf Ausstellung/Verlängerung eines Flüchtlingsausweises andere Flüchtlinge davon abgehalten werden könnten, in ähnlicher Form strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Zwischen den Folgen der Ausweisung für den Kläger und den spezial- sowie generalpräventiven Ausweisungszwecken bestehe kein Missverhältnis. Die Ausweisung sei schließlich mit Art. 8 EMRK vereinbar. Aufgrund der konkreten Wiederholungsgefahr sei der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Klägers zulässig und verhältnismäßig.
Am 11.09.2008 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Regierungspräsidium Stuttgart gehe zu Unrecht von einer Gefahr für die Allgemeinheit aus. Seine Erkrankung werde im psychiatrischen Krankenhaus behandelt. Diese Behandlung dauere so lange, bis eine Gefährdung der Allgemeinheit auszuschließen sei. Nur unter dieser Voraussetzung erfolge eine Entlassung aus der Psychiatrie. Deshalb könne die vom Regierungspräsidium Stuttgart im Falle einer Entlassung zugrundegelegte schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen werden.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.08.2008 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2.08 - juris -). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen. Dies wirkt sich auch auf eine Ermessensentscheidung aus; diese bedarf bei Änderung während des gerichtlichen Verfahrens der Aktualisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 a.a.O.).
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Die dort genannten Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die vom Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 23.01.2006 abgeurteilten Straftaten vor.
19 
Der Kläger genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist. Er kann deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, erscheint zweifelhaft; dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte hat die Ausweisung des Klägers ermessensfehlerhaft verfügt.
20 
Eine Ausweisungsentscheidung nach § 55 AufenthG erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 - BVerwGE 102, 63). Die danach zu treffende Ermessensentscheidung kann nur Bestand haben, wenn die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der behördlichen Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 1 VwGO ergibt, dass die Behörde die erforderliche Abwägung vorgenommen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalles einschließlich der Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigt hat. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 a.a.O.). Die Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, wenn die Behörde bei Ihrer Ermessensbetätigung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn sie die in die Ermessensbetätigung eingestellten Umstände in einer nicht dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise gewichtet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 114 Rn. 12 ff. m.w.N.).
21 
Vorliegend liegt ein Ermessensfehler schon darin, dass der Beklagte nicht alle Ermittlungen durchgeführt und insbesondere die Strafakten nicht ausgewertet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung lag das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.01.2006 schon über zwei Jahre zurück. Der Kläger war seit drei Jahren im psychiatrischen Krankenhaus in Behandlung. Der Beklagte hätte hier Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers gebessert hat.
22 
Der Beklagte ist im angefochtenen Bescheid weiter davon ausgegangen, dass der Kläger auch in Zukunft erhebliche Aggressionsdelikte gegenüber Dritten begehen werde und ihm eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden könne. Diese Einschätzung der Behörde ist jedoch mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten des Zentrums für Psychiatrie Weissenau vom 13.02.2009 nicht vereinbar. In diesem Gutachten wird vielmehr eine erneute Delinquenz bezogen auf das Anlassdelikt unter der Voraussetzung einer gesicherten Medikamenteneinnahme als eher unwahrscheinlich angesehen und daher eine entsprechend günstige Prognose gestellt. Nach den glaubhaften Ausführungen von Herrn G in der mündlichen Verhandlung, der den Kläger im Zentrum für Psychiatrie Weissenau betreut, liegt beim Kläger schließlich auch eine Einsicht in die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme vor. Danach kann die vom Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Bescheid bejahte konkrete Wiederholungsgefahr weiterer schwerwiegender Straftaten zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) festgestellt werden.
23 
Schließlich hat der Beklagte die Ausweisung des Klägers auch rechtsfehlerhaft auf generalpräventive Erwägungen gestützt. Dabei hat das Regierungspräsidium übersehen, dass von der Ausweisung eines Ausländers, der eine rechtswidrige Tat im Zustand einer seine Schuld ausschließenden Psychose begangen hat, eine Abschreckungswirkung nicht ausgehen kann (vgl. Discher in GK-AufenthG II - Vor § 53 ff. Rn. 449).
24 
Ermessenserwägungen hat der Beklagte nicht nachgeschoben. Von der Möglichkeit, in Erfüllung seiner Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle seine Ermessenserwägungen in Anwendung der prozessualen Möglichkeit des § 114 Satz 2 VwGO im laufenden Verfahren zu aktualisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 a.a.O.), hat der Beklagte somit keinen Gebrauch gemacht. Der angefochtene Bescheid ist folglich aufgrund der dargelegten Ermessensfehler aufzuheben.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2.08 - juris -). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen. Dies wirkt sich auch auf eine Ermessensentscheidung aus; diese bedarf bei Änderung während des gerichtlichen Verfahrens der Aktualisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 a.a.O.).
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Die dort genannten Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die vom Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 23.01.2006 abgeurteilten Straftaten vor.
19 
Der Kläger genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist. Er kann deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, erscheint zweifelhaft; dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte hat die Ausweisung des Klägers ermessensfehlerhaft verfügt.
20 
Eine Ausweisungsentscheidung nach § 55 AufenthG erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 - BVerwGE 102, 63). Die danach zu treffende Ermessensentscheidung kann nur Bestand haben, wenn die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der behördlichen Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 1 VwGO ergibt, dass die Behörde die erforderliche Abwägung vorgenommen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalles einschließlich der Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigt hat. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 a.a.O.). Die Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, wenn die Behörde bei Ihrer Ermessensbetätigung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn sie die in die Ermessensbetätigung eingestellten Umstände in einer nicht dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise gewichtet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 114 Rn. 12 ff. m.w.N.).
21 
Vorliegend liegt ein Ermessensfehler schon darin, dass der Beklagte nicht alle Ermittlungen durchgeführt und insbesondere die Strafakten nicht ausgewertet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung lag das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.01.2006 schon über zwei Jahre zurück. Der Kläger war seit drei Jahren im psychiatrischen Krankenhaus in Behandlung. Der Beklagte hätte hier Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers gebessert hat.
22 
Der Beklagte ist im angefochtenen Bescheid weiter davon ausgegangen, dass der Kläger auch in Zukunft erhebliche Aggressionsdelikte gegenüber Dritten begehen werde und ihm eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden könne. Diese Einschätzung der Behörde ist jedoch mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten des Zentrums für Psychiatrie Weissenau vom 13.02.2009 nicht vereinbar. In diesem Gutachten wird vielmehr eine erneute Delinquenz bezogen auf das Anlassdelikt unter der Voraussetzung einer gesicherten Medikamenteneinnahme als eher unwahrscheinlich angesehen und daher eine entsprechend günstige Prognose gestellt. Nach den glaubhaften Ausführungen von Herrn G in der mündlichen Verhandlung, der den Kläger im Zentrum für Psychiatrie Weissenau betreut, liegt beim Kläger schließlich auch eine Einsicht in die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme vor. Danach kann die vom Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Bescheid bejahte konkrete Wiederholungsgefahr weiterer schwerwiegender Straftaten zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) festgestellt werden.
23 
Schließlich hat der Beklagte die Ausweisung des Klägers auch rechtsfehlerhaft auf generalpräventive Erwägungen gestützt. Dabei hat das Regierungspräsidium übersehen, dass von der Ausweisung eines Ausländers, der eine rechtswidrige Tat im Zustand einer seine Schuld ausschließenden Psychose begangen hat, eine Abschreckungswirkung nicht ausgehen kann (vgl. Discher in GK-AufenthG II - Vor § 53 ff. Rn. 449).
24 
Ermessenserwägungen hat der Beklagte nicht nachgeschoben. Von der Möglichkeit, in Erfüllung seiner Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle seine Ermessenserwägungen in Anwendung der prozessualen Möglichkeit des § 114 Satz 2 VwGO im laufenden Verfahren zu aktualisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 a.a.O.), hat der Beklagte somit keinen Gebrauch gemacht. Der angefochtene Bescheid ist folglich aufgrund der dargelegten Ermessensfehler aufzuheben.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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