Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 6 K 1387/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am …1944 geborene Klägerin ist Rentnerin. Sie ist Halterin und Eigentümerin eines am 31.07.1991 zugelassenen XY-Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Die Stadt Schwäbisch Gmünd hat zum 01.03.2008 eine Umweltzone in ihrer Kernstadt eingerichtet. Die Klägerin wohnt außerhalb dieser Zone. Sie hat außer dem Wohnmobil keine weiteren Fahrzeuge.
Am 20.02.2008 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Ostalbkreis die Erteilung einer Ausnahme vom Fahrverbot in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd nach § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (im Folgenden: 35. BImSchV). Die Nutzung solle privat erfolgen. Die Ausnahmegenehmigung werde für regelmäßige ärztliche Untersuchungen benötigt, die nach einem Herzinfarkt erforderlich seien. Sie fügte eine Bescheinigung des Autohauses W. bei, dass für ihr Fahrzeug derzeit technisch kein geeignetes Nachrüstungssystem verfügbar sei.
Das Landratsamt Ostalbkreis erteilte der Klägerin durch Bescheid vom 25.02.2008 die Ausnahme vom Fahrverbot für den Fahrtzweck „Wahrnehmung von Arztbesuchen in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd“. Die Ausnahmegenehmigung war bis 10.02.2009 gültig.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob dagegen durch Schreiben vom 20.03.2008 Widerspruch. Er trug vor, die Klägerin wolle zu folgenden Zwecken vom Fahrverbot in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd befreit werden:
Für Fahrten zum Verlassen der Umweltzone zu Urlaubszwecken, für Arztbesuche, für Zwecke der Haupt- und Abgasuntersuchung sowie für technische Fahrten (Tanken, Probefahrten nach Reparaturen). Sie beabsichtige, jedenfalls in der Zeit vom 01.04. bis einschließlich 31.10. des Jahres ihr Wohnmobil zum Urlaub zu verwenden bzw. Wochenendfahrten zu unternehmen. Lediglich in einigen wenigen Ausnahmefällen würde das Wohnmobil auch dafür verwendet, ihren am Herzen erkrankten Ehemann zu Arztbesuchen in die Umweltzone Schwäbisch Gmünd zu bringen. Die erteilte Ausnahmegenehmigung sei unter den gegebenen Umständen zu eng. Außerdem liege eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Stuttgart vom 03.03.2008 vor, in welcher eine Ausnahme vom Fahrverbot in der Umweltzone Stuttgart genehmigt werde und dem dortigen Antragsteller, der gleichfalls ein Wohnmobil nutze, zum Verlassen der Umweltzone zu Urlaubszwecken und zu Zwecken der Haupt- und Abgasuntersuchung Fahrten in der Umweltzone Baden-Württemberg erlaubt würden. Daher liege eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle vor.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung Umwelt - wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.02.2009 zurück. Es führte dazu aus, das Regierungspräsidium Stuttgart habe einen kombinierten Luftreinhalte- und Aktionsplan für die Stadt Schwäbisch Gmünd aufgestellt. Dieser sei im Mai 2006 erlassen worden. Als eine der 18 Maßnahmen zur Verbesserung der Schadstoffsituation in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd sei ein ganzjähriges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse 1 nach der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) festgelegt worden. Die Umweltzone in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd sei zum 01.03.2008 eingerichtet und beschildert worden. Das Fahrzeug der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen dafür, dass eine Plakette zum Befahren der Umweltzone der Stadt Schwäbisch Gmünd oder anderer Umweltzonen erteilt werden könne. Deshalb sei die Ausnahmegenehmigung vom 25.02.2008 erteilt worden. Eine weiter reichende Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV sei nicht möglich. Das Fahrzeug der Klägerin falle nicht unter § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV i.V.m. Anhang 3. Auch die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 24.01.2008, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt des Ostalbkreises vom 01.02.2008, lägen nicht vor. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung folge aber dem Ausnahmekonzept insoweit, als nach Vorlage der Bescheinigung, dass das Fahrzeug nicht nachrüstbar sei und keine alternative Möglichkeit für den Arztbesuch bestehe, die besonderen Voraussetzungen für notwendige regelmäßige Arztbesuche in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd griffen. Ein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse für die Gewährung einer weiteren Ausnahme liege nicht vor. Im Hinblick auf den vorrangigen Gesundheitsschutz der in der Umweltzone lebenden und arbeitenden Bevölkerung könne Inhabern von Wohnmobilen allein auf Grund des Verlangens, das Fahrzeug leichter bewegen zu können, keine Ausnahme erteilt werden. Auch das als Interpretationshilfe durch das Umweltministerium eingeführte Ausnahmekonzept sehe für den vorliegenden Fall keine Ausnahmemöglichkeit vor. Würden die Fahrten, welche die Klägerin mit ihrem Fahrzeug durchführen wolle, generell allen erlaubt, würde das Ziel, die Schadstoffwerte zu verringern, sicher nicht erreicht. Der von der Klägerin geltend gemachte Fall der Landeshauptstadt Stuttgart sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Übrigen könnte der Klägerin aus einer Entscheidung der Stadt Stuttgart auch kein Anspruch erwachsen. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 09.03.2009 zugestellt.
Am 09.04.2009 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie trägt ergänzend vor, die Versagung der Ausnahmegenehmigung bedeute im Ergebnis ein Verbot, das Wohnmobil in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd zu benutzen; dies stelle sich als enteignender Eingriff dar. Die von ihr genutzte Entsorgungsstation für Wohnmobile liege innerhalb der Umweltzone. Sie könne die Entsorgungsstation nicht mehr anfahren, ohne ein entsprechendes Bußgeld zu riskieren. Zudem befinde sich die Werkstätte S., zu welcher das Wohnmobil zur Inspektion, Wartung und Reparatur gebracht werde, gleichfalls in der Umweltzone und könne von ihr daher nicht mehr angefahren werden. Wegen ihrer beengten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei es nicht möglich, ein anderes Wohnmobil zu erwerben. Die Nachrüstung des Wohnmobils sei technisch nicht möglich.
Der Ausgangsbescheid vom 25.02.2008 habe sich vor Klageerhebung und vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erledigt. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, weil sie ihr Wohnmobil auch weiterhin für Fahrten nach Schwäbisch Gmünd nutzen wolle und entsprechend der Zweckbestimmung eines Wohnmobils in Urlaub fahren wolle. Hierfür notwendig seien Werkstattaufenthalte und Besuche der Entsorgungsstation. Sie nutze ihr Wohnmobil für Fahrten in verschiedene Städte Baden-Württembergs und fahre die in den Umweltzonen gelegenen Wohnmobilparkplätze an, was ihr ohne entsprechende landesweite Ausnahmegenehmigung nicht mehr möglich sei. Sie benötige nach Ablauf der Befristung die Ausnahmegenehmigung immer wieder aufs Neue, so dass auch Wiederholungsgefahr zu bejahen sei. Auch sei die Beklagte gehalten, die bei ihr außergerichtlich angefallenen und ungedeckten Kosten zu zahlen.
10 
Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 25.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.02.2009 rechtswidrig waren;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 EUR zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erwidert, die Klage möge als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sein, sie sei aber unbegründet. Die von der Klägerin beabsichtigten Fahrtzwecke fielen nicht unter die generellen Ausnahmen des Anhangs 3 der 35. BImSchV. Eine Ausnahme für Besuche beim Arzt habe erteilt werden können. Die Klägerin wohne außerhalb der Umweltzone von Schwäbisch Gmünd und müsse zum Antritt der begehrten Fahrtzwecke mit dem Wohnmobil die Umweltzone gar nicht befahren. Ihr stünden geeignete Ausweichstrecken zur Verfügung. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV lägen nicht vor. Private Einzelinteressen müssten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Feinstaubbelastung zurücktreten.
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Die einschlägigen Akten des Landratsamts Ostalbkreis und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
17 
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Vorsitzende anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 25.02.2008 hat sich am 10.02.2009 durch Zeitablauf erledigt. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die von ihr angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien, weil sie mit ihrem Wohnmobil weiterhin in Umweltzonen fahren will und dafür eine Ausnahmegenehmigung braucht. Da der Beklagte ihr diese Genehmigung weiterhin nur eingeschränkt erteilen wird, besteht „Wiederholungsgefahr“. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber nicht begründet. Die Verweigerung einer weiterreichenden Ausnahme vom Fahrverbot war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hatte keinen Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Ausnahme vom Fahrverbot.
20 
Die Klägerin darf mit ihrem Wohnmobil ohne Ausnahmeerteilung die Umweltzone in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd nicht befahren. Diese Zone wurde aufgrund des Luftreinhalte-/Aktionsplans des Regierungspräsidiums Stuttgart (vgl. § 47 BImSchG) vom Mai 2006 und der in der Folge durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG durchgeführten Maßnahmen rechtmäßig eingerichtet. Da das Wohnmobil der Klägerin der Schadstoffklasse 1 nach dem Anhang 2 der 35. BImSchV (vgl. § 2 Abs. 2 der 35. BImSchV) angehört, kann ihr keine Plakette nach Anhang 1 der 35. BImSchV erteilt werden. Daher ist sie gemäß § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV nicht vom Verkehrsverbot im Sinne von § 40 Abs. 1 BImSchG befreit. Ihr Kraftfahrzeug ist aber auch nicht nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG ausgenommen, weil es nicht in Anhang 3 der 35. BImSchV aufgeführt ist.
21 
Die Klägerin hatte (und hat) auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (vgl. auch § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Allgemeinverfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 24.01.2008 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt des Ostalbkreises vom 01.02.2008) liegen nicht vor. Auch sonst gibt es - außer dem vom Landratsamt Ostalbkreis im Bescheid vom 25.02.2008 zugelassenen Fahrtzweck „Wahrnehmung von Arztbesuchen“- keine Gründe für eine Ausnahmeerteilung.
22 
Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass ein öffentliches Interesse an der Ausnahme nicht existiert. Überwiegende oder unaufschiebbare Interessen der Klägerin erfordern die Ausnahmeerteilung ebenfalls nicht. Sie muss nicht in die Umweltzone von Schwäbisch Gmünd oder in eine andere Umweltzone fahren, wenn sie mit ihrem Wohnmobil Urlaub machen will. Falls sie ihr Reiseziel wegen der Umweltzonen nicht auf dem direkten Weg erreichen könnte, wäre es ihr zuzumuten, einen Umweg zu fahren und ihre Fahrten entsprechend zu planen. Gleichfalls ist es ihr zuzumuten, ihr Wohnmobil zu einer Werkstatt und zu einer Entsorgungsstation zu bringen, die außerhalb der Umweltzone liegen. Soweit sie die Werkstätte S. erwähnt, steht dies ohnehin im Widerspruch dazu, dass die von ihr vorgelegte Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV gar nicht von dieser Werkstatt stammt, sondern vom Autohaus W. in U.
23 
Durch die Einschränkungen in der Nutzung ihres Wohnmobils wird die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 GG). Die Beschränkungen, denen sie unterliegt, sind durch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) gerechtfertigt. Ihr fast 18 Jahre altes Wohnmobil stößt im Vergleich zu neueren Kraftfahrzeugen besonders viele Schadstoffe aus, die umweltschädigend sind. Der Gesetzgeber darf für sein wichtiges umweltpolitisches Ziel, die Feinstaubbelastung zu reduzieren, die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge einschränken. Die Klägerin wird hierdurch nicht übermäßig belastet. Sie kann ihr Wohnmobil in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor ungehindert nutzen; sie darf nur nicht in solche Gebiete fahren, in denen die Schadstoffbelastung (durch Messungen bestätigt) besonders hoch ist. Auch Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, da die unterschiedlichen Rechtsfolgen für Kraftfahrzeuge aus den Schadstoffgruppen der 35. BImSchV nicht willkürlich, sondern sachlich begründet sind, nämlich mit dem unterschiedlich hohen Schadstoffausstoß der jeweiligen Kraftfahrzeuge.
24 
Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Stuttgart vom 03.03.2008. Das Gericht macht sich insoweit die überzeugende Begründung auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2009 zu eigen und verweist hierauf (§ 117 Abs. 5 VwGO).
25 
Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren beantragt, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil der Beklagte rechtmäßig gehandelt hat. Mithin besteht kein Zahlungsanspruch.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Beschluss vom 16. Juni 2009
28 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3 GKG auf
29 
5.359,50 EUR
30 
festgesetzt.

Gründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Vorsitzende anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 25.02.2008 hat sich am 10.02.2009 durch Zeitablauf erledigt. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die von ihr angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien, weil sie mit ihrem Wohnmobil weiterhin in Umweltzonen fahren will und dafür eine Ausnahmegenehmigung braucht. Da der Beklagte ihr diese Genehmigung weiterhin nur eingeschränkt erteilen wird, besteht „Wiederholungsgefahr“. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber nicht begründet. Die Verweigerung einer weiterreichenden Ausnahme vom Fahrverbot war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hatte keinen Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Ausnahme vom Fahrverbot.
20 
Die Klägerin darf mit ihrem Wohnmobil ohne Ausnahmeerteilung die Umweltzone in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd nicht befahren. Diese Zone wurde aufgrund des Luftreinhalte-/Aktionsplans des Regierungspräsidiums Stuttgart (vgl. § 47 BImSchG) vom Mai 2006 und der in der Folge durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG durchgeführten Maßnahmen rechtmäßig eingerichtet. Da das Wohnmobil der Klägerin der Schadstoffklasse 1 nach dem Anhang 2 der 35. BImSchV (vgl. § 2 Abs. 2 der 35. BImSchV) angehört, kann ihr keine Plakette nach Anhang 1 der 35. BImSchV erteilt werden. Daher ist sie gemäß § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV nicht vom Verkehrsverbot im Sinne von § 40 Abs. 1 BImSchG befreit. Ihr Kraftfahrzeug ist aber auch nicht nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG ausgenommen, weil es nicht in Anhang 3 der 35. BImSchV aufgeführt ist.
21 
Die Klägerin hatte (und hat) auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (vgl. auch § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Allgemeinverfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 24.01.2008 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt des Ostalbkreises vom 01.02.2008) liegen nicht vor. Auch sonst gibt es - außer dem vom Landratsamt Ostalbkreis im Bescheid vom 25.02.2008 zugelassenen Fahrtzweck „Wahrnehmung von Arztbesuchen“- keine Gründe für eine Ausnahmeerteilung.
22 
Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass ein öffentliches Interesse an der Ausnahme nicht existiert. Überwiegende oder unaufschiebbare Interessen der Klägerin erfordern die Ausnahmeerteilung ebenfalls nicht. Sie muss nicht in die Umweltzone von Schwäbisch Gmünd oder in eine andere Umweltzone fahren, wenn sie mit ihrem Wohnmobil Urlaub machen will. Falls sie ihr Reiseziel wegen der Umweltzonen nicht auf dem direkten Weg erreichen könnte, wäre es ihr zuzumuten, einen Umweg zu fahren und ihre Fahrten entsprechend zu planen. Gleichfalls ist es ihr zuzumuten, ihr Wohnmobil zu einer Werkstatt und zu einer Entsorgungsstation zu bringen, die außerhalb der Umweltzone liegen. Soweit sie die Werkstätte S. erwähnt, steht dies ohnehin im Widerspruch dazu, dass die von ihr vorgelegte Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV gar nicht von dieser Werkstatt stammt, sondern vom Autohaus W. in U.
23 
Durch die Einschränkungen in der Nutzung ihres Wohnmobils wird die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 GG). Die Beschränkungen, denen sie unterliegt, sind durch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) gerechtfertigt. Ihr fast 18 Jahre altes Wohnmobil stößt im Vergleich zu neueren Kraftfahrzeugen besonders viele Schadstoffe aus, die umweltschädigend sind. Der Gesetzgeber darf für sein wichtiges umweltpolitisches Ziel, die Feinstaubbelastung zu reduzieren, die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge einschränken. Die Klägerin wird hierdurch nicht übermäßig belastet. Sie kann ihr Wohnmobil in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor ungehindert nutzen; sie darf nur nicht in solche Gebiete fahren, in denen die Schadstoffbelastung (durch Messungen bestätigt) besonders hoch ist. Auch Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, da die unterschiedlichen Rechtsfolgen für Kraftfahrzeuge aus den Schadstoffgruppen der 35. BImSchV nicht willkürlich, sondern sachlich begründet sind, nämlich mit dem unterschiedlich hohen Schadstoffausstoß der jeweiligen Kraftfahrzeuge.
24 
Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Stuttgart vom 03.03.2008. Das Gericht macht sich insoweit die überzeugende Begründung auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2009 zu eigen und verweist hierauf (§ 117 Abs. 5 VwGO).
25 
Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren beantragt, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil der Beklagte rechtmäßig gehandelt hat. Mithin besteht kein Zahlungsanspruch.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Beschluss vom 16. Juni 2009
28 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3 GKG auf
29 
5.359,50 EUR
30 
festgesetzt.

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