Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 1504/09

Tenor

Der Leistungsbescheid der ... vom 09.01.2009 und deren Beschwerdebescheid vom 19.03.2009 werden aufgehoben, soweit vom Kläger mehr als 400 EUR Schadenersatz gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Hauptgefreiter. Zum 01.01.2007 trat er in die Bundeswehr ein.
Am 21.07.2008 verlegte die Kompanie des Klägers zum Kompanie-Biwak nach B. Während der Vorbereitung war der Kläger Kraftfahrer eines Straßentankwagens. Nach der Befehlsausgabe legte er sein Gewehr G 36 auf dem vorderen linken Reifen ab und bestieg das Fahrzeug. Als er nach den am Fahrzeug getroffenen Vorbereitungen losfuhr, überrollte er das auf dem Reifen abgelegte Gewehr, das dabei einen nicht mehr instandsetzbaren Schaden erlitt.
Nach Anhörung des Klägers erließ die ... den Leistungsbescheid vom 09.01.2009, durch den sie den Kläger mit 883,00 EUR in Anspruch nahm. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Er habe gegen § 7 SG und Nr. 201 der ZDv 3/136 verstoßen. Beim Umgang mit Waffen müsse besondere Sorgfalt geübt werden. Eine Waffe dürfe niemals irgendwo abgelegt werden, sondern müsse immer „am Mann“ getragen werden. Schon in der Ausbildung der Kraftfahrer werde darauf hingewiesen, dass im Bereich der Reifen keine Gegenstände abgelegt werden dürften.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ... mit Beschwerdebescheid vom 19.03.2009 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.
Am 20.04.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht er geltend, der Kompaniechef bescheinige ihm, dass er ein zuverlässiger und engagierter Soldat sei, dessen Leistungen keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hätten. Es müsse berücksichtigt werden, dass ihm nach Erhalt des Marschbefehls nur wenige Minuten geblieben seien, um sein Fahrzeug in Marschbereitschaft zu versetzen. Bei den unter großem Zeitdruck stattfindenden Marschvorbereitungen habe er sein Fahrzeug ein Stück nach vorne bewegen müssen und dabei nicht mehr an das auf dem vorderen linken Reifen abgelegte Gewehr gedacht. Weiter bestreitet den Schaden der Höhe nach.
Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid der ... vom 09.01.2009 und deren Beschwerdebescheid vom 19.03.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie beruft sich zusätzlich darauf, der Kläger sei im Umgang mit Waffen hinreichend ausgebildet gewesen. Ein beim Abrücken entstehender Zeitdruck sei unvermeidbar. Jedem Befehl zum Verlegen gehe ein Vorbefehl voraus, der sicherstelle, dass das Fahrzeug abmarschbereit sei, wenn die Gruppe aufsitze.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die ... Schadenersatz von mehr als 400 EUR von ihm verlangt hat; im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Der Kläger hat nach § 24 Abs. 1 SG der Beklagten als Dienstherrn Schadenersatz zu leisten. Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
15 
Der Kläger hat seine Dienstpflichten in zweifacher Hinsicht verletzt. Zum einen hat der Kläger gegen die in § 7 SG normierte Treuepflicht des Soldaten verstoßen, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, DÖV 1999, 645; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.02.1986, NZWehrr 1986, 170). Zum anderen hat er gegen die in Nr. 201 der ZDv 3/136 verankerte Verpflichtung verstoßen, das Gewehr stets so zu handhaben und zu bedienen, dass niemand gefährdet wird und Treffgenauigkeit und Funktionssicherheit erhalten bleiben. Der Kläger hat nämlich durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt, dass das Gewehr so stark beschädigt wurde, dass es unbrauchbar war.
16 
Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt.
17 
Grob fahrlässig handelt, „wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß außer Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit ist im allgemeinen gegeben, wenn nicht das beachtet wird, was im vorhandenen Fall jedem einleuchten müsste, oder wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. Grobe Fahrlässigkeit setzt ... nicht nur einen objektiv schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt voraus. Hinzu kommen muss auch ein in subjektiver Hinsicht schweres Verschulden im Sinn eines personal besonders vorwerfbaren Verhaltens. ... Es muss eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.1991 - 4 S 2895/90 - m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1968, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 9 und Urt. v. 12.08.2008 - 2 A 8/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.03.1986, ZbR 1987, 216).
18 
Nach diesen Maßstäben liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Der Kläger hat das Gewehr vor Fahrtbeginn auf dem Vorderrad des Fahrzeugs abgelegt. Er hat damit zum Ablegen des Gewehrs ohne Not einen besonders gefahrgeneigten Ort gewählt (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 09.02.2009 - Au 2 K 07.1297 -, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Ausbildung der Kraftfahrer immer wieder darauf hingewiesen wird, dass gerade im Bereich der Reifen keine Gegenstände und schon gar keine Waffen abgelegt werden dürfen, und dass den Soldaten vermittelt wird, eine Waffe dürfe niemals irgendwo abgelegt werden, sie müsse grundsätzlich immer „am Mann“ getragen werden. Dies hat die ... im Leistungsbescheid vom 09.01.2009 unwidersprochen ausgeführt.
19 
Ob ein „Augenblicksversagen“ vorlag, muss nicht entschieden werden. Denn auch ein Augenblicksversagen ist in der Regel kein ausreichender Grund, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 09.02.2009, a.a.O.; Palandt, BGB, 68. Auflage [2009], § 277, RdNr. 5 m.w.N.).
20 
Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Marschvorbereitungen hätten unter großem Zeitdruck stattgefunden. Zum einen geht nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten jedem Befehl zum Verlegen ein Vorbefehl an den Fahrer eines Kraftfahrzeugs voraus, der sicherstellen soll, dass das Fahrzeug abmarschbereit ist, wenn die Gruppe aufsitzt. Zum anderen handelte es sich um ein bewusstes und vorsätzliches Verhalten des Klägers, nicht um ein Versehen, als er das Gewehr auf das Rad legte.
21 
Die ... konnte den Kläger aber nur im Umfang von 400 EUR in Anspruch nehmen. Denn es ist nach Überzeugung des Gerichts (§§ 286f. ZPO) kein höherer Schaden feststellbar.
22 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Feststellung der Höhe des Schadens nicht der Preis für die Anschaffung eines neuen Gewehrs von 883 EUR maßgebend. Es ist vielmehr unter Berechnung eines Abzugs „neu für alt“ vom Zeitwert des Gewehrs zum Zeitpunkt der Schädigung auszugehen (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 06.12.1995, NJW 1996, 584). Der Zeitwert ist dabei grundsätzlich auf der Basis des Anschaffungswertes zu ermitteln, von dem der Wertverlust abzuziehen ist, der bis zum Schadensereignis eingetreten ist (vgl. statt vieler OLG Celle, Urt. v. 05.12.2002 - 14 U 93/02 -, juris).
23 
Vorliegend hat die Beklagte auf die Anfrage des Gerichts zur Schadenshöhe (nur) den Betrag von 883 EUR für die Neuanschaffung eines Gewehrs genannt. Dieser Betrag ergibt sich aus einer internen Liste, die mit Schriftsatz vom 30.11.2009 auszugsweise vorgelegt worden ist. Wie die Ausführungen „Stand ... 10.08.2009“ auf diesem Auszug zeigen, wird die Liste im Laufe der Zeit angepasst. Angaben über den Anschaffungspreis des Gewehrs hat die Beklagte nicht gemacht; der Anschaffungspreis dürfte nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.11.2009 und den beigefügten Unterlagen kaum festzustellen sein. Das Gericht geht deshalb - auch zu Gunsten des Klägers - davon aus, dass die Anschaffung von Gewehren im Laufe der Jahre nicht billiger, sondern teurer geworden ist. Es legt deshalb einen - geschätzten - Anschaffungspreis von 800 EUR zugrunde.
24 
Ähnlich schwierig ist der Zeitwert des Gewehrs einzuschätzen. Die Akten enthalten nur Angaben und Beschreibungen über den Zustand des Gewehrs nach dem Schadensereignis; der vorherige Zustand wird nicht beschrieben und kann jetzt auch nicht mehr zuverlässig festgestellt werden, nachdem der Schadensfall am 21.07.2008 eintrat. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass das Gewehr nicht unbrauchbar, sondern funktionsfähig war, als es beschädigt wurde. Denn es gehörte zur Ausrüstung des Klägers. Deshalb geht das Gericht - in Form der Schätzung - davon aus, dass ein Wertverlust vorhanden war, der nicht größer als 50% des - geschätzten - Anschaffungspreises war. Damit wird von einem geschätzten Zeitwert von 400 EUR ausgegangen. Dies ist der Betrag des Schadens, den der Kläger der Beklagten zu erstatten hat.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
12 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die ... Schadenersatz von mehr als 400 EUR von ihm verlangt hat; im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Der Kläger hat nach § 24 Abs. 1 SG der Beklagten als Dienstherrn Schadenersatz zu leisten. Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
15 
Der Kläger hat seine Dienstpflichten in zweifacher Hinsicht verletzt. Zum einen hat der Kläger gegen die in § 7 SG normierte Treuepflicht des Soldaten verstoßen, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, DÖV 1999, 645; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.02.1986, NZWehrr 1986, 170). Zum anderen hat er gegen die in Nr. 201 der ZDv 3/136 verankerte Verpflichtung verstoßen, das Gewehr stets so zu handhaben und zu bedienen, dass niemand gefährdet wird und Treffgenauigkeit und Funktionssicherheit erhalten bleiben. Der Kläger hat nämlich durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt, dass das Gewehr so stark beschädigt wurde, dass es unbrauchbar war.
16 
Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt.
17 
Grob fahrlässig handelt, „wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß außer Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit ist im allgemeinen gegeben, wenn nicht das beachtet wird, was im vorhandenen Fall jedem einleuchten müsste, oder wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. Grobe Fahrlässigkeit setzt ... nicht nur einen objektiv schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt voraus. Hinzu kommen muss auch ein in subjektiver Hinsicht schweres Verschulden im Sinn eines personal besonders vorwerfbaren Verhaltens. ... Es muss eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.1991 - 4 S 2895/90 - m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1968, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 9 und Urt. v. 12.08.2008 - 2 A 8/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.03.1986, ZbR 1987, 216).
18 
Nach diesen Maßstäben liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Der Kläger hat das Gewehr vor Fahrtbeginn auf dem Vorderrad des Fahrzeugs abgelegt. Er hat damit zum Ablegen des Gewehrs ohne Not einen besonders gefahrgeneigten Ort gewählt (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 09.02.2009 - Au 2 K 07.1297 -, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Ausbildung der Kraftfahrer immer wieder darauf hingewiesen wird, dass gerade im Bereich der Reifen keine Gegenstände und schon gar keine Waffen abgelegt werden dürfen, und dass den Soldaten vermittelt wird, eine Waffe dürfe niemals irgendwo abgelegt werden, sie müsse grundsätzlich immer „am Mann“ getragen werden. Dies hat die ... im Leistungsbescheid vom 09.01.2009 unwidersprochen ausgeführt.
19 
Ob ein „Augenblicksversagen“ vorlag, muss nicht entschieden werden. Denn auch ein Augenblicksversagen ist in der Regel kein ausreichender Grund, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 09.02.2009, a.a.O.; Palandt, BGB, 68. Auflage [2009], § 277, RdNr. 5 m.w.N.).
20 
Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Marschvorbereitungen hätten unter großem Zeitdruck stattgefunden. Zum einen geht nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten jedem Befehl zum Verlegen ein Vorbefehl an den Fahrer eines Kraftfahrzeugs voraus, der sicherstellen soll, dass das Fahrzeug abmarschbereit ist, wenn die Gruppe aufsitzt. Zum anderen handelte es sich um ein bewusstes und vorsätzliches Verhalten des Klägers, nicht um ein Versehen, als er das Gewehr auf das Rad legte.
21 
Die ... konnte den Kläger aber nur im Umfang von 400 EUR in Anspruch nehmen. Denn es ist nach Überzeugung des Gerichts (§§ 286f. ZPO) kein höherer Schaden feststellbar.
22 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Feststellung der Höhe des Schadens nicht der Preis für die Anschaffung eines neuen Gewehrs von 883 EUR maßgebend. Es ist vielmehr unter Berechnung eines Abzugs „neu für alt“ vom Zeitwert des Gewehrs zum Zeitpunkt der Schädigung auszugehen (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 06.12.1995, NJW 1996, 584). Der Zeitwert ist dabei grundsätzlich auf der Basis des Anschaffungswertes zu ermitteln, von dem der Wertverlust abzuziehen ist, der bis zum Schadensereignis eingetreten ist (vgl. statt vieler OLG Celle, Urt. v. 05.12.2002 - 14 U 93/02 -, juris).
23 
Vorliegend hat die Beklagte auf die Anfrage des Gerichts zur Schadenshöhe (nur) den Betrag von 883 EUR für die Neuanschaffung eines Gewehrs genannt. Dieser Betrag ergibt sich aus einer internen Liste, die mit Schriftsatz vom 30.11.2009 auszugsweise vorgelegt worden ist. Wie die Ausführungen „Stand ... 10.08.2009“ auf diesem Auszug zeigen, wird die Liste im Laufe der Zeit angepasst. Angaben über den Anschaffungspreis des Gewehrs hat die Beklagte nicht gemacht; der Anschaffungspreis dürfte nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.11.2009 und den beigefügten Unterlagen kaum festzustellen sein. Das Gericht geht deshalb - auch zu Gunsten des Klägers - davon aus, dass die Anschaffung von Gewehren im Laufe der Jahre nicht billiger, sondern teurer geworden ist. Es legt deshalb einen - geschätzten - Anschaffungspreis von 800 EUR zugrunde.
24 
Ähnlich schwierig ist der Zeitwert des Gewehrs einzuschätzen. Die Akten enthalten nur Angaben und Beschreibungen über den Zustand des Gewehrs nach dem Schadensereignis; der vorherige Zustand wird nicht beschrieben und kann jetzt auch nicht mehr zuverlässig festgestellt werden, nachdem der Schadensfall am 21.07.2008 eintrat. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass das Gewehr nicht unbrauchbar, sondern funktionsfähig war, als es beschädigt wurde. Denn es gehörte zur Ausrüstung des Klägers. Deshalb geht das Gericht - in Form der Schätzung - davon aus, dass ein Wertverlust vorhanden war, der nicht größer als 50% des - geschätzten - Anschaffungspreises war. Damit wird von einem geschätzten Zeitwert von 400 EUR ausgegangen. Dies ist der Betrag des Schadens, den der Kläger der Beklagten zu erstatten hat.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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