Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 638/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 %.
Am 03.08.2009 stellte sie einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen u.a. aufgrund der Rechnung der PVS ... vom 13.07.2009 über 304,05 EUR. Die Rechnung enthielt den zweifachen Ansatz der Nr. 1409 GOÄ in Höhe von 88,60 EUR.
Mit Bescheid vom 24.08.2009 gewährte die Beklagte für die Aufwendungen aufgrund dieser Rechnung Kassenleistungen von 129,87 EUR. Zur Begründung führte sie aus, Nr. 1409 GOÄ könne nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Der Klägerin verblieb insoweit ein Selbstbehalt von 22,15 EUR an Kassenleistungen.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie legte hierzu eine Stellungnahme der PVS ... vom 15.09.2009 vor. Darin wurde ausgeführt, die Nr. 1409 GOÄ sei für zwei verschiedene Messungen mit zwei verschiedenen Verfahren angesetzt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 23.02.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, es seien nicht eine Messung in zwei Ohren, sondern zwei Messungen an beiden Ohren durchgeführt worden.
Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
die Beklagte zu verpflichten, ihr für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS ... vom 13.07.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 22,15 EUR zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.02.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie macht geltend, da die Leistungsbeschreibung im Plural abgefasst sei, erfasse sie auch Messungen mit verschiedenen Methoden.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen.
15 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Rechnungen für ärztliche Leistungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein und die Bezeichnung der Krankheit enthalten (§ 31 Abs. 3 Satz 4 der Satzung).
16 
Der Gebührenordnung für Ärzte entspricht nur der einmalige Ansatz der Nr. 1409 GOÄ, nicht aber deren weiterer Ansatz im gleichen Termin.
17 
Nr. 1409 GOÄ erfasst die "Messung otoakustischer Emissionen". Dabei ist Nr. 1409 GOÄ für Messungen in einer Sitzung (an beiden Ohren) nur einmal berechenbar (Hoffmann/Kleinken, GOÄ, 3. Aufl., RdNr. 9 zu Nrn. 1400 bis 1418); dies entspricht einhelliger Meinung (Brück, GOÄ, Anm. zu Nr. 1409; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Auflage [2002], Anm. zu Nr. 1409). Diese Auslegung lässt sich aus der Formulierung "Messung otoakustischer Emissionen" herleiten, die keinen Raum für eine Differenzierung nach Anzahl, Häufigkeit oder Art der durchgeführten Messungen lässt. Die Ziffer erfasst vielmehr jegliche Messung otoakustischer Emissionen in einer Sitzung.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
20 
Beschluss vom 26. Juli 2010
21 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 22,15 festgesetzt.

Gründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen.
15 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Rechnungen für ärztliche Leistungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein und die Bezeichnung der Krankheit enthalten (§ 31 Abs. 3 Satz 4 der Satzung).
16 
Der Gebührenordnung für Ärzte entspricht nur der einmalige Ansatz der Nr. 1409 GOÄ, nicht aber deren weiterer Ansatz im gleichen Termin.
17 
Nr. 1409 GOÄ erfasst die "Messung otoakustischer Emissionen". Dabei ist Nr. 1409 GOÄ für Messungen in einer Sitzung (an beiden Ohren) nur einmal berechenbar (Hoffmann/Kleinken, GOÄ, 3. Aufl., RdNr. 9 zu Nrn. 1400 bis 1418); dies entspricht einhelliger Meinung (Brück, GOÄ, Anm. zu Nr. 1409; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Auflage [2002], Anm. zu Nr. 1409). Diese Auslegung lässt sich aus der Formulierung "Messung otoakustischer Emissionen" herleiten, die keinen Raum für eine Differenzierung nach Anzahl, Häufigkeit oder Art der durchgeführten Messungen lässt. Die Ziffer erfasst vielmehr jegliche Messung otoakustischer Emissionen in einer Sitzung.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
20 
Beschluss vom 26. Juli 2010
21 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 22,15 festgesetzt.

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