Der Bescheid der Stadt Göppingen vom 27.08.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.04.2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von drei Jahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.
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Der Kläger wendet sich gegen die zeitliche Dauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis.
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Der am ...1963 geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger. Er stammt aus dem Libanon und ist staatenlos. Seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte halten sich im Libanon auf. Der Kläger reiste am 20.05.1985 in das Bundesgebiet ein. Den am 20.06.1985 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 11.06.1987 als offensichtlich unbegründet ab. Am 23.10.1987 hat der Kläger eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Daraufhin erteilte die Stadt Leonberg dem Kläger am 24.03.1988 eine bis zum 24.09.1988 befristete Aufenthaltserlaubnis und stellte dem Kläger einen Fremdenpass aus. Am 16.03.1990 erteilte das Landratsamt Göppingen dem Kläger eine bis zum 16.03.1993 befristete Aufenthaltserlaubnis und stellte ihm einen Reiseausweis für Staatenlose aus. Am 16.03.1993 erteilte das Landratsamt Göppingen dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
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Mit Urteil vom 30.11.1998 wurde der Kläger vom Landgericht Ulm wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger mit Bescheid vom 04.02.2000 aus dem Bundesgebiet aus. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet.
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Am 21.08.2007 erteilte das Landratsamt Göppingen dem Kläger eine bis zum 21.08.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
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Am 09.07.2009 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 27.08.2009 verlängerte die Stadt Göppingen dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis bis zum 27.08.2010.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2010 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, mangels einer Rechtsmittelbelehrung könne der Widerspruch innerhalb der Jahresfrist eingelegt werden. Die Befristung auf nur ein Jahr sei rechtswidrig. Die Sachlage habe sich seit der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis am 21.08.2007 nicht geändert. Für die Befristung auf nur ein Jahr sei ein Grund nicht ersichtlich. Er sei Vater von drei deutschen Kindern, für die er die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit seiner Ehefrau habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2010 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart die Geltungsdauer der dem Kläger am 27.08.2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis dahingehend ab, dass diese am 27.08.2011 endet und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Bemessung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese habe sich wesentlich an der Prognose auszurichten, wann mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen sei. Mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und den drei Kindern liege ein Umstand vor, der die Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses erhöhe. Da der Kläger die feste Absicht bekundet habe, die familiäre Gemeinschaft mit seinen Kindern aufrechtzuerhalten, sei eine Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf ein Jahr zu weitgehend. Er könne andererseits aber auch nicht die angestrebte Verlängerung um drei Jahre erhalten. Zwar spreche vieles dafür, eine Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werde, für einen längeren Zeitraum zu erteilen als bei der erstmaligen Erteilung. Andererseits spreche die höhere Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses beim Kläger tendenziell für eine Verkürzung der Geltungsdauer seiner verlängerten Aufenthaltserlaubnis, so dass die Verlängerung um zwei Jahre angemessen sei.
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Am 25.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, auch die nunmehrige Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis auf zwei Jahre sei ermessensfehlerhaft. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern bestehe nach wie vor und werde auch noch viele weitere Jahre bestehen. Seine Kinder seien fünf, achtzehn und zwanzig Jahre alt. Damit werde die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem fünfjährigen Kind noch mindestens bis zu dessen Volljährigkeit dreizehn Jahre andauern. Deshalb sei nur eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre ermessensgerecht.
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den Bescheid der Stadt Göppingen vom 27.08.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.04.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von drei Jahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;
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hilfsweise, die Befristung im Bescheid der Stadt Göppingen vom 27.08.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.04.12010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. Ergänzend trägt sie vor, die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis stehe im Ermessen der Behörde. Sie sei wesentlich an der Prognose auszurichten, wann mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen sei. Vorliegend bestehe eine Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau des Klägers nicht mehr. Damit komme der spezielle verfassungsrechtlich gebotene Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG dem Kläger nicht mehr zu. Allerdings nehme der Kläger weiterhin Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahr. Aufgrund der fehlenden Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau und den Kindern habe sich aber die Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses erhöht.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.
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Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ist zulässig. Zwar ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). Gleichwohl kommt eine isolierte Anfechtung der Befristung nicht in Betracht. Eine Aufenthaltserlaubnis ist regelmäßig zu befristen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Als integrierender Bestandteil einer Aufenthaltserlaubnis ist die Befristung aber nicht isoliert anfechtbar und aufhebbar (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353 zur auflösenden Bedingung; VG Stuttgart, Urt. v. 29.06.2009 - 11 K 1870/09 - InfAuslR 2009, 395 zur Befristung einer Duldung).
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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Hinblick auf die erfolgte Befristung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von drei Jahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Kläger hat Anspruch auf Verlängerung der ihm am 21.08.2007 erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
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Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehören nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung auch Befristungen. § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt ausdrücklich, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszweck zu befristen ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden. Über die somit nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zulässige und notwendige Befristung der humanitären Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist an deren Zweck auszurichten (§ 40 LVwVfG). Auch § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis darf also nicht in Widerspruch zum konkreten Aufenthaltszweck stehen und muss die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Andererseits darf die Ermessensentscheidung an der Prognose ausgerichtet werden, wann mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen ist (vgl. § 26 Abs. 2 AufenthG). Bei ihrer Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde zudem die öffentlichen Interessen und die schutzwürdigen privaten Belange hinreichend abzuwägen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 - NVwZ 2007, 470).
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Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte im vorliegenden Fall ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart liegt mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und seinen drei Kindern gerade kein Umstand vor, der die Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses erhöht. Der Kläger hat schon im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren dargelegt, dass er die familiäre Gemeinschaft mit seinen Kindern trotz räumlicher Trennung aufrecht erhalten werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese Absicht glaubhaft bekräftigt und zudem überzeugende Ausführungen zur gelebten Vater-Kind-Beziehung gemacht. Auch die Ehefrau des Klägers hat bei der Ausländerbehörde der Beklagten am 09.07.2009 bestätigt, dass der Kläger regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern hat. Aufgrund dieser gelebten Vater-Kind-Beziehung liegt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 EMRK vor (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.07.2008 - 19 CE 08.781 - InfAuslR 2009, 158 m.w.N.). Dass dieses Ausreisehindernis im vorliegenden Fall in absehbarer Zeit entfällt, ist im Hinblick auf das Alter des jüngsten Kindes des Klägers gerade nicht erkennbar. Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Stuttgart bei seiner Ermessensentscheidung auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger staatenlos ist und eine Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet damit auf unabsehbare Zeit ausscheidet.
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Eine Heilung des Ermessensfehlers im gerichtlichen Verfahren ist nicht erfolgt. Die folglich nach wie vor bestehende ermessensfehlerhafte Entscheidung über die Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis führt - wie vom Kläger beantragt - zu einer entsprechenden Bescheidungsverpflichtung der Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ist zulässig. Zwar ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). Gleichwohl kommt eine isolierte Anfechtung der Befristung nicht in Betracht. Eine Aufenthaltserlaubnis ist regelmäßig zu befristen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Als integrierender Bestandteil einer Aufenthaltserlaubnis ist die Befristung aber nicht isoliert anfechtbar und aufhebbar (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353 zur auflösenden Bedingung; VG Stuttgart, Urt. v. 29.06.2009 - 11 K 1870/09 - InfAuslR 2009, 395 zur Befristung einer Duldung).
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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Hinblick auf die erfolgte Befristung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von drei Jahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Kläger hat Anspruch auf Verlängerung der ihm am 21.08.2007 erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
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Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehören nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung auch Befristungen. § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt ausdrücklich, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszweck zu befristen ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden. Über die somit nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zulässige und notwendige Befristung der humanitären Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist an deren Zweck auszurichten (§ 40 LVwVfG). Auch § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis darf also nicht in Widerspruch zum konkreten Aufenthaltszweck stehen und muss die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Andererseits darf die Ermessensentscheidung an der Prognose ausgerichtet werden, wann mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen ist (vgl. § 26 Abs. 2 AufenthG). Bei ihrer Ermessensentscheidung über die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde zudem die öffentlichen Interessen und die schutzwürdigen privaten Belange hinreichend abzuwägen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 - NVwZ 2007, 470).
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Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte im vorliegenden Fall ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart liegt mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und seinen drei Kindern gerade kein Umstand vor, der die Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses erhöht. Der Kläger hat schon im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren dargelegt, dass er die familiäre Gemeinschaft mit seinen Kindern trotz räumlicher Trennung aufrecht erhalten werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese Absicht glaubhaft bekräftigt und zudem überzeugende Ausführungen zur gelebten Vater-Kind-Beziehung gemacht. Auch die Ehefrau des Klägers hat bei der Ausländerbehörde der Beklagten am 09.07.2009 bestätigt, dass der Kläger regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern hat. Aufgrund dieser gelebten Vater-Kind-Beziehung liegt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 EMRK vor (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.07.2008 - 19 CE 08.781 - InfAuslR 2009, 158 m.w.N.). Dass dieses Ausreisehindernis im vorliegenden Fall in absehbarer Zeit entfällt, ist im Hinblick auf das Alter des jüngsten Kindes des Klägers gerade nicht erkennbar. Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Stuttgart bei seiner Ermessensentscheidung auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger staatenlos ist und eine Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet damit auf unabsehbare Zeit ausscheidet.
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Eine Heilung des Ermessensfehlers im gerichtlichen Verfahren ist nicht erfolgt. Die folglich nach wie vor bestehende ermessensfehlerhafte Entscheidung über die Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis führt - wie vom Kläger beantragt - zu einer entsprechenden Bescheidungsverpflichtung der Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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