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| Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist das Gericht befugt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 09.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm steht kein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz einer Waffe und Munition sowie zum Führen dieser Waffe zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG). Danach wird Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 WaffG eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Es handelt sich hierbei um eine Spezialvorschrift gegenüber den allgemeinen Vorgaben über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe nach § 10 WaffG (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2004 - 5 K 3470/02 -; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 55 Rn.6; Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl., 2005, § 55 Rn. 14; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 2715). |
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| Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger, der seine persönliche Gefährdung aus seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher herzuleiten sucht, ist wegen dieser von ihm wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben nicht „erheblich gefährdet“ im Sinne des § 55 Abs. 2 WaffG. |
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| Wann von einer „erheblichen Gefährdung“ im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesprochen werden kann, ist im Waffengesetz nicht definiert. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 WaffG mit denen des § 19 Abs. 1 WaffG gleichzusetzen und mithin eine erhebliche Gefährdung nur dann anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die betreffende Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) (vgl. i. E. ebenso zu den einschlägigen Vorgängervorschriften des WaffG BayVGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 -; HessVGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - sowie zu der derzeit geltenden Rechtslage VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 - ; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010; § 55 Rn. 6; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 2719). Auch wenn der Wortlaut des § 55 Abs. 2 WaffG nicht mit der Umschreibung der Gefährdung in § 19 Abs. 1 WaffG übereinstimmt, so sprechen doch die deutlich überzeugenderen Erwägungen dafür, dass der für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG notwendige Gefährdungsgrad dem entspricht, der für die Annahme eines waffenrechtlichen Bedürfnisses im Sinne von § 19 Abs. 1 WaffG erforderlich ist. |
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| Dies ergibt sich allen voran aus einer Würdigung von Sinn und Zweck der Regelung des § 55 Abs. 2 WaffG. Die Zwecksetzung des § 55 Abs. 2 WaffG besteht darin, demjenigen Personenkreis, der sich wegen seiner wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sieht, ein vereinfachtes und den besonderen Gegebenheiten des öffentlichen Dienstes Rechnung tragendes Verfahren zur Verfügung zu stellen, um eine Berechtigung zum Besitz und zum Führen von Schusswaffen zu erlangen. Ausschlaggebend war dabei die Erwägung, dass die für die Erteilung dieser Bescheinigung bestimmten Stellen besser als die für die Ausstellung von Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten allgemein zuständigen unteren Verwaltungsbehörden imstande sind, die dienstlich bedingten Gefährdungen der ihnen unterstellten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu beurteilen und hierbei gleiche Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - 1 C 45/74 -, DÖV 1975, 712 zu § 35 Abs. 5 WaffG 1972; Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - zu § 6 Abs. 2 WaffG 1976). Die Einführung des vereinfachten Verwaltungsverfahrens nach § 55 Abs. 2 WaffG gründet mithin allein in Zweckmäßigkeitserwägungen. Der Sache nach stellt die nach § 55 Abs. 2 WaffG auszustellende Bescheinigung jedoch die gleiche Erlaubnis dar wie ein Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte, wie sich auch unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm „an Stelle“ einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenscheins ableiten lässt. Geht man demnach grundsätzlich von einer Gleichrangigkeit der allgemeinen waffenrechtlichen Erlaubnisse und der dienstlichen Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG aus, so muss des Weiteren Berücksichtigung finden, dass sowohl die Vorschrift des § 55 Abs. 2 WaffG als auch die Regelung des § 19 Abs. 1 WaffG übereinstimmend eine Gefährdung verlangen, die über das Maß des allgemein für jeden Bürger bestehenden Sicherheitsrisikos deutlich hinausgeht. Es ist somit beiden Vorschriften ein vergleichbarer Regelungsgegenstand immanent. Dass dabei trotz dieser Parallelität des Regelungscharakters von einer Abstufung des Gefährdungsgrades im Vergleich beider Vorschriften auszugehen wäre, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der vorbenannten Zwecksetzung des § 55 Abs. 2 WaffG entnehmen (i. E. ebenso Bay.VGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 - zu § 35 Abs. 5 WaffG 1972; Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - zu § 6 Abs. 2 WaffG 1976). Überdies liefe eine grundsätzliche waffenrechtliche Privilegierung erheblich gefährdeter Hoheitsträger auch der allgemeinen gesetzgeberischen Zielsetzung des Waffengesetzes nach einer möglichst restriktiven Gewährung waffenrechtlicher Erlaubnisse zuwider. |
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| Einer inhaltsgleichen Auslegung beider Vorschriften steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Regelung des § 55 Abs. 2 WaffG unzweifelhaft eine Spezialvorschrift innerhalb des Waffengesetzes darstellt. Aufgrund des dargestellten Sinn und Zwecks sowie des Wortlauts der Regelung ist davon auszugehen, dass sich die Spezialität primär auf die Form des auszustellenden Erlaubnisdokuments bezieht (Waffenbesitzkarte bzw. Waffenschein vs. dienstliche Bescheinigung), nicht jedoch auf die inhaltlichen Anforderungen an den Gefährdungsgrad. Eine Spezialität des § 55 Abs. 2 WaffG ist darüber hinaus auch insoweit gegeben, als dass die Gefährdungssituation bei § 55 Abs. 2 WaffG spezifisch aus der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben erwachsen muss (vgl. Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010; § 55 Rn. 6; in diesem Sinne auch Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 55 Rn. 6); auch diese auf den Ursprung der Gefährdung bezogene Spezialität des § 55 Abs. 2 WaffG gegenüber der Vorschrift des § 19 Abs. 1 WaffG steht jedoch einer Gleichsetzung des Gefährdungsgrades nicht entgegen. |
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| Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch für eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG ein Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG vorliegen muss. Dabei ist die Vorschrift des § 19 Abs. 1 WaffG als einheitlicher Tatbestand zu verstehen, der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG die zusammengehörigen Kriterien für das besondere waffenrechtliche Bedürfnis für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition zu Verteidigungszwecken wegen einer bestehenden Gefährdungslage aufstellt. Dem Grunde nach müssen besondere, sich vom allgemein bestehenden Sicherheitsrisiko unterscheidbare Umstände gegeben sein, die es dem jeweiligen Antragsteller unzumutbar machen, ohne die begehrte Waffe auszukommen und die deshalb im Sinne eines anzuerkennenden Bedürfnisses zu berücksichtigen sind. |
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| Ein derartiges Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG ist im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts weder gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG glaubhaft gemacht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (1.) noch hat er nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG glaubhaft gemacht, dass die Schusswaffe erforderlich ist, um eine entsprechende Gefährdung zu mindern (2.). |
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| 1. Das Gericht vermag im Fall des Klägers bereits keine wesentlich Mehrgefährdung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bei seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher festzustellen. Wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist, wer bei realistischer Einschätzung der gegebenen Verhältnisse und nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich stark gefährdet ist. Für die Beurteilung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des jeweiligen Antragstellers an, vielmehr sind allein objektive Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 -, NVwZ-RR 2010, 352). Die Frage der Mehrgefährdung muss dabei stets unter besonderer Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 - NJW 1976, 638). Die Zugehörigkeit des jeweiligen Antragstellers zu einer bestimmten Berufsgruppe, die in Anbetracht ihrer Berufsausübung in erhöhtem Maße gefährdet ist, kann insoweit zwar durchaus von Bedeutung sein; gleichwohl ist allein mit der Zugehörigkeit zu einer solchen Berufs- oder einer besonders gefährdeten Personengruppe noch nicht das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nachgewiesen. Ausschlaggebend für die Frage der überdurchschnittlichen Gefährdung bleibt vielmehr stets die konkrete Gefährdungssituation des jeweiligen Antragstellers unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 1, B7; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.03.2010 - 11 LB 234/09 -, GewArch 2010, 307 ff.; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010, § 19 Rn. 8 ff.; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1863). |
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| Diesen Grundsätzen folgend kann daher allein der Zugehörigkeit des Klägers zum Berufsstand der Gerichtsvollzieher noch keinesfalls die Schlussfolgerung entnommen werden, er sei wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet. Unabhängig davon sind für das Gericht jedoch auch keine Umstände dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Berufsstand der Gerichtsvollzieher um eine Berufsgruppe handelt, die allgemein in erhöhtem Maß gefährdet ist. Die Gerichtsvollziehertätigkeit ist insoweit nicht vergleichbar mit den von der Rechtsprechung mitunter anerkannten Fallkonstellationen gefährdeter Berufsträger (vgl. etwa im Fall eines Juwelengroßhändlers, so BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - I C 38/77 -, DVBl 1980, 1044, eines Begleiters eines Geldtransporters, so BayVGH, Urt. v. 18.12.1972 - 22 V/71 -,oder eines Inhabers eines Waffenhandelsgeschäftes, so VG Minden, Urt. v. 25.04.1991 - 2 K 2014/90 - NVwZ-RR 1991, 636 sowie m. w. N. Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010, § 19 Rn. 9 ff.; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 19 Rn. 7 ff.), schließlich kann nach der Lebenserfahrung ein entsprechendes, typischerweise bestehendes Gefahrenpotential vor Überfällen oder sonstigen Angriffen nicht angenommen werden. Das Gericht verkennt insofern nicht, dass es mitunter zu aggressiven Vorfällen gegenüber Gerichtsvollziehern kommt bzw. kommen kann, wie dies auch durch die vom Kläger angeführten Vorfälle aus der Presse bestätigt wird. Hierbei handelt es sich jedoch um Einzelfälle - meist im Zusammenhang mit der Durchführung von Vollstreckungsaufträgen als einem Teilbereich der Gerichtsvollziehertätigkeit -, die als solche nicht geeignet sind, eine allgemeine Gefährdungslage für den gesamten Berufsstand der Gerichtsvollzieher abzuleiten. Immerhin ist nicht ersichtlich, dass mit der Gerichtsvollziehertätigkeit typischerweise Angriffe auf Leib und Leben des Amtsträgers in einer beachtlichen Häufigkeit und Regelmäßigkeit verbunden sind. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Ergebnisse der vom Beklagten initiierten Länderumfrage hinsichtlich der Erteilung von waffenrechtlichen Ersatzbescheinigungen an Gerichtsvollzieher. Im Rahmen dieser Umfrage bat der Beklagte unter anderem um Stellungnahme dazu, ob in den einzelnen Bundesländern von einer allgemeinen Gefährdungslage der im Gerichtsvollzieherdienst beschäftigten Beamten ausgegangen werde, was allgemein verneint wurde. Im Übrigen wurde in den an der Umfrage beteiligten 12 Bundesländern - mit Ausnahme von Bayern (dort wurde an 35 Gerichtsvollzieher eine entsprechende Bescheinigung erteilt, was einem Gesamtanteil von 4,5 % entspricht) - bislang keinerlei waffenrechtliche Ersatzbescheinigungen an Gerichtsvollzieher erteilt. In Baden-Württemberg sind gegenwärtig nur 14 der insgesamt 566 Amtsträger - mithin lediglich rund 2,47 % - im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung. Diese Ergebnisse bekräftigen die Einschätzung, dass bundesweit keine allgemeine, typischerweise mit der Berufsausübung verbundene Gefährdungslage für den Berufsstand der Gerichtsvollzieher anzunehmen ist. |
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| Ungeachtet dieser Erwägungen zu einer generellen Mehrgefährdung der dem Berufsstand der Gerichtsvollzieher zugehörigen Beamten hat der Kläger jedoch auch keine Umstände dargelegt, die spezifisch in seinem Fall die Annahme einer konkreten erheblichen Gefährdungslage begründen können. Insbesondere die vom Kläger auf Aufforderung des Beklagten konkret vorgetragenen Vorkommnisse aus seiner bisherigen beruflichen Laufbahn genügen hierfür nicht. Zwar sind für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gefährdungssituation Vorfälle aus der Vergangenheit grundsätzlich von erheblichem Gewicht, da sie als Indiz für zukünftige Angriffe dienen. Aus den vom Kläger vorgebrachten Vorkommnissen lässt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts kein gegenüber der Allgemeinheit wesentlich erhöhtes individuelles Schutzbedürfnis seiner Person ableiten. |
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| Voranzustellen ist insofern zunächst, dass es in keinem der vom Kläger geschilderten Situationen bislang tatsächlich zu einem Angriff auf Leib und Leben gekommen ist. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei den vom Kläger geschilderten Konstellationen um Situationen im Zusammenhang mit der Durchführung von Vollstreckungsaufträgen handelte bzw. handelt, die Durchführung problematischer Vollstreckungsaufträge jedoch lediglich einen Teil des umfangreichen Tätigkeitsfeldes des Klägers als Gerichtsvollzieher ausmacht. Darüber hinaus muss für die Beurteilung der konkreten Gefährdungssituation auch die Zahl der angeführten Vorfälle in Bezug zu der bisherigen Dienstzeit des Klägers in seinem Amt als Gerichtsvollzieher gesetzt werden. Insofern ist festzustellen, dass lediglich fünf problematische Konstellationen mit Schuldnern aufgeführt werden bei einer zwischenzeitlichen Dienstzeit des Klägers als Gerichtsvollzieher von insgesamt knapp 8 ½ Jahren. Sie nehmen mithin bereits rein zahlenmäßig einen äußerst geringen Anteil seiner bisherigen Amtszeit ein. |
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| Neben diesen allgemeinen Erwägungen ist zu den vom Kläger konkret angeführten Vorfällen im Einzelnen festzustellen, dass es sich bei Vorfall 1, 2 und 5 um rein verbale bzw. gestikulative Drohungen gegenüber dem Kläger gehandelt hat. Um aus derartigen Drohungen auf eine konkrete erhebliche Gefährdungslage für den Kläger zu schließen, wäre erforderlich, dass hinter diesen Drohungen der ernsthafte Wille steht, das angekündigte Übel auch zu verwirklichen. Es ist jedoch in den angeführten Fällen nicht erkennbar, dass die jeweilige Drohung über den Versuch, den Kläger einzuschüchtern, hinausgehen sollte und so eine aktuelle und konkrete Gefährdung des Klägers begründet hätte (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -; VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 -, ). Darüber hinaus war die in Vorfall 2 beschriebene Drohung nicht auf den Kläger persönlich, sondern vielmehr allgemein auf die Amtsträgerschaft bezogen und kann daher keinesfalls als tragende Begründung für eine konkrete individuelle Gefährdungssituation des Klägers herangezogen werden. In Vorfall 3 ist es zwar durch das Verhalten der Ehefrau des Schuldners zu einer direkten Kraftentfaltung gegenüber dem Kläger gekommen, allerdings kann hierin noch kein Angriff auf Leib und Leben des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erkannt werden, sondern allenfalls ein kurzzeitiger unangenehmer Vorfall, der zu keiner bedrohlichen Situation für Leib und Leben des Klägers geführt hat. Hinsichtlich der Schilderungen zu Vorfall 4 ist festzustellen, dass insoweit bislang lediglich eine abstrakte Befürchtung des Klägers im Raum steht. Derartige allgemein zu erwartende Schwierigkeiten bei einer Vollstreckung können jedoch für die Annahme einer konkreten erheblichen Gefährdungslage des Klägers keinesfalls genügen. |
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| Es bleibt damit festzustellen, dass es bei all den vom Kläger geschilderten Konstellationen zu keiner konkreten Leibes- oder Lebensgefahr seiner Person gekommen ist und sich so hieraus auch für die Zukunft keine entsprechende Gefährdungslage prognostizieren lässt. Das Gericht verkennt bei dieser Einschätzung nicht, dass die Tätigkeit des Klägers insbesondere bei der Durchführung problematischer Vollstreckungsaufträge mitunter mit einer gewissen latenten Gefährdungslage verbunden sein mag. Eine derartige latente Gefährdung begründet jedoch noch keine Gefahren für Leib und Leben und mithin keine erhebliche Gefährdung i. S. d. § 55 Abs. 2 WaffG. Hierzu müssten - wie bereits dargelegt - konkrete, insbesondere über rein verbale Drohungen hinausgehende Gefährdungssituationen gegeben sein (vgl. VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 -, ). Es muss berücksichtigt werden, dass die Ausübung einer Vielzahl von Berufen gerade verantwortlicher Art ein potentielles Gefahrenrisiko mit sich bringt, insbesondere wenn sie damit verbunden sind, Schicksale von Menschen entscheidend zu bestimmen (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -). Dies ist auch im Hinblick auf den Beruf des Gerichtsvollziehers der Fall, schließlich ist ein Großteil der klassischen Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers - wie die Durchführung von Zwangsvollstreckungsaufträgen im Allgemeinen, die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen oder etwa insbesondere auch die Durchführung von Räumungsvollstreckungen - für den jeweils betroffenen Schuldner mit erheblichen persönlichen Auswirkungen verbunden, die mitunter sogar existentielle Bedeutung erlangen können. Insoweit kann nie ausgeschlossen werden, dass Maßnahmen, die den Unwillen des jeweils Betroffenen erregen, in diesem Rachegefühle oder das Bedürfnis erwecken, den Verursacher des erlittenen Nachteils einzuschüchtern und zu bedrohen. Insofern konkretisiert sich allerdings nur ein mit der Berufsausübung verbundenes allgemeines Lebensrisiko, welches eine aus konkreten Umständen abzuleitende überdurchschnittliche und daher notwendig durch den Besitz und das Führen einer Schusswaffe auszugleichende Gefährdung nicht begründen kann (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -). Es liegt mithin in der Natur der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher begründet, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Ausübung seines Amts mitunter auf Widerstand seitens der betroffenen Partei stößt und es zu (verbalen) Auseinandersetzungen kommen kann. Treten dabei zuweilen Beschimpfungen, Drohungen oder sonstige bedrohlichen Verhaltensweisen auf, so resultieren diese regelmäßig aus der Situation der Erregtheit bzw. Überrumpelung des betreffenden Schuldners; sie sind dem Alltagsbereich eines jeden Gerichtsvollzieher zuzurechnen (vgl. bezogen auf den Bereich des Justizvollzuges BayVGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 -; VG Berlin, Urt. v. 30.03.1994 - 1 A 406.92 -, ). Auch die vom Kläger angeführten Vorkommnisse gehen nicht über den Rahmen derartiger, für den Gerichtsvollzieherdienst nicht völlig außergewöhnlicher Vorfälle hinaus. Sie begründen daher im Ergebnis noch keine über das allgemeine Sicherheitsrisiko eines jeden Gerichtsvollziehers hinausgehende persönliche erhebliche Gefährdung des Klägers. |
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| Darüber hinaus führen auch die vom Kläger angeführten Vorfällen gegenüber Kollegen, bei denen es mitunter tatsächlich zu tätlichen Übergriffen gekommen ist, bei einer Gesamtbetrachtung des Berufsstandes der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen sowie der Tätigkeit des Klägers im Besonderen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. |
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| Schließlich ist für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten erheblichen Gefährdungslage des Klägers ebenso wenig von Belang, dass dem Kläger im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens zunächst von Seiten des Beklagten eine entsprechende Glaubhaftmachung bestätigt, später sodann jedoch revidiert wurde. Eine zu berücksichtigende schützenswerte Rechtsposition konnte dem Kläger aus der lediglich einmalige Äußerung der vorläufigen Rechtsauffassung des Beklagten nicht erwachsen. |
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| Nach alledem ist eine individuelle erhebliche Mehrgefährdung des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG aufgrund seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher nicht gegeben. |
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| 2. Selbst wenn jedoch Tatsachen glaubhaft gemacht worden wären, aus denen sich eine erhebliche Mehrgefährdung des Klägers ergeben hätte, so wäre allein hierdurch ein Bedürfnis für den Erwerb, den Besitz und das Führen einer Schusswaffe noch nicht vollständig nachgewiesen. Schließlich setzt ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG neben dem Vorliegen einer erheblichen Mehrgefährdung zusätzlich voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles zudem glaubhaft gemacht ist, dass die Waffe zur Minderung der Gefährdung auch geeignet und erforderlich ist (§ 19 Abs.1 Nr. 2 WaffG). Diese Voraussetzung liegt zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht vor. Das Gericht lässt dabei offen, ob das Mitsichführen einer Waffe in einer typischen Verteidigungssituation überhaupt geeignet wäre, eine etwaige Gefährdung zu mindern. Jedenfalls hat der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Waffe erforderlich ist, um eine eventuelle Gefährdung zu mindern. |
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| Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn sich die Gefährdung auf andere zumutbare Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern lässt wie durch den Besitz bzw. das Führen einer Schusswaffe (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638); insbesondere ist sie zu verneinen, wenn Änderungen im Verhalten des Betroffenen oder andere Schutzvorkehrungen zumutbar und geboten sind (vgl. m. w. N. OVG Koblenz, Urt. v. 25.03.2004 - 12 A 11775/03.OVG, NVwZ-RR 2005, 326 ff.). Eine Schusswaffe darf insoweit nicht als bequemste Alternative einer Gefährdungsminderung dienen (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl, 2008, Rn. 1866). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit muss dabei berücksichtigt werden, ob der Antragsteller bei einem zumutbaren Verhalten oder nach Durchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen nicht (mehr) überdurchschnittlich gefährdet wäre, denn in diesem Fall darf dem in Wirklichkeit nicht schutzbedürftigen Einzelinteresse kein Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse eingeräumt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638). |
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| Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass eine eventuelle Gefahrenlage nur durch die Bewaffnung mit einer Schusswaffe abgewendet und nicht bereits durch die ihm zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen auf ein zumutbares Maß reduziert werden kann. Unter Beachtung des dem Kläger verfügbaren Handlungsspektrums verbleibt nach Auffassung des Gerichts keine Gefahrenlage, die sich durch das Führen einer Schusswaffe entscheidend weiter reduzieren ließe. |
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| Voranzustellen ist dabei, dass maßgeblicher Ausgangspunkt und alleiniger Bezugspunkt für die Prüfung der Erforderlichkeit die Frage der Gefährdungsminderung ist, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eindeutig entnehmen lässt. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung geht es folglich allein um die Fragestellung, ob sich eine Waffe zur Abwehr der dem Kläger möglicherweise drohenden Gefährdungen, mithin zum Zwecke des Selbstschutzes bzw. der Selbstverteidigung des Klägers, als zwingend erforderlich erweist. Demgegenüber ist für die Prüfung der Erforderlichkeit der Aspekt der Aufgabenerfüllung des Klägers in seiner amtlichen Stellung als Gerichtsvollzieher gänzlich ohne Belang. Es kommt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Waffenbesitzes nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG folglich nicht darauf an, ob der Besitz und das Führen einer Waffe für die Amtsausübung des Klägers, d.h. für die erfolgreiche Durchführung von Vollstreckungsaufträgen, erforderlich ist oder sein könnte. Sofern im vorgerichtlichen Schriftverkehr ein derartiges Verständnis der Erforderlichkeit auf Seiten des Klägers anklingt, indem er etwa in seinem Schreiben vom 28.07.2008 im Zusammenhang mit dem Aspekt der Bewältigung etwaiger Notwehrsituationen auf seine Stellung als Gerichtsvollzieher und mithin maßgebliches Vollstreckungsorgan der Bundesrepublik Deutschland rekurriert, das von Gesetzes wegen gehalten sei, Zwangsvollstreckungen schnell und nachdrücklich durchzuführen, so ist dem entschieden entgegenzutreten. Die Aufgaben und Befugnisse eines Gerichtsvollziehers, der als selbständiges Organ der Rechtspflege mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung (sofern sie nicht den Gerichten zugewiesen ist) betraut ist (§ 753 Abs. 1 ZPO), sind im Einzelnen gesetzlich geregelt und werden durch die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) ergänzt. Durch diese Vorschriften wird das zulässige Handeln des Gerichtsvollziehers vorgegeben und zugleich begrenzt. Auch der Kläger hat sich bei seiner Amtsausübung innerhalb dieses Rechtsrahmens zu bewegen und sich dessen Möglichkeiten zu bedienen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, die Durchführung der Zwangsvollstreckung „um jeden Preis“ zu gewährleisten; sie ist vielmehr ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geboten. Demnach können der Besitz und das Führen einer Waffe auch nicht deshalb zugelassen werden, um einen Schuldner zu „nötigen“ bzw. um als zusätzliches Mittel zum Aufbau von Vollstreckungsdruck zu dienen. Die Erwägung einer nachdrücklichen, effektiven Durchführung der Vollstreckung kann und darf demzufolge für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG schon ansatzweise nicht von Bedeutung sein, sondern allein der Aspekt des hinreichenden Selbstschutzes des Klägers bei der Ausübung seines Amtes. |
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| Unter Berücksichtigung dieses allein maßgeblichen Bezugspunktes für die Prüfung der Erforderlichkeit ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger ausreichende Handlungsoptionen zur Bewältigung eventuell drohender Gefährdungen zur Verfügung stehen, die den Besitz und das Führen einer Schusswaffen zum Zweck des Selbstschutzes als nicht erforderlich erscheinen lassen. |
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| Insofern sind allen voran die dem Kläger kraft seines Amtes gesetzlich eingeräumten Befugnisse nach §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO i. V. m. § 108 GVGA von Bedeutung. |
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| In diesen Vorschriften werden die Befugnisse des Gerichtsvollziehers für den Fall eines geleisteten Widerstandes gegen Zwangsvollstreckungshandlungen normiert. Unter den Begriff des „Widerstandes“ wird dabei jedes Verhalten verstanden, das geeignet ist, die Annahme zu begründen, die Zwangsvollstreckung werde sich nicht ohne Gewaltanwendung durchführen lassen (§ 108 Nr. 3 GVGA). Dafür können auch bereits Drohungen des Schuldners genügen (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 759 Rn. 2). Zwar zielen die Vorgaben der §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO i. V. m. § 108 GVGA nach ihrem Regelungszweck primär darauf ab, durch Normierung der Zwangsbefugnisse des Gerichtsvollziehers die Durchsetzung von Gläubigeransprüchen mit staatlichen Zwangsmaßnahmen zu gewährleisten (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 758 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 758 Rn. 2 bezogen auf § 758 ZPO). Zugleich ermöglichen sie es dem Kläger jedoch auch, Maßnahmen zu ergreifen, um bei der Durchführung der Vollstreckung eine Eigengefährdung zu minimieren bzw. diese zu verhindern und so zum Zweck des Selbstschutzes Angriffen auf Leib und Leben, die aus der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben resultieren, wirkungsvoll begegnen zu können. Schließlich handelt es sich gerade dann, wenn Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung geleistet wird um Situationen, in denen sich zugleich für die Person des Gerichtsvollziehers eine individuelle Gefährdungslage entwickeln kann. Kann er in derartigen Situationen von besonderen gesetzlichen Befugnissen Gebrauch machen, so kommen diese nicht nur dem ordnungsgemäßen Ablauf der Zwangsvollstreckung, sondern zugleich auch seinem eigenen Schutz zugute. |
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| Im Einzelnen stehen dem Kläger aufgrund seiner Funktion als Gerichtsvollzieher im Fall eines geleisteten Widerstandes folgende gesetzliche Befugnisse zu: Nach § 758 Abs. 3 ZPO hat der Kläger zum einen die Möglichkeit, gegen den Widerstand des Schuldners und der ihn unterstützenden Personen selbst Gewalt anzuwenden, zum anderen hat er die Möglichkeit, um Unterstützung durch polizeiliche Vollzugsorgane nachzusuchen. Zwischen diesen zwei Handlungsoptionen kann er nach freiem Ermessen wählen. Darüber hinaus hat ein Gerichtsvollzieher nach der Regelung des § 759 ZPO in jeder Situation eines geleisteten Widerstandes stets zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen hinzuzuziehen. Dies hat zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher im Fall eines erwarteten Widerstandes entweder bereits Zeugen zu der Vollstreckungsmaßnahme mitzubringen hat oder aber im Fall eines unvorhergesehenen Widerstandes die Zwangsvollstreckung zunächst unterbrechen muss, um Zeugen hinzuzuziehen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 758 Rn. 2). |
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| Unter dem Blickwinkel effektiver Selbstschutzmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers sind von den genannten gesetzlichen Handlungsoptionen allen voran die Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane sowie die Zuziehung von Zeugen von Bedeutung. Durch beide Maßnahmen wird eine personelle Verstärkung des Gerichtsvollziehers erreicht und damit zugleich eine verbesserte Verteidigungssituation vor potentiellen Angriffen geschaffen. Im Fall der Heranziehung polizeilicher Unterstützung geschieht dies zudem durch besonders sachkundige Kräfte, die unzweifelhaft den Schutz des Gerichtsvollziehers vor Gefährdungen gewährleisten können. Im Ergebnis kann durch diese Maßnahmen eine überaus effektive Minderung eventueller Gefährdungslagen geschaffen werden. |
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| Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass nach Angaben des Klägers zuweilen auf Ersuchen von Gerichtsvollziehern nicht in jedem Fall die Unterstützung durch den Polizeivollzugsdienst gewährt worden sei. Grundsätzlich sieht das Gesetz die Möglichkeit der Heranziehung von Polizeivollzugsbeamten im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - namentlich des Widerstandes gegen die Zwangsvollstreckung - ausdrücklich vor, so dass diese von Gesetzes wegen eingeräumte Handlungsoption bei der Würdigung der dem Kläger zur Verfügung stehenden Sicherheitsvorkehrungen grundsätzlich als gewichtige Schutzmaßnahme zu beachten ist. Dass im Fall einer akut aus einer Vollstreckungssituation hervorgehenden Gefahrenlage unverzügliche polizeiliche Unterstützung nicht erreichbar sein soll, wurde weder vom Kläger in Zweifel gezogen noch sind entsprechende Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den vom Kläger beschriebenen Vorfällen um Unterstützungsanfragen im Vorfeld einer Vollstreckungsmaßnahme handelte. Selbst wenn es in derartigen Fällen zu vereinzelten Versagungen der Unterstützung gekommen sein sollte, so ist dies für die grundsätzliche Beurteilung der Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahme nicht von tragender Bedeutung. Es handelt sich hierbei um Einzelfälle, die die Güte dieser Handlungsoption dem Grunde nach nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Überdies wären vereinzelte Verweigerungen von Unterstützungsanfragen im Vorfeld von Vollstreckungsmaßnahmen für die hier vertretene Beurteilung im Ergebnis auch deshalb unschädlich, weil eine entsprechende Versagung im Rahmen der Vorbereitungen des Gerichtsvollziehers auf die jeweilige Vollstreckung hinreichend Berücksichtigung finden könnte, indem etwa in einem solchen Fall zwei erwachsene Personen als Zeugen zu der Vollstreckungsmaßnahme hinzugezogen werden und so ebenfalls ein effektiver Schutz sichergestellt werden kann. |
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| Der Wirksamkeit des dem Kläger zur Verfügung stehenden Schutzmechanismus kann ebenfalls nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass nach seinen Angaben nicht in jedem Fall vorab das Aggressionspotential des Schuldners zutreffend eingeschätzt werden könne. Auch wenn sich der Kläger im Vorfeld aufgrund mangelnder Anhaltspunkte für eine möglicherweise entstehende Gefährdungslage nicht durch entsprechende Vorkehrungen - insbesondere durch Hinzuziehung von Polizeibeamten oder Zeugen - angemessen auf eine bevorstehende Vollstreckung einstellen kann, so führt auch dies nicht dazu, dass er in einer dann für ihn überraschend auftretenden Gefährdungssituation schutzlos gestellt wäre. Denn jedenfalls und letztendlich steht dem Kläger in einer solchen unvorhergesehen auftretenden Gefahrenlage unzweifelhaft die Möglichkeit der Unterbrechung der Zwangsvollstreckung, d. h. des Abbruchs der konkreten Vollstreckungshandlung, zu. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine zu vermeidende, den Gläubigerinteressen zuwider laufende Handlungsoption. Vielmehr ist ein Gerichtsvollzieher zu einem solchen Vorgehen gesetzlich verpflichtet, um durch die Unterbrechung zum Zwecke der Heranziehung der Polizei oder sonstiger Zeugen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Fortsetzung der Vollstreckung zu schaffen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 759 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 759 Rn. 3). Die Möglichkeit des Abbruchs einer Vollstreckungshandlung bildet mithin als ultima ratio ein weiteres effektives Mittel, um sich im Fall einer überraschenden Eskalation durch Rückzug vor Angriffen auf Leib und Leben zu schützen. |
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| Neben den vorstehend angeführten - einem Gerichtsvollzieher von Gesetzes wegen eingeräumten - Handlungsoptionen können gegebenenfalls auftretende Gefährdungslagen im Rahmen der Amtsausübung auch durch verschiedenartige weitere Maßnahmen wirkungsvoll gemindert werden. |
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| Eine effektive Gefährdungsminderung kann insoweit allen voran durch die Anwendung von Deeskalationsstrategien erfolgen. Hierunter sind alle Handlungsstrategien zu fassen, die darauf gerichtet sind, Konflikte und sich zuspitzende Situationen gewaltfrei zu lösen und Aggressionen zu beherrschen. Dies kann auf vielfältige Weise und anhand der verschiedensten Methoden erfolgen (vgl. dazu etwa Bärsch/Rhode, Kommunikative Deeskalation, 3. Aufl., 2011; Hücker, Rhetorische Deeskalation, 3. Aufl. 2010 mit schwerpunktmäßigem Bezug auf die Polizeiarbeit). Dass es sich hierbei um ein äußerst geeignetes Mittel zur Minderung von Konfliktsituationen handelt, zeigt sich insbesondere an den vom Kläger selbst geschilderten Vollstreckungssituationen. Sowohl in dem ersten von ihm geschilderten Vorfall als auch in der dritten dargestellten Vollstreckungskonstellation konnte durch die deeskalierende Verhaltensweise des Klägers die Situation erfolgreich bewältigt werden. In beiden Fällen konnte der Kläger durch die Führung eines Gespräches mit der sich zuvor aggressiv verhaltenden Person die Situation beruhigen, so dass er in einem Fall in Folge dessen die Wohnung des Schuldners ohne einen Zwischenfall verlassen konnte und im anderen Fall die Person hierdurch zur Einsicht bringen und so den Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung veranlassen konnte. Es war mithin in beiden Fällen durch das Vorgehen des Klägers eine Konfliktlösung möglich. Dass es in diesen Situationen nicht zu einem Angriff auf den Kläger gekommen ist, ist daher keineswegs - wie vom Kläger angeführt - dem Zufall zuzuschreiben, sondern vielmehr seiner umsichtigen und deeskalierenden Verhaltensweise. Insbesondere in Konstellationen, in denen nicht bereits im Vorfeld ein Widerstand seitens des Schuldners zu erwarten ist, daher die Vollstreckungshandlung ohne weitere Vorbereitungen aufgenommen wird und es sodann überraschend zu einem Widerstand oder einer sonstigen Konfliktsituation kommt, stellt die Anwendung von Deeskalationsstrategien eine geeignete Handlungsalternative zum gleichfalls möglichen Abbruch der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme dar. Die verstärkte Anwendung von Deeskalationsstrategien im beruflichen Alltag des Gerichtsvollzieherdienstes ebenso wie der - seitens des Dienstherren entsprechend zu fördernde - weitere Ausbau und die Vertiefung der insoweit bereits vorhandenen Kenntnisse bilden daher ein weiteres zumutbares und gebotenes Schutzinstrumentarium, um eventuell auftretenden Gefährdungssituationen wirkungsvoll zu begegnen. Eine nachhaltige Ergänzung zu den vielfältigen Strategien zur Deeskalation bilden Maßnahmen der Gewaltprävention, die als Bestandteil der beruflichen Praxis ebenfalls für einen wirksamen Schutz von zentraler Bedeutung sind und denen daher in Aus- und Fortbildung stets ein besonderer Stellenwert einzuräumen ist. |
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| Darüber hinaus erweist sich in Ergänzung zu rein rhetorischen Deeskalations- und Gewaltpräventionsmaßnahmen auch die - ebenfalls durch den Dienstherrn entsprechend zu fördernde - Schulung in Maßnahmen körperlicher Abwehrstrategien (insbesondere durch die Durchführung von Selbstverteidigungskursen) als zumutbar und geboten, um einen ausreichenden Selbstschutz des Klägers zu gewährleisten. |
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| Auch wenn neben diesen vielfältigen Möglichkeiten zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes des Klägers nach Auffassung des Gerichts keine weitergehenden Schutzvorkehrungen erforderlich sind, so bliebe es dem Kläger ferner unbenommen, sich um den Erwerb und Besitz von zusätzlich seine Verteidigungssituation unterstützenden Gegenstände zu bemühen, für die es keiner entsprechenden waffenrechtlichen Ersatzbescheinigung bzw. keines Bedürfnisnachweises bedarf. |
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| Es bleibt damit festzuhalten, dass die zuvor benannten Verhaltensweisen und Schutzvorkehrungen dem Kläger bei lebensnaher Betrachtung einen ausreichenden Schutz vor potentiellen Gefahrenlagen ermöglichen und dazu führen, dass etwaige Gefährdungen auf zumutbare Weise verhindert oder zumindest angemessen und effektiv gemindert werden können. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Besitz und das Führen einer Schusswaffe zwingend einen umfassenderen Schutz vor möglichen Gefährdungslagen bieten könnte. Selbstredend ist es denkbar, dass sich der Kläger in Gefahrenlagen mit einer Schusswaffe verteidigen könnte. Die bloße Möglichkeit einer Verteidigung ist mit einer Waffe jedoch praktisch immer gegeben und besagt als solches nichts darüber, ob dies im konkreten Fall auch nach objektiven Kriterien ein spürbares Mehr an Sicherheit zur Folge hätte. Bezogen auf den Gerichtsvollzieherdienst kann im Vergleich zu den angeführten Schutzmechanismen nicht erkannt werden, dass der Besitz und das Führen einer Waffe für den allein maßgeblichen Aspekt des reinen Selbstschutzes und der bloßen Abwehr bzw. Verteidigung vor potentiellen Angriffen eine solche spürbare Verbesserung der Gefährdungssituation bewirken könnte. Vielmehr birgt das Beisichführen einer Schusswaffe eine ganz erhebliche Eskalations- und Missbrauchsgefahr in sich, die insbesondere in sich zuspitzenden Gefährdungslagen zu einem vorschnellen und unverhältnismäßigen Einsatz der Waffe und so zu folgenschweren Konsequenzen führen kann. |
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| Dass im Allgemeinen im Arbeitsalltag eines Gerichtsvollziehers genügend alternative Handlungsoptionen zur Verhinderung von eventuell auftretenden Gefährdungssituationen zur Verfügung stehen, wird auch durch die statistischen Angaben und Ergebnisse aus der durchgeführten Länderumfrage sowie aus den eigenen statistischen Angaben des Beklagten bekräftigt. Daraus ergibt sich, dass waffenrechtliche Ersatzbescheinigungen für Gerichtsvollzieher in keinem anderen Bundesland bis auf Bayern - und dort nur an 4,5 % aller Gerichtvollzieher - erteilt wurden und dass in Baden-Württemberg über die letzten Jahre hinweg ein deutlicher Rückgang der an Gerichtsvollzieher erteilten Ersatzbescheinigungen auf einen gegenwärtigen Anteil von lediglich rund 2,47 % zu verzeichnen ist. Zudem wurde in Baden-Württemberg in den vergangenen Jahren nach Angaben des Beklagten mit Ausnahme des Falles des Klägers kein einziger Antrag auf Neuerteilung einer waffenrechtlichen Ersatzbescheinigung gestellt und auch die meisten der an der Länderumfrage beteiligten Bundesländer haben bekundet, dass von Seiten des Gerichtsvollzieherdienstes kein entsprechender Bedarf gemeldet wurde. Dies bestätigt die Einschätzung, dass der Besitz und Erwerb einer Schusswaffe für einen angemessenen Selbstschutz der Gerichtsvollzieher bei der Ausübung ihres Amtes keinesfalls als zwingend erforderlich anzusehen sind. |
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| Letztendlich bleibt es dabei, dass das Ergebnis der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung im Allgemeinen und der Erforderlichkeitsprüfung im Besonderen das Resultat einer Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Klägers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Waffen unter die Bevölkerung gelangen, darstellt. Dabei hat ein strenger Maßstab zu gelten, der aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 WaffG folgt, wonach die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Anzahl der Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken sind, damit so wenig wie möglich Waffen „ins Volk“ kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1965 - I C 115/64 -, DVBl. 1966, 796; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 -, VBlBW 1989, 463 ff. sowie die amtl. Begr. des Regierungsentwurf zu § 19 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 66). Nach dieser Konzeption stellt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht die Regel dar, sondern setzt vielmehr ganz besondere Umstände des Einzelfalls voraus. Derartige besondere Umstände sind in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen im Fall des Klägers nicht gegeben mit der Folge, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen schlussendlich zu Lasten des Klägers ausgegangen ist und daher ein waffenrechtliches Bedürfnis für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG im Fall des Klägers nicht anzuerkennen ist. |
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