Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 9/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, was ihm von der Beklagten wegen Aktivitäten zugunsten der verbotenen PKK verwehrt wird.
Der Kläger, ein am ... geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, gelangte 1998 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab diesem Antrag mit Bescheid vom 14.12.1998 statt. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asyl wurde letztinstanzlich mit Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2002 abgewiesen (VG Stuttgart: A 3 K 10030/99; VGH Ba.-Wü.: A 12 S 175/01). In diesen Entscheidungen sowie denjenigen im Parallel-Verfahren der jetzigen Ehefrau des Klägers (VG Stuttgart: A 3 K 10172/99; VGH Ba.-Wü.: A 12 S 174/01) wird auf Aktivitäten des Klägers zugunsten der PKK seit 1994 verwiesen. Auch der Bruder des Klägers sei vom Staatssicherheitsgericht ... durch Urteil vom 02.07.2002 wegen Unterstützung der PKK zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Schließlich habe der Kläger in einem kurzen Rundfunkbeitrag im kurdischen Sender Medya-TV anlässlich des bevorstehenden Ramadan am 27.12.2000 u.a. geäußert: „... ich gratuliere dem Führer aller Führer, Abdullah Öcalan zum Ramazan-Fest. Ich gratuliere anlässlich des Ramazan-Festes auch den Freunden, die als Guerilla in den Bergen kämpfen. Ich gratuliere ferner den Freunden, die im Kerker Widerstand leisten. Ich tadele die Besatzer, die Süd-Kurdistan besetzen. Ich habe einen Aufruf an das kurdische Volk: Es soll nicht gegen diese Besatzung schweigen !...“.
Im Jahr 2007 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufs-verfahren bezüglich der Asylanerkennung des Klägers ein. Der Widerrufsbescheid vom 17.01.2008 wurde indes durch Urteil des VG Stuttgart vom 09.06.2008 (A 11 K 421/08) aufgehoben. Darin ist u.a. ausgeführt, dem Kläger sei seinerzeit als Unterstützer der PKK in der Türkei wegen eigener PKK-Aktivitäten und demzufolge drohender politischer Verfolgung Asyl gewährt worden. Mit Blick darauf lägen die Widerrufsvoraussetzungen nicht vor.
Der Kläger erhielt nach der Bestandskraft seiner Asylanerkennung im Jahre 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, heute: Niederlassungserlaubnis. Er ist Inhaber eines Reiseausweises nach der GFK.
Im Jahre 2002 hat der Kläger im Bundesgebiet die Mutter der gemeinsamen fünf Kinder geheiratet, mit der er zuvor nur nach islamischen Vorschriften verbunden war. Die Kinder, die zwischen 1990 und 2001 zur Welt gekommen sind, besitzen sämtlich inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Am 03.08.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Hierfür notwendige Unterlagen legte er vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung der Loyalität insoweit gab er unter dem 03.08.2009 ab. Die Erwerbsbiographie des Klägers weist erhebliche Zeiten von Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug nach dem SGB II auf. So gab das Job-Center ... gegenüber der Beklagten einen fortwährenden Leistungsbezug von 01.01.2005 bis 30.06.2010 an. Der Kläger selbst teilte mit, er habe von Oktober 2001 bis Mai 2003 in einem Dönerladen in ..., von Juli bis November 2004 bei einem Kebab-Betrieb in ... und ab Mai 2008 bei einer Gebäudereinigungsfirma in ... gearbeitet, wobei er zum Umfang der Tätigkeit und zum Einkommen zunächst keine Nachweise vorlegte. Die betreffende Gebäudereinigungsfirma bescheinigte dem Kläger, ab 01.02.2009 dort beschäftigt zu sein und seit 01.08.2009, bei Vollzeit-Tätigkeit, monatlich EUR 1.505,- zu verdienen. Im September 2010 schließlich, nachdem die Beklagte den ungesicherten Lebensunterhalt im Verfahren problematisiert hatte, legte der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Firma seines Bruders vor, wonach er dort ab 01.09.2010 unbefristet für brutto/monatlich EUR 2150,- beschäftigt sei.
Bereits unter dem 05.02.2010 hatte die Beklagte auf eine entsprechende Anfrage die Mitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg erhalten, der Kläger sei im Zusammenhang mit der verbotenen PKK bekannt geworden. Namentlich sei er bei der Gründungsversammlung des Kurdisch-Deutschen-Freundschaftsverein e.V. in ... im Jahre 2006 zum Kassier gewählt worden. Dieser Verein sei als PKK-nah einzustufen. Auch sei der Kläger auf einer Mitglieder-Liste des ebenfalls PKK-nahen Mesopotamischen Kulturvereins e.V. in ... erfasst.
Daraufhin legte die Beklagte dem Kläger ein Merkblatt zur Verfassungstreue vor und ließ sich vom Kläger am 03.11.2010 erneut eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung, die auf dieses Merkblatt Bezug nimmt, unterschreiben. Auf entsprechende Frage ist darin vom Kläger durch Ankreuzen angegeben, er habe früher inkriminierte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, sich aber inzwischen abgewandt. Hierzu wird von ihm weiter ausgeführt, er habe im Jahr 2006 für ein Jahr den Kurdisch-Deutschen- Freundschaftsverein unterstützt; inzwischen gehe er dort nur noch Kaffee trinken, habe aber nichts mehr mit dem Verein zu tun. Auch beim Mesopotamischen Kulturverein in ... sei er lediglich ein Jahr Mitglied gewesen, aber nicht aktiv.
In einer handschriftlichen Anmerkung hielt die Sachbearbeiterin der Beklagten ergänzend fest, trotz Zertifikat habe sich der Kläger hierbei das Wesentliche von seiner Tochter übersetzen und erklären lassen müssen.
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Mit Schreiben vom 04.11.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu den vorliegenden Erkenntnissen über seine Nähe zur PKK weiter vorzutragen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2010 nahm der Kläger hierzu Stellung. Im Mesopotamischen Kulturverein sei er im Jahre 2004 für ungefähr ein Jahr Mitglied ohne besondere Funktion gewesen. Er habe kulturelle und gesellige Veranstaltungen besucht und Freunde getroffen. Gelegentlich habe er auch politische Veranstaltungen, die dort abgehalten worden seien, besucht. Im Jahr 2006 sei er dann in den Gründungsvorstand des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e.V. in ... gewählt worden. Er habe sich dort betätigt, weil sich dieser Verein satzungsgemäß für den kulturellen Austausch zwischen Kurden und Deutschen sowie für die Integration der in Deutschland lebenden Kurden einsetze. Bei der Wiederwahl ein Jahr später sei er von anderen Vereinsmitgliedern kritisiert worden, dass er keine Veranstaltungen über die politische Situation in Türkisch-Kurdistan organisiert habe. Der Kläger habe sich zu seiner Verteidigung auf die Vereinssatzung berufen aber feststellen müssen, dass er mit seiner Auffassung in der Minderheit gewesen sei. Er habe dann erklärt, nicht mehr zur Wiederwahl zu kandidieren und sei aus dem Verein ausgetreten. Nur weil er dort weiterhin Freunde habe, besuche er den Verein gelegentlich. Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung könne man in alldem nicht sehen.
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Auf nochmalige Nachfrage der Beklagten bekräftigte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2011 diese Sicht der Dinge.
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Mit Erlass vom 01.04.2011 wandte sich das Innenministerium Baden-Württemberg an die Beklagte und bat, den Einbürgerungsantrag des Klägers nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abzulehnen.
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Nach erneuter vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 21.06.2011 die Einbürgerung des Klägers ab. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die kurdische PKK sei eine Vereinigung, die Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge. Lägen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Einbürgerungsbewerber solche Bestrebungen verfolge oder unterstütze, sei die Einbürgerung ausgeschlossen. Dies sei beim Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaften bzw. der Vorstandstätigkeit in den PKK-nahen Vereinen der Fall. Damit obliege es dem Einbürgerungsbewerber glaubhaft zu machen, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe. Der Kläger habe im Verfahren seine Unterstützungshandlungen aber verharmlost, indem er sie auf die Ebene von kulturellen und geselligen Veranstaltungen reduziert habe. Es sei nichts vorgetragen, was als Abwendung bisheriger Unterstützungshandlungen betrachtet werden könne. Es lasse sich nicht erkennen, dass beim Kläger ein Bewusstseinswandel stattgefunden habe, zumal er die Aktivitäten der PKK-nahen Vereine und seine eigenen Aktivitäten verharmlose und auf die Elemente der Brauchtumspflege reduziere. Auch der Versuch, sich als unpolitischer Mitläufer darzustellen, sei angesichts seiner Stellung als Vorstandsmitglied fragwürdig. Mangels glaubhafter Abwendung könne eine Einbürgerung daher nicht erfolgen.
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Der Kläger hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Zur Begründung berief er sich auf sein bisheriges Vorbringen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011, zugestellt am 07.12.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist auf den Ausgangsbescheid der Beklagten Bezug genommen. Auch im Widerspruchsverfahren habe der Kläger nichts vorgetragen, was als Abwendung von seinen bisherigen Unterstützungshandlungen betrachtet werden könne.
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Der Kläger hat am 02.01.2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. § 11 StAG stehe der Einbürgerung nicht entgegen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide.
22 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger ergänzend an, er stehe seit 01.07.2012 in einem neuen Arbeitsverhältnis bei einer Gebäudereinigungsfirma. Die Kündigungsfrist betrage zwei Wochen. Die Arbeitszeit sei vertraglich mit normal 40 Stunden vereinbart. Die Lohnhöhe ergebe sich aus den Einsatzorten und werde monatlich zwischen EUR 1584,- und EUR 2059,- brutto schwanken. Er sei zwischenzeitlich umgezogen. Die jetzige Wohnung sei über den Vereinsräumlichkeiten des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein in ... gelegen. Der Vermieter sei der griechische Gebäudeeigentümer, nicht der Verein.
23 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen früheren Asylverfahrensakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Sie konnten vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ).
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2. Der Kläger besitzt danach keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen - sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann - erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
27 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, wonach für eine Anspruchseinbürgerung insoweit erforderlich ist, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nicht deutlich, dass diese Voraussetzung beim Kläger wirklich gegeben wäre. Zahlreiche Rückfragen des Einzelrichters, etwa zur Lebenssituation der Kinder, mussten ihm von seiner im Gerichtssaal anwesenden Ehefrau übersetzt werden. Antworten des Klägers selbst bestanden häufig nur aus einem Wort. Zwar bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG, die Voraussetzungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache liegen immer dann vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Der Kläger hat auch ein solches Zertifikat Deutsch im Einbürgerungsverfahren vorgelegt, das im April 2008 von einer Frankfurter Sprachenschule ausgestellt wurde. Ob er damit allerdings tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, erscheint zweifelhaft. Absatz 4 Satz 1 der Norm geht nicht etwa davon aus, dass die Vorlage eines Zertifikates in jedem Fall gleichbedeutend ist mit der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals. Umgekehrt wird, bei offenkundigem Erfüllen des Erfordernisses ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, die Beibringung eines solchen Zertifikates von dieser Vorschrift auch gar nicht verlangt. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ist vielmehr als gesetzliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ zu verstehen, die derjenige Ausländer besitzt, der die Anforderungen der Sprachprüfung des entsprechenden Zertifikates tatsächlich erfüllen würde. Dies scheint beim Kläger aber ausgesprochen zweifelhaft. Wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, die Umstände seiner Erlangung aber im Dunkeln bleiben, und objektiv der Eindruck besteht, ausreichende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, lässt das Gesetz offen. Im vorliegenden Fall muss dieser Frage auch nicht weiter nachgegangen werden, denn ein Einbürgerungsanspruch des Klägers besteht auch aus anderen Gründen nicht.
28 
Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht bereits entgegen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Norm nicht ausreichend erfüllt.
29 
Erforderlich insoweit ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann bzw. gegebenenfalls eine solche Inanspruchnahme nicht zu vertreten hätte. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. eingehend VG Berlin, Urt. v. 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, zur wortgleichen Vorgängervorschrift). Der rechtlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG käme keine nennenswerte Bedeutung zu, würde man die Vorschrift - allein - so verstehen, dass der Einbürgerungsbewerber lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Einbürgerung frei sein müsse von der Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen. Ein Einbürgerungsbewerber hätte es dann gleichsam in der Hand, trotz fehlender Unterhaltssicherung seine Einbürgerung zu beantragen und lediglich während der Endphase der Verfahrensbearbeitung etwa eine kurze Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nach dem Vollzug der Einbürgerung aber in die Inanspruchnahme von Leistungen zurückzufallen. Hätte der Gesetzgeber solches ermöglichen wollen, hätte er auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG praktisch ganz verzichten können. Dasselbe gilt mit Blick auf die Frage, ob nur die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII als einbürgerungsschädlich anzusehen ist, wohingegen ein materieller Leistungsanspruch, der nicht geltend gemacht wird, die Einbürgerung nicht hindern solle (so Geyer, HK-AuslR, § 10 StAG Rz 17). Auch dann könnte ein Einbürgerungswilliger seinen Leistungsbezug nur für relativ kurze Zeit unterbrechen, sich etwa von Verwandten unterstützen lassen, um nach erfolgter Einbürgerung alsbald den Leistungsbezug fortzusetzen. Eine derartige Auslegung ist mit dem Gesetzeszweck unvereinbar (VG Berlin, a.a.O.).
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§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt daher, jedenfalls für einen überschaubaren Prognosezeitraum, einen gesicherten Lebensunterhalt. Dies ist beim Kläger derzeit aber (noch) nicht zu erkennen. Der Kläger befand sich während seines Inlandsaufenthaltes nahezu fortlaufend im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. solchen nach dem SGB II. Nur eine relativ kurze Zeit, während der Verfahrensbearbeitung seines Einbürgerungsantrages, war er durch eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit (bei seinem Bruder) und ergänzendem Bezug von Kindergeld und Kindergeldzuschlag in der Lage, für sich und seine Angehörigen auf Leistungen nach dem SGB II zu verzichten. Ausgehend von diesem Befund erlaubt die nunmehr neu aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einem andere Arbeitgeber zum 01.07.2012, also wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung, im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) nicht die Prognose, der Kläger werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein. Die bisherige Erwerbsbiographie des Klägers im Bundesgebiet trägt diese Annahme nicht. Nachdem auch sein jetziger Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Wochen aufweist, kann derzeit allenfalls von einer vagen Hoffnung gesprochen werden, ein entsprechender Leistungsbezug werde aufgrund eigener Erwerbstätigkeit des Klägers, des Bezuges von Kindergeld und eventuell vielleicht Kindergeldzuschlag, in einem absehbaren Prognosezeitraum nicht notwendig werden. Damit ist die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG jedoch noch nicht erfüllt.
31 
Ein Weiteres kommt hinzu. Der Einbürgerung des Klägers steht auch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
32 
Nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist der Anspruch auf Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG geforderte Erklärung abgegeben wird, aber tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber nach dieser Vorschrift inkriminierte Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen inzwischen abgewendet hat.
33 
In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass die kurdische PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fällt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, DVBl 2012, 843 ).
34 
Beim Kläger liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die PKK unterstützt hat.
35 
Als Unterstützung ist dabei jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist und die von der Person erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vorgenommen wird (BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, NJW 2005, 3590). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - ; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Tritt die inkriminierte Organisation in verfassten Strukturen in Erscheinung (e.V.), so liegt ein Unterstützen vor, wenn der Betreffende in den Organen dieser Organisation tätig ist (Hailbronner, in: Hail-bronner/Renner/Maßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 06. 01. 2006 - 12 UZ 3731/04 - NVwZ-RR 2006, 429). Dies gilt auch, wenn die Übernahme der Funktionärstätigkeit mit dem Willen geschieht, nicht selbst Verantwortung übernehmen zu wollen, aber als „Strohmann“ das Tätig werden der eigentlich Verantwortlichen vor den Blicken der deutschen Behörden zu verbergen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2005 - 11 K 1429/04 -, ). Aber auch die aktive Mitgliedschaft im einem Verein, der organisatorischer Zusammenschluss einer nach § 11 S. 1 StAG inkriminierten Bestrebung ist, kann einem Einbürgerungsanspruch bereits entgegenstehen (vgl. VG Gießen, Urt. v. 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -, BeckRS 2005, 24267). Dies gilt, wenn feststellbar ist, dass der vereinsrechtliche Zusammenschluss gerade dazu dient, der betreffenden Gruppierung sowohl zum organisatorischen Zusammenhalt nach innen als auch zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung nach außen zu verhelfen. Dasselbe gilt schließlich, wenn durch zahlreiche Teilnahme an - öffentlichen oder internen - Veranstaltungen der nämliche Effekt erzielt werden soll, um durch das gemeinsame Auftreten der Anhängerschaft Abwanderungstendenzen entgegenzusteuern und die Mobilisierung - auch neuer Anhänger - zu ermöglichen.
36 
Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch vereinsrechtlich erlaubte mitgliedschaftliche Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, § 54 Nr. 5 AufenthG> NVwZ 2005, 1091).
37 
Dass der Einbürgerungsbewerber inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - ; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
38 
Gemessen an diesen Maßstäben liegen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der PKK in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Bereits im vorangegangenen Asylverfahren und im Asylwiderrufsverfahren hat sich der Kläger darauf bezogen, in seinem Heimatland Türkei die PKK unterstützt zu haben und nicht etwa darauf, lediglich zu Unrecht der Unterstützung verdächtigt worden zu sein. In den Asylverfahren wurde auch vorgetragen, er habe über einen Rundfunksender am 27.12.2000 eine Großbotschaft an den „Führer aller Führer“ Öcalan verbreitet sowie Gratulationen an die Kämpfer und Inhaftierten und einen Aufruf an andere Kurden, nicht zu schweigen. Der Kläger hat sich daher in der Vergangenheit stets solcher Unterstützungshandlungen ausdrücklich berühmt.
40 
Vor diesem Hintergrund sind dann aber auch die Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet zu betrachten. Der Kläger war zunächst Mitglied im Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ..., der „... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ist“; (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, ; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09 -, ). Dabei ist davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers, dort nur ein Jahr lang Mitglied gewesen zu sein, nicht zutrifft. Nach der Erkenntnis des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.), bezeichnet die bei der Durchsuchung in den Räumen des Vereins am 15.12.2004 aufgefundene Mitgliederliste mit Stand 01.07.2004, auf der auch der Kläger im vorliegenden Verfahren verzeichnet ist, die einzelnen Mitglieder mit dem Zeitpunkt ihres Eintritts („seit dem Jahr 2000“). Da auch die Mitgliedsnummer des Klägers ein entsprechendes Datum aufweist, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme (vgl. oben), dass der Kläger schon etliche Jahre im Mesopotamischen Kulturverein e.V. Mitglied war. Dies mag zunächst dahinstehen, da auch die Beklagte über ein diesbezügliches aktives Engagement des Klägers im oben dargestellten Sinne insoweit nichts berichtet.
41 
Jedenfalls aber mit der Übernahme eines Vorstandspostens anlässlich der Gründungsversammlung des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsvereins e.V. in ... liegt eine weitere Unterstützungshandlung insoweit vor. Denn der Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e.V. weist eine solche Übereinstimmung mit dem Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ... auf, dass auch insoweit die Annahme gerechtfertigt ist, dieser stelle den örtlichen „PKK-Verein“, nunmehr für ... dar.
42 
Nach dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 09.02.2009, der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten ist (Anl. zu AS 27), ist der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... ebenfalls Mitglied der „Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V.“ (YEK-KOM), welcher wiederum der PKK nahe steht. Bei der YEK-KOM handelt es sich um einen Dachverband, in dem überwiegend PKK-nahe örtliche Kurdenvereine zusammengeschlossen sind. Im Arbeitsprogramm der YEK-KOM ist die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM bei ihren Veranstaltungen und Aktionen dargestellten Themen liegen im Interessenbereich der PKK, worunter insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbotes sowie die Freilassung Abdullah Öcalans fallen. Hochrangige YEK-KOM Funktionäre beteiligen sich an PKK-Aktionen und treten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.; und bereits Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, ). Der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... dient insoweit im Raum ... als Anlaufstelle für Anhänger und Sympathisanten der PKK. In den Vereinsräumlichkeiten finden auch interne Veranstaltungen mit Bezügen zur PKK statt (vgl. die Aufzählung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz v. 09.02.2009).
43 
Die Übernahme eines Vorstandspostens im Rahmen der Gründungsveranstaltung ist daher im oben dargestellten Sinne ebenfalls als Unterstützungshandlung anzusehen. Als Kassenwart gehört der Kläger dem Vereinsvorstand an und konnte damit kraft seines Amtes auf die inhaltliche Ausrichtung des Vereins Einfluss nehmen. Die Funktion des Kassenwartes weist dem Kläger darüber hinaus eines besondere Vertrauensstellung zu. Der Einzelrichter schließt es aus, dass die klandestin operierende PKK, bzw. ihre örtlichen Unterstützer-Vereine (vgl. oben) gerade finanzielle Angelegenheiten, die für das operative Geschäft der Organisation von tragender Bedeutung sind, einer aus ihrer Sicht unzuverlässigen Person anvertrauen würde. Auch insoweit ist maßgeblich, dass nichts anderes zu gelten hätte, wenn der Kläger das Amt des Kassenwartes nur „pro Forma“ geführt hätte, im Hintergrund aber ein anderer Funktionsträger die Finanzen im Interesse der PKK geführt hätte, dessen Wirken aber durch das formale Amt des Klägers im Verborgenen geblieben wäre. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits als Gründungsmitglied die inhaltliche Ausrichtung des Vereins mit beeinflussen konnte. Eine Unterstützungshandlung im oben dargestellten Sinne liegt daher auch insoweit vor.
44 
Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der PKK muss vorliegend bejaht werden. Der Kläger hat sich schon Jahre zuvor im Umfeld der PKK bewegt. Er stand der PKK bereits in der Türkei nahe und trat schon 2000 dem Mesopotamischen Kulturverein in Stuttgart bei. Es können für ihn daher keine Zweifel geherrscht haben, dass nach den konkreten Vorgängen in den Vereinsräumen, den Abläufen von Veranstaltungen, gezeigten Fahnen, vorhandenen Portraits oder gehaltenen Reden, er sich jeweils bei ureigenen PKK-Vereinigungen befunden haben muss. Ein zufälliges "Hineinschlittern" eines politisch Unbedarften ist hier völlig ausgeschlossen.
45 
Der Kläger konnte dem Gericht zuletzt auch nicht glaubhaft machen, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen nunmehr abgewandt hat.
46 
An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.).
47 
Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfordert aber mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen. Es setzt daneben einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass zukünftig keine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen mehr erfolgen wird (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Dabei ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.). Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. Berlit a.a.O. Rn. 152 und 158; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.). Es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
48 
Der Kläger hat seine Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit zwar - teilweise - eingeräumt, diese aber sogleich auf kulturelles Interesse, „Brauchtumspflege“ und Freundschafts-Kontakte hin relativiert. Zwar hat er seine Vorstandstätigkeit im „Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e. V.“ weniger als zwei Jahre wahrgenommen und sich bereits 2007 nicht mehr zur Wahl gestellt. Auf der anderen Seite besucht der Kläger aber weiterhin dort Veranstaltungen und trifft sich mit anderen Vereinsmitgliedern. Dass er nicht auch räumliche Distanz sucht, zeigt der Umstand, dass er ausgerechnet die über den Vereinsräumen gelegene Wohnung angemietet hat. Berücksichtigt man, dass die PKK gegenüber „Abweichlern“ und „Abtrünnigen“ durchaus zu „Bestrafungsaktionen“ neigt (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.), spricht auch dieser Gesichtspunkt einer tatsächlichen Abwendung ebenso entgegen wie der Umstand, dass der Kläger keinerlei Gründe für seinen angeblichen Bewusstseinswandel vorgetragen hat. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen der PKK und den beiden diese unterstützenden Vereine, die auf einen Lernprozess des Klägers schließen lassen, hat er nicht substantiiert dargelegt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen. Da ein Abwenden aber mehr erfordert, als ein bloßes Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen, wäre es notwendig gewesen, dass Kläger detailliert und nachvollziehbar geschildert hätte, aus welchen Gründen er die Ziele der PKK zwischenzeitlich ablehnt. Ein solcher Sinneswandel ist nach den Angaben des Klägers nicht anzunehmen, da er auf Grund des weiter bestehenden Kontakts und der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen keinen Bewusstseinswandel vollzogen zu haben scheint.
49 
Zuletzt ist auch eine Abwendung der PKK von den inkriminierten Bestrebungen selbst - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen in der Vergangenheit in einer Weise gewandelt haben, dass eine weiter bestehende Nähe zu diesen Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erscheinen könnte. An dem strikt hierarchischen Aufbau und an der autoritären Führung der Organisation hat sich nichts geändert, weshalb statt freier Meinungsäußerung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam gilt. Dabei stellt Gewalt weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele dar und mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes wird immer noch gedroht (vgl. die Darstellung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 05.02.2009, a.a.O. sowie die Jahresberichte des Landesamtes der letzten Jahre seit 1999).
50 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung auf der Rechtsgrundlage des § 8 StAG besteht gleichfalls nicht, da der Versagungsgrunds des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auch insoweit entgegensteht. Die Voraussetzung nach Nr. 4 der Norm liegt mangels gesichertem Lebensunterhalt (vgl. oben) ebenfalls nicht vor.
51 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Sie konnten vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
1. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ).
26 
2. Der Kläger besitzt danach keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen - sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann - erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
27 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, wonach für eine Anspruchseinbürgerung insoweit erforderlich ist, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nicht deutlich, dass diese Voraussetzung beim Kläger wirklich gegeben wäre. Zahlreiche Rückfragen des Einzelrichters, etwa zur Lebenssituation der Kinder, mussten ihm von seiner im Gerichtssaal anwesenden Ehefrau übersetzt werden. Antworten des Klägers selbst bestanden häufig nur aus einem Wort. Zwar bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG, die Voraussetzungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache liegen immer dann vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Der Kläger hat auch ein solches Zertifikat Deutsch im Einbürgerungsverfahren vorgelegt, das im April 2008 von einer Frankfurter Sprachenschule ausgestellt wurde. Ob er damit allerdings tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, erscheint zweifelhaft. Absatz 4 Satz 1 der Norm geht nicht etwa davon aus, dass die Vorlage eines Zertifikates in jedem Fall gleichbedeutend ist mit der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals. Umgekehrt wird, bei offenkundigem Erfüllen des Erfordernisses ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, die Beibringung eines solchen Zertifikates von dieser Vorschrift auch gar nicht verlangt. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ist vielmehr als gesetzliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ zu verstehen, die derjenige Ausländer besitzt, der die Anforderungen der Sprachprüfung des entsprechenden Zertifikates tatsächlich erfüllen würde. Dies scheint beim Kläger aber ausgesprochen zweifelhaft. Wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, die Umstände seiner Erlangung aber im Dunkeln bleiben, und objektiv der Eindruck besteht, ausreichende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, lässt das Gesetz offen. Im vorliegenden Fall muss dieser Frage auch nicht weiter nachgegangen werden, denn ein Einbürgerungsanspruch des Klägers besteht auch aus anderen Gründen nicht.
28 
Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht bereits entgegen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Norm nicht ausreichend erfüllt.
29 
Erforderlich insoweit ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann bzw. gegebenenfalls eine solche Inanspruchnahme nicht zu vertreten hätte. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. eingehend VG Berlin, Urt. v. 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, zur wortgleichen Vorgängervorschrift). Der rechtlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG käme keine nennenswerte Bedeutung zu, würde man die Vorschrift - allein - so verstehen, dass der Einbürgerungsbewerber lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Einbürgerung frei sein müsse von der Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen. Ein Einbürgerungsbewerber hätte es dann gleichsam in der Hand, trotz fehlender Unterhaltssicherung seine Einbürgerung zu beantragen und lediglich während der Endphase der Verfahrensbearbeitung etwa eine kurze Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nach dem Vollzug der Einbürgerung aber in die Inanspruchnahme von Leistungen zurückzufallen. Hätte der Gesetzgeber solches ermöglichen wollen, hätte er auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG praktisch ganz verzichten können. Dasselbe gilt mit Blick auf die Frage, ob nur die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII als einbürgerungsschädlich anzusehen ist, wohingegen ein materieller Leistungsanspruch, der nicht geltend gemacht wird, die Einbürgerung nicht hindern solle (so Geyer, HK-AuslR, § 10 StAG Rz 17). Auch dann könnte ein Einbürgerungswilliger seinen Leistungsbezug nur für relativ kurze Zeit unterbrechen, sich etwa von Verwandten unterstützen lassen, um nach erfolgter Einbürgerung alsbald den Leistungsbezug fortzusetzen. Eine derartige Auslegung ist mit dem Gesetzeszweck unvereinbar (VG Berlin, a.a.O.).
30 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt daher, jedenfalls für einen überschaubaren Prognosezeitraum, einen gesicherten Lebensunterhalt. Dies ist beim Kläger derzeit aber (noch) nicht zu erkennen. Der Kläger befand sich während seines Inlandsaufenthaltes nahezu fortlaufend im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. solchen nach dem SGB II. Nur eine relativ kurze Zeit, während der Verfahrensbearbeitung seines Einbürgerungsantrages, war er durch eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit (bei seinem Bruder) und ergänzendem Bezug von Kindergeld und Kindergeldzuschlag in der Lage, für sich und seine Angehörigen auf Leistungen nach dem SGB II zu verzichten. Ausgehend von diesem Befund erlaubt die nunmehr neu aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einem andere Arbeitgeber zum 01.07.2012, also wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung, im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) nicht die Prognose, der Kläger werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein. Die bisherige Erwerbsbiographie des Klägers im Bundesgebiet trägt diese Annahme nicht. Nachdem auch sein jetziger Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Wochen aufweist, kann derzeit allenfalls von einer vagen Hoffnung gesprochen werden, ein entsprechender Leistungsbezug werde aufgrund eigener Erwerbstätigkeit des Klägers, des Bezuges von Kindergeld und eventuell vielleicht Kindergeldzuschlag, in einem absehbaren Prognosezeitraum nicht notwendig werden. Damit ist die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG jedoch noch nicht erfüllt.
31 
Ein Weiteres kommt hinzu. Der Einbürgerung des Klägers steht auch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
32 
Nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist der Anspruch auf Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG geforderte Erklärung abgegeben wird, aber tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber nach dieser Vorschrift inkriminierte Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen inzwischen abgewendet hat.
33 
In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass die kurdische PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fällt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, DVBl 2012, 843 ).
34 
Beim Kläger liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die PKK unterstützt hat.
35 
Als Unterstützung ist dabei jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist und die von der Person erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vorgenommen wird (BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, NJW 2005, 3590). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - ; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Tritt die inkriminierte Organisation in verfassten Strukturen in Erscheinung (e.V.), so liegt ein Unterstützen vor, wenn der Betreffende in den Organen dieser Organisation tätig ist (Hailbronner, in: Hail-bronner/Renner/Maßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 06. 01. 2006 - 12 UZ 3731/04 - NVwZ-RR 2006, 429). Dies gilt auch, wenn die Übernahme der Funktionärstätigkeit mit dem Willen geschieht, nicht selbst Verantwortung übernehmen zu wollen, aber als „Strohmann“ das Tätig werden der eigentlich Verantwortlichen vor den Blicken der deutschen Behörden zu verbergen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2005 - 11 K 1429/04 -, ). Aber auch die aktive Mitgliedschaft im einem Verein, der organisatorischer Zusammenschluss einer nach § 11 S. 1 StAG inkriminierten Bestrebung ist, kann einem Einbürgerungsanspruch bereits entgegenstehen (vgl. VG Gießen, Urt. v. 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -, BeckRS 2005, 24267). Dies gilt, wenn feststellbar ist, dass der vereinsrechtliche Zusammenschluss gerade dazu dient, der betreffenden Gruppierung sowohl zum organisatorischen Zusammenhalt nach innen als auch zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung nach außen zu verhelfen. Dasselbe gilt schließlich, wenn durch zahlreiche Teilnahme an - öffentlichen oder internen - Veranstaltungen der nämliche Effekt erzielt werden soll, um durch das gemeinsame Auftreten der Anhängerschaft Abwanderungstendenzen entgegenzusteuern und die Mobilisierung - auch neuer Anhänger - zu ermöglichen.
36 
Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch vereinsrechtlich erlaubte mitgliedschaftliche Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, § 54 Nr. 5 AufenthG> NVwZ 2005, 1091).
37 
Dass der Einbürgerungsbewerber inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - ; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
38 
Gemessen an diesen Maßstäben liegen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der PKK in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Bereits im vorangegangenen Asylverfahren und im Asylwiderrufsverfahren hat sich der Kläger darauf bezogen, in seinem Heimatland Türkei die PKK unterstützt zu haben und nicht etwa darauf, lediglich zu Unrecht der Unterstützung verdächtigt worden zu sein. In den Asylverfahren wurde auch vorgetragen, er habe über einen Rundfunksender am 27.12.2000 eine Großbotschaft an den „Führer aller Führer“ Öcalan verbreitet sowie Gratulationen an die Kämpfer und Inhaftierten und einen Aufruf an andere Kurden, nicht zu schweigen. Der Kläger hat sich daher in der Vergangenheit stets solcher Unterstützungshandlungen ausdrücklich berühmt.
40 
Vor diesem Hintergrund sind dann aber auch die Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet zu betrachten. Der Kläger war zunächst Mitglied im Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ..., der „... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ist“; (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, ; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09 -, ). Dabei ist davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers, dort nur ein Jahr lang Mitglied gewesen zu sein, nicht zutrifft. Nach der Erkenntnis des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.), bezeichnet die bei der Durchsuchung in den Räumen des Vereins am 15.12.2004 aufgefundene Mitgliederliste mit Stand 01.07.2004, auf der auch der Kläger im vorliegenden Verfahren verzeichnet ist, die einzelnen Mitglieder mit dem Zeitpunkt ihres Eintritts („seit dem Jahr 2000“). Da auch die Mitgliedsnummer des Klägers ein entsprechendes Datum aufweist, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme (vgl. oben), dass der Kläger schon etliche Jahre im Mesopotamischen Kulturverein e.V. Mitglied war. Dies mag zunächst dahinstehen, da auch die Beklagte über ein diesbezügliches aktives Engagement des Klägers im oben dargestellten Sinne insoweit nichts berichtet.
41 
Jedenfalls aber mit der Übernahme eines Vorstandspostens anlässlich der Gründungsversammlung des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsvereins e.V. in ... liegt eine weitere Unterstützungshandlung insoweit vor. Denn der Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e.V. weist eine solche Übereinstimmung mit dem Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ... auf, dass auch insoweit die Annahme gerechtfertigt ist, dieser stelle den örtlichen „PKK-Verein“, nunmehr für ... dar.
42 
Nach dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 09.02.2009, der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten ist (Anl. zu AS 27), ist der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... ebenfalls Mitglied der „Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V.“ (YEK-KOM), welcher wiederum der PKK nahe steht. Bei der YEK-KOM handelt es sich um einen Dachverband, in dem überwiegend PKK-nahe örtliche Kurdenvereine zusammengeschlossen sind. Im Arbeitsprogramm der YEK-KOM ist die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM bei ihren Veranstaltungen und Aktionen dargestellten Themen liegen im Interessenbereich der PKK, worunter insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbotes sowie die Freilassung Abdullah Öcalans fallen. Hochrangige YEK-KOM Funktionäre beteiligen sich an PKK-Aktionen und treten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.; und bereits Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, ). Der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... dient insoweit im Raum ... als Anlaufstelle für Anhänger und Sympathisanten der PKK. In den Vereinsräumlichkeiten finden auch interne Veranstaltungen mit Bezügen zur PKK statt (vgl. die Aufzählung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz v. 09.02.2009).
43 
Die Übernahme eines Vorstandspostens im Rahmen der Gründungsveranstaltung ist daher im oben dargestellten Sinne ebenfalls als Unterstützungshandlung anzusehen. Als Kassenwart gehört der Kläger dem Vereinsvorstand an und konnte damit kraft seines Amtes auf die inhaltliche Ausrichtung des Vereins Einfluss nehmen. Die Funktion des Kassenwartes weist dem Kläger darüber hinaus eines besondere Vertrauensstellung zu. Der Einzelrichter schließt es aus, dass die klandestin operierende PKK, bzw. ihre örtlichen Unterstützer-Vereine (vgl. oben) gerade finanzielle Angelegenheiten, die für das operative Geschäft der Organisation von tragender Bedeutung sind, einer aus ihrer Sicht unzuverlässigen Person anvertrauen würde. Auch insoweit ist maßgeblich, dass nichts anderes zu gelten hätte, wenn der Kläger das Amt des Kassenwartes nur „pro Forma“ geführt hätte, im Hintergrund aber ein anderer Funktionsträger die Finanzen im Interesse der PKK geführt hätte, dessen Wirken aber durch das formale Amt des Klägers im Verborgenen geblieben wäre. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits als Gründungsmitglied die inhaltliche Ausrichtung des Vereins mit beeinflussen konnte. Eine Unterstützungshandlung im oben dargestellten Sinne liegt daher auch insoweit vor.
44 
Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der PKK muss vorliegend bejaht werden. Der Kläger hat sich schon Jahre zuvor im Umfeld der PKK bewegt. Er stand der PKK bereits in der Türkei nahe und trat schon 2000 dem Mesopotamischen Kulturverein in Stuttgart bei. Es können für ihn daher keine Zweifel geherrscht haben, dass nach den konkreten Vorgängen in den Vereinsräumen, den Abläufen von Veranstaltungen, gezeigten Fahnen, vorhandenen Portraits oder gehaltenen Reden, er sich jeweils bei ureigenen PKK-Vereinigungen befunden haben muss. Ein zufälliges "Hineinschlittern" eines politisch Unbedarften ist hier völlig ausgeschlossen.
45 
Der Kläger konnte dem Gericht zuletzt auch nicht glaubhaft machen, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen nunmehr abgewandt hat.
46 
An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.).
47 
Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfordert aber mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen. Es setzt daneben einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass zukünftig keine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen mehr erfolgen wird (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Dabei ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.). Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. Berlit a.a.O. Rn. 152 und 158; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.). Es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
48 
Der Kläger hat seine Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit zwar - teilweise - eingeräumt, diese aber sogleich auf kulturelles Interesse, „Brauchtumspflege“ und Freundschafts-Kontakte hin relativiert. Zwar hat er seine Vorstandstätigkeit im „Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e. V.“ weniger als zwei Jahre wahrgenommen und sich bereits 2007 nicht mehr zur Wahl gestellt. Auf der anderen Seite besucht der Kläger aber weiterhin dort Veranstaltungen und trifft sich mit anderen Vereinsmitgliedern. Dass er nicht auch räumliche Distanz sucht, zeigt der Umstand, dass er ausgerechnet die über den Vereinsräumen gelegene Wohnung angemietet hat. Berücksichtigt man, dass die PKK gegenüber „Abweichlern“ und „Abtrünnigen“ durchaus zu „Bestrafungsaktionen“ neigt (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.), spricht auch dieser Gesichtspunkt einer tatsächlichen Abwendung ebenso entgegen wie der Umstand, dass der Kläger keinerlei Gründe für seinen angeblichen Bewusstseinswandel vorgetragen hat. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen der PKK und den beiden diese unterstützenden Vereine, die auf einen Lernprozess des Klägers schließen lassen, hat er nicht substantiiert dargelegt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen. Da ein Abwenden aber mehr erfordert, als ein bloßes Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen, wäre es notwendig gewesen, dass Kläger detailliert und nachvollziehbar geschildert hätte, aus welchen Gründen er die Ziele der PKK zwischenzeitlich ablehnt. Ein solcher Sinneswandel ist nach den Angaben des Klägers nicht anzunehmen, da er auf Grund des weiter bestehenden Kontakts und der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen keinen Bewusstseinswandel vollzogen zu haben scheint.
49 
Zuletzt ist auch eine Abwendung der PKK von den inkriminierten Bestrebungen selbst - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen in der Vergangenheit in einer Weise gewandelt haben, dass eine weiter bestehende Nähe zu diesen Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erscheinen könnte. An dem strikt hierarchischen Aufbau und an der autoritären Führung der Organisation hat sich nichts geändert, weshalb statt freier Meinungsäußerung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam gilt. Dabei stellt Gewalt weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele dar und mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes wird immer noch gedroht (vgl. die Darstellung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 05.02.2009, a.a.O. sowie die Jahresberichte des Landesamtes der letzten Jahre seit 1999).
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3. Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung auf der Rechtsgrundlage des § 8 StAG besteht gleichfalls nicht, da der Versagungsgrunds des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auch insoweit entgegensteht. Die Voraussetzung nach Nr. 4 der Norm liegt mangels gesichertem Lebensunterhalt (vgl. oben) ebenfalls nicht vor.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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