Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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| | Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.09.2012 gerichteten Klage. In dieser Verfügung hat das Regierungspräsidium die begleitete, persönliche Vorsprache des Antragstellers bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft angeordnet (Ziffer 1) und ihm für den Fall, dass er der Anordnung in Ziffer 1 nicht freiwillig Folge leiste, die Durchsetzung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 3). |
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| | Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter. Das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit im Sinne des Asylverfahrensgesetzes. Die Verfügung des Antragsgegners vom 06.09.2012 findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 AsylVfG, auch soweit die begleitete persönliche Vorsprache des Antragstellers bei Vertretern der nigerianischen Botschaft angeordnet wurde. |
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| | Eine sog. Passverfügung, die wie hier der Durchsetzung der einem vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48, 82 Abs. 4 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG und ist vom Antragsgegner zutreffend hierauf gestützt worden. Bei der hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflicht des Antragstellers handelt es sich materiell um eine dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheit. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Gegenstand der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sind alle Tat- oder Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokuments erforderlich sind und nur von dem Asylbewerber persönlich vorgenommen werden können. Zur Mitwirkungspflicht gehört nicht nur das ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung des Heimatstaates (vgl. VGH BW, Urteil 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -; siehe auch VG Trier, Beschluss vom 18.11.2011 - 5 L 1478/11.TR; jeweils juris). |
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| | Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung räumt das Gericht dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung den Vorrang ein gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben. |
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| | Gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten begleiteten Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft bestehen keine Bedenken. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.01.2012 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seine dagegen eingereichten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 19.03.2012 (A 7 K 444/12) und vom 11.04.12 (A 7 K 1007/12) abgelehnt. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner innerhalb der mit Verfügung vom 17.07.2012 gesetzten Frist weder einen Pass noch sonstige Identitätspapiere vorgelegt. Seine persönliche, unbegleitete Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft am 28.08.2012 hat nicht dazu geführt, dass ihm ein nigerianischer Pass ausgestellt wurde. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist er daher weiterhin verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapieres umfassend mitzuwirken, wozu auch die begleitete Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft in Karlsruhe gehört. |
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| | Die angeordnete begleitete Vorsprache ist zur Erreichung des Verwaltungszwecks, für den Antragsteller Reisepapiere zu beschaffen und so die Durchsetzung seiner gesetzlichen Ausreisepflicht zu ermöglichen, geeignet und erforderlich. Der Antragsgegner hat in seiner Verfügung darauf hingewiesen, dass die nigerianische Vertretung bei zwangsweiser Rückführung eine Vorsprache nur in Begleitung von Bediensteten der Ausländerbehörde oder der von der Ausländerbehörde beauftragten Personen zulässt. Bei einer begleitete Vorführung ist zudem besser zu kontrollieren, ob der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, er insbesondere die nötigen Angaben im Passantragsverfahren macht. |
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| | Schließlich steht das dem Antragsteller angesonnene Verhalten auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Belange. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner angeordnet hat, dass der Antragsteller zur Durchführung der begleiteten persönlichen Vorsprache am Morgen des Vorführtermins von Polizeibeamten in seiner Unterkunft abgeholt und von diesen nach Karlsruhe begleitet werde. Der Antragsgegner hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass die Vorführung vor Vertretern der nigerianischen Botschaft mit einem erheblichen organisatorischen Verwaltungsaufwand verbunden sei und in Baden-Württemberg lediglich zweimal jährlich stattfinde. Im Falle, dass der Antragsteller zum vorgegebenen Termin doch nicht freiwillig zur Vorsprache anreise, sei die Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen in der Kürze der Zeit nicht mehr möglich, so dass die unternommenen Anstrengungen vergebens seien. |
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| | Das vorgetragene private Interesse des Antragstellers, sich ohne Begleitung zu dem Vorführtermin zu begeben, hat hinter dem öffentlichen Interesse an der reibungslosen Durchführung des Sammeltermins zurückzutreten. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller noch anlässlich der Erteilung seiner Duldung schriftlich erklärt hat, er sei wegen seiner Probleme in Nigeria nicht bereit, freiwillig auszureisen. |
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| | Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 der Verfügung vom 06.09.2012 findet ihre Grundlage in § 20, § 26 des LVwVG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln liegen vor; insbesondere ist die zu vollziehende Grundverfügung in Ziffer 1 der Verfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 75 AsylVfG; vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG). |
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| | Auch gegen das angedrohte Zwangsmittel bestehen keine Bedenken. Da Zwangsgeld und Zwangshaft untunlich sind und die Ersatzvornahme bei einer unvertretbaren Handlung ausscheidet, kommt allein der unmittelbare Zwang in Betracht (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26 Abs. 2 LVwVG). |
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| | Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). |
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