Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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| | Der Kläger greift die Feststellung der Beklagten an, seine Einbürgerung sei nichtig. |
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| | Der Kläger reiste am 12.11.1995 nach Deutschland ein und gab sich als afghanischer Staatsangehöriger mit Namen H. S., geboren Logar, Afghanistan aus. Dabei handelte es sich um eine andere Person, deren Personaldokumente sich der Kläger bediente. |
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| | Unter dieser Identität betrieb er zunächst ein Asylverfahren, welches im Rahmen eines Klageverfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Afghanistan führte. Der Kläger erhielt dann zunächst Duldungen und am 08.10.1998 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltsbefugnis). Am 01.03.2004 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. |
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| | Am 16.12.2003 beantragte er seine Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens legte er u.a. eine Geburtsbescheinigung durch das afghanische Generalkonsulat in Bonn, ausgestellt auf den Namen H. S., sowie weitere auf diesen Namen lautende Urkunden vor. Ebenfalls unter diesem Namen erkannte er am 26.04.2004 die Vaterschaft eines 2004 geborenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit an. Schließlich verzichtete er verbindlich für den Fall der Einbürgerung gegenüber der Afghanischen Botschaft Bonn auf die afghanische Staatsangehörigkeit. Der Kläger wurde dann als H.S., geboren am 10.08.1973, durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 06.07.2004 eingebürgert. |
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| | Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts, er habe sich zu Unrecht als afghanischer Staatsangehöriger ausgegeben, wurde im Hinblick auf den vom Kläger vorgelegten und am 21.02.1997 auf H.S. ausgestellten afghanischen Pass am 20.08.2008 eingestellt. |
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| | Mit Schreiben vom 24.10.2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Personalien auf N.A.K., geboren in Pakistan zu berichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen, afghanischen Personalien aufgetreten, dabei seien die vorgelegten Dokumente zwar echt gewesen, hätten jedoch eine tatsächlich existierende Person betroffen, deren Identität der Kläger angenommen hätte. Diese Täuschungshandlungen lägen länger als 5 Jahre zurück und könnten ihm somit nicht mehr vorgehalten werden. Strafrechtlich seien sie ohnehin verjährt. Die bestehende pakistanische Staatsangehörigkeit führe nicht zum Erlöschen der deutschen Staatsangehörigkeit. Er habe sich aber inzwischen aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit ausbürgern lassen. Dem Kläger sei ein Auftreten unter seiner wahren Identität in seiner Familie und in seinem sozialen Umfeld ein Anliegen. |
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| | Die Beklagte zog die Ermittlungsakten der Staatsanwalt bei und berichtete dem Regierungspräsidium Stuttgart über den Antrag. Auf den Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.03.2012 hin stellte die Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 14.05.2012 fest, dass die dem Kläger ausgehändigte Einbürgerungsurkunde nicht wirksam geworden ist; außerdem wurde die Nichtigkeit der Einbürgerung festgestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Urkunde sei unwirksam, weil sie hinsichtlich der Identität des Klägers erhebliche Mängel beinhalte. Zudem lägen auch die Voraussetzungen nach § 44 LVwVfG vor, sodass die Einbürgerung nichtig sei. Die Nichtigkeitsfeststellung nach § 44 Abs. 5 LVwVfG stehe nicht im Widerspruch zu § 35 StAG und sei nicht durch die 5-Jahresfrist ausgeschlossen. Schließlich dürfte die pakistanische Ausbürgerung mangels wirksamer Einbürgerung des Klägers als N.A.K. ebenfalls unwirksam sein. - Der Bescheid wurde am 14.05.2012 zugestellt. |
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| | Zur Begründung des hiergegen am 11.06.2012 eingebrachten Widerspruchs ließ der Kläger vorbringen: Die Einbürgerungsurkunde sei unbeschadet der falschen Identität nicht formfehlerhaft gewesen und sei demjenigen ausgehändigt worden, der auch den Empfang durch Unterschrift bestätigt habe. Das BVerwG unterscheide nicht zwischen Einbürgerungen aufgrund von Falschangaben und solchen aufgrund von Identitätstäuschungen. Der Kläger erfülle darüber hinaus die Voraussetzungen für eine sofortige Wiedereinbürgerung, da er die pakistanische Staatsangehörigkeit aufgegeben und einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthG habe. |
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| | Diesen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 09.08.2012 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. |
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| | Am 12.09.2012 hat der Kläger hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, zu deren Begründung er das bisherige Vorbringen wiederholt. Weiter führt er aus: Der Rechtsstreit sei vom Einzelrichter auf die Kammer zurück zu übertragen, weil die Frage, ob der angefochtene Bescheid mit der nicht näher dargestellten Rechtsprechung des BVerwG bzw. mit § 35 StAG in Einklang zu bringen sei, grundsätzliche Bedeutung habe. Auch habe der Rechtsstreit deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Grenze zwischen nichtiger und schlicht rechtswidriger Einbürgerung zu ziehen sei. |
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| | den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2012 aufzuheben. |
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| | und verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart. |
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| | Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. |
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| | Die Kammer entscheidet kraft des Übertragungsbeschlusses vom 01.10.2012 durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Einer Rückübertragung, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 09.10.2012 unter Hinweis auf „die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ beantragt hatte, bedurfte es schon deshalb nicht, weil er trotz der gerichtlichen Anfrage vom 10.10.2012 diese Rechtsprechung nicht näher bezeichnet hat. Im übrigen hat sich die Prozesslage seit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter weder in sachlicher noch in prozessualer Hinsicht geändert. Der Einzelrichter verzichtet im Rahmen des nach § 6 Abs. 3 VwGO weiten Ermessens (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.07.2004, - 5 C 65/03 -, ) auf eine Rückübertragung. |
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| | Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die von der Beklagten nach § 44 Abs. 5 LVwVfG getroffene Feststellung, die für den Kläger einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | In formeller Hinsicht hat es die Beklagte unterlassen, den Kläger zur beabsichtigten Nichtigkeitsfeststellung anzuhören, obwohl die Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG geboten war. Jedoch kann dieser Mangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG als geheilt angesehen werden, weil der hinreichend begründete Ausgangsbescheid dem Kläger die Gelegenheit gegeben hatte, im Rahmen der Erhebung des Widerspruchs seine Interessen darzulegen. |
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| | Die Nichtigkeitsfeststellung ist im Ergebnis auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht wirksam eingebürgert worden ist. |
|
| | Grundlegend für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist der vom Kläger eingeräumte Umstand, dass er sich der Identität eines Anderen, eines afghanischen Staatsangehörigen, bemächtigt hat, von dem er zwar behauptet hat, dass er „im Krieg umgekommen“ sei, wofür er allerdings keinen Beweis erbracht hat. Dagegen spricht auch, dass er bereits 1995 ins Bundesgebiet eingereist ist, aber der Staatsanwaltschaft im Jahr 2008 einen am 21.02.1997 auf den Namen H.S. ausgestellten afghanischen Pass vorlegen konnte, außerdem, dass ihm das afghanische Generalkonsulat 2003 eine Geburtsbescheinigung auf eben diese Person ausgestellt hat. Jedenfalls steht fest, dass Gegenstand und Subjekt der Einbürgerung, auf welche der Kläger sich beruft, auch nur diese Person, keinesfalls aber der Kläger sein konnte. |
|
| | Das Gericht hat schon erhebliche Bedenken, ob die Einbürgerung dem Kläger gegenüber überhaupt wirksam bekanntgegeben worden war. Gemäß § 41 Abs. 1 LVwVfG ist der Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Demgemäß wird der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auch nur demjenigen gegenüber wirksam, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Beide Voraussetzungen konnte der Kläger nicht erfüllen. |
|
| | Die Bekanntgabe an denjenigen, für den er bestimmt ist, setzt grundsätzlich eine förmliche Adressierung des Verwaltungsaktes voraus (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 12. A., Anm. 28 zu § 41). Vorliegend erfolgte die Einbürgerung durch die Aushändigung einer Urkunde gemäß § 16 StAG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung. Der Kläger dürfte deshalb nicht der bestimmte Adressat gewesen sein, weil die Urkunde auf die Identität einer realen, anderen Person und nicht etwa auf die Person des Klägers - nur unter anderem Namen - ausgestellt war. Da die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ein konstituierender Akt ist, der zugleich die Person des Einzubürgernden bestimmt und mit Verbindlichkeit für den Rechtsverkehr feststellt, dass die in der Urkunde bezeichnete Person die deutsche Staatsangehörigkeit wirksam erlangt (vgl. dazu Marx in StAR, GK, Anm. 7 und 10 zu § 16), kann Adressat nur derjenige sein, dessen Person mit den der Einbürgerungsurkunde zugrundeliegenden Identitätsmerkmalen ausgestattet ist (insoweit nicht vergleichbar: Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.08.1996, - 24 BA 94.31838 -, ; vgl. aber auch BFH, Urteil vom 17.03.1970, - II 65/63, , wonach die Bezeichnung der falschen Person im Steuerbescheid nicht geheilt werden kann). Da es diese Person jedoch gab und der Kläger die echten Dokumente des H.S. aus Afghanistan als eigene auch vorgelegt hatte, konnte der Kläger nie Adressat der Einbürgerung von H.S. werden. Der Kläger scheidet auch als „Betroffener“ im Sinne von § 43 Abs. 1 LVwVfG aus, dieser hätte mangels Drittwirkung der Einbürgerung ohnehin nur der „richtige“ H.S. sein können, dem die Urkunde jedoch nie ausgehändigt worden ist. |
|
| | Die Frage, ob die Einbürgerung überhaupt wirksam bekanntgegeben worden ist, kann jedoch letztlich dahinstehen, weil die Einbürgerung des Klägers, wovon die Beklagte zutreffend ausgegangen ist, jedenfalls gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig war. |
|
| | Die Anwendung von § 44 Abs. 1 LVwVfG ist vorliegend - entgegen des Kalküls des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten - nicht durch § 35 StAG ausgeschlossen. § 35 StAG stellt eine spezielle Rücknahmeermächtigung gegenüber § 48 Abs. 1 und 3 LVwVfG dar (vgl. zur Entstehung die amtliche Begründung in BT-DrS 16/10528 S. 7 zu § 35; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.06.2003, - 1 C 19/02 -, ). Beiden Vorschriften ist gemeinsam, dass der zurückzunehmende Verwaltungsakt überhaupt wirksam geworden ist. Handelt es sich dagegen um eine Einbürgerung, die schon von vornherein nichtig ist, so steht deren Anwendung § 35 StAG nicht im Wege. Dabei kommt für die Frage der Nichtigkeit einer Einbürgerung - neben dem vorliegend nicht einschlägigen § 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG - mangels einer speziellen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelung nur § 44 Abs. 1 LVwVfG in Betracht. |
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| | Auch aus dem Umstand, dass § 35 Abs. 3 StAG eine absolute 5-jährige Ausschlussfrist für die Rücknahme vorsieht, ergibt sich nichts anderes. Diese Regelung, die systemverwandt eine Parallele in der (relativen) einjährigen Ausschlussfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG findet, setzt ebenfalls die grundsätzliche Wirksamkeit der Einbürgerung voraus. Folgerichtig ist auch das BVerfG in der Entscheidung, die Anlass für die Neuregelung des § 35 StAG gegeben hatte, von der Abgrenzung von rechtswidrigen zu nichtigen Einbürgerungen ausgegangen, ohne letztere auszuschließen (BVerfG, Urteil vom 24.05.2006, - 2 BvR 339/04 -, ; vgl. auch Marx, aaO., Rz. 22). |
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| | Nach dem somit grundsätzlich anwendbaren § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. |
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| | Fehlerhaft ist ein Verwaltungsakt dann, wenn er rechtswidrig ist, also gegen formelles oder materielles Recht verstößt. Das ist vorliegend der Fall. Denn die mit der Einbürgerung festgestellte Identität der einzubürgernden Person trifft nicht auf den Kläger zu, dessen Identität damit völlig ungesichert ist. Zudem hat die Einbürgerung des Klägers mit den von ihm angegebenen Personalien und der behaupteten bzw. der womöglich wahren Staatsangehörigkeit in verschiedener Hinsicht gegen die Vorschriften über die Einbürgerung verstoßen und insbesondere der Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit genommen, weitergehende Prüfungen, die zwingender Bestandteil des Einbürgerungsverfahrens sind, anzustellen. |
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| | Bei der Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen für die vom Kläger seinerzeit betriebene Anspruchs-Einbürgerung ist dabei von den einbürgerungsrechtlichen Vorschriften der §§ 85 ff. des Ausländergesetzes in der bis zur Eingliederung dieser Vorschriften in das StAG (im Rahmen des sog. Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004) gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002, BGBl. I S. 361) auszugehen, welches zwar im einzelnen abweichende, jedoch grundsätzlich strukturell vergleichbare Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung (vgl. § 85 Abs. 1 AuslG), die Berücksichtigung von Ausschlussgründen (vgl. § 86 AuslG), die Vermeidung von Mehrstaatigkeit (vgl. § 87 AuslG) und die Berücksichtigung von Straftaten (§ 88) vorsah, wie dies auch im seither geltenden Recht nach §§ 10 bis 12b StAG grundsätzlich der Fall ist. Das Gericht hält deshalb die Anforderungen, wie sie das BVerwG nunmehr mit Urteil vom 01.09.2011 (- 5 C 27/10 -, ) schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Identitätsklärung auf der Grundlage des StAG 2005 erkannt hat, insoweit auf die seinerzeitige Rechtslage ohne weiteres übertragbar. |
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| | Danach ist zwingendes, wenn auch ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer sog. Anspruchseinbürgerung, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 22.03.2012, - 11 K 3604/11 -, ; OVG NRW, Urteil vom 23.05.2012, - 19 E 1113/11 -, ). Das BVerwG hat ausgeführt, die Klärung offener Identitätsfragen sei notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG 2005 genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Die Angaben zur Person bildeten gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) würden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit bestehe, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, könne nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Identitätsprüfung stelle daher nicht nur einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar (unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2009 - 19 A 1657/06 - NVwZ-RR 2009, 661). Sie bilde auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. In diesem Sinne werde die Identitätsprüfung im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 17. März 2009 - 13 S 3209/08 - UA S. 20). Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließe sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG werde einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit würden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits werde die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig sei, mache eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, sei aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu diene, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es bestehe ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten könne. Dieser Rechtsprechung des BVerwG hat sich die erkennende Kammer angeschlossen (vgl. z.B. Urteil vom 22.03.2012, aaO.). |
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| | Dass der Kläger mit der Vorgabe einer in Bezug auf die eigene Person falschen, aber dennoch realen Identität und mit der Behauptung einer Staatsangehörigkeit, die er nicht besaß, gegen diese Voraussetzungen nach dem seinerzeit geltenden Einbürgerungsrecht verstoßen hat, bedarf im Hinblick auf die Feststellung einer falschen Identität und die damit unterbliebenen oder zumindest objektiv nicht durchführbaren Prüfungen und zu treffenden Feststellungen keiner weiteren Erläuterungen mehr. Es kann damit auch nicht mehr darauf ankommen, dass der Kläger einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen, wie die Sicherung des Lebensunterhalts und die Sprachkenntnisse, in eigener Person vorweisen konnte. |
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| | Der damit entstandene und im Einbürgerungsverfahren nicht ausgeräumte rechtliche Mangel erfüllt auch die Nichtigkeitsmerkmale nach § 44 Abs. 1 LVwVfG, denn er ist besonders schwerwiegend und auch offensichtlich. |
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| | Besonders schwerwiegend ist ein Fehler dann, wenn er in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., Anm. 8 zu § 44 mit weiteren Nachweisen). - Diese Voraussetzungen sieht das Gericht vorliegend für gegeben an. Die Vorstellung, dass sich ein Ausländer unter Vorgabe einer wahren Identität, die zwar eine andere, existente Person besitzt, jedoch nicht er selbst, eine im Ergebnis wirksame Einbürgerung erschleichen könnte, erscheint dem erkennenden Gericht als unerträglich. Dem Ausländer wäre es auf diesem Wege möglich, die oben näher dargelegten, überwiegend im öffentlichen Interesse gebotenen Überprüfungen zu umgehen bzw. zu unterlaufen und er könnte so eine Einbürgerung erlangen, deren Voraussetzungen er in eigener Person überhaupt nicht erfüllt. Dies stünde im krassen Widerspruch nicht zur zum verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sondern auch zum Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Ausländer gegenüber anderen Ausländern, die ein Einbürgerungsverfahren unter eigener Identität betreiben, einen ungerechtfertigten Einbürgerungsvorteil erlangen könnte. So hätte der Kläger als pakistanischer Staatsangehörigkeit schon kein Abschiebungsverbot und damit wohl dann auch kein Aufenthaltsrecht erlangen können, auf welchem letztlich auch die Einbürgerung beruhte. |
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| | Es handelt sich bei der Vortäuschung einer anderen, echten Identität auch nicht um einen Fall, in welchem der Adressat nur falsch angesprochen wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.03.1977, - 1 C 15/73 -, NJW 1977, 1603: der Kläger war unter einer frei erfundenen Identität eingebürgert worden) oder in dem die Zuordnung eines rechtliches Status etwa aufgrund eines Fotos ohne Weiteres möglich ist (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2004, - 13 S 422/04 -, NVwZ-RR 2005, 137: Aufenthaltserlaubnis auf einen falschen Namen; vgl. weiter: Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 07.10.2002, - W 7 01.1310 -, ). Hierunter fallen auch nicht die Fälle, in welchen eine Fahrerlaubnis unter falschem Namen, jedoch aufgrund eigener Prüfungsleistung erworben wurde (vgl. dazu ausführlich Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2011, - 8 K 1402/11 -, ). Anders als im vorliegenden Fall war in diesen stets eine materiell-rechtliche Zuordnung des Hoheitsaktes an den Betreffenden, jedoch ganz und gar nicht an eine reale dritte Person, möglich, so dass die Gerichte einen die Nichtigkeit auslösenden schwerwiegenden Fehler dennoch zurecht verneinten. Vorliegend jedoch zielte die Einbürgerung nicht auf den Kläger, in Wirklichkeit wurde eine andere Person eingebürgert, in Bezug auf welche jedoch die Einbürgerungsvoraussetzungen schon mangels Antrages, aber auch materiell-rechtlich betrachtet ebenfalls nicht geprüft werden und auch objektiv nicht vorliegen konnten. Jedoch wäre der wahre H.S. im Falle einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Rechtsscheins der Einbürgerung wohl als Deutscher zu behandeln gewesen. |
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| | Der Fehler war auch offensichtlich. Offenkundigkeit bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein, sich geradezu aufdrängen muss, d.h. es darf die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt dennoch rechtmäßig sein könnte, nach Lage der Dinge, für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht bestehen (Knopp/Ramsauer, aaO., Anm. 12 mit weiteren Nachweisen). Dies trifft auf eine Einbürgerung, die ein Ausländer unter einer fremden, aber existierenden Identität betreibt, ohne weiteres zu und verstärkt sich erst recht unter dem Gesichtspunkt, dass dieses Verhalten auch bei laienhafter Betrachtung die Möglichkeit der gesetzlich gebotenen, die völkerrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und ihre öffentlichen Sicherheitsinteressen berücksichtigenden Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und damit auch eine rechtmäßige Einbürgerung von vornherein ausschließen. Der Einbürgerung unter einer fremden, existierenden Identität ist damit die Nichtigkeit quasi „auf die Stirn geschrieben“. Das muss erst recht gelten, wenn die Einbürgerung unter Verwendung einer fremden Identität offenbar planmäßig und ohne erkennbares Unrechtsbewußtsein - z.B. auch unter der Verwendung des echten Passes von H.S., um 2008 ein sachlich gerechtfertigtes, gegen den Kläger wegen des Verdachts der Täuschung über seine Identität eingeleitetes, staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren „abzubiegen“ - betrieben wird, um, kurz nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 35 Abs. 3 StAG, dann die wahre Identität offenzulegen. Zur Offenkundigkeit des Mangels führt auch der bereits erwähnte Gesichtspunkt, dass der wahre H.S. in Deutschland als Deutscher hätte gelten müssen. |
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| | Damit lagen die Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 1 LVwVfG vor, sodass die von der Beklagten nach § 44 Abs. 5 LVwVfG getroffene Nichtigkeitsfeststellung jedenfalls im Ergebnis zutreffend war. Infolgedessen kommt es auf das weitere Vorbringen des Klägers, insbesondere darauf, ob er unter seiner wahren Identität und als pakistanischer Staatsangehöriger seine Einbürgerung beanspruchen könnte, nicht mehr an. Ob der Kläger, dessen unbefristete Aufenthaltserlaubnis demnach nicht durch die Einbürgerung erloschen sein konnte, aus denselben (Nichtigkeits-)Gründen überhaupt Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis werden konnte, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden zu werden. |
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| | Die Berufung war (auch vom Einzelrichter - vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07. 2004, aaO.) zuzulassen, weil die Frage, ob die Betreibung der Einbürgerung unter der Identität einer realen, dritten Person zur Nichtigkeit führt, verallgemeinerungsfähig und damit von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), bislang aber nicht obergerichtlich entschieden worden ist. |
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| | |
| | Die Kammer entscheidet kraft des Übertragungsbeschlusses vom 01.10.2012 durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Einer Rückübertragung, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 09.10.2012 unter Hinweis auf „die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ beantragt hatte, bedurfte es schon deshalb nicht, weil er trotz der gerichtlichen Anfrage vom 10.10.2012 diese Rechtsprechung nicht näher bezeichnet hat. Im übrigen hat sich die Prozesslage seit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter weder in sachlicher noch in prozessualer Hinsicht geändert. Der Einzelrichter verzichtet im Rahmen des nach § 6 Abs. 3 VwGO weiten Ermessens (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.07.2004, - 5 C 65/03 -, ) auf eine Rückübertragung. |
|
| | Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die von der Beklagten nach § 44 Abs. 5 LVwVfG getroffene Feststellung, die für den Kläger einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | In formeller Hinsicht hat es die Beklagte unterlassen, den Kläger zur beabsichtigten Nichtigkeitsfeststellung anzuhören, obwohl die Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG geboten war. Jedoch kann dieser Mangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG als geheilt angesehen werden, weil der hinreichend begründete Ausgangsbescheid dem Kläger die Gelegenheit gegeben hatte, im Rahmen der Erhebung des Widerspruchs seine Interessen darzulegen. |
|
| | Die Nichtigkeitsfeststellung ist im Ergebnis auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht wirksam eingebürgert worden ist. |
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| | Grundlegend für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist der vom Kläger eingeräumte Umstand, dass er sich der Identität eines Anderen, eines afghanischen Staatsangehörigen, bemächtigt hat, von dem er zwar behauptet hat, dass er „im Krieg umgekommen“ sei, wofür er allerdings keinen Beweis erbracht hat. Dagegen spricht auch, dass er bereits 1995 ins Bundesgebiet eingereist ist, aber der Staatsanwaltschaft im Jahr 2008 einen am 21.02.1997 auf den Namen H.S. ausgestellten afghanischen Pass vorlegen konnte, außerdem, dass ihm das afghanische Generalkonsulat 2003 eine Geburtsbescheinigung auf eben diese Person ausgestellt hat. Jedenfalls steht fest, dass Gegenstand und Subjekt der Einbürgerung, auf welche der Kläger sich beruft, auch nur diese Person, keinesfalls aber der Kläger sein konnte. |
|
| | Das Gericht hat schon erhebliche Bedenken, ob die Einbürgerung dem Kläger gegenüber überhaupt wirksam bekanntgegeben worden war. Gemäß § 41 Abs. 1 LVwVfG ist der Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Demgemäß wird der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auch nur demjenigen gegenüber wirksam, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Beide Voraussetzungen konnte der Kläger nicht erfüllen. |
|
| | Die Bekanntgabe an denjenigen, für den er bestimmt ist, setzt grundsätzlich eine förmliche Adressierung des Verwaltungsaktes voraus (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 12. A., Anm. 28 zu § 41). Vorliegend erfolgte die Einbürgerung durch die Aushändigung einer Urkunde gemäß § 16 StAG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung. Der Kläger dürfte deshalb nicht der bestimmte Adressat gewesen sein, weil die Urkunde auf die Identität einer realen, anderen Person und nicht etwa auf die Person des Klägers - nur unter anderem Namen - ausgestellt war. Da die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ein konstituierender Akt ist, der zugleich die Person des Einzubürgernden bestimmt und mit Verbindlichkeit für den Rechtsverkehr feststellt, dass die in der Urkunde bezeichnete Person die deutsche Staatsangehörigkeit wirksam erlangt (vgl. dazu Marx in StAR, GK, Anm. 7 und 10 zu § 16), kann Adressat nur derjenige sein, dessen Person mit den der Einbürgerungsurkunde zugrundeliegenden Identitätsmerkmalen ausgestattet ist (insoweit nicht vergleichbar: Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.08.1996, - 24 BA 94.31838 -, ; vgl. aber auch BFH, Urteil vom 17.03.1970, - II 65/63, , wonach die Bezeichnung der falschen Person im Steuerbescheid nicht geheilt werden kann). Da es diese Person jedoch gab und der Kläger die echten Dokumente des H.S. aus Afghanistan als eigene auch vorgelegt hatte, konnte der Kläger nie Adressat der Einbürgerung von H.S. werden. Der Kläger scheidet auch als „Betroffener“ im Sinne von § 43 Abs. 1 LVwVfG aus, dieser hätte mangels Drittwirkung der Einbürgerung ohnehin nur der „richtige“ H.S. sein können, dem die Urkunde jedoch nie ausgehändigt worden ist. |
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| | Die Frage, ob die Einbürgerung überhaupt wirksam bekanntgegeben worden ist, kann jedoch letztlich dahinstehen, weil die Einbürgerung des Klägers, wovon die Beklagte zutreffend ausgegangen ist, jedenfalls gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig war. |
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| | Die Anwendung von § 44 Abs. 1 LVwVfG ist vorliegend - entgegen des Kalküls des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten - nicht durch § 35 StAG ausgeschlossen. § 35 StAG stellt eine spezielle Rücknahmeermächtigung gegenüber § 48 Abs. 1 und 3 LVwVfG dar (vgl. zur Entstehung die amtliche Begründung in BT-DrS 16/10528 S. 7 zu § 35; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.06.2003, - 1 C 19/02 -, ). Beiden Vorschriften ist gemeinsam, dass der zurückzunehmende Verwaltungsakt überhaupt wirksam geworden ist. Handelt es sich dagegen um eine Einbürgerung, die schon von vornherein nichtig ist, so steht deren Anwendung § 35 StAG nicht im Wege. Dabei kommt für die Frage der Nichtigkeit einer Einbürgerung - neben dem vorliegend nicht einschlägigen § 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG - mangels einer speziellen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelung nur § 44 Abs. 1 LVwVfG in Betracht. |
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| | Auch aus dem Umstand, dass § 35 Abs. 3 StAG eine absolute 5-jährige Ausschlussfrist für die Rücknahme vorsieht, ergibt sich nichts anderes. Diese Regelung, die systemverwandt eine Parallele in der (relativen) einjährigen Ausschlussfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG findet, setzt ebenfalls die grundsätzliche Wirksamkeit der Einbürgerung voraus. Folgerichtig ist auch das BVerfG in der Entscheidung, die Anlass für die Neuregelung des § 35 StAG gegeben hatte, von der Abgrenzung von rechtswidrigen zu nichtigen Einbürgerungen ausgegangen, ohne letztere auszuschließen (BVerfG, Urteil vom 24.05.2006, - 2 BvR 339/04 -, ; vgl. auch Marx, aaO., Rz. 22). |
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| | Nach dem somit grundsätzlich anwendbaren § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. |
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| | Fehlerhaft ist ein Verwaltungsakt dann, wenn er rechtswidrig ist, also gegen formelles oder materielles Recht verstößt. Das ist vorliegend der Fall. Denn die mit der Einbürgerung festgestellte Identität der einzubürgernden Person trifft nicht auf den Kläger zu, dessen Identität damit völlig ungesichert ist. Zudem hat die Einbürgerung des Klägers mit den von ihm angegebenen Personalien und der behaupteten bzw. der womöglich wahren Staatsangehörigkeit in verschiedener Hinsicht gegen die Vorschriften über die Einbürgerung verstoßen und insbesondere der Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit genommen, weitergehende Prüfungen, die zwingender Bestandteil des Einbürgerungsverfahrens sind, anzustellen. |
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| | Bei der Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen für die vom Kläger seinerzeit betriebene Anspruchs-Einbürgerung ist dabei von den einbürgerungsrechtlichen Vorschriften der §§ 85 ff. des Ausländergesetzes in der bis zur Eingliederung dieser Vorschriften in das StAG (im Rahmen des sog. Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004) gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002, BGBl. I S. 361) auszugehen, welches zwar im einzelnen abweichende, jedoch grundsätzlich strukturell vergleichbare Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung (vgl. § 85 Abs. 1 AuslG), die Berücksichtigung von Ausschlussgründen (vgl. § 86 AuslG), die Vermeidung von Mehrstaatigkeit (vgl. § 87 AuslG) und die Berücksichtigung von Straftaten (§ 88) vorsah, wie dies auch im seither geltenden Recht nach §§ 10 bis 12b StAG grundsätzlich der Fall ist. Das Gericht hält deshalb die Anforderungen, wie sie das BVerwG nunmehr mit Urteil vom 01.09.2011 (- 5 C 27/10 -, ) schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Identitätsklärung auf der Grundlage des StAG 2005 erkannt hat, insoweit auf die seinerzeitige Rechtslage ohne weiteres übertragbar. |
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| | Danach ist zwingendes, wenn auch ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer sog. Anspruchseinbürgerung, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 22.03.2012, - 11 K 3604/11 -, ; OVG NRW, Urteil vom 23.05.2012, - 19 E 1113/11 -, ). Das BVerwG hat ausgeführt, die Klärung offener Identitätsfragen sei notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG 2005 genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Die Angaben zur Person bildeten gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) würden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit bestehe, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, könne nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Identitätsprüfung stelle daher nicht nur einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar (unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2009 - 19 A 1657/06 - NVwZ-RR 2009, 661). Sie bilde auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. In diesem Sinne werde die Identitätsprüfung im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 17. März 2009 - 13 S 3209/08 - UA S. 20). Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließe sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG werde einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit würden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits werde die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig sei, mache eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, sei aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu diene, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es bestehe ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten könne. Dieser Rechtsprechung des BVerwG hat sich die erkennende Kammer angeschlossen (vgl. z.B. Urteil vom 22.03.2012, aaO.). |
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| | Dass der Kläger mit der Vorgabe einer in Bezug auf die eigene Person falschen, aber dennoch realen Identität und mit der Behauptung einer Staatsangehörigkeit, die er nicht besaß, gegen diese Voraussetzungen nach dem seinerzeit geltenden Einbürgerungsrecht verstoßen hat, bedarf im Hinblick auf die Feststellung einer falschen Identität und die damit unterbliebenen oder zumindest objektiv nicht durchführbaren Prüfungen und zu treffenden Feststellungen keiner weiteren Erläuterungen mehr. Es kann damit auch nicht mehr darauf ankommen, dass der Kläger einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen, wie die Sicherung des Lebensunterhalts und die Sprachkenntnisse, in eigener Person vorweisen konnte. |
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| | Der damit entstandene und im Einbürgerungsverfahren nicht ausgeräumte rechtliche Mangel erfüllt auch die Nichtigkeitsmerkmale nach § 44 Abs. 1 LVwVfG, denn er ist besonders schwerwiegend und auch offensichtlich. |
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| | Besonders schwerwiegend ist ein Fehler dann, wenn er in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., Anm. 8 zu § 44 mit weiteren Nachweisen). - Diese Voraussetzungen sieht das Gericht vorliegend für gegeben an. Die Vorstellung, dass sich ein Ausländer unter Vorgabe einer wahren Identität, die zwar eine andere, existente Person besitzt, jedoch nicht er selbst, eine im Ergebnis wirksame Einbürgerung erschleichen könnte, erscheint dem erkennenden Gericht als unerträglich. Dem Ausländer wäre es auf diesem Wege möglich, die oben näher dargelegten, überwiegend im öffentlichen Interesse gebotenen Überprüfungen zu umgehen bzw. zu unterlaufen und er könnte so eine Einbürgerung erlangen, deren Voraussetzungen er in eigener Person überhaupt nicht erfüllt. Dies stünde im krassen Widerspruch nicht zur zum verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sondern auch zum Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Ausländer gegenüber anderen Ausländern, die ein Einbürgerungsverfahren unter eigener Identität betreiben, einen ungerechtfertigten Einbürgerungsvorteil erlangen könnte. So hätte der Kläger als pakistanischer Staatsangehörigkeit schon kein Abschiebungsverbot und damit wohl dann auch kein Aufenthaltsrecht erlangen können, auf welchem letztlich auch die Einbürgerung beruhte. |
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| | Es handelt sich bei der Vortäuschung einer anderen, echten Identität auch nicht um einen Fall, in welchem der Adressat nur falsch angesprochen wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.03.1977, - 1 C 15/73 -, NJW 1977, 1603: der Kläger war unter einer frei erfundenen Identität eingebürgert worden) oder in dem die Zuordnung eines rechtliches Status etwa aufgrund eines Fotos ohne Weiteres möglich ist (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2004, - 13 S 422/04 -, NVwZ-RR 2005, 137: Aufenthaltserlaubnis auf einen falschen Namen; vgl. weiter: Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 07.10.2002, - W 7 01.1310 -, ). Hierunter fallen auch nicht die Fälle, in welchen eine Fahrerlaubnis unter falschem Namen, jedoch aufgrund eigener Prüfungsleistung erworben wurde (vgl. dazu ausführlich Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2011, - 8 K 1402/11 -, ). Anders als im vorliegenden Fall war in diesen stets eine materiell-rechtliche Zuordnung des Hoheitsaktes an den Betreffenden, jedoch ganz und gar nicht an eine reale dritte Person, möglich, so dass die Gerichte einen die Nichtigkeit auslösenden schwerwiegenden Fehler dennoch zurecht verneinten. Vorliegend jedoch zielte die Einbürgerung nicht auf den Kläger, in Wirklichkeit wurde eine andere Person eingebürgert, in Bezug auf welche jedoch die Einbürgerungsvoraussetzungen schon mangels Antrages, aber auch materiell-rechtlich betrachtet ebenfalls nicht geprüft werden und auch objektiv nicht vorliegen konnten. Jedoch wäre der wahre H.S. im Falle einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Rechtsscheins der Einbürgerung wohl als Deutscher zu behandeln gewesen. |
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| | Der Fehler war auch offensichtlich. Offenkundigkeit bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein, sich geradezu aufdrängen muss, d.h. es darf die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt dennoch rechtmäßig sein könnte, nach Lage der Dinge, für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht bestehen (Knopp/Ramsauer, aaO., Anm. 12 mit weiteren Nachweisen). Dies trifft auf eine Einbürgerung, die ein Ausländer unter einer fremden, aber existierenden Identität betreibt, ohne weiteres zu und verstärkt sich erst recht unter dem Gesichtspunkt, dass dieses Verhalten auch bei laienhafter Betrachtung die Möglichkeit der gesetzlich gebotenen, die völkerrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und ihre öffentlichen Sicherheitsinteressen berücksichtigenden Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und damit auch eine rechtmäßige Einbürgerung von vornherein ausschließen. Der Einbürgerung unter einer fremden, existierenden Identität ist damit die Nichtigkeit quasi „auf die Stirn geschrieben“. Das muss erst recht gelten, wenn die Einbürgerung unter Verwendung einer fremden Identität offenbar planmäßig und ohne erkennbares Unrechtsbewußtsein - z.B. auch unter der Verwendung des echten Passes von H.S., um 2008 ein sachlich gerechtfertigtes, gegen den Kläger wegen des Verdachts der Täuschung über seine Identität eingeleitetes, staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren „abzubiegen“ - betrieben wird, um, kurz nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 35 Abs. 3 StAG, dann die wahre Identität offenzulegen. Zur Offenkundigkeit des Mangels führt auch der bereits erwähnte Gesichtspunkt, dass der wahre H.S. in Deutschland als Deutscher hätte gelten müssen. |
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| | Damit lagen die Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 1 LVwVfG vor, sodass die von der Beklagten nach § 44 Abs. 5 LVwVfG getroffene Nichtigkeitsfeststellung jedenfalls im Ergebnis zutreffend war. Infolgedessen kommt es auf das weitere Vorbringen des Klägers, insbesondere darauf, ob er unter seiner wahren Identität und als pakistanischer Staatsangehöriger seine Einbürgerung beanspruchen könnte, nicht mehr an. Ob der Kläger, dessen unbefristete Aufenthaltserlaubnis demnach nicht durch die Einbürgerung erloschen sein konnte, aus denselben (Nichtigkeits-)Gründen überhaupt Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis werden konnte, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden zu werden. |
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| | Die Berufung war (auch vom Einzelrichter - vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07. 2004, aaO.) zuzulassen, weil die Frage, ob die Betreibung der Einbürgerung unter der Identität einer realen, dritten Person zur Nichtigkeit führt, verallgemeinerungsfähig und damit von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), bislang aber nicht obergerichtlich entschieden worden ist. |
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