Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 618/13

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig zur praktischen Gesellenprüfung am 21. Februar 2013 zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf (vorläufige) Zulassung zur praktischen Gesellenprüfung am morgigen Tag (Praktische GP Teil 2 Winter 12/13) gerichtete Eilantrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller sowohl einen materiell-rechtlichen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall ist der Anordnungsgrund wegen der schon morgen stattfinden praktischen Prüfung unzweifelhaft gegeben. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.
Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 der Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Region Stuttgart (GUPO 2012) ist zum zweiten Teil der Gesellenprüfung zuzulassen, wer u.a. die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat. Auch diese Voraussetzung liegt - bei der im Eilverfahren hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der mit den Beteiligten geführten Telefonaten - im Falle des Antragstellers seit dem Vormittag des 19.02.2013 vor. Nach der Angabe des Antragstellers hat er an diesem Vormittag vergeblich versucht, den inzwischen vervollständigten Berichtsheftordner der Handwerkskammer bzw. dem Prüfungsvorsitzenden H. persönlich zu übergeben, der die Annahme jedoch unter Hinweis auf die am 28.11.2012 zum 18.02.2013, 18.00 Uhr, gesetzte Ausschlussfrist verweigert hat.
Diese Verweigerung ist grundsätzlich in vollem Umfang nachvollziehbar. Denn der Antragsteller war durch seine (allerdings schon) am 28.11.2012 geleistete Unterschrift hinreichend auf diese Ausschlussfrist hingewiesen und also deutlich „gewarnt“ worden. Die Fristversäumnis hat er mithin allein verschuldet.
Ausnahmsweise erscheint der Kammer die Durchsetzung dieser Ausschlussfrist aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles jedoch vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechtes der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG als unverhältnismäßig. Der Antragsteller war erst durch die Mail eines Kollegen am frühen Morgen des 19.02.2013 darauf aufmerksam geworden, dass er die Ausschlussfrist verpasst hatte. Daraufhin hat er offenbar sofort versucht, den beim Teil 1 der Gesellenprüfung noch nicht vollständig ausgefüllten, zwischenzeitlich jedoch vervollständigten Berichtsheftordner nunmehr persönlich in der Handwerkskammer bei morgendlicher Öffnung abzugeben. Der Berichtsheftordner hätte mithin statt am 18.02.2013, ab 18.00 Uhr, am 19.02.2013, wohl ab 8.00 Uhr, geprüft werden können. Wenn der Antragsteller die praktische Gesellenprüfung am morgigen Tag nicht ablegen kann, ist sein bereits vorhandener Studienplatz im Fach Betriebswirtschaftslehre/KMU an der Hochschule Aalen (vgl. die Studienbescheinigung vom 29.01.2013) zumindest erheblich gefährdet, weil er diesen nicht parallel zu einer verlängerten Lehrzeit antreten könnte. Der Verweis auf eine theoretisch mögliche „Fremdenprüfung“ nach § 11 GUPO 2012 parallel zu einem Studium, auf die eventuell aber kein Rechtsanspruch besteht, erscheint der Kammer insoweit im Lichte von Art. 12 GG nicht als ausreichend. Denn es ist zumindest nicht vollkommen offenkundig, dass die auf 18.02.2013, 18.00 Uhr, gesetzte Ausschlussfrist rechtmäßig war. Die GUPO 2012 sieht eine solche Ausschlussfrist jedenfalls nicht explizit vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

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