Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, im Gebiet der Beklagten Tauben zu füttern. |
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| Aufgrund einer Mitteilung aus der Nachbarschaft der damals am ... wohnhaften Klägerin, wonach sie Tauben füttere, wies die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2007 die Klägerin auf das durch Polizeiverordnung der Beklagten geregelte Verbot hin, im Gebiet der Beklagten verwilderte Haustauben und Wildtauben zu füttern. Ende August/Anfang September 2009 teilte ein anderer Nachbar aus der Umgebung der damaligen Wohnung der Klägerin der Beklagten mit, die Klägerin füttere in der Umgebung ihrer Wohnung Tauben. Hierauf hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2009 hinsichtlich einer gegen sie beabsichtigten Untersagung der Fütterung von Tauben an. Mit Schreiben vom 01.10.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe am 07.09.2009 keine Tauben gefüttert. Im Zeitraum vom 08.10.2009 bis 08.11.2009 teilte ein Nachbar der Klägerin der Beklagten mehrfach telefonisch mit, dass wiederum häufig im Bereich der Straße ... Weizen zum Füttern von Tauben ausgestreut gewesen sei. |
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| Aufgrund einer Beschwerde der Mutter der Klägerin gegen einen ihrer Nachbarn nahmen Polizeibeamte des Polizeipräsidiums ... am 05.01.2010 die Dachgeschosswohnung der Mutter der Klägerin, in der damals auch die Klägerin wohnte ..., in Augenschein und stellten unhygienische Zustände (Taubenkot) in den Wohnräumen aufgrund der dortigen Unterbringung von Tauben fest. Der Teppichboden im Zimmer der Klägerin sei schmuddelig gewesen; auf ihm habe sich Weizensaatgut befunden. Der Hauptbeschwerdeführer der Nachbarn, Herr N., teilte in der Zeit von Februar 2010 bis Januar 2011 der Beklagten mehrfach schriftlich und telefonisch mit, dass erneut vielfach im Wohnumfeld der Klägerin Weizen ausgestreut gewesen sei. An der Wohnung der Klägerin würden auch häufig jeweils mehrere Säcke Weizen angeliefert werden. Der städtische Vollzugsdienst des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten teilte mit Schreiben vom 16.02.2011 einer Sachbearbeiterin dieses Amtes mit, Kontrollen im Bereich der (damaligen) Wohnung der Klägerin ... in der Zeit vom 19.01.2011 bis 16.02.2011 hätten keinerlei Ergebnisse und Hinweise hinsichtlich des Ausstreuens von Taubenfutter erbracht. Die genannte Örtlichkeit sei in dem Zeitraum zu unterschiedlichen Zeiten überwacht worden. Am 16.03.2011 teilte ein anderer, ebenfalls in der Straße ... wohnender Nachbar der Klägerin der Beklagten telefonisch mit, er habe die an Krücken gehende Klägerin am 10.03.2011 in der Zeit von 14:10 Uhr bis 14:30 Uhr gesehen, wie sie auf dem Gehweg entlang der nicht bebauten Straßenseite der Straße ..., auf Höhe der Gebäude ..., Körner aus einem farbigen Plastikbeutel habe rieseln lassen, worauf ein Schwarm Tauben (ca. 100 Tiere) ihr gefolgt sei und das Futter aufgepickt hätte. Die Beklagte hörte hierauf die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2011 zum beabsichtigten individuellen Taubenfütterungsverbot unter Androhung eines Zwangsgeldes an. Die Klägerin teilte hierauf mit Schreiben vom 25.03.2011 der Beklagten mit, in der Verhandlung beim Amtsgericht ... im Januar 2010 habe ihr kein am 07.09.2009 angeblich begangener Verstoß gegen das Taubenfütterungsverbot nachgewiesen werden können. Am 10.03.2011 habe sie tatsächlich ... eine geringe Menge Weizen ausgestreut, in dem (leider erfolglosen) Versuch, eine Taube, die ihr nicht gesund erschienen sei, einzufangen und zum Tierarzt zu bringen. Das Bußgeld nehme sie in diesem Falle gerne in Kauf, auch wenn sie es nicht ganz „glücklich“ finde, dass die Beklagte den Einsatz für diese Tiere unter Strafe stelle. |
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| Mit Bescheid vom 13.04.2011 untersagte die Beklagte der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Fütterung von verwilderten Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet der Beklagten. Sie dürfe auch kein Futter, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt sei, auslegen. Futter für andere Vögel sei so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden könne (Nr. 1 des Bescheids). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung dieser Regelung an (Nr. 2 des Bescheids) und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie der Verpflichtung nach Nr. 1 des Bescheids nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 150,00 EUR an (Nr. 3 des Bescheids). Schließlich setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,00 EUR fest (Nr. 4 des Bescheids). Zur Begründung führte die Beklagte aus, das gegen die Klägerin erlassene Verbot beruhe auf den §§ 1 und 2 der Polizeiverordnung der Beklagten zur Abwehr der von verwilderten Haustauben, Wildtauben, Enten und Schwänen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Die Klägerin habe entgegen diesem Verbot, auf das sie die Beklagte mehrfach hingewiesen habe, Tauben gefüttert, zuletzt am 10.03.2011. Die Klägerin zeige sich in ihrem Verhalten und in ihren eigenen Aussagen uneinsichtig und unbelehrbar, weswegen nur durch die Anordnung eines individuellen Taubenfütterungsverbots für die Zukunft sichergestellt werden könne, dass sie das Taubenfüttern unterlasse. Dieses Verbot sei im öffentlichen Interesse dringend erforderlich, um ein weiteres Ausstreuen von Futter durch die Klägerin wirksam zu verhindern. Die Allgemeinheit müsse vor Gefahren, die direkt oder indirekt von dem ausgestreuten Futter ausgehe, geschützt werden. Durch das ausgestreute Futter verfestigten sich die dortigen Taubenschwärme, verbunden mit Gefahren und Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit, etwa die Übertragung von Krankheitskeimen, Verkotungen, Lärm und Schmutz; ferner bestehe auch die akute Gefahr, dass durch das ausgestreute Futter Ratten angezogen würden. Schließlich unterlaufe die Klägerin mit der „wilden Taubenfütterung“ auch das ... Taubenkonzept, mit dem die Beklagte den Stadttaubenbestand tierschutzgerecht auf einem stadtverträglichen Bestand halten wolle. Eine weitere Vermehrung der Taubenpopulation, die durch das von der Klägerin veranlasste Füttern massiv gefördert werde, könne folglich nicht hingenommen werden. Das Verbot der Taubenfütterung sei daher geeignet und auch erforderlich, um Schäden und Gefahren von der Allgemeinheit abzuwenden. Das Interesse der Klägerin, Tauben zu füttern, müsse mithin gegenüber dem Allgemeininteresse, den Taubenbestand auf einem natürlichen und erträglichen Maß zu halten, zurücktreten. Der Bescheid vom 13.04.2011 wurde der Klägerin am 28.04.2011 zugestellt. |
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| Mit Schreiben vom 22.05.2011, beim Regierungspräsidium ... eingegangen am 27.05.2011, erhob die Klägerin „gegen die Zwangsgeldandrohung des Amts für öffentliche Ordnung ... … vom 13. April 2011 … wegen des Fütterns verwilderter Haustauben“ Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte sei gegen sie übereilt und willkürlich vorgegangen. Sie, die Klägerin, sei der Ansicht, dass die Androhung eines Zwangsgeldes einige ergangene Bußgeldbescheide voraussetze. Dies treffe in ihrem Falle nicht zu. Am 31.07.2007 sei auf der Grundlage der Aussagen „hysterisierter“ Nachbarn sogar ihr Vater abgemahnt worden. Ihre Mutter sei im Jahre 2006 über Monate von Nachbarn beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten, bei der Polizei, sowie beim Amt für Liegenschaften und Wohnen der Beklagten, ihrem damaligen Vermieter, angezeigt worden: „Horden“ von Tauben flögen in ihre Wohnung. Bei der Verhandlung zur Kündigung der Wohnung - nach einer Videoüberwachung über drei Wochen durch das Amt für öffentliche Ordnung - habe bewiesen werden können, dass lediglich eine einzige Taube - ein Pflegling ihrer Mutter mit einer Schnabelfehlstellung - zum Fenster gekommen sei, um aus einem Topf zu essen, da das Picken ihm unmöglich gewesen sei. Die Hetze und die Beschuldigung durch Nachbarn sei nur bedingt brauchbar zur Feststellung eines Tatbestandes. Zwei Nachbarn hätten einen Zorn auf ihre Mutter, weil sie im Jahre 2005 einen der beiden Nachbarn sowie einen mit dem anderen Nachbarn befreundeten Gastwirt angezeigt habe, Tauben mit Luftgewehren zu töten oder zu verletzen. Ein großer Teil der von der Beklagten erwähnten „Belästigung“ durch Tauben in den letzten Jahren sei durch die Beklagte und die aufgehetzten Nachbarn hausgemacht. Aufgefordert, den durch Taubenfreunde ausgestreuten Weizen wegzukehren, hätten die „Hilfssheriffs“ aus der Nachbarschaft diesen öfters einfach in die Rosenhecken befördert, damit die Tauben nicht herankämen, was der Abwehr von Ratten nicht gerade zuträglich gewesen sei. Eine Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot in Form einer kontrollierten Futterstelle hätte den Vorteil, dass die Taubenfreunde das Futter nicht in einer heimlichen „Guerilla-Taktik“ wild ausstreuen müssten; stattdessen ließe sich das Futter in aller Offenheit so verteilen, dass es auch wirklich ganz durch die Tauben aufgegessen werde. Die Beklagte müsse entweder schnell ausreichend Tauben-Türme oder Tauben-Schläge bauen, oder Ausnahmen vom Fütterungsverbot zulassen, sonst werde das „... Taubenkonzept“ unterlaufen. Sie bitte daher das Regierungspräsidium ..., dahingehend zu wirken, dass auf dem ... - in der Nähe der Brücke über die Straße ... - ein Platz bestimmt werde, auf dem zunächst das kontrollierte Füttern durch den Tierschutz ... erfolgen könne und auf dem dann so schnell wie möglich zwei Türme zum Gelegeaustausch aufgestellt werden könnten. |
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| Mit Schreiben vom 23.05.2011 stellte die Klägerin beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung „in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung des Amtes für öffentliche Ordnung wegen Fütterns verwilderter Haustauben… vom 13. April 2011 …“. Mit Beschluss vom 21.09.2011 (5 K 1905/11) lehnte der Berichterstatter den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung lägen vor. Verwaltungsakte könnten vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden seien (§ 2 Nr. 1 LVwVG) oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfalle (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Beides treffe hier zu. Die zu vollstreckende Grundverfügung (die Anordnung in Nr. 1 der Entscheidungsformel des Bescheids der Beklagten v. 13.04.2011 - Untersagung der Fütterung von verwilderten Haus- und Wildtauben im Stadtgebiet der Beklagten -), sei nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden. Der Widerspruch der Klägerin vom 22.05.2011 beziehe sich nach dem mehrmals von ihr bekundeten Willen ausdrücklich nur auf die „Zwangsgeldandrohung wegen Fütterns verwilderter Haustauben“ und damit lediglich auf Nr. 3 des Bescheids vom 13.04.2011. Der Beschluss vom 21.09.2011 ist seit 14.10.2011 rechtskräftig. |
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| Das Regierungspräsidium ... wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 10.01.2012 zurück und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, die ursächliche Verknüpfung zwischen der Fütterung von Tauben und der Gefahr einer nicht unerheblichen Verschmutzung durch diese Tiere gerade bei Fütterungen auf Straßen und Anlagen sei naheliegend. Verwilderte Haustauben würden dort, wo sie in großen Scharen auftreten, starke Verschmutzungen an Gehwegen und Straßen, Hausfassaden, Dachabdeckungen, Dachrinnen, parkenden Fahrzeugen und anderen Gegenständen herbeiführen. Gefahren für die Gesundheit bestünden durch Ungeziefer, das sich in den Nestern und in Gefiedern der Tauben halte und in Wohnungen eindringen könne, durch Taubenkot und durch die von Kadavern verendeter Tauben ausgehenden Gerüche. Das verfügte Verbot sei das mildeste Mittel zur Verminderung der durch Tauben ausgelösten Beeinträchtigungen. Es sei auch ein geeignetes Mittel. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.01.2012 zugestellt. |
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| Am 09.02.2012 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 10.01.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe nicht gegen das Taubenfütterungsverbot verstoßen. Sie habe lediglich offensichtlich kranke Tiere anlocken wollen, um diese einzufangen und wieder gesund zu pflegen. Ein solches Vorgehen habe sie schon mehrfach im Auftrag der Beklagten ausgeführt, da deren Tierschutzbeauftragte vielfach die Klägerin für die Pflege und Genesung von Stadttauben in Anspruch genommen habe. Im Übrigen sei das Taubenfütterungsverbot nicht rechtmäßig. Es verstoße gegen das Staatsziel Tierschutz in Art. 20 a GG sowie gegen das Tierschutzgesetz. Nach diesem Gesetz dürfe man Tieren nicht ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für ein rechtmäßig normiertes Taubenfütterungsverbot. Die von der Beklagten behaupteten Gründe für das Verbot - Schutz vor Krankheiten und vor Verschmutzungen - seien nicht überzeugend. Das Verbot beruhe auf fehlerhaften und in sich widersprüchlichen Behauptungen, sei schlicht veraltet und unbrauchbar. Bis heute bestehe kein Nachweis dafür, dass bei einem durchschnittlichen Kontakt in der Öffentlichkeit von Tauben ein höheres Gesundheitsrisiko ausgehe als von irgendwelchen anderen Tieren, insbesondere von Haustieren wie Hund und Katze. Das immer wieder behauptete Gesundheitsrisiko sei vielmehr eine über Jahrzehnte gepflegte gesetzliche Lüge. Genauso verhalte es sich mit angeblichen Substanzgefährdungen oder -beschädigungen. Das Taubenfütterungsverbot führe zu vermeidbaren Leiden der Tauben. Bei einem tierschutzgerechten Taubenkonzept bestünden für die Tiere artgerechte Taubenhäuser, die Tiere würden artgerecht ernährt, es existierten Taubenfütterungsplätze und es erfolgte eine Geburtenkontrolle durch den Gelegeaustausch in Ergänzung mit der Fütterung der Taubenpille. Zwar sei in ... ein Taubenkonzept begonnen worden; es sei jedoch ungenügend, da keine Fütterungsplätze ausgewiesen seien. Stadttauben seien keine in die Städte „eingewanderten“ Wildtiere, wie etwa Füchse oder Waschbären, sondern verwilderte Haustiere. Als solche trügen sie bestimmte Domestifikationsmerkmale, von denen zwei wesentlich entscheidend seien: Zum einen brüteten Tauben ganzjährig mit einer kurzen Pause im Herbst. Die verwilderte Haustaube sei geprägt durch eine Zuchtwahl, die eine hohe Nachkommenschaft erziele, sowie eine daraus hervorgehende genetische Änderung, die dazu geführt habe, dass die Anzahl der Nachkommen nicht vom Nahrungsangebot abhängig sei und auch bei Vitamin- und Nährstoffmangel nicht geringer werde. Zum anderen seien Tauben ausgesprochen nistplatz- und standorttreu und sie hätten im Innenstadtbereich nur einen Aktionsradius von einigen Hundert Metern. Selbst wenn es möglich wäre, die Nahrungsmittelabfälle in der Stadt ganz zu vermeiden und kein ausgelegtes artgerechtes Futter bereit stünde, würden die Tauben aufgrund ihrer Standorttreue ihre angestammten Plätze nicht verlassen und auch nicht zu irgendwelchen außerhalb gelegenen Wiesen und Feldern fliegen, um Nahrung zu suchen. Sie würden auch nicht aufhören zu brüten, da sie genetisch nun mal anders festgelegt seien. Sie würden schlicht und einfach sterben. Als Nachkomme der Felsentaube brüte die Stadttaube in hochgelegenem Gemäuer, und ihre artgerechte Nahrung bestehe aus Getreide und Sämereien. Ein Fütterungsverbot führe wissenschaftlich unstreitig nicht dazu, dass weniger Jungtauben geboren würden. Stattdessen werde den Tieren jeder Zugang zu artgerechter Nahrung verbaut und sie müssten zwangsweise von den Abfällen der modernen Zivilisation leben. Das Fütterungsverbot sei auch deshalb widersprüchlich, weil es dazu führe, dass sich die Tauben verstärkt in Fußgängerzonen und Plätzen mit Außengastronomie ansammelten, was eigentlich durch das Verbot vermieden werden sollte. Auch die Verschmutzung innerhalb der Städte sei durch das Fütterungsverbot mit verursacht und damit zum Teil „hausgemacht“. Der Kot einer nicht artgerecht ernährten Taube oder gar der sogenannte Hungerkot sei deutlich unansehnlicher als der Kot eines gesunden Tieres. Der Kot von nicht artgerecht ernährten Tauben sei säurehaltiger und habe eine aggressivere Wirkung auf verschiedene Baustoffe. Durch das Taubenfütterungsverbot werde auch das Mitgefühl mit Tieren institutionalisiert verboten. Das Verbot führe ferner zu einer nicht nachvollziehbaren, ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. So sei Mitleid mit anderen Vögeln rechtlich geboten und gewünscht, nur mit Tauben nicht. Andere Vögel dürften gefüttert werden, dabei anwesende Tauben dürften dann aber nichts abbekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.02.2012 und 03.08.2012 verwiesen. |
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| den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 10.01.2012 aufzuheben. |
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| Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin wiederhole in ihrer Klagebegründung ihre angeblichen tierschützerischen Gründe als Rechtfertigungsgrund für ihre ständige Missachtung des Taubenfütterungsverbotes. Diese Gründe seien jedoch im Hinblick auf die Häufigkeit des Auslegens von Futter und die jeweiligen Mengen sowie insbesondere aufgrund des Verhaltens der Klägerin bei oder nach dem Auslegen von Futter als Schutzbehauptung anzusehen. Die Klägerin sei beispielsweise am 02.02.2012 von einem Zeugen beim Auslegen von Futter beobachtet worden. Sie habe Taubenfutter in großen Mengen ausgestreut und sich entfernt, ohne irgendwelche Anstalten gemacht zu haben, verletzte Tauben einfangen zu wollen. Dieses Verhalten sei für die Klägerin typisch. Sie entferne sich vom „Futterort“. Sie warte nicht, um angeblich verletzte Tauben einzufangen. Das kiloweise ausgestreute Futter sei von der Klägerin auch noch nie nach dem angeblichen Einfangen oder einem missglückten Einfangversuch von angeblich verletzten Tieren entfernt worden. Dies treffe auch auf das Verhalten der Klägerin am 03.04.2012 zu, als sie Futter für Tauben auf dem ... ausgestreut habe und von einem Zeugen wiedererkannt worden sei. Es spreche alles dafür, dass die Klägerin die Tauben nur aus falsch verstandener Taubenliebe füttere. Sie verkenne völlig, dass sie mit ihrem Tun den Tauben an sich nur schade und durch ihre Massenfütterungen Tauben zu Tode kämen. Die Klägerin unterlaufe mit ihren enormen Mengen von ausgelegtem Futter seit Jahren die Bemühungen der Beklagten, die Taubenpopulation auf einen stadtverträglichen Bestand zu reduzieren und zu halten. Maßgeblichen Einfluss auf die Größe eines Taubenbestandes habe das vorhandene Nahrungsangebot; das den Tauben im städtischen System zur Verfügung stehende Futterangebot sei der limitierende Faktor. Die Klägerin erhöhe mit ihrem uneinsichtigen Tun aktiv das vorhandene urbane Nahrungsangebot (Passivfütterung) mit der Folge, dass die Taubenschwärme, insbesondere im (damaligen) Wohnumfeld der Klägerin, weiter zunähmen. Aufgrund der ständig anwachsenden Taubenpopulation und der damit verbundenen Probleme sei im Jahre 2009 das Taubenschlagkonzept mit Gelegeentnahme vom Gemeinderat der Beklagten beschlossen worden; dieses Konzept werde seither von der Beklagten umgesetzt. Ein wichtiger Faktor für den Erfolg dieses Konzepts sei die Reduzierung des Futterangebotes außerhalb der Schläge. Der Versuch der Klägerin, ihr permanentes und massives Auslegen von Taubenfutter zu legitimieren, indem sie behaupte, dies im Auftrag der Beklagten durchzuführen, entbehre jeder Grundlage. |
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| Das Taubenfütterungsverbot sehe keine Ausnahmen vor; ausgenommen hiervon seien lediglich die vom Tierschutzverein eingerichteten und betreuten Taubenschläge. Auch die angebliche Beauftragung der Klägerin durch eine „Tierschutzbeauftragte der Stadt ...“ entbehre jeder Grundlage. Eine solche Beauftragte sei bei der Beklagten nicht vorhanden. Die Polizeiverordnung der Beklagten zur Abwehr der von verwilderten Haustauben, Wildtauben, Enten und Schwänen ausgehenden Gesundheitsgefahren sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liege weder eine Verletzung der Gewissensfreiheit noch der allgemeinen Handlungsfreiheit vor. Die Polizeiverordnung verstoße auch nicht gegen den im Grundgesetz verankerten Tierschutz (Art. 20 a GG). Diese Norm gewähre nur ein „ethisches“ Mindestmaß im Umgang mit Tieren. Die Verwirklichung des Tierschutzes solle sichergestellt und ein „Rückschrittsverbot“ für den Tierschutz bewirkt werden. Solange sich die Größe der Taubenpopulation dem verringerten Nahrungsangebot noch nicht angepasst habe, sei ein Fütterungsverbot zwar auch mit Leiden für die Tauben verbunden, die sich in der Konkurrenz um das vorhandene Futter nicht durchsetzen könnten und deswegen mangels ausreichender Nahrung geschwächt würden und letztendlich verendeten. Diese Folge sei indes mit dem ethischen Mindestmaß im Umgang mit Tieren zu vereinbaren. Wissenschaftlich anerkannt sei, dass nur die dauerhafte und langfristige Verringerung des Nahrungsangebotes durch ein generelles Fütterungsverbot das erfolgversprechendste Verfahren darstelle, auch wenn seine Durchsetzung unter Praxisbedingungen auf Schwierigkeiten treffe. So bleibe die Passivfütterung insbesondere durch achtloses Wegwerfen von Nahrungsmittelresten weiterhin eine große Nahrungsquelle der Stadttauben, der nur durch eine Verbesserung der allgemeinen Sauberkeit der Straßen beizukommen sei. Dieses ungelöste Problem mache jedoch das explizite Fütterungsverbot nicht zu einem ungeeigneten Mittel. Die hier maßgebliche Polizeiverordnung der Beklagten sei daher weder veraltet noch unbrauchbar. Das Nahrungsangebot bilde in einem städtischen System den ökologischen Mindestfaktor und bestimme damit die Populationsgröße. Sinke das Nahrungsangebot dauerhaft, könnten die Tauben weniger oder keinen Nachwuchs aufziehen und die natürliche Mortalität nicht mehr kompensieren, was zu einem Rückgang des Bestandes führe. Bei regelmäßigen Fütterungen müssten die Tauben nur wenig Energie in die Nahrungssuche investieren und könnten sich uneingeschränkt ihrem Brutgeschäft widmen. Bei Wegfall der regelmäßigen Fütterung sei der Energiesatz umgekehrt. Die Klägerin irre, wenn sie behaupte, dass Tauben keinen großen Aktionsradius zur Futtersuche hätten. Eine in Basel im Jahre 2004 durchgeführte wissenschaftliche Studie an Tauben mit GPS-Geräten zeige, dass Tauben mehr als nur ein paar Hundert Meter fliegen könnten und sehr wohl in der Lage seien, die Stadt flexibel zu nutzen und auf Probleme der Nahrungsversorgung zu reagieren. Einige Tiere seien sogar mehrere Kilometer in die Landschaft hinausgeflogen, was auf eine starke Individualisierung der Ernährungsstrategien hinweise. Tauben hätten ein oder zwei Haupt-Fressplätze und bis zu 33 andere Plätze, die sie gelegentlich zum Fressen oder Ruhen aufsuchten. Im Gebiet der Beklagten gebe es schätzungsweise 20000 bis 30000 Straßentauben. |
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| Eine Taube erzeuge pro Jahr bis zu 12 kg Nasskot. Tauben würden nur in den Bereichen zu einem Problem, in denen sie in Massen auftreten. Taubenkot führe zu massiven Verschmutzungen auf Gehwegen, an Brutplätzen, Gebäuden, insbesondere Fenstersimsen und Balkongeländern. Diese dem Wohnraum von Menschen am nächsten gelegenen Verschmutzungen seien nicht nur ekelerregend, sondern könnten auch gesundheitsgefährdend sein. Hinzu kämen die den Tauben anhaftenden Ektoparasiten, die sich auch in den Nestern befänden. Aus Nestern in Fensternähe könnten nachts lästige und/oder gesundheitsgefährdende blutsaugende Milben in die Wohnräume eindringen und Menschen befallen; die Bisse erzeugten Juckreize und Hautrötungen, die bei prädisponierten Personen schwere Krankheitssymptome hervorrufen könnten. Ein aktueller Fall in ... zeige, dass dies keine graue Theorie sei; ein Mietshaus sei mit Taubenzecken befallen. Massenhafte Taubenvorkommen an bestimmten Brennpunkten der Stadt hätten zur Folge, dass Passanten, die solche Bereiche täglich durchqueren müssten, ständig dem Taubenkot auf den Gehwegen, dem Gefiederstaub mit Krankheitserregern, Kot, Staub und Parasiten der massenhaft auffliegenden Tauben ausgesetzt seien. Bei prädisponierten Menschen könnten dadurch schwere Allergien und sogar Lungenentzündungen durch Chlamydien ausgelöst werden. Diese Folgen seien wissenschaftlich belegt. Keine anderen Tiere kämen dem Menschen beim Durchqueren der Stadt so nahe wie Tauben. Taubenkot führe auch zu Schädigungen an Gebäuden, Statuen und Denkmälern. Eine direkte Schädigung von Stein und Beton durch Taubenkot entstehe durch mikrobiellen Abbau von organischen Säuren und Proteinen, deren Abbauprodukte kalkhaltiges Gestein angreife. Taubenkot sei aber vor allem ein idealer Nährboden für eine ganze Reihe von Schimmelpilzen. Die Myzelien könnten in kalkhaltiges Gestein eindringen und dieses durch die Ausscheidung von Säuren schädigen. Bei Blechen, etwa auf verzinktem Stahlblech, führe der Kot zur Fleckenbildung und stellenweise zur Zerstörung des Korrosionsschutzes. |
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| Die Beklagte hat gegen die Klägerin seit der Klageerhebung drei Bußgeldbescheide wegen verbotswidrigen Fütterns von Tauben erlassen: Bescheid vom 31.05.2012, rechtskräftig seit 21.06.2012 (Tattag: 03.04.2012, Tatort: ...); Bescheid vom 09.08.2013, rechtskräftig seit 29.08.2013 (Tattag: 10.05.2013, Tatort: ...); Bescheid vom 12.03.2014 (Tattag: 09.12.2013, Tatort: ...), noch nicht rechtskräftig (Abgabe an die Staatsanwaltschaft ... am 09.04.2014 nach Einspruch der Klägerin v. 27.03.2014). |
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| Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums ... liegen vor. |
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| Die Klage ist zulässig. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 ist weder hinsichtlich der Grundverfügung (Nr. 1) noch bezüglich der Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) und der Gebührenfestsetzung (Nr. 4) bestandskräftig geworden. Soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Gericht mit Beschluss vom 21.09.2011 (5 K 1905/11) bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung vertreten hat, die Klägerin habe mit ihrem Widerspruch vom 22.05.2011 nur die Zwangsgeldandrohung angefochten, weswegen die Grundverfügung - Untersagung der Taubenfütterung - bestandskräftig geworden sei, hält die Kammer nach vertiefter Prüfung im vorliegenden Klageverfahren hieran nicht fest. Die Klägerin thematisiert im Widerspruchsschreiben zwar sowohl im Betreff als auch im Eingangssatz lediglich die Zwangsgeldandrohung. Aus der Begründung des Widerspruchs ergibt sich jedoch in der erforderlichen Deutlichkeit, dass der wirkliche Wille der Klägerin sich darauf erstreckt, den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 auch hinsichtlich der untersagten Taubenfütterung im Widerspruchsverfahren zu überprüfen. |
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| Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 10.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte hat der Klägerin generell für die Zukunft die Fütterung von Tauben untersagt. Es handelt sich daher um einen Dauerverwaltungsakt; zu jedem Zeitpunkt seiner Geltung müssen die rechtlichen Voraussetzungen für seinen Erlass weiterhin gegeben sein (vgl. Wolff/Decker, VwGO/VwVfG, 3. Aufl., 2012, § 113 VwGO Rdnr. 40, § 35 VwVfG Rdnr. 63). |
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| Die verfügte Untersagung der Taubenfütterung beruht auf der polizeirechtlichen Generalklausel. Hiernach hat die Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG). Dabei hat die Polizei zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 3 PolG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten als Ortspolizeibehörde und damit als zuständige Behörde (§ 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG) wegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit sind gegeben. Zur öffentlichen Sicherheit gehören sowohl die Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und Vermögen der Bürger, die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen als auch die objektive Rechtsordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 1999, 101; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Bad.-Württ., 7. Aufl., 2011, Rdnr. 230). Die öffentliche Sicherheit wird verletzt, weil die Klägerin gegen Vorschriften der Polizeiverordnung der Beklagten zur Abwehr der von verwilderten Haustauben, Wildtauben, Enten und Schwänen ausgehenden Gesundheitsgefahren (im Folgenden: PolVO) vom 06.03.1997 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10.10.2002 verstößt. Nach § 1 Abs. 1 PolVO dürfen im Stadtgebiet der Beklagten verwilderte Haustauben und Wildtauben nicht gefüttert werden (Satz 1). Auch darf kein Futter, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt ist, ausgelegt werden (Satz 2). Futter für andere Vögel ist so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann (Satz 3). |
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| Die Polizeiverordnung der Beklagten, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit weder von der Klägerin Einwendungen vorgebracht worden noch sonst ersichtlich sind, ist in den hier einschlägigen Bestimmungen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Die Polizeiverordnung ist nicht wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten. Sie tritt spätestens zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft (§ 17 Abs. 1 PolG), also erst im Jahre 2017. |
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| Nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PolG darf eine Polizeiverordnung erlassen werden, wenn in typischen Fällen aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29). |
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| Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 PolG wird nicht durch spezialgesetzliche Vorschriften, etwa des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I, 1045), verdrängt. Eine Sperrwirkung für die lediglich subsidiäre Verordnungsermächtigung des allgemeinen Polizeirechts entfalten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes nur, soweit eine Rechtsvorschrift allein den Zweck verfolgt, die Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG zu schützen. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit das Taubenfütterungsverbot den Gesundheitsschutz im Auge hat, dient es auch der Verhinderung von Gesundheitsgefahren, die nicht von übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ausgehen (vgl. dazu bereits zu den beiden früheren Polizeiverordnungen der Beklagten zum Taubenfütterungsverbot: OLG Stuttgart, Urt. v. 24.11.1965 - 1 Ss 496/65 -, BWVBl 1966, 46, zur PolVO v. 15.07.1964; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.07.1991 - 1 S 473/90 -, NVwZ-RR 1992, 19, zur PolVO v. 07.02.1977). Der hier maßgebenden Polizeiverordnung vom 06.03.1997 liegt wiederum wie bereits den früheren entsprechenden Verordnungen der Beklagten die Erwägung zugrunde, mit dem Taubenfütterungsverbot auch Gesundheitsgefahren zu verhindern, die nicht von übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ausgehen (vgl. die amtliche Begründung in der Anlage 1 zur GRDrs. 66/1997). |
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| Das Taubenfütterungsverbot bezweckt - neben anderen ergriffenen Maßnahmen - eine Verringerung des Bestands an Stadttauben und die Stabilisierung ihrer Anzahl auf einem niedrigeren Niveau. Dieses Ziel, das auch von Tierschutzorganisationen im Interesse der Verbesserung der Lebensbedingungen der Tauben durch Vermeidung des mit einer Überpopulation verbundenen Dichtestresses vielfach anerkannt wird (vgl. Elsner, Wege zur friedlichen Koexistenz - Konzept zur nachhaltigen Bestandskontrolle bei Stadttauben, Dt. Tierärzteblatt 2008, 1040; Informationsbroschüre „Stadttauben-Projekt ...“ - Eine Kooperation des Tierschutzvereins ... u. U. e. V., der Caritas ... e. V. sowie der Beklagten, Stand 2014), dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, VBlBW 2006, 103). |
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| Erklärtes Ziel der Verringerung des Bestandes der Stadttauben ist die Eindämmung der Verschmutzung insbesondere durch Taubenkot. Eine Taube verursacht pro Jahr 10 bis 12 kg Nasskot, was ca. 2,5 kg Trockenkot entspricht (vgl. Wohlfarth, Rechtsprobleme um die Stadttaube, DÖV 1993, 152, 153; Haag-Wackernagel, Das Straßentaubenproblem, in: Unterlagen zur Tagung Straßentauben - Probleme und Lösungen, 24.03.2006, Anatomisches Institut der Universität Basel, S. 3 ff., Blatt 95 der Akten der Beklagten). Hierdurch werden Schäden an Gebäuden verursacht; es entstehen auch Reinigungskosten. Das streitgegenständliche Verbot dient daher auch dem Schutz des Eigentums Privater und der öffentlichen Hand (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143, 147; BayVerfGH, Entscheidung v. 10.10.1979 - Vf. 33-VII-78 -, BayVBl. 1980, 114). Auch die Erhaltung und Verbesserung der Reinlichkeit des öffentlichen Raums fällt unter das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 09.11.2004 - Vf. 5-VII-03 -, BayVBl. 2005, 172). Die Verbesserung der Reinlichkeit dient auch dazu, Gefahren für die Gesundheit, die nicht vom Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind, entgegen zu wirken. Hierzu zählen - insbesondere bei immundefizienten Personengruppen wie Kindern, alten Menschen und Kranken - neben allergischen Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub auch starke Gesundheitsbelastungen sowie Allergien, die durch von Tauben verbreitete Parasiten wie der Taubenzecke und der Vogelmilbe hervorgerufen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O., m.w.N. zur tierärztlichen Literatur). Von diesen Gefahren ist nach wie vor auszugehen. Die nachgewiesenen humanpathogenen Krankheitserreger haben sich in den letzten Jahren sogar noch erhöht. Bis 2006 wurden 89 solcher Erreger nachgewiesen, davon sieben Viren, 32 Bakterien, 46 Pilze und vier Protozoen (vgl. Haag-Wackernagel, Das Straßentaubenproblem, a.a.O., S. 4; HessVGH, Urt. v. 01.09.2011 - 8 A 396/10 -, DVBl 2011, 1423). Im Jahr 2012 waren es bereits 111 verschiedene humanpathogene Krankheitserreger (vgl. Haag-Wackernagel, Das Taubenproblem und Wege zu seiner Lösung, in: Dt. Veterinärmedizinische Gesellschaft e. V., 17. Internationale Fachtagung zum Thema Tierschutz am 12. und 13.03.2012 in Nürtingen, S. 278 ff., Blatt 94 der Akten der Beklagten). |
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| Das Taubenfütterungsverbot ist zur Regulierung der Taubenpopulation auch geeignet. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen hat das vorhandene Nahrungsangebot maßgeblichen Einfluss auf die Größe eines Taubenbestandes. Eine Verringerung des Nahrungsangebots führt zu einem Rückgang der Nachkommensrate über eine Reduktion der Brutpaare, die ihren Flugradius zur Nahrungsbeschaffung vergrößern müssen und wegen des dafür erhöhten Zeit- und Energieaufwands in geringerem Umfang brüten. Vor diesem Hintergrund ist nahezu allgemein anerkannt, dass die dauerhafte Verringerung des Nahrungsangebots durch ein generelles Fütterungsverbot das aus wissenschaftlicher Sicht erfolgversprechendste Verfahren darstellt, auch wenn seine Durchsetzung unter Praxisbedingungen auf Schwierigkeiten trifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O., m.w.N.; Rose, Basler Taubenflüge, UNI NOVA 2004, 28, Blatt 96 a der Akten der Beklagten; Haag-Wackernagel, Das Taubenproblem und Wege zu seiner Lösung, a.a.O., S. 286 f.). Im Übrigen beschränkt sich die Beklagte - anders als in früheren Jahren - nicht auf das Fütterungsverbot, sondern verfolgt zusammen mit dem örtlichen Tierschutzverein und der Caritas seit 2008 die Schaffung von Taubenschlägen, wovon bis 2013 sechs errichtet worden sind. |
|
| Entgegen der Auffassung der Klägerin kann gegen das Taubenfütterungsverbot nicht mit Erfolg das Gebot des Tierschutzes (Art. 20 a GG) eingewandt werden. Nach der seit dem 01.08.2002 geltenden Fassung dieser Norm durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26.07.2002 (BGBl. I 2862) schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Staatszielbestimmung des Tierschutzes verleiht keine subjektiven Rechte (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Dezember 2013, Art. 20 a Rdnr. 33). Mit der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz ist ein absoluter Schutz der Tiere nicht verbunden. Es soll nur ein „ethisches Mindestmaß“ sichergestellt werden, wonach die Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen sind. Dies gebietet, Leben und Wohlbefinden des Tieres zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG), und fordert insbesondere, dass niemand einem Tier „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen darf (§ 1 Satz 2 TierSchG). Das Taubenfütterungsverbot wahrt die Mindestanforderungen des ethischen Tierschutzes. Zur Konkretisierung des tierschutzrechtlichen Grundanliegens, Tieren vermeidbare Leiden zu ersparen, ist darauf abzustellen, ob die Leiden nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch einen „vernünftigen Grund“ zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1978 - 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376, 389; BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1/97 -, Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10). Das ist hier angesichts der mit dem Taubenfütterungsverbot verfolgten Zwecke zu bejahen. Dies gilt auch in Bezug auf die Erforderlichkeit des Taubenfütterungsverbots für die angestrebte Bestandsreduzierung und -kontrolle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O.). Zwar beeinträchtigt das von der Beklagten seit einigen Jahren zusammen mit dem örtlichen Tierschutzverein und der Caritas begonnene Konzept von Taubenhäusern mit Gelegeaustausch und kontrollierter Fütterung das Schutzinteresse der Tiere weniger. Zur Überzeugung der Kammer verspricht es aber nicht den gleichen Erfolg. Angesichts der geschätzten Anzahl von 20000 bis 30000 Stadttauben in ... reichen die bis jetzt lediglich errichteten sechs Taubenschläge, in denen bis Ende 2013 6900 Eier ausgetauscht wurden (vgl. Informationsbroschüre „Stadttauben-Projekt ...“, a.a.O.), bei weitem nicht aus, um die Taubenpopulation zu reduzieren. Geht man von einer Kapazität von 100 Taubenplätze pro Taubenschlag aus (vgl. Haag-Wackernagel, Das Taubenproblem und Wege zu seiner Lösung, a.a.O., S. 285), müssten in ... bis zu 300 Taubenschläge errichtet werden. |
|
| Das in der Polizeiverordnung der Beklagten normierte Taubenfütterungsverbot verstößt auch nicht gegen Grundrechte der Klägerin. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Handlungsfreiheit berufen. Das zur Bestandsregulierung von Stadttauben geeignete Fütterungsverbot stellt nur einen sehr begrenzten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre dar, der durch das überwiegende Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt wird. Es ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die die grundrechtliche Freiheit beschränkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O.). Der Klägerin steht ferner nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Seite (Art. 4 Abs. 1 GG). Die individuelle Überzeugung ist nicht Maßstab der Gültigkeit genereller Normen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1984 - 1 BvL 43/81 -, BVerfGE 67, 26, 37). Die Klägerin ist bezüglich ihres Gewissenskonflikts auf Alternativen zu ihrem bisherigen Verhalten zu verweisen. So könnte sie sich etwa in die Betreuung von Taubenschlägen im Rahmen des ... Stadttauben-Projekts einbringen. |
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| Das der Beklagten nach den §§ 1 und 3 PolG eingeräumte Ermessen wurde rechtsfehlerfrei ausgeübt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin, auch unter Berücksichtigung ihres Umzugs im August 2013 vom bisherigen Wohngebiet am ... in die ... Innenstadt, keine veränderten Umstände vor, die Anlass zu ergänzenden Ermessenserwägungen oder einer anderen Gewichtung der widerstreitenden Belange geben würden. Seit der Klageerhebung hat die Beklagte gegen die Klägerin wegen Verstößen gegen das Taubenfütterungsverbot am 03.04.2012 und 10.05.2013 zwei inzwischen rechtskräftige Bußgeldbescheide erlassen (v. 31.05.2012 u. 09.08.2013). Tatort der Tat vom 03.04.2012 war nicht ein Bereich im Umfeld des ..., sondern der ... Soweit die Beklagte wegen eines erneuten Verstoßes gegen das Fütterungsverbot am 09.12.2013 mit Bescheid vom 12.03.2014 ein weiteres Bußgeld gegen die Klägerin verhängt hat, ist dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig. Schließlich widerspiegeln auch die Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer, dass sie eine „unverbesserliche“ Taubenfüttererin ist. Soweit sie vorgibt, Tauben nur gefüttert zu haben, um kranke Tauben einfangen zu können, widersprechen dem die Feststellungen der Beklagten, wonach etwa am 10.03.2011 von der Klägerin Körnerfutter in großen Mengen ausgestreut wurde. |
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| Gegen die weiteren Regelungen im Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 - Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils 150,00 EUR und Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,00 EUR - sind Rechtsfehler von der Klägerin weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Bezüglich der Zwangsgeldandrohung wird ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 21.09.2011 (5 K 1905/11) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. |
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| Die von der Klage wegen des Anfechtungsverbundes (§ 24 Satz 2 LGebG) auch erfasste Gebühr im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.01.2012 in Höhe von 100,00 EUR - hiergegen hat die Klägerin auch nichts eingewandt - begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. |
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| Die Klage ist zulässig. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 ist weder hinsichtlich der Grundverfügung (Nr. 1) noch bezüglich der Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) und der Gebührenfestsetzung (Nr. 4) bestandskräftig geworden. Soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Gericht mit Beschluss vom 21.09.2011 (5 K 1905/11) bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung vertreten hat, die Klägerin habe mit ihrem Widerspruch vom 22.05.2011 nur die Zwangsgeldandrohung angefochten, weswegen die Grundverfügung - Untersagung der Taubenfütterung - bestandskräftig geworden sei, hält die Kammer nach vertiefter Prüfung im vorliegenden Klageverfahren hieran nicht fest. Die Klägerin thematisiert im Widerspruchsschreiben zwar sowohl im Betreff als auch im Eingangssatz lediglich die Zwangsgeldandrohung. Aus der Begründung des Widerspruchs ergibt sich jedoch in der erforderlichen Deutlichkeit, dass der wirkliche Wille der Klägerin sich darauf erstreckt, den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 auch hinsichtlich der untersagten Taubenfütterung im Widerspruchsverfahren zu überprüfen. |
|
| Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 10.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte hat der Klägerin generell für die Zukunft die Fütterung von Tauben untersagt. Es handelt sich daher um einen Dauerverwaltungsakt; zu jedem Zeitpunkt seiner Geltung müssen die rechtlichen Voraussetzungen für seinen Erlass weiterhin gegeben sein (vgl. Wolff/Decker, VwGO/VwVfG, 3. Aufl., 2012, § 113 VwGO Rdnr. 40, § 35 VwVfG Rdnr. 63). |
|
| Die verfügte Untersagung der Taubenfütterung beruht auf der polizeirechtlichen Generalklausel. Hiernach hat die Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG). Dabei hat die Polizei zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 3 PolG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten als Ortspolizeibehörde und damit als zuständige Behörde (§ 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG) wegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit sind gegeben. Zur öffentlichen Sicherheit gehören sowohl die Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und Vermögen der Bürger, die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen als auch die objektive Rechtsordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 1999, 101; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Bad.-Württ., 7. Aufl., 2011, Rdnr. 230). Die öffentliche Sicherheit wird verletzt, weil die Klägerin gegen Vorschriften der Polizeiverordnung der Beklagten zur Abwehr der von verwilderten Haustauben, Wildtauben, Enten und Schwänen ausgehenden Gesundheitsgefahren (im Folgenden: PolVO) vom 06.03.1997 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10.10.2002 verstößt. Nach § 1 Abs. 1 PolVO dürfen im Stadtgebiet der Beklagten verwilderte Haustauben und Wildtauben nicht gefüttert werden (Satz 1). Auch darf kein Futter, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt ist, ausgelegt werden (Satz 2). Futter für andere Vögel ist so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann (Satz 3). |
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| Die Polizeiverordnung der Beklagten, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit weder von der Klägerin Einwendungen vorgebracht worden noch sonst ersichtlich sind, ist in den hier einschlägigen Bestimmungen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Die Polizeiverordnung ist nicht wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten. Sie tritt spätestens zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft (§ 17 Abs. 1 PolG), also erst im Jahre 2017. |
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| Nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PolG darf eine Polizeiverordnung erlassen werden, wenn in typischen Fällen aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29). |
|
| Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 PolG wird nicht durch spezialgesetzliche Vorschriften, etwa des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I, 1045), verdrängt. Eine Sperrwirkung für die lediglich subsidiäre Verordnungsermächtigung des allgemeinen Polizeirechts entfalten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes nur, soweit eine Rechtsvorschrift allein den Zweck verfolgt, die Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG zu schützen. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit das Taubenfütterungsverbot den Gesundheitsschutz im Auge hat, dient es auch der Verhinderung von Gesundheitsgefahren, die nicht von übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ausgehen (vgl. dazu bereits zu den beiden früheren Polizeiverordnungen der Beklagten zum Taubenfütterungsverbot: OLG Stuttgart, Urt. v. 24.11.1965 - 1 Ss 496/65 -, BWVBl 1966, 46, zur PolVO v. 15.07.1964; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.07.1991 - 1 S 473/90 -, NVwZ-RR 1992, 19, zur PolVO v. 07.02.1977). Der hier maßgebenden Polizeiverordnung vom 06.03.1997 liegt wiederum wie bereits den früheren entsprechenden Verordnungen der Beklagten die Erwägung zugrunde, mit dem Taubenfütterungsverbot auch Gesundheitsgefahren zu verhindern, die nicht von übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ausgehen (vgl. die amtliche Begründung in der Anlage 1 zur GRDrs. 66/1997). |
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| Das Taubenfütterungsverbot bezweckt - neben anderen ergriffenen Maßnahmen - eine Verringerung des Bestands an Stadttauben und die Stabilisierung ihrer Anzahl auf einem niedrigeren Niveau. Dieses Ziel, das auch von Tierschutzorganisationen im Interesse der Verbesserung der Lebensbedingungen der Tauben durch Vermeidung des mit einer Überpopulation verbundenen Dichtestresses vielfach anerkannt wird (vgl. Elsner, Wege zur friedlichen Koexistenz - Konzept zur nachhaltigen Bestandskontrolle bei Stadttauben, Dt. Tierärzteblatt 2008, 1040; Informationsbroschüre „Stadttauben-Projekt ...“ - Eine Kooperation des Tierschutzvereins ... u. U. e. V., der Caritas ... e. V. sowie der Beklagten, Stand 2014), dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, VBlBW 2006, 103). |
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| Erklärtes Ziel der Verringerung des Bestandes der Stadttauben ist die Eindämmung der Verschmutzung insbesondere durch Taubenkot. Eine Taube verursacht pro Jahr 10 bis 12 kg Nasskot, was ca. 2,5 kg Trockenkot entspricht (vgl. Wohlfarth, Rechtsprobleme um die Stadttaube, DÖV 1993, 152, 153; Haag-Wackernagel, Das Straßentaubenproblem, in: Unterlagen zur Tagung Straßentauben - Probleme und Lösungen, 24.03.2006, Anatomisches Institut der Universität Basel, S. 3 ff., Blatt 95 der Akten der Beklagten). Hierdurch werden Schäden an Gebäuden verursacht; es entstehen auch Reinigungskosten. Das streitgegenständliche Verbot dient daher auch dem Schutz des Eigentums Privater und der öffentlichen Hand (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143, 147; BayVerfGH, Entscheidung v. 10.10.1979 - Vf. 33-VII-78 -, BayVBl. 1980, 114). Auch die Erhaltung und Verbesserung der Reinlichkeit des öffentlichen Raums fällt unter das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 09.11.2004 - Vf. 5-VII-03 -, BayVBl. 2005, 172). Die Verbesserung der Reinlichkeit dient auch dazu, Gefahren für die Gesundheit, die nicht vom Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind, entgegen zu wirken. Hierzu zählen - insbesondere bei immundefizienten Personengruppen wie Kindern, alten Menschen und Kranken - neben allergischen Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub auch starke Gesundheitsbelastungen sowie Allergien, die durch von Tauben verbreitete Parasiten wie der Taubenzecke und der Vogelmilbe hervorgerufen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O., m.w.N. zur tierärztlichen Literatur). Von diesen Gefahren ist nach wie vor auszugehen. Die nachgewiesenen humanpathogenen Krankheitserreger haben sich in den letzten Jahren sogar noch erhöht. Bis 2006 wurden 89 solcher Erreger nachgewiesen, davon sieben Viren, 32 Bakterien, 46 Pilze und vier Protozoen (vgl. Haag-Wackernagel, Das Straßentaubenproblem, a.a.O., S. 4; HessVGH, Urt. v. 01.09.2011 - 8 A 396/10 -, DVBl 2011, 1423). Im Jahr 2012 waren es bereits 111 verschiedene humanpathogene Krankheitserreger (vgl. Haag-Wackernagel, Das Taubenproblem und Wege zu seiner Lösung, in: Dt. Veterinärmedizinische Gesellschaft e. V., 17. Internationale Fachtagung zum Thema Tierschutz am 12. und 13.03.2012 in Nürtingen, S. 278 ff., Blatt 94 der Akten der Beklagten). |
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| Das Taubenfütterungsverbot ist zur Regulierung der Taubenpopulation auch geeignet. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen hat das vorhandene Nahrungsangebot maßgeblichen Einfluss auf die Größe eines Taubenbestandes. Eine Verringerung des Nahrungsangebots führt zu einem Rückgang der Nachkommensrate über eine Reduktion der Brutpaare, die ihren Flugradius zur Nahrungsbeschaffung vergrößern müssen und wegen des dafür erhöhten Zeit- und Energieaufwands in geringerem Umfang brüten. Vor diesem Hintergrund ist nahezu allgemein anerkannt, dass die dauerhafte Verringerung des Nahrungsangebots durch ein generelles Fütterungsverbot das aus wissenschaftlicher Sicht erfolgversprechendste Verfahren darstellt, auch wenn seine Durchsetzung unter Praxisbedingungen auf Schwierigkeiten trifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O., m.w.N.; Rose, Basler Taubenflüge, UNI NOVA 2004, 28, Blatt 96 a der Akten der Beklagten; Haag-Wackernagel, Das Taubenproblem und Wege zu seiner Lösung, a.a.O., S. 286 f.). Im Übrigen beschränkt sich die Beklagte - anders als in früheren Jahren - nicht auf das Fütterungsverbot, sondern verfolgt zusammen mit dem örtlichen Tierschutzverein und der Caritas seit 2008 die Schaffung von Taubenschlägen, wovon bis 2013 sechs errichtet worden sind. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin kann gegen das Taubenfütterungsverbot nicht mit Erfolg das Gebot des Tierschutzes (Art. 20 a GG) eingewandt werden. Nach der seit dem 01.08.2002 geltenden Fassung dieser Norm durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26.07.2002 (BGBl. I 2862) schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Staatszielbestimmung des Tierschutzes verleiht keine subjektiven Rechte (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Dezember 2013, Art. 20 a Rdnr. 33). Mit der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz ist ein absoluter Schutz der Tiere nicht verbunden. Es soll nur ein „ethisches Mindestmaß“ sichergestellt werden, wonach die Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen sind. Dies gebietet, Leben und Wohlbefinden des Tieres zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG), und fordert insbesondere, dass niemand einem Tier „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen darf (§ 1 Satz 2 TierSchG). Das Taubenfütterungsverbot wahrt die Mindestanforderungen des ethischen Tierschutzes. Zur Konkretisierung des tierschutzrechtlichen Grundanliegens, Tieren vermeidbare Leiden zu ersparen, ist darauf abzustellen, ob die Leiden nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch einen „vernünftigen Grund“ zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1978 - 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376, 389; BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1/97 -, Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10). Das ist hier angesichts der mit dem Taubenfütterungsverbot verfolgten Zwecke zu bejahen. Dies gilt auch in Bezug auf die Erforderlichkeit des Taubenfütterungsverbots für die angestrebte Bestandsreduzierung und -kontrolle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O.). Zwar beeinträchtigt das von der Beklagten seit einigen Jahren zusammen mit dem örtlichen Tierschutzverein und der Caritas begonnene Konzept von Taubenhäusern mit Gelegeaustausch und kontrollierter Fütterung das Schutzinteresse der Tiere weniger. Zur Überzeugung der Kammer verspricht es aber nicht den gleichen Erfolg. Angesichts der geschätzten Anzahl von 20000 bis 30000 Stadttauben in ... reichen die bis jetzt lediglich errichteten sechs Taubenschläge, in denen bis Ende 2013 6900 Eier ausgetauscht wurden (vgl. Informationsbroschüre „Stadttauben-Projekt ...“, a.a.O.), bei weitem nicht aus, um die Taubenpopulation zu reduzieren. Geht man von einer Kapazität von 100 Taubenplätze pro Taubenschlag aus (vgl. Haag-Wackernagel, Das Taubenproblem und Wege zu seiner Lösung, a.a.O., S. 285), müssten in ... bis zu 300 Taubenschläge errichtet werden. |
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| Das in der Polizeiverordnung der Beklagten normierte Taubenfütterungsverbot verstößt auch nicht gegen Grundrechte der Klägerin. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Handlungsfreiheit berufen. Das zur Bestandsregulierung von Stadttauben geeignete Fütterungsverbot stellt nur einen sehr begrenzten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre dar, der durch das überwiegende Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt wird. Es ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die die grundrechtliche Freiheit beschränkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O.). Der Klägerin steht ferner nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Seite (Art. 4 Abs. 1 GG). Die individuelle Überzeugung ist nicht Maßstab der Gültigkeit genereller Normen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1984 - 1 BvL 43/81 -, BVerfGE 67, 26, 37). Die Klägerin ist bezüglich ihres Gewissenskonflikts auf Alternativen zu ihrem bisherigen Verhalten zu verweisen. So könnte sie sich etwa in die Betreuung von Taubenschlägen im Rahmen des ... Stadttauben-Projekts einbringen. |
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| Das der Beklagten nach den §§ 1 und 3 PolG eingeräumte Ermessen wurde rechtsfehlerfrei ausgeübt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin, auch unter Berücksichtigung ihres Umzugs im August 2013 vom bisherigen Wohngebiet am ... in die ... Innenstadt, keine veränderten Umstände vor, die Anlass zu ergänzenden Ermessenserwägungen oder einer anderen Gewichtung der widerstreitenden Belange geben würden. Seit der Klageerhebung hat die Beklagte gegen die Klägerin wegen Verstößen gegen das Taubenfütterungsverbot am 03.04.2012 und 10.05.2013 zwei inzwischen rechtskräftige Bußgeldbescheide erlassen (v. 31.05.2012 u. 09.08.2013). Tatort der Tat vom 03.04.2012 war nicht ein Bereich im Umfeld des ..., sondern der ... Soweit die Beklagte wegen eines erneuten Verstoßes gegen das Fütterungsverbot am 09.12.2013 mit Bescheid vom 12.03.2014 ein weiteres Bußgeld gegen die Klägerin verhängt hat, ist dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig. Schließlich widerspiegeln auch die Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer, dass sie eine „unverbesserliche“ Taubenfüttererin ist. Soweit sie vorgibt, Tauben nur gefüttert zu haben, um kranke Tauben einfangen zu können, widersprechen dem die Feststellungen der Beklagten, wonach etwa am 10.03.2011 von der Klägerin Körnerfutter in großen Mengen ausgestreut wurde. |
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| Gegen die weiteren Regelungen im Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 - Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils 150,00 EUR und Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,00 EUR - sind Rechtsfehler von der Klägerin weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Bezüglich der Zwangsgeldandrohung wird ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 21.09.2011 (5 K 1905/11) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. |
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| Die von der Klage wegen des Anfechtungsverbundes (§ 24 Satz 2 LGebG) auch erfasste Gebühr im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.01.2012 in Höhe von 100,00 EUR - hiergegen hat die Klägerin auch nichts eingewandt - begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. |
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