| | Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gilt das sog. Versorgungsfallprinzip, wonach zur Beurteilung der Versorgungsbezüge grundsätzlich maßgeblich auf die Rechtslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalls gilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2014 - 2 A 10965/13 -, juris). Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung anwendbare Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten findet sich in § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW. Danach gilt für die besondere Beamtengruppe der in § 74 LBeamtVGBW eingegrenzten wissenschaftlich tätigen Beamten auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Welcher Zeitraum im Fall einer Promotionsdauer, die die maximal anrechnungsfähige Zeit von zwei Jahren überschreitet, anrechnungsfähig ist, regelt § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW nicht. Gemäß Nr. 2 des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 23.04.1981, welches sich auf den damals geltenden § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG bezieht, muss der Zeitraum von zwei Jahren „vom Tag der Beendigung der Promotion“ zurückgerechnet werden, wenn die tatsächliche Promotionszeit mehr als zwei Jahre beträgt, wobei der „Tag der Beendigung der Promotion“ vom Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis mit dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung gleichgesetzt wird. Ob die auf dem Rundschreiben des Finanzministeriums beruhende Verwaltungspraxis, an der sich unter Geltung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW nichts geändert hat, den Zeitraum der ruhegehaltfähigen Promotionsphase in Anknüpfung an den Tag der mündlichen Prüfung zu bestimmen, bereits grundsätzlich rechtlichen Bedenken begegnet, bedarf hier keiner Entscheidung. Einerseits ist allgemein davon auszugehen, dass die intensivste Phase der Promotion mit der Abgabe der Dissertation beim Erstgutachter abgeschlossen ist. In der Regel entzieht sich der zeitliche Ablauf des Promotionsverfahrens nach der Erstabgabe dem Einflussbereich des Doktoranden. Die im weiteren Verlauf erforderliche Einarbeitung von Ergänzungen und Korrekturen, die Überarbeitung des Fußnotenapparats sowie die Vorbereitung der Drucklegung sind zeitintensiv, erfolgen aber mit Blick auf die fehlende Planbarkeit des weiteren zeitlichen Verlaufs und der Intensität der Überarbeitung des Erstentwurfs meist nebenberuflich. Damit wäre eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation beim Erstgutachter realitätsnäher. Andererseits könnte es aus Rechtssicherheits- und Praktikabilitätsgründen durchaus rechtmäßig sein, regelmäßig pauschal die letzten zwei Jahre vor dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung zu berücksichtigen. Angesichts dessen, dass der konkrete Zeitraum der Vorbereitung einer Promotion häufig nicht durch entsprechende Nachweise dokumentiert wird und der Beginn der Promotionsphase bereits begrifflich unklar ist - Anknüpfungspunkt kann sowohl die Themensuche als auch der Beginn der Bearbeitung des letztlich gewählten Themas sein -, besteht auch ein Bedürfnis für eine pauschalierende Verwaltungspraxis. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die zur Ausübung des Ermessens berufene Behörde trotz der im Rahmen einer Ermessensentscheidung grundsätzlich gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls nicht gehindert ist, ihr Ermessen für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten auszuüben und sich insoweit durch eine bestimmte Verwaltungspraxis oder aber durch Richtlinien zu binden mit der Folge, dass Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedenfalls aber nur unter besonderen Umständen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1966 - VI C 165.62 -, Buchholz 234 § 4a G 131 Nr. 1; VG Ansbach, Urteil vom 12.03.2013 - AN 1 K 09.02298 -, juris). Ob die Verwaltungspraxis, pauschal die letzten zwei Jahre vor dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, rechtmäßig ist, kann vorliegend dahinstehen. Sofern allerdings im Einzelfall plausibel vorgetragen und in geeigneter Weise - z.B. durch Nachweis des Abgabedatums - belegt wird, dass die Hauptarbeit an der Promotion nicht in dem Zeitraum von zwei Jahren vor deren Beendigung geleistet wurde, muss in Abweichung von Nr. 2 des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 23.04.1981 der Zeitraum, in dem tatsächlich schwerpunktmäßig an der Promotion gearbeitet wurde, im von § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Ein starres Festhalten an der Rückrechnung vom Tag der mündlichen Doktorprüfung im Fall einer zeitlich abweichenden Promotionsvorbereitung ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG vereinbar (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2013 - W 1 K 11.625 -, juris, zu § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift gilt die zur Vorbereitung der Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Eine formale Anknüpfung an das Verfahrensende des Promotionsverfahrens lässt sich daraus nicht ableiten. Eine starre Anknüpfung an den Tag der mündlichen Prüfung wäre auch sinnwidrig, da § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW darauf abzielt, wissenschaftliche Qualifikationszeiten voll als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich zur Erlangung der wissenschaftlichen Qualifikation gedient haben und als Mindestvoraussetzung für die eigeschlagene wissenschaftliche Laufbahn erforderlich waren (vgl. zu § 67 Abs. 2 S. 2 BeamtVG, Plog/Wiedeck, BBG, § 67 BeamtVG, 67.2.3). Indem das Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1981 eine starre Anknüpfung an den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vorsieht, widerspricht es dieser Vorschrift und entfaltet folglich keine Bindungswirkung. Denn der Beklagte kann sich nur dann mit Erfolg auf die vorgetragene Selbstbindung durch Verwaltungsvorschrift berufen, wenn diese ihrerseits rechtmäßig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 73; Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 -, juris). |
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| | Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung und seinen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Kläger bei Verfahren der vorliegend zu beurteilenden Art, das Rechtsfragen aufwarf, die für einen Laien keineswegs leicht zu beantworten sind, sich der Hilfe eines Rechtsbeistandes bedienen durfte. |
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