Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 6 K 2392/15

Tenor

1. Die Beklagte wird zu der Feststellung verpflichtet, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2015 wird aufgehoben, soweit sie dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte trägt ein Drittel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein am ... 2013 in Nürtingen geborener afghanischer Staatsangehöriger, ist der Sohn eines afghanischen Ehepaares, das Mitte 2010 ins Bundesgebiet einreiste und hier einen Asylantrag stellte.
Die Eltern des Klägers stellten für den Kläger am 12.09.2013 einen Asylantrag. Von einer persönlichen Anhörung des Klägers wurde angesichts seines Alters abgesehen.
Mit Bescheid vom 17.04.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (1.) sowie den Asylantrag (2.) und die Gewährung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG (4.) nicht vorliegen. In den Gründen wies das Bundesamt darauf hin, dass man von einer Abschiebungsandrohung absehe, da die zuständige Ausländerbehörde beabsichtigte, dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Der Bescheid wurde am 30.04.2015 als Einschreiben zur Post gegeben.
Dagegen, gerichtet auf Asyl u.a., hat der Kläger am 11.05.2015 Klage erhoben und durch seinen Prozessbevollmächtigten zur Begründung den Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2015 im Verfahren der Eltern des Klägers vorgelegt, wonach für diese festgestellt wurde, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den allgemein schwierigen wirtschaftlichen Existenzbedingungen in Afghanistan und damit, dass der Vater des Klägers infolge einer Krankheit sein Augenlicht eingebüßt habe. Zusammen mit der Mutter des Klägers habe er zwei kleine Kinder. Aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage beim Bundesamt sei davon auszugehen, dass die Familie wegen der erheblichen Beeinträchtigung des Vaters, des Versorgers der Familie, außer Stande wäre, das Existenzminimum zu erwirtschaften. Ein zumutbarer Rückgriff auf ein familiäres Netzwerk sei nicht erkennbar.
Die Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; hilfsweise die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, das bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Begründung nimmt der Beklagten-Vertreter Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
10 
Die einschlägigen Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge liegen dem Gericht vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat dabei mit Schreiben vom 20.08.2015 ihr generelles Einverständnis mit dem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.
12 
Die Klage ist zulässig, aber nur mit dem zweiten Hilfsantrag teilweise begründet. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes war aufzuheben, soweit er dem entgegen steht. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
13 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Rechtliche Grundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG in der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Fassung der letzten Änderung vom 20.10.2015 (BGBl I S. 1722) . Danach wird - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer dann internationaler Schutz zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
14 
Der minderjährige Kläger hat aber weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsland dargelegt noch droht ihm für den Fall der Rückkehr eine solche. Deshalb ist ihm auch nicht hilfsweise subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Für die Annahme, dass ihm in Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, gibt es keinen Vortrag und auch sonst keine stichhaltigen Gründe.
15 
Ebenso lässt sich aus dem Vortrag des Klägers nichts Glaubhaftes dafür entnehmen, dass die EMRK seine Abschiebung nach Afghanistan verbieten würde (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Hier gilt ebenfalls das zu § 3 Abs. 1 AsylG ausgeführte (zum Maßstab im Hinblick auf die humanitäre Lage: siehe u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris).
16 
Jedoch folgt wegen der Besonderheiten des Falles aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ein nationales Abschiebungsverbot. Nach der genannten Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit hat sich die Rechtslage seit 01.12.2013 nicht geändert, sodass die bisherige Rechtsprechung zu der Vorschrift weiterhin gilt.
17 
Gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen, denn hinsichtlich des Schutzes vor allgemeinen Gefahren im Zielstaat soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG insoweit grundsätzlich sperrt, und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Für die Personengruppe, welcher der Kläger angehört, besteht eine solche politische Abschiebestopp-Anordnung gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG in Baden-Württemberg nicht. Gleichwohl tritt im konkreten Einzelfall die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nicht ein, weil ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07-, BVerwGE 131,198).
18 
Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG wird überwunden, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung - regelmäßig dem Heimatstaat - einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde“ (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - a.a.O., ferner Urteile vom 08.12.1998 -9 C 4/98-, BVerwGE 108, 77 ff- und vom 12.07.2001- 1 C 5.01-, BVerwGE 115,1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, also gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten. Die Gefahr besteht vielmehr auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668). Die Gefahr muss dem Ausländer aber mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09-, BVerwGE 137, 226). Voraussetzung ist weiter, dass die extreme Gefahrenlage landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 a.a.O. und Urteil vom 02.09.1997 -9 C 40/96-, BVerwGE 105, 187 m.w.N.).
19 
Die Entscheidung, ob eine solche extreme Gefahrenlage droht, ist dabei von jedem Gericht auf der Grundlage der von ihm verwerteten tatsächlichen Erkenntnisse in eigener Verantwortung zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 a.a.O.). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, könnte er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann nämlich gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von der Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (BVerwG, Urteile vom. 08.09.2011 - 10 C 14./10 u.a. -, DVBl. 2011, 1565 und juris). Zu den allgemeinen in Afghanistan drohenden Gefahren im Hinblick auf Minen, die Sicherheitslage und die Versorgungslage müssen daher für die Annahme einer extremen Gefahrenlage Besonderheiten im konkreten Fall hinzukommen. Eine extreme Gefahrenlage besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urteil vom 29.06.2012 a.a.O.). Bei der richterlichen Überzeugungsbildung sind die Verwaltungsgerichte insbesondere der zweiten Instanz gehalten, sich mit der abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilung anderer Verwaltungsgerichte in besonderer Weise auseinanderzusetzen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 und Urteile vom 08.09.2011, jeweils a.a.O.).
20 
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen beim Kläger nach diesem Maßstab vor. Der VGH Baden-Württemberg hat sich, nachdem mehrere seiner Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden sind (Urteile vom 08.09.2011), der Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Urteil vom 03.02.2011 - 13a 10.30394-, juris) sowie des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.10.2010 -20 A 964/10.A- juris) angeschlossen und ist nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, trotz der schlechten Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation mehr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht, auch wenn eine Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein dürfte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11-, juris). Dem hat sich auch das erkennende Gericht angeschlossen und daher seine anderslautende Rechtsprechung zur extremen Gefahrenlage in Kabul aufgegeben Zur Vermeidung von Wiederholungen macht es sich die Entscheidungsgründe des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2012 a.a.O. zu eigen. Seit diesem Urteil hat sich die Sachlage in Afghanistan nicht entscheidend geändert (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 sowie Auswärtiges Amt - Lageberichte vom 31.03.2014, 05.10.2014 und 02.03.2015). Im Übrigen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 31.01.2013 (Az. 10 C 15.12, juris) seine restriktive Ansicht über die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nochmals bekräftigt (vgl. dazu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015 - 13a ZB 14.30172 - mit weitere Nennung der Rechtsprechung, abgedruckt in juris).
21 
Beim Kläger liegen aber individuelle Verhältnisse vor, die eine extreme Gefahrenlage ausnahmsweise begründen. Denn bereits bei seinen Eltern wurde eine besondere Gefahrenlage angenommen, weil der Vater infolge einer Krankheit sein Augenlicht eingebüßt hatte. Das Bundessamt ging dabei davon aus, dass aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage davon auszugehen sei, dass die Familie wegen der erheblichen Beeinträchtigungen des Vaters, der der Versorger der Familie sei, nicht in der Lage sein werde, das Existenzminimum der Familie zu erwirtschaften. Ein zumutbarer Rückgriff auf ein familiäres Netzwerk sei nach Aktenlage nicht erkennbar. Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Gerichts. In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und jedenfalls ein Existenzminimum sichern. Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Eine extreme Gefahrenlage kann sich nach Auffassung des Gerichts jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftige kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben (zur Lage in Afghanistan Auswärtiges Amt - Lageberichte vom 05.10.2014 und 02.03.2015, siehe auch Schweizerische Flüchtlingshilfe - Afghanistan Update Stand 22.07.2014 bzw. 05.10.2014; Mostafa Danesch, Stellungnahme vom 03.09.2013 und 08.01.2014).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 VwGO, 83b AsylG. Da das Verfahren gerichtskostenfrei ist, erfolgt keine Streitwertfestsetzung. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Gründe

 
11 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat dabei mit Schreiben vom 20.08.2015 ihr generelles Einverständnis mit dem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.
12 
Die Klage ist zulässig, aber nur mit dem zweiten Hilfsantrag teilweise begründet. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes war aufzuheben, soweit er dem entgegen steht. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
13 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Rechtliche Grundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG in der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Fassung der letzten Änderung vom 20.10.2015 (BGBl I S. 1722) . Danach wird - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer dann internationaler Schutz zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
14 
Der minderjährige Kläger hat aber weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsland dargelegt noch droht ihm für den Fall der Rückkehr eine solche. Deshalb ist ihm auch nicht hilfsweise subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Für die Annahme, dass ihm in Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, gibt es keinen Vortrag und auch sonst keine stichhaltigen Gründe.
15 
Ebenso lässt sich aus dem Vortrag des Klägers nichts Glaubhaftes dafür entnehmen, dass die EMRK seine Abschiebung nach Afghanistan verbieten würde (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Hier gilt ebenfalls das zu § 3 Abs. 1 AsylG ausgeführte (zum Maßstab im Hinblick auf die humanitäre Lage: siehe u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris).
16 
Jedoch folgt wegen der Besonderheiten des Falles aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ein nationales Abschiebungsverbot. Nach der genannten Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit hat sich die Rechtslage seit 01.12.2013 nicht geändert, sodass die bisherige Rechtsprechung zu der Vorschrift weiterhin gilt.
17 
Gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen, denn hinsichtlich des Schutzes vor allgemeinen Gefahren im Zielstaat soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG insoweit grundsätzlich sperrt, und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Für die Personengruppe, welcher der Kläger angehört, besteht eine solche politische Abschiebestopp-Anordnung gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG in Baden-Württemberg nicht. Gleichwohl tritt im konkreten Einzelfall die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nicht ein, weil ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07-, BVerwGE 131,198).
18 
Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG wird überwunden, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung - regelmäßig dem Heimatstaat - einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde“ (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - a.a.O., ferner Urteile vom 08.12.1998 -9 C 4/98-, BVerwGE 108, 77 ff- und vom 12.07.2001- 1 C 5.01-, BVerwGE 115,1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, also gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten. Die Gefahr besteht vielmehr auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668). Die Gefahr muss dem Ausländer aber mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09-, BVerwGE 137, 226). Voraussetzung ist weiter, dass die extreme Gefahrenlage landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 a.a.O. und Urteil vom 02.09.1997 -9 C 40/96-, BVerwGE 105, 187 m.w.N.).
19 
Die Entscheidung, ob eine solche extreme Gefahrenlage droht, ist dabei von jedem Gericht auf der Grundlage der von ihm verwerteten tatsächlichen Erkenntnisse in eigener Verantwortung zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 a.a.O.). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, könnte er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann nämlich gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von der Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (BVerwG, Urteile vom. 08.09.2011 - 10 C 14./10 u.a. -, DVBl. 2011, 1565 und juris). Zu den allgemeinen in Afghanistan drohenden Gefahren im Hinblick auf Minen, die Sicherheitslage und die Versorgungslage müssen daher für die Annahme einer extremen Gefahrenlage Besonderheiten im konkreten Fall hinzukommen. Eine extreme Gefahrenlage besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urteil vom 29.06.2012 a.a.O.). Bei der richterlichen Überzeugungsbildung sind die Verwaltungsgerichte insbesondere der zweiten Instanz gehalten, sich mit der abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilung anderer Verwaltungsgerichte in besonderer Weise auseinanderzusetzen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 und Urteile vom 08.09.2011, jeweils a.a.O.).
20 
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen beim Kläger nach diesem Maßstab vor. Der VGH Baden-Württemberg hat sich, nachdem mehrere seiner Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden sind (Urteile vom 08.09.2011), der Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Urteil vom 03.02.2011 - 13a 10.30394-, juris) sowie des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.10.2010 -20 A 964/10.A- juris) angeschlossen und ist nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, trotz der schlechten Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation mehr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht, auch wenn eine Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein dürfte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11-, juris). Dem hat sich auch das erkennende Gericht angeschlossen und daher seine anderslautende Rechtsprechung zur extremen Gefahrenlage in Kabul aufgegeben Zur Vermeidung von Wiederholungen macht es sich die Entscheidungsgründe des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2012 a.a.O. zu eigen. Seit diesem Urteil hat sich die Sachlage in Afghanistan nicht entscheidend geändert (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 sowie Auswärtiges Amt - Lageberichte vom 31.03.2014, 05.10.2014 und 02.03.2015). Im Übrigen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 31.01.2013 (Az. 10 C 15.12, juris) seine restriktive Ansicht über die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nochmals bekräftigt (vgl. dazu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015 - 13a ZB 14.30172 - mit weitere Nennung der Rechtsprechung, abgedruckt in juris).
21 
Beim Kläger liegen aber individuelle Verhältnisse vor, die eine extreme Gefahrenlage ausnahmsweise begründen. Denn bereits bei seinen Eltern wurde eine besondere Gefahrenlage angenommen, weil der Vater infolge einer Krankheit sein Augenlicht eingebüßt hatte. Das Bundessamt ging dabei davon aus, dass aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage davon auszugehen sei, dass die Familie wegen der erheblichen Beeinträchtigungen des Vaters, der der Versorger der Familie sei, nicht in der Lage sein werde, das Existenzminimum der Familie zu erwirtschaften. Ein zumutbarer Rückgriff auf ein familiäres Netzwerk sei nach Aktenlage nicht erkennbar. Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Gerichts. In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und jedenfalls ein Existenzminimum sichern. Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Eine extreme Gefahrenlage kann sich nach Auffassung des Gerichts jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftige kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben (zur Lage in Afghanistan Auswärtiges Amt - Lageberichte vom 05.10.2014 und 02.03.2015, siehe auch Schweizerische Flüchtlingshilfe - Afghanistan Update Stand 22.07.2014 bzw. 05.10.2014; Mostafa Danesch, Stellungnahme vom 03.09.2013 und 08.01.2014).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 VwGO, 83b AsylG. Da das Verfahren gerichtskostenfrei ist, erfolgt keine Streitwertfestsetzung. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

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