Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 121/14

Tenor

Der Bescheid des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 06.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.10.2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der 1957 geborene Kläger ist Dipl.-Ing. (FH) Fachrichtung Landwirtschaft. Er ist Landwirtschaftsamtmann (A 11) und teilzeitbeschäftigt mit 50 %.
Zum 01.01.2005 wurde der Kläger mit seiner Zustimmung zur Landesanstalt für Schweinezucht (LSZ) versetzt. Aufgrund eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags vom 22.02.2005 wurde die Dienstleistung des Klägers dem Beratungsdienst Schweinehaltung und Schweinezucht e. V. überlassen. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger wurde er ab 03.04.2008 bei der LSZ B. auf einem alternierenden Telearbeitsplatz zu Hause beschäftigt. Seit 01.01.2013 ist der Kläger beim Bildungs- und Wissenszentrum B. - Schweinehaltung, Schweinezucht - tätig.
Am 12.07.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung.
Mit Bescheid vom 06.08.2013 lehnte das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Tätigkeit des Klägers sei amtsangemessen. Die wesensbestimmende Tätigkeit entspreche seinem statusrechtlichen Amt. Inhalt seiner Tätigkeit sei die eigenverantwortliche Durchführung von pH-Wert-Untersuchungen an den Schlachtkörpern der Prüftiere sowie die Erfassung und Bewertung weiterer Parameter der Fleischqualität beim Schlachtgut und die Fleischqualitätsmessung einschließlich der hierfür erforderlichen Geräteüberwachung. Das Arbeitsergebnis werde von ihm eigenverantwortlich erbracht und stelle einen wesentlichen Beitrag für das Ergebnis der Leistungsprüfung auf Station und die Zuchtwertfeststellung dar. Vergleichbare Tarifbeschäftigte würden nach der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bezahlt. Der Kläger habe selbst keine Angaben dazu gemacht, welche seiner Aufgaben er als nicht amtsangemessen betrachte.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2013 zurück und bezog sich dabei im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheids.
Am 27.11.2013 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, die mit Beschluss vom 20.12.2013 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.
Er beruft sich weiter darauf, seine Tätigkeiten seien nicht dem gehobenen Dienst zuzurechnen und damit nicht amtsangemessen. Bei seiner früheren Tätigkeit beim Tierzuchtamt Ulm habe er ein umfassenderes Aufgabengebiet gehabt. Seine Tätigkeit habe ein hohes Maß an fachlicher und sozialer Kompetenz erfordert. Die derzeitige Tätigkeit entspreche der Tätigkeit eines Technikers. Es handele sich dabei zum großen Teil um sich ständig wiederholende Tätigkeiten, die letztlich dem Bereich einer unqualifizierten Tätigkeit zuzuordnen seien. Der Beklagte weise selbst darauf hin, dass er - der Kläger - als "Versuchstechniker" beschäftigt sei. Die Tätigkeitsdarstellung- und Bewertung für den Techniker S. B. sei für ihn ohne Belang.
Weiter nimmt der Kläger Bezug auf das vom Gericht eingeholte Gutachten vom 03.09.2015 und dessen Ergänzung vom 16.11.2015. Er macht insoweit geltend, die Ausführungen des Sachverständigen seien plausibel und nachvollziehbar.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend Folgendes vorgetragen: Die freiwillige Bereitschaft, auch unterwertige Tätigkeiten auszuüben, stelle keinen Verzicht auf amtsangemessene Beschäftigung dar. Für die Tätigkeiten, die er ausübe, sei ersichtlich kein FHS-Studium erforderlich. Insgesamt übe er keine adäquaten Tätigkeiten aus.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
1. den Bescheid des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 06.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen,
12 
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Der Beklagte trägt vor, eine Dienstpostenbewertung liege nicht vor. Er beruft sich darauf, die Hauptaufgaben des Klägers erforderten ein abgeschlossenes FH-Studium. Die anderen Versuchstechniker, die dieselben Aufgaben hätten, hätten ein FH-Studium im Bereich Landwirtschaft absolviert. Es fielen dabei zwar Nebentätigkeiten an, die nicht zwangsläufig ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium voraussetzten. Diese unterschritten die Hauptaufgaben aber erheblich. Die Tätigkeitsbeschreibung für S. B. entspreche der Tätigkeit des Klägers. Entscheidend für die Eingruppierung der Techniker sei, dass der Abschluss Dipl.-Ing. (FH) vorliege.
16 
Das vom Gericht eingeholte Gutachten gehe von einem falschen Bewertungsmodell aus, das sich auf kommunale Tätigkeiten beziehe. Das dem Gutachten zu Grunde liegende BMI-Modell beziehe sich auf die Kommunalverwaltung und unterscheide nicht zwischen technischen und nichttechnischen Laufbahnen. Die angewandten Bewertungskriterien seien bei einer Forschungsanstalt nicht zielführend. Bürgerfreundlichkeit und Verhandlungsgeschick passten hier nicht. Der Grad der Verantwortung und Erfahrung, die gefordert würden, würde unterschätzt. Es sei von besonderer Bedeutung, dass der Kläger Datenbestände richtig erhebe. Der Sachverständige ignoriere den wissenschaftlichen Zweck der Tätigkeit des Klägers. Eine Begutachtung vor Ort sei nicht erfolgt. Im Übrigen habe der Kläger auf eigenen Wunsch geringerwertige Tätigkeiten aufgenommen.
17 
Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend Folgendes vorgetragen: Die Bereitschaft des Klägers zur Übernahme geringerwertiger Tätigkeiten bei den ihm bekannten festgefügten Arbeitsprozessen sei durchaus bei der Frage zu berücksichtigen ob noch amtsangemessene Beschäftigung vorliege. Daraus ergebe sich auch, dass nicht alle Tätigkeiten FH-Niveau hätten. Bei der Wertigkeit der Tätigkeiten sei weiter zu berücksichtigen, welcher wissenschaftliche Nutzen sich aus den Auswertungen des Klägers ergebe. Die Sorgfaltspflichten lägen entsprechend hoch. Bei Komplikationen seien schnelle Reaktionen gefordert. Trotz gewisser Monotonie sei jeder Vorgang durch sorgfältige Arbeit zu erledigen. Auch bei anderen Behörden gebe es im Bereich gehobener Aufgaben viele Vorgänge, die sich wiederholten. Eine angemessene Bewertung könne nur im Einzelfall erfolgen. Dabei sei auch die konkrete Persönlichkeit des Beamten zu berücksichtigen. Vorliegend sei zu berücksichtigten, dass die Leistungen des Klägers zu beanstanden gewesen seien; es habe disziplinarrechtliche Maßnahmen gegeben. Es stünden dem Beklagten kaum geeignete Stellen zur Verfügung. Sobald eine Stelle im Bereich Landwirtschaft frei werde, werde sie auf die Kommunen übertragen.
18 
Der Beklagte hat weiter u.a. eine Aufgabenbeschreibung vom 15.01.2013 und Stellungnahmen der Dienststelle vom 24.05.2013 und 02.10.2015 vorgelegt.
19 
Das Gericht hat ein Gutachten von OAR M. J. vom 03.09.2015 und eine ergänzende Äußerung hierzu vom 16.11.2015 eingeholt.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten und auf die beigezogenen Disziplinarakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
22 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage mit dem gestellten Antrag zulässig; das Klagebegehren genügt dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.03.2009 - 4 S 2235/07 - juris).
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch, amtsangemessen beschäftigt zu werden. Denn er wird derzeit nicht amtsangemessen beschäftigt.
24 
Der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene bzw. amtsgemäße Beschäftigung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.06.2011, BVerwGE 140, 83). Er beinhaltet, entsprechend dem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.06.1995, BVerwGE 98, 334).
25 
Einem Beamten wird neben dem Amt im statusrechtlichen Sinne auch ein Amt im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinne übertragen. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt-funktionellen und des konkret-funktionellen Amts festzulegen (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. vom 25.10.2007, NVwZ-RR 2008, 268 m.w.N.).
26 
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Dienstherrn, die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW). Diese Ämterbewertung trägt dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Dabei hat der Dienstherr bei der Bestimmung der Wertigkeit einen weiten Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 28.02.2012 - 4 S 33/12 - juris). Gerichtlich überprüfbar ist die dabei getroffene "Eingruppierung" nur auf einen Bewertungsfehler hin, d. h. danach ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (vgl. VGH, Beschl. vom 28.02.2012, a.a.O.).
27 
Der Kläger ist bei Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht amtsangemessen beschäftigt. Es ist ihm derzeit kein abstrakt-funktionelles und konkret-funktionelles Amt übertragen, das für ihn als Landwirtschaftsamtmann (A 11) amtsangemessen ist. Diese Frage ist unabhängig von den früheren disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu beantworten. Dabei gilt für die Prüfung der Amtsangemessenheit durch das Gericht nicht die Beschränkung, die für die Überprüfung der vom Dienstherrn nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW getroffenen "Eingruppierung" gilt. Denn der Beklagte hat das ihm nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW zustehende Organisationsermessen gerade nicht ausgeübt, indem er der Verpflichtung zur Bewertung der Funktionsstelle des Klägers nicht nachgekommen ist. Infolgedessen muss das Gericht eine eigene, selbständige Bewertung dieser Stelle vornehmen. Dabei wird das Gutachten von OAR M. J. vom 03.09.2015 und dessen ergänzende Äußerung vom 16.11.2015 unterstützend mit herangezogen.
28 
Grundlage der Betrachtung ist das statusrechtliche Amt des Landwirtschaftsamtmanns in der Besoldungsgruppe A 11 (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.11.1991, NVwZ 1992, 573). Dieses Amt gehört zum gehobenen Dienst (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG). Bildungsvoraussetzungen für dieses Amt sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG mindestens a) der Abschluss eines Diplom- oder Staatsprüfungs-Studiengangs an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung, einer Fachhochschule oder einer Pädagogischen Hochschule oder b) der Abschluss eines Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule. Der Kläger gehört dabei dem gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst an (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung von Laufbahnen vom 11.04.2014 - LVO-MLR -). Dadurch sind die allgemeinen Anforderungen für dieses Amt festgelegt.
29 
Diesen Anforderungen entspricht die derzeitige Tätigkeit des Klägers nicht. Die Aufgaben des Klägers und die an ihn gestellten Anforderungen ergeben sich aus der mit Schriftsatz des Beklagten vom 17.12.2014 übersandten Stellungnahme des Bildungs- und Wissenszentrum B. Schweinehaltung, Schweinezucht vom 24.05.2013 und der Aufgabenbeschreibung vom 15.01.2013.
30 
In dem vom Gericht eingeholten Gutachten vom 03.09.2015 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese Tätigkeiten und Aufgaben allenfalls einer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 8 entsprächen. Dieses Ergebnis beruht auf einer ausführlichen und überzeugenden Würdigung der einzelnen Tätigkeiten und Aufgaben. Unerheblich ist dabei - entgegen der Auffassung des Beklagten - dass der Gutachter die Tätigkeiten des Klägers nicht vor Ort in Augenschein genommen hat. Denn maßgeblich ist die Aufgabenbeschreibung, von der auch der Beklagte selbst ausgeht.
31 
Das Gericht teilt diese Einschätzung jedenfalls insoweit, als der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass die Wertigkeit der Tätigkeiten und Aufgaben des Klägers nicht einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 entspricht. Im Einzelnen ist dabei für das Gericht wesentlich:
32 
Bei dieser Einschätzung stehen nicht die vergebenen, im Gutachten dargelegten Stufenwertzahlen im Vordergrund, sondern die (verbalen) Einstufungen der Aufgaben des Klägers in Relation zur Bandbreite der einzelnen verwendeten Bewertungskriterien. Aus diesem Grund sind die vom Beklagten geäußerten grundsätzlichen Bedenken an dem Bewertungsmodell unerheblich; insbesondere spielt es keine Rolle, dass das zugrunde gelegte Modell vor allem im kommunalen Bereich eingesetzt wird. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte selbst keine (förmliche) "Einstufung" vorgenommen hat. Er hat auch selbst kein (überzeugendes) eigenes Bewertungsmodell vorgelegt.
33 
Die Aufgaben des Klägers bestehen zu einem erheblichen Teil in Messungen und Untersuchungen, die sich im Wesentlichen ständig wiederholen, ohne dass sich Arbeitsabläufe verändern und damit immer wieder Anforderungen neu stellen. Diese Messergebnisse muss er im Wesentlichen (nur) weitergeben. Diese Tätigkeit weist eine einheitliche Struktur auf, die mit engen Vorgaben verbunden ist. Daraus folgt, dass die Verantwortung, die in der Tätigkeit selbst zum Tragen kommt, nur gering ist. Darin schlägt sich nicht nieder, dass - worauf der Beklagte maßgeblich abstellt - in einem späteren, nicht vom Kläger zu findenden Ergebnis richtig erhobene Datenbestände von besonderer Bedeutung sind. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass ein Beamter allgemein in der Lage ist, Messungen und Untersuchungen sorgfältig und richtig durchzuführen. Insgesamt - darauf weist der Sachverständige zu Recht hin - ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht näher dargelegt, weshalb für diese (eher einfachen) Tätigkeiten ein Fachhochschulstudium erforderlich sein soll. So mangelt es insgesamt an selbständigem, verantwortlichem Handeln nach innen oder außen. Auch weist der Sachverständige überzeugend darauf hin, dass die Tätigkeit (auch) von einem Berufsanfänger ohne weiteres ausgeübt werden könnte.
34 
Auf die Eingruppierung der Techniker, die nach dem Vortrag des Beklagten dieselben Aufgaben erfüllen wie der Kläger, kann es bei dieser Betrachtung nicht ankommen. Denn eine solche Eingruppierung erfolgt nach anderen Maßstäben als die Einrichtung statusrechtlicher Ämter (vgl. Conze, Personalbuch Tarifrecht öffentlicher Dienst, 2. Aufl. [2008] RdNr. 638). Im Übrigen dürften auch diese Techniker nicht die Anforderungen der maßgeblichen Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (Teil 2 [Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen], Ziff. 9.1 [Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte]) erfüllen. So sind nach der Protokollerklärung Nr. 6 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 10 z. B. a) selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden, e) Tierzuchttechnische Beratung, z. B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im Einzelbetrieb. Diese Beispiele zeigen, dass die dadurch erfassten Tätigkeiten wesentlich geprägt werden von selbständigem Handeln und damit verbundener Eigenverantwortung. Daran aber fehlt es gerade bei den Tätigkeiten und Aufgaben der Techniker.
35 
Schließlich kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe auf eigenen Wunsch geringerwertige Tätigkeiten aufgenommen. Aus der Stellungnahme des Bildungs- und Wissenszentrums B. Schweinehaltung, Schweinezucht vom 24.05.2013 ergibt sich nämlich nur, dass auf Wunsch des Klägers der Arbeitsbeginn von 08:00 Uhr auf 07:00 Uhr vorverlegt worden sei. Dass deshalb auch vorbereitende Arbeiten vom Kläger ausgeführt würden, wird als bloße Folge dieses Wunsches beschrieben. Dies ändert im Übrigen nichts daran, dass nach wie vor Handlungsbereiche im maßgeblichen Umfang fehlen, die wesentliche Anforderungen an ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 prägen.
36 
An dieser Gesamtbetrachtung ändert der Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts, dass Leistungen des Klägers zu beanstanden gewesen seien. Soweit es um (künftiges) vorwerfbares Verhalten geht, muss ggf. auf disziplinarrechtliche Maßnahmen zurückgegriffen werden. Soweit es um individuelle Fähigkeiten des Klägers geht, kann innerhalb des Rahmens des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne das Amt im konkret-funktionellen Sinne (der Dienstposten) entsprechend individuell ausgestaltet werden. Eine förmliche Bewertung des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW, die den Anforderungen an eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers genügte, würde eine solche individuelle Ausgestaltung erheblich erleichtern. Dies gälte auch für eine diesen Anforderungen genügende nicht förmliche abstrakte Beschreibung des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Zuziehung war notwendig, weil der Kläger sonst nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte gegenüber der rechtskundigen Verwaltungsbehörde ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage [2013], § 162 RdNr. 18).
39 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
40 
Beschluss vom 22. Februar 2016
41 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 16.03.2009, a.a.O.).

Gründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
22 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage mit dem gestellten Antrag zulässig; das Klagebegehren genügt dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.03.2009 - 4 S 2235/07 - juris).
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch, amtsangemessen beschäftigt zu werden. Denn er wird derzeit nicht amtsangemessen beschäftigt.
24 
Der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene bzw. amtsgemäße Beschäftigung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.06.2011, BVerwGE 140, 83). Er beinhaltet, entsprechend dem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.06.1995, BVerwGE 98, 334).
25 
Einem Beamten wird neben dem Amt im statusrechtlichen Sinne auch ein Amt im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinne übertragen. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt-funktionellen und des konkret-funktionellen Amts festzulegen (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. vom 25.10.2007, NVwZ-RR 2008, 268 m.w.N.).
26 
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Dienstherrn, die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW). Diese Ämterbewertung trägt dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Dabei hat der Dienstherr bei der Bestimmung der Wertigkeit einen weiten Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 28.02.2012 - 4 S 33/12 - juris). Gerichtlich überprüfbar ist die dabei getroffene "Eingruppierung" nur auf einen Bewertungsfehler hin, d. h. danach ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (vgl. VGH, Beschl. vom 28.02.2012, a.a.O.).
27 
Der Kläger ist bei Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht amtsangemessen beschäftigt. Es ist ihm derzeit kein abstrakt-funktionelles und konkret-funktionelles Amt übertragen, das für ihn als Landwirtschaftsamtmann (A 11) amtsangemessen ist. Diese Frage ist unabhängig von den früheren disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu beantworten. Dabei gilt für die Prüfung der Amtsangemessenheit durch das Gericht nicht die Beschränkung, die für die Überprüfung der vom Dienstherrn nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW getroffenen "Eingruppierung" gilt. Denn der Beklagte hat das ihm nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW zustehende Organisationsermessen gerade nicht ausgeübt, indem er der Verpflichtung zur Bewertung der Funktionsstelle des Klägers nicht nachgekommen ist. Infolgedessen muss das Gericht eine eigene, selbständige Bewertung dieser Stelle vornehmen. Dabei wird das Gutachten von OAR M. J. vom 03.09.2015 und dessen ergänzende Äußerung vom 16.11.2015 unterstützend mit herangezogen.
28 
Grundlage der Betrachtung ist das statusrechtliche Amt des Landwirtschaftsamtmanns in der Besoldungsgruppe A 11 (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.11.1991, NVwZ 1992, 573). Dieses Amt gehört zum gehobenen Dienst (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG). Bildungsvoraussetzungen für dieses Amt sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG mindestens a) der Abschluss eines Diplom- oder Staatsprüfungs-Studiengangs an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung, einer Fachhochschule oder einer Pädagogischen Hochschule oder b) der Abschluss eines Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule. Der Kläger gehört dabei dem gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst an (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung von Laufbahnen vom 11.04.2014 - LVO-MLR -). Dadurch sind die allgemeinen Anforderungen für dieses Amt festgelegt.
29 
Diesen Anforderungen entspricht die derzeitige Tätigkeit des Klägers nicht. Die Aufgaben des Klägers und die an ihn gestellten Anforderungen ergeben sich aus der mit Schriftsatz des Beklagten vom 17.12.2014 übersandten Stellungnahme des Bildungs- und Wissenszentrum B. Schweinehaltung, Schweinezucht vom 24.05.2013 und der Aufgabenbeschreibung vom 15.01.2013.
30 
In dem vom Gericht eingeholten Gutachten vom 03.09.2015 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese Tätigkeiten und Aufgaben allenfalls einer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 8 entsprächen. Dieses Ergebnis beruht auf einer ausführlichen und überzeugenden Würdigung der einzelnen Tätigkeiten und Aufgaben. Unerheblich ist dabei - entgegen der Auffassung des Beklagten - dass der Gutachter die Tätigkeiten des Klägers nicht vor Ort in Augenschein genommen hat. Denn maßgeblich ist die Aufgabenbeschreibung, von der auch der Beklagte selbst ausgeht.
31 
Das Gericht teilt diese Einschätzung jedenfalls insoweit, als der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass die Wertigkeit der Tätigkeiten und Aufgaben des Klägers nicht einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 entspricht. Im Einzelnen ist dabei für das Gericht wesentlich:
32 
Bei dieser Einschätzung stehen nicht die vergebenen, im Gutachten dargelegten Stufenwertzahlen im Vordergrund, sondern die (verbalen) Einstufungen der Aufgaben des Klägers in Relation zur Bandbreite der einzelnen verwendeten Bewertungskriterien. Aus diesem Grund sind die vom Beklagten geäußerten grundsätzlichen Bedenken an dem Bewertungsmodell unerheblich; insbesondere spielt es keine Rolle, dass das zugrunde gelegte Modell vor allem im kommunalen Bereich eingesetzt wird. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte selbst keine (förmliche) "Einstufung" vorgenommen hat. Er hat auch selbst kein (überzeugendes) eigenes Bewertungsmodell vorgelegt.
33 
Die Aufgaben des Klägers bestehen zu einem erheblichen Teil in Messungen und Untersuchungen, die sich im Wesentlichen ständig wiederholen, ohne dass sich Arbeitsabläufe verändern und damit immer wieder Anforderungen neu stellen. Diese Messergebnisse muss er im Wesentlichen (nur) weitergeben. Diese Tätigkeit weist eine einheitliche Struktur auf, die mit engen Vorgaben verbunden ist. Daraus folgt, dass die Verantwortung, die in der Tätigkeit selbst zum Tragen kommt, nur gering ist. Darin schlägt sich nicht nieder, dass - worauf der Beklagte maßgeblich abstellt - in einem späteren, nicht vom Kläger zu findenden Ergebnis richtig erhobene Datenbestände von besonderer Bedeutung sind. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass ein Beamter allgemein in der Lage ist, Messungen und Untersuchungen sorgfältig und richtig durchzuführen. Insgesamt - darauf weist der Sachverständige zu Recht hin - ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht näher dargelegt, weshalb für diese (eher einfachen) Tätigkeiten ein Fachhochschulstudium erforderlich sein soll. So mangelt es insgesamt an selbständigem, verantwortlichem Handeln nach innen oder außen. Auch weist der Sachverständige überzeugend darauf hin, dass die Tätigkeit (auch) von einem Berufsanfänger ohne weiteres ausgeübt werden könnte.
34 
Auf die Eingruppierung der Techniker, die nach dem Vortrag des Beklagten dieselben Aufgaben erfüllen wie der Kläger, kann es bei dieser Betrachtung nicht ankommen. Denn eine solche Eingruppierung erfolgt nach anderen Maßstäben als die Einrichtung statusrechtlicher Ämter (vgl. Conze, Personalbuch Tarifrecht öffentlicher Dienst, 2. Aufl. [2008] RdNr. 638). Im Übrigen dürften auch diese Techniker nicht die Anforderungen der maßgeblichen Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (Teil 2 [Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen], Ziff. 9.1 [Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte]) erfüllen. So sind nach der Protokollerklärung Nr. 6 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 10 z. B. a) selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden, e) Tierzuchttechnische Beratung, z. B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im Einzelbetrieb. Diese Beispiele zeigen, dass die dadurch erfassten Tätigkeiten wesentlich geprägt werden von selbständigem Handeln und damit verbundener Eigenverantwortung. Daran aber fehlt es gerade bei den Tätigkeiten und Aufgaben der Techniker.
35 
Schließlich kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe auf eigenen Wunsch geringerwertige Tätigkeiten aufgenommen. Aus der Stellungnahme des Bildungs- und Wissenszentrums B. Schweinehaltung, Schweinezucht vom 24.05.2013 ergibt sich nämlich nur, dass auf Wunsch des Klägers der Arbeitsbeginn von 08:00 Uhr auf 07:00 Uhr vorverlegt worden sei. Dass deshalb auch vorbereitende Arbeiten vom Kläger ausgeführt würden, wird als bloße Folge dieses Wunsches beschrieben. Dies ändert im Übrigen nichts daran, dass nach wie vor Handlungsbereiche im maßgeblichen Umfang fehlen, die wesentliche Anforderungen an ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 prägen.
36 
An dieser Gesamtbetrachtung ändert der Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts, dass Leistungen des Klägers zu beanstanden gewesen seien. Soweit es um (künftiges) vorwerfbares Verhalten geht, muss ggf. auf disziplinarrechtliche Maßnahmen zurückgegriffen werden. Soweit es um individuelle Fähigkeiten des Klägers geht, kann innerhalb des Rahmens des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne das Amt im konkret-funktionellen Sinne (der Dienstposten) entsprechend individuell ausgestaltet werden. Eine förmliche Bewertung des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW, die den Anforderungen an eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers genügte, würde eine solche individuelle Ausgestaltung erheblich erleichtern. Dies gälte auch für eine diesen Anforderungen genügende nicht förmliche abstrakte Beschreibung des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Zuziehung war notwendig, weil der Kläger sonst nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte gegenüber der rechtskundigen Verwaltungsbehörde ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage [2013], § 162 RdNr. 18).
39 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
40 
Beschluss vom 22. Februar 2016
41 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 16.03.2009, a.a.O.).

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