Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 9 K 5939/16

Tenor

Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwertes nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 11.02.2015 in der Bundesrepublik Deutschland einen förmlichen Asylantrag, der in der Folgezeit auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt worden ist. Da er zuvor jedoch bereits einen Asylantrag in Ungarn gestellt hatte, erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 07.04.2015 den in Deutschland gestellten Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an.
Mit Beschluss vom 05.05.2015 ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage (A 13 K 1924/15) an (A 13 K 1925/15) und hob mit Urteil vom 18.12.2015, rechtskräftig seit 26.01.2016, den Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2015 aufgrund in Ungarn bestehender systemischer Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO auf.
Am 01.06.2016 wurde der Kläger zu seinen Asylgründen persönlich beim Bundesamt angehört.
Am 22.09.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben.
Auf den dahingehend gestellten Antrag hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2016 die Beklagte verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 11.02.2015 bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Gerichtsbescheids zu entscheiden.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2017 beantragt, den Gegenstandswert aus Billigkeitsgründen mit der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Der Kläger ist diesem Antrag mit Schreiben vom 22.02.2017 entgegengetreten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er nach Fälligkeit der Vergütung gestellt (§ 33 Abs. 2 Satz 1 RVG).
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Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
11 
Nach § 30 Abs. 1 RVG beträgt in Klageverfahren nach dem Asylgesetz der Gegenstandswert 5 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro (Satz 1). Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro (Satz 1).
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Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
13 
Der durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neugefasste Gebührentatbestand des § 30 RVG soll zu einer Vereinfachung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage beitragen, indem nach § 30 Abs. 1 RVG nunmehr für alle asylrechtlichen Klageverfahren einheitlich und unabhängig vom Streitgegenstand stets 5.000 Euro zugrunde gelegt werden, wobei sich dieser Wert bei mehreren Klägern für jede weitere Person nach § 30 Abs. 1 Satz 2 RVG um 1.000 Euro erhöht. Es wird insoweit grundsätzlich nicht (mehr) danach differenziert, ob ein Kläger mit seiner Klage Asyl nach Art. 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG bzw. nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, oder ob sich die Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG richtet (vgl. Wahlen/Thiele, in: Scheider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage, § 30 Rn. 13 ff.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 7. Auflage, § 30 Rn. 1; Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage, § 30 Rn. 7; s. auch BT-Drs. 17/11471 S. 269).
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Wird - wie hier - von Seiten des Klägers beantragt, das Bundesamt zur Bescheidung seines Asylantrages zu verpflichten (sog. Bescheidungsklage) mit der Folge, dass keine materiell-rechtliche Prüfung des Asylbegehrens erfolgt, sondern nur formal geprüft wird, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt sind, eine Aussetzung in Betracht kommt bzw. die gesetzte Frist zur Entscheidung abgelaufen ist, ist bereits fraglich, ob eine Kostenberechnung nach dem Regelstreitwert nach § 30 Abs. 1 RVG hier unbillig wäre.
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Denn der Gesetzgeber hat mit der Gleichstellung des Asyl-Regelstreitwerts mit dem für sonstige Verfahren nach § 52 Abs. 2 GKG geltenden Auffangstreitwert für eine Vielzahl von Fällen den Gegenstandswert nach oben gedeckelt, in denen in sonstigen Verfahren nach § 39 Abs. 1 GKG eine Addition der Werte mehrerer Streitgegenständen erfolgt. Dies deutet darauf hin, dass zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung ein Durchschnittswert gebildet werden sollte, was die Einbeziehung von Verfahren nach dem Asylgesetz mit geringerer Bedeutung nicht per se unbillig macht. Dass der Gesetzgeber beispielsweise auch Klagen nach § 30 Abs. 1 RVG erfassen wollte, mit denen ausschließlich eine auf §§ 34, 38 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung angegriffen wird, zeigt der Vergleich mit der bis zum 31.07.2013 gültigen Textfassung des § 30 Satz 1 RVG. Danach betrug in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3 000 Euro, in sonstigen Klageverfahren, zu denen u. a. die isolierte Anfechtung der Abschiebungsandrohung zählte, 1 500 Euro. Von der Vereinheitlichung des Gegenstandswertes sollten daher auch Verfahren profitieren, für die zuvor ein deutlich niedrigerer Gegenstandswert angesetzt worden war. Nicht unberücksichtigt bleiben kann ferner, dass es je nach Lebenslage durchaus von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Asylkläger sein kann, möglichst rasch mit dem Mittel der Bescheidungsklage eine (positive) Entscheidung des Bundesamtes zu erzwingen. Auch der Umstand, dass auf eine Verpflichtung zur Bescheidung im Falle einer Antragsablehnung mit erneuter Klage zu rechnen ist, kann nicht zwingend die Unbilligkeit des Regelgegenstandswertes für die Bescheidungsklage begründen. Denn es ist gerade in Asylverfahren keineswegs selten, dass ein und derselbe Kläger mehrfach gerichtliche Verfahren anhängig macht, die wie z. B. bei Folgeantragsverfahren jeweils mit dem vollen Regelstreitwert abgerechnet werden können.
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Letztlich kann die Frage der Unbilligkeit eines Gegenstandwertes von 5000 Euro für Bescheidungsklagen aber offen bleiben, denn eine Herabsetzung scheitert an der weiteren tatbestandlichen Voraussetzung, dass die Unbilligkeit „nach den besonderen Umständen des Einzelfalles“ gegeben sein muss. Eine Bescheidungsklage ist indes - wie die Vielzahl an derartigen Verfahren zeigt - bereits kein Einzelfall, noch wird dieser durch besondere Umstände geprägt. Dies wird letztlich auch durch die Einlassung der Beklagten bestätigt, wonach zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage dem Bundesamt Asylanträge in sechsstelliger Zahl vorlagen, die noch älteren Datums waren als der Asylantrag des Klägers. Wenn das Bundesamt - wie vorgetragen - schon aus Gerechtigkeitserwägungen eine Bevorzugung derer ablehnt, „die mit Untätigkeitsklagen und ähnlichem eine bevorzugte Bearbeitung und ggf. eine zusätzliche Gebührenregenerierung für die jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten erreichen wollen“, wird hierdurch gerade eine generelle Verfahrenspraxis belegt. Gegen eine solche Praxis gerichtete Bescheidungsklagen zeichnen sich daher nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles aus, sondern stellen Rechtsmittel in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle dar. Hätte der Gesetzgeber generell für derartige Klagen einen niedrigeren Gegenstandswert für gerechtfertigt gehalten, hätte er dies durch eine abstrakt generelle gesetzliche Regelung bestimmen können und müssen. Eine Herabsetzung aufgrund besonderer Einzelfallkonstellation erlaubt eine Bescheidungsklage als solche hingegen nicht.
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Einer Kostenentscheidung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 33 Abs. 9 RVG entsprechend gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
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Das Gericht hat die Beschwerde gemäß § 1 Abs. 3 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG entsprechend wegen grundsätzlicher Bedeutung der bislang erstinstanzlich höchst unterschiedlich entschiedenen Frage des Gegenstandswertes bei asylrechtlichen Bescheidungsklagen zugelassen.

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